812.214.4
Verordnung
über das Informationssystem Antibiotika
in der Veterinärmedizin
(ISABV-V)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG),
auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142,
auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983
sowie auf die Artikel 45c Absatz 1 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664,5
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV). Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
den Datenkatalog;
die Zugriffsrechte;
die Meldepflichten;
den Bezug von Daten aus anderen Informationssystemen;
die Aufgaben des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV);
den Datenschutz und die Datensicherheit;
die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen.
Art. 2 Inhalt des IS ABV
Das IS ABV enthält folgende Daten:
Vertriebsdaten zu Arzneimitteln mit antimikrobiellen Wirkstoffen (Antibiotika):
6Daten über die Betriebe mit einer Herstellungs- oder einer Grosshandelsbewilligung nach dem 2. Kapitel der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20187 (Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung),
Daten über die Tierarztpraxis oder -klinik, über die Futtermühle oder über den Detailhandelsbetrieb, an die oder den die Antibiotika vertrieben werden,
Daten über die vertriebenen Antibiotika;
Verbrauchsdaten zu nicht topischen Antibiotika:
zu Nutztieren ohne Equiden:
– Daten über die Tierarztpraxis oder -klinik, die die Antibiotika verschreibt, abgibt oder anwendet
– Daten über die Nutztierhaltung, der die Antibiotika abgegeben werden
– Daten über die Tiere, denen die Antibiotika verabreicht werden
– Daten über die verschriebenen, abgegebenen und angewendeten Antibiotika
– Vergleichsdaten: Daten über die verschriebenen, abgegebenen und angewendeten Antibiotika pro Tierarztpraxis oder ‑klinik oder pro Nutztierhaltung, Tierart, Altersklasse und Nutzungskategorie im Vergleich zu den entsprechenden gesamtschweizerischen Daten,
zu Heimtieren und Nutzequiden:
– Daten über die Tierarztpraxis oder -klinik, die die Antibiotika verschreibt, abgibt oder anwendet
– Daten über die Tiere, denen die Antibiotika verabreicht werden
– Daten über die verschriebenen, abgegebenen und angewendeten Antibiotika;
Zulassungsdaten zu den Antibiotika;
Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des IS ABV dienen;
Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten und Anwenderrollen zur Benutzung des IS ABV.
Der Datenkatalog ist im Anhang aufgeführt.
Art. 3 Zugriffsrechte
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können folgende Stellen und Personen Daten des IS ABV online bearbeiten:
das BLV: sämtliche Daten;
die Administratorinnen und Administratoren des IS ABV: System- und Anwenderdaten zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können folgende Stellen und Personen Daten des IS ABV online abrufen:
das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Vertriebs- und Verbrauchsdaten;
die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen beauftragten Dritten: Vertriebs- und Verbrauchsdaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
die Tierärztinnen und Tierärzte: Verbrauchsdaten, die ihre Tierarztpraxis oder -klinik betreffen;
8die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung: Vertriebsdaten, die sie selbst betreffen.
Die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter können die Verbrauchsdaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, die sie selbst betreffen, online über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der der Verordnung vom 3. November 20219 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank abrufen. Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ohne Zugang zur TVD können die Daten vom BLV beziehen.10
Art. 4 Meldepflichten
Die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung müssen dem BLV periodisch, aber mindestens einmal jährlich jeweils auf den 30. Januar, die Vertriebsdaten nach dem Anhang Ziffer 1 melden.11
Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV periodisch, aber mindestens jeweils auf den 20. des Folgemonats, die Verbrauchsdaten nach dem Anhang Ziffern 2.1.1–2.1.6 sowie 2.2 melden. Die Anzahl Konsultationen nach dem Anhang Ziffer 2.2.1.5 muss jeweils bis am 20. Februar des Folgejahres gemeldet werden. Zu melden sind die Daten zu nicht topischen Antibiotika, die verbraucht werden:12
für Nutztiere ohne Equiden im Rahmen:
der oralen Gruppentherapie,
der nicht oralen Gruppentherapie,
der Einzeltiertherapie,
der Abgabe auf Vorrat;
für die Heimtiertherapie und die Therapie von Nutzequiden.
Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch mit der vom BLV zur Verfügung gestellten Formularvorlage zu übermitteln. Die Tierärztinnen und Tierärzte können die Verbrauchsdaten nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 sowie Buchstabe b aus ihrer Praxissoftware an das BLV übermitteln, wenn die Meldung in Bezug auf Struktur und Form mit dem IS ABV kompatibel und die Übermittlung sicher ist.
Die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung und die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen jederzeit zur Verfügung stellen.13
Das Schweizerische Heilmittelinstitut übermittelt dem BLV:
jährlich eine Liste aller zugelassenen Antibiotika mit den verfügbaren Packungsgrössen;
laufend die Neuzulassungen und Zulassungsänderungen von Antibiotika.
Art. 5 Daten aus anderen Informationssystemen
Die Daten über die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung können aus dem UID-Register nach der Verordnung vom 26. Januar 201114 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Daten über die Tierarztpraxen und -kliniken aus dem UID-Register und aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 199315 über das Betriebs- und Unternehmensregister bezogen werden.16
Die Daten über die Nutztierhaltungen, denen Antibiotika abgegeben werden, und über die Tiere, denen Antibiotika verabreicht werden, können aus der TVD bezogen werden. Sind diese Daten in der TVD nicht enthalten, so können sie aus dem Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach der Verordnung vom 23. Oktober 201317 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft bezogen werden.
Die Daten zu den zugelassenen Antibiotika können aus dem elektronischen Verzeichnis nach Artikel 67 Absatz 3 HMG bezogen werden.
Zudem kann das IS ABV Daten beziehen aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), dem Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und dem Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202218 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.19
Das IS ABV kann zum elektronischen Abgleich von Daten mit dem Medizinalberuferegister nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 201720 verbunden werden. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die für die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Antibiotika erforderlichen Bewilligungen und gegebenenfalls das Fertigkeitszeugnis «fachtechnisch verantwortliche Tierärztin» oder «fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt» (FTVT) vorliegen.21
Art. 6 Antibiotikavertriebs- und Verbrauchsstatistik
Das BLV erstellt aus den Daten des IS ABV eine Antibiotikavertriebs- und Verbrauchsstatistik.
Art. 7 Fachstelle
Das BLV betreibt eine Fachstelle IS ABV.
Die Fachstelle ist zuständig für:
die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
die technischen und fachlichen Anpassungen des IS ABV;
die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
die Durchführung von Schulungen.
Art. 8 Weitere Aufgaben des BLV
Das BLV:
schliesst Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen;
ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorgaben des Bundes zur Informations- und Kommunikationstechnik.
Es trägt die Verantwortung für das IS ABV. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
Art. 9 Bekanntgabe von Daten an Behörden
Für den koordinierten Vollzug in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Heilmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form den beteiligten Behörden bekannt gegeben werden.
Art. 10 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.
Auf Gesuch hin kann es die Daten aus dem IS ABV in anonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.
Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199222.
Art. 11 Bekanntgabe von Daten an weitere Personen und Organisationen
Weitere Personen und Organisationen können beim BLV Einsicht in die Daten des IS ABV beantragen. Sie erhalten Einsicht, wenn sie vorab das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt haben.
Art. 12 Datenschutz
Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Bearbeitungsreglement.
Art. 1323 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, über die im IS ABV Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202024.
Will eine Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202225 ein Gesuch beim BLV einreichen.
Art. 14 Berichtigung von Daten
Die Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung und die Tierärztinnen und Tierärzte sind für die Berichtigung von falschen Meldungen verantwortlich.26
Stellen sie fest, dass sie unrichtige Daten gemeldet haben, so übermitteln sie eine Korrekturmeldung an das BLV.
Stellen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter fest, dass zu ihrer Tierhaltung unrichtige Verbrauchsdaten gemeldet wurden, so können sie die Berichtigung der Daten durch die Tierärztin oder den Tierarzt verlangen.
Art. 1527 Informationssicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit richten sich nach der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202328.
Art. 16 Archivierung und Vernichtung der Daten
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199829.
Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
Art. 17 Technische Weisungen und Formularvorlagen
Das BLV erlässt technische Weisungen namentlich betreffend:
die Spezifizierung von Schnittstellen und von Mechanismen zur Datenübertragung zwischen dem IS ABV und anderen Informationssystemen oder der Praxissoftware von Tierärztinnen und Tierärzten;
die Datenübertragungsfrequenzen;
die Standardisierung von Dateninhalten;
die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Benützung des IS ABV;
die Form und die Anwendung des Datenkataloges;
die Form der Korrekturmeldung.
Es stellt für die Meldungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 elektronische Formularvorlagen zur Verfügung.
Art. 1830 Bezug von Daten aus dem IS ABV
Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus dem IS ABV beziehen.
Die Daten zu Tierarztpraxen und -kliniken aus dem IS ABV können für den elektronischen Abgleich mit den nach den Artikeln 7‒7b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200431 im Rahmen einer Meldung beziehungsweise eines Bewilligungsgesuchs gemeldeten Daten verwendet werden.32
Art. 19 Änderung des Anhangs
Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der interessierten Kreise technische Änderungen im Anhang vornehmen.
Art. 20 Änderung anderer Erlasse
…33
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 sowie Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 19)
Datenkatalog
1 Vertriebsdaten
1.1 Betriebe mit Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung
Name des Unternehmens
Adresse
1.2 Tierarztpraxis oder -klinik, Futtermühle oder Detailhandelsbetrieb, an die oder den das Antibiotikum vertrieben wird
Name
Global Location Number (GLN) oder, wenn keine GLN vorhanden ist, Kundennummer
BUR-Nummer
1.3 Arzneimittel (Präparat)
Bezeichnung des Präparats
Zulassungsnummer
Packungsgrösse
1.4 Verkaufte Menge
Anzahl Packungen pro Präparat und Packungsgrösse pro Tierarztpraxis oder -klinik, Futtermühle oder Detailhandelsbetrieb
2 Verbrauchsdaten zu nicht topischen Antibiotika
2.1 Nutztiere ohne Equiden
2.1.1 Tierarztpraxis oder -klinik, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
Name und Adresse
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
BUR-Nummer sowie allenfalls Bezeichnung der Abteilung der Tierklinik
Berufsausübungsbewilligung, kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln, Fertigkeitszeugnis FTVT: ja oder nein
Optional: Name der Person, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
2.1.2 Nutztierhaltung, der das Antibiotikum abgegeben oder deren Tieren das Antibiotikum verabreicht wird
Name und Adresse
TVD-Nummer oder Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) oder, bei Tierhaltungen ohne eine dieser Nummern, IS-ABV-Nummer
2.1.3 Orale Gruppentherapie
2.1.3.1 Tiere, denen das Antibiotikum verabreicht wird
Nutzungskategorie
Identifikation der Gruppe
2.1.3.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Rezeptnummer
Konsultationsdatum
Anzahl zu therapierende Tiere pro Verschreibung
Durchschnittliches Gewicht pro Tier
Masttageszuwachs
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Fütterungsart
Anzahl Behandlungstage
Dosierung pro Tier und Tag
Verabreichungsmodus
Futter pro Tier und Tag respektive pro Herde und Tag
Bei Fütterungsarzneimitteln: Futtertyp, Herstellerbetrieb und Futtermittel sowie bestellte Menge
Bei Arzneimittelvormischungen: abgegebene Menge
Anweisungen und Bemerkungen an die Tierhalterin oder den Tierhalter
2.1.4 Nicht orale Gruppentherapie
2.1.4.1 Tiere, denen das Antibiotikum verabreicht wird
Nutzungskategorie
2.1.4.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Konsultationsdatum
Abgabedatum
Anzahl zu therapierende Tiere pro Verschreibung
Durchschnittliches Gewicht pro Tier
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Anzahl Behandlungstage
Applikationsmenge pro Tier pro Verabreichung
Verabreichungsmodus
Abgegebene Menge
2.1.5 Einzeltiertherapie
2.1.5.1 Tier, dem das Antibiotikum verabreicht wird
Nutztier
Tierart und Nutzungskategorie
2.1.5.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Konsultationsdatum
Abgabedatum
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Anzahl Behandlungstage
Applikationsmenge pro Verabreichung
Verabreichungsmodus
Benötigte Gesamtmenge des Präparats
Abgegebene Menge
2.1.6 Abgabe auf Vorrat
2.1.6.1 Tier, dem das Antibiotikum verabreicht werden soll
Nutzungskategorie
2.1.6.2 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Abgabedatum
Bezeichnung des Präparats
Abgegebene Menge
Indikation
Mindestens zwei der drei folgenden Angaben:
– Dosierung pro Tier und Tag
– Anzahl behandelte Tiere
– Anzahl Behandlungstage
2.1.7 Vergleichsdaten
2.1.7.1 Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika pro Tierarztpraxis oder -klinik im Verhältnis zum gesamtschweizerischen Durchschnittswert der Tierarztpraxen und -kliniken
2.1.7.2 Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika pro Nutztierhaltung in Bezug auf die jeweilige Tierart, Altersklasse und die Nutzungskategorie der Tiere im Verhältnis zum gesamtschweizerischen Durchschnittswert der entsprechenden Alters- und Nutztierkategorie
2.2 Heimtiere und Nutzequiden
2.2.1 Tierarztpraxis oder -klinik, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
Name und Adresse
UID
BUR-Nummer sowie allenfalls Bezeichnung der Abteilung der Tierklinik
Berufsausübungsbewilligung, kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln, Fertigkeitszeugnis FTVT: ja oder nein
Anzahl Konsultationen pro Tierart pro Jahr
Optional: Name der Person, die das Antibiotikum verschreibt, abgibt oder anwendet
2.2.2 Tier, dem das Antibiotikum verabreicht wird
Heimtier oder Nutzequide
Tierart
2.2.3 Daten zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung des Antibiotikums
Eindeutige Verschreibungsnummer
Konsultationsdatum
Abgabedatum
Gewicht des Tiers
Indikation
Bezeichnung des Präparats
Anzahl Behandlungstage
Applikationsmenge pro Verabreichung
Verabreichungsmodus
Benötigte Gesamtmenge des Präparats
Abgegebene Menge
3 Zulassungsdaten zu den Antibiotika
Zulassungsinhaberin
Bezeichnung des Präparats
Zulassungsnummer
ATCvet-Code34
Zieltierart
Galenische Form
Wirkstoffmenge pro Einheit
Packungsgrössen
Dosierungsempfehlung
Absetzfrist
4 Systemdaten
Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
Logdateien des Systems
5 Anwenderdaten
Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders
Rolle der Anwenderin oder des Anwenders