Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20120507-889f73

BMW: Verfügung vom 7.5.2012

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Verfügun:

vom 7. Mai 2(

in Sachen Untersuchung 22-04 betreffend

BMW

wegen unzulässiger

gegen Bayerische Motore

vertreten durch RA 17 Niederer Kraft & Fre

Besetzung Vincent Martenet (Pı Stefan Bühler, Andre Evelyne Clerc, Wina Thomas Pletscher, / Zürcher

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

08 gemäss Art. 27 KG

Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m

n Werke AG, München

Thomas A. Frick und RA Nicolas Birkhauser, y AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zurich

äsident, Vorsitz),

as Heinemann (Vizepräsidenten),

nd Emons, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, \irmin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann

Inhaltsverzeichnis

A.2. Verfahren... eee eee B.1. Geltungsbereich...............................-

Sachverhalt

Erwägungen

B.3. Unzulässige Wettbewerbsabrede übe B.3.1. Wettbewerbsabrede ....................- B.3.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer \\ B.3.1.3. Abredepartner und Abrededauer.. B.3.2. Beseitigung des wirksamen Wettb B.3.2.1. Vorliegen einer vertikalen Abrede ı B.3.2.1.2. GebDICt ........ cette B.3.2.1.3. Zuweisung von Gebieten B.3.2.1.4. Vertriebsvertrag.......................- B.3.2.1.5. Verkäufe durch gebietsfremde \ B.3.2.1.7. Fazit........nnssssssssssennnnnnnnennnnn B.3.2.2. Widerlegung der gesetzlichen Ver B.3.2.2.1. Relevante Märkte

B.3.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusamn B.3.2.1.8. Gegenargumente der BMW AG

B.3.2.2.2.3 Intrabrand-Wettbewerb hinsick B.3.2.2.2.4 Intrabrand-Wettbewerb hinsicl

Vertrieb .....ueesssssseesnennnneennennneenn en B.3.2.2.3.3. Zwischenergebnis ...................- B.3.3. Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.3.1. Qualitatives Element der Erheblict

tlich Ausstattung und Serviceleistungen ıtlich Verkauf und Service im selektiven

B.3.3.2. Quantitatives Element der Erheblic B.3.3.3. Zwischenergebnis .......................- B.3.4. Keine Rechtfertigung aus Effizienz B.3.5. Ergebnis................ussseeeeeeeeeeeeenn B.4. Sanktionierung....................2 een B.4.1.1. Einleitung .....................222 een B.4.1.2. Tatbestandsmerkmale von Art. 49: B.4.1.2.1. Unternehmen ..........................- B.4.1.2.2. Unzulässige Verhaltensweise... B.4.1.2.3. Sanktionierbarkeit im Falle der \ B.4.1.2.4. Vorwerfbarkeit.........................- B.4.1.2.5. Ergebnis..................... en B.4.2. Sanktionsbemessung ..................- B.4.2.1. Maximalsanktion .........................- B.4.2.2.1. Basisbetrag ...................- B.4.2.2.3. Erschwerende und mildernde U B.4.3. Ergebnis................usseeeeeeeneeeeeen

C. Kosten D. Ergebnis

Dispositiv

E. Dispositiv F. ANHANGE

A. Sachverhalt

A.1. Gegenstand der Untersucht

1. Am 12. Oktober 2010 ging beim Sekr gend: Sekretariat) eine Anzeige’ eines Kauf

„Ein Vertragshändler von BMW/Mini

weigert mir den Verkauf eines Neuw: tun dürfe, weil der Hersteller sicherste kurrenziert wird. Ich besitze zwar ein lung des Vertragshändlers. Tags dara tum mit der Bestellung nichts mehr : Vorführ- oder Gebrauchtwagen verkat

2. Am 19. Oktober 2010, liess die Red gend: Redaktion „Kassensturz“) dem Sekre sich um folgende Stellungnahme der BMW Rz 74), zum Thema „Import von BMW/M Schweiz“:

„[-.-] Im Einklang mit den wettbewer Kommission erstreckt sich das Ver Deutschland wie auch in den anderen (EWR)* auf den gesamten EWR. Hie! gleich welcher Herkunft, die Möglichk

* Mit „Anzeige“ werden vorliegend sämtliche Eir nen bezeichnet, die dem Sekretariat Informatior tersuchungsverfahren mitgeteilt haben und/oder chenden Untersuchung bekundet haben. „Act. 1. ° Act. 2.

* Das EWR-Abkommen wurde im Mai 1992 zv Europäischen Gemeinschaft (EG) und den dam Island, Norwegen, Schweiz und Schweden gesc im Dezember 1992 in einem Referendum gege von der Schweiz allerdings nicht ratifiziert. Seit der ursprünglichen EFTA-Staaten - Österreich, | päischen Union (EU) geworden, und im Mai 19 men gilt daher jetzt für sämtliche Mitgliedstaate die Schweiz, die jedoch weiterhin der EFTA anc die "vier Freiheiten" des Binnenmarktes: der fi und die Freizügigkeit der Personen. Ausserden kierende Massnahmen zum Binnenmarkt, z.B. ' Umweltschutz, Bildung sowie Forschung und Eı lungen 6.3.2. Der Europäische unterzeichnete 1972 mit der EG ein Freihandels delszone für industrielle Erzeugnisse zwischen werden Industriewaren mit Ursprung im Gebie Das Abkommen verbietet zudem mengenmäss sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung wie Zé

ing

etariat der Wettbewerbskommission (nachfolinteressenten mit folgendem Wortlaut ein:

Neufahrzeugen im grenznahen Ausland ver- ıgens mit dem Hinweis, dass er dieses nicht |len will, dass der Schweizer Markt nicht kon- e von mir unterschriebene Neuwagenbesteluf will der Händler mit Berufung auf einen Irrzu tun haben und mir stattdessen nur einen ıfen.?“

aktion der Sendung „Kassensturz“ (nachfoltariat ein Schreiben zukommen. Es handelte AG, München (nachfolgend: BMW AG, siehe INI Neufahrzeugen aus Deutschland in die

bsrechtlichen Massgaben der Europäischen riebsrecht der BMW und MINI Händler in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums durch haben Kunden mit Wohnsitz im EWR, eit, den Wettbewerb im EWR für sich zu nut-

Igaben von nicht am Verfahren beteiligten Persoen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unihr Interesse an der Durchführung einer entsprevischen den damaligen zwölf Mitgliedstaaten der aligen sechs EFTA-Staaten Österreich, Finnland, ‚hlossen. Da sich die schweizerische Bevölkerung »n den Beitritt aussprach, wurde das Abkommen dem das Abkommen 1994 in Kraft trat, sind drei -innland und Schweden - Vollmitglieder der Euro- 95 trat Liechtenstein dem EWR bei. Das Abkomn der EU und drei EFTA-Staaten - nicht aber für jehört. Das Kernstück des EWR-Abkommens sind reie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr 1 erstreckt sich das Abkommen auf gewisse flan- Nettbewerbs- und Sozialpolitik, Verbraucher- und ıtwicklung (Europäisches Parlament: Kurzdarstel-

Wirtschaftsraum, abrufbar unter: tm?textMode=on [26. Juli 2011]). Die Schweiz abkommen (FHA). Das FHA schafft eine Freihander Schweiz und der EU. Innerhalb dieser Zone t der beiden Vertragsparteien zollfrei gehandelt. ige Beschränkungen des Handels (Kontingente) Ile (vgl. Rz 338).

zen und neue BMW und MINI Fahrze ihrer Wahl innerhalb des EWR zu bez

Die Schweiz unterhält bislang mit de abkommen, hier gilt jedoch nicht euro,

Auf Basis der o.g. wettbewerbsrech BMW AG mit ihren europäischen Ve und MINI-Neufahrzeugen an Kunden dieser Regel stärken wir die Position ausserhalb des EWR.

Die BMW Group verfügt auch in del Vertriebsnetz mit 87 Handelsbetrieber

3. Gleichentags wurde in der Sendung , Bericht zum Thema „Autoimport“ ausgestré sturz“-Reporter habe eine offizielle BMW-\ als Kunde nach einem Neuwagen gefragt. ment abweisen müssen, dass er keinen BM wurde berichtet, dass BMW AG gegenüber dieser Regel würde die Position der Vertri des EWR gestärkt. Im Bericht wurde dara dass Schweizer Konsumenten in Deutschla Weiter wurde berichtet, dass Kunden in de zahlen würden, als im Ausland. Der tiefe Eı grössert. Zur Verdeutlichung wurde ein Pre 1.34) für den BMW 335i aufgeführt, der in d CHF 47'970.- koste und folglich in der Schw

4. In der Folge gingen beim Sekretariat ten mit Wohnsitz in der Schweiz ein, die Marke BMW bzw. MINI aus Deutschland, C (siehe Rz 12; Anhang XV).

5. Laut den schriftlichen Auskünften d „Kassensturz“ und den Anzeigen von Kauf Rz 74) ihren europäischen Vertriebspartn und MINI-Neufahrzeugen an Kunden mit W haltspunkte für eine unzulässige vertikale A 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KG’).

6. Gemäss Ziff. 14 Bst. aKFZ-Bekanntn u.a. die Beschränkung der Möglichkeit der |

6 Autoimport, Autofirma verbietet Kauf an Schi 2010, abrufbar unter: http://www.kassensturz 7” Schweizerisches Bundesgesetz vom 6. Oktobe schränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). ® Bekanntmachung der WEKO vom 21. Oktober yon vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel | ° Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssyste pflichtet, die Vertragswaren oder Dienstleistung Werkstatten zu verkaufen, die aufgrund festgele sich diese Handler oder Werkstatten verpflichte

uge von beliebigen BMW und MINI Händlern jehen.

n Mitgliedstaaten des EWR nur Freihandelspaisches Wettbewerbsrecht.

tlichen Massgaben sehen die Verträge der rtriebspartnern nicht den Verkauf von BMWmit Wohnsitz ausserhalb des EWR vor. Mit unserer Vertriebspartner sowohl im als auch

° Schweiz über ein dichtes, leistungsfähiges

[Jen

Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens ein hit. Darin wurde u.a. berichtet, ein ,Kassenfertretung im deutschen Lindau besucht und Der Verkaufsberater hätte ihn mit dem Argu- W an Schweizer Kunden verkaufen dürfe. Es der Redaktion „Kassensturz“ begründete, mit ebspartner von BMW AG in und ausserhalb us gefolgert, dass BMW AG so verhindere, nd billigere BMWs und MINIs kaufen können. r Schweiz oft mehr für einen Neuwagen be- ırokurs habe die Preisunterschiede noch verisvergleich (exkl. Mehrwertsteuer, Euro-Kurs er Schweiz CHF 60'130.- und in Deutschland eiz 25 % teurer sei als in Deutschland.°

verschiedene Anzeigen von Kaufinteressenerfolglos versucht hatten Neufahrzeuge der )sterreich und Grossbritannien zu importieren

ar BMW AG gegenüber der Redaktion von nteressenten, untersagt die BMW AG (siehe rn möglicherweise den Verkauf von BMW- /ohnsitz ausserhalb des EWR. Dies sind Anbrede über die Zuweisung von Gebieten (Art.

Jachung? stellt im selektiven Vertriebssystem® =ndverbraucher in der Schweiz, Kraftfahrzeuveizer, Sendung „Kassensturz“ vom 19. Oktober 16. Juni 2011).

2r 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-

2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung (KFZ-Bekanntmachung).

ame, in denen sich der Kraftfahrzeuglieferant veren unmittelbar oder mittelbar nur an Händler oder :gter Merkmale ausgewählt werden, und in denen in, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen

ge ohne Einschränkung bei einem im EWR ne erhebliche Wettbewerbsbeschränkung i gerechtfertigt ist."

7. Mit der Untersuchung soll geprüft we die von ihr hergestellten Neufahrzeuge Ube! Wettbewerb in unzulässiger Weise einschri möglicherweise dazu anhält, keine Neufah zu verkaufen, und damit Direktimporte'" in c

8. Zur BMW Group gehören die folgend: tor Cars.” Die vorliegende Untersuchung bi

A.2. Verfahren

9. Am 12. Oktober 2010 ging beim Sekr fur einen Neuwagen ein, dem ein Vertrags im grenznahen Ausland den Verkauf eines te, der Hersteller untersage dies, um sich konkurrenziert werde (Rz 1; Act. 1).

10. Am 19. Oktober 2010 hat die Redakti ben der BMW AG vom 15. Oktober 2010 U „Kassensturz“ schreibt, dass der Verkauf MINI an Kunden mit Wohnsitz ausserhalb ı ihren europäischen Vertriebspartnern nicht '

11. Gleichentags wurde im Schweizer Fe strahlt, worin berichtet wurde, BMW AG v Deutschland billigere BMWs und MINIs kau

12. Inder Folge gingen beim Sekretariat ten ein, die erfolglos versucht hatten, Neu

nicht an nicht zugelassene Handler oder unabl KFZ-Bekanntmachung).

1° Da die KFZ-Bekanntmachung aus der Zeit v wurde in Ziff. 11 der Erläuterungen der WEKO ; che Behandlung von vertikalen Abreden im K festgehalten, dass die WEKO Preis- und Gebiet 4 KG sowie unter Beiziehen der einschlag Bekanntmachung prüft. Zudem wurde in den E lung des gesetzlichen Tatbestandes Sanktionen terungen Ziff. 11). Gemäss den Erläuterungen ( sive Verkäufe durch den Kraftfahrzeuglieferante Bekanntmachung).

"1 Mit „Direktimporten“ werden vorliegend Impor deres erwähnt wird. Importe durch Händler wert anderes erwähnt wird. Die Europäische Kommi: porte“ im Automobilbereich für die Summe gren: Verkäufe durch Handler, die dem offiziellen Ver angehörende Händler (sog. Wiederverkäufer) i triebsnetz angehörende Händler aus anderen M aus anderen Mitgliedstaaten, sei es direkt oder 1998 L 124/60, Rz 19 VW).

"? Abrufbar unter http://www.bmwgroup.com/e/na home.html&source=overview (22. August 2011).

tätigen Händler zu beziehen in der Regel eim Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG dar, die nicht

rden, ob die BMW AG für den Fall, dass sie rein selektives Vertriebssystem vertreibt, den inkt, indem sie ihre Vertriebspartner im EWR rzeuge an Endkunden ausserhalb des EWR lie Schweiz verhindert bzw. behindert.

en Marken: BMW, MINI und Rolls Royce Motrifft nur die Marken BMW und MINI.

etariat eine Anzeige eines Kaufinteressenten handler von BMW- und MINI-Neufahrzeugen Neuwagens mit dem Hinweis verweigert haterzustellen, dass der Schweizer Markt nicht

on „Kassensturz“ dem Sekretariat ein Schreibergeben, worin die BMW AG der Redaktion von Neufahrzeugen der Marken BMW und les EWR in den Verträgen der BMW AG mit vorgesehen sei (RZ 2; Act. 2).

rnsehen die Sendung „Kassensturz“ ausgeerhindere, dass Schweizer Konsumenten in fen könnten (Rz 3).

verschiedene Anzeigen von Kaufinteressenfahrzeuge der Marken BMW bzw. MINI aus

nängige Werkstätten zu verkaufen (Ziff. 3 Abs. 2

or der Einführung des Art. 5 Abs. 4 KG stammt, ur Bekanntmachung Uber die wettbewerbsrechtliraftfahrzeughandel (nachfolgend: Erläuterungen) sschutzabreden gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. igen Bestimmungen der allgemeinen Vertikalrläuterungen darauf hingewiesen, dass bei Erfülnach Art. 49a Abs. 1 KG verhängt werden (Erläu- Jurfen im Selektivvertriebssystem aktive und pasn nicht eingeschränkt werden (vgl. Ziffer 14 KFZte durch Endkunden bezeichnet, sofern nichts an- Jen als „Parallelimporte“ bezeichnet, sofern nichts sion hingegen verwendet den Begriff „Parallelimzüberschreitender Verkäufe. Erfasst werden dabei triebsnetz angehören an nicht dem Vertriebsnetz n anderen Mitgliedstaaten, an andere, dem Verjitgliedstaaten sowie Verkäufe an Endverbraucher unter Einschaltung eines Vermittlers (KOMM, ABI.

Deutschland (Act. 7, 11, 15°, 17'*, 18, 19, (Act. 4, 5) und Grossbritannien (Act. 8, 28) gen beim Sekretariat 16 (z.T. dokumentier ressenten ein, die bei Händlern in den bes BMW bzw. MINI kaufen konnten, wobei 1: von BMW hingewiesen wurden (Anhang XV

13. Am 20. Oktober 2010 hat sich das Se Redaktion „Kassensturz“ gerichtet und dies lagen im Zusammenhang mit dem Beitrag z tober 2010 zukommen zu lassen (Act. 6).

14. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2010 hat mitgeteilt, dass sie dem Sekretariat aus Gr mationen geben könne, als sie auf der Int fentlicht habe (Act. 10).

15. Am 25. Oktober 2010 hat das Sekret der WEKO, eine Untersuchung gegen die B konzernmässig verbundenen Unternehmer bis zum 10. November 2010 eine Stellung Verträge der europäischen BMW Vertriebs und österreichischen Vertriebsgesellschaft (EWR-Händlervertrag) und des in der Sc reichen (Act. 12).

16. Am darauffolgenden Tag hat das Sek nung der Untersuchung informiert (Act. 14).

17. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2( Schweiz (VFAS) gebeten, dem Sekretariat Neufahrzeugen der Marken BMW und MINI

18. Am 2. November 2010 strahlte das. sensturz“ einen Bericht zum Thema Neuwa Preise hoch“ aus.'° Darin wurde u.a. beric kauf von Autos an Schweizer Kundschaft.

19. Mit Schreiben vom 8. November 201( um Erstreckung der Frist zur Einreichung c me bis zum 30. November 2010 (Act. 29). | ben vom 9. November 2010 gut (Act. 31).

20. Die Publikation der Untersuchungserö (SHAB)*’ und im Bundesblatt’® erfolgte am |

23 Betrifft Motorräder.

4 Betrifft Motorräder.

15 Betrifft Motorräder.

16 Abrufbar unter:

http://www.kassensturz.sf.tv/Nachrichten/Archiv/

Autofirmen-ihre-Preise-hoch (16. Juni 2011). Act. 30.

18 Bundesblatt Nr. 44 vom 9. November 2011, 7

2010/7655.pdf (16. Juni 2011).

20'°, 23, 24, 27, 33, 61, 65, 96), Österreich zu importieren (Anhang XV). Insgesamt ginte) Anzeigen von schweizerischen Kaufintesagten Ländern kein Neufahrzeug der Marke | Anzeiger auf eine entsprechende Weisung

).

kretariat mit einem Auskunftsbegehren an die e gebeten, dem Sekretariat sämtliche Unterum „Autoimport“ in der Sendung vom 19. Okdie Redaktion „Kassensturz“ dem Sekretariat ünden des Quellenschutzes nicht mehr Inforernetseite der Sendung „Kassensturz“ veröfariat, im Einvernehmen mit dem Präsidenten MW Group bzw. die BMW AG und alle mit ihr , eröffnet. Die BMW AG wurde aufgefordert, nahme zu den Vorwürfen sowie Kopien der gesellschaften (insbesondere der deutschen ) mit ihren europäischen Vertriebspartnern hweiz verwendeten Händlervertrages einzuretariat das Bundeskartellamt über die Eröff-

10 wurde der Verband Freier Autohandel entsprechende Erfahrungen beim Import von mitzuteilen und zu dokumentieren (Act. 13).

Schweizer Fernsehen in der Sendung „Kasgen mit dem Titel „So halten Autofirmen ihre htet, BMW verbiete in EU-Ländern den Ver-

) ersuchten die Rechtsvertreter der BMW AG ler verlangten Verträge und der Stellungnah- Jas Sekretariat hiess das Gesuch mit Schreiffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt 9. November 2010.

555, abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/

21. Am 9. November 2010 hat der VFAS rin wurden drei Fälle von Fahrzeugimporte denen es zu Problemen kam (Act. 32).

22. Mit Schreiben vom 30. November 2( AG um erneute Erstreckung der Frist zur | Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2010 gleichentags gut (Act. 41).

23. Mit Schreiben vom 1. Dezember 20 beim Sekretariat um Akteneinsicht ersucht ı Kopien der neuen Akten jeweils am Ende di

24. Am 3. Dezember 2010 gingen beim ¢ und die Verträge ein, um die das Sekretari: Act. 43).

25. Am 8. Dezember 2010 wurde der VF/ 2010 (Rz 21) allfällige vertrauliche Informati

26. Am 9. Dezember 2010 stellte das Sek unter Gutheissung deren Akteneinsichtsge: punkt hinzugekommenen Verfahrensakter schen Datenträger inklusive Aktenverzeich BMW AG vom Sekretariat zu einer Anhörun

27. Am 10. Dezember 2010 hat das Sek schen Zollverwaltung telefonisch angefrac Neuwagen zur Verfügung zu stellen (Act. 47

28. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2010 v Termin vom 26. Januar 2011 für eine Anhö Das Sekretariat hat die Rechtsvertreter dal chung von Sachverhaltsfragen gehe und di entin dem Sekretariat vorweg zuzustellen bz

29. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2010 } retariat erkundigt, ob es sein könne, dass r USD 38'000.- bezahle, während der Prei CHF 80 000.- liege (Act. 50).

30. Am 6. Januar 2011 ging eine Anzeic ein, die das Sekretariat gleichentags beantv

31. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ri an „Auto-Schweiz“, die Vereinigung Schwe' to-Schweiz“). Das Sekretariat bat ,Auto-Sc über Importe von Personenwagen der Maı marken für das Jahr 2010. Zudem wurde ,, für diese Statistiken und danach gefragt, v samtverkäufe“ und „Direktimporte“ zusamm

Die Stellungnahme der BMW AG vom 3. Dez BMW AG vom 13. Januar 2012 zum Antrag di werden nachfolgend jeweils als solche bezeich Rede ist, sind jeweils beide miteingeschlossen.

(Rz 17) eine Stellungnahme eingereicht. Dan durch Verbandsmitglieder dokumentiert, in

)10 ersuchten die Rechtsvertreter der BMW =inreichung der verlangten Verträge und der (Act. 40). Das Sekretariat hiess das Gesuch

10 haben die Rechtsvertreter der BMW AG ınd das Sekretariat gebeten, ihnen in Zukunft 2S Monats zuzustellen (Act. 42).

ekretariat die Stellungnahme'” der BMW AG at am 25. Oktober 2010 ersucht hatte (Rz 15;

\S gebeten, in der Antwort vom 9. November onen zu kennzeichnen (Act. 44).

retariat den Rechtsvertretern der BMW AG — such (Rz 23) — sämtliche bis zu diesem Zeitauf einem passwortgeschützten elektroninis zu. Mit demselben Schreiben wurde die g eingeladen (Act. 45).

retariat die Oberzolldirektion der Eidgenössijt, ihm allfällige Importstatistiken betreffend

‚urde den Rechtsvertretern der BMW AG der rung durch das Sekretariat (Rz 37) bestätigt. ingehend informiert, dass es um die Bespreese gebeten, bestimmte Statistiken ihrer Klizw. zur Besprechung mitzubringen (Act. 49).

lat sich ein Schweizer Konsument beim Seknan für einen BMW X3 xDrive28i in den USA s für dasselbe Modell in der Schweiz bei

je bzw. Bürgeranfrage zum Verfahrensstand vortete (Act. 51).

chtete das Sekretariat ein Auskunftsbegehren zer Automobil-Importeure (nachfolgend: „Au- :hweiz“ um Zustellung sämtlicher Statistiken ken BMW und MINI sowie von Konkurrenz- Auto-Schweiz“ nach den Quellen der Zahlen vas „Auto-Schweiz“ unter den Begriffen „Geenfasse (Act. 52).

ember 2010 (Act. 43) und die Stellungnahme der 2S Sekretariats vom 21. Oktober 2011 (Act. 164) net. Wenn von den „Stellungnahmen“ (Plural) die

32. Am 13. Januar 2011 hat das Sekret VFAS gerichtet (vgl. Rz 21). Das Sekreta kanntgabe der Quellen, auf die er sich bei nalisten, wonach Auto-Direktimporteure im stützt hatte, wer gemäss dem VFAS alles | wodurch sich „Parallelimporte“ nach Auffas scheiden würden. Der VFAS wurde zudem fend Direktimporte aus dem EWR für die Ja Präsident des VFAS danach gefragt, worat porteure inzwischen einen Marktanteil von sprechender Statistiken für die Jahre 2005 |

33. Am 14. Januar 2011 ging beim Sekr: für einen BMW 535 | xDrive Diesel GT ein sam, dass dasselbe Modell in der Schweiz land. Er schrieb, er ginge davon aus, dass stattungen und Serviceleistungen zurückzui te nach seiner Einschätzung allerdings héct

34. Am 18. Januar 2011 hat das Sekret vereinbart (Act. 56); diese liess dem Sekre zukommen (Act. 57).

35. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 begehren vom 12. Januar 2011 (Rz 31). In tistiken Uber Direktimporte von neuen Per: von neuen Personenwagen (CH+FL). „Aut ihre Statistiken aus den Rohdaten entstünd den Daten handle es sich um einen mona des ASTRA. Enthalten seien jeweils alle N tum im laufenden Jahr (Act. 59).

36. Auf entsprechende Nachfrage hin ha’ nuar 2011 die Verkaufsstatistiken Persone nen Auto-Marken zugestellt (Act. 63/64).

37. Am 26. Januar 2011 fand in den Rat von Vertretern der BMW AG statt. Anlässlic Vertretern der BMW AG konkrete Fragen Stellungnahme der BMW AG vom 3. Deze und Gesamtverkäufe“. Darüber hinaus erhie ihrerseits Fragen zu stellen und ihre Sicht protokolliert (Act. 65).

38. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 h Januar 2011 (Rz 32) beantwortet. Der VF/ zwischen drei Kategorien: Den offiziellen In lers (Fahrzeuge mit CH-Typenschein), den rallel zu einem bestehende Typenschein ei

?° Bundesamt für Strassen (ASTRA).

*1 Das Motorfahrzeuginformationssystem det Art. 104a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes arbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fah ”? Diese Typenscheinnummern wirden sich vor porteure unterscheiden und die Parallelhändler \

ariat ein zweites Auskunftsbegehren an den riat bat den Präsidenten des VFAS um Beder Aussage gegenüber einem Zeitungsjour- Jahr 2010 50 % mehr abgesetzt hätten, geunter den Begriff „Direktimporteure“ falle und ssung des VFAS von „Direktimporten“ unterum Einreichung allfälliger Statistiken betrefhre 2005 bis 2010 gebeten. Weiter wurde der if er seine Aussage stütze, wonach Direktim- / bis 10 % erreichten und um Zustellung entiS 2010 gebeten (Act. 53).

atariat eine Anzeige eines Kaufinteressenten . Er machte das Sekretariat darauf aufmerkrund CHF 24’000.- teurer sei als in Deutschdieser Unterschied zum Teil auf andere Ausühren sei, der entsprechende Mehrwert dürf- ıstens bei CHF 5‘000.- liegen (Act. 54).

ariat mit der Oberzolldirektion einen Termin fariat Statistiken zum Import von Fahrzeugen

beantwortete „Auto-Schweiz“ das Auskunfts- Jer Beilage befanden sich die verlangten Stasonenwagen (CH+FL) und Immatrikulationen o-Schweiz“ informierte das Sekretariat, dass en, die sie vom ASTRA? kaufen würden. Bei tlichen Auszug aus der MOFIS-Datenbank** Aotorfahrzeuge mit einem Erstzulassungsdat „Auto-Schweiz“ dem Sekretariat am 20. Janwagen Dezember 2010 für die verschiedeimlichkeiten des Sekretariats eine Anhörung h dieser Anhörung stellte das Sekretariat den zum Vertriebssystem der BMW Group, zur mber 2010 sowie zur Statistik „Direktimporte ten die Vertreter von BMW AG Gelegenheit, der Dinge darzulegen. Die Anhörung wurde

at der VFAS das Auskunftsbegehren vom 13. \S hat u.a. erklärt, das ASTRA unterscheide \porten über das Vertriebsnetz eines Herstel- Parallelimporten (durch freie Händler, die panen eigenen Typenschein”” beantragen kön-

° Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle. Gemäss (SVG, SR 741.01) führt der Bund in Zusammenrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS). | den CH-Typenscheinnummern der offiziellen Im- /erpflichten, sich um Rückrufe zu kümmern.

nen) und den Direktimporten (Importe zum zahlen). Im Handel würde diese begrifflich dings kaum gemacht, sondern es würde vo sprochen. Der VFAS bezeichne alle Impor des Herstellers laufen, als Direktimporte. Ir lässlichen Statistiken. [„Auto-Schweiz“ erste rektimporte. Darin würden die Zahlen aus zeughalterregister des Bundes (MOFIS)” n len Importeure „Auto-Schweiz“ melden. Die in etwa den Direktimporten. Problematisch portierte Neuwagen darin z.T. nicht ersche werden mussten (sog. „Tageszulassungen“ Schweiz kämen] (Act. 66).

39. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011

nes Kaufinteressenten für einen BMW an d nen BMW X5 aus den USA zu importieren, hältlich war. Der Händler in den USA teilte | Schweiz verbiete (Act. 70). Das Sekretari 2011 (Act. 73) und sendete der Preisüberw:

40. Am 28. Januar 2011 hat das Sekre Neuwagen] ein Auskunftsbegehren zukomı den Jahren 2005 — 2010 Fahrzeuge der Mé Kunden in der Schweiz bestimmt waren, in den Bezugszahlen und -länder anzugeben. allfällige Probleme mit Bezügen von Fahrze dokumentieren. Schliesslich wurde die [Gr che betreffend Fahrzeuge der Marken BN Ländern einzureichen (Act. 71).

41. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 Erstreckung der Frist zur Bereinigung de: 2011 ersucht (Act. 72). Das Fristerstrecku (Act. 75).

42. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011

begehren und hielt fest, ein Markt würde üb tomobilbranche erfolge eine Segmentierunc telklasse“, „obere Mittelklasse“, „Oberkl: Schweiz“ kann davon ausgegangen werd „Kleinwagen“ keine Modelle von BMW enthé

43. Am 10. Februar 2011 informierte „A schlüsselung der Statistik „Segmente 201 wurde und „Auto-Schweiz“ die Antwort dem

3 Zum Eigengebrauch eingeführte Fahrzeuge : nen bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt z *“ Das MOFIS erfasst alle in der Schweiz und i her zugelassenen Fahrzeuge sowie die dazu ge die Haftpflichtversicherung, die Verzollung und setz (Art. 1 der Verordnung Uber das automati 741.56).

Eigengebrauch”® und Importe kleiner Stück- e Unterscheidung von Parallelimporten allerm offiziellen Import und vom Direktimport gete, die nicht über das offizielle Vertriebsnetz | Bezug auf Direktimporte gebe es keine verlle eine interne, vertrauliche Statistik über Di- ; dem automatisierten Fahrzeug- und Fahrit den Zahlen verglichen, welche die offizielsich daraus ergebende Differenz entspreche bei diesen Statistiken sei allerdings, dass iminen, weil sie im Ausland bereits zugelassen ) und diesfalls als Gebrauchtfahrzeuge in die

leitete der Preisüberwacher eine Anzeige eias Sekretariat weiter. Der Anzeiger wollte eiweil er dort rund CHF 30‘000.- günstiger erhm allerdings mit, dass BMW Verkäufe in die at beantwortete die Anzeige am 2. Februar ıchung eine entsprechende Kopie (Act. 74).

tariat [einer Multimarken-Grosshändlerin für nen lassen. [Diese] wurde gefragt, ob sie in ırken BMW und MINI, die für den Verkauf an 1 EWR bezog und gebeten, die entsprechen- Die [Grosshändlerin] wurde zudem gebeten, ugen der Marken BMW und MINI im EWR zu osshandlerin] gebeten, allfällige Preisverglei- AW und MINI in der Schweiz und in EWRhaben die Rechtsvertreter der BMW AG um > Anhörungsprotokolls bis zum 10. Februar ngsgesuch wurde tags darauf gutgeheissen

beantwortete „Auto-Schweiz“ das Auskunftslicherweise in Segmente aufgeteilt, in der Auy in „Microwagen“, „Kleinwagen“, „untere Mitisse“ und „Luxusklasse“. Gemäss „Autolen, dass die Segmente „Microwagen“ und alten (Act. 76).

uto-Schweiz“ das Sekretariat, dass die Auf- O einer externen Firma in Auftrag gegeben Sekretariat weiterleiten werde (Act. 77).

sind von der Typengenehmigung befreit und köningemeldet werden (Art. 4 Abs. 1 VTG).

m Fürstentum Liechtenstein gegenwärtig und frü- 'hörenden Daten über die Halter und Halterinnen, die Versteuerung nach dem Automobilsteuergesierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister; SR

44. Mit E-Mail vom 13. Februar 2011 hat, liste der Neuimmatrikulationen zugestellt ur trauliches Dokument handle (Act. 78).

45. Mit E-Mail vom 15. Februar 2011 h BMW AG mitgeteilt, dass die von ihnen ein Anhörung vom 25. Januar 2011 (Rz 65) zı Sekretariat hat um Einreichung einer unte Zudem hat sich das Sekretariat nach den | den Jahren 2007 — 2010 erkundigt (Act. 79)

46. Am 25. Februar 2011 reichten die Re das unterzeichnete Protokoll der Anhörung ein Gesuch um Akteneinsicht (Act. 81).

47. Mit E-Mail vom 28. Februar 2011 tei BMW AG mit, dass in den folgenden zwei würden und das Sekretariat es daher als si hinzugekommenen Akten voraussichtlich bi:

48. Mit Schreiben vom 7. März 2011 bea gehren vom 28. Januar 2011. [Grosshändle 2010 keine Neufahrzeuge der Marke BMW senen Händlern in der Schweiz beschafft F nicht attraktiv gewesen, zum anderen habe reit gewesen sei, Neufahrzeuge der Marke

attraktiven Eurowechselkurses im letzten C im EWR BMW-Neufahrzeuge zu beschaffe wesen sei, dass die Neufahrzeuge zunäch sen und dann als Gebrauchtfahrzeuge in d Bedingungen würde BMW AG den Import \ ken. Gemäss einem Preisvergleich von [Gre rie 1, 3 und 5) im EWR im Jahr 2011 über C tiger erhältlich als in der Schweiz (Act. 83).

49. Mit E-Mail vom 21. März 2011 erklärt: der Verschiebung der Akteneinsicht bereit, ı teneinsicht vom 9. Dezember 2010 keine (Act. 85).

50. Mit Schreiben vom 24. März 2011 te BMW AG mit, dass es sinnvoll sei, mit der ; und den neu hinzugekommenen Akten zu heimnisse bereinigt sind. Mit demselben S vertretern der BMW AG einen Fragebogen 2011. Im Fragebogen wurden die Umsätze ren 2007-2010, die Zuordnung der einzelne Segmenten, die Verkaufszahlen 2007-201 Angaben zum Vertriebssystem erfragt (Act.

51. Mit Schreiben vom 23. März 2011 lie: Vereinigung Schweizer Automobilimporteu

*° AMAG Automobil und Motoren AG, BMW G Emil Frey AG, Emil Frey Gruppe, Fiat Group Au (Switzerland) SA, General Motors Suisse SA, t

Auto-Schweiz“ dem Sekretariat die Segmentd darauf verwiesen, dass es sich um ein verat das Sekretariat den Rechtsvertretern der gereichte „Clean-Version“ des Protokolls der ı den Verfahrensakten genommen wird. Das zeichneten Version des Protokolls gebeten. Jmsätzen der BMW Group in der Schweiz in

chtsvertreter der BMW AG beim Sekretariat vom 26. Januar 2011 ein (Rz 65) und stellten

Ite das Sekretariat den Rechtsvertretern der Wochen diverse Auskunftsbegehren gestellt nnvoller erachtet, mit der Zusendung der neu s Woche 11 zuzuwarten (Act. 82).

ntwortete [Grosshandlerin] das Auskunftsberin] schrieb, dass sie in den Jahren 2005 bis importiert habe, sondern diese bei zugelaslatte. Zum einen seien die Preisunterschiede sich kaum ein Handler finden lassen, der be- BMW in die Schweiz zu liefern. Aufgrund des Juartal 2010 habe [Grosshändlerin] versucht, n, was nur unter der Bedingung möglich gest drei Monate im Land des Kaufes zugelasie Schweiz gekommen wären. Mit derartigen fon Neufahrzeugen in die Schweiz beschranysshandlerin] waren BMW Neufahrzeuge (Se- ‚HF 5‘000.- und damit rund 10 bis 15 % günsan sich die Rechtsvertreter der BMW AG mit Inter dem Vorbehalt, dass seit der letzten Akwesentlichen Akten hinzugekommen seien

Ite das Sekretariat den Rechtsvertretern der 7ustellung des aktuellen Aktenverzeichnisses warten, bis diese um allfällige Geschäftsgechreiben stellte das Sekretariat den Rechtszu und bat um Beantwortung bis zum 2. Juni der BMW Group in der Schweiz in den Jahn BMW- und MINI-Modellen zu den einzelnen 0, fünf Konkurrenzmarken pro Segment und 86).

ss das Sekretariat sämtlichen Mitgliedern der re „Auto-Schweiz“” einen Fragebogen zuroup, Citroen (Suisse) SA, Chevrolet Suisse SA, tomobiles (Switzerland) SA, Ford Motor Company donda Automobiles Suisse SA, Jaguar Landrover kommen und bat sie, ihre Antworten bis zui gen wurden die Hersteller bzw. Importeure tenen Fahrzeugmarken den einzelnen Segr zahlen 2007-2010 pro Marke, die fünf wich zur Vertriebsstruktur und zu Parallelimport: Nachdem in einigen Fällen die Frist erstrecl alle befragten Marktteilnehmer den Fragebo

52. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 bat ı porteure von Fahrzeugen, die keine gesch worten auf das Auskunftsbegehren eingere zuholen. Die Adressaten der Mahnung wu Sekretariat ohne ihren Gegenbericht davo Sekretariat vorhandenen Version zu den Vi ner allfälligen Verfügung zitiert und veröffen

53. Mit E-Mail vom 16. Juni 2011 melde Neuwagen beim Sekretariat, der die Erfal Deutschland nur Gebrauchtwagen an K (Act. 133).

54. Mit E-Mail vom 23. Juni 2011 bat dé 27. Januar 2011 allfällige Geschäftsgeheir kam dieser Aufforderung am 27. Juni 2011 |

55. Am 29. Juni 2011 entsprach das Rechtsvertreter der BMW AG vom 25. Feb schützten elektronischen Datenträger zukc abgespeichert waren, die seit der Akteneins waren (Act. 140).

56. In der Sonntagszeitung vom 3. Juli 2 Händler dürfen wieder an Schweizer verkat der Grenze bestätigt hätten, dass das Verk Recherchen der Sonntagszeitung sollen die teilung von der BMW Group erhalten haber tariat den Rechtsvertretern der BMW AG

(Act. 144). In diesem Schreiben wurde die

sprechende Mitteilungen an ihre Vertragshä

57. Am 7. Juli strahlte das Schweizer Fel richt mit folgendem Titel aus: ,,Eurotief: Kon richtet, dass der Euro Anfang 2008 noch Ct te und damit um 29 % sank. In derselben ; % gesunken. Es wurde danach gefragt, we händler in Deutschland interviewt, der sagte sehr teures Auto gekauft und dabei CHF 3 eines „normalen“ BMWs liessen sich durch sparen. Die BMW AG nahm schriftlich Stell

Schweiz AG, KIA Motors AG, Kontich (Hyundé Maserati (Suisse) SA, Mercedes-Benz Schwe Schweiz AG, Peugeot Suisse SA, Nissan Cente mobile AG, SSANGYONG Schweiz AG, Subaı Toyota AG, Volvo automobiles Schweiz AG.

n 2. Mai 2011 einzureichen. In den Fragebogebeten, die Modelle der von ihnen angebonenten zuzuordnen, es wurden die Verkaufstigsten Konkurrenten pro Segment, Angaben an sowie zu Direktimporten erfragt (Act. 88). t wurde, beantworteten bis zum 29. Juli 2011 gen.

Jas Sekretariat sämtliche Hersteller bzw. Imäftsgeheimnisbereinigte Versionen ihrer Anticht hatten, dies bis zum 15. Juni 2011 nachden darauf aufmerksam gemacht, dass das n ausgeht, dass ihre Antworten in der beim erfahrensakten genommen werden und in eitlicht werden können (Act. 127, 128).

te sich ein Kaufinteressent für einen BMW rung gemacht hatte, dass BMW-Händler in unden in der Schweiz verkaufen dürfen

iS Sekretariat den VFAS, im Schreiben vom nnisse zu bereinigen (Act. 135). Der VFAS nach (Act. 136).

Sekretariat dem Akteneinsichtsgesuch der ruar 2011 und liess ihnen einen passwortgeymmen, auf dem sämtliche Verfahrensakten icht vom 9. Dezember 2011 hinzugekommen

011 wurde unter dem Titel „Deutsche BMW- ıfen" berichtet, dass Brancheninsider jenseits aufsverbot vom Tisch sei (Act. 141). Gemäss : Händler eine entsprechende schriftliche Mit- 1. Gestützt auf diesen Artikel liess das Sekream 11. Juli 2011 ein Schreiben zukommen BMW AG gebeten, das Sekretariat über entndler im EWR zu informieren.

‘nsehen in der Sendung „10vor10“ einen Besumenten haben wenig davon.“ Es wurde be- IF 1.65, Mitte 2011 nur noch CHF 1.17 koste- Zeit sei der Importpreisindex lediglich um 2.9 r dafür verantwortlich sei. Es wurde ein Autoein Kunde aus der Schweiz habe gerade ein 0‘000.- gespart, aber auch schon beim Kauf schnittlich CHF 5‘000.- bis CHF 10‘000.- eining, indem sie darauf verwies, dass der Kuni), Korean Motor Comapny, Mazda (Suisse) SA, iz AG, MM Automobile Schweiz AG, Porsche r Europe GmbH, Renault Suisse SA, Saab Autou Schweiz AG, Suzuki Automobile Schweiz AG, de in der Schweiz aktuell von speziellen Ak ne. Konsumentenschützerin Sara Stalder | händler würden den Wechselkursgewinn Zt zum Handeln auf. Der Direktor des Sekreta sagte, für die Eröffnung einer Untersuchu haltspunkte für eine kartellrechtlich unzuläs: vorliegen, würde aktuell im Rahmen von zal tungen geprüft, über welche die Öffentlicht Bundesrat Schneider-Ammann wurde dan: ausüben wolle. Er verneinte dies und mach! Vergangenheit bewiesen habe, dass sie dé Roger Zäch äusserte sich ebenfalls. Er sac und ihre Generalimporteure für die Nichtwe wortlich halte. Es würde klar verhindert, Schweizer Händler zu Europreisen einkaufe

58. Am 15. Juli 2011 äusserte sich der I gendermassen in der Presse: "Im Fall von könnten einen BMW nicht direkt in Deutscl Lieferung in der Schweiz untersagt worder letzten Herbst hat BMW rasch reagiert, uno riert, um die Schweizer Kunden zu beruhige BMW jetzt direkt aus dem EU-Raum import bar selbst - umso besser. Aber der Fall E Denn über BMW hinaus weiss jeder Autoir porte nicht verbieten kann. Der Markt ist w ins Rutschen. ?“

59. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 teilte retariat mit, dass von Seiten BMW AG ke Thema Verkäufe in die Schweiz ergangen kation habe kein Anlass bestanden, da an dert worden sei. Nicht ausgeschlossen wer arbeiter Rückfragen der von ihnen betreute der Duldungspraxis, beantwortet hätten. Die ternen Prüfung keine Kenntnis von solcher |

60. Am 15. August 2011 bat das Sekret Kopie der EWR-Händlerverträge, die im Ze men zu lassen (Act. 152).

61. Am 21. August 2011 äusserte sich de! Anfrage hin folgendermassen in der Press« und Unternehmungen dann die aufgestosse Frage. Im Fall BMW haben wir Entscheide: nen diese Marke auch bei deutschen Händl

62. Mit Schreiben vom 5. September 201 eine Kopie des deutschen BMW Händler Rechtsvertretern der BMW AG handle es si für die Handlervertrage im gesamten EWR :

?° Artikel von der Website des Blicks (Intervie\ Händlern drohen. ?7 Artikel in der NZZ am Sonntag (Interview) von

tionen und Eintauschprämien profitieren könam zu Wort und kritisierte, Schweizer Auto- ı wenig weiter geben. Sie forderte die WEKO riats wurde zur Stellungnahme angefragt und ng durch die WEKO müssten konkrete Ansige Verhaltensweise gegeben sein. Ob diese ureichen Vorabklärungen und Marktbeobachceit in der Regel nicht informiert werde. Herr ach gefragt, ob er nun Druck auf die WEKO te darauf aufmerksam, dass die WEKO in der is Wohl der Konsumenten ernst nehme. Herr jte u.a., dass er die ausländischen Hersteller itergabe von Währungsgewinnen für verantdass Parallelimporte stattfinden und dass n können (Act. 145).

Jirektor des Sekretariats auf Anfrage hin fol- BMW haben sich viele Kunden beklagt, sie land kaufen, weil den Händlern eine direkte 1 sei. Nach unserer Untersuchungseröffnung | plötzlich hat BMW Gratisausstattungen offen. Wem der Preis weiterhin nicht passt, kann ieren. ... Die Konsumenten helfen sich offen- MW zeigt die Wirkung einer Untersuchung. nporteur spätestens jetzt, dass er Parallelimieder offen. Das bringt die Preise aller Autos

n die Rechtsvertreter der BMW AG dem Sekine Mitteilung an die Händler im EWR zum sei (Act. 146). Zu einer derartigen Kommunider bisherigen Duldungspraxis nichts geänden könne, dass vereinzelt Aussendienstmit- ın Händler, etwa betreffend den Fortbestand > BMW AG habe nach Durchführung einer inariat die Rechtsvertreter der BMW AG, eine itraum 2004 bis 2008 in Kraft waren, zukomr Direktor des Sekretariats auf entsprechende 2: "Wir Öffnen Märkte, aber ob Konsumenten nen Türen auch nutzen, ist eine ganz andere ides innert Wochen erreicht: Schweizer könarn bestellen.?”"

.1 reichten die Rechtsvertreter der BMW AG vertrags 2003 ein (Act. 153). Gemäss den ch dabei um einen Vertrag, der exemplarisch stehe (Act. 153).

v) vom 15. Juli 2011 Konsumenten müssen den

ı 21. August 2011 Druck der Konsumenten wirkt.

63. Nachdem sich Mitarbeiter des Sekre chung gegen die BMW AG geäussert ha Rechtsvertreter der BMW AG mit Schreibe der Wettbewerbskommission eine Aufsicht: tragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, 1. vc der laufenden Untersuchung in der Öffent der gebotenen Objektivität und Unvoreinge mit der gebotenen Objektivität und Unvore gen. Mit Schreiben vom 19. September 201 vertretern der BMW AG mit, dass kein An Einschreiten bestehe, weil das Sekretariat \ tät und Unvoreingenommenheit verpflichtet Öffentlichkeit in Bezug auf den vorliegend« schwerde im Sinne einer Sensibilisierunt (Act. 155).

64. Am 20. Oktober 2011 liess „Auto-Sch portstatistiken zukommen (Act. 159 und 16(

65. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 zur Stellungnahme zugestellt (Act. 161). BI währter Fristerstreckung zum Antrag des Se

66. Mit E-Mail vom 21. Februar 2012 resg Auftrag der Wettbewerbskommission (nach händlerin] resp. Auto-Schweiz (Act. 168 unc am 28. Februar 2012 resp. am 29. März 20:

67. Am 27. Februar 2012 stellte BMW AG teneinsicht wurde BMW AG sodann am 29. gewährt (Act. 172, 173 und 182).

68. Am 26. März 2012 fand eine Anhöru vor der WEKO statt (Act. 185).

69. Im Anschluss an die Anhörung verlar AG, die Berechnungsgrundlagen für die vor gemäss den Beilagen 6 — 10 ihrer Stellunc (Act. 177). BMW AG kam dieser Aufford (Act. 181).

70. Mit Schreiben vom 16. April 2012 in sich entschlossen habe, unverzüglich eine | den, in der formal klargestellt werde, dass d MINI Händlerverträgen im EWR, insbesond ist (Act. 183). Auf Nachfrage reichte BMW ihr am 20. April 2012 an die gesamte BM\ land versandte Klarstellung zu den BMW

mäss Angaben von BMW AG wurde diese tergesellschaften in den übrigen EWR Länd an die Handelsorganisationen weiterleiteten

71. Am 7. Mai 2012 entschied die WEKC gung wurde BMW AG sodann mit Schreiber

fariats in der Presse zur laufenden Untersutten (vgl. z.B. Rz 57 und 61), reichten die n vom 7. September 2011 beim Präsidenten sbeschwerde ein (Act. 154). Es wurde bean- ın jeder voreingenommenen Kommentierung ichkeit abzusehen; 2. die Untersuchung mit nommenheit zu führen und den Sachverhalt ingenommenheit zu ermitteln und zu würdi- 1 teilte der Präsident der WEKO den Rechtslass zu einem formellen aufsichtsrechtlichen on Gesetzes wegen zur gebotenen Objektiviist. Im Hinblick auf die Kommunikation in der 2n Fall leitete der Präsident die Aufsichtsbey an den Direktor des Sekretariats weiter

weiz“ dem Sekretariat die aktuellen Direktim-

).

wurde der Antrag des Sekretariats BMW AG VW AG nahm am 13. Januar 2012 nach geskretariats Stellung (Act. 164).

). 27. Februar 2012 stellte das Sekretariat im folgend: WEKO) Anschlussfragen an [Gross- | 169). Die entsprechenden Antworten gingen [2 ein (Act. 171 und 180).

ein Akteneinsichtsgesuch (Act. 170). Die Ak- Februar 2012 und anschliessend fortlaufend

ng von BMW AG gemäss Art. 30 Abs. 2 KG

igte die WEKO am 27. März 2012 von BMW 1 ihr vorgenommene Marktanteilsberechnung jnahme vom 13. Januar 2012 offen zu legen erung mit E-Mail vom 29. März 2012 nach

formierte BMW AG darüber, dass BMW AG Mitteilung an die Händler im EWR zu versenie Schweiz unter den bestehenden BMW und are Ziffer 1.5, als Teil des EWR zu behandeln AG am 27. April 2012 exemplarisch die von N und MINI Händlerorganisation in Deutsch- und zu den MINI Händlerverträgen ein. Ge- Mitteilung gleichentags an die Vertriebstochern versandt, welche wiederum die Mitteilung (Act. 186).

) über das vorliegende Verfahren. Die Verfü- ı vom 23. Mai 2012 eröffnet.

B. Erwägungen

B.1. Geltungsbereich

72. Das Kartellgesetz gilt für Unternehm Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden t ternehmenszusammenschlüssen beteiligen

B.1.1. Persönlicher Geltungsbereich

73. Der persönliche Geltungsbereich wir niert.°° Als Unternehmen gelten sämtliche Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, un onsform (Art. 2 Abs. 1° KG). Mangels wir abhangige Tochtergesellschaften vom Gelt men und werden Wettbewerbsbeschrankur zern zugerechnet.”

74. Die vorliegende Untersuchung richtet nehmenszentrale in München (BMW AG) ı Unternehmen (Act. 12), namentlich gegen ( gegen die BMW Schweiz AG, mit Sitz in Di Sinne von Art. 2 Abs. 1°° zu qualifizieren durch ihre Vertriebsgesellschaften werden i geblichen Vertriebsverträge nicht stets direk durch deren Vertriebsgesellschaften mit de folgt nachfolgend keine Differenzierung. Die insofern sachgerecht, als die Handlunger menszentrale, wie soeben erwähnt, zugere«

(Mür

ee ee

[ Bmw Deutschland | BMWirland | [ BMW österr,

m | BMW Finnland | BMW Italien | | BMW Polen

BMW Vertriebsgesellscha

Abbildung 1: Organisation der BMW Group im EWR ı

*8 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellges *° Vgl. BSK KG-LEHNE (Fn 28), Art. 2 N 14.

en des privaten und öffentlichen Rechts, die reffen, Marktmacht ausüben oder sich an Und über den Begriff des Unternehmens defi-

Nachfrager oder Anbieter von Gütern und abhängig von ihrer Rechts- oder Organisatitschaftlicher Selbständigkeit sind namentlich ungsbereich des Kartellgesetzes ausgenomigen durch Konzerngesellschaften dem Konsich gegen die BMW Group bzw. die Unter- ınd alle mit ihr konzernmässig verbundenen lie Vertriebsgesellschaften im EWR und auch alsdorf. Die BMW AG ist als Unternehmen im und mögliche Wettbewerbsbeschränkungen hr zugerechnet. Obwohl die vorliegend masst durch die BMW AG, sondern teilweise auch n Vertriebspartnern geschlossen wurden, er- 2S soll die Verständlichkeit erleichtern und ist 1 der Vertriebsgesellschaften der Unterneh- "hnet werden.

N AG Unternehmenszentrale ıchen)

Niederlande | V Norwegen | | BMW Spanien ] Händler ee]

BMW Schweiz

Händler Händler

ften EWR und Schweiz

ind in der Schweiz”

B.1.2. Sachlicher Geltungsbereich

75. In den sachlichen Geltungsbereich f lasster Wettbewerbsbeschränkungen.” Dé Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Wie nachfolge gesellschaften der BMW Group mit den du reden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG getrof bereich erfüllt.

B.1.3. Räumlicher Geltungsbereich

76. Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte ken, auch wenn sie im Ausland verursac Abs. 2 KG). Mit anderen Worten kommt e schränkung veranlasst wurde. Stattdessen. schen Markt erheblich auswirkt.” In Abschi bzw. Vertriebsgesellschaften der BMW AG schen Händlern Direktimporte in die Schwei B.3.3. wird dargelegt, dass sich dieser im A die Wettbewerbsverhältnisse in der Schwe gesetz ist folglich anwendbar.

77. Die Rechtsvertreter der BMW AG ar tersuchungseröffnung vom 3. Dezember 2 weil es zu keiner bzw. nicht zu einer „wese der Schweiz gekommen sei (Act. 43 Rz 64).

78. Inder Lehre ist die Frage, ob das Mé gen bereits auf Stufe der Prüfung des räur der Prüfung der materiellen Norm (Art. 5, / der einschlägigen Praxis der WEKO wurde einer möglichen Wettbewerbsabrede nicht tungsbereichs beantwortet, sondern erst au festgestellten Wettbewerbsabrede auf die vorliegend im Rahmen der Analyse des Vc rede nach Art. 5 Abs. 4 KG (B.3.) und nicht prüft, ob Direktimporte in die Schweiz ta (B.3.2.) und sich dies in der Schweiz erhebl

B.2. Vorbehaltene Vorschriften

79. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte oder Leistungen Wettbewerb nicht zulasser che Markt- oder Preisordnung begründen, t füllung öffentlicher Aufgaben mit besonde Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen We

®1 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundes: schränkungen (Botschaft KG 1994), BBI 1995 1: % Botschaft KG 1994 (Fn 31), 535.

3 Vgl. fur eine Darlegung der verschiedenen At ALAIN KILLIAS, in: Commentaire Romand, Droit d 2 KG N 68, der sich gegen eine Prüfung der | chen Anwendungsbereichs ausspricht.

4 gl. z.B. RPW 2000/1, 209 Rz 47, Volkswage.

allen alle Formen privatwirtschaftlich veran- ızu gehören auch Wettbewerbsabreden im nd aufgezeigt wird (B.3.1.), haben Vertriebsrch sie belieferten Händlern Wettbewerbsabfen. Folglich ist auch der sachliche Geltungs-

» anwendbar, die sich in der Schweiz auswirht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 s nicht darauf an, wo eine Wettbewerbsbest massgebend, ob sich diese im schweizeriiitt B.3.1. wird aufgezeigt, dass die BMW AG im Ausland mittels Abreden mit den ausländiz verhinderten bzw. behinderten. In Abschnitt usland veranlasste Sachverhalt erheblich auf iz auswirkt bzw. ausgewirkt hat. Das Kartelljumentierten in ihrer Stellungnahme zur Un- 010, das Kartellgesetz sei nicht anwendbar, ntlichen“ Beschränkung des Wettbewerbs in

ass der geforderten Intensität der Auswirkunnlichen Geltungsbereichs oder erst auf Stufe 7 oder 9 KG) analysiert wird, umstritten.” In die Frage des Ausmasses der Auswirkungen

bereits auf der Stufe des räumlichen Gelf der Stufe der Prüfung der Auswirkungen der relevanten Markte.** Dementsprechend wird rliegens einer unzulässigen Wettbewerbsabbereits beim räumlichen Geltungsbereich getsächlich verhindert bzw. behindert wurden ich ausgewirkt hat (B.3.3.).

n, die auf einem Markt fur bestimmte Waren 1, insbesondere Vorschriften, die eine staatli- Ind solche, die einzelne Unternehmen zur Erren Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). ttbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich

gesetz Uber Kartelle und andere Wettbewerbsbe- 168 ff, 534.

Iffassungen BSK KG-LEHNE, Art. 2 N 53; PIERRE- e la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2002, Art.

ntensität der Auswirkungen auf Stufe des räumlin-Vertriebssystem.

aus der Gesetzgebung über das geistige E fuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte d lung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG)

80. In den hier zu beurteilenden Märkter nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 A macht.

B.3. Unzulässige Wettbewerb: Gebieten

81. Abreden, die den Wettbewerb auf ein gen erheblich beeinträchtigen und sich nict rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die z ren, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

B.3.1. Wettbewerbsabrede

82. Als Wettbewerbsabreden gelten recht einbarungen sowie aufeinander abgestimr cher oder verschiedener Marktstufen, die oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

83. Eine Wettbewerbsabrede definiert sic te: Ein bewusstes und gewolltes Zusamme: ten Unternehmen (B.3.1.3.) und die Abrede schränkung (B.3.1.2.). Nachfolgend wird ge erfüllt sind.

B.3.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusan

84. Die in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführten sich alle dadurch aus, dass zwei oder met Unternehmen kooperieren.” Am einfachste gewollten Zusammenwirkens“, wenn die \ drücklichen Vereinbarung vorliegt.°°

85. Die im EWR verwendeten BMW-Hän der es den Händlern untersagt ist, BMW Fé zu liefern. Zur Illustration wird die entsprec wendeten BMW-Händlervertrag zitiert.”” G kann dieser Vertrag hinsichtlich des Umfa ganzen EWR, mit Ausnahme des Fürstentu tet werden.*°

°° THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Ba (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 N 81.

© BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 35), Art. 4 Abs 3” Act. 43 Beilagen 4 (in Kraft seit 1.10.2008) di vom 1.10.2003 bis 30.9.2008) .

38 Gemäss Händlervertrag für das Fürstentum Schweiz zulässig (Act. 43 Beilage 7).

° Act. 43 Rz 11 und Act. 152.

igentum ergeben. Hingegen unterliegen Eines geistigen Eigentums stützen, der Beurtei- .

1 gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb bs. 1 und 2 KG wird auch nicht geltend gesabrede über die Zuweisung von

em Markt für bestimmte Waren oder Leistunit durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs fühlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verite Verhaltensweisen von Unternehmen gleieine Wettbewerbsbeschrankung bezwecken

h daher durch folgende Tatbestandselemennwirken (B.3.1.1.) der an der Abrede beteiligbezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeprüft, ob die Tatbestandselemente vorliegend

ımenwirken

Formen von Wettbewerbsabreden zeichnen rere wirtschaftlich voneinander unabhängige n gelingt der Nachweis eines „bewussten und Nettbewerbsabrede in der Form einer ausdlervertrage enthalten eine Klausel, gemäss ihrzeuge an Abnehmer ausserhalb des EWR hende Klausel aus dem in Deutschland veremäss den Rechtsvertretern der BMW AG ngs der Vertriebsrechte der Händler für den ms Liechtenstein,°® als massgebend betrachsler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

ar Handlervertrag 2003 (Act. 152 Beilage; in Kraft

Liechtenstein sind Exporte an Abnehmer in der

86. Der im EWR seit dem 1. Oktober 20( folgende Exportklausel:

„1.5 Export

Dem Händler ist es weder gestattet, unı und Original BMW Teile an Abnehmer Fahrzeuge für solche Zwecke umzurüster

87. Gemäss den Rechtsvertretern der BI Ausnahme der Markenbezeichnung der \ Uberein.** Nachfolgend wird deshalb vom E' ten sich also sämtliche Händler im EWR, triebsgesellschaft der BMW AG einen EWf käufe von BMW- bzw. MINI-Neufahrzeuger mittler und Endkunden) in der Schweiz zu u

88. Neben dem Verzicht auf Exporte aus züge im EWR vertraglich geregelt: Der in d dete BMW-Händlervertrag“ enthält folgend:

[...]

89. Im Unterschied dazu enthält der im BMW-Händlervertrag“ folgende Bezugsklat

[...]

90. Folglich verpflichten sich die Vertrags vertraglich zum Bezug über BMW Schweiz Bezug über andere Bestellsysteme von BM Schweiz.

91. Sowohl das vertragliche Exportverbot den BMW-Händlerverträgen in der Schwei menwirken zwischen der BMW AG (siehe I Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu q

92. BMW AG aussert sich in ihrer Stellunc fikation der obgenannten Vertragsklauseln ken zwischen der BMW AG und den Handle Art. 4 Abs. 1 KG.

93. Hingegen machten die Rechtsvertret 3. Dezember 2010 diesbezüglich geltend, | seien der WEKO am 30. Dezember 2004 gi vom 20. Juni 2003 innerhalb des Jahres r

“ Act. 152 Beilage (in Kraft vom 1.10.2003 bi: 1.10.2008).

“ Act. 43 Rz 10.

“ Gegenstand vorliegender Untersuchung s Neufahrzeugen und nicht die Verkäufe von BMV “8 Act. 43 Beilage 2 (in Kraft seit 1.1.2005).

“4 Act. 152 Beilage.

» Vorliegend werden Importe durch Händler al: als „Direktimporte“ bezeichnet (Vgl. Fn 11).

)3 verwendete BMW-Händlervertrag® enthält

nittelbar oder über Dritte neue BMW Fahrzeuge in Länder ausserhalb des EWR zu liefern noch

“ 1.

VW AG stimmt der MINI-Händlervertrag, mit fertragsware, mit dem BMW-Händlervertrag WR-Händlervertrag gesprochen. Es verpflichdie mit der BMW AG direkt oder einer Ver- -Händlervertrag abgeschlossen haben, Ver- “2 an Abnehmer (Händler, unabhängige Vernterlassen.

dem EWR wurde auch der Verzicht auf Beer Schweiz seit dem 1. Januar 2005 verwen- > Bezugsklausel:

EWR seit dem 1. Oktober 2003 verwendete sel:

partner von BMW Schweiz AG (siehe Rz 74) AG und verzichten damit auf einen direkten W AG und folglich auf Parallelimporte* in die

im EWR als auch das Parallelimportverbot in z sind als bewusstes und gewolltes Zusam- 2z 74) und den Händlern im EWR und in der ualifizieren.

jnahme vom 13. Januar 2012 nicht zur Qualials bewusstes und gewolltes Zusammenwirrn im EWR und in der Schweiz im Sinne von

er der BMW AG in der Stellungnahme vom die Handlervertrage der BMW (Schweiz) AG 2mass der Schlussbestimmung zur Änderung ach Inkrafttreten von Art. 49a KG gemeldet

> 30.9.2008) und Act. 43 Beilage 4 (in Kraft seit

ind nur die Verkaufe von BMW- bzw. MINI- / bzw. MINI Original Teilen.

5 „Parallelimporte“ und Importe durch Endkunden und vom Sekretariat als zulässig qualifizier sei im Rahmen der Meldung vom 30. De Schweizer Händlervertrags am 24. Novemb und Service Werkstätten verschickt worden lern und Service Werkstätten u.a. erlaubt, p dem EWR durchzuführen, dies innerhalb ( tems.*°

94. Es ist richtig, dass die schweizerische retariat durch die Rechtsvertreter der BMW den. Hingegen wurden die EWR-Händlerve sem Zusammenhang machte das Sekretari merksam, dass es Händlern des BMW Net fahrzeuge von anderen BMW Händlern Rechtsvertretern der BMW AG hat die BM der Folge kommuniziert, dass die Durchfül neuen BMW Fahrzeugen aus dem EWR im laubt sei.”® Das Sekretariat betrachtete die mit den von der BMW (Schweiz) AG eing Mitteilung an die Händler als konform mit d darauf hin, dass die WEKO dadurch nicht g retariat ausdrücklich vor, zu einem spi BMW/MINI zu prüfen, wenn es Kenntnis vc erhalten sollte.”°

95. Die Mitteilung der BMW (Schweiz) AG selektiven Vertriebssystems BMW- bzw. M zeigt, dass man sich der kartellrechtlichen schränkung von Direktimporten in die Sch international tätigen Konzern in der Grösse können, dass die Exportverbotsklausel im im schweizerischen Händlervertrag angep der BMW (Schweiz) AG an die Händler ir nichts unternommen, um den EWR-Handl vertrag unmissverständlich mit dem schwei: bringen. Insbesondere erfolgte gegenüber EWR keine Mitteilung, wonach Parallelexpo traglichen Exportverbots zulässig sind.”

96. Folglich durften die Händler in BMW (Schweiz) AG zwar von BMW-Vertri weiterhin nicht an Abnehmer (Händler, En Schweiz liefern.°' Dadurch wurden Direktin bzw. verhindert, weshalb die nachfolgende EWR-Vertriebsverträgen fokussiert.

“ Act. 43 Rz 7.

“7 Act. 157.

“8 Act. 43 Beilage 3.

® Act. 157.

°° Act. 65, Antwort auf Frage 3

>! Act. 43 Beilage 4 Rz 1.5., Act. 2, Act. 65, Antv

t worden. Nach Rücksprache mit der WEKO zember 2004 zur weiteren Klarstellung des er 2005 eine Mitteilung an sämtliche Händler . Gemäss dieser Mitteilung sei es den Händassive und aktive Käufe von neuen BMW aus ler Regelungen des selektiven Vertriebssysn BMW- und MINI-Händlerverträge dem Sek- / AG am 30. Dezember 2004 gemeldet wurrtrage dem Sekretariat nicht vorgelegt. In dieat die Rechtsvertreter namentlich darauf aufzes in der Schweiz möglich sein muss, Neuaus dem EWR zu importieren.” Laut den W (Schweiz) AG ihren Geschäftspartnern in hrung von passiven und aktiven Käufen von Rahmen des selektiven Vertriebssystems ereingereichten Vertragswerke in Verbindung ereichten Bestätigungen sowie der erfolgten ler KFZ-Bekanntmachung. Es wies allerdings ebunden werde. Zudem behielt sich das Sekiteren Zeitpunkt das Vertriebssystem von ın möglichen unzulässigen Verhaltensweisen

3 an die Händler, wonach sie im Rahmen des INI Neufahrzeuge im EWR beziehen dürfen, Problematik im Zusammenhang mit der Beweiz konzernintern bewusst war. Von einem der BMW Group hätte daher erwartet werden EWR-Händlervertrag und die Bezugsklausel asst werden. Abgesehen von der Mitteilung n Jahr 2005, wurde konzernintern allerdings arvertrag und den schweizerischen Händlerzerischen Kartellrecht in Übereinstimmung zu den Vertriebspartnern der BMW Group im rte in die Schweiz trotz des bestehenden verder Schweiz gemäss Mitteilung der ebspartnern im EWR beziehen, diese aber dkunden und unabhängige Vermittler) in der porte in die Schweiz nach wie vor behindert » Untersuchung auf das Exportverbot in den

vort auf Frage 3.

B.3.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer

97. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG genügt es, kung bezweckt oder bewirkt. Es müssen fol lativ erfüllt sein. Erforderlich ist allerdings, c sal auf die Wettbewerbsabrede zurückführe

98. Die Auswirkungen des Exportverbots Group sind grundsätzlich Gegenstand der werden, dass Händler im EWR die Nachfra Abnehmern in der Schweiz wegen des verti (siehe B.3.3.). In einem weiteren Schritt wir bewerb auf den relevanten Märkten zumi B.3.3.). Folglich hat die Gebietsabrede in schränkung bewirkt.

99. Dass eine derartige Wettbewerbsbesc war, zeigt sich in ihrem Schreiben vom 15. (

„Im Einklang mit den wettbewerbsrechtli mission erstreckt sich das Vertriebsrecht | wie auch in den anderen Staaten des E den gesamten EWR. Hierdurch haben Ku Herkunft, die Möglichkeit, den Wettbewe BMW und MINI Fahrzeuge von beliebige nerhalb des EWR zu beziehen.

Die Schweiz unterhält bislang mit den M abkommen, hier gilt jedoch nicht europäis

Auf Basis der o.g. wettbewerbsrechtlich BMW AG mit ihren europäischen Vertrie und MINI-Neufahrzeugen an Kunden mit dieser Regel stärken wir die Position t auch ausserhalb des EWR.“

100. Somit bringt die BMW AG in diesem zelnen Vertragsgebiete ausserhalb des EW Vertriebspartner in diesen Vertragsgebieteı tung kann eine unzulässige Wettbewerbsb liegt, ist Gegenstand der nachfolgenden Pri

Zwischenergebnis

101. Indem sich die BMW- und MINI-Veı pflichtet haben, keine Neufahrzeuge der Mi unabhängige Vermittler und Endkunden) a Sinne einer Wettbewerbsabrede bewusst ı wirkt. Mit dem vertraglichen Exportverbot zweckt (siehe oben Rz 99) und bewirkt, w B.3.3.). Die für das Vorliegen einer Wettbe erforderlichen Tatbestandselemente sind dé

°? BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 35), Art. 4 Abs. > Act. 2, Hervorhebung durch die WEKO.

Wettbewerbsbeschränkung

dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränglich nicht beide Tatbestandselemente kumulass sich die Wettbewerbsbeschränkung kaun lässt.”

Analyse unter B.3.2. ff. Dort wird aufgezeigt ge nach BMW- und MINI-Neufahrzeugen von aglichen Exportverbots nicht decken konnten d aufgezeigt werden, dass dadurch der Wettndest erheblich beeinträchtigt wurde (siehe 1. EWR-Händlervertrag eine Wettbewerbsbe-

‚hränkung durch die BMW AG auch bezweckt Iktober 2010 an den Kassensturz:

chen Massgaben der Europäischen Komder BMW und MINI Händler in Deutschland uropäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf nden mit Wohnsitz im EWR, gleich welcher rb im EWR für sich zu nutzen und neue n BMW und MINI Händlern ihrer Wahl initgliedstaaten des EWR nur Freihandelsches Wettbewerbsrecht.

en Massgaben sehen die Verträge der bspartnern nicht den Verkauf von BMW- Wohnsitz ausserhalb des EWR vor. Mit ınserer Vertriebspartner sowohl im als

Schreiben klar zum Ausdruck, dass die ein- /R von diesem abgeschottet werden, um die 1 zu stärken. Eine derartige Gebietsabschoteschränkung darstellen. Ob eine solche vorfung.

triebspartner im EWR vertraglich dazu verirken BMW und MINI an Abnehmer (Händler, usserhalb des EWR zu liefern, haben sie im ınd gewollt mit der BMW AG zusammengewurde eine Wettbewerbsbeschrankung beas nachfolgend aufgezeigt wird (siehe unten werbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ther erfüllt.

B.3.1.3. Abredepartner und Abrededauer

102. Abredepartner sind vorliegend die BI BMW Group (siehe Rz 74) auf der einen S der BMW AG bzw. einer Vertriebsgesellsc stimmenden Zeitraum (Rz 103) einen EWR. folgend wird der Verständlichkeit halber nu und den BMW-Vertragshändlern auf der anı

103. Der EWR-Händlervertrag enthält, zun on 2008, die besagte Klausel, wonach es d BMW Fahrzeuge an Abnehmer ausserhalb kunft der Rechtsvertreter der BMW AG hat der angeblichen „Duldungspraxis“ (vgl. Rz Schweiz festgehalten.” Folglich hat die BV Händlervertrag festgehalten.

104. Es stellt sich hierbei die Frage, ob di WEKO versandte Mitteilung an die Händler rede nach erfolgter Kenntnisnahme der Har teilung war wie folgt:

[...]

105. Inwiefern vorliegend aus obligationen: seitig von BMW AG vorgenommen werden eher kryptisch formulierte Mitteilung an die bietsschutzabrede nicht ohne Weiteres au ohne Einsichtnahme in Ziffer 1.5 der Hän Vielmehr hätte klar zum Ausdruck kommen gestellt ist, Anfragen aus der Schweiz — sei über bevollmächtigte Vermittler oder solche handeln wie Anfragen aus den übrigen EW die Schweiz zulässig sind.

106. Daher hat die vorliegende Abrede zun Keine Eröffnung der Untersuchung gegenül

107. Obwohl es sich um eine Abrede zwis lern im EWR handelt, wurde die vorliegend eröffnet. Ausschlaggebend für den Verzicht genüber den Händlern im EWR war, dass d da sich ein Exportverbot für sie keinesfalls ches Verbot sogar eine umsatzhemmende ' ge Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ı rücksichtigen (ii). Dies entspricht auch der F drei Gründe werden nachfolgend erläutert.

i) Interessenasymmetrie

108. Wie weiter unten aufgezeigt werden v untersuchten Zeitraum im EWR in der Rex

> Act. 152 Beilage Rz 1.5. und Act. 43 Beilage °° Act. 145.

IW AG bzw. die Vertriebsgesellschaften der eite und sämtliche Händler im EWR, die mit haft der BMW Group im nachfolgend zu be- -Händlervertrag abgeschlossen haben. Nachr noch von der BMW AG auf der einen Seite leren Seite gesprochen.

iindest in der Version 2003 und in der Versien Händlern im EWR nicht gestattet ist, neue des EWR zu liefern (Rz 85).°* Gemäss Ausdiese auch nach Untersuchungseröffnung an - 59 und 145) in Bezug auf Exporte in die W AG an der Exportverbotsklausel im EWR-

e von BMW AG kurz vor dem Entscheid der im EWR bewirkt hat, dass die dargelegte Ab- \dler beendet wurde. Der Wortlaut dieser Mitechtlicher Sicht eine Vertragsanpassung eindarf, kann offen gelassen werden. Denn die Händler vermag eine zuvor vereinbarte Gefzuheben. Die „Klarstellung“ für sich alleine dlervertrage ist nämlich nicht zu verstehen. müssen, dass es nunmehr den Händler freien es Anfragen von Endkunden resp. solche von zugelassenen Händlern — gleich zu be- R-Länder und dass somit solche Verkäufe in

indest seit Januar 2003 angedauert. er den Abredepartnern der BMW AG

chen der BMW AG und ihren Vertragshänd- 2 Untersuchung nur gegenüber der BMW AG ‚auf eine Ausdehnung der Untersuchung geie Abrede nicht im Interesse der Händler war, umsatzfördernd auswirken, sondern ein sol- Wirkung entfalten kann (i). Weiter sind allfällider Durchsetzung im vorliegenden Fall zu be- ’raxis der Europäischen Kommission (iii). Alle

rd, waren BMW- und MINI-Neufahrzeuge im yel um einiges günstiger erhältlich als in der

Schweiz (dazu unten Rz 192 ff.; Anhang II unabhängige Vermittler und Endkunden) b MINI-Händlern im EWR ein Neufahrzeug zı selkurs im untersuchten Zeitraum teilweise frage von Schweizer Kunden nach BMWchend gross war, zeigt sich u.a. an den viel Sekretariat innert kurzer Zeit zugingen.

109. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes siert sein sollten, von diesen Absatzmöglich Ein Händler im EWR hat insofern kein Inte als er dadurch weder seinen Umsatz steic Vielmehr wird ihm dadurch die Möglichkeit die Schweiz weiter zu steigern. Darüber hin rede durch die Verringerung von Wettbew den Schweizer Markt und nicht auf diejenig schwerpunktmässig tätig waren (vgl. B.3.3. Gegensatz zu inländischen Händlern, nich bietsabschottung profitieren. Zudem kann Lieferanten im EWR eine Reduktion ihres / winnmaximierende Händler haben üblicher ländische) Kunden zu bedienen. Vor diese Interesse am vertraglichen Exportverbot gel

110. Es ist vielmehr davon auszugehen, dé falls auch ihren Gewinn hätten steigern kö die Schweiz hätten verzichten müssen. Da folglich im Interesse der BMW AG und möit partner von BMW Schweiz AG, denn dam Angebote aus dem EWR Druck auf die Pre Schweiz ausüben, um das vergleichsweise unten Rz 192) aufrecht zu erhalten.

111. Aufgrund dieser asymmetrischen Inte Massnahmen gegen die Vertriebspartner d mit erübrigt sich auch eine Ausdehnung ı( EWR.

ii) Durchsetzungsschwierigkeite

112. Gemäss dem Territorialitätsprinzip ke genen Hoheitsgebiet vornehmen. Grundsat wirkungsprinzips der Anwendung des Sch kann es bei Auslandsachverhalten zu Schw rechts führen. Dies namentlich dann, wenn sich eine Untersuchung richtet, über keine schaft) in der Schweiz verfügen.”

113. Die BMW AG ist mit einer Tochterge: verfügen die BMW-Vertragshändler im EW der Schweiz. Daher wären im vorliegenden auch die Durchsetzung von Massnahmen ( mit verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten \

°° BSK KG-LEHNE, (Fn 28) Art. 2 N 57, m.V.a. RI

und Ill). Für Schweizer Abnehmer (Händler, estand also durchaus Anreiz, bei BMW- und ı kaufen, dies umso mehr als der Eurowechsehr tief lag (vgl. Anhang |). Dass die Nach- und MINI-Neufahrzeugen im EWR entspreen Anzeigen von Kaufinteressenten, die dem

halb die Händler im EWR nicht daran interes- ıkeiten in der Schweiz Gebrauch zu machen. resse an einem Exportverbot in die Schweiz, jern noch eine höhere Marge erzielen kann. genommen, seinen Absatz mit Verkäufen in aus zeitigte die vorliegende Gebietsschutzaberbsdruck in der Schweiz Auswirkungen auf en Märkte, auf welchen die Händler im EWR ). Insofern konnten die Händler im EWR, im [ vom geringeren Preisdruck infolge der Geeine Einschränkung des Kundenkreises für \bsatz- und Gewinnpotenzials bedeuten. Geweise ein Interesse daran, zusätzliche (ausm Hintergrund dürften Händler im EWR kein 1abt haben.

ass einzelne Händler ihren Umsatz und allennnen, wenn sie nicht auf Exportgeschäfte in s Exportverbot in Bezug auf die Schweiz lag Jlicherweise auch im Interesse der Vertriebst konnte verhindert werden, dass günstigere ise für BMW- und MINI-Neufahrzeuge in der hohe Preisniveau in der Schweiz (siehe dazu

ressenlage würde sich die Verhängung von er BMW AG im EWR nicht rechtfertigen. Daler Untersuchung auf die Abredepartner im

n im vorliegenden Fall

inn ein Staat Hoheitsakte nur auf seinem eizlich steht dieses Prinzip aufgrund des Ausweizer Kartellrechts nicht entgegen. Jedoch ierigkeiten bei der Durchsetzung des Kartelldie ausländischen Unternehmen, gegen die Vertretung (z.B. in Form einer Tochtergesellsellschaft in der Schweiz vertreten. Hingegen R in der Regel nicht über eine Vertretung in Fall sowohl die Ermittlungsmassnahmen als Jegenüber diesen Vertragshändlern im EWR ferbunden gewesen. Die Inkaufnahme derar-

>W 2000, 196 — Volkswagen-Vertriebssystem.

tiger Schwierigkeiten hätte sich aus verfat Dies namentlich vor dem Hintergrund, das Vertragshändler im EWR aufgrund der dar in Frage kam.

iii) Praxis der Europäischen Kon

114. Es entspricht der Praxis der Europai: ten Exportverboten im Automobilsektor nur fassen:

115. In ihrem Entscheid in Sachen Peug Wesentlichen ging es um Boni, die nur ft wurden) zu beurteilen, die von der Autom portverkäufe zu beschranken.°’ Sie hielt d Verhaltensweisen handeln, denn sie hätten Peugeot und den offiziellen Vertriebspartne fügt.°° Die Kommission verwies dabei auf nach ein Vertragshändler nur in ein Vertrie ausdrücklich oder stillschweigend die Politi zeptiere.°? Im Zusammenhang mit einer mi die Peugeot-Vertragshändler in den Nieder dass die Peugeot-Vertragshändler in den N werbsrecht verstossenden Vereinbarungen von Automobiles Peugeot SA ausging, we: bussen zu verhängen seien.‘ Dementspre SA bzw. Peugeot Nederland NV eine Geldb

116. Im Entscheid in Sachen Opel hatte di land BV zur Einschränkung von Exporten a darin zum Schluss, dass eine Geldbusse c gesellschaft, die General Motors Nederland derländischen Opel-Vertragshändler als zus Vereinbarungen zur Verhinderung oder Ein ihrem Vertragspartner beschlossenen restı mussten“. Nach Ansicht der Kommission h halb gegen sie keine Geldbusse verhängt w

117. Bereits in ihrem Entscheid in Sact Schluss gekommen, dass es sich bei den v SpA (Generalimporteurin von VW und Aud hinderung bzw. Behinderung von Paralle handle, sondern um solche aus den vertrag bzw. der Generalimporteurin und den Hän

durch Urteil des EuG vom 9.7.2009 T-450/0!

°8 KOMM, SEP und andere/Automobiles Peugec °° KOMM, SEP und andere/Automobiles Peugec °° KOMM, SEP und andere/Automobiles Peugec 61 KOMM, SEP und andere/Automobiles Peugec °? KOMM, ABI. 2001 L 59/1, Opel.

°3 KOMM, Opel (Fn 62), Rz 174.

°* KOMM, ABI. 1998 L 124/60, Rz 128, VW, b 338/00 P Volkswagen AG, Sig. 2003, 1-9189, Rz

ırensökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt. ;s die Verhängung von Massnahmen gegen gelegten Interessenlage von vornhinein nicht

ımission

schen Kommission, bei vertraglich vereinbarden Hersteller bzw. Importeur ins Recht zu

eot hatte die Kommission Massnahmen (im ir Verkäufe in den Niederlanden ausbezahlt Ibiles Peugeot SA ergriffen wurden, um Exabei fest, es würde sich nicht um einseitige | sich in die vertragliche Beziehung zwischen rn von Peugeot in den Niederlanden eingedie Rechtsprechung des Gerichtshofes, wobsnetz aufgenommen werden kann, wenn er k des Herstellers und seines Lieferanten akjglichen Verhängung einer Geldbusse gegen landen war die Kommission der Auffassung, iederlanden zwar an den gegen das Wettbebeteiligt waren, die Initiative dazu allerdings shalb gegen die Vertriebspartner keine Geldchend wurde nur der Automobiles Peugeot usse auferlegt.‘

> Kommission Massnahmen von Opel Neder- Us den Niederlanden zu beurteilen.‘ Sie kam jegen Opel Nederland BV und deren Mutter- BV, angebracht sei. Sie qualifizierte „die niesammen mit Opel Nederland BV Beteiligte an schränkung von Exporten“ als „Opfer der von iktiven Politik, der sie auf Druck zustimmen atten die Händler nicht aktiv mitgewirkt, wesurde.°®

len Volkswagen war die Kommission zum on Volkswagen AG, Audi AG und Autogerma | in Italien) ergriffenen Massnahmen zur Verlexporten nicht um einseitige Massnahmen lichen Beziehungen zwischen der Herstellerin dlern des selektiven Vertriebsnetzes.°* Unter

und andere/Automobiles Peugeot SA; bestätigt ; Automobiles Peugeot SA, Peugeot Nederland

It SA (Fn 57), Rz 89. It SA (Fn 57), Rz 91. yt SA (Fn 57), Rz 160. yt SA (Fn 57), Rz 159.

estatigt durch Urteil des EUGH vom 18.9.2003 C- 52 ff.

dem Titel „Adressat dieser Entscheidung“ Volkswagen AG, als Muttergesellschaft der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen d antwortlich.°° Dementsprechend hat sie nu verhängt.“

Fazit

118. Vor diesem Hintergrund würde sich c Vertriebspartner der BMW AG im EWR nic dehnung der Untersuchung auf die Abrede| vorliegende Abrede hat zumindest seit Janu

B.3.2. Beseitigung des wirksamen Wet

119. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die B bei Abreden zwischen Unternehmen ver: Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebs‘ soweit Verkäufe in diese durch gebietsfrem«

120. Art. 5 Abs. 4 KG wurde anlässlich de tungen des schweizerischen Marktes zu \ werb (Intrabrand-Wettbewerb) zu fördern.°” folgenden Ausführungen zu Art. 5 Abs. 4 K des Gesetzgebers entspricht, im Bereich v jener der Europäischen Kommission zu fah ratung von Art. 5 Abs. 4 KG kam klar zum. bietsabreden in der Schweiz in Zukunft — n werden sollte.°°

121. Vorliegend handelt es sich bei der Händlerverträgen der BMW AG um eine ge 5 Abs. 4 KG, wie nachfolgend anhand der aufgezeigt wird.

122. Die WEKO hat in der Bekanntmachu rechtliche Behandlung vertikaler Abreden ( Bek)’° entsprechende Kriterien zur Beurtei

°° KOMM, VW (Fn 64), Rz 205.

6° KOMM, VW (Fn 64), 94.

67 Erw.-Gr. IV. zur Bekanntmachung der WEKC che Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbek 6° Deiss, AB 2003, 331: ‚La nouvelle propositi Commission prévoit une présomption dillicéité aussi loin que possible tout en étant soutenable et du point de vue économique. Elle permet de mission européenne." ; vgl. RPW 2009/2 151 R vom 28 November 2011, Rz 185, einsehbar unt html?lang=de (Entscheid ist noch nicht rechtskré °° BUHRER, AB 2002 N 1293: „Nicht nur die Eu diesem neuen Artikel! - dazu beitragen, dass d bewerb behindern, dies in Zukunft als Missbraut Rz 70, Sécateurs et cisailles ; Verfügung Nikon unter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/ rechtskräftig).

7° Vgl. Fn 67.

“führte die Kommission allerdings aus, die Audi AG und der Autogerma SpA, sei für die as europäische Wettbewerbsrecht allein verr gegen die Volkswagen AG eine Geldbusse

lie Verhängung von Massnahmen gegen die ht rechtfertigen. Daher wurde auf eine Ausyartner der BMW AG im EWR verzichtet. Die ar 2003 angedauert.

tbewerbs

eseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet schiedener Marktstufen Uber Mindest- oder ‚erträgen Uber die Zuweisung von Gebieten, le Vertriebspartner ausgeschlossen werden.

r KG-Revision 2003 eingeführt, um Abschotferhindern und den markeninternen Wettbe- Im Sinne einer Vorbemerkung zu den nach- G sei darauf verwiesen, dass es dem Willen ertikaler Absprachen eine analoge Politik zu ren.°® Im Rahmen der parlamentarischen Be- Ausdruck, dass mit vertikalen Preis- und Geach dem Vorbild der EU - strenger verfahren

Exportverbotsklausel (Rz 86) in den EWRbietsabschottende Klausel im Sinne von Art. Prüfung der einzelnen Tatbestandselemente

ng vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbs- Vertikalbekanntmachung, nachfolgend: Vertlung vertikaler Abreden formuliert, insbeson-

) vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtlianntmachung, nachfolgend: VertBek).

on qui est maintenant faite par la majorité de la pour les accords verticaux qui, a notre sens, va du point de vue de la politique de la concurrence mener une politique analogue a celle de la Comz 70 Sécateurs et cisailles ; Verfügung Nikon AG er http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index. iftig).

ropäische Union, sondern auch wir müssen - mit ort, wo Preis- und Gebietsabsprachen den Wett- "hstatbestand erfasst wird.“; vgl. RPW 2009/2 151 AG vom 28 November 2011, Rz 185 (einsehbar index. html?lang=de (Entscheid ist noch nicht dere hinsichtlich der Widerlegung der Ver werbs (Art. 5 Abs. 4 KG), der Erheblichkeit gründe (Art. 5 Abs. 2 KG).

123. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb‘ speziellere KFZ-Bekanntmachung (vgl. Fn bestimmten Frage äussert (Ziff. 9 Abs. Bekanntmachung aus dem Jahr 2002 und KG am 1. April 2004 in Kraft getreten ist. D ne Auslegungshilfe in Bezug auf den Vermt einzig in Bezug auf erhebliche Wettbewerb: z.B. Ziff. 14 KFZ-Bekanntmachung). Aus di Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung | WEKO seit Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 4 K sowie unter Beizug der einschlägigen Bes machung prüft, ob ein absoluter Gebietssc Tatbestandes werden Sanktionen nach Art Ziff. 11 [Vgl. Fn 10]). Folglich erfolgt die ı kalbekanntmachung und wird die KFZ-Bek der Erheblichkeit der Wettbewerbsabrede (s

B.3.2.1. Vorliegen einer vertikalen Abred

124. Unter den gesetzlichen Vermutungsta in Vertriebsverträgen über die Zuweisung \ se Gebiete durch gebietsfremde Vertrieb: Gebietsschutz; Ziff. 10 Abs. 1 Bst. b VertBe standselemente geprüft.

B.3.2.1.1. Vertikale Abrede

125. Für die Definition von Wettbewerbsa Als vertikale Wettbewerbsabreden gelten : Marktstufen getroffen werden und Geschäf ligten Unternehmen bestimmte Waren ode weiterverkaufen können (Ziff. 1 VertBek).

126. Die BMW AG verfügt sowohl im EWF Vertriebssystem (vgl. Rz 134), das zu [...] © ständigen Unternehmern und nicht auf A durch Niederlassungen mit Repräsentation Diese Niederlassungen werden jeweils von und funktionieren ansonsten wie normale \ verträge werden in einzelnen Staaten direkt den Staat verantwortliche Vertriebsgesellsc schlossen. ’*

n Vorbemerkungen V. VertBek.

” Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, d schafte zu vermitteln oder in ihrem Namen und Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stel Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbucl 7° Act. 65 Frage 1.

Act. 43 Rz 6.

mutung der Beseitigung wirksamen Wettbe- (Art. 5 Abs. 1 KG) sowie der Rechtfertigungsvon Kraftfahrzeugen kommt grundsätzlich die 8) zur Anwendung, soweit sie sich zu einer

1 VertBek). Allerdings stammt die KFZdamit noch aus der Zeit bevor Art. 5 Abs. 4 eshalb enthält die KFZ-Bekanntmachung kei- ıtungstatbestand in Art. 5 Abs. 4 KG, sondern sbeschrankungen nach Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. sem Grund wurde bei der Überarbeitung der m Jahr 2010 darauf hingewiesen, dass die G gestützt auf Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KG immungen der allgemeinen Vertikalbekannthutz vorliegt. Bei Erfüllung des gesetzlichen . 49a Abs. 1 KG verhängt (Erläuterungen zu vachfolgende Prüfung gestützt auf die Vertianntmachung erst subsidiär bei der Prüfung iehe B.3.3.) beigezogen.

e über die Zuweisung von Gebieten

tbestand von Art. 5 Abs. 4 KG fallen Abreden ‚on Gebieten, sofern passive Verkäufe in diespartner ausgeschlossen werden (absoluter k). Nachfolgend werden die einzelnen Tatbebreden sei nach oben verwiesen (Rz 82 ff.). solche, die von Unternehmen verschiedener tsbedingungen betreffen, zu denen die beteir Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder

als auch in der Schweiz über ein selektives % auf Vertragshändlern basiert, d.h. auf selbgenten.’? Sie ist in verschiedenen Ländern sfunktion (sog. „Flag-Ship-Stores“) vertreten. der nationalen Vertriebsgesellschaft gehalten /ertragshändler.’* Die europäischen Händlerdurch die BMW AG, in anderen durch die für haft der BMW Group mit den Händlern abgelauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Ge- | für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den nes [Fünfter Teil: Obligationenrecht] SR 220).

127. Die fragliche Exportverbotsklausel (f BMW AG (siehe oben Rz 74) und den Neufahrzeuge verkaufen. Es handelt sich di ternehmen und den davon unabhängigen V lich zwischen Unternehmen im Sinne von / verschiedener Marktstufen im Sinne von Zif

128. Mit der Exportverbotsklausel (Rz 85) BMW- bzw. MINI-Neufahrzeuge (nicht) ve folglich Geschäftsbedingungen bezüglich di von Ziff. 1 VertBek.

B.3.2.1.2. Gebiet

129. Art. 5 Abs. 4 KG erfasst jede Art von ten, die eine Marktabschottung zum Res Wettbewerbsteilnehmern der Zutritt auf deı licht wird. Damit soll der freie markeninterr grundsätzlich auf allen Gebieten gewahi Abs. AKG sowohl auf den rein inländisch Vertrieb eines Produkts beziehen. ’”

130. Vorliegend werden im EWR-Händlen des EWR als Absatzgebiete ausgeschloss Vertrieb zugelassenen BMW- und MINI-Här schen Markt verunmöglicht.

B.3.2.1.3. Zuweisung von Gebieten

131. Unter Art. 5 Abs. 4 KG wird sowohl von Gebieten erfasst (Ziff. 10 Abs. 2 VertB« feranten bzw. Hersteller zurückzuführen se des Wiederverkäufers basieren.’

132. Vorliegend schliesst die BMW AG m gen von Neufahrzeugen der Marken BMW | des EWR aus. Folglich weist die BMW AG | mögliches Verkaufsgebiet zu und schliesst Schweiz, das die BMW AG damit den Vertı aus.

B.3.2.1.4. Vertriebsvertrag

133. Art. 5 Abs. A KG erfasst die Zuweisun reich des Handels mit Kraftfahrzeugen hab schen einem exklusiven oder einem selekti\

Selektives Vertriebssystem

’° BSK KG- KRAUSKOPF/ SCHALLER (Fn 28), Art. ! 7° BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 75), At Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkuı genden: Vertikal-Leitlinien).

2z 85) ist Teil des Vertrages zwischen der

Händlern im EWR, die BMW- und MINIamit um Abreden zwischen dem Herstellerunertriebspartnern. Diese Abreden werden folg- \rt. 2 Abs. 1 und 1° KG (siehe oben Rz 74) . 1 VertBek getroffen.

wird geregelt, in welche Länder die Händler rkaufen dürfen. Die Vertragsklausel betrifft 2s Weiterverkaufs der Vertragsware im Sinne

geographischer Aufteilung von Absatzgebieultat hat, indem anderen oder potenziellen 1 fraglichen Markt erschwert oder verunmög- 1e Wettbewerb (sog. Intrabrand-Wettbewerb) leistet werden. Folglich kann sich Art. 5 en als auch auf den grenzüberschreitenden

fertrag der BMW AG die Gebiete ausserhalb en (Rz 86). Damit wird den zum selektiven idlern im EWR der Zutritt auf den schweizeridie direkte als auch die indirekte Zuweisung 2k). Die Zuweisung muss kausal auf den Liein und darf nicht auf dem freien Entschluss

it der Exportverbotsklausel (Rz 85) Lieferun- und MINI an sämtliche Abnehmer ausserhalb hren Vertriebspartnern im EWR den EWR als sie u.a. vom Verkauf in das Verkaufsgebiet iebspartnern von BMW Schweiz AG zuweist,

g von Gebieten in Vertriebsverträgen. Im Been die Kraftfahrzeuglieferanten die Wahl zwi- ‚en Vertriebssystem (Ziff. 3 KFZ-Bek).

t. 5 N 530 ff.; vgl. Rz 50 Mitteilung der EUigen, ABl. C 130 vom 19.5.2010, 1 Rz 50 (im Fol-

134. Die BMW AG hat den Vertrieb selekti verpflichtet sich der Kraftfahrzeuglieferant, an Händler oder Werkstätten zu verkaufen wählt werden. Die Händler oder Werkstätte Waren oder Dienstleistungen nicht an nic Werkstätten zu verkaufen (vgl. Ziff. 3 Abs. 2

Zulässige Wettbewerbsbeschränkungen im

135. Im Rahmen eines selektiv organisiert den zugelassenen Händlern vorschreiben, | den Marke (sog. Querlieferungen), an End ler, welche im Namen eines Endverbrauch Ziff. 14 KFZ-Bek). Folglich können Parall (sog. Grauimporte) ausgeschlossen werden

136. Die vorliegende Exportverbotsklause triebsvertrags und könnte daher insofern nicht zugelassene Händler (sog. Grauexp Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b/iii VertBek, wonach | schwerwiegende Beeinträchtigung des We Verkaufs an nicht zugelassene Händler du systems innerhalb des vom Anbieter für d biets. Dies ist allerdings nicht der Fall, vielı lassene Händler ausserhalb des EWR so mächtigte Vermittler ausserhalb des EWR um eine zulässige Wettbewerbsbeschränk handeln, sondern möglicherweise um eine ı Abs. 4 KG, was nachfolgend zu prüfen ist.

B.3.2.1.5. Verkäufe durch gebietsfremde

137. Art. 5 Abs. 4 KG setzt einen Vertrieb biet heraus Verkäufe tätigt. Im Falle eines s lich um einen zugelassenen Händler hanc wenn ihm ein Gebiet ausserhalb des fraglicl

138. Vorliegend betrifft die Exportverbotsk partner der BMW AG im EWR in Gebiete Schweiz — und folglich solche durch gebiet Abs. AKG.

B.3.2.1.6. Ausschluss von Verkäufen

139. Weitere Voraussetzung ist, dass Verk die zugewiesenen Gebiete ausgeschlosse! verkaufs an Händler oder Endkunden; Ziff. : auf den vorliegenden Sachverhalt die Erfül Kunden (Endkunden, Händler oder bevoll

77 Act. 65 Frage 1.

’8 Ziffer 14 Bst. a KFZ-Bekanntmachung e contr ’? BSK KG KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 75), Art. 5 8° BSK KG KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 75), Art. 5

v organisiert.’” Im selektiven Vertriebssystem die Vertragswaren oder Dienstleistungen nur , die aufgrund festgelegter Merkmale ausge- 1 ihrerseits verpflichten sich, die betreffenden tht zugelassene Händler oder unabhängige -KFZ-Bek und Ziff. 4 (1) VertBek).

selektiven Vertrieb

en Vertriebs, kann der Kraftfahrzeuglieferant lediglich an andere Händler der entsprechenverbraucher und an bevollmächtigte Vermitters handeln, zu verkaufen (Erläuterungen zu elimporte von nicht zugelassenen Händlern i.

| (vgl. Rz 85) ist Teil eines selektiven Verzulässig sein, als damit nur Lieferungen an orte) erfasst wiirden.” Dies entspricht auch aufgrund des Gegenstandes keine qualitativ ttbewerbs vorliegt bei Beschränkungen des rch die Mitglieder eines selektiven Vertriebsen Betrieb dieses Systems festgelegten Genehr werden auch Querlieferungen an zugewie Lieferungen an Endkunden und bevollausgeschlossen. Folglich kann es sich nicht ung im Rahmen eines selektiven Vertriebs ınzulässige Gebietsschutzabrede i.S.v. Art. 5

: Vertriebspartner

Spartner voraus, der aus einem fremden Geelektiven Vertriebssystems muss es sich folgleln.”” Gebietsfremd ist der Vertriebspartner, 1en Marktes zugewiesen wurde.

lausel (vgl. Rz 85) Verkäufe durch Vertriebs- » ausserhalb des EWR — somit auch in die sfremde Vertriebspartner im Sinne von Art. 5

äufe durch gebietsfremde Vertriebspartner in n werden (insbesondere Verbot des Passiv- LO VertBek). Unter Passivverkauf ist in Bezug ung unaufgeforderter Bestellungen einzelner mächtigter Vermittler) aus einem Gebiet zu

ario, vgl. auch Rz 6. N 543 ff. N 547.

verstehen, das der Anbieter sich selbst vor! Händler zugewiesen hat (vgl. Ziff. 3 VertBek

140. Mit der vorliegenden Exportverbotskl: der BMW AG im EWR untersagt, neue BM\ Schweiz zu liefern. Folglich werden sowohl mer in der Schweiz ausgeschlossen.

B.3.2.1.7. Fazit

141. Aufgrund der vertraglichen Expoı Vertriebsvertrag dürfen Vertriebspartner de nur im EWR verkaufen. Verkäufe durch Ve nehmer in die Schweiz werden durch diese sich um eine Gebietsabrede im Sinne von / Beseitigung wirksamen Wettbewerbs.

B.3.2.1.8. Gegenargumente der BMW AC

142. Die Rechtsvertreter der BMW AG hat 2010 im Wesentlichen folgende Argument der fraglichen Exportverbotsklausel (Rz 85)

i. Die Schweiz sei — zumindest im \ tatsachlich nicht betroffen.

ii. Weil die Schweiz vollständig von d sei, werde aufgrund dieses geog umgesetzt.

ii. Das Exportverbot habe keine / Schweiz. So würden Direktimporte die ausstattungsbereinigten Preiss scheiden — gewisse Modelle seien

143. Bei Vorliegen einer vertraglichen Ver WEKO getreu dem allgemein gültigen Grun deren Umsetzung aus.” Vorliegend legt Bh sichtlich ist, dass die Abredepartner eine de klausel entgegengesetzte Vereinbarung | Schweiz zulässig sein sollen. Inwiefern in c satz die Wettbewerbsbehörden zum Nachv haltenen Abrede überhaupt verpflichtet, ka nachfolgend dargelegt, wurden die Abreden

144. Auf die ersten beiden Argumente (i. u davon ausgegangen, dass es sich bei der Folge der behaupteten Nichtumsetzung (ii) zeln behandelt wird. Im Übrigen zeigt sich ¢ gen des Exportverbots auf den Wettbewerl derlegung der Vermutung der Beseitigunc werden.

81 Act. 43 Rz 15. ®2 vgl. RPW 2010/1, 71 f. Rz 90 und 104 Rz 312

behalten oder ausschliesslich einem anderen

).

sel (vgl. Rz 85) wird den Vertriebspartnern N- bzw. MINI-Fahrzeuge an Abnehmer in die aktive als auch passive Verkäufe an Abnehtverbotsklausel (vg. Rz 85) im EWR- 2+ BMW AG BMW- und MINI-Neufahrzeuge rtriebspartner der BMW AG im EWR an Ab- Abrede ausgeschlossen. Folglich handelt es \rt. 5 Abs. 4 KG und greift die Vermutung der en in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember e gegen eine gebietsabschottende Wirkung vorgebracht.

'orliegenden Fall — von diesem Exportverbot

len Mitgliedstaaten des EWR eingeschlossen rafischen Umstands das Exportverbot nicht

\uswirkungen auf den Wettbewerb in der in die Schweiz stattfinden, auch würden sich > im EWR und in der Schweiz nicht unterin der Schweiz sogar günstiger.°"

einbarung zwischen Abredepartnern geht die dsatz, wonach Verträge einzuhalten sind, von IW AG keine Beweismittel vor, aus denen erm klaren Vertragswortlaut der Exportverbotsabgeschlossen hätten und Exporte in die ieser Konstellation der Untersuchungsgrundveis der Umsetzung einer vertraglich festgenn jedoch offen gelassen werden. Denn wie auch tatsächlich umgesetzt.

nd ii.) wird nachfolgend eingegangen. Es wird behaupteten Nichtbetroffenheit (i.) um eine handelt, weshalb dieses Argument nicht einlie Nichtbetroffenheit auch in den Auswirkun- ) in der Schweiz (iii.), die unter dem Titel Wi- } wirksamen Wettbewerbs (B.3.2.2.) geprüft

, Gaba (Entscheid ist noch nicht rechtskräftig).

Umsetzung der Exportverbotsklausel in Bez

145. Von den Rechtsvertretern der BMW / ständig von Mitgliedstaaten des EWR eing grund dieses geografischen Umstands nicht

146. Dass dem nicht so ist, sondern die E der Verkauf von BMW- und MINI-Neufahr: vorgesehen ist, geht unter anderem aus de 2010 hervor.°* Darin wird das Exportverbot fertigt, dass das europäische Wettbewerbsr Regel die Position der Vertriebspartner der EWR gestärkt werde (Rz 99).

147. Das Argument, wonach es in Bezug | duldete Ausnahmepraxis der Vertriebspartı die offizielle Kommunikation der BMW AG portverbot in Bezug auf die Schweiz dara Mitgliedstaaten des EWR nur Freihandelsa bewerbsrecht in der Schweiz jedoch nicht g

148. Aus kartellrechtlicher Sicht erscheint botsklauseln wie die vorliegende (Rz 86) d Position der Vertriebspartner in den verscl deutet nämlich, dass die Verkaufsgebiete v trabrand-Wettbewerb zwischen den Vertr kaufsgebieten zu beschränken (siehe unte: sage aber, dass das vertragliche Exportver gesetzt wurde.

149. Der Umstand, dass die BMW AG, auc schäftspartner darüber informieren musste, selektiven Vertriebssystems zulässig sind (f triebspartner im EWR darüber zu informie auf die Schweiz nicht gelte, spricht gegen Bezug auf die Schweiz nicht umgesetzt wor ter der BMW AG anlässlich der Anhörung v fragt, ob die BMW AG den Händlern im EW lich) mitgeteilt habe, dass die Exportverbot: gen im Verkehr mit Schweizer Kunden nicht

me

83 Act. 43 Rz 15; Act. 65 Frage 2

* Act. 2.

Im Übrigen sieht auch das Abkommen zwisc der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von Bst. i vor, dass alle Vereinbarungen zwischen | einigungen und aufeinander abgestimmte Verh: Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschun des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken unvereinbar sind, soweit sie geeignet sind, deı der Schweiz zu beeinträchtigen.

ug auf die Schweiz (i. und ii.)

\G wurde vorgebracht, „weil die Schweiz volleschlossen sei, werde das Exportverbot auf- - umgesetzt.“”

MW AG vielmehr offiziell bestätigt hat, dass zeugen aus dem EWR in die Schweiz nicht m Schreiben der BMW AG vom 12. Oktober in Bezug auf die Schweiz u.a. damit gerechtecht in der Schweiz nicht gelte und mit dieser BMW AG sowohl im als auch ausserhalb des

auf die Schweiz eine durch die BMW AG gener gegeben habe, wird schon alleine durch widerlegt (vgl. Rz 99). Demnach sei das Exuf zurückzuführen, dass sie bislang mit den bkommen unterhalte, das europäische Wettalte.

. es höchst problematisch, wenn Exportveramit gerechtfertigt werden, dass dadurch die liedenen Gebieten gestärkt werde. Dies beoneinander abgeschottet werden, um den Injebspartnern in den unterschiedlichen Ver- 1 B.3.3.). Auf jeden Fall bedeutet diese Ausbot in Bezug auf die Schweiz tatsächlich um-

>h nachdem die BMW (Schweiz) AG ihre Gedass Bezüge aus dem EWR im Rahmen des 2z 93), keine Anstalten getroffen hat, die Verren, dass die Exportverbotsklausel in Bezug das Argument, wonach das Exportverbot in den sein soll. Das Sekretariat hat die Vertreom 26. Januar 2011 ausdrücklich danach ge- R in irgendeiner Form (mündlich oder schriftsklausel in den europäischen Vertriebsverträgelte. [...]:

hen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und 1 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) in Art. 23 Abs. 1 Jnternehmen, Beschlüsse von Unternehmensveriltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine g des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens 1 Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und

150. [...] Die alsdann kurz vor Verfahrens vermag jedoch die Gebietsabrede nicht zu Erwägungen verwiesen werden (vgl. Rz 102

151. Die beim Sekretariat eingegangenen partner im EWR - die nota bene grundsatzli die Schweiz zu liefern - sich an das Export Abnehmern in der Schweiz abgelehnt ha 2010 und Juni 2011 sind beim Sekretariat die im EWR keinen BMW oder MINI Neuwe 16 Anzeigern auf eine entsprechende Wei Anhang XV). Zur Illustration wird nachfolge gen abgedruckt.®°

a. Von: [...]@bmw-[...].de Gesendet: treff: Angebotsanfrage BMX X3

„[-..] vielen Dank für Ihre Anfrage a teilen, dass es uns nicht möglich i: weil dieses durch die BMW AG unt erstellt, leider ist dieses aber wie br

b. Von: [...].de Datum: 12.10.2010 15

„[-..] wir werden Ihnen keinen Net Händlervertrag mit BMW schliesst

c. Von: [...]@[...].de Gesendet: Dien AW: Preisanfrage BMW X3

„[-..] vielen Dank für Ihre Anfrage. mit aller Macht versucht den Hanc ten. Dies auch aktuell noch grös Händler, welcher sich darüber hin zwischen alle X3 für dieses Jahr aı einer Alternative. Bei den anderen keit das Fahrzeug zu bestellen ut BMW Haus zu zulassen und 2.00 richtsverhandlungen zu diesem Th Verhalten von BMW bald unterbu Probleme nicht. [...]°°“

d. „[...] ich möchte gerne in Deutschl herigen BMW-Händleranfragen hat Händlern eine Lieferung an Kunde!

e. „Da ich im Sarganserland wohnhaf zenden Vorarlberg (Österreich) so genden Antworten:

° Österreich: untersagt, Fahrzeug

8° Ähnliche Anzeigen finden sich z.B. auch in Ac °7 Act. 154.

* Act. 36.

*° Act. 62.

°° Act. 11.

abschluss erfolgte Mitteilung an die Händler beenden, es kann auf die zuvor gemachten

Anzeigen zeigen allerdings, dass Vertriebsch ein Interesse daran haben (vgl. Rz 110), in verbot hielten und passive Kaufanfragen von ten. Alleine im Zeitraum zwischen Oktober 16 Anzeigen von Endkunden eingegangen, igen kaufen konnten, wobei in 11 von diesen sung der BMW AG hingewiesen wurde (vgl. nd eine Auswahl der entsprechenden Anzei-

Dienstag, 31. August 2010 12:11 An: [...] Beuf einen BMW X3. Leider muss ich Ihnen mitst einen Neuwagen in die Schweiz zu liefern, ersagt ist. Gerne hätte ich Ihnen ein Angebot schrieben nicht möglich. [...]°”

:07 An: [...] Betreff: AW: MINI Cooper S

ıwagen in die Schweiz liefern können unser dies aus. [...]°%

stag, 18. Januar 2011 16:44 An: [...] Betreff:

Aktuell haben wir das Problem, dass BMW llern die Lieferung in die Schweiz zu verbiestenteils leider mit Erfolg. Wir haben einen weg setzt. Bei diesem Handler sind aber inisverkauft. Wir suchen unter Hochdruck nach

Händlern haben wir aktuell nur die Möglich- 1d nach Lieferung weitere 60 Tage auf das 0 KM zu nutzen. Ich weiss, dass einige Geema aktuell laufen und hoffentlich somit das nden wird. Andere Hersteller machen diese

and einen BMW-Neuwagen kaufen. Alle bisten das gleiche Ergebnis: BMW verbietet den 1 aus der Schweiz.”

t bin, habe ich ebenfalls versucht, im angrenwie in Lindau einen BMW zu kaufen, mit fol-

e in die Schweiz zu liefern

t. 58, Act. 133, e Lindau: Fahrzeug muss zuerst den?“

152. Einige Vertriebspartner der BMW AG sogar explizit mitgeteilt, dass ihnen bei Vel BMW AG drohen.

„Ich selber habe mich beim Autohaus Kauf eines BMW interessiert. Dabei \ sei, die BMW interne Busse zu bezat welches eine Erstzulassung in der S Deshalb sei ein Verkauf an mich ausg

153. Aus der nachfolgenden Anzeige eir BMW AG auch Verkäufe durch Vermittler ı vollmächtigt wurden.

„Ich habe via [...] einen BMW 330 T Der Agent hat dieses Fahrzeug in n tragshändler von BMW ([...]Bötzinge den Kaufvertrag (Lieferfrist: Dezembe verzüglich eine Anzahlung von EUF 54463;-) und alle Vertragsdokumente nem Agenten telefonisch unterrichtet, der Zentrale untersagt wurde dieses F Schweiz auszuliefern.°*

154. Auch die Grosshändlerin [...] bestäti bereit waren, in die Schweiz zu liefern, weil

„Nous avions essayé durant les anne magne afin de les importer en Suiss pable de trouver des concessionnaii sous le régime du mandat des vehi étaient toujours verbaux et nous n'avı part d'un concessionnaire BMW. Les bricant leur interdisait la vente sous m

155. Das folgende E-Mail zeigt, dass | grundsätzlich einhielten, möglicherweise ab

Von: Fahrzeugvermittler[...].de Gese An: [...] Betreff: BMW

„[-..] vielen Dank für Ihr Interesse ar Neufahrzeug (kein EU- oder Re-Imr Das Auto muss aber auf eine deutsch lassen werden. [...]°°“

156. Die nachfolgende Anzeige zeigt, da Kaufinteressenten aus der Schweiz angebı

Act. 4. 92 Act. 5. 93 Act. 18. 94 Act. 83.

95 Act. 27.

6 Monate in Deutschland zugelassen werhaben den abgewiesenen Kaufinteressenten ‘kaufen in die Schweiz Sanktionen durch die

[...] (Vorarlberg) am 11. September für den wurde mir klar gesagt, dass man nicht bereit len, falls man mir ein Auto verkaufen würde, chweiz hätte (Occasion wäre kein Problem). eschlossen.””“

ier Kaufinteressentin geht hervor, dass die nicht zuliess, die von Schweizer Kunden be-

‘ouring bestellt (konfiguriertes Neufahrzeug). reinem Auftrag bei einem autorisierten Vern) bestellt. Vom Vertragshändler erhielt ich r) mit der Bestellnummer [...]. Ich habe un- 2 15000.- geleistet (Gesamtkaufpreis: EUR unterzeichnet. Am 26.10. wurde ich von meidass dem BMW-Vertragshändler [...] seitens -ahrzeug (trotz Vertrag und Anzahlung) in die

gt, dass BMW-Händler in Deutschland nicht BMW Exporte in die Schweiz untersage:

ses concernées d'acheter des BMW en Alle- e. Nous avions abandonne I'idée étant incares BMW allemands disposés a nous livrer cules neufs de la marque BMW. Les refus Ns jamais recu un refus direct par écrit de la concessionnaires nous expliquant que le faandat a I'export vers la Suisse.”

-ahrzeugvermittler die Exportverbotsklausel er zu Umgehungsgeschäften bereit waren:

ndet: Mittwoch, 29. September 2010 08:13

1 einem BMW 535dT als deutsches Bestellort) direkt vom BMW/MINI-Vertragshändler. ie Anschrift bestellt und zunächst auch zugess offizielle BMW-Vertriebspartner im EWR jten haben, das Neufahrzeug zunächst wäh- rend einem Monat in Deutschland einzul¢ schliessend als „Occasion“ in die Schweiz Neuwagen zu umgehen. Einem anderen Ki BMW AG in Deutschland mitgeteilt, das N Monaten in Deutschland zugelassen werde könne.” Hätte in Bezug auf die Schweiz, w mepraxis zum Exportverbot gegolten, die v artige Umgehungsgeschäfte nicht notwendi

„Als Beilage erhalten Sie Mailausschr auf:

* es ging um einen Mini Kauf Deu

« es wird von der "31 Tage Rege zeug wird gemäss mündlicher / löst, um die Konzernregelung b in die Schweiz zu umgehen.

¢ Die Garantie nur 23 Monate ist te).?”“

157. Aus dem folgenden E-Mail-Verkehr e London, geht klar hervor, dass sich auch \ nien an die Exportverbotsklausel hielten ur lokalen Vertriebshandler der BMW AG vel Importe aus England wurden auch von ande

From: [...], Sent: 13 October 2010 1( for export to Switzerland

“[...] | am interested in buying a leftoutfit and import it to Switzerland. Wc vice on how I can go about this and sc

AW: “[...] Thank you for your enquiry. ble to help. Please deal with your loca

158. Darüber hinaus legt der E-Mail-Verk BMW AG nahe, dass in der Vergangenheit Schweiz stattgefunden haben, dies aber vot

Switzerland and the issue of EU me Would it maybe help if my wife who is

AWIAWIAW: “[...] Yes quite possibly zerland. I'm afraid that we can no lo won't help either. [...]”

159. Auf Nachfrage des Kaufinteressenter Schweiz gebe, antwortete der englische Ve tion der BMW-Group (vgl. Rz 145), wonac der Schweiz zurückzuführen sei:

Act. 4. 97 Act. 7.

98 Act. 28.

sen (sog. „31 Tage Regelung“) um es anzu verkaufen und damit das Exportverbot für aufinteressenten hat ein Vertriebspartner von eufahrzeug müsse zunächst während sechs n, bevor es in die Schweiz importiert werden ie von der BMW AG behauptet eine Ausnahon der BMW AG geduldet wurde, wären der- J gewesen.

itte, [...] Die Mails zeigen in etwa Folgendes

tschland-Schweiz bei einer BMW Garage.

lung für die Schweiz" gesprochen. Das Fahr- \ussage für diese Zeit in Deutschland eingeezüglich Verkaufsverbot von Neufahrzeugen

[...] (normale Garantie europaweit 24 Monaines Kaufinteressenten mit BMW Park Lane, fertriebspartner der BMW AG in Grossbritanid Kaufinteressenten aus der Schweiz an die wiesen. Ähnliche Erfahrungen in Bezug auf ren Kaufinteressenten berichtet.”

):15, To: [...], Subject: Mini JCW Convertible

hand drive Mini JCW Convertible from your uld you please be able to give me some adyme information on time of delivery [...]”

As you reside outside of the EU we are una- | agent. [...]”

hr mit dem englischen Vertriebspartner der entgegen dem Exportverbot Verkäufe in die 1 der BMW AG nicht länger geduldet wird:

y a friend who imported a car from the UK to mbership did not seem to be relevant. [...] English would order the car? [...]”

by mistake we did export some cars to Switnger do it. I'm afraid having an English wife

| hin, weshalb es dieses Exportverbot für die rtriebspartner mit der offiziellen Kommunikah dies auf die mangelnde EU-Mitgliedschaft why exports to Switzerland are treater

AW/AW/AW/AW/AW: “[...] Yes it is si sit within the defined EU trading part community on many things it is not does not benefit from the ‘free trade’ a

AW/AW/AW/AW/AW/AW: “[...] EU me sonal Export Scheme. [...] Other de: stance) do not have this issue. It's a s discriminatory. | currently own two vel er. | will not buy locally again so | ha have grown fond of the cars | am driv! the next 18 months it would be shan export in order repair the government spective it does not make sense to aware that it is not your decision and | car from you so | would appreciate ve purpose of this policy again. It seems over 100 bilateral contracts with the E ernment would endorse (this policy | vents the export the country so urge you could send me the policy so tha prevents us from coming to an agreen

160. Auf erneutes Nachfragen des Kaufint triebspartner die offizielle Kommunikation di

AW/AW/AW/AW/AW/AW/AW: “[...] Pl regards Swiss nationals trying to orde

In accordance with European Compe ers are entitled to sell and distribute 1 pean Economic Area (EEA). Custom from competition in the EEA and can | dealer of their choice within the EEA.

As Switzerland is not a member of tt ments with member states of the EEA

Based on the aforementioned groun European distribution partners do not cars to customers with a residence c strengthens the position of their distrik

BMW Group operates a well structure in order to fully satisfy the Swiss custc

161. Dies zeigt, dass die Vertriebspartner c in Bezug auf die Schweiz ausgehen konnte an ihre Vertriebshändler explizit das Export

°° Act. 9.

nuch appreciate if you could find out for me | differently than let's say to Hong Kong. [...]”

mply internal policy. As Switzerland does not ners and has not signed up to the European considered a member of the EU. As such it greements within the rest ofthe EU. [...]”

mbership is irrelevant if it comes to the Peralers | have contacted (Audi and Jag for inhame that BMW has an internal policy that is iicles (X3, Mini) purchased from a local dealve to choice to import or change make. As | ing and | am looking into upgrading both over ie to buy an Audi instead. England needs to budget so even from a macroeconomic perexclude a market with willing buyers. | am would still be very interested in purchasing a sry much if you could verify the meaning and to go against EU principles (Switzerland has U in place) and against what the British govyasically constitutes a trade barrier and prently needs). | would very much appreciate if t | could get a better understanding of what rent. [...]”

eressenten hin, liess inm der englische Verar BMW AG in Englisch zukommen:

ease find what the current official line is with r cars in the EU.

tition Laws, authorized BMW and MINI deal- Yew BMW and MINI vehicles within the Euroers with a residence within the EEA benefit Jurchase new BMW and MINI vehicles from a

1e EEA and only maintains free trade agree- , European competition law does not apply.

Is, the agreements between BMW and their entitle the dealers to sell new BMW and MINI utside the EEA. With such regulation, BMW ution partners in and outside the EEA.

d dealer network of 87 dealers in Switzerland mers’ expectations.°%"

ler BMW AG nicht von einer Ausnahmepraxis n, zumal diese Kommunikation der BMW AG /erbot in Bezug auf die Schweiz begründet.

162. Wie dargelegt, hat die Exportverbots timporten in die Schweiz zum Gegenstand ziert mit anderen Worten nicht zwischen Di kann indes keine Angaben darüber mache sierten Organisation, d.h. zwischen den zt EWR, überhaupt stattgefunden hat."”

163. [...] Somit verfügt BMW (Schweiz) AC zeuge sämtlicher BMW- und MINI-Händler entsprechenden Händler gelieferten Neuwa sen ohne weiteres möglich gewesen, eine Händlerorganisation aufzudecken. Vor dies BMW AG selber keinen solchen Parallelha handensein von einem regen Parallelhand gen auch die Statistiken zu den Direkt- und

164. Von den Rechtsvertretern der BMW ; bot habe keine Auswirkungen auf den Wett in die Schweiz hätten auch so stattgefunde EWR und in der Schweiz würden sich nicht Schweiz sogar günstiger.'°"

165. Das EuG hat in seiner Entscheidun dass es sich auch dann um eine unzulassic zeughersteller und seinen Händlern hande dennoch versuchen würden, Fahrzeuge zu Kommission keine wettbewerbsschädlichen sen müssen, habe sie im vorliegenden Fall Peugeot ausgewirkt habe.'”

166. Dass sich die vorliegende Exportvel vereinzelter Direktimporte*®* — auf den Wet nachfolgend im Rahmen der Analyse der A auf die relevanten Märkte im Einzelnen aufc

Fazit

167. Zahlreiche Belege wie (i) das Schreil die fehlende resp. ungenügende Bereitsch: Händler zu senden (vgl. Rz 104 f. und Rz 1 gen von Endkunden innerhalb kurzer Zeit ( händlerin] (vgl. Rz 154) sowie (v) der Umc zeuge (vgl. nachstehend Rz 232) beweisen nach dem Grundsatz pacta sunt servanda AG davon abzuhalten, Neufahrzeuge in die nur Direkt- sondern auch Parallelimporte ve

100 Act. 185, 18 f. * Act. 43 Rz 15.

* Urteil des EuG vom 9.7.2009 T-450/05, 103 Vgl. z.B. Direktimportstatistik in Act. 43 Beilaı

klausel nicht nur den Ausschluss von Direk- (vgl. Rz 141). Der Vertragswortlaut differenrektimporten und Parallelimporten. BMW AG n, ob ein Parallelhandel innerhalb der autori- ıgelassenen Händler in der Schweiz und im

> über die Daten effektiv verkaufter Neufahrin der Schweiz. Mittels Abgleich der an den gen wäre es BMW (Schweiz) AG infolgedes- :n Parallelhandel innerhalb der autorisierten em Hintergrund spricht der Umstand, wonach ndel feststellen konnte, eher gegen das Vor- >| der Händler. Diese Schlussfolgerung bele- Parallelimporten (vgl. Anhang XVI).

\G wurde weiter vorgebracht, das Exportverbewerb in der Schweiz gehabt. Direktimporte nN und die ausstattungsbereinigten Preise im unterscheiden, gewisse Modelle seien in der

g in Sachen Peugeot/Kommission bestätigt, je Wettbewerbsabrede zwischen einem Fahr- In kann, wenn einzelne Händler schliesslich exportieren. Es hielt zudem fest, obwohl die Auswirkungen auf den Markt habe nachweigezeigt, dass sich die Exportbehinderung von

‘botsklausel im EWR-Händlervertrag — trotz tbewerb in der Schweiz ausgewirkt hat, wird uswirkungen des vertraglichen Exportverbots jezeigt.

Jen vom 12. Oktober 2010 (vgl. Rz 146), (ii) ift der BMW AG eine Mitteilung an die EWR- 49 ff.), (iii) die Vielzahl eingegangener Anzeivgl. Rz 151 ff.), (iv) die Aussage der [Grossyehungshandel mittels junger Gebrauchtfahr- ‚ dass die Existenz der Exportverbotsklauseln _ ausgereicht hat, Vertriebspartner der BMW > Schweiz zu verkaufen. Damit wurden nicht rtraglich ausgeschlossen.

Automobiles Peugeot SA, Peugeot Nederland

je 6, Act. 138 Beilage 5.

B.3.2.2. Widerlegung der gesetzlich

168. Für die Widerlegung der Vermutung ( ist eine Gesamtbetrachtung des Marktes ut terbrand-Wettbewerbs massgebend. Aussc der Interbrand-Wettbewerb auf dem relevaı beiden zu genügend wirksamem Wettbeweı

169. Im vorliegenden Fall kann die Vermut Schweiz Direktimporte von BMW- und MIN tigen bzw. tätigen konnten und wenn sich d bewerbsparameters einen wirksamen Wet Abschnitt B.3.2.2.2. ff.).

170. Eine zweite Möglichkeit zur Widerleg Nachweis eines intensiven Wettbewerbs z porteuren von Neufahrzeugen (Interbrand-V

171. Als dritte Möglichkeit zur Vermutungs tion des vorhandenen Intrabrand- und Intert

172. Zur Prüfung der Marktverhältnisse w cher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt.

B.3.2.2.1. Relevante Märkte

B.3.2.2.1.1.. Sachlich relevante Märkte Vorbemerkungen

173. Der sachliche Markt umfasst alle War seite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und i substituierbar angesehen werden (Art. 11 A

174. Marktgegenseite der BMW AG auf di unabhängigen Importeure und zu einem kl von den Vertriebspartnern bzw. unabhän Neufahrzeugen wiederum vom Nachfragev leitete Endnachfrage), sind die Präferenz: gangspunkt der nachfolgenden Marktdefiniti

Kein Gesamtmarkt für Personenwagen

175. Nach Ansicht der WEKO kann nicht ' sonenwagen ausgegangen werden, sonde Dies vor allem deshalb, weil aus Sicht de: Substitutionsgüter betrachtet werden könn seiner Eigenschaften nicht dieselben Bedü xusklasse.

*4 gl. auch RPW 2010/1, 85 Rz 171, Gaba (Er 108 Verordnung Uber die Kontrolle von Untern (VKU; SR 251.4).

en Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 4 KG

ler Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ıter Berücksichtigung des Intrabrand- und In- ‚hlaggebend ist, ob genügend Intrabrand- oiten Markt besteht oder die Kombination der b führt (vgl. Ziff. 11 VertBek).

ung widerlegt werden, wenn Abnehmer in der I-Neufahrzeugen in genügendem Umfang täjese Händler hinsichtlich eines anderen Wetttbewerb liefern (Intrabrand-Wettbewerb; vgl.

ung der gesetzlichen Vermutung besteht im wischen verschiedenen Herstellern bzw. Im- Vettbewerb; vgl. Abschnitt B.3.2.2.3.).

viderlegung kommt schliesslich die Kombinajrand-Wettbewerbs in Betracht.”

arden vorab die relevanten Märkte in sachlien oder Leistungen, die von der Marktgegenhres vorgesehenen Verwendungszwecks als bs. 3 Bst. a VKU'”®, analog).

2r Absatzseite sind die Vertriebspartner bzw. einen Anteil Direktkunden. Da die Nachfrage gigen Importeuren nach BMW- und MINIerhalten der Endkunden geleitet wird (abge- 2n und das Verhalten der Endkunden Auson.

‚on einem sachlich relevanten Markt für Perrn ist dieser Markt weiter zu segmentieren. 5 Nachfragers nicht alle Personenwagen als en. So deckt z.B. ein Kleinwagen aufgrund rfnisse wie ein Fahrzeug der Ober- oder Lutscheid ist noch nicht rechtskräftig). ehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996

Relevante Produktmärkte

176. In der Branche wird denn auch eine „Auto-Schweiz“ können die Personenwage „Microwagen“, „Kleinwagen“, „Untere Mitte und „Luxusklasse“.'” Die Definitionen würd wobei die Länge, die Breite und die Motor spielen würden. Zusätzlichen Einfluss auf d te habe der Verkaufspreis.‘ Diese Segme und ist von der Automobilbranche grundsat:

177. Die Modelle der Marke BMW können ten zugeordnet werden: „Untere Mittelklas xusklasse“. Hingegen sind sämtliche Mode markt Kleinwagen zuzuordnen.*”°

178. BMW Schweiz AG hat in einem Zivilve die Fahrzeuge aufgrund ihrer Eigenschaft: Verfahren gegen die Speedy Garage SA m: levante Markt beschränke sich nicht auf c Sport- und Luxusfahrzeuge, das sog. « se Audi und Mercedes vertreten seien. In dies: anteil von rund [...] %.'"” Ferner bezeichn märkte in der Stellungnahme vom 13. Janu:

Praxis der Europäischen Kommission

179. Auch in der Praxis der Europäischer vorgenommen. In ihrem Bericht über die F: terscheidet sie nach folgenden Produktmi „Mittelklasse“, D „Obere Mittelklasse“, E zweck/Sportwagen“."'* In verschiedenen E Automobilen, namentlich in solchen betref Kommission sich bei der Abgrenzung des orientiert.''° Im Entscheid Mercedes Benz, ging, hat die Kommission folgendermassen

„Als weitester sachlich relevanter Mar sonenkraftfahrzeuge zugrunde gelegi

106 Act. 76.

107 Act. 76.

108 Abrufbar unter www.auto-schweiz.ch/Person 10° yon den durch das Sekretariat befragten Fa einen Vorbehalt in Bezug auf die Marktabgrenz „Die untenstehende Zuteilung zu Segmenten Grösse eines Autos ist nur eine von mehreren E spielen. Auch die Europäische Kommission ha nenwagen bestehe oder die untenstehenden Se 41 Act. 126.

IH RPW 2008/3, 519, Speedy Garage SA / BMV 12 RPW 2008/3, 533, Speedy Garage SA / BMV 112 Act. 164 Rz 122 ff.

124 Autopreise in der europäi 115 KOMM, Opel (Fn 62), Rz 10; KOMM, ABI. 2 SEP und andere/Automobiles Peugeot SA (Fn 5

Marktsegmentierung vorgenommen. Gemäss n in folgende Segmente aufgeteilt werden: Iklasse“, „Obere Mittelklasse“, „Oberklasse“ en auf den Fahrzeugabmessungen basieren, isierung (Hubraum und Leistung) eine Rolle ie Zuweisung zu den einzelnen Produktmärk- Atierung wird von „Auto-Schweiz“ publiziert’”® lich anerkannt.'°°

folgenden sachlich relevanten Produktmärkse“, „Obere Mittelklasse", „Oberklasse“, „LUlle der Marke MINI dem relevanten Produktrfahren'!' zumindest implizit anerkannt, dass

en in Segmente aufzuteilen sind: In diesem achte die BMW (Schweiz) AG geltend, der relie Marke BMW, sondern umfasse auch die gment plus », in welchem die Konkurrenten 2m Segment verfüge BMW über einen Marktete BMW AG die oben genannten Produktir 2012 ausdrücklich als relevante Markte.***

1 Kommission wird eine weitere Unterteilung ahrzeugpreise, den sie jährlich publiziert, unirkten: A „Kleinstwagen“, B „Kleinwagen“, C „Oberklasse“, F „Luxusklasse“, G „Mehr- -ntscheidungen betreffend den Vertrieb von fend die Behinderung von Exporten, hat die relevanten Markts an dieser Segmentierung indem es um die Behinderung von Exporten argumentiert:

kt könnte der Markt für sämtliche Per- ‘werden. Der relevante Markt würde

hrzeugerstellern und -importeuren hat einzig Fiat ung angebracht und Folgendes geltend gemacht: erfolgt unpräjudiziell der Marktabgrenzung. Die -igenschaften, die für den Verbraucher eine Rolle t offengelassen, ob ein einziger Markt für Persogmente massgebend seien.“ (Act. 129).

V (Suisse) SA. V (Suisse) SA.

schen Union, 5, abrufbar unter 002 L 257/1, Rz 143 ff., Mercedes-Benz; KOMM, 7), Rz 11 ff.

hierbei von den Kleinstwagen Uber die reichen. Dem kann nicht gefolgt were Nachfragersicht beispielsweise Klein klasse oder der Luxusklasse nicht ge der Sicht der Nachfrager (Privatkunds nutzer) sind die den verschiedenen | nicht gegeneinander austauschbar, \ stimmten Fahrzeugs massgeblichen charakteristischen Eigenschaften ein äussere Abmessung, sein kleiner N fungspreis, sein geringer Prestigewer Fahrzeuge als Zweitwagen oder für werden. Kleinwagen sind demgeger stärker und ihr Anschaffungspreis s nächsthöheren Klassen gilt dies jew Fahrzeuge der Ober- oder Luxuskla: ben, die Vielfahrer sind und lange St wollen. Preis, Prestigewert und Komf höher als bei den Fahrzeugen der dar gleich ob Coupé oder Cabriolet, unte gen in erster Linie durch das sport durch die Tatsache, dass sie nur z\ Nachfrager ist daher der gesamte Pe relevante Markt.“""°

180. Die Kommission traf im besagten Vert abschliessende Entscheidung darüber, we Marktabgrenzung zugrunde zu legen ist. S dass die Wettbewerbsbeschränkung nicht r von Mercedes-Benz in den einzelnen Prod wenn berücksichtigt wurde, dass es zwisch: oder beiden Nachbarmärkten Wettbewerb: duktmärkte sogar mit den beiden Nachbar zusammengefasst würden. '"”

181. Im Zusammenschlussvorhaben Pors dass die von den beteiligten Unternehmen gen, Kompaktwagen und Wagen der unte der oberen Mittelklasse, Luxuswagen sowi zweckfahrzeuge und sportliche Gelandew gen) gemäss der getätigten Marktuntersui sei.'’® Die genaue Abgrenzung der sachlich sen, da das Zusammenschlussvorhaben au Marktabgrenzung keinen Anlass zu wettbev

116 KOMM, Mercedes-Benz, (Fn 115), Rz 144. 117 KOMM, Mercedes-Benz, (Fn 115), Rz 149. “8 KOMM, ABI. 2008 C 222/2, Rz 18-24, Porsct 19 KOMM - Porsche/Volkswagen (Fn 118), Rz:

> Luxusklasse bis zu den Sportwagen Jen. Es liegt auf der Hand, dass aus stwagen mit Fahrzeugen der Mittelgeneinander austauschbar sind: Aus schaft, kommerzielle Personenwagen- Segmenten zugeordneten Fahrzeuge venn auf die für die Wahl eines be-

Eigenschaften abgestellt wird. Die es Kleinstwagens sind seine geringe lotor, sein relativ niedriger Anschaft und die Tatsache, dass viele dieser den Kurzstreckenverkehr angeschafft über grösser, ihre Motorisierung ist owie Fahrkomfort ist höher. Für die feils entsprechend. So werden etwa sse überwiegend von Fahrern erworrecken auf bequeme Art zurücklegen ort dieser Fahrzeuge sind durchwegs unterliegenden Klassen. Sportwagen, rscheiden sich von den Personenwaliche Design ihrer Karosserie sowie vei Türen haben. Aus der Sicht der rsonenwagenmarkt nicht der sachlich

ahren gegen Mercedes Benz allerdings keine Iche exakte Segmentierung der sachlichen ie hat dies unter anderem damit begründet, iur bei einem Abstellen auf die Marktstellung uktmarkten spürbar war, sondern auch dann, an jedem relevanten Produktmarkt und einem sbeziehungen gibt oder die relevanten Promärkten zu einem sachlich relevanten Markt

che/Volkswagen hielt die Kommission fest, vorgeschlagene Unterteilung (Minis, Kleinwaren Mittelklasse, Mittelklassewagen, Wagen agen einschliesslich SUVs und Geländewachung bis auf wenige Ausnahme zutreffend | relevanten Märkte wurde jedoch offengelasch bei einer anderen in Betracht kommenden yerbsrechtlichen Bedenken gegeben hätte.'"?

e/Volkswagen. 25.

182. Die Generaldirektion Wettbewerb hi Markts im Bereich des Vertriebs von neuen ben.'?° Im Bericht zu dieser Studie wurde Fi

“The study therefore concludes that, i.e. a Member State, five distinct pro subcompact (corresponding to Comn (segment C), intermediate (segment Commission segments E and F), spc G). Each of these product markets in thus constitute relevant markets. The meaningful competitive assessment o on the assumption that there is a si compete throughout the EU on equal retailing has to be assessed at a lowe tion.*?”

183. Auch die Lehre orientiert sich an eine teilung bis hin zu neun Kategorien vor, wok die sachlich relevanten Märkte für Sportwe gen abgegrenzt werden könnten.'” Es kan levanten Produktmärkte für Neufahrzeuge kann eine solche weitere Unterteilung jedoc gebnis der Untersuchung nicht von Relevan

Fazit

184. Gestützt auf die genannten Gründe u Praxis ist der Markt für Personenwagen wei tiert sich die vorliegende Untersuchung an lich relevanten Produktmärkten „Microwage re Mittelklasse“, „Oberklasse“ und „Luxusk dass die Grenzen zwischen den einzelnen F

185. Gegenstand der nachfolgenden Ana den verschiedenen Fahrzeugherstellern bz’ vanten Produktmärkte, in denen die BMW ( „Kleinwagen“, in dem die BMW Group mit I tere Mittelklasse“, „Obere Mittelklasse“, „C BMW Group mit BMW vertreten ist.

120 ERANK VERBOVEN, Quantitative Study to Defir

tor, 17 September 2002, abrufbar unter http:/i documents/study01.pdf (16.09.2011).

121 VERBOVEN (Fn 120), 6.

22 \/gl. dazu AXEL WALZ, Das Kartellrecht des A Neufahrzeugbereichs gelten Fahrzeuge nach st tereinander austauschbar. Eine Differenzierun: zeuglänge, Anschaffungspreis, Motorleistung BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, Komn VO 1400/2002; siehe auch MICHAEL SCHLÜEF schweizerischen Kartellrecht, 2011, 27.

at betreffend die Definition des relevanten Kraftfahrzeugen eine Studie in Auftrag gegelgendes festgehalten:

in each geographic market analysed, duct markets are to be distinguished: 1ission segments A and B), compact D), standard/luxury (corresponding to ts (part of the Commission segment each of the Member States analysed general message, however, is that a f the passenger car sector cannot rely Jle relevant market in which all cars basis. The level of competition on car r and more detailed level of aggregar weiteren Unterteilung und schlagt eine Aufyei zu den sechs obgenannten Märkten noch agen, Mehrzweckfahrzeuge und Geländewan nicht ausgeschlossen werden, dass die renoch enger abzugrenzen sind. Vorliegend :h offen gelassen werden, da dies für das Erz wäre.

nd in Übereinstimmung mit der europäischen ter zu segmentieren. Zu diesem Zweck orienden von „Auto-Schweiz“ verwendeten sachn“, „Kleinwagen“, „Untere Mittelklasse“, „Obelasse“. Dabei wird allerdings berücksichtigt, ’roduktmärkten durchlässig sind.

lyse der Wettbewerbsverhältnisse zwischen w. -importeuren bilden nur die sachlich relesroup tätig ist. Dazu gehört der Produktmarkt MINI vertreten ist und die Produktmärkte „Un- )berklasse“ und „Luxusklasse“ in denen die

1e the Relevant Market in the Passenger Car Sec-

\utomobilvertriebs, 2005, 186 ff.: „Im Rahmen des ändiger Kommissionspraxis nicht als beliebig un- J erfolgt insbesondere nach den Kriterien Fahr- , Bauart der Karroserie und Markenimage“; ıentar zum EG-Kartellrecht, 2009, Rz 6 zu Art. 3 >P, Der Automobilvertrieb im europäischen und

B.3.2.2.1.2.. Räumlich relevante Märkte

186. Der räumliche Markt umfasst das Gel sachlichen Markt umfassenden Waren ode Abs. 3 Bst. b VKU, analog).

Praxis der Europäischen Kommission

187. Die Kommission konnte die Frage de nen Entscheidungen betreffend die Beeint im Automobilsektor offen lassen. Gemäss s Instanz muss die Kommission in Fällen, in dass die Klägerin eine Zuwiderhandlung Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen geeignet war, den Handel zwischen Mitglie« levanten Markt nämlich nicht abgrenzen."? festgehalten, einige Elemente wie die wirtsc die Präferenzen der Verbraucher liessen di eigenständiger Markt sei. '**

188. Auch die bereits erwähnte Studie zu nenwagensektor (Rz 182) kommt zum Res sind.’ Gemäss dieser Studie sind hohe it ringe Anzahl Parallelimporte'”° ein Zeichen ragepotenzial und daher für mutmassliche Als mögliche Hindernisse kämen in Frage: gen, die nationale Registrierung, Kosten für und exklusive Vertriebssysteme. Die Studie sive Vertriebssysteme genauer zu analysie Ausschöpfung des Arbitragepotenzials du schränken würden. Dies weil die Herstelle Verkaufszielen und die Einschränkung der reize setzen könnten, nur an lokale Kunder lesservices anbieten können. Daher wären ren Lieferfristen konfrontiert.'”” Zusammen Wettbewerbsbedingungen würden sich zwi den. Internationale Preisdifferenzen und H nalen Märkten zum Vertrieb von Personenw

Folge für die Schweiz

189. Wenn schon innerhalb des europäis: hen, die einzelnen Mitgliedstaaten der EU von Neufahrzeugen abzugrenzen, muss di gelten.'”° Für eine solche Abgrenzung spri

123 Vgl. z.B. KOMM, SEP und andere/Automobil

124 Vgl. z.B. KOMM, SEP und andere/Automobil 125 VERBOVEN (Fn 120), 11 ff.

6 Die vorliegend interessierenden Direktimy Kommission als Parallelimporte bezeichneten gr 127 VERBOVEN (Fn 120), 12 ff.

128 VERBOVEN (Fn 120), 5.

2 Selbst wenn der räumlich relevante Markt gr de dies nicht bedeuten, dass Auswirkungen im des raumlich relevanten Marktes nachgewiesen macht insbesondere im Zusammenhang mit Ge

diet, in welchem die Marktgegenseite die den r Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11

räumlichen Marktabgrenzung in verschiederächtigung des zwischenstaatlichen Handels tändiger Rechtsprechung des Gerichts erster welchen sie hinreichend nachgewiesen hat, begangen hat, die eine Einschränkung des Marktes bezweckte und ihrem Wesen nach Istaaten zu beeinträchtigen, den räumlich re- > Dennoch hat die Kommission i.S. Peugeot haftlichen Bedingungen, die Vorschriften und arauf schliessen, dass jeder Mitgliedstaat ein

' Definition des relevanten Markts im Persoultat, dass die Märkte national abzugrenzen ıternationale Preisunterschiede und eine gefür ein grosses, nicht ausgeschöpftes Arbit- Hindernisse im zwischenstaatlichen Handel. Verschiedene nationale Typengenehmigun- Transport und Administration sowie selektive beschränkt sich darauf, selektive und exkluren und kommt zum Schluss, dass diese die ‘ch Händler, Vermittler und Endkunden ber den Händlern — durch die Festlegung von Lieferungen sobald diese erreicht sind — An- 1 zu verkaufen, denen sie dann auch Aftersaausländische Endkunden oftmals mit längefassend wird in der Studie festgehalten, die schen den Mitgliedsstaaten stark unterscheiandelshindernisse sprächen dafür von natiojagen an Endkunden auszugehen.'*®

chen Binnenmarktes Anzeichen dafür besteals eigene räumliche Märkte für den Vertrieb es für den schweizerischen Markt erst recht cht auch die Tatsache, dass die verschiede-

2s Peugeot SA (Fn 57) Rz 12. 2s Peugeot SA (Fn 57).

orte bilden eine Teilmenge der von der EUenzüberschreitenden Verkäufe (vgl. Fn 11).

össer als die Schweiz abgegrenzt würde, so würgesamten oder zumindest in einem grossen Teil werden müssen. Eine solche Betrachtungsweise bietsabsprachen und Parallelimportverboten Sinn, nen Automobilhersteller jeweils über eine schiedliche nationale Grundausstattungen g

Fazit

190. Gestützt auf die genannten Gründe w werbsverhältnisse bei der Beurteilung des Hinsicht von einem schweizerischen Markt :

B.3.2.2.2. Intrabrand-Wettbewerb

191. Zur Analyse des Ausmasses an Wet MINI-Neufahrzeugen in den verschiedenen Direktimporte von BMW- und MINI-Neufahı fang getätigt wurden bzw. hätten getätigt Wettbewerbsgeschehen zu wirken. Hierzu gemöglichkeit gegeben war (B.3.2.2.2.1) u den (B.3.2.2.2.2). Möglicherweise herrscht bietern von Neufahrzeugen unabhängig vo der Intrabrand-Wettbewerb hinsichtlich and potenziell durch das bestehende selektive Diesen Fragen wird in den Abschnitten B.: bereits erwähnt (Rz 174), wird die Nachfrz bzw. den unabhängigen Importeuren nach frageverhalten der Endkunden abgeleitet (a nachfolgende Analyse auf die Endkunden.

B.3.2.2.2.1 Arbitragemöglichkeit

192. Wenn Arbitragemöglichkeiten besteh: nützen möchten, dies infolge des Exportve portverbot negativ auf die Direktimportmöt die Frage, ob für Schweizer Endkunden An differenzen zum Ausland BMW- und MINI-I tieren.

Praxis der Europäischen Kommission: Preis ausreichenden Anreiz für Direktimporte dar

193. Gemäss Praxis der Europäischen Ko gen im Lichte der unterschiedlichen Preise on zu sehen. Für die Preisvergleiche stütz! mobilherstellern empfohlenen Listenpreise mission festgehalten, dass Preisunterschie Käufer einen ausreichenden finanziellen A

da der Zweck solcher Absprachen eben gerad chen Markt für die Marktgegenseite einzuengen ist die Marktgegenseite gerade nicht mehr in de samten räumlichen Markt zu beziehen. Die Aus geschotteten“ Teil des Marktes, in welchem sic befindet. Vor diesem Hintergrund sowie unter B wirkungen im relevanten Markt“ auch dann als des räumlich relevanten Marktes - vorliegend di 120 KOMM, SEP und andere/Automobiles Peuge

nationale Vertretung verfügen und es unteribt (siehe unten Rz 194).

ird für die nachfolgende Analyse der Wettbe- Vertriebs von Personenwagen in räumlicher ausgegangen.

tbewerb zwischen Anbietern von BMW- und sachlich relevanten Märkten wird geprüft, ob zeugen in jedem Markt in genügendem Umwerden können, um disziplinierend auf das wird untersucht, ob überhaupt eine Arbitrand ob Direktimporte tatsächlich getätigt wurauf dem Schweizer Markt zwischen den Ann allfälligen Direktimporten ein funktionierenerer Wettbewerbsparameter, welcher jedoch Vertriebssystem eingeschränkt werden kann. .2.2.2.3 und B.3.2.2.2.4 nachgegangen. Wie ige von den Vertriebspartnern der BMW AG BMW- und MINI-Neufahrzeugen vom Nachpgeleitete Endnachfrage) daher fokussiert die

an, welche Schweizer Endkonsumenten aus- 'bots jedoch nicht können, wirkt sich das Ex- Jlichkeiten aus. Deshalb stellt sich zunächst reize bestehen, aufgrund bestehender Preis- Neufahrzeuge (parallel oder direkt) zu imporunterschiede von mehr als 12% stellen einen

mmission ist der Parallelhandel mit Fahrzeuin den Mitgliedstaaten der Europäischen Uni- | sich die Kommission auf die von den Autovor Steuern.**° In Sachen Opel hat die Komde von mehr als 12% in den Augen vieler nreiz darstellen, ein Auto in einem anderen

e darin besteht, einen potenziell grossen raumli- und zu verkleinern. Ist die Abrede erfolgreich, so r Lage, ihre Waren oder Dienstleistungen im gewirkungen ergeben sich daher spezifisch im „abh die von der Abrede betroffene Marktgegenseite ezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 KG folgt, dass „Ausgegeben anzunehmen wären, wenn nur ein Teil e Schweiz — von Auswirkungen betroffen wäre.

ot SA (Fn 57), Rz 18.

Mitgliedstaat zu erwerben.*** Obwohl die | die konkreten Auswirkungen einer wettbewe ziehen muss, wenn feststeht, dass damit ei schung des Wettbewerbs innerhalb des Ge die Auswirkungen von Exportbeschränkun Vorhandensein erheblicher Preisunterschie delsgeschäfte, die durch die Exportbeschrä Die Kommission weist in diesem Zusamm sehr schwierig sei, die Wirkungen exportbe sen, so wie es geradezu unmöglich sei, di diese Massnahmen tatsächlich verhindert w

194. In der Stellungnahme vom 3. Dezem und steuerbereinigt gebe es keine nenne MINI-Fahrzeugen auf Stufe Endkunden zuı Europa bekannt dafür, dass sie die Preise s ter Netto-Preisvergleich erfolge unter Bereir

«e Unterschiede in den nationalen G 100% Sonderausstattungszusteueru

« Steuern (nationale Steuern = MwSt., « weitere Gebühren und Kosten; ¢ nationale Zusatzausstattung (z.B. ful

« einheitliche Bewertung in EUR (ge EUR 1: CHF 1.42).

195. Die Tabellen in Anhang II und III illus ge der Marken BMW und MINI zwischen ¢ gleich basiert auf den offiziellen Preislisten Deutschland. Zum Preisvergleich gilt es, Fo

« Der Preisvergleich basiert auf den a Zeitraum seit der Untersuchungser¢ gepotenzial feststellen lässt, das dt traglichen Exportverbots nicht ausc chung der Auswirkungen des vert schiede vor der Untersuchungserö Gründen verzichtet. Diesem Umstar nung getragen werden (siehe unten

« Es wurden die publizierten Listenpre zunächst an diesen orientiert. Vollst vorliegend nicht auf, denn die bein hang XV) und die Statistiken (Anhar bereinigter Preisvergleich zu Preisu timport aus dem EWR lohnt. Dies wi

*S1KOMM, Opel (Fn 62), Rz 141; vgl. auch KOM 57), Rz 18; KOMM, VW (Fn 64), Rz 15. 132 KOMM, SEP und andere/Automobiles Peuge (Fn 62), Rz 135.

KOMM, SEP und andere/Automobiles Peuge "#4 Act. 43 Rz 39.

Kommission nach ständiger Rechtsprechung rbsbeschränkenden Abrede nicht in Betracht ne Verhinderung, Einschränkung oder Verfälmeinsamen Markts bezweckt wurde, werden gen im Automobilbereich jeweils durch das de und damit durch potenzielle Parallelhannkung verunmöglicht werden, untermauert.'” enhang darauf hin, dass es im Allgemeinen schränkender Massnahmen genau zu erfas- e Zahl der Exporte zu bestimmen, die durch urden.**°

ber 2010 bringt BMW AG vor, ausstattungsnswerten Preisunterschiede von BMW- und n Nachteil der Schweiz. Die BMW AG sei in tark harmonisiere.'” Ein vollständig bereinigigung folgender Faktoren:

rundausstattungen zwischen Ländern (sog. ng oder „HSA”);

Importsteuer);

‘ Schweiz: BMW Service Plus Paket BSP);

»genwärtiger durchschnittlicher Wechselkurs

trieren die Preisunterschiede für Neufahrzeu- Jer Schweiz und Deutschland. Der Preisver- 2011 für Endkunden in der Schweiz und in Igendes zu berücksichtigen:

ktuellen Listenpreisen 2011, weil sich für den iffnung im Oktober 2010 ein starkes Arbitra- ırch die Endkonsumenten aufgrund das verjeschöpft werden konnte. Auf eine Untersuraglichen Exportverbots auf die Preisunterffnung wurde aus verfahrensökonomischen id wird im Rahmen der Sanktionierung Rech- Rz 377).

ise verglichen, weil der Kaufinteressent sich äindig bereinigte Preisvergleiche drängen sich n Sekretariat eingegangenen Anzeigen (An- 1g XVI) legen nahe, dass auch ein vollständig nterschieden führt, bei denen sich ein Direkrd beispielsweise durch einen vollständig be-

M, SEP und andere/Automobiles Peugeot SA (Fn ot SA (Fn 57), Rz 130 ff.; vgl. auch KOMM, Opel

ot SA (Fn 57), Rz 134.

reinigten Preisvergleich bestätigt, di wurde, der bereits über ein konkre Schweiz und in Deutschland verfügt selbst unter Berücksichtigung sämtli den Kosten, namentlich der Autom wertsteuer, des Rabatts und der Ab tungsbereinigt immer noch CHF [...) Im Übrigen handelt es sich bei der , spielsweise ist der Ski-Sack in der fen. Bei diesen nichtoptionalen Zus Kunden, der sie unter Umständen n fraglich (siehe dazu weiter unten Rz Vergleich der Listenpreise als sachg

« Es wurden die Preise in Deutschl Grossteil der Anzeigen, die beim ¢ stammten, die in Deutschland versu zu kaufen. Deutschland eignet sich | Schweiz und Ländern im EWR, den ropäischen Union“ liegen die Pre Deutschland im Vergleich zu andere Übrigen handelt es sich bei Deutscl wichtigsten Handelspartner der Schi

¢ Weil beim Direktimport die auslandi erstattet wird und die Schweizer Me porteur die Preise ohne Mehrwertst steuern bei den verglichenen Preis exkl. Mehrwertsteuer zu vergleiche: vergleich für die ausländischen Prei: des Fahrzeugwerts) hinzugerechnet

« Personenwagen aus den EU- und | eingeführt werden, wenn ein Ursprui für den vorliegenden Preisvergleich |

« Für den Preisvergleich wurde auf abgestellt: Die Preise in der Schweiz höchsten (1.38) und zum Anderen k 2010 miteinander verglichen sowie 2 1.25 (vgl. Anhang I). So entsteht | Preisunterschieden im untersuchten

« In allen relevanten Märkten, in den weils die Preise von zwei Modelleı

*° Act. 158.

136 Generaldirektion Wettbewerb, Bericht „Autop ter http://ec.europa.eu/competition/sectors/moto! 197 Eidgenössische Zollverwaltung, Ana http://www.ezv.admin.ch/themen/00504/01530/C *89 Information der eidgenössischen Zollverwa

=r durch einen Kaufinteressenten eingereicht tes Angebot für einen MINI Cooper in der e. Daraus geht hervor, dass der MINI Cooper cher bei einem Kauf in Deutschland anfallenobilimportsteuer, der schweizerischen Mehrlieferungspauschale, in Deutschland ausstat- | günstiger erhältlich ist als in der Schweiz." Ausstattung teilweise nicht um Optionen, beischweizerischen Grundausstattung inbegrifatzleistungen ist der echte Mehrwert für den icht beziehen würde, wenn er die Wahl hätte, 236). Auch aus diesem Grund erscheint der erecht.

and zum Vergleich herangezogen, weil ein sekretariat eingingen, von Kaufinteressenten cht haben, einen BMW- oder MINI-Neuwagen als Beispiel fur Preisdifferenzen zwischen der n gemäss dem Bericht „Autopreise in der euise für BMW und MINI-Neufahrzeuge in ın EU-Ländern in etwa im Durchschnitt.‘ Im land laut Import- und Exportstatistik um den veiz.°

sche Mehrwertsteuer an der Grenze zurückhrwertsteuer anfällt, vergleicht der Direktim- Auer. Es drängt sich somit auf, die Mehrwerten nicht zu berücksichtigen und die Preise 1. Hingegen wird beim angestrengten Preisse die schweizerische Autoimportsteuer (4 %

-FTA-Staaten können zollfrei in die Schweiz ıgsnachweis vorgelegt wird.'” Daher wurden keine Zolltarife berücksichtigt.

zwei verschiedene Wechselkurse EUR/CHF - und in Deutschland wurden zum Einen beim eim tiefsten Wechselkurs (1.04) seit Oktober um Durchschnittswechselkurs von EUR/CHF eine Differenz, die das ganze Spektrum an Zeitraum abbildet.

en die Marke BMW vertreten ist, wurden je- 1 verglichen (Anhang II). MINI ist einzig im

reise in der europäischen Union“, 14, abrufbar unlyse Aussenhandel, 20, abrufbar unter 3209/index.html?lang=de (21. Oktober 2011).

Itung „Autoimport durch Private“, abrufbar unter ndex.html (12. Oktober 2011).

Markt Kleinwagen vertreten. Bei MI! Modellen verglichen (Anhang III).

Ergebnisse des Preisvergleichs

196. Dem Preisvergleich in den Anhängen

« Bei einem Kurs von 1.04 EUR/CHF ke BMW in Deutschland zwischen < absoluten Zahlen bewegen sich dii und CHF 68'500...

ke BMW in Deutschland zwischen 1 absoluten Zahlen bewegen sich die CHF 25'200.-.

ke MINI in Deutschland zwischen 2 absoluten Zahlen bewegen sich die CHF 12'300.-.

« Bei einem Kurs von 1.38 EUR/CHF ke MINI in Deutschland zwischen 3 ı soluten Zahlen bewegen sich die CHF 3'700.-.

« Die Preise Deutschland in CHF wt Wechselkurses EUR/CHF während 1.25 EUR/CHF berechnet.” Bei die ge der Marke BMW in Deutschland Schweiz. In absoluten Zahlen bewet 7‘000.- und CHF 41'700.-. Bei einen nen Neufahrzeuge der Marke MINI i ger als in der Schweiz. In absoluter zwischen CHF 2‘900.- und CHF 6'9C

197. Diese erheblichen Preisunterschiede Verkehrsausgaben, nach den Ausgaben ft drittgrössten Konsumposten für Schweizer F

198. Die EU-Kommission hat in Sachen C Preisunterschiede von mehr als 12% in de finanziellen Anreiz darstellen, ein Auto in ei he oben Rz 193). Berücksichtigt man, dass hochpreisigen Märkten „Oberklasse“ und , geringere Unterschiede in absoluten Zahler ren Märkten, ist es angezeigt, bei Neufahrz len zu vergleichen. In absoluten Zahleı Schweiz-Deutschland bei BMW erheblich u ragepotenzial feststellen. Dasselbe gilt f

0 Auch gemäss BMW AG sei auf die durchs Rz 40 ff.).

# Bundesamt für Statistik: Familien in der Sch ter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/inde» 2011).

\I wurden die Preise von acht verschiedenen

Il und Ill lässt sich Folgendes entnehmen:

sind die verglichenen Neufahrzeuge der Mar- 33 und 37 % günstiger als in der Schweiz. In 2 Preisunterschiede zwischen CHF 11'600.-

sind die verglichenen Neufahrzeuge der Mar- .1 und 17 % günstiger als in der Schweiz. In Preisunterschiede zwischen CHF 4'300.- und

sind die verglichenen Neufahrzeuge der Mar- 7 und 32 % günstiger als in der Schweiz. In Preisunterschiede zwischen CHF 6‘100.- und

sind die verglichenen Neufahrzeuge der Mar- und 10 % günstiger als in der Schweiz. In ab- Preisunterschiede zwischen CHF 800.- und

irden auch auf Basis des durchschnittlichen

der Periode 25.10.2010 — 10.10.2011 von sem Kurs sind die verglichenen Neufahrzeuzwischen 20 und 25 % günstiger als in der jen sich die Preisunterschiede zwischen CHF 1 Kurs von 1.25 EUR/CHF sind die verglichen Deutschland zwischen 12 und 18 % günsti- | Zahlen bewegen sich die Preisunterschiede )0.-.

sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die r Wohnung (inkl. Energie) und Nahrung den -amilien darstellen.**?

pel (siehe oben Rz 193) festgehalten, dass 2n Augen vieler Käufer einen ausreichenden nem anderen Mitgliedstaat zu erwerben (siedie BMW AG im Unterschied zu Opel in den Luxusklasse“ tätig ist, bei denen prozentual 1 um einiges höher ausfallen, als in den unteeugen der BMW AG auch die absoluten Zah- 1 ausgedrückt, sind die Preisunterschiede nd lässt sich folglich ein beträchtliches Arbitir MINI bei einem Wechselkurs von 1.04

chnittlichen Wechselkurse abzustellen (Act. 164,

weiz, Statistischer Bericht, 2008, 54, abrufbar un- (/themen/01/04/blank/01/01.html (21. Oktober

EUR/CHF. Einzig bei einem Wechselkurs v Kauf des Modells MINI Cooper in Deutschl: eher gering sein.

Kritik von BMW AG am Preisvergleich

199. BMW AG wendet ein, die Exportverb BMW und MINI Fahrzeuge in der Schweiz Evaluation des Kartellgesetzes aus dem . Preisharmonisierung innerhalb des EWR, e AG würden sich die Preise von BMW Fal triebskosten hierzulande gegenüber den M Bandbreiten bewegen."

200. Das Argument von BMW AG bezügli halb des EWR aus dem Jahr 2009 stösst aı vorliegend, wie dargelegt, die Auswirkunge Zeitraum vor Untersuchungseröffnung aus tersucht. Diesem Umstand ist im Rahme (vgl. Rz 195). Weiter bestehen zwischen de differenzen. So halt auch der Automobilpr 2010 fest, dass die Preisunterschiede zwisc listen der Automobilhersteller allgemein zur hen jedoch nach wie vor grosse Unterschi anderen Mitgliedstaat kaufen, grosse Eins Wahrungsgebiets blieb der Indikator für den

201. Gemäss BMW AG sei nicht belegt, d tieferen Preisen in der Schweiz führen wü belegen. So verzeichne beispielsweise Auc vergleichsweise hohen Anteil an Direkt- bz vergleich bei Audi zwischen den Preisen ir gleichbar aus wie für BMW und MINI Fahrz: auf die anderen Marken des Volkswagen K des zu.'”

202. Gegenstand der vorliegenden Unter: BMW AG. Internationale Preisunterschiede le (vgl. Rz 213), da das festgestellte Arbitra in erster Linie zur Klärung der Frage dient, besteht, ein Neufahrzeug im Ausland zu | sich alleine lässt folglich noch keinen Rücl Art. 5 Abs. 4 KG zu. Hierzu bedarf es v Nachweises, dass eine solche Abrede — wi ren Herstellern im Vergleich mit BMW AG

rektimporte weisen somit lediglich darauf h bitragepotenzial besteht.

142 HUSCHELRATH, K. u.a. (2009) Evaluation Kart

tellgesetzes, 271, 256.

1 Act. 164 Rz 31 f.

10 Autopreise in der europäischen Union vom die diesbezügliche Pressemittelung der Europä bericht zeigt 2010 geringere Preisunters “ Act. 164 Rz 33 ff.

on 1.38 EUR/CHF dürfte der Anreiz für einen ind aufgrund der CHF 800.- Preisunterschied

otsklausel habe nicht zu höheren Preisen für . geführt. BMW AG stützt sich dabei auf die Jahr 20097 und weist auf die weitgehende inschliesslich der Schweiz hin. Gemäss BMW nrzeugen in der Schweiz trotz höherer Veritgliedstaaten des EWR innerhalb derselben

ch weitgehender Preisharmonisierung inner- ıs zwei Gründen ins Leere: Zunächst werden n des Exportverbotes auf die Preise für den verfahrensökonomischen Gründen nicht unn der Sanktionierung Rechnung zu tragen n Mitgliedstaaten der EU nach wie vor Preiseisbericht der EU-Kommission für das Jahr shen den Mitgliedstaaten zwar gemäss Preisuckgegangen sind. In manchen Fällen besteade, die Verbrauchern, die ihr Auto in einem parungen ermöglichen. Innerhalb des Euro- -Preisunterschied unverändert.’

lass eine höhere Zahl von Direktimporten zu rde. Konkrete Fakten würden das Gegenteil li im Verhältnis zu anderen Herstellern einen w. Parallelimporten. Dennoch falle der Preis- ı der Schweiz und den Preisen im EWR ver- 2uge. Dasselbe treffe gemäss BMW AG auch onzerns und beispielsweise auch auf Mercesuchung ist einzig das Vertriebssystem der bei anderen Marken spielen dabei keine Rol- Jepotenzial für BMW und MINI-Neufahrzeuge ob für Endkonsumenten überhaupt ein Anreiz <aufen. Das ermittelte Arbitragepotenzial für schluss auf eine Gebietsschutzabrede i.S.v. veiterer zentraler Elemente, namentlich des e in casu — besteht. Die bei Audi oder andezahlenmässig höheren Parallel- und/oder Diin, dass auch für diese Neufahrzeuge ein Arellgesetz: Fallstudien zu den Wirkungen des Kar-

1. Januar 2011 (car price report 2010), vgl. auch ischen Kommission, Kartellrecht: Automobilpreischiede bei Neuwagen in der EU unter shicles/prices/report.html.

203. BMW AG macht weiter geltend, der 3 erkannten ökonomischen Grundsätzen. De publizierten Listenpreisen in der Schweiz | schiede in der Grundausstattung der Neufa zusätzliche Leistungen und Kosten, die im seien. Somit würden Produkte verglichen, ı unterscheiden würden. Richtigerweise hätt bereinigt zu erfolgen."

204. Dagegen ist Folgendes einzuwenden: vom 3. Dezember 2010 dargelegt, wie ein | nommen werden sollte.'*” Dieser Preisverc sine“ und „MINI Cooper“ vorgelegt. Daraus eine zu beachtende Differenz der Ausstat [...] für das Modell in Deutschland während veranschlagt wird. Hingegen entsprechen renzmodelle in Deutschland und der Schw xDrive20d wird von BMW AG selber die / Schweiz veranschlagt. Es bestehen somit stattungen zwischen Deutschland und der von BMW AG anlässlich der Anhörung vol wenigen Referenzmodelle fehlende Arbitra von BMW AG angewendeten Durchschnitt führt werden, welcher nicht dem Durchsc| spricht.

205. Allfallige nichtoptionale Zusatzleistun wählt werden können, sind bei einem Prei Kunden eine echte Wahlmöglichkeit fehlt (vi

206. Auch unter verfahrensökonomischen Preisvergleich nicht angezeigt. Unter dem nerseits von einem enormen Aufwand für ei Andererseits würde die Berücksichtigung de tungen am Ergebnis der erhobenen Preisdif

207. Ausserdem zeigen die Direktimports seit 2009 der Anteil an Direkt- und Parallel den Gesamtverkäufen stetig zugenommen ein Prozentsatz zwischen 1.23 % und 1.63 konnte im 2009 ein Anstieg auf 2.26 %, i 7.29 % verzeichnet werden.'”° In absoluteı Neufahrzeuge in die Schweiz direkt- und/o« ge nach Direkt- und/oder Parallelimporten schiede zwischen der Schweiz und dem Au.

208. Auch die eingegangenen Anzeigen z porten besteht (vgl. Tabelle XV). Dieses I

146 Act. 164 Rz 37 f.

147 Act. 43 Rz ff. sowie Beilage 10.

148 Act. 185, 43.

199 Act. 185, 40.

150 Vgl. Anhang XVI.

ingestrengte Preisvergleich widerspreche anr Preisvergleich basiere ausschliesslich auf ınd in Deutschland und ignoriere die Unterhrzeuge zwischen den beiden Ländern sowie Listenpreis inbegriffen bzw. ausgeschlossen Jie sich in ihrem Umfang und Wert erheblich en Preisvergleiche ausstattungs- und steuer-

BMW AG hat bereits in ihrer Stellungnahme ausstattungsbereinigter Preisvergleich vorgeleich wurde von BMW AG für die Referenz- , „BMW 320 xd Touring“, „BMW 530d Limouist ersichtlich, dass einzig für das Modell 116i tungen ermittelt werden kann, nämlich EUR die Ausstattung für die Schweiz mit EUR [...] sich die Ausstattungen der anderen Refeeiz weitgehend. Für das Referenzmodell X1 \usstattung in Deutschland teurer als in der bloss geringfügige Unterschiede in den Aus- Schweiz. Dies bestätigten auch die Vertreter ‘der WEKO.*” Das von BMW AG für diese gepotenzial kann somit vorwiegend auf den swechselkurs EUR/CHF von 1.42 zurückgehnittskurs der untersuchten Zeitperiode entgen, welche also vom Kunden nicht abgesvergleich nicht zu berücksichtigen, da dem gl. Rz 236 und Rz 245).

Gründen wäre ein ausstattungsbereinigter Gesichtspunkt, dass BMW AG [...], muss eine solche Erhebung ausgegangen werden.'*° sr geringfügigen Unterschiede in den Ausstatferenzen nichts ändern.

tatistiken von Auto-Schweiz eindeutig, dass importen sämtlicher Marken im Verhältnis zu hat. Während in den Jahren vor 2009 jeweils % an Direkt- und Parallelimporten stattfand, m 2010 auf 3.67 % und im 2011 sogar auf 1 Zahlen wurden somit im Jahr 2011 23'264 Jer parallelimportiert. Diese erhöhte Nachfraist ein gewichtiges Indiz, dass Preisuntersland bestehen bzw. zugenommen haben.

eigen auf, dass ein Bedürfnis nach Direktim- 3edürfnis von den Konsumenten würde auf- grund des nicht unerheblichen Aufwandes wenn damit nicht gleichzeitig ein Arbitrage| die aufgewendeten Kosten überwiegt. In ( von [Grosshändlerin], wonach bereits im let EUR/CHF 1.32'°') ein sehr interessanter F stand.'” Letztlich hat selbst BWM AG in ih erkannt, dass ein signifikanter Preisuntersc ab dem Jahr 2010 zeitgleich mit der Aufw Diese Aufwertung des Schweizer Frankens fristig und ermöglichte somit den Konsumer ten Wechselkursentwicklung über eine läng

209. Weiter wurde entgegen der Ansicht v nigt vorgenommen (vgl. Rz 195).

210. BMW AG wendet weiter ein, der Preis andere Verkaufsfördermassnahmen unberü

211. Es trifft zu, dass der angestrengte Pr genommen wurde und somit Rabatte, Son nahmen nicht mitberücksichtigt. Die Berü gleich wäre schlichtweg unmöglich (vgl. R: kaufsfördermassnahmen bestehen und ein tenpreise haben. Diese vermögen jedoch « wenn dann nur geringfügig zu verkleinern: | steht ein signifikanter Preisunterschied zwi: Jahr 2010 (vgl. Rz 208). Zudem sprechen händlerin] klar für ein erhebliches Arbitrage die Händler Rabatte nicht nur in der Schwei

212. Laut BMW AG hätten insgesamt folg gleich beachtet werden müssen:

« Zeitraum: Ein umfassender Preisver raum erfassen, sondern müsse den welchem BMW AG die angebliche F berücksichtigen. Dies ermögliche, kungen insbesondere im Zeitraum z trachten und den langfristigen Pr Deutschland herauszuarbeiten;

« Relevante Modelle: Ein repräsentati gleich, der alle relevanten bzw. die r vanten Märkten umfasse, erreicht w Fahrzeugmodelle sei nicht statthaft;

« Produktunterschiede: Ein umfassen der Grundausstattung sowie Zusatz ren und Steuerunterschiede berücks

11 http://www.snb.ch/de/iabout/stat/statpub/statr

152 Act. 83. 153 Act. 164 Rz 45 Bst. v.

154 Act. 164 Rz 39, 60 ff.

bei einem Direktimport wohl kaum bestehen, Jotenzial abgeschöpft werden kann, welches lieselbe Richtung zeigen auch die Angaben zten Quartal 2010 (Durchschnittswechselkurs -reisunterschied für BMW Neufahrzeuge berer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 anhied zwischen Deutschland und der Schweiz ertung des Schweizer Frankens entstand.'”® gegenüber dem Euro erfolgte nicht nur kurzten in der Schweiz, von den für sie vorteilhafere Zeitperiode zu profitieren (vgl. Anhang 1).

on BMW AG der Preisvergleich steuerbereivergleich lasse Rabatte, Sonderaktionen und cksichtigt.'”

eisvergleich basierend auf Listenpreisen vor- Jeraktionen und andere Verkaufsfördermasscksichtigung dieser Parameter im Preisverz 206). Es ist unbestritten, dass solche Veren Einfluss auf die jeweiligen Endkonsumenlas ermittelte Arbitragepotenzial nicht oder Denn selbst nach Angaben von BMW AG beschen Deutschland und der Schweiz ab dem die Anzeigen und die Angaben von [Gross- Jotenzial (vgl. Rz 208). Ausserdem gewähren z sondern auch in EWR-Ländern.

ende Elemente in einem korrekten Preisvergleich dürfe nicht nur den Untersuchungszeitgesamten Zeitraum (d.h. 2003 bis 2011), in testriktion der Direktimporte veranlasst habe, die Auswirkungen der Wechselkursschwan- 2010/2011 im Gesamtzusammenhang zu beeisunterschied zwischen der Schweiz und

ves Ergebnis könne nur mit einem Preisverneistverkauften Fahrzeugmodelle in den rele- ‚erden. Die Beschränkung auf einige wenige

Jer Preisvergleich müsse die Unterschiede in leistungen und zusätzlich anfallende Gebühichtigen;

« Preisvergleich mit anderen Nachbar zu einem anderen Nachbarland ei sollte, so würde implizit ein Preis Ländern deutlich. Damit wäre wide schen der Schweiz und Deutschlanc führen seien.

¢ Wechselkursschwankungen: Der Deutschland und der Schweiz sei e tung des Schweizer Frankens, ents des SECO „Weitergabe von Einl komme bezüglich Aufwertung des | „die Preisdifferenz [zwischen Deuts trachtet um gegen 15% zugenomme in der Kategorie „Kauf von Neufat schnittliche Preisdifferenz aufweise.

« Andere Hersteller: Wenn bei ander zeugen beobachtete Entwicklung 0 und der Schweiz auch bei anderen | ein weiterer Hinweis darauf, dass di fahrzeugen nicht den mutmassliche: sondern vielmehr eine direkte Aus\ stellen würden. Es bleibe unberücl oder Volkswagen ähnliche Preisur Schweiz auftreten würden."

213. Dem ist Folgendes entgegen zu halteı

« Zeitraum: Wie bereits erwähnt, werc verbotes für den Zeitraum vor Unte schen Gründen nicht untersucht (vg ten, dass die festgestellten Preisunt lung in den letzten zwei Jahren zuri Rahmen der Sanktionierung Rechnu

« Relevante Modelle: Wie dargelegt, Modellen verglichen. Anhand der me gemäss Angaben von Auto-Schwe Innerhalb der ausgewählten Modell schiede keine nennenswerte Streuu Modelle für BMW Neufahrzeuge we auf und je ein Modell 20%, 22% re den, dass die festgestellten Preisdi lich unterscheiden. BMW AG bemar zen für die anderen Modelle anders

« Produktunterschiede: Es kann auf d den (Rz 204 ff.).

« Preisvergleich mit anderen Nachbar] in der Schweiz mit denjenigen in Di Preise für BMW und MINI-Neufahrze

155 Act. 164 Rz 45.

ländern: Wenn sich bei einem Preisvergleich n geringerer Preisunterschied herausstellen unterschied zwischen den einzelnen EWRarlegt, dass jegliche Preisunterschiede zwi- | tatsächlich auf Importrestriktionen zurückzusignifikante Preisunterschied zwischen rst im Jahre 2010, zeitgleich mit der Aufwerstanden. Die bereits erwähnte Untersuchung aufsvorteilen aufgrund der Frankenstärke“ -rankens ab Mitte 2010 zum Ergebnis, dass chland und der Schweiz] über ein Jahr besn hat“. Ein ähnlicher Wert werde dabei auch Irzeugen“ gemessen, die damit eine durchan Herstellern die bei BMW und MINI Fahrer Preisunterschiede zwischen Deutschland Jerstellern zu beobachten wäre, so ware dies e Preisunterschiede bei BMW und MINI Neu- 1 Direktimportrestriktionen zuzuordnen seien, virkung der Wechselkursschwankungen dar- <sichtigt, dass auch im Falle von Mercedes itterschiede zwischen Deutschland und der

1:

len vorliegend die Auswirkungen des Exportrsuchungseröffnung aus verfahrensökonomi- I. Rz 195 und 200). Im Übrigen ist unbestriterschiede auch auf die Wechselkursentwickickzuführen sind. Diesen Umständen wird im ing getragen.

wurden für jeden Markt die Preise von zwei istverkauften Serien (Ler, 3er und 5er Reihe) z wurden jeweils zwei Modelle ausgewählt. e ist in Bezug auf die erfassten Preisunterng festzustellen. Von den zehn untersuchten isen sieben einen Preisunterschied von 21% sp. 25% auf. Daraus kann geschlossen werferenzen sich je nach Modell nicht beträcht- ıgelt denn auch nicht, dass die Preisdifferenausgefallen wären.

ie Ausführungen weiter oben verwiesen werändern: Es wurden, wie dargelegt, die Preise utschland verglichen, da in Deutschland die :uge im Vergleich mit anderen EU-Ländern in etwa im Durchschnitt liegen. Der anı den von der Generaldirektion Wet gleich in Europa (vgl. Rz 195).

¢ Wechselkursschwankungen: Die Aut dem Euro hat unbestrittenermassen Fur die Endkonsumenten bestand s ein Anreiz, Neufahrzeuge der Mark ziehen.

« Andere Hersteller: Gegenstand de! Vertriebssystem der BMW AG. Da Hersteller von Automobilen Massna gen dient das festgestellte Arbitrage erster Linie zur Klärung der Frage, ( besteht, ein Neufahrzeug im Auslanı für sich alleine lässt folglich noch kei i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG zu. Eine Un Hersteller drängt sich somit nicht aut

Fazit

214. Insgesamt lassen sich bei Neufahrzet 2010 erhebliche Preisunterschiede zwische Nachfolgend wird untersucht, ob das Expo führte, dass diese Arbitragepotenziale nicht

B.3.2.2.2.2. Direktimporte

215. Unter diesem Titel wird geprüft, in we tatsächlich von den beträchtlichen Arbitra Deutschland bzw. im EWR einen BMW bzw

216. In den Stellungnahmen der BMW AG land seien in den letzten drei Jahren mehr rektimportiert worden.'” Die BMW AG m: Preisunterschiede würden Direktimporte (si in die Schweiz in diesem Umfang eigentlich

217. Insgesamt erachtet es die BMW AG Jahren mehrere hundert Fahrzeuge in die { wiesen, dass durch die nicht umgesetzte | Direktimporte in die Schweiz weder ausges«

218. Anlässlich der Anhörung vom 26. Jar vorgebracht, der Wettbewerb in der Schwei ken auf dem Markt. BMW AG würde im Ges von Direktimporten und Gesamtverkäufen a Gesamtverkäufe" liessen sich sehr versch kaufen für die verschiedenen Marken erkeı z.B. keine eklatanten Unterschiede finden. port von „jungen" Gebrauchtfahrzeugen ve

156 Act. 43 Rz 25 und Act. 164 Rz 9). 157 Act. 43 Rz 25.

158 Act. 43 Rz 27.

yestrengte Preisvergleich stützt sich somit auf tbewerb der EU vorgenommenen Preisver-

'wertung des Schweizer Frankens gegenüber zu einer signifikanten Preisdifferenz geführt. omit zumindest seit Oktober 2010 bis heute en BMW und MINI aus dem Ausland zu be-

* vorliegenden Untersuchung ist einzig das her ist nicht auszuschliessen, dass andere hmen zum Gebietsschutz ergreifen. Im Übripotenzial für BMW und MINI-Neufahrzeuge in 96 für Endkonsumenten überhaupt ein Anreiz 1 zu kaufen. Das ermittelte Arbitragepotenzial n Rückschluss auf eine Gebietsschutzabrede tersuchung der Preisunterschiede für andere

ıgen der Marken BMW und MINI seit Oktober n Deutschland und der Schweiz feststellen. rtverbot in den EWR-Handelsverträgen dazu ausgenutzt werden konnten.

2lchem Umfang Schweizer Endkonsumenten gemöglichkeiten Gebrauch gemacht und in . einen MINI gekauft haben.

wird vorgebracht, insbesondere aus Deutschsre hundert Neufahrzeuge in die Schweiz diacht geltend, angesichts der nichtexistenten ehe Fn 11) von BMW und MINI Fahrzeugen erstaunen."”’

aufgrund der Tatsache, dass in den letzten Schweiz importiert worden seien, als nachge- -hlossen noch behindert wurden.'”®

war 2011 haben die Vertreter von BMW AG z sei sehr fragmentiert, es gebe über 40 Mar- ‚amtvergleich kein ungewöhnliches Verhältnis ufweisen. Auf der Statistik „Direktimporte und iedene Anteile Direktimporte an Gesamtverinen. Im Vergleich zu Mercedes liessen sich BMW AG habe auch die Zahlen für den Imrglichen, da diese beiden Märkte aus Sicht von BMW AG zusammen betrachtet werde: niger BMW-Fahrzeuge importiert und die F ren Marken (Audi, Mercedes) blieben ähnl vertragsrechtlichen Hürden für den Händler

Ohne Exportverbot wäre es zu mehr Direktii

219. „Auto Schweiz“ erstellt auf Basis der. gen“, in welcher neuimmatrikulierte Persor erfasst werden,’ eine Direktimportstatistik in dieser Direktimportstatistik alle Fahrzeue migungsnummer (TG-Nr.) haben. Dabei ge mit TG-Nr. X das seien Fahrzeuge, die ke solche, mit einer normalen TG-Nr. und den ge, die nicht typengenehmigt seien, aber ir kommen die Fahrzeuge mit TG-Nr. IX*, da ASTRA gekauften Typengenehmigung für F Ausserdem würden auch Fahrzeuge erfas ist.°°* Folglich werden von der Direktimpor über die TG-Nr. der BMW (Schweiz) AG le tierten BMW- und MINI-Neuwagen. D.h. die vanten „Direktimporte“ durch Endkunden, s Die „Direktimporte“ durch Endkunden dürft portstatistik* ausgewiesen.

220. Der Direktimportstatistik von „Auto S gendes zu entnehmen:

« Das Minimum an Direktimporten vot 84 Stück bzw. 0.52 % der Gesamtve importierter BMW-Neuwagen wurde Gesamtverkäufe erreicht (siehe Anh

« In den Jahren 2005 und 2006 wurd die Schweiz importiert, im Jahr 200 samtverkäufe in der Schweiz und in der Gesamtverkäufe das bisherige Anhang XVI).

221. Für den vorliegend interessierenden Daten von „Auto Schweiz“ zu Direktimporteı

« Im Zeitraum Anfang Oktober 2010 | 58 BMW-Neuwagen und 8 MINI-N (Anhang XVI). Im Jahr 2011 wu Neuwagen direkt- oder parallelimpor resp. 2.07 % an den Immatrikulatioı allen Markten durchschnittlich 7.29 ge) direkt und/oder parallel in die Sc

159 Act. 38 Frage 4; Act. 68 Beilage 1 (Statistik „I

160 Auto Schweiz“ kauft die Daten für diese Stat * Act. 59.

162 Gemäss Auto Schweiz bestehen seit dem J: ken mehr (Act. 171), weshalb die Prozentsätze ( Gesamtimmatrikulationen vorgenommen wurdeı

1 müssen. Auch in diesem Markt würden weelationen der Zahlen im Vergleich mit andeich, obwohl in diesem Markt keine formalen gelten würden.'”°

mporten gekommen

Statistik „Immatrikulationen von Personenwaienwagen mit Erstzulassung in der Schweiz (Anhang XVI). Laut „Auto Schweiz“ werden je erfasst, die keine „normale" Typengenehbe es unterschiedliche Arten: Einmal solche iner Typengenehmigung entsprechen. Dann n Typenscheinzusatz X. Dies seien Fahrzeu- ı allen Punkten einer TG entsprechen. Hinzu s seien Fahrzeuge, die auf Grund einer vom -arallelimporteure immatrikuliert worden sind. st, bei denen gar keine TG-Nr. vorhanden tstatistik sämtliche Importe erfasst, die nicht ufen, d.h. alle parallel in die Schweiz impor- Statistik erfasst nicht nur die vorliegend releondern auch „Parallelimporte“ durch Händler. en daher geringer sein als in der „Direktimchweiz“ für die Jahre 2005 bis 2010 ist Fol-

1 BMW-Neufahrzeugen lag im Jahr 2007 bei arkäufe in der Schweiz. Das Maximum direktim Jahr 2005 mit 184 Stück bzw. 1.12 % der ang XVI).

e kein einziges MINI-Neufahrzeug parallel in / waren es sieben Stück bzw. 0.2 % der Ge- 1 Jahr 2009 wurde mit 27 Stuck bzw. 0.99 % Maximum an Direktimporten erreicht (siehe

Zeitraum seit Oktober 2010 liegen folgende 1 vor:

Jis Ende Dezember 2010 wurden insgesamt leuwagen direkt- und/oder parallelimportiert rden 401 BMW-Neuwagen und 95 MINItiert. Dies entsprach einem Anteil von 2.29 % ren." Als Vergleich wurden im Jahr 2011 in % (in absoluten Zahlen: 23'264 Neufahrzeuhweiz importiert (vgl. Anhang XVI).

Jirektimporte und Gesamtverkäufe" 2005-2010). istik beim Bundesamt für Strassen (ASTRA).

ahr 2011 keine aussagekräftigen internen Statistiler Direkt- resp. Parallelimporte gemessen an den 1 (vgl. Anhang XVI).

222. Folglich steht fest, dass Direkt- o Neuwagen in die Schweiz zwar stattgefund mass. Ohne das vertragliche Exportverbot Direktimporten zumindest im Zeitraum seit ( ragepotenzial bestand (siehe oben Rz 196 zunächst belegt durch die vielen innerhalb Anzeigen von Endkonsumenten in der Sct einen BMW- bzw. MINI-Neuwagen zu ké 12. Oktober 2010 und der Untersuchungs entsprechende Anzeigen beim Sekretariat sind zehn weitere Anzeigen hinzugekomme alle, infolge des vertraglichen Exportverbots retariat gemeldet haben und dass einige EWR zugelassenes „junges Gebrauchtfahr: bot nicht betroffen ist (siehe oben Rz 48 ui der tatsächlich verhinderten Direktimporte höher sein, als vorliegend aktenkundig ist.

223. Weiter lässt auch die Aussage von [! offen, dass die Direktimporte für Neuwager len wären. Letztlich belegt auch die offizie 2010, wonach mit dem Exportverbot die Pc wohl im als auch ausserhalb des EWR ge Parallelimporte tatsächlich behindert wurde: ler ist in diesem Zusammenhang nur denkl lich gelebt wurde.

Erwägungen zu den Gegenargumenten von

224. Der von den Rechtsvertretern von BN timportanteile von BMW und MINI mit den | der daraus gezogene Schluss, wonach die auf andere Umstände als das vertragliche weil die Direktimportanteile auch bei and Grund nicht stand: Gegenstand der vorliegt system der BMW AG. Daher ist nicht ausz tomobilen Massnahmen zum Gebietsschut: teilen widerspiegeln würde. Im Übrigen las rektimportanteile bei anderen Herstellern ir rauf zurückführen, dass die Preisunterschi licherweise nicht so gross sind und damit c keine Massnahmen zum Gebietsschutz erg Anhang XVI ersichtlich, dass im Jahr 2011 anderen Marken eindeutig die tiefsten Direk

225. Auch der Vergleich mit dem Direktim| gen“, der bei BMW im Jahr 2010 bei [...] % und bei Mercedes bei [...] %, ist wenig hil fahrzeuge“ nicht Gegenstand der vorliegen sen werden kann, dass in diesem Bereich werden.

der Parallelimporte von BMW- und MINIen haben, aber in einem sehr geringen Ausin Bezug auf die Schweiz wäre der Anteil an Dktober 2010, in dem ein beträchtliches Arbitff.), auf jeden Fall höher ausgefallen. Dies ist kurzer Zeit beim Sekretariat eingegangenen weiz, die erfolglos versucht haben im EWR ıufen (Anhang XV). Bereits zwischen dem eröffnung am 25. Oktober 2010 sind sechs - eingegangen. Im Laufe der Untersuchung sn. Wird berücksichtigt, dass sich lange nicht ; abgewiesenen Kaufinteressenten beim Sek- Neuwagen-Interessenten auf ein bereits im zeug“ ausgewichen sind, das vom Exportver- ıd 155 und unten Rz 231), dürfte die Anzahl von BMW- und MINI-Neuwagen bedeutend

srosshändlerin] (vgl. Rz 154) keinen Zweifel 1 zumindest der Marke BMW höher ausgefalle Mitteilung der BMW AG vom 12. Oktober ysition der Vertriebspartner der BMW AG sostärkt werde, dass dadurch Direkt- und/oder 1. Denn eine Stärkung der Position der Händ- Jar, wenn der Vertragswortlaut auch tatsäch-

BMW AG

IW AG ins Feld geführte Vergleich der Direk- Direktimportanteilen bei anderen Marken und tiefen Direktimportanteile bei BMW und MINI - Exportverbot zurückzuführen sein müssen, ren Marken tief seien, hält aus folgendem Anden Untersuchung ist einzig das Vertriebsuschliessen, dass andere Hersteller von Au- 7 ergreifen, was sich in tiefen Direktimportansen sich die zum Teil vergleichbar tiefen Di- 1 den Jahren vor 2011 unter Umständen daede CH-EWR bei anderen Herstellern möglas Arbitragepotenzial beschränkt ist, obwohl riffen werden. Hingegen ist aus der Tabelle in die Marken BMW oder MINI im Vergleich zu timportanteile aufweisen.

portanteil bei den „jungen Gebrauchtfahrzeuder Gesamtverkäufe lag, bei Audi bei [...] % freich, zumal der Bereich „junge Gebraucht- Jen Untersuchung ist und nicht ausgeschlos- 1 Massnahmen zum Gebietsschutz ergriffen

226. Die BMW AG bringt in den Stellungn porten habe keinen Einfluss auf den Wettk wird auf das Beispiel Audi verwiesen, weil i di Fahrzeuge direkt importiert wurden als N Gemäss BMW AG zeige das Beispiel Audi zahl an Direktimporten keinen Einfluss auf der Audi Fahrzeuge in der Schweiz habe. Schweiz sogar überdurchschnittlich teuer.'°

227. Namentlich infolge des tiefen Wechse rektimportierten Autos seit Oktober 2010 s portanteil im Jahr 2010 im Vergleich zum bei Mercedes von 1.58 % auf 1.91% un 1.01 %. Im Jahr 2011 stiegen die Direktin Mercedes auf 3.43 % und BMW auf 2.29 %

228. Verschiedene Generalimporteure in d ken Franken und den damit verbundenen P sie ihren Kunden beträchtliche Rabatte ang Kunden „200% BMW“. Konkret erhält der B nes Neufahrzeuges zum halben Preis.*® At ziellen Audi Vertriebsnetz in der Schweiz ei Konkret erhält der Kunde seine Wunsch: Katalogpreises sowie 7 % Rabatt auf den | ihren Kunden „20% Wechselgeld“ bei alleı vom Kaufpreis jedes neuen Mercedes ink Zusätzlich bietet Mercedes Schweiz eine kc rantieleistungen.'°’ Volkswagen Schweiz bi de, je nach Modell CHF 10‘000.- sparen ké bewerbsdruck aus dem Ausland wird ersich fluss auf das Preisniveau in der Schweiz h: sich diesem Druck offensichtlich nicht entzie se in der Schweiz senken. Ohne vertraglic viel früher auf stärkeren Wettbewerbsdruck

229. Laut BMW AG seien nicht nur Direkt-, tigen. Auch der Verband Freier Autohande Importe über das offizielle Vertriebsnetz des

230. BMW AG verkennt dabei die Tatsach Schweiz sämtliche Importe erfasst sind, die von BMW laufen, d.h., erfasst sind nicht r auch „Parallelimporte“ durch Händler (vgl. | deshalb ins Leere.

16° Act. 43 Rz 35 f und Act. 164 Rz 33 ff. 164 Act. 43 Rz 35 f. 168 http://specials.bmw.ch/campaigns/200-perceı 166 http://www.audi.ch/ch/brand/de/aktuelles/Eur 167 http://www.mercedes-benz.ch/content/switze: (22.09.2011).

Act. 164 Rz 14 ff.

ahmen vor, eine höhere Anzahl an Direktimewerb bzw. die Preise in der Schweiz." Es n den vergangenen Jahren deutlich mehr Au- Neufahrzeuge anderer Marken (Anhang XVI). eindrücklich auf, dass auch eine höhere Anden Wettbewerb bzw. die konkreten Preise

Sonderausstattungen seien bei Audi in der

Ikurses EUR/CHF hat die Nachfrage nach difark zugenommen. Bei Audi ist der Direktim- Vorjahr von 4.59 % auf 7.70 % angestiegen, d bei BMW Neufahrzeugen von 0.91 % auf ıportanteile für Audi erneut auf 10.62 %, für (vgl. Anhang XVI).

er Schweiz haben im Jahr 2011 auf den starreisdruck durch Direktimporte reagiert, indem eboten haben. BMW Schweiz AG bietet ihren MW Schweiz AG-Kunde die Ausstattung sei- ıdi Schweiz bietet den Kunden, die beim offinen Audi kaufen „115% Audi + Euro-Bonus“. ausstattung im Wert von 15 % des Basis- Basiskatalogreis.'° Mercedes Schweiz bietet 1 Personenwagen. Konkret kann der Kunde usive Sonderausstattungen 20 % abziehen. ystenlose Verlängerung der Service- und Gaetet einen Euro-Bonus an, bei dem der Kun- ınn.'® Aus diesen Reaktionen auf den Wetttlich, dass Direktimporte sehr wohl einen Einben. Die Hersteller resp. Importeure konnten shen und mussten in der Folge auch die Prei- 'hes Exportverbot hätte die BMW AG schon aus dem Ausland reagieren müssen.

sondern auch Parallelimporte zu berücksich- | Schweiz („VFAS“) unterscheide danach, ob ; Herstellers laufen würde.'°°

e, dass in der Direktimportstatistik von Auto- » nicht über die Typengenehmigungsnummer iur „Direktimporte“ von Endkunden, sondern Rz 219). Das Argument von BMW AG stösst

JBonus2.html (22.09.2011).

Wl (22.09.2011).

231. In der Stellungnahme der BMW AG \v sen, dass neben den von „Auto-Schweiz“ ( in der Praxis junge Gebrauchtfahrzeuge (z. selben Markt gehören würden.'”” Es wi tinginstrument handeln, um Kundenbedürf handle sich dabei um dieselben Kunden w ständen (z.B. sofortige Verfügbarkeit, optim ges Gebrauchtfahrzeug den jeweiligen Bedi Fahrzeuge mit Tageszulassung seien sowo Rechtsprechung des deutschen Bundesge zeuge zu qualifizieren (Bundesgerichtshot 109/04). Der deutsche Bundesgerichtshof : gengeschäfts an. Der Anteil junger Gebrau Schweiz bei BMW bei knapp [...] % und bei Deutschland und Österreich würden die A und bei MINI bei rund [...] % liegen, wom seien. Für diese gelte das — nicht umgesetz Markt a priori gar nicht betroffen sei.’

232. Den Anzeigen von Kaufinteressenter partner der BMW AG in Deutschland zum Neufahrzeuge zunächst während einer gev sie anschliessend als Gebrauchtfahrzeuge konzerninterne Exportverbot zu umgehen (I die Schweiz eingeführten Fahrzeugen han zeuge. Derartige Umgehungsgeschäfte be steht und sich die Händler zumindest zu d anderen Seite belegen sie aber auch, das Schweiz besteht und die Händler ein Inter ständen des Entscheides des Bundesgeric sichtlich, dass die kurzfristige Zulassung r senverkehr dient, sondern dem Autohändle dem Listenpreis erheblichen Rabatt zu gew das zwischenzeitlich abgeschaffte Rabatte schreitenden Verkehr ist der Entscheid de kräftig. Aus der Perspektive des schweize partners im EWR stellt der Verkauf eines | keine echte Alternative zu einem Neuwageı um ein unumgängliches Erschwernis des | derartige Umgehungsgeschäfte nicht notwe

233. Schliesslich macht BMW AG geltend, kratischen oder tatsächlichen Hürden von stünden zahlreiche technische Handelsh Schweiz. BMW AG nennt ausdrücklich die ; Reifen, das Erfüllen der EU-Crashtestnor Wartezeiten sowie die Schweizer Mehrwe rückerstattung zur „Doppelbesteuerung“ ful

170 Act. 43 Rz 37 und Act. 164 Rz 17 ff.). 171 Act. 43 Rz 37.

172 Act. 43 Rz 38.

'om 3. Dezember 2010 wurde darauf verwieerfassten Direktimporten von Neufahrzeugen B. Vorführwagen und Kurzzulassungen) zum rde sich dabei um ein etabliertes Markenisse spezifischer abdecken zu können. Es ie für Neufahrzeuge, wobei je nach den Umiertes Preis-/Leistungsverhältnis etc.) ein junirfnissen eines Kunden besser entspreche.*”* hl nach Ansicht des VFAS als auch nach der richtshofs als „fabrikneu“ bzw. als Neufahr- , Urteil vom 12 Januar 2005, Az. VIII ZR sehe Tageszulassungen als Teil des Neuwa- ıchtfahrzeuge am Gesamtabsatz liege in der MINI bei rund [...] %. In den Nachbarländern nteile bei BMW-Fahrzeugen bei rund [...] % it viele junge Gebrauchtfahrzeuge verfügbar te — Exportverbot nicht, womit ein erheblicher

1 lässt sich entnehmen, dass sich Vertriebs- Teil bereit erklärt haben, BMW- bzw. MINIvissen Dauer in Deutschland einzulösen, um in die Schweiz zu verkaufen und damit das 2Z 150, 155, 156). Bei den auf diese Weise in Jelt es sich folglich um junge Gebrauchtfahrlegen zum einen, dass ein Exportverbot beessen Einhaltung verpflichtet fühlen, auf der s eine Nachfrage nach Direktimporten in die esse haben, diese zu decken. Aus den Umhtshofes zu den Tageszulassungen wird ericht der Nutzung des Fahrzeuges im Strassr ermöglicht, dem Kunden einen gegenüber fahren. Diese Konstruktion war bedingt durch yesetz in Deutschland. Für den grenzübers Bundesgerichtshofes somit nicht aussagerischen Direktimporteurs und des Vertriebsungen Gebrauchtfahrzeuges möglicherweise import dar, sondern handelt es sich vielmehr Direktimports. Ohne das Exportverbot wären ndig.

dass Konsumenten auch aufgrund von büroeinem Direktimport absehen würden. Es beammnisse und andere Hemmnisse in der Abgas-Kontrolle, der Nachweis EU-konformer men, die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) mit tsteuer von 8 % (welche im Fall der Nichtire). Weiter macht BMW AG geltend, es be- stünden neben den staatlichen bürokratisct den.!”?

234. BMW AG ist insofern zuzustimmen, Aufwand verbunden ist. Die Direktimportste lich, dass dieser Aufwand von zahlreichen | beispielsweise im Jahr 2011 7.29 % (oder : nen entweder direkt- oder parallelimportiert. che Vermittler zurückgreifen, welche im Ma nehmen.*” Von technischen Handelshemm chen oder stark behindern, kann folglich kei

Fazit

235. Folglich steht fest, dass Direkt- o Neuwagen in die Schweiz zwar stattgefund mass. Ohne das vertragliche Exportverbot Direktimporten zumindest im Zeitraum seit ( ragepotenzial bestand (siehe oben Rz 214 f

B.3.2.2.2.3 Intrabrand-Wettbewerb hin: Serviceleistungen

236. Neben den tieferen Preisen (Rz 195), in der Ausstattung für Endkunden einen Ar kaufen. Anlässlich der Anhörung vom 26. J die Schweizer Preisliste für die BMW 1- Deutschland zur Sonderausstattung gehört tung inbegriffen ist.'”” Auf entsprechende F dass die länderspezifischen Serienausstat zeugen, weltweit nicht abgelehnt werden kö

237. In Bezug auf das BMW Service Plus Group anlässlich der Anhörung ausgesagt, Premium-Segment zum Standard gehöre ur könne. In Deutschland gebe es kein ver gleichbare Einzelleistungen oder Händleran

238. In der Stellungnahme vom 3. Dezemk AG geltend gemacht, Unterschiede in der Ländern (z.B. der Ski-Sack in der Schweiz) BMW Service Plus Paket in der Schweiz) werden (siehe Rz 194).

239. Die WEKO erachtet es als nicht sac den Kunden unter Umständen keinen echte Abzug zu bringen (siehe oben Rz 195). Eir eines BMW- oder MINI-Neufahrzeugs im

17° Act. 164 Rz 22 ff.

17 http://www.kassensturz.sf.tv/Nachrichten/Arcl verbietet-Verkauf-an-Schweizer.

175 Act. 65 Frage 6.

78 Act. 138, 2.

77 Act. 65 Frage 9.

ıen Hürden auch zahlreiche tatsächliche Hürdass der Direktimport mit einem gewissen tistik von Auto Schweiz zeigt hingegen deut- Kunden auf sich genommen wird. So wurden 3'264 Neufahrzeuge) der Neuimmatrikulatio-

Im Übrigen kann der Konsument auf zahlreindatsverhältnis diesen Aufwand für ihn übernissen, welche den Importstrom verunmögline Rede sein.

der Parallelimporte von BMW- und MINIlen haben, aber in einem sehr geringen Ausin Bezug auf die Schweiz wäre der Anteil an Oktober 2010, in dem ein beträchtliches Arbitf.), auf jeden Fall höher ausgefallen.

sichtlich Ausstattung und

können auch länderspezifische Unterschiede rreiz darstellen, ein Neufahrzeug im EWR zu lanuar 2011 nahm das Sekretariat Bezug auf ar-Serie, wonach z.B. der Ski-Sack, der in , In der Schweiz indes in der Serienausstatrage hin bestätigten die Vertreter von BMW, ungen, mit Ausnahmen bei Diplomatenfahrnnen.?”

; Paket (BSP) haben die Vertreter der BMW dass dieses Servicepaket in der Schweiz im 1d durch den Kunden nicht abgewählt werden gleichbares Servicepaket, sondern nur vergebote.*””

er 2010 haben die Rechtsvertreter der BMW nationalen Grundausstattung zwischen den und nationale Zusatzausstattungen (z.B. das müssten beim Preisvergleich berücksichtigt

:hgerecht, nichtoptionale Leistungen, die für n Mehrwert darstellen, beim Preisvergleich in | Kunde kann gerade deshalb an einem Kauf Ausland interessiert sein, weil er dort unter

Umständen kein Service Paket oder keinen für ihn vorteilhafteren Angebot profitieren ke

240. Aufgrund des Exportverbots in den E Möglichkeit schweizerischer Endkunden

Neufahrzeuge mit anderer Ausstattung bzw gen zu beziehen. Mit anderen Worten wird bzw. Abwahl der Ausstattung und der Servi

B.3.2.2.2.4 Intrabrand-Wettbewerb hin: selektiven Vertrieb

241. Wie bereits erwähnt, hat die BMW AG Rz 134). Ein Selektivvertrieb beschrankt z und zum anderen deren Weiterverkaufsm6c¢ Reduktion des markeninternen Wettbewerb:

242. Die BMW (Schweiz) AG verfügt übe oben, Rz 2). Um zum selektiven Vertriebss muss der Händler die BMW Standards Verk was durch die BMW AG überprüft wird.’”? A und Service durch die BMW AG wird der W hinsichtlich Verkaufs- und Servicedienstleis nes offiziellen BMW-Händlers in der Schw: Linie dessen geografischer Standort eine Rı

243. Der markeninterne Wettbewerb beim wird folglich auch durch das selektive Ve Standardisierung von Verkauf und Service I

B.3.2.2.5 Fazit Intrabrand-Wettbewer

244. Seit Oktober 2010 waren BMW- und zum Teil erheblich günstiger erhältlich als Nachfrage nach Direktimporten von BMW- ı u.a. durch die vielen Anzeigen, die beim Se belegt ist. Aufgrund des vertraglichen Expo BMW AG konnten deren Vertriebspartner nicht bedienen. Dadurch wurde den auslär wehrt, Preisdruck auf den Schweizer Mark Intrabrand-Preiswettbewerb durch das Expc

245. Hinsichtlich der Aus- bzw. Abwahl der das vertragliche Exportverbot dazu, dass S senen Händlern im EWR nicht in Anspruct werb zwischen den zugelassenen BMW- un ebenfalls hinsichtlich des Wettbewerbsparal

246. In Bezug auf den Verkauf und den Se triebssystems der BMW AG festgelegte Sta

78 gl. Vertikal-Leitlinien (Fn 76) Rz 174 ff. 179 Act. 43, Beilage 2 (Händlervertrag BMW Scl Ziff. 9.5.

Ski-Sack kaufen muss und daher von einem inn.

WR-Händlerverträgen der BMW AG wird die beschränkt, im EWR BMW- bzw. MINI- ‚. ohne im Preis inbegriffenen Serviceleistunder Intrabrand-Wettbewerb hinsichtlich Aus- -eleistungen beschränkt

sichtlich Verkauf und Service im

den Vertrieb selektiv organisiert (siehe oben um einen die Anzahl zugelassener Händler

lichkeiten. Damit einher geht eine potenzielle 5.

r 87 Vertriebspartner in der Schweiz (siehe system der BMW AG zugelassen zu werden, auf und die BMW Standards Service erfüllen, ufgrund dieser Standardisierung von Verkauf fettbewerb unter den zugelassenen Händlern tungen stark eingeschränkt. Bei der Wahl eiiz dürfte für den Endkunden daher in erster alle spielen.

Vertrieb von BMW- und MINI-Neufahrzeugen rtriebssystem und die damit einhergehende eschrankt.

b

MINI-Neufahrzeuge im EWR fur Endkunden in der Schweiz. Daher bestand eine grosse ınd MINI-Neufahrzeugen in die Schweiz, was kretariat innert kurzer Zeit eingegangen sind, rtverbots in den EWR Vertriebsverträgen der im EWR diese Nachfrage aus der Schweiz \dischen BMW-Händlern die Möglichkeit vert auszuüben. Mit anderen Worten wurde der rtverbot beschränkt.

"Ausstattung und von Serviceleistungen führt chweizer Endkunden Angebote von zugelas- ı nehmen können. Dadurch wird der Wettbed MINI-Händlern im EWR und in der Schweiz neters Qualität beschränkt.

rvice bestehen innerhalb des selektiven Verindards, die durch alle zugelassenen Handler

weiz), Ziff. 9.5; Beilage 4 (EWR-Händlervertrag), zu erfüllen sind. Dadurch wird der Wettbe BMW- und MINI-Neufahrzeugen zusätzlich

247. Insgesamt wird der Intrabrand-Wettbe und MINI-Neufahrzeugen zugelassenen H und das selektive Vertriebssystem stark be Intrabrand-Wettbewerbs kann die Vermutu daher nicht widerlegt werden.

B.3.2.2.3. Interbrand-Wettbewerb

248. Zur Analyse des Ausmasses an Wettl gen wird zunachst der aktuelle Wettbewerb

B.3.2.2.3.1 Aktueller Wettbewerb Marktanteile

249. Ausgangspunkt für eine Beurteilung ( on der Marktanteile der Wettbewerber auf Antworten der Fahrzeughersteller bzw. -imr renzmarken von BMW und MINI pro relevaı der Wettbewerbssituation durch die Fahrze mit dem Bild überein, das sich bei einem Ve ergibt.

250. Die Marktanteile von BMW bzw. MIN relevanten Märkte in den Jahren 2007 bis : hand der Absatzmenge berechnet, wie es die Fahrzeughersteller bzw. -importeure na fahrzeuge in der Schweiz sowie der jeweilic len nach den sechs Märkten befragt.*®* Die

« Im Markt „Kleinwagen“ war MINI im ; von [...] % vertreten und figurierte d ter 24 Wettbewerbern. Die wichtigs

[...].

« Im Markt „Untere Mittelklasse“ verf [...] und [...] % und gehört damit nic 28 Konkurrenten. Die im Vergleich Marktanteile von BMW in diesem NV klären, dass BMW erst seit 2004 (mi mit Abstand wichtigste Marktteilnehı anteil von rund [...] %.

« Im Markt „Obere Mittelklasse“ war B [...] % vertreten und war damit [...] ken.

180 Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschrän

die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und d 138 vom 28.05.2010 16 ff.; Rz 12, Fn 4.

181 Act. 88 Frage 2 und 3.

werb unter den zugelassenen Händlern von beschränkt.

»werb zwischen den zum Vertrieb von BMWändlern durch das vertragliche Exportverbot schränkt. Alleine aufgrund des vorhandenen ng der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

Jewerb zwischen Anbietern von Kraftfahrzeuauf den relevanten Märkten untersucht.

les aktuellen Wettbewerbs ist die Identifikatiden relevanten Märkten. Basierend auf den yorteure wird eine Übersicht über die Konkuriten Markt wiedergegeben. Die Einschätzung ughersteller bzw. -importeure stimmt in etwa rgleich der Marktanteile pro relevanten Markt

| und den Konkurrenzmarken wurden für die 2010 ermittelt. Diese Marktanteile wurden anfür diese Branche üblich ist.'?° Dazu wurden ich der tatsächlichen Anzahl verkaufter Neujen Einteilung der einzelnen Fahrzeugmodel- Resultate präsentieren sich wie folgt:

Zeitraum 2007 bis 2010 mit einem Marktanteil abei jeweils auf den Plätzen [...] und [...] unten drei Wettbewerber in diesem Markt sind

ügte BMW über einen Marktanteil zwischen ht zu den [...] Wettbewerbern von insgesamt zu den anderen Märkten eher schwachen larkt lassen sich möglicherweise dadurch ert der 1-er Serie) in diesem Markt tätig ist. Der ner in diesem Markt ist [...] mit einem Markt-

MW mit einem Marktanteil zwischen [...] und und [...] Marke unter 30 Wettbewerbermarkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und en Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, ABl. C

« Im Markt „Oberklasse“ war BMW in Marktanteil von rund [...] % [...] unt werber in diesem Markt sind [...].

« Im Markt „Luxusklasse“ war BMW m [...] Marke und [...] Stelle von insges

251. BMW AG wendet ein, dass die ermit zeugen in den Märkten „Kleinwagen“, „unte klasse“ sowie „Luxusklasse“ einer kritischeı BMW AG seien die ermittelten Marktante „Oberklasse“ sowie „Luxusklasse“. Unzutı BMW AG in den Märkten „obere Mittelkla soll. Selbst den [...] Platz habe BMW AG n dort nur mit einem vernachlässigbar grösse von 0.13 Prozentpunkten). Folglich verfüge über erhebliche Marktanteile, geschweige | bewerb daher auch nicht einschränken und

252. Im Unterschied zur weiter ok (vgl. Rz 249 ff) stützt sich BMW AG somiit fi der Fahrzeughersteller bzw. -importeure, s Zulassungsstatistik, welche ihrerseits at (MOFIS)'®° ermittelt wurde. Darüber hinau: zeugmodelle in die sechs Märkte nicht au importeure abgestellt, sondern auf eine ° lung.'°* Wie bereits erwähnt, sind die Gre durchlässig (vgl. Rz 180 ff.).

253. Für eine Marktanteilsberechnung basi chen unter anderem nachstehende Erwi importeure haben in ihrer Antwort zum At Modelle erwähnt. Zum Beispiel hat die AM tigt. Grund dafür war gemäss AMAG AG, d nen Märkte eingeteilt werden können. Weit -importeure nicht befragt, da diese nicht Mit dabei um einige wenige Hersteller, welche i Luxusklasse tätig sind (wie Ferrari oder Infi zeuge pro Jahr verkaufen (vgl. Anhänge

schlossen werden, dass gewisse Fahrzeuc Verkäufe an die Händler angegeben habeı steller bzw. -importeure die Anzahl verkau Endkunden lieferten (Retail). Zwischen dies re dann eine Differenz auftreten, wenn die | Lageraufbau oder einen Lagerabbau vorne ten Unterschiede über die verschiedenen H den weitgehend aufheben.

254. Die Antworten der Fahrzeugherstelle keine aussagekräftige Basis für die Berecl jedoch, dass die unterschiedlichen Erhebut

182 Act. 164 Rz 49 ff. *83 /gl. Rz 35 und Fn 24. 184 Act. 181.

1 gesamten betrachteten Zeitraum mit einem er 20 Mitbewerbern. Die wichtigsten Wettbeit einem Marktanteil zwischen [...] und [...] % samt 12 Wettbewerbern .

elten Marktanteile von BMW und MINI Fahrre Mittelklasse“, „obere Mittelklasse“, „Ober- 1 Prüfung nicht standhalten würden. Gemäss le zu hoch, namentlich jene für die Märkte effend sei ferner die Feststellung, wonach sse“, „Oberklasse“ sowie „Luxusklasse“ [...] ur in einem einzigen Markt erreicht und auch ren Marktanteil gegenüber [...] (Unterschied BMW AG in keinem der relevanten Märkte Jenn über Marktmacht und könne den Wetterst recht nicht erheblich beeintrachtigen.*®”

jen analysierten Marktanteilsberechnung ir die Mengenangaben nicht auf die Verkäufe ondern auf die von Auto-Schweiz erhobene f Grundlage der Rohdaten von ASTRA > wird für die Einteilung der einzelnen Fahrf die Angaben der Fahrzeughersteller bzw. - von Auto-Schweiz vorgenommene Unterteinzen zwischen den verschiedenen Märkten

erend auf den Daten von Auto-Schweiz spreigungen. Einige Fahrzeughersteller bzw. - ıskunftsbegehren des Sekretariats nicht alle AG AG bestimmte Modelle nicht berücksichass einzelne Modelle nicht in die verschiedeer wurden vereinzelt Fahrzeughersteller bzw. glied von Auto-Schweiz sind. Es handelt sich nsbesondere in den Märkten Oberklasse und niti) und bloss geringfügige Mengen Neufahr- VII und IX). Ausserdem kann nicht ausgehersteller bzw. -importeure in einigen Fällen 1 (Wholesale) während andere Fahrzeugherifter Neufahrzeuge von den Händlern an die en beiden Zahlenangaben kann insbesonde- Händler in einem bestimmten Zeitraum einen hmen. Letztlich dürften sich die letztgenannändler und über die verschiedenen Zeitperior bzw. -importeure stellen somit insgesamt ınung der Marktanteile dar. Festzuhalten ist ıgsmethoden für die Märkte Kleinwagen, un- tere Mittelklasse und obere Mittelklasse pra anderen beiden Märkte können basierend : 2007-2011 für BMW AG ein Marktanteil im statt [...] % bis [...] %) sowie für den Mark [...] % (anstatt [...] % bis [...] %) ermittel obenerwähnten Gründen klar der Vorrang z

255. Die auf Grundlage der Immatrikulati Marktanteile von BMW AG können im Ve sammengefasst werden:

« Im Markt „Kleinwagen“ war MINI im ; zwischen [...] und [...] % vertreten [...] und [...] unter 22 Wettbewerbe werber in diesem Markt sind [...].

« Im Markt „Untere Mittelklasse“ verf [...] und [...] % und gehört damit nic 31 Konkurrenten (Anhang VI). Die ir ten eher schwachen Marktanteile vo erweise dadurch erklären, dass BM\ Markt tätig ist und seither aber konti Abstand wichtigste Marktteilnehmer zwischen [...] und [...] %.

« Im Markt „Obere Mittelklasse“ war B [...] % vertreten und war damit [...] hang VII).

« Im Markt „Oberklasse“ war BMW in Marktanteil zwischen [...] und [...] % Plätzen [...] und [...] unter 38 Mitbe bewerber in diesem Markt sind [...].

« Im Markt „Luxusklasse“ war BMW m [...] und [...] von insgesamt 29 Wettl

« Der Konzentrationsgrad variiert je n sind die Märkte „Oberklasse“ und | Marken, zu denen teilweise auch B sich vereinen. Insgesamt ist kein Ma

256. Zusammenfassend kann festgehalter rechnung BMW AG in allen Märkten ein wic re für die relevanten Märkte „Obere Mittelkl dings sind auf allen relevanten Märkten ein: Wettbewerbsdruck auf die Marken der BMW

Marktanteilsentwicklung

257. Nachfolgend wird die Marktanteilsen Auskunft darüber, welche Unternehmen | Marktanteile verloren haben. Zum anderen obachten ist. Starke Marktanteilsschwanku

ktisch zum selben Ergebnis führen.'°° Für die ıuf den Zulassungszahlen über den Zeitraum Markt Oberklasse von [...] % bis [...] % (ant Luxusklasse ein Marktanteil von [...] % bis - werden. Dieser Erhebungsmethode ist aus u geben.

onsstatistiken von Auto-Schweiz ermittelten rgleich zu den Wettbewerbern wie folgt zu-

Zeitraum 2007 bis 2011 mit einem Marktanteil und figurierte dabei jeweils auf den Plätzen rn (Anhang V). Die wichtigsten fünf Wettbeügte BMW über einen Marktanteil zwischen ht zu den [...] Wettbewerbern von insgesamt n Vergleich zu den anderen relevanten Märkn BMW in diesem Markt lassen sich möglich- V erst seit 2004 (mit der 1-er Serie) in diesem nuierlich Marktanteile gewonnen hat. Der mit in diesem Markt ist [...] mit einem Marktanteil

MW mit einem Marktanteil zwischen [...] und und [...] unter 34 Wettbewerbermarken (An-

1 gesamten betrachteten Zeitraum mit einem vertreten und figurierte dabei jeweils auf den werbern (Anhang VIII). Die wichtigsten Wettit einem Marktanteil zwischen [...] und [...] % yewerbern (Anhang IX).

ach relevantem Markt. Am konzentriertesten ‚Luxusklasse“, in welchen die drei stärksten MW gehört, über 50 % der Marktanteile auf rkt als stark konzentriert zu qualifizieren.

1 werden, dass nach dieser Marktanteilsbehtiger Wettbewerber ist. Dies gilt insbesondeasse“, „Oberklasse“ und „Luxusklasse“. Aller- 2 Vielzahl von Wettbewerbern vorhanden, die / AG ausüben.

wicklung berücksichtigt. Sie gibt zum einen Marktanteile gewinnen konnten und welche wird deutlich, ob im Markt Bewegung zu be- Ingen können für einen dynamischen Markt sprechen. Stabile Marktstrukturen sind mei: zutreffen.

258. Aus den Anhängen V ff. ist die Mark Markt ersichtlich (vgl. hellblaue Schattierur teilsentwicklung sämtlicher Wettbewerber | fisch dargestellt. Den genannten Anhängen

° MINI im Markt „Kleinwagen“ über die % und [...] % hielt und die Plätze [...

« es BMW im Markt „Untere Mittelklas: Jahr 2007 auf Platz [...] im 2011 vor

« BMW im Markt „Obere Mittelklasse“ anteil von rund [...] % [...] war. Im einen Marktanteil von [...] % und bel

« BMW im Markt „Oberklasse“ über ( [...] % und [...] % innehatte und da sammen mit Mercedes, Audi und \ und 76 % (vgl. Anhang VIII);

« es BMW im Markt „Luxusklasse“ se Marktanteil von [...] % [...]. Ab den zwischen [...] und [...] % auf dem resp. [...] (2010 und 2011) [...]. Mar anteilen von [...] % bzw. [...] %. (vgl

« die Marktstrukturen in den relevante se“ und „Obere Mittelklasse“, insge: klasse“ und „Luxusklasse“.

259. Insgesamt zeigen diese Grafiken eine insbesondere im Markt „Luxusklasse“. Alle über 5 % nur vereinzelt erkennbar, was fü vanten Märkten spricht.

260. Gemäss BMW AG sei angesichts c von teilweise über 5 % und des geringen ( zahl von Wettbewerbern in allen Märkter Schweiz auszugehen. BMW AG macht gelt seien gemessen an ihrem jeweiligen absolı gen ausgesetzt. Betrachte man die Marktar 2010, so oszilliere der Marktanteil der stärk 10 %. Im Markt „Oberklasse“ habe sich der %, jener von [...] sogar zwischen [...] % u habe sich der Marktanteil von [...] sogar zw schen [...] % und [...] % verändert. Derart chen hoher Dynamik, die weit über typi schwankungen hinausgingen. Die erheblicl namischen Markt würden von einem funktio

261. Die von BMW AG genannten Markt Märkten „Oberklasse“ und „Luxusklasse“ I: zählen. Demgegenüber stehen pro Markt 2%

st in gesättigten (stagnierenden) Märkten antanteilsentwicklung von MINI bzw. BMW pro 1g). In den Anhängen X ff. wird die Markanro Markt in den Jahren 2007 bis 2011 graist zu entnehmen, dass

se Jahre [...] einen Marktanteil zwischen [...] ] bis [...] einnahm (vgl. Anhang V);

se“ [...]: So rückte die Marke von Platz [...] im (vgl. Anhang VI);

im Zeitraum 2007 bis 2008 mit einem Markt- Jahr 2009 [...]. Im Jahr 2011 hielt BMW [...] egte Platz [...] (vgl. Anhang VII);

lie Jahre jeweils einen Marktanteil zwischen mit jeweils Platz [...] oder [...] einnahm. Zu- /olvo betrug der Marktanteil zwischen 57 %

it 2007 [...]: Im Jahr 2008 lag sie mit einem 1 Jahr 2009 war BMW mit einem Marktanteil Markt vertreten und rückte damit [...] (2009) ktführerin in allen Jahren war [...] mit Markt- ‚Anhang IX);

2n Märkten „Kleinwagen“, „Untere Mittelklassamt stabiler sind als in den Märkten „Ober-

: gewisse Marktdynamik in allen Märkten auf, ardings sind Marktanteilsschwankungen von r eher stabile Marktstrukturen auf allen releler festgestellten Marktanteilsschwankungen srades an Marktkonzentration mit einer Viel- 1 nicht von stabilen Marktstrukturen in der and, die Marktanteile der einzelnen Hersteller ten Marktanteil z.T. erheblichen Schwankuntteilsentwicklung Uber den Zeitraum 2007 bis sten Wettbewerber bzw. Marken um 3 % bis Marktanteil von [...] zwischen [...] % und [...] nd [...] % verändert. Im Markt „Luxusklasse“ ischen [...] % und [...] %, jener von [...] zwiige Veränderungen zeugten von ausgesproscherweise zu beobachtende Marktanteilsyen Marktanteilsschwankungen in einem dynierenden Wettbewerb zeugen.

anteilsschwankungen von über 5 % in den assen sich anzahlmässig an einer Hand ab- J resp. 38 Marken, welche weitgehend stabile

Marktanteile aufweisen. Es handelt sich sor von einer gewissen Dynamik im Markt zeug

Innovationswettbewerb

262. Zwischen den verschiedenen Fahrzet Dies zeigt sich u.a. daran, dass sie regelm bereits existierenden Modelle auf den Mar BMW). Die neuen Modelle verfügen Uber ne signmässiger Hinsicht. Die Hersteller müsst se der Nachfrager anpassen. In den letzten Thema. Im Allgemeinen werden laufend k heitssysteme (z.B. Kollisionswarnsysteme) griert.

Vorbringen von BMW AG

263. BMW AG legt in ihrer Stellungnahme selastizitäten'°® vor, jedoch ohne jegliche . der vorgenommenen Schätzungen und der sche Nachfrage bei BMW und MINI Fahrze teile und erst recht auf fehlende Marktmac Wettbewerb funktioniere. Nach Kommuniké hätten sich die Verkaufsverträge massiv e monatlich [...] (März 2011), d.h. um über [.. re, würden künstliche Preiserhöhungen od ren Marken zu einer Schwächung der eiger lich nicht beabsichtigt sein könne."?”

264. Dem ist zunächst entgegen zu halten Preiselastizitäten mangels dazugehöriger

Insbesondere wird nicht angegeben, welche Kreuzpreiselastizitäten'” bezogen auf wel werden. Auch ist unklar, ob die Schätzunge auf Signifikanz getestet wurden. Aus den 2 halb grundsätzlich keine Schlussfolgerunc Folgendes hingewiesen werden: Zwar lässt wie von BMW AG vorgebracht — auf eine schliessen.'”" Dies ist nicht weiter erstaunli

186 Die Preiselastizität der Nachfrage nach einer

Nachfrage nach dem Gut sinkt, wenn der Preis ¢ 17 Act. 164 Rz 64 ff.

*88 In keiner Weise entsprechen sie den Stand COMMISSION — DG COMPETITION, Best Practices 1 ta Collection in Cases Concerning the Applicat Cases, 06.01.2010, verfügbar unter ht best_practices/index.html; BUNDESKARTELLAMT, Gutachten vom 20. Oktober 2010, verfügbar 189 Die Eigenpreiselastizitat eines bestimmten C frage nach diesem Gut ändert, wenn der Preis d 1° Die Kreuzpreiselastizität eines bestimmten ( frage nach diesem Gut ändert, wenn der Preis e >! Von einer elastischen Nachfrage wird gesprc Werten grösser als eins sind: & > I1l. Dies bede Gut um mehr als ein Prozent sinkt, wenn der Pre

nit wie dargelegt um Einzelfälle, welche auch en.

igherstellern besteht Innovationswettbewerb. assig neue Modelle und neue Versionen der kt bringen (vgl. z.B. die neue 1-er Serie von sue Eigenschaften in technologischer und de- 2n sich laufend an die veränderten Bedürfnis- Jahren waren Hybrid-Fahrzeuge ein grosses essere Motoren entwickelt, bessere Sicher- und mehr Elektronik in die Fahrzeuge intevom 13. Januar 2012 eine Tabelle mit Prei- Spezifikation der zugrunde liegenden Daten, en Signifikanz. Die gemäss BMW AG elastiugen deute auf fehlende erhebliche Marktan- ‚ht hin. BMW AG schliesst daraus, dass der tion der Verkaufsmassnahme „BMW 200 %“ rhöht, von monatlich [...] (Januar 2011) auf .] %. Gerade weil der Wettbewerb funktioniear eine zunehmende Preisdifferenz zu andeen Marktstellung führen, was selbstverstand-

, dass die vorgenommenen Schätzungen der Erläuterungen nicht nachvollziehbar sind.'°® > Elastizitaten (Eigenpreiselastizitäten'®° oder she Produkte und welche Markte) geschatzt n überhaupt aussagekräftig sind, da sie nicht lusgewiesenen Elastizitäten lassen sich desjen ableiten. Dennoch kann ergänzend auf die Höhe der ausgewiesenen Elastizitaten — elastische Nachfrage nach Personenwagen ch, selbst ein gewinnmaximierender Monopon bestimmten Gut gibt an, um wie viel Prozent die lieses Gutes um ein Prozent steigt.

ards für ökonomische Gutachten. Vgl. EUROPEAN or the Submission of Economic Evidence and Daion of Articles 101 and 102 TFEU and in Merger Bekanntmachung zu Standards für ökonomische unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/ sutes gibt an, um wie viel Prozent sich die Nachieses Gutes um ein Prozent steigt.

sutes gibt an, um wie viel Prozent sich die Nachines anderen Gutes um ein Prozent steigt,

chen, wenn die Preiselastizitäten (€) in absoluten utet, dass die Nachfrage nach einem bestimmten is dieses Gutes um ein Prozent steigt.

list, produziert im elastischen Teil der Nach nomischer Zusammenhang zwischen einer fen Marktanteilen. Im Gegenteil: Der Lerne sung der Marktmacht einer Unternehmung Unternehmung und sinkt mit einer zunehm deren Worten sind die Marktanteile bei eir höher, je höher die Preiselastizität der Nach

265. Die WEKO stellt darüber hinaus nicht Neufahrzeuges in einem gewissen Mass | auch bereits an der erhöhten Nachfrage n: ken relativ zum Euro an Wert zugenommen

266. Weiter bringt BMW AG vor, der Schw und eine hohe Zahl an direkten Wettbewerk starken Wettbewerbern gegenüber, die au druck ausüben würden. Dieser starke Wett sich unter anderem in folgender Form:

« sehr intensive und aufwendige Werk che in der Presse, am Fernsehen, Ul

«e konstanter Preiskampf in Form von batten und anderen Massnahmen zt

« die Hersteller stünden in dauernd: Komfort, Fortschritt sowie Entwicklui

267. Die WEKO hat Kenntnis davon, dass | tomobilsektor von Bedeutung sind (vgl. insk Interbrand-Wettbewerb als steigerungsfähi 2012 liess BMW AG verlauten, sie seien [. wettbewerb, ansonsten sich BMW AG eine Marktanteile zu verlieren. Daraus lässt si Marktmacht verfügt.

Fazit

268. Obwohl die BMW AG auf allen relevaı Marktstellung verfügt, sind auf allen relevaı die einen gewissen Druck auf die BMW / funktionierendem aktuellem Interbrand-We der von BMW AG verfolgten [...] kann jed Marktmacht verfügt. Der Vollständigkeit ha potenziellen Wettbewerb eingegangen.

193 Vgl. HAL VARIAN, Grundzüge der Mikroökonoı

Der Lerner-Index L; einer bestimmten Unter aufschreiben: L; =m/e, wobei m; den Marktanteil tizität der Marktnachfrage. Vgl. MASSIMO MOTTA 123.

199 Act. 164 Rz 57 f.

frage.'” Es besteht jedoch kein direkter ökohohen Preiselastizität der Nachfrage und tier Index!” — ein anerkanntes Mass zur Mes- | — steigt mit zunehmendem Marktanteil der enden Preiselastizität der Nachfrage. Mit an- 1em bestimmten Mass an Marktmacht umso frage ist.

in Abrede, dass die Kunden beim Kauf eines yreissensibel reagieren. Dies zeigt sich u.a. ach Direktimporten, seit der Schweizer Franhat (vgl. Rz 207).

eizer Markt weise eine geringe Konzentration ern auf. BMW AG sehe sich in allen Märkten f BMW AG einen erheblichen Wettbewerbsbewerbsdruck sei notorisch und manifestiere

ung der Wettbewerber in der Automobilbran- 9er Sponsoring an Anlässen, im Kino etc;

Sonderangeboten, Aktionen, Zugaben, Ra- ır Verkaufsförderung;

em Wettkampf bezüglich Qualität, Technik, 1g und Umsetzung von Innovation. '”*

die genannten Wettbewerbsparameter im Auesondere Rz 262). Dennoch erachtet sie den g. Anlässlich der Anhörung vom 26. März ..] Dies zeugt nicht von einem starken Preissolche [...] kaum leisten könnte, ohne dabei ch ableiten, dass BMW AG sehr wohl über

nten Märkten über eine starke bis sehr starke iten Märkten viele Wettbewerber vorhanden, \G ausüben. Es ist daher grundsätzlich von ttbewerb auszugehen. Namentlich aufgrund och abgeleitet werden, dass BMW AG über Iber wird nachfolgend dennoch kurz auf den

nik, 8. Aufl., 2011, Kapitel 24.

nehmung / lässt sich im Cournot-Modell wie folgt der Unternehmung / darstellt und e die Preiselas- , Competition Policy — Theory and Practice, 2004,

B.3.2.2.3.2 Potenzieller Wettbewerb

269. Fur die Beurteilung der Markteintritts ternehmen, die bereits im Automobilsektor schen Markt oder in einen neuen sachlich neu mit der Produktion von Automobilen be:

270. Fur Unternehmen, die noch nicht im Markteintritt allgemein schwierig, dies aus fe

« Bei Personenwagen handelt es sic Entwicklung und Produktion erford sehr kostenintensiv. Hinzu kommen die Entwicklung eines Designs;

« Je nach Markt, gestaltet sich ein Mi Prestige der Marken in den höherst tomobilmarke ist zeit- und kostenin! gegründeten Bayerische Motoren W

271. Hingegen sind Marktbarrieren für Het Märkten oder in anderen Märkten tätig sinc Voraussetzung für einen Eintritt in einen an einem Vertriebsnetz.'”

272. Seit den neunziger Jahren sind dent und Hyundai) erfolgreich in den europäisct treten.

273. Nachdem der koreanische Automobil Schweiz anfänglich mit finanziellen Schwi Kontrolle im Frühling 2011 durch die indis« nommen. Zeitgleich wurde ein neues Model

274. In den kommenden Jahren rechnen chinesischer", indischer und amerikanisch

275. Die Tatsache, dass Automobilherstell letzten Jahren in der Schweiz Fuss gefas: Hersteller keine nicht überwindbaren Mark noch nicht im Automobilsektor tätig sind, di Investitionen verbunden sein.

198 http://www.bmwgroup.com/d/nav/index.htm

196 Developments in car retailing and after-sales to EC DG Competition by London Econor (23.09.2011).

7 www.presseportal.ch/de/pm/100021832/100 -mahindra (23.09.2011). 198 www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehm /story/14260149 (23.09.2011). °° Evolution of the motor vehicle markets sinc working document no 2, DG COMP (http://ec cuments/wd2.pdf).

barrieren ist zu unterscheiden zwischen Untätig sind und „nur“ in einen neuen geografien Produktmarkt eintreten, und solchen, die Jinnen.

Automobilsektor tätig sind, gestaltet sich ein )Igenden Gründen:

h um hoch technologische Produkte. Deren art ein entsprechendes „Know-How“ und ist Investitionen in den Aufbau einer Marke und

arkteintritt schwieriger. Dies hat u.a. mit dem ufigen Märkten zu tun. Der Aufbau einer Autensiv. Dies zeigt sich am Beispiel der 1917 erke GmbH.'”

'steller, die bereits in anderen geografischen 1, als eher gering einzustufen. Die wichtigste deren geografischen Markt ist der Zugang zu

1 auch verschiedene neue Marken (z.B. Kia en und in den schweizerischen Markt eingehersteller SsangYong Motor Company in der erigkeiten zu kämpfen hatte, wurde dessen she Gruppe Mahindra & Mahindra Ltd. über- | der Marke SsangYong lanciert.'””

Branchenkenner zudem mit Markteintritten er!” Automobilhersteller.?°

ar aus anderen geografischen Märkten in den st haben, zeigt dass es zumindest für diese teintrittsbarrieren gibt. Für Unternehmen, die irfte ein Markteintritt auf jeden Fall mit hohen

markets under Regulation 1400/2002 Final report nics, June 2006, Part I, 89, abrufbar unter 623590/gemeinsame-zukunft-fuer-ssangyong-und

e Regulation 1400/2002 entered into force, Staff

B.3.2.2.3.3. Zwischenergebnis

276. Die Analyse des aktuellen Wettbewer bis 2011 in dem Markt „Obere Mittelklasse war. Im Markt „Oberklasse“ hatte BMW AG schen [...] % und [...] % auf sich vereinigt ı Markt „Untere Mittelklasse“ belegte BMW A und [...] mit einem Marktanteil von [...] % r stets unter den [...] Marken vertreten. Insg vanten Märkten über eine starke Marktstell vanten Märkten eine Vielzahl von aktuellen

277. Die Vermutung der Beseitigung wirks kann daher durch den vorhandenen Inte: Märkte widerlegt werden. Gleichwohl verfüc auf den vorhandenen Intrabrand-Wettbewe wirksamen Wettbewerbs vorliegend allerdin

B.3.3. Erhebliche Beeinträchtigung des

278. Wenn die Vermutung der Beseitigun kann, stellt sich die Frage, ob die Abrede Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.

279. Bei der damit verbundenen Prüfung v ve Kriterien berücksichtigt. Die Abwägung einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung. Beeinträchtigung trotz quantitativ geringfügi kann eine Beeinträchtigung mit quantitativ k erheblich beeinträchtigen, auch wenn sie Abs. 1 VertBek).

B.3.3.1. Qualitatives Element der Erhe Praxis der WEKO

280. Im Fall „Volkswagen Vertriebssystem’ che das Verbot von Passivverkäufen in eine bewirkt, eine erhebliche Wettbewerbsbesct stellt.°°' Im Fall „Systeme de distribution schiedene Elemente eines Vertriebssyster schränkung von Passivverkäufen bezweckt als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigun: geltenden Vertikalbekanntmachung 2002.

281. In ihrer jüngeren Praxis zu Art. 5 Abs geografische Marktaufteilungen mit absolut sonders schädlich erachtet wurden und des

7°? RPW 2000/2, 209 Rz 50, Volkswagen Vertrie 20? RPW 2002/3, 459 ff. Rz 18 ff., Systeme de di 23 vgl. RPW 2009/2, 153 Rz 75, Sécateurs et scheid ist noch nicht rechtskräftig), Verfügung I ter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/in: rechtskräftig),

bs zeigt, dass BMW AG in den Jahren 2007 “ [...] und in der „Luxusklasse“ [...] und [...] über die Jahre jeweils einen Marktanteil zwi- Ind belegte damit die Plätze [...] oder [...]. Im G in den letzten beiden Jahren die Plätze [...] esp. [...] %. Im Markt „Kleinwagen“ war MINI samt verfügte die BMW Group in allen releung. Allerdings sind bzw. waren in allen rele- und potenziellen Wettbewerbern vorhanden.

amen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 4 KG ‘brand-Wettbewerb für sämtliche relevanten jt BMW AG über Marktmacht. Alleine gestützt rb liesse sich die Vermutung der Beseitigung gs nicht widerlegen.

; Wettbewerbs

g wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden » zu einer erheblichen Beeinträchtigung des m. Abs. 1KG führt.

‚erden sowohl qualitative wie auch quantitatidieser beiden Kriterien erfolgt in der Regel Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende

ger Auswirkungen erheblich sein. Umgekehrt

jeträchtlichen Auswirkungen den Wettbewerb qualitativ nicht schwerwiegend ist (Ziff. 12

blichkeit

“hielt die WEKO fest, dass eine Klausel, wel- 2m selektiven Vertriebssystem bezweckt oder wankung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG dar- Citroén“ qualifizierte die WEKO zudem verns, die in ihrem Zusammenwirken eine Been, als vertikale Gebietsabsprache und damit y."°* Dies entsprach auch Ziff. 3.b der damals

. 4 KG hielt die WEKO fest, dass namentlich em Gebietsschutz vom Gesetzgeber als beshalb qualitativ schwerwiegend sind.” Diese

bssystem.

stribution Citroén.

. cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 307, Gaba (Ent- Nikon AG vom 28 November 2011 (einsehbar unlex.html?lang=de (Entscheide sind noch nicht

Praxis fand Niederschlag in Ziff. 12 Abs. 2 \ tiv schwerwiegend qualifiziert.

282. Gemäss Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b VertB des Gebiets, in das ein an der Vereinbarı etwaigen Beschränkung in Bezug auf den (C -dienstleistungen verkaufen darf, als qualite Bst. b/i-iv VertBek zählt die Ausnahmen at Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrur hört u.a. die Beschränkung des Verkaufs : glieder eines selektiven Vertriebssystems dieses Systems festgelegten Gebiets (Ziff. 1

283. Nach Ziff. 12 Abs. 2 Bst. d VertBek trächtigung des Wettbewerbs aufgrund de: Beschränkungen von Querlieferungen zw Vertriebssystems, auch wenn diese auf unte

284. In der KFZ-Bekanntmachung wird die braucher in der Schweiz, der Mitglieder ei oder der Verkäufer in der Schweiz, die von tragt worden sind, Kraftfahrzeuge ohne Eir gelassenen oder im Europäischen Wirtsche als in der Regel erhebliche Wettbewerbsbes ist (Ziff. 11 1.V.m. 14 Bst. a KFZ-Bekanntma

285. Gemäss der fraglichen Exportverbots der BMW AG im EWR nicht gestattet, BMW serhalb des EWR zu liefern. Damit wurder porte), bevollmächtigte Vermittler und an z Schweiz ausgeschlossen. Dadurch wird deı handelt es sich um eine qualitativ schwer Ziff. 12 Abs. 1 VertBek, bei der, in quantitat um sie als erhebliche Wettbewerbsbeschrai

Praxis der Europäischen Kommission

286. Auch in der EU sind Klauseln proble untersagen. In der EU gehören namentlicl schränkungen, die zum Ausschluss des Rev

1) Beschränkungen des Gebiets, in darf; jedoch gilt die Freistellung für:

Beschränkungen des aktiven Verk vorbehalten oder ausschliesslich e fern dadurch Verkäufe seitens de

den?%:

204 Art. 4 Abs. 1 Bst. b) i) Verordnung (EG) Nr. 1 die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Ver und aufeinander abgestimmten Verhaltensweist und Art. 4 Bst. b) i) Verordnung (EU) Nr. 330/2 Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertra auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen u vom 23.4.2010 1 (nachfolgend: Vertikal-GVO).

/ertBek, welche gewisse Abreden als qualitaek werden Abreden über die Beschränkung Ing beteiligter Abnehmer, vorbehältlich einer )rt seiner Niederlassung, Vertragswaren oder tiv schwerwiegend betrachtet. Ziff. 12 Abs. 2 if, bei denen eine qualitativ schwerwiegende id des Gegenstands nicht vorliegt. Dazu gean nicht zugelassene Händler durch die Mitinnerhalb des vom Anbieter für den Betrieb .2 Abs. 2 Bst. b/iii VertBek).

liegt eine qualitativ schwerwiegende Beein- > Gegenstandes auch vor bei Abreden über schen Händlern innerhalb eines selektiven rschiedlichen Marktstufen tätig sind.

> Beschränkung der Möglichkeit der Endvernes Selektivvertriebssystems in der Schweiz einem Endverbraucher in der Schweiz beaufischrankungen bei einem in der Schweiz zuftsraum (EWR) tätigen Händler zu beziehen, schränkung qualifiziert, die nicht gerechtfertigt chung).

klausel (Rz 86) ist es den Vertriebspartnern '- und MINI-Neufahrzeuge an Abnehmer aus- 1 passive Verkäufe an Endkunden (Direktimugelassene Händler (Querlieferungen) in der “schweizerische Markt abgeschottet. Folglich viegende Wettbewerbsabrede im Sinne von ver Hinsicht, tiefere Anforderungen genügen, ıkung zu qualifizieren (vgl. Rz 279).

matisch, die Importe in ein EU-Mitgliedstaat 1 folgende Beschränkungen zu den Kernbechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen

das der Händler Vertragswaren verkaufen

aufs in Gebiete, die der Lieferant sich selbst :inem anderen Händler zugewiesen hat, sor Kunden des Händlers nicht begrenzt wer-

400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über trags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen 2n im Kraftfahrzeugsektor (nachfolgend: KFZ-VO) 010 der Kommission vom 20. April 2010 über die gs über die Arbeitsweise der Europäischen Union nd abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. L 102

2) die Beschränkung von Querlieferu lektiven Vertriebssystems, auch w fentatig sind?”.

287. Kernbeschränkungen sind Vertragsk werbs bezwecken und bei denen zu vermt schaden, dass sie gegen Art. 101 AUEV?” beschränkung in einem Vertrag, führt dies von der Freistellung durch die GVO profitie eine Effizienzverteidigung widerlegbar, wo Beim vorliegenden vertraglichen Exportvert ausserhalb des EWR ausschliesst, würde wähnten Sinne handeln.

B.3.3.2. Quantitatives Element der Erh

288. Die Prüfung des quantitativen Elemer hand derselben Konzepte wie die Frage, Abs. 4 KG widerlegt werden kann;?”® d.h. i handenen Intrabrand- und Interbrand-Wett doch im Mass der Wettbewerbsbeeinträchti Abrede den Wettbewerb beseitigt oder (nu ist eine unterschiedliche Herangehensweis gung der Unzulässigkeitsvermutung beginn gung wirksamen Wettbewerbs. Davon aust vorhandenem Intra- und Interbrand-Wettbe legen (top-down). Die bisherige Praxis de Regel gelingt, ausser wenn die Abrede im c auch horizontale Auswirkungen zeitigt.”°° B schränkung den Wettbewerb quantitativ b ausgehend von einer Situation, in der (hypı besteht (bottom-up). Aus dieser Perspektiv von qualitativ schwerwiegenden Abreden k es zu beachten, dass bei qualitativ schwen vertikalen Abreden in quantitativer Hinsichi erhebliche Wettbewerbsbeschrankung zu qI

289. Damit gilt fur die sanktionierbaren ,,ha für „harte“ horizontale Abreden:7"? Der Ge „harten“ Typen von horizontalen Abreden ı

?05 Art. 4 Bst. d) KFZ-VO; Art. 4 Bst. d) Vertikal-( 206 Konsolidierte Fassung des Vertrags über di Dezember 2007 (Vertrag von Lissabon), ABl. G ?07 STEPHAN SIMON, Die neue Kartellrechtsvero ferverträge, in: Europäisches Wirtschafts- und S ?08 gl. RPW 2005/2, 263 Rz 73, Swico/Sens. 79 RPW 2009/2, 143 ff, Sécateurs et cisailles; Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levi 71 Dieses Prinzip entspricht der Praxis der WI Folgendes festhielt: "En revanche, I’élément qu restrictions ne déploient que des effets s’averar ne, voire méme pas d’effets du tout, et ne sont fets." RPW 2009/2, 153 Rz 75, Sécateurs et cisé 211 RPW 2010/4, 752 Rz 319, Baubeschläge für

ngen zwischen Händlern innerhalb eines seenn diese auf unterschiedlichen Handelsstulauseln, die die Beschränkung des Wettbejten ist, dass sie den Verbrauchern so stark verstossen. Findet sich auch nur eine Kerndazu, dass der gesamte Vertrag nicht mehr ren kann. Die Vermutung ist allerdings durch bei die Beweislast den Parteien obliegt. °° ot, das sämtliche Lieferungen an Abnehmer es sich um eine Kernbeschränkung im ereblichkeit

its der Erheblichkeit erfolgt üblicherweise anob die Beseitigungssvermutung nach Art. 5 m Fall von Vertikalabreden anhand des vorbewerbs. Die Analyse unterscheidet sich jegung, welches erreicht sein muss, damit eine ir) erheblich beeinträchtigt. Damit verbunden e in der Analyse: Bei der Frage der Widerlet die Analyse bei der Vermutung der Beseitiyehend wird untersucht, ob das Ausmass an werb ausreicht, um die Vermutung zu widerr WEKO zeigt, dass die Widerlegung in der jesamten relevanten Markt besteht und somit ei der Frage, inwieweit eine Wettbewerbsbeeeinträchtigt, beginnt die Analyse hingegen Ithetisch) ein uneingeschränkter Wettbewerb e werden an die quantitativen Auswirkungen eine hohen Anforderungen gestellt. Dabei gilt niegenden Abreden im Vergleich zu anderen tiefere Anforderungen genügen, um sie als Jalifizieren (Erw.-Gr. IX. VertBek).?"°

rten“ vertikalen Abreden dasselbe Prinzip wie setzgeber hat mit der Unterstellung der drei Inter den Vermutungstatbestand sowie unter

e Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. 115 vom 9.5.2008 47 (AEUV).

'dnung (EU) Nr. 330/2010 für Vertriebs- und Lieteuerrecht, 12. Dezember 2010, 497 ff., 500.

RPW 2010/1, 65 ff.; Gaba; RPW 2010/4, 649 ff.; tra und Viagra.

=KO, welche im Entscheid Sécateurs et cisailles antitatif de notabilité n’est pas atteint lorsque les t non significatifs sur le marché dans un cas don- ‘pas susceptibles non plus d’entrainer de tels efuilles.

Fenster und Fenstertüren.

die Sanktionierbarkeit eine erste Auswahl ¢ der Einführung von Art. 5 Abs. 4 KG im Jah den — auch in anderen Jurisdiktionen als be von vertikalen Abreden (Gebietsabschottur „harten“ horizontalen Typen gleichgestellt, Wettbewerbsbeseitigung als auch der direk Worten die Auswahl der schädlichsten Abr abschliessende Aufzählung, aber ohne Unt kalen Abreden.

290. Die in quantitativer Hinsicht geringen . ler und horizonaler) Abreden rechtfertigt sic prinzip herrscht — vor dem Hintergrund de konkreten Auswirkungen einer Kernbeschré den müssen: Kernbeschränkungen werder der Abrede beteiligten Unternehmen nicht deckt. Dementsprechend brauchen die kon eine Verhinderung, Einschränkung oder Ve ständiger Praxis des EuGH nicht berücksicl gen Zweck reicht es bereits aus, wenn di Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfz so lediglich konkret geeignet sein, zu einer ist in der EU die Einzelfreistellung vom Ka enzeinrede der Unternehmen (Art. 101 Abs Unternehmen obliegt.

291. Obwohl die Vermutung der Beseitig funktionierenden Interbrand-Wettbewerbs v ser Intrabrand-Wettbewerb vorhanden ist (\ dieser beiden Arten von Wettbewerb in cas chen Wettbewerbsbeeinträchtigung infolge bietsschutzabrede zu verneinen.

292. Die WEKO hat im Entscheid „Gaba“ antwortung der Frage, ob das Ausmas: Wettbewerb ausreicht, um die Erheblichkei sen, in einer Gesamtbetrachtung stützt. Zı der von der Abrede betroffenen Produkte, Ausland sowie die Auswirkungen der Abre« werden im Folgenden geprüft.”'°

293. BMW AG wendet allgemein ein, dass der Schweiz nicht erheblich beeinträchtigt |

212 \/gl. ROGER ZACH, Schweizerisches Kart 218 Bekanntmachung der Kommission Uber Ve Wettbewerb gemäss Artikel 81 Absatz 1 des V schaft (nun Artikel 101 Absatz 3 AEUV) nicht sp 22.12.2001, 13 ff.

*¥ Urteil des EuGH vom 13.7.1966 verb. C-56/6 390; Urteil des EUGH vom 21.9.2006 C-105/0/ Groothandel op Elektrotechnisch Gebied, Slg. : 209/07 Beef Industry und Barry Brothers, Sig. 2 C-8/08 T-Mobile Netherlands, Sig. 2009 1-4529 | 215 gl. RPW 2010/1, 104 Rz 310, Gaba (Entsch

ler schädlichsten Abredetypen getroffen. Mit r 2003 hat der Gesetzgeber bewusst die beisonders schwerwiegend erachteten — Typen 1g und Preisbindung zweiter Hand) den drei und zwar sowohl bezüglich Vermutung der ten Sanktionierbarkeit.”'” Er hat mit anderen edetypen auf fünf ausgedehnt, und zwar als erscheidung zwischen horizontalen und verti-

Anforderungen bei Vorliegen „harter“ (vertikah — obwohl in der Schweiz das Missbrauchsr europäischen Praxis, gemäss welcher die inkung nicht im Einzelnen berücksichtigt wer- ı unabhängig von den Marktanteilen der an von der de minimis-Bekanntmachung”"” gekreten Auswirkungen einer Vereinbarung, die rfälschung des Wettbewerbs bezweckt, nach 1tigt zu werden. ?'* Für den wettbewerbswidri- e Vereinbarung das Potenzial hat, negative Iten. Demgemäss muss die Vereinbarung al- Wettbewerbsbeschrankung zu führen. Somit rtellverbot lediglich basierend auf eine Effizi- . 3 AEUV) möglich, wobei die Beweislast den

ung wirksamen Wettbewerbs aufgrund des iiderlegt werden konnte und auch ein gewisgl. Rz 244 und Rz 275), reicht das Ausmass su nicht aus, um das Vorliegen einer erheblider durch die BMW AG umgesetzten Ge-

Kriterien entwickelt, auf die sie sich zur Be- > an festgestelltem Intra- und Interbrandt der Wettbewerbsbeschränkung nachzuwei- ı diesen Kriterien gehören die Marktstellung die Marktanteile, die Preisunterschiede zum Je auf die relevanten Märkte. Diese Kriterien

die Exportverbotsklausel den Wettbewerb in nabe. Vorliegend hätten Hunderte von Nachellrecht, 2 Aufl., 2005, 214 Rz 445 f.; BSKsreinbarungen von geringer Bedeutung, die den ertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- Jürbar beschränken (de minimis), ABl. C 368 vom

4 und 58/64 Consten und Grundig, Sig. 1966 322, | P-Nederlandse Federatieve Vereniging voor de .006 1-8725; Urteil des EuGH vom 20.11.2008 C- 008 1-8637 Rz 16; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 Rz 29 f.

eid noch nicht rechtskräftig).

fragern ihre Fahrzeuge problemlos vom EV die Exportverbotsklausel spürbare Auswirk Nachfragern ein Ausweichen auf Tageszula

294. Die Tatsache, dass es Nachfragern tı und MINI Neufahrzeuge aus dem EWR dire stritten (vgl. Rz 220 f.). Diesen erfolgreich stehen hingegen die vielen innerhalb kurzeı gen von Endkonsumenten in der Schweiz EWR einen BMW- oder MINI-Neuwagen Zt im Vergleich mit anderen Herstellern war BMW- und MINI-Neufahrzeuge sehr besch Direkt- oder Parallelimporte in einem sehr Ubrigen sind Tageszulassungen nicht Geg es kann nicht ausgeschlossen werden, das bietsschutz ergriffen werden (vgl. Rz 225). nerseits, dass ein Exportverbot besteht unt haltung verpflichtet fühlen, andererseits b nach Direktimporten in die Schweiz besteh zu decken (vgl. Rz 232).

Marktstellung der BAW AG

295. Die Marken BMW und MINI sind in Marken, welche im Markt stark positioniert lich der Anhörung vor der WEKO."’

Marktanteile

296. Bei der Prüfung des Interbrand-Wettb zwischen 2007 und 2011 auf allen relevan nahm (siehe Rz 256, Anhang V ff.). Im re stets auf den Plätzen [...] und [...]. Zusamr BMW AG in diesem Markt einen Anteil zwi telklasse“ musste BMW AG die [...], in de „Untere Mittelklasse“ konnte sie [...] und „Kleinwagen“ war die BMW AG mit MINI [... anteilen das Verkaufsgebiet der Schweiz Wettbewerb auf den relevanten Märkten da

297. BMW AG macht geltend, der Wettbe\ einträchtigt werden, welches über Marktmai

*1° Act. 164 Rz 68 ff.

?7 Act. 185, 35 f.

*18 Selbst bei einer enger oder weiter gefasste d.h. wenn die Produktmarkte für neue Personer levanten Märkte umfassen würde (vgl. Rz 183 f. Argumente gleichermassen für die jeweiligen ( sondere die starke Marktposition, die festgestell Anwendbarkeit der Exportverbotsklausel auf Neufahrzeuge und die Auswirkungen auf die rel gebnis. Auch wenn der räumlich relevante Mark auf die zuvor gemachten Erwägungen verwies im „abgeschotteten“ Teil, nämlich der Schweiz räumlich grösseren Markt (vgl. Fn 129).

/R in die Schweiz direktimportiert, ohne dass ungen gezeitigt habe. Im Ubrigen ware den ssungen ohne Weiteres möglich gewesen.”"®

‘otz Exportverbot möglich gewesen ist, BMW "kt und/oder parallel zu importieren, ist unbedurchgeführten Direkt- oder Parallelimporten Zeit beim Sekretariat eingegangenen Anzeigegenüber, die erfolglos versucht haben, im ı kaufen (vgl. Rz 222 und Anhang XV). Auch die Anzahl direkt- oder parallelimportierter eiden (vgl. Rz 221). Folglich steht fest, dass geringen Ausmass stattgefunden haben. Im enstand der vorliegenden Untersuchung und ss in diesem Bereich Massnahmen zum Ge- Derartige Umgehungsgeschäfte belegen ei- J sich die Händler zumindest zu dessen Einlegen sie aber auch, dass eine Nachfrage t und die Händler ein Interesse haben, diese

ı Automobilmarkt unbestritten wohlbekannte sind. Dies bestätigte BMW AG auch anlässewerbs wurde festgestellt, dass die BMW AG ten Märkten eine wichtige Marktstellung einlevanten Markt „Oberklasse“ war BMW AG nen mit Mercedes, Audi und Volvo vereinigte schen 57 % und 76 %. Im Markt „Obere Mitr ,Luxusklasse“ war BMW AG [...], im Markt belegte die Plätze [...] und [...]. Im Markt ]. Wenn ein Unternehmen mit solchen Marktvertraglich vom EWR abschottet, wird der durch erheblich beeinträchtigt.”"®

verb könne nur von einem Unternehmen becht verfüge. So halte der Synthesebericht der

:n Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, iwagen mehr oder weniger anstelle der sechs re- ), so würden die in diesem Abschnitt aufgeführten kleineren oder grösseren) Märkte gelten. Insbeten Preisunterschiede zum Ausland, die generelle

die ganze Produktpalette BMW- und MINIevanten Märkte führten in casu zu demselben Ert grösser als die Schweiz abgegrenzt würde, kann n werden, wonach auch dann die Auswirkungen , nachzuweisen sind und nicht in einem allfällig

Evaluationsgruppe Kartellgesetz” fest, da petitive Auswirkungen zeitigen können, fall: en. Auch nach Rechtsprechung des Bun werbsbeeinträchtigung nur vorliegen, wenn halten würden (BGE 129 II 18 E. 5.2.1). B lediglich über geringe Marktanteile. Weiter 1 treffend die beiden horizontalen Abreden ,F und „JC Decaux/Affichage“””' an und bringt stets nur bei sehr hohen Marktanteilen des jaht worden.

298. Diese Vorbringen von BMW AG stoss

«e Zunächst muss festgehalten werdeı zum Zeitpunkt der Stellungnahme \ resp. 10 Jahre alt war, somit noch \ datiert und der zwischenzeitlich forte wird (vgl. Fn 203). Weiter betrafen I onsabreden und nicht Abreden im S somit um qualitativ weniger erheblicl tive Element erhöhte Anforderungen

« Der von BMW AG angeführte Syntl an der angegebenen Stelle auch na gibt, ob eine bestimmte vertikale Re derlich sei jeweils eine Einzelfallpri richt richteten sich in erster Linie g per se-Erheblichkeit unter der dama chung der WEKO*’. Aus deren Ziff. te vertikale Restriktionen eine auto Rechtsauffassung ist mittlerweile üb 2010 die neue Vertikalbekanntmac nunmehr explizit erwähnt, dass qua rücksichtigen sind und die Abwägu einer Gesamtbeurteilung zu erfolg. macht Ziffer 11 deutlich, dass für ei samtbetrachtung des Marktes (Intrz relevanten Markt) abgestellt wird. | scheide der WEKO in Sachen Vert fallprüfung, in der beide Elemente ( zeln als auch in Kombination in Erwi

« Es wurde festgestellt, dass BMW A Erwägungen weiter oben verwiesen

219 Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synthesel

Bern, 2008, Rz 76.

72° RPW 1997/4, 458 N 35 f.

72. RPW 2001/2, 326 N 86 und 328 f N 95.

222 Synthesebericht (Fn 219), Rz 256.

228 Bekanntmachung über die wettbewerbsrecl der Wettbewerbskommission vom 2. Juli 2007 (1

ss vertikale Restriktionen nur dann antikom- > Unternehmen mit Marktmacht involviert seidesgerichts könne eine erhebliche Wettbedie Beteiligten einen erheblichen Marktanteil MW AG verfüge in allen relevanten Märkten ührt BMW AG die Entscheide der WEKO be- -achhandel für Produkte des Ärztebedarfs“??° vor, in dieser Fallpraxis sei die Erheblichkeit an der Abrede beteiligten Unternehmens been aus folgenden Gründen ins Leere:

1, dass die angeführte Fallpraxis der WEKO ion BMW AG vom 13. Januar 2012 rund 14 or der Revision des Kartellgesetzes im 2003 yefuhrten Fallpraxis nicht Rechnung getragen yeide genannten Verfahren blosse Kooperatisinne von Art. 5 Abs. 3 KG. Es handelte sich 1e Abreden und somit waren an das quantitazu stellen (vgl. Rz 279).

Yesebericht ist insofern missverständlich, als chzulesen ist, dass es keine einfache Regeln striktion pro- oder antikompetitiv wirkt. Erforifung.”” Diese Anregungen im Synthesebeegen die seinerzeit zur Diskussion stehende Is noch geltenden (alten) Vertikalbekanntma- 10 und 12 aVert-Bek ergab sich für bestimmmatische Bejahung der Erheblichkeit. Diese erholt: Erstens erliess die WEKO am 28. Juni hung, welche bei der Erheblichkeitsprüfung litative wie auch quantitative Kriterien zu beng dieser beiden Kriterien einzelfallweise in en hat (Ziffer 12 Abs. 1 Vert-Bek). Zudem ne Widerlegung der Vermutung auf eine Ge- ıbrand- und Interbrand-Wettbewerb auf dem sämtliche in der Zwischenzeit erfolgten Entkalabreden beinhalteten folglich eine Einzel- Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerb) einigung gezogen wurden.”

G über Marktmacht verfügt, es kann auf die werden (vgl. Rz 267).

Jericht der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG,

tliche Behandlung vertikaler Abreden, Beschluss vachfolgend: aVert-Bek), RPW 2007/4, 675 ff.

299. Schliesslich bringt BMW AG vor, das von aus, dass wirksamer Wettbewerb auss be die WEKO noch bei einer Bindung von Aussenwettbewerb erkannt. Im Fall „Clima dass bei einem gebundenen Marktanteil vo seitigung vorliege. Im Bereich der grunds müsse die kritische Marktanteilsschwelle mi KG.

300. Dem ist zu entgegnen, dass BMW At zwischen der Beseitigung und der erheblich zu verkennen scheint. Ersteres ist Gegen Vermutung nach Art. 5 Abs. 3 resp. 4 KG Art. 5 Abs. 1 KG geprüft wird. Vorliegend is Abs. 4 KG unstreitig, weshalb BMW AG vor ten ableiten kann. Im Fall „Fahrschule Gra Wettbewerbsbeschrankung festgestellt.?”° It genstand der Untersuchung, ob die von Cli alleine betrachtet eine unzulässige Wettben

Preisunterschiede zum Ausland

301. Im Rahmen des Vergleichs der Prei: Schweiz und im EWR anhand der Preisliste hebliche Preisunterschiede festgestellt (Rz.

« Bei BMW bewegen sich die Pre EUR/CHF zwischen CHF 11'600.- 1.38 EUR/CHF zwischen CHF 4‘300

« Bei MINI bewegen sich die Preisunt: zwischen CHF 6‘100.- und CHF 12°: zwischen CHF 800.- und CHF 3'700

« Bei einem Durchschnittskurs von 1. zeuge der Marke BMW in Deutschla Schweiz. In absoluten Zahlen bev CHF 7'000.- und CHF 41'700.-. Bei glichenen Neufahrzeuge der Marke günstiger als in der Schweiz. In ab: schiede zwischen CHF 2‘900.- und (

302. Der angestrengte Preisvergleich bert re Verkaufsfördermassnahmen nicht. Die | vergleich wäre schlichtweg unmöglich (vgl. kaufsfördermassnahmen bestehen und ein tenpreise haben. Diese vermögen jedoch wenn dann nur geringfügig zu verkleinern: | steht ein signifikanter Preisunterschied zwi: Jahr 2010 (vgl. Rz 208). Zudem sprechen händlerin] klar für ein erhebliches Arbitrage die Händler Rabatte nicht nur in der Schwei

72° RPW 2003/2, Fahrschule Graubünden, 291 F 226 RPW 1999/4, Einstellungsverfügung vom 6. I

Bundesgericht gehe bei 90% Marktanteil dacheide. Im Fall „Fahrschule Graubünden“ ha- 72% des relevanten Marktes auf wirksamen Suisse“ habe die REKO-WEF festgehalten, n 5-15% in keinem Fall eine Wettbewerbsbeatzlich weniger schädlichen Vertikalabreden ndestens so hoch liegen wie bei Art. 5 Abs. 3

5 bei der zitierten Fallpraxis den Unterschied en Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs stand bei der Prüfung der Widerlegung der , während die Erheblichkeit im Rahmen von t die Widerlegung der Vermutung nach Art. 5 1 der zitierten Fallpraxis nichts zu ihren Gunsubünden“ wurde schliesslich eine erhebliche n Fall „Clima Suisse“ war hingegen nicht Gema Suisse herausgegebene Tarifliste für sich jerbsbeschränkung darstellt.*”°

se für BMW- und MINI-Neufahrzeuge in der nN 2011 wurden für alle relevanten Märkte er- 195 ff.; Anhänge II f.).

isunterschiede bei einem Kurs von 1.04 und CHF 68'500.-. und bei einem Kurs von .- und CHF 25'200.-.

arschiede bei einem Kurs von 1.04 EUR/CHF 300.- und bei einem Kurs von 1.38 EUR/CHF

25 EUR/CHF sind die verglichenen Neufahrnd zwischen 20 und 25 % günstiger als in der vegen sich die Preisunterschiede zwischen einem Kurs von 1.25 EUR/CHF sind die ver- MINI in Deutschland zwischen 12 und 18 % soluten Zahlen bewegen sich die Preisunter- HF 6‘900.-.

ksichtigt Rabatte, Sonderaktionen und ande- 3erücksichtigung dieser Parameter im Preis- Rz 206). Es ist unbestritten, dass solche Veren Einfluss auf die jeweiligen Endkonsumendas ermittelte Arbitragepotenzial nicht oder Denn selbst nach Angaben von BMW AG beschen Deutschland und der Schweiz ab dem die Anzeigen und die Angaben von [Gross- Jotenzial (vgl. Rz 208). Ausserdem gewähren z sondern auch in EWR-Ländern.

zZ 88. Jezember 1999, 614 Rz 10.

303. Wegen den vorliegenden Preisdiffere AG nicht zu überzeugen, wonach der Preis müssen. Es kann auf die zuvor gemachten ausstattungsbereinigter Preisvergleich ein ı aber keine signifikante Auswirkung auf die f da bloss geringfügige Unterschiede in den /

304. Folglich besteht seit Oktober 2010 fü ser Anreiz, einen BMW- bzw. MINI-Neuwag ein beträchtliches Arbitragepotenzial festge in der Schweiz aufgrund des vertraglicher schöpft werden kann.

Auswirkungen auf die relevanten Märkte

305. Es wurde hinreichend dargetan und

klauseln nach dem Grundsatz pacta sunt si BMW AG im EWR davon abzuhalten, Neu Rz 167), so dass keine bzw. eine stark ei Direkt- und/oder Parallelimporte erfolgen kc so fällt auf, dass bei Audi der Direktimporte von 4.59 % auf 7.70 % angestiegen, bei Me Neufahrzeugen von 0.91 % auf 1.01 %. Im Audi erneut auf 10.62 %, für Mercedes auf wurden im Jahr 2011 in allen Märkten dı 23'264 Neufahrzeuge) direkt und/oder para der markeninterne Preis- und Qualitätsw: BMW- und MINI-Neufahrzeugen zugelasse verbot stark beschränkt (Rz 244).

Erwägungen zu den Gegenargumenten von

306. BMW AG wendet ein, bei funktioniere le Restriktionen in der Regel keine schädl trächtigung durch eine vertikale Abrede wä schränkung des Intrabrand-Wettbewerbs se der Abrede beteiligten Unternehmen mark! kein wirksamer Interbrand-Wettbewerb herr

307. Wie in Abschnitt „3.2.2.3 Interbrand-V BMW AG auf allen relevanten Märkten üb Dennoch sind auf allen relevanten Märkte gewissen Druck auf die BMW AG ausüben folgten Preisstrategie kann gleichwohl auf den (vgl. Rz 267). Diese nuancierten Erwäc

227 BMW AG stützt sich dabei einerseits auf das

Prof. Dr. Robert Roth zur Sanktionierung natürl tellrechtsrevision (Stand 13. Oktober 2010, teil Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (S gestützt auf Art. 59a KG über die Evaluation d Vorgehen, vom Bundesrat am 25. März 2009 gu (vgl. Fn 219), Rz 256. Weiter stützt sich BMW A bietsabreden - eine kritische Analyse von Art. (Hrsg.): Kartellgesetzrevision 2003, Neuerunger T., The Economics of Vertical Restraints, in Hz Ed., MIT Press, April 2008, 386.

nzen vermag auch das Argument von BMW vergleich ausstattungsbereinigt hätte erfolgen Erwägungen verwiesen werden, wonach ein erheblicher Aufwand mit sich bringen würde, estgestellten Preisunterschiede gehabt hätte, \usstattungen vorliegen (Vgl. Rz 204).

r Kaufinteressenten in der Schweiz ein grosen im EWR zu kaufen. Insgesamt kann daher sellt werden, das durch die Endkonsumenten 1 Exportverbots in die Schweiz nicht ausgebelegt, dass die Existenz der Exportverbotsrvanda ausgereicht hat, Vertriebspartner der fahrzeuge in die Schweiz zu verkaufen (vgl. ıgeschränkte disziplinierende Wirkung durch ınnte. Hält man sich Anhang XVI vor Augen, unteil im Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr rcedes von 1.58 % auf 1.91 % und bei BMW Jahr 2011 stiegen die Direktimportanteile für 3.43% und BMW auf 2.29 %. Als Vergleich irchschnittlich 7.29 % (in absoluten Zahlen: lel in die Schweiz importiert. Insgesamt wird ettbewerb zwischen den zum Vertrieb von nen Händlern durch das vertragliche Export-

BMW AG

ndem Interbrand-Wettbewerb zeigten vertikache Auswirkungen. Eine Wettbewerbsbeeinre von vornherein ausgeschlossen. Eine Bei nur dann problematisch, wenn eines der an mächtig ist bzw. auf dem betroffenen Markt sche.??’

Vettbewerb“ eingehend dargelegt, verfügt die er eine starke bis sehr starke Marktstellung. n viele Wettbewerber vorhanden, die einen . Namentlich aufgrund der von BMW AG ver- Marktmacht der BMW AG geschlossen werjungen schliesst die WEKO bei der vorliegen-

Rechtsgutachten von Prof. Dr. Günter Heine und icher Personen / Unternehmen im Zuge der Karveise aktualisiert zum 25. März 2011), erstellt im ECO), 34. Andererseits auf den Bericht des EVD es Kartellgesetzes und Vorschläge zum weiteren itgeheissen, 10 f.., sowie auf den Synthesebericht \G auf AMSTUTZ/REINERT, Vertikale Preis- und Ge- 5 Abs. 4 KG, in: Walter A. Stoffel, Roger Zäch | und Folgen, 69 ff., 106; ferner auf REY, P./VERGE indbook of Antitrust Economics, Paolo Buccirossi den Beurteilung zur Erheblichkeit der Wett samtbeurteilung mit ein (vgl. Rz 288 ff.). Wettbewerbsbeeintrachtigung durch vertiké werden könne, kann sich die WEKO indes | Willen des Gesetzgebers entgegenstehen \ lich festgestellten Auswirkungen kann auf c den (vgl. Rz 294).

308. BMW AG bringt vor, es fehle an eilt Auswirkungen der Exportverbotsklausel at Schweiz. Nach Ansicht von BMW AG wäre ne (erhebliche) Beeinträchtigung des Int Nachweis, dass ein Kausalzusammenhan trags und der angeblich erheblichen Behinc Schweiz besteht.””®

309. Der WEKO liegen eindeutige Beweise klauseln nach dem Grundsatz pacta sunt s der BMW AG davon abzuhalten, Neufat Rz 167). Die Kausalitat zwischen der Expo rekt- und Parallelimporten ist aufgrund der Die sich daraus ergebende Beschränkung « bewerbs wurde ebenfalls dargelegt; es kaı werden (vgl. Rz 305).

B.3.3.3. Zwischenergebnis

310. Basierend auf einer Gesamtbeurteilur ven Kriterien kommt die WEKO zum Schl schen der BMW AG und ihren Vertragshar zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Sinne von Art. 5 Abs. 4 1.V. m. Abs. 1 KG fü

B.3.4. Keine Rechtfertigung aus Effizie

311. Liegt eine den Wettbewerb erheblich ob diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerecht! werbsabreden durch Gründe der wirtschaftli

a. notwendig sind, um die Herstellunc oder Produktionsverfahren zu vert von technischem oder beruflichem oneller zu nutzen; und

b. den beteiligten Unternehmen in ke Wettbewerb zu beseitigen.

312. Im Falle einer Gebietsschutzabrede i prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorlie keine Gründe wirtschaftlicher Effizienz ersi Schweiz in den EWR-Händlerverträgen de! liegt keiner der in Ziff. 16 Abs. 4 VertBek

228 Act. 164 Rz 105 ff.

bewerbsbeeinträchtigung im Sinne einer Ge- Einer pauschalen Auffassung, wonach eine le Abreden von vornherein ausgeschlossen nicht anschliessen, zumal dies auch klar dem vürde (vgl. Rz 281 und 289). Für die tatsächie Ausführungen weiter oben verwiesen werrer substantiierten Feststellung zu etwaigen if die Preise für BMW Neufahrzeuge in der dies ein gewichtiges Indiz für oder gegen eirabrand-Wettbewerbs. Ferner fehle es am ) zwischen Ziffer 1.5 des EWR Händlerverlerung von Direkt- und Parallelimporten in die

‘vor, wonach die Existenz der Exportverbotservanda ausgereicht haben, Vertriebspartner rzeuge in die Schweiz zu verkaufen (vgl. tverbotsklausel und der Behinderung von Didiversen Anzeigen erstellt (vgl. Anhang XV). Jes markeninternen Preis- und Qualitätswett- ın auf die dortigen Ausführungen verwiesen

ig der dargelegten qualitativen und quantitati- ıss, dass das vertragliche Exportverbot zwi- ıdlern im EWR zumindest seit Oktober 2010 Wettbewerbs auf den relevanten Märkten im hrt.

nzgründen

beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, fertigt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbechen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

ys- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte yessern, die Forschung oder die Verbreitung Wissen zu fördern oder um Ressourcen ratiinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen

S.v. Art. 5 Abs. 4 KG gilt es im Einzelfall zu gt (Ziff. 16 Abs. 3 VertBek). Vorliegend sind chtlich, die ein Exportverbot in Bezug auf die r BMW AG rechtfertigen würden. Namentlich enthaltenen Rechtfertigungsgründe vor. Die

Rechtsvertreter der BMW AG haben in ihre fertigungsgrund geltend gemacht.””°

B.3.5. Ergebnis

313. Die WEKO kommt gestützt auf die vc gebnis:

« Das vertragliche Exportverbot zwisc tragshändlern im EWR mit Ausnahr unzulässige Wettbewerbsabrede na

« Die gesetzlich statuierte Vermutun kann durch den vorhandenen Interl Märkten widerlegt werden.

« Das vertragliche Exportverbot be Abs. 1KG dennoch auf allen relev:; erheblich.

« Gründe der wirtschaftlichen Effizienz

Es handelt sich somit um eine unzulässig i.V.m. Abs. 4 KG.

B.4. Sanktionierung B.4.1. Allgemeine Ausführungen

B.4.1.1. Einleitung

314. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in nen die wirksame Durchsetzung der Wettl ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsverstös mit einer Endverfügung verhängt werden, v bewerbsbeschränkung feststellt.?”

315. Die Belastung der Verfahrensparteien

B.4.1.2. Tatbestandsmerkmale von

316. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein | rede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt hält, mit einem Betrag bis zu 10 % des Schweiz erzielten Umsatzes belastet.

229 Act. 43 und Act. 164.

230 Botschaft vom 7. November 2001 über die At BBI 2002, 2023, 2033 ff.

nN Stellungnahmen denn auch keinen Rechtyrstehenden Erwägungen zum folgenden Erhen der BMW AG (Munchen) und ihren Verne des Fürstentums Liechtenstein stellt eine ch Art. 5 Abs. 4 KG dar.

g der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs Jrand-Wettbewerb auf sämtlichen relevanten

einträchtigt den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 anten Märkten zumindest seit Oktober 2010

nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor.

e Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1

Art. 49a KG vorgesehenen direkten Sanktioyewerbsvorschriften sicherstellen und mittels se verhindern. Direktsanktionen können nur jelche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettmit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den ıben.

Art. 49a Abs. 1KG

Unternehmen, das an einer unzulässigen Abist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verin den letzten drei Geschäftsjahren in der

iderung des Kartellgesetzes (Botschaft KG 2003),

B.4.1.2.1. Unternehmen

317. Die Wettbewerbsbeschränkungen, au sen von einem Unternehmen ausgehen. F Art. 2 Abs. 1 und 1°° KG abgestellt.***

318. Die vorliegenden Wettbewerbsbeschr von deren Vertriebsgesellschaften im EWF nehmen i.S. des Kartellgesetzes zu qualifi kungen durch ihre Vertriebsgesellschaften Rz 74 und 127).

B.4.1.2.2. Unzulässige Verhaltenswei

319. Art. 49a Abs. 1 KG sieht entsprecher in erster Linie Massnahmen gegen harte | Absprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KC verstösse, welche sich für Konsumenten,

sonders schädlich auswirken und aus diese ten Beseitigung wirksamen Wettbewerbs e Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, ( Abs. 4 KG beteiligt, ist mit einer Sanktion b füllt sind:?°° (1) Die Beteiligung an einer Abr von Märkten nach Art. 5 Abs. 4 KG und (2)

320. Wie vorangehend dargelegt wurde,

triebspartnern im EWR zumindest seit Ok i.S.v. Art.5 Abs. 4 i.V.m. Abs.1 KG vor Art. 49a Abs. 1KG erfüllt.

B.4.1.2.3. Sanktionierbarkeit im Falle

321. Die Rechtsvertreter der BMW AG halt die Beseitigung der Vermutung wirksamen | werden kann. Sie sind der Auffassung, da: unter Art. 5 Abs. 1 KG fallende Abreden mit gen unter anderem vor, angesichts des str gebiete das Analogieverbot und das Bestit den nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG zu beschi rede und nicht auf den Typ der Abrede abzı tellrechtliche Würdigung erlaube. Die Schwe

322. Die WEKO vertritt diesbezüglich eine relevant ist die Unzulässigkeit der Wettbewe des Wettbewerbs. Gemäss Praxis der WE auch dann sanktioniert werden, wenn die (

231 Vgl. anstelle vieler JORG BORER, Kommentat

rich 2011, Art. 49a N 6, und PATRIK DUCREY, in *3? \/gl. dazu Botschaft KG 2003 (Fn 230), 2036 233 \/gl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten V sondere der neue Vermutungstatbestand für V‘ setzrevision 2003, Neuerungen und Folgen, Zur *% Act. 43 Rz 82 und Act. 164 Rz 113 ff.

f die Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müs- -ür den Unternehmensbegriff wird dabei auf

änkungen sind von der BMW AG selbst bzw. 2 ausgegangen. Die BMW AG ist als Unterzieren, wobei ihr die Wettbewerbsbeschränim EWR zugerechnet werden (siehe oben

se

id der verfassungsrechtlichen Ausgangslage <artelle im Sinne horizontaler oder vertikaler vor. Es handelt sich dabei um Wettbewerbs- Unternehmen und die Gesamtwirtschaft be- 2m Grund bereits mit der gesetzlich vermuteine Sonderbehandlung erfahren.” Gemäss Jas an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 elastet, sofern folgende Voraussetzungen erede über Preise, Mengen oder die Aufteilung die Unzulässigkeit dieser Abrede.

lag zwischen der BMW AG und ihren Vertober 2010 eine unzulässige Gebietsabrede . Damit sind die Voraussetzungen gemäss

der Widerlegung der Vermutung

en direkte Sanktionen nicht für möglich, wenn Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 4 KG widerlegt > Legalitätsprinzip würde verletzt, wenn „nur“ ‚direkten Sanktionen belegt würden. Sie brinafrechtlichen Charakters direkter Sanktionen nmtheitsgebot, direkte Sanktionen auf Abre- 'änken. Es sei dabei auf die Wirkung der Abistellen, weil der Abredetyp alleine keine kariz kenne keine ,,per-se“-Verbote.***

andere Auffassung. Für die Sanktionierung rbsabrede, nicht der Grad der Beschränkung :KO können Abreden i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG Jesetzliche Vermutung der Beseitigung wirk-

“zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl., Zü- - Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, , Zürich 1997, Art. 50 N 8.

f.

erhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbeertikalabreden, in: Stoffel/Zäch (Hrsg.), Kartellgeich/Basel/Genf 2004, 34.

samen Wettbewerbs widerlegt werden kanr Erlass von Art. 49a KG die Möglichkeit direl talen und vertikalen wettbewerbsbeschränk werden nicht nur Abreden erfasst, die zur E ren, sondern auch solche, die diesen erhebl

323. In der Botschaft KG 2003 steht Folge Sanktionen ausgenommen sind demnach tensweisen, welche keine Preis-, Mengenben. Ebenso wenig können Preis-, Mengen den, die den wirksamen Wettbewerb wed beziehungsweise die durch Gründe der wi Es kommt folglich nicht darauf an, ob der \ rede i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG vollständig bese

324. Andernfalls würde es in der Praxis k kommen, denn die WEKO kam bereits in de dass der Wettbewerb beseitigt war. Dies d der Art. 49a KG im Rahmen der KG-Revisi zu verschärfen.?””

325. Eine entsprechende Präzisierung ist enthalten.”® Damit von einer direkten Sa Wettbewerbsabrede folglich kartellrechtlich Wettbewerbsbeschrankung herbeiführen oc fizienz rechtfertigen lassen.”°°

326. Da die Gesetzesvermutung vorliege Frage stehende Gebietsschutzabrede der und sich darüber hinaus nicht durch Grün« lässt, ist die in Frage stehende Gebietsscht nierbar — zu qualifizieren.

B.4.1.2.4. Vorwerfbarkeit Allgemeines

327. Die Besonderheit der Verwaltungssa troffenen Unternehmen selber und typisch vorsätzlichen Handelns der verantwortlich können. Die Botschaft zum revidierten KG on (im Gegensatz zur Strafsanktion) kein V

*°° BGE 135 II 60, 63, E. 2.1.

6 Botschaft KG 2003 (Fn 230), 2037.

*87 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Ba

Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et ci 239 \/gl. PETER REINERT, in: Baker & McKenzie (H 2 Botschaft KG 2003 (Fn 230), 2034. Schon d dass die Sanktionierung gerechtfertigt ist, „wei auch verpflichtet sind, sich so zu organisieren, ihnen erfüllt werden“ (Botschaft 1994, 153).

1. Das Bundesgericht hielt fest, dass mit dem ‘ter Sanktionen für die schädlichsten horizonenden Abreden geschaffen wurde.” Folglich seseitigung des wirksamen Wettbewerbs fühich beeinträchtigen.

ndes: „Vom Anwendungsbereich der direkten nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Verhal- oder Gebietsabreden zum Gegenstand ha- - und Gebietsabreden direkt sanktioniert wer- 2r beseitigen noch erheblich beeinträchtigen tschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind.7°™ nirksame Wettbewerb durch eine Gebietsabitigt oder „nur“ erheblich beeinträchtigt wird.

aum je zur Verhängung direkter Sanktionen »r Vergangenheit praktisch nie zum Ergebnis, ürfte nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, on eingeführt hat, um das Sanktionensystem

jedenfalls auch in Art. 49a Abs. 1 KG nicht nktion abgesehen werden kann, muss eine zulässig sein, also entweder keine erhebliche ler sich durch Gründe der wirtschaftlichen Efnd zwar umgestossen werden kann, die in | Wettbewerb indes erheblich beeinträchtigt Je der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen itzabrede als unzulässig — und somit sanktionktionen liegt darin, dass sie gegen die beerweise ohne Nachweis eines strafrechtlich len natürlichen Personen verhängt werden hält explizit fest, dass die Verwaltungssanktierschulden voraussetzt.” Dementsprechend

sler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

sailles.

Irsg.), Kartellgesetz, Bern 2007, Art. 49a Rz 8.

ie Botschaft 1994 (Fn 31) hielt entsprechend fest, | die Unternehmen in der Lage sein sollten und dass rechtsverbindlich festgelegte Pflichten von vertrat die WEKO früher die Auffassung, d Art. 50 ff. KG grundsätzlich kein Verschulde

328. In der Lehre sind die Meinungen getei Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG weger Verschulden voraussetzen. Auf der anderet rechtlichen Charakters der Verwaltungssa raussetzen.’”

329. In ihrer bisherigen Praxis zu Art. 49a | Rechtsprechung der ehemaligen REKO/WE legt, dass eine Sanktion nicht ausschlies: darf, sondern dass auch subjektive Element hat die Frage der Notwendigkeit des Versc lassen. Dennoch prüfte die WEKO den Asp Vorwerfbarkeit.”“” Ein Verstoss gegen Art. 4 einschlägigen Lehre und Praxis bereits dar faltspflichtverletzung vorgeworfen werden ki

330. Das Kartellgesetz darf für die Untern „bekannt“ vorausgesetzt werden und von di sie sich über dessen Auslegung und Trag' grundsätzlich alles Mögliche und Notwenc durch das Verhalten seiner Mitarbeiter und bewerbsrecht kommt.*

331. Dies gilt umso mehr, als die WEKO sg ihre konstante Haltung aufgezeigt hat, won: zum EWR offen sein müssen. Sämtliche B bewerbsrechtliche Behandlung von vertikal ständlich zum Ausdruck, dass gebietsabsch verkaufs an Händler oder Endkunden statu tigung angesehen werden.” Ebenso enthi

?# \/gl. etwa Entscheide der WEKO: RPW 200! ROGER ZACH/ANDREAS WICKY, Die Bemessung mit Unternehmenszusammenschlüssen nach sc schaft und Strafrecht, FS für N. Schmic PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: von Büren/ und Wettbewerbsrecht (SIWR), Band V/2 (Karte 242 BSK KG-TAGMANN/ ZIRLICK (Fn 237), Art. 492 243 gl. z.B. RPW 2010/1, 65 Rz 334, Gaba (En 196 Rz 105 ff., Elektroinstallationsbetriebe Berr funk.

244 Vigil. den Entscheid REKO/WEF in RPW 2 lenc/Merck.

24 gl. z.B. RPW 2010/1, 65 Rz 333, Gaba (En 196 Rz 105 ff., Elektroinstallationsbetriebe Berr funk.

248 BSK KG-TAGMANNIZIRLICK, (Fn 237), Art. 49a 247 CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktione *“8 RPW 2009/3, 196 Rz 106, Elektroinstallation. 249 Vgl. Bekanntmachung Uber die wettbewert schluss der Wettbewerbskommission vom 18 400 ff., Ziff. 3 Bst. a, c und d; Bekanntmachung kaler Abreden, Beschluss der Wettbewerbskon

ass für die Verhängung einer Sanktion nach n nachzuweisen ist.***

It: Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass 1 ihrer rein verwaltungsrechtlichen Natur kein 1 Seite wird argumentiert, aufgrund des strafnktionen würden diese ein Verschulden vo-

Abs. 1 KG*** nimmt die WEKO Bezug auf die -F (zu Art. 51 KG), welche den Schluss nahe lich auf objektive Kriterien gestützt werden e zu berücksichtigen sind.’* Die REKO/WEF huldens in diesem Entscheid jedoch offengeyekt in der Vergangenheit unter dem Titel der 9a Abs. 1 KG ist dem Unternehmen nach der In vorwerfbar, wenn ihm eine objektive Sorgann**°,

ehmen als dessen Adressaten allgemein als en Unternehmen darf gefordert werden, dass weite informieren.’” Ein Unternehmen muss lige vorkehren, um sicherzustellen, dass es Organe nicht zu Verstössen gegen das Wetteit Anfang des letzten Jahrzehnts wiederholt ach die Märkte und insbesondere der Zugang ekanntmachungen der WEKO über die wettan Abreden brachten und bringen unmissver- 1ottende Abreden, die ein Verbot des Passivieren, als erhebliche Wettbewerbsbeeinträch- Alt die KFZ-Bekanntmachung (Beschluss der

von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang ‚hweizerischem Kartellrecht (Art. 51 KG), in: Wirt- 1, Zürich 2001, 585ff., insb. 589, sowie David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüterllrecht), Basel/Genf/München 2000, 515 ff.

LN 10, m.w.N.

tscheid ist noch nicht rechtskräftig); RPW 2009/3, 1, RPW 2007/2, 241 Rz 393, Terminierung Mobil-

002/2, 386 ff., insb. 393 ff., 398 ff., Rhöne-Poutscheid ist noch nicht rechtskräftig); RPW 2009/3, 1, RPW 2007/2, 241 Rz 391, Terminierung Mobil-

N 10, m.w.N.

sbetriebe Bern.

ysrechtliche Behandlung vertikaler Abreden, Be- . Februar 2002 (VertBek 2002), RPW 2002/2, über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertimission vom 2. Juli 2007 (VertBek 2007), RPW

WEKO vom 21. Oktober 2002) in Ziff. 14 B Auch die dazugehörigen Erläuterungen” | Selektivvertriebssystem sog. aktive und pa 14 KFZ-Bekanntmachung).” Bereits in de und Systeme de distribution Citroén brach bietsschutzabreden gegen das Kartellgeset WEKO im Entscheid i.S. Gaba vom 30. No rallelimporten führe nach Massgabe von Ar ner erheblichen Beeinträchtigung des We nehmen nach Art. 49a Abs. 1 KG mit einer :

332. Vor diesem Hintergrund kann ganz al zern, welcher jährlich einen zehnstelligen werden, dass er sich mit den rechtlichen sich entsprechend organisiert.

Im konkreten Fall

333. Vorliegend hat die BMW AG direkt b AG (siehe oben Rz 126) mit ihren Vertr schutzabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m.

« Der EWR-Händlervertrag für den Ve MINI enthält eine Klausel, wonach e oder über Dritte neue BMW Fahrz Vermittler und Endkunden) in Lände zeuge für solche Zwecke umzurüste

° Die offizielle Konzern-Kommunikatic Import von BMW- bzw. MINI-Neufah te folgendermassen (vgl. Rz 146, | rechtlichen Massgaben der Europä triebsrecht der BMW und MINI Hani Staaten des EWR auf den gesamte sitz im EWR, gleich welcher Herkur für sich zu nutzen und neue BMW u MINI Händlern ihrer Wahl innerhalb te bislang mit den Mitgliedstaaten di te jedoch nicht europäisches Wettbe rechtlichen Massgaben sähen die V Vertriebspartnern nicht den Verkal Kunden mit Wohnsitz ausserhalb de tion der Vertriebspartner sowohl im BMW Group verfüge auch in der Sc triebsnetz mit 87 Handelsbetrieben.

2007/4, 675 ff., Ziff. 10 Abs. 1 Bst. b sowie Ziff. bewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abred 28.. Juni 2010 (Fn 67, VertBek), Erw-Gr. IV., Zift 25° ygl. Fn 10.

*5 Dieselbe Bestimmung enthielt bereits die Er kanntmachung über die wettbewerbsrechtliche zeughandel aus dem Jahr 2004, RPW 20( Bekanntmachung.

2 RPW 2010/1, 71f. Rz 325, Gaba (Entscheid

st. a, c und d entsprechende Bestimmungen. egen fest, ein Kraftfahrzeuglieferant dürfe im ssive Verkäufe nicht einschränken (vgl. Ziff. n Entscheiden Volkswagen Vertriebssystem te die WEKO klar zum Ausdruck, dass Gez verstossen (vgl. Rz 280). Letztlich hielt die vember 2009 fest, die Verhinderung von Pat. 5 Abs. 4 KG i.V.m. Art. 5. Abs. 1 KG zu eittbewerbs und belegte die fehlbaren Untersiebenstelligen Sanktion.7°*

Igemein von einem international tatigen Kon- Umsatz in der Schweiz generiert, erwartet Rahmenbedingungen auseinandersetzt und

zw. haben Vertriebsgesellschaften der BMW ebspartnern im EWR unzulässige Gebiets- Abs. 1 KG vereinbart und umgesetzt:

rtrieb von Fahrzeugen der Marken BMW und s dem Händler nicht gestattet ist, unmittelbar ’euge an Abnehmer (Händler, unabhängige r ausserhalb des EWR zu liefern oder Fahrn (Rz 85).

in der BMW AG im Zusammenhang mit dem rzeugen aus dem EWR in die Schweiz laute- Rz 157): Im Einklang mit den wettbewerbsischen Kommission erstrecke sich das Ver- Jler in Deutschland wie auch in den anderen n EWR. Hierdurch hätten Kunden mit Wohnft, die Möglichkeit, den Wettbewerb im EWR nd MINI Fahrzeuge von beliebigen BMW und des EWR zu beziehen. Die Schweiz unterhales EWR nur Freihandelsabkommen, hier gelwerbsrecht. Auf Basis der 0.g. wettbewerbserträge der BMW AG mit ihren europäischen Jf von BMW- und MINI-Neufahrzeugen an s EWR vor. Mit dieser Regel würde die Posials auch ausserhalb des EWR gestärkt. Die hweiz über ein dichtes, leistungsfähiges Ver- Jeder Neuwagen werde hier mit attraktiven

12 Bst. b; sowie Bekanntmachung über die wetten, Beschluss der Wettbewerbskommission vom . 10 Abs. 1 Bst. b sowie Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b.

läuterungen der Wettbewerbskommission zur Be- Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahr- 4/3, 964 ff., Erläuterungen zu Ziff. 14 KFZist noch nicht rechtskräftig).

„BMW Service Plus" Paketen ausg Kaufpreis enthalten seien.*°°

Das Exportverbot in Bezug auf die Schwe Konzernzentrale, BMW AG, mit den Vertriel

Stellungnahmen BMW: Exportverbotsklause

334. Die Rechtsvertreter der BMW AG hak EWR-Händlervertrag basiere auf den im | gungen für den Vertrieb von neuen Autor Bestimmungen des Art. 101 des Vertrages basierenden Gruppenfreistellungsverordn Händlervertrag sei von der europäischen K zwischen 2003 und 2005 eingehend geprüfi beanstandet worden. Europäische Vertrieb: greifend ein Exportverbot in Länder ausse vertragliche Wirtschaftsgemeinschaft der N Millionen Einwohnern abbilden.”°*

Auswirkungsprinzip im schweizerischen Kar

335. Die Konformität der EWR-Händlerve nicht zur Diskussion, sondern einzig die Ve schweizerischen Kartellrecht.

336. Wie unter dem räumlichen Geltungst setz auf Sachverhalte anwendbar, die sich Ausland verursacht werden (sog. Auswirku Abschnitt B.3. hat zum Ergebnis gefüh Händlerverträgen im EWR eine Gebietssct den relevanten Märkten in der Schweiz erh: 1 KG). Es handelt sich um einen Verstoss | AG vorgeworfen werden kann, weil sie ihı nachfolgend aufgezeigt wird:

337. Von einem international tätigen Konze tet werden, dass mögliche Auswirkungen de Perspektive heraus beurteilt werden und nic siert wird. Konkret hätte von der BMW AG verbote in Bezug auf die Schweiz in die E Dies insbesondere auch vor folgendem Hint

338. Die Schweiz ist im Allgemeinen der ¢ reich Warenhandel ist die Schweiz mit eins delspartner der EU, hinter den USA (15.9 © Warenaustausch der EU mit der Schweiz b die Schweiz: 88.6 Mia. EUR, Importe aus denjenigen Staaten, mit denen die EU eins 15 Mrd. Euro Uberschuss). Innerhalb der Handels mit EU-Staaten), Italien (13.5%),

*°3 Schreiben der BMW AG (Act. 2), E-Mail BMV 254 Act. 43 Rz 14 und Act. 164 Rz 116 ff.

eliefert, die so z.B. in Deutschland nicht im

iz wurde folglich mit Wissen und Willen der )spartnern vereinbart und umgesetzt.

/ ist mit EU-Recht vereinbar

en in ihren Stellungnahmen vorgebracht, der =WR geltenden gesetzlichen Rahmenbedinnobilen und Ersatzteilen, insbesondere den über die Europäische Union und der hierauf ung VO (EG) 1400/2002. Der EWR- ‚ommission in einem aufwändigen Verfahren t und hinsichtlich der genannten Ziff. 1.5 nicht sverträge würden regelmässig branchenüberrhalb des EWR vorsehen und hierdurch die Nitgliedstaaten des EWR mit ihren rund 500

tellrecht

rträge mit dem EU-Recht steht vorliegend reinbarkeit von deren Auswirkungen mit dem

jereich (Rz 76) aufgezeigt, ist das Kartellgein der Schweiz auswirken, auch wenn sie im ngsprinzip; Art. 2 Abs. 2 KG). Die Prüfung in rt, dass das Exportverbot in den BMW- \utzabrede darstellt, die den Wettbewerb auf blich beeinträchtigt (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. gegen Art. 49a Abs. 1 KG, welcher der BMW e objektive Sorgfaltspflicht verletzt hat, was

rn in der Grösse der BMW Group darf erwarsr Geschäftstätigkeit aus einer internationalen sht auf einen spezifischen Rechtsraum fokuserwartet werden können, dass keine Export- WR-Händlerverträge aufgenommen werden. ergrund:

Jrittwichtigste Handelspartner der EU. Im Be- 2m Anteil von 7.1 % der viertwichtigste Han- %), China (13 %) und Russland (7.9 %). Der etrug 2009 rund 162.4 Mrd. EUR (Exporte in der Schweiz: 73.8 Mia. EUR). Sie gehört zu > positive Handelsbilanz aufweist (2009: fast FU sind Deutschland (37.8% des Schweizer Frankreich (12.1%), die Niederlande (5.6%)

/ Parklane UK (Act. 9).

und Österreich (5.6%) die bedeutendsten t+ volumen ist in den letzten 20 Jahren durch sen. Ein Grossteil dieser Warenflüsse fällt delsabkommens zwischen der Schweiz unc unten Rz 339). *°°

339. Um einen westeuropäischen Grossm Jahre zwischen der EG und den einzelne: delsassoziation EFTA (Island, Liechtenstei abkommen geschlossen. Die Schweiz unte abkommen (FHA). Das FHA schafft eine

zwischen der Schweiz und der EU. Innerha sprung im Gebiet der beiden Vertragspartei tet zudem mengenmässige Beschränkung nahmen mit gleicher Wirkung wie Zölle.”°’

340. Vor dem Hintergrund eines westeur: Schweiz-EG geschaffen wurde, darf die B aus der Perspektive der EU bzw. des EWR‘

341. Die wettbewerbsrechtliche Problema’ Direktimporten geht zwangsläufig über die mes, dessen Abnehmer von der Gebietsab: Worten verletzt ein Fahrzeug-Hersteller im dem er mit seinen Vertriebspartnern im EW zur Abschottung eines bestimmten Gebiete dieses Gebiet innerhalb oder ausserhalb

derartige Gebietsabschottungen gar nicht

werbsbeschränkungen in der Art der vorlie« ten Gebiet wehrlos hingenommen werden. hat der schweizerische Gesetzgeber das

nommen. Dass dieses vorliegend greift, wu Das Auswirkungsprinzip gilt umgekehrt aucl

342. Im vorliegenden Fall war sich die BM lematik im Zusammenhang mit der Besch dem sie den schweizerischen Händlervertı gemeldet hatte, informierte die BMW

24. November 2005 nämlich schriftlich, das Käufe von neuen BMW Fahrzeugen aus d

5 Information der Delegation der EU für c

http://eeas.europa.eu/delegations/switzerland/pr (10. Oktober 2011).

> Integrationsbüro Eidgenössisches Departen genössisches Volkswirtschaftsdepartement (E\ abrufbar unter: www.europa.admin.ch/themen/ tober 2011).

#7 Freihandel“ Informationsblatt (Fn 256).

258 Um die möglichst weitgehende Teilnahme d chen, handelten die EFTA-Staaten mit Ausnal Norwegen) und die EU das Abkommen über de Fn 256).

259 Vgl. Urteil des EuG vom 25.3.1999, Glenco Auswirkungsprinzip eingehend ECKHARD REHBIN Band 1. EG/Teil 1 Kommentar zum Europäische

Jandelspartner der Schweiz.” Das Handelsschnittlich um rund vier % pro Jahr gewachunter den Anwendungsbereich des Freihan- | der Europäischen Gemeinschaft (EG, siehe

arkt zu schaffen, wurden Anfang der 1970er 1 Mitgliedstaaten der Europäischen Freihann, Norwegen und die Schweiz) Freihandelsrzeichnete 1972 mit der EG ein Freihandels- Freihandelszone für industrielle Erzeugnisse Ib dieser Zone werden Industriewaren mit Uren zollfrei gehandelt. Das Abkommen verbieen des Handels (Kontingente) sowie Massypäischen Grossmarktes, der mit dem FHA MW AG ihre Geschäftstätigkeit nicht isoliert 5° beurteilen.

ik der Behinderung bzw. Verhinderung von jeweilige Grenze des Landes bzw. des Rauschottung betroffen sind, hinaus. Mit anderen EWR seine objektiven Sorgfaltspflichten, in- R vertraglich ein Exportverbot vereinbart, das s führt, und zwar unabhängig davon, ob sich des EWR befindet. Andernfalls liessen sich verhindern und müssten erhebliche Wettbeyenden durch die Abnehmer im abgeschotte- Um derartige Konstellationen zu verhindern, Auswirkungsprinzip ins Kartellgesetz aufge- 'de vorangehend aufgezeigt (Rz 76 und 336). 1 im europäischen Wettbewerbsrecht.”°°

W (Schweiz) AG der kartellrechtlichen Probränkung von Direktimporten bewusst: Nachag am 30. Dezember 2004 dem Sekretariat (Schweiz) AG ihre Geschäftspartner am s u.a. die Durchführung passiver und aktiver em EWR, innerhalb der Regelungen des seie Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein

lent für auswärtige Angelegenheiten (EDA)/ Eid- 'D), „Freihandel“ Informationsblatt, August 2011,

ar EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt zu ermdgliime der Schweiz (d.h. Island, Liechtenstein und n Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aus (vgl.

re/Lonrho, Sig. 1999 II 753, Rz 50 ff.; siehe zum

IDER in Immenga/Mestmäcker: Wettbewerbsrecht, n Kartellrecht, 2007, 76 ff. Rz 1-39.

lektiven Vertriebssystems, erlaubt seien (sie (Schweiz) AG muss sich die BMW AG als L rechnen lassen.

343. Die BMW AG hatte somit die Gewisst tens eine Sanktionierung riskieren würde. | fragliche Vertragsklausel im EWR-Händler\ tellrecht in Übereinstimmung brachte noc! Staaten über die Zulässigkeit der Durchführ bestehendem vertraglichen Exportverbot ir wendige vorgekehrt, damit die verantwortli das als kartellrechtlich problematisch anges

344. BMW AG vertrat auch noch an der A die Auffassung, [...]. Die alsdann kurz vor V Händler vermag jedoch die Gebietsabrede machten Erwägungen verwiesen werden (\ nen Kartellrechtsverstoss zumindest in Kaui ten verletzt. Die Frage der Vorwerfbarkeit c zu bejahen.

345. Aus den dargelegten Gründen hat dii verletzt, indem sie mit ihren Vertriebspartne hat, die den Wettbewerb in der Schweiz in umgesetzt hat. Die Frage der Vorwerfbarke ist somit zu bejahen.

B.4.1.2.5. Ergebnis

346. Zusammenfassend kann festgehalten « dass das vertragliche Exportverbot s

« dass man sich bei der BMW AG kon 2005 bewusst war, dass sich das ve zerischen Kartellrecht vereinbaren BMW- und MINI-Neufahrzeugen in o

« dass das vertragliche Exportverbot 2 Arbitragepotenzial ausgelösten Na BMW- und MINI-Neuwagen aus deı tober 2010 erheblich beeinträchtigt.

347. Folglich hat die BMW AG mit ihre Abs. 1 KG zumindest seit Oktober 2010 erfi B.4.2. Sanktionsbemessung

348. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. ren Unternehmens mit einem Betrag von bi jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes |

76° \/gl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 f. E. 261Verordnung vom 12.3.2004 Uber die Sanktic gen (KG-Sanktionsverordnung; SR 251.5).

he oben Rz 93 ff.). Dieses Wissen der BMW Internehmenszentrale (siehe oben Rz 74) anleit, dass sie beim Weiterführen ihres Verhalndem die BMW AG trotz dieses Wissens die ‚ertrag weder mit dem schweizerischen Karh die Händler in den verschiedenen EWRung von Parallelexporten in die Schweiz trotz formierte, hat die BMW AG nicht alles Notchen Abteilungen, Organe und Angestellten ehene Verhalten auflösten.?°°

inhörung vor der WEKO vom 26. März 2012 'erfahrensabschluss erfolgte Mitteilung an die nicht zu beenden, es kann auf die zuvor ge- ‚gl. Rz 104 ff.). Die BMW AG nahm somit ei- Fund hat damit ihre objektiven Sorgfaltspflichles Verstosses gegen Art. 49a Abs. 1 KG ist

a BMW AG ihre objektiven Sorgfaltspflichten rn im EWR Exportverbotsklauseln vereinbart unzulässiger Weise beschränken und diese it des Verstosses gegen Art. 49a Abs. 1 KG

werden, eit Januar 2003 besteht,

zernintern zumindest seit dem 24. November rtragliche Exportverbot nicht mit dem schweilässt, weil dadurch sämtliche Verkäufe von ie Schweiz ausgeschlossen werden,

\ufgrund der grossen, durch das beträchtliche ichfrage von Schweizer Endkunden nach n EWR, den Wettbewerb zumindest seit Okm Verhalten den Tatbestand von Art. 49a illt und ist sie dafür zu sanktionieren.

49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbas zu 10 % des in den letzten drei Geschäfts- Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG?°). Der

8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. nen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschrankun-

Betrag bemisst sich nach der Dauer und d massliche Gewinn, den das Unternehmen sichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).’”

349. Im Folgenden wird zunächst die möt stimmt. Innerhalb des Sanktionsrahmens SVKG festzusetzen. Schliesslich sind die D andere Strafzumessungskriterien (erschweı angemessen zu berücksichtigen.

350. Trotz den gesetzlich vorgeschriebene bemessung nicht um einen reinen Rechenv schaftliche Gesamtwürdigung aller relevant trages wird nach den konkreten Umständ Art. 2 Abs. 2 SVKG stets auch dem Prinzip ist. Überdies ist die Schwere der Sorgfalt auch subjektive Elemente gewürdigt werder

B.4.2.1. Maximalsanktion

351. Die Obergrenze des Sanktionsrahmer % des vom Unternehmen in den letzten d Gesamtumsatzes (Art. 49a Abs. 1 KG). De sinngemäss nach den Kriterien der Umsa schlüssen, Art. 4 und 5 VKU? finden analo

352. Gemäss der BMW AG hat die BMW ( gen der Marken BMW und MINI in der Sch sätze erzielt. 7°°

Tabelle 1: Umsätze BMW (Schweiz) AG 20(

Umsätze? (CHF?®) 2008

BMW

BMW (Schweiz) AG [...]

MINI

BMW (Schweiz) AG [...]

Total [...]

26? \/gl. z.B. RPW 2006/4, 661 Rz 234, Flughafei 783 RPW 2006/4, 662 Rz 242, Unique, RPW 2C 2007/2, 235 Rz 320, Publigroupe.

264 Verordnung vom 17.6.1996 Uber die Kontrol SR 251.4).

268 Erläuterungen ZU Art. 76° Act. 126 Frage 2.

?67 Act. 126 Frage 2.

*°8 Die Wechselkurse sind: 2010: 1.3803; 2009:

er Schwere des Verstosses, wobei der mutdadurch erzielt hat, angemessen zu berückjliche Maximalsanktion für die BMW AG beist sodann der Basisbetrag gemäss Art. 3 auer und die Schwere des Verstosses sowie 'ende und mildernde Umstände) nach SVKG

n Kriterien handelt es sich bei der Sanktionsorgang, sondern um eine rechtliche und wirten Umstände.” Die effektive Höhe des Been des Einzelfalles bemessen, wobei nach der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen spflichtverletzung zu berücksichtigen, wobei ı können.

1s und somit die Maximalsanktion liegt bei 10 rei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten r Unternehmensumsatz berechnet sich dabei tzberechnung bei Unternehmenszusammenge Anwendung.’

Schweiz) AG mit Verkäufen von Neufahrzeuweiz in den Jahren 2008-2010 folgende Um-

J)8-2010 auf den relevanten Märkten

2009 2010 Total

[---] [.--] [.-]

[...] [...] [.-.]

[..-] [.-] [...]

7 Zürich AG (Unique). 07/2, 299 Rz 401, Terminierung Mobilfunk, RPW

le von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

3 SVKG abrufbar unter:

1.5100; 2008: 1.5874.

353. Laut Angaben der BMW AG haben é GmbH Deutschland sowie die BMW Belgit von BMW- bzw. MINI-Neufahrzeugen in de um Umsätze aus Parallelexporten handelt, net.7©°

354. Der Gesamtumsatz der BMW (Schwe Marken BMW und MINI in der Schweiz CHF [...].

355. Gemäss BMW AG sei für die Bestir Umsatz auf den relevanten Märkten abzuste jenigen Märkte, in welchen aufgrund der g hebliche Beeinträchtigung des Wettbewerb: recht erfolgt sein könne. Weiter sei es nich pauschal auf die gesamten in der Schweiz maximalen Basisbetrag ausgegangen werd ktion gemäss Art. 7 SVKG entspreche.

356. Entgegen der Auffassung von BMW (Kleinwagen, Untere Mittelklasse, Obere Mi erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung fe rechnung der Maximalsanktion nicht sämtl mehr wurde BMW AG nach den in der Sc! Umsätzen mit Verkäufen von Neufahrzeuge hierzu von BMW AG gelieferten Umsätze Sales oder sonstige in der Schweiz erzielter tigten denn auch die Vertreter der BMW AC Net Sales von Neufahrzeugen an die Händl zum Gegenstand haben.*” Die genaue Fe vorliegend, da die auszufällende Sanktion c Jahren erzielten Umsatzes auf den relevant ximalsanktion zu stehen kommt.

357. Folglich beläuft sich die Maximalsank auf mindestens CHF [...].

358. Die einzelnen Ausführungen zur konk ten Abschnitt.

B.4.2.2. Konkrete Sanktionsberechnur

359. Die Sanktion bemisst sich nach der Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, de angemessen zu berücksichtigen (Art. 2 Abs „Normalgewinn“ bereits im Basisbetrag er

360. Bei der Festsetzung der Sanktion ist achten (Art. 2 Abs. 2 SVKG).

76 Act. 126 Frage 2.

27 Act. 86 Frage 2 des Fragebogens.

*7) Act. 126 Frage 2.

77? Act. 185, 20 f.

273 Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 SVKG (Fn 26}

uch die BMW AG Deutschland, die BMW M ım S.A., Belgien, Umsätze mit dem Verkauf r Schweiz erzielt. Da es sich dabei allerdings werden diese vorliegend nicht mit eingerechiz) AG mit Verkäufen von Neufahrzeugen der im Zeitraum 2008 bis 2010 beträgt somit

nmung des maximalen Basisbetrag auf den allen. Nicht relevant seien von vornherein dieeringen Marktanteile von BMW AG keine er- > und damit kein Verstoss gegen das Kartellt statthaft, dass für die Sanktionsbemessung erzielten Umsätze abgestellt und von einem e, welcher gleichzeitig auch der Maximalsan-

AG stellt die WEKO für sämtliche Märkte ttelklasse, Oberklasse und Luxusklasse) eine st (vgl. Rz 310). Weiter dienten für die Beche in der Schweiz erzielten Umsätze. Vielyweiz in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten »n der Marken BMW und MINI gefragt.*”° Die umfassen somit ausdrücklich nicht den After 1 Umsatze.*” Anlässlich der Anhörung bestä- >, dass die gelieferten Umsätzen sogenannte er der Marken BMW und MINI in der Schweiz stsetzung des Maximalbetrages erübrigt sich ıhnehin tiefer als 10 % des in den letzten drei en Märkten und somit auch tiefer als die Mation im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG in casu

reten Sanktionsbemessung folgen im nächs-

' Dauer und der Schwere des unzulässigen n das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist . 1 SVKG). Dabei ist zu beachten, dass der thalten ist.?”°

das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu be-

).

361. Die KG-Sanktionsverordnung geht für von einem Basisbetrag (Art. 3 SVKG) aus, ( Verstosses (Art. 4 SVKG) anzupassen ist,

und mildernden Umständen (Art. 5 und 6 S\

B.4.2.2.1. Basisbetrag

362. Der Basisbetrag beträgt je nach Art u Umsatzes, den das betreffende Unternehr den relevanten Märkten in der Schweiz erzit

Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf |

363. Vorliegend beträgt die obere Gren Rz 354).

Berücksichtigung der Art und Schwere des |

364. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrunc betrages je nach Art und Schwere des Ve rungen zu Art. 3 SVKG ist beispielsweise | gleichzeitig die drei wichtigsten Wettbew schränkt, in der Regel schwerer zu gewich wird die Möglichkeit, Direkt- und/oder Pare Praxis der WEKO*” als auch in der Praxis ders schutzwürdig angesehen..

365. Gemäss BMW AG seien die Umstänc berücksichtigt und daher der konkrete Bas terstellter, tatsächlich nicht vorliegender — setz könne höchstens zu einer geringfügige KG bestätige, dass geringfügige Fälle mit e Charakter geahndet werden sollen.?’® BMW gen Abrede nach Art. 5 Abs. 1 KG. Selbst ware gemass BMW AG hochstens von eine

366. Entgegen der Ansicht von BMW AG rekt- und Parallelimporten nicht um einen werbsrecht (vgl. Rz 364). Aufgrund der ho kurzer Zeit ist es BMW AG erwiesenerma mindest in diesen Fallen durchzusetzen. A Umsatze und der damit einhergehenden w Automobilbranche ist nicht von einem geri deutenden Fall auszugehen. Im Ubrigen k verwiesen werden, wonach der Wettbewerk beeinträchtigt wurde (vgl. Rz 310).

274 gl. RPW 2010/1, 112 Rz 359, Gaba; Verfü bar unter: http://www.weko.admin.ch/aktuell/OC nicht rechtskräftig),

275 vgl. Langen/Bunte - NOLTE, Art. 81 N 5 Grabitz/Hilf (Hrsg.), Kommentar zur Europäische 776 Botschaft über die Änderung des Kartellgese *” Act. 164 Rz 128 ff.

die konkrete Sanktionsbemessung zunächst Jer in einem zweiten Schritt an die Dauer des bevor in einem dritten Schritt erschwerenden /KG) Rechnung getragen werden kann.

nd Schwere des Verstosses bis zu 10% des nen in den letzten drei Geschäftsjahren auf alt hat (Art. 3 SVKG).

len relevanten Märkten)

ze des Basisbetrags somit CHF [...] (vgl.

Verstosses

1 des Umsatzes errechnete Höhe des Basisrstosses festzusetzen. Gemäss den Erläuteine horizontale Wettbewerbsabrede, welche erbsparameter (Preis, Menge, Gebiet) einten als eine reine Gebietsabrede. Allerdings llelimporte tätigen zu können, sowohl in der der Europäischen Kommission*” als besonle des Einzelfalles vorliegend nicht zutreffend isbetrag unrichtig ermittelt worden. Ein — ungeringfügiger Verstoss gegen das Kartellgen Sanktion führen. Schon die Botschaft zum inem Bussbetrag von lediglich symbolhaftem AG bestreitet das Vorliegen einer unzulässiwenn eine solche Abrede vorliegen sollte, so m geringfügigen Verstoss auszugehen.?”’

handelt es sich bei der Behinderung von Digeringfügigen Verstoss gegen das Wettbehen Anzahl eingegangener Beschwerden in ssen gelungen, die Exportverbotsklausel zu- Ufgrund der im Automobilvertrieb sehr hohen ichtigen volkswirtschaftlichen Bedeutung der ngfügigen, sondern vielmehr von einem beann auf die zuvor gemachten Ausführungen ) auf sämtlichen relevanten Märkten erheblich

gung Nikon AG vom 28 November 2011 (einseh- )162/index.html?lang=de (Entscheide sind noch

25 ff.; PETER STOCKENHUBER, Art. 81 EGV, in:

nN Union, München 2009. tzes, BBI 2001 2038.

367. Nach BMW AG sei bei der Bemessu winn, den das Unternehmen durch den Ka zu berücksichtigen. Sofern sich der mutm abschätzen lasse, dürfe er bei der Sankt werden. Da lediglich in 16 Einzelfällen Bes timporten durch Schweizer Kunden beim S von erfolgten Direktimporten sowie Importe würden, sei zugleich ausgeschlossen, dass tet worden sei. Die Erläuterungen zur SVK genden, in welchem kein Gewinn erzielt we rung vor. Mit Verweis auf den Entscheid de vor, der schätzungsweise geringe mutma: Sanktion angemessen zu berücksichtigen.

auch im Lichte des nicht existierenden ode BMW AG als bei weitem zu hoch.”°°

368. Dagegen ist zunächst einzuwenden, ( die Gesetzesordnung entgegen der Auff: zwingende Vorschrift auszulegen ist. Konkr im Basisbetrag enthalten ist. Lediglich für A wurde, kann die Wettbewerbsbehörde dies: rung Rechnung tragen. Nach den diesbez werbsrecht für das Verfahren zur Festsetzu Regelung für die Berücksichtigung einer ir dernden Umständen.?® Hingegen wird in c pekt eines Aufschlages zur Gewährleistung geführt, dass die Geldbusse erhöht werden handlung erzielten widerrechtlichen Gewinn werden können. Eine Berücksichtigung des dass dieser überhaupt ermittelt werden kar besondere in Fallen von Gebietsschutzabr schätzt, geschweige denn ermittelt werden. AG vorgebrachte Argument, dass keine o hatte abgeschöpft werden können, nicht z ausführlich dargelegt, bestanden im Unter tenziale und der Wettbewerb wurde auf sa trächtigt (vgl. Rz 310).

369. BMW AG bringt weiter vor, die zur Di mässig und unbillig. Der Grundsatz der Ve und Art. 5 Abs. 2 BV erfordere, dass Verv recht zur Verwirklichung des im öffentliche forderlich seien. Ausserdem müsse der an hältnis zu den Belastungen stehen, die de

278 Erlauterungen zur KG-Sanktions

http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007 279 RPW 2007/2, 238 Rz 344, Publigroupe.

°° Act. 164 Rz 136 ff.

281 Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung ( *8 | eitlinien für das Verfahren zur Festsetzung \ stabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, 2006/

Vgl. Verfügung Nikon AG vom 28

tig).

ng der Sanktion auch der mutmassliche Gertellrechtsverstoss erzielt habe, angemessen assliche Gewinn berechnen oder zumindest ionsbemessung nicht ausser Acht gelassen chwerden über eine Behinderung von Direkekretariat vorliegen, dem unstreitig hunderte nn über Tageszulassungen gegenüberstehen ein nachhaltiger Gewinn hieraus erwirtschaf- G?”® sehe für Ausnahmefalle wie dem vorliejrden sei, ausdrücklich eine Sanktionsminde- »r WEKO i.S. Publigroupe?” bringt BMW AG ssliche Gewinn sei bei der Festsetzung der Die festgesetzte Sanktion erweise sich daher r wenigstens äusserst geringen Gewinns von

lass gemäss den Erläuterungen zur SVKG*®" assung der Verfügungsadressatin nicht als at heisst dies, dass der Normalgewinn bereits usnahmefälle, in welchen kein Gewinn erzielt am Umstand im Sinne einer Sanktionsmindeüglichen Leitlinien im Europäischen Wettbeng von Geldbussen fehlt eine entsprechende lexistenten Kartellrente im Rahmen von millen EU-Leitlinien ausdrücklich unter dem Aseiner abschreckenden Wirkung (Rz 33) auskann, damit ihr Betrag die aus der Zuwider- e übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt mutmasslichen Gewinns setzt somit voraus, in. Eine Kartellrente kann in der Praxis — inseden i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG — kaum je ge- 783 Unabhängig davon vermag das von BMW der bloss eine äusserst geringe Kartellrente u überzeugen: Wie in Abschnitt B.3.2.2.2.1. suchungszeitraum beträchtliche Arbitragepontlichen relevanten Märkten erheblich beeinskussion stehende Sanktion sei unverhältnisrhältnismässigkeit nach Art. 2 Abs. 2 SVKG valtungsmassnahmen auch im Wettbewerbsn Interesse liegenden Ziels geeignet und ergestrebte Zweck in einem vernünftigen Vern Privaten auferlegt werden (Verhältnismäsverordnung (SVKG), einsehbar unter:

SVKG), einsehbar unter www.weko.admin.ch. ‚on Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buch- C 210/02, Rz 29 e contrario.

November 2011, Rz 557, einsehbar unter ıtml?lang=de (Entscheid ist noch nicht rechtskräf- sigkeit im engeren Sinne; vgl. BGE 136 11 mangels Erforderlichkeit zu unterbleiben, w snahme für den angestrebten Erfolg ausre hätten ihre präventive Wirkung erfüllt, wenr de als der Netto-Nutzen aus einem Kartell kein Nutzen aus dem behaupteten Kartellv den. Eine Sanktion im dreistelligen Millione verletze die Verhältnismässigkeit im engere in die Rechtstellung der BMW AG und der I sen bestünde keine angemessene Zweck-Nv

370. Wie bereits dargelegt, ist die Berück bei der Bemessung der Sanktion in Art. 2 Rz 360). Ausdruck des Verhältnismässigk Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG sowie in Al kriterien: Einerseits das Abstellen auf den L die Art und Schwere des Verstosses, die schwerenden und mildernden Umständen bei der Sanktionsberechnung stellen eine prinzips dar.”® Es würde dem Zweckgeda der Eingriff der WEKO den Marktaustritt ein weil die Sanktion das Unternehmen etwa macht BMW AG jedoch keine Angaben ut zugänglichen Informationen keine Anhaltsg nanzielle Nöte bringen könnte.”®’ Nach der henen direkten Sanktionen die wirksame D cherstellen und mittels ihrer Präventivwirku vorliegend vorgenommene Sanktionsberecl onsverordnung vorgegebenen Leitlinien, tr nung, nimmt gebührend Rücksicht auf das samt sicher, dass die Sanktionsbemessunc den vorliegenden Erwägungen stellt die au: zung der Wettbewerbsvorschriften sicher u se. Sie ist insgesamt erforderlich und hält engeren Sinne stand.

371. BMW AG führt weiter aus, dass aus c ten Kartellgesetz entnommen werden kön werbsbehinderungen mit „grossem volksw Ein nachhaltiger volkswirtschaftlicher Schar den Interbrand-Wettbewerbs nach der 6kon

284 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verv

285 TAGMANN, (Fn 247), 176.

288 Vgl. Erlauterungen zur KG-Sanktionsverordn

*87 Gemäss Jahresbericht 2011 hat die BMW A

ein deutlich besseres Ergebnis vor Steuern er

http://geschaeftsbericht2011.bmwgroup.com/bm df

88 \/gl. dazu Botschaft KG 2003 (Fn 230), 2023,

789 \/gl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 364 E. &

2% Act. 164 Rz 141 ff.

7, 26 ff.). Eine Verwaltungsmassnahme habe enn eine gleich geeignete, aber mildere Masichen wirde.*™ Kartellrechtliche Sanktionen | die erwartete Sanktion höher ausfallen würverstoss. Im vorliegenden Fall sei BMW AG arstoss — einen solchen unterstellt — entstannbereich sei demnach nicht erforderlich und n Sinne. Zwischen dem behördlichen Eingriff 3edeutung der verfolgten öffentlichen Intereslittel-Relation.

sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips Abs. 2 SVKG ausdrücklich vorgesehen (vgl. eitsprinzips sind daher letztlich auch die in t. 3 bis 7 SVKG vorgesehenen Bemessungs- Jmsatz auf den relevanten Märkten sowie auf Berücksichtigung der Dauer sowie von er- und die Festlegung der maximalen Sanktion Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsnken des Kartellrechts zuwiderlaufen, wenn es gesunden Unternehmens zur Folge hätte, in Konkurs bringen würde.?®° Diesbezüglich 1d es bestehen auch aufgrund der öffentlich Junkte, wonach die Sanktion BMW AG in firatio legis sollen die in Art. 49a KG vorgeseurchsetzung der Wettbewerbsvorschriften siing Wettbewerbsverstösse verhindern.?®® Die ınung bestimmt sich nach den in der Sanktiägt den Umständen des Einzelfalles Rech- Verhältnismässigkeitsprinzip und stellt insge- | im Einzelfall nachvollziehbar ist.°°°” Gemäss szufällende Sanktion die wirksame Durchsetnd verhindert präventiv Wettbewerbsverstösauch einer Verhältnismässigkeitsprüfung im

ler parlamentarischen Beratung zum revidierne, dass Sanktionen vor allem für Wettbeirtschaftlichem Schaden“ vorgesehen seien. Jen sei aufgrund des unstreitig funktionierenomischen Theorie ausgeschlossen.”

jaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, 591.

ung (SVKG), siehe Fn 265.

G seit 2009 kontinuierlich mehr Umsatz und auch zielt, der Jahresbericht 2011 ist einsehbar unter: wgroup/annual/2011/gb/German/pdf/bericht2011.

2033 f., 2041 und 2049. 3.3.1 und 366 E. 8.3.7, Publigroupe SA und Mitbe-

372. Zusammen mit der Möglichkeit zur At geber anlässlich der Revision im Jahr 200: Gesetzgeber bewusst die beiden — aucl schwerwiegend erachteten — Typen von \ Preisbindung zweiter Hand) den drei „harteı sowohl bezüglich Vermutung der Wettbewe onierbarkeit.”°" Er hat mit anderen Worten auf fünf ausgedehnt, und zwar als abschli dung zwischen horizontalen und vertikalen machten Ausführungen verwiesen werden, vanten Märkten erheblich beeinträchtig wur:

373. BMW AG macht geltend, die vorges nismässig und im Übrigen unzutreffend err Anbetracht der Geringfügigkeit des behau rücksichtigung des fehlenden Gewinns sow prinzips den Basisbetrag auf maximal 1% di

374. Unter Würdigung insbesondere folge AG zumindest als mittelschwerer Verstoss ¢

° Die Gebietsschutzabrede hat den Markten zwar nicht beseitigt, aber i zieht dabei in Erwagung, dass das gewissen Markten aufgrund geringe Jedoch galt die Gebietsschutzabred

¢ Die Exportverbotsklausel umfasste < Eine Ausweichmöglichkeit auf and Händler im EWR bestand somit für aus der Schweiz nicht;

¢ Direkt- und/oder Parallelimporte halt de zwar stattgefunden, aber ohne und/oder Parallelimporte höher au: fanden Direkt- und/oder Parallelimpc

° Die Preisdifferenz fur BMW- bzw. Mi gleich zum Ausland zumindest seit trächtliche Arbitragepotenzial konn! schöpft werden;

« Die BMW AG war sich konzerninte bewusst, dass sich der EWR-Handl tellrecht vereinbaren lässt. Trotz die rungen, um ihr Verhalten anzupasse

375. Unter Berücksichtigung der vorgena stände sowie der Begebenheiten des konk trag der Sanktion im vorliegenden Fall gen

291 gl. ROGER ZACH (Fn 212), 214 Rz 445 f.; BS *% Act. 164 Rz 150.

ısfällung direkter Sanktionen hat der Gesetz- 3 Art. 5 Abs. 4 KG eingeführt. Damit hat der 1 in anderen Jurisdiktionen als besonders fertikalen Abreden (Gebietsabschottung und 1‘ horizontalen Typen gleichgestellt, und zwar rbsbeseitigung als auch der direkten Sanktidie Auswahl der schädlichsten Abredetypen essende Aufzählung, aber ohne Unterschei- Abreden. Im Übrigen kann auf die zuvor gewonach der Wettbewerb auf sämtlichen rele- Je (vgl. Rz 278 ff.).

chlagene Sanktion sei insgesamt unverhältnittelt. Gemäss BMW AG rechtfertige sich in pteten Kartellrechtverstosses und unter Befie in Anwendung des Verhältnismässigkeits- 2s relevanten Umsatzes festzulegen.”

nder Umstände ist das Verhalten von BMW jegen das Kartellgesetz einzustufen:

wirksamen Wettbewerb auf den relevanten nmerhin erheblich beeinträchtigt. Die WEKO Ausmass der quantitativen Auswirkungen in rer Marktanteile kleiner war als auf anderen. > für alle relevanten Märkte gleichermassen;

sämtliche BWM- bzw. MINI-Händler im EWR. ere — vom Exportverbot nicht betroffene — einen Endkonsumenten oder Parallelhändler

yen unter Umgehung der Gebietsschutzabredie Gebietsschutzabrede wären die Direktsgefallen. Im Vergleich zu anderen Marken rte in einem sehr geringen Ausmass statt;

NI-Neufahrzeuge war in der Schweiz im Ver- Oktober 2010 dauerhaft signifikant. Das bete infolge des Exportverbotes nicht ausgern spätestens seit dem 24. November 2005 =rvertrag nicht mit dem schweizerischen Karses Wissens traf die BMW AG keine Vorkehn.

nnten rechtlichen und wirtschaftlichen Umreten Falles rechtfertig es sich, den Basisbe- 1ass Art. 3 SVKG auf [4-7] % des Umsatzes festzusetzen, den die BMW Group in den | ten Märkten in der Schweiz erzielt hat.?”° De

B.4.2.2.2. Dauer des Verstosses

376. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Er wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 109

377. Für die Abgrenzung der Dauer des Ve sichtigen:

« Das vertragliche Exportverbot in de steht seit Januar 2003.

« Es war stets geeignet, Direktimpo Schweiz zu beschränken.

« Zumindest seit dem 24. November 2 intern bewusst, dass sich das vertra schen Kartellrecht vereinbaren lässt

° Zumindest seit Oktober 2010 bestan zug auf Direktimporte von BMW- Schweiz. Die Nachfrage von Sch Neuwagen aus dem EWR war den vertraglichen Exportverbots nicht ge den Wettbewerb auf den relevanter heblich beeinträchtigt.

378. Aus den genannten Gründen hat die E von Art. 49a Abs. 1 KG zumindest seit Okt nieren. Daher ist vorliegend kein Zuschlag f

B.4.2.2.3. Erschwerende und mildernde

379. In einem letzten Schritt sind schliess Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu insbesondere wenn das Unternehmen die Eingreifen des Sekretariats, spätestens ab den Art. 26-30 KG beendet, wird der Sankti

380. BMW AG bringt vor, mildernd müsse troffenen Unternehmens während des Verfé der Rechtsprechung des Bundesverwaltun gen Fällen, wo die Kooperationsbereitscha mithin erst nach Zustellung des Antrages e der Basisbetrag infolge ihrer Kooperationsb

381. Dagegen ist zunächst festzuhalten, d mäss Art. 49a Abs. 2 KG eingereicht noch tersuchung aufgegeben hat. Die Frage des im EWR in irgendeiner Form (mündlich ode

293 gl. RPW 2010/1, 111 f. Rz 358 ff., Gaba (Er

etzten drei Geschäftsjahren auf den relevanr Basisbetrag beträgt somit CHF [...].

höhung des Basisbetrages um bis zu 50%, inem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes % möglich.

rstosses ist vorliegend Folgendes zu berücknN EWR-Händlerverträgen der BMW AG berte von BMW- und MINI-Neuwagen in die

005 war man sich bei der BMW AG konzerngliche Exportverbot nicht mit dem schweizeriid ein beträchtliches Arbitragepotenzial in Be- und MINI-Neuwagen aus dem EWR in die weizer Endkunden nach BMW- und MINIjentsprechend gross und konnte infolge des deckt werden. Folglich hat das Exportverbot 1 Märkten im Zeitraum seit Oktober 2010 er-

3MW AG mit ihrem Verhalten den Tatbestand ober 2010 erfüllt und ist sie dafür zu sanktioür die Dauer des Verstosses zu erheben.

Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden berücksichtigen. Bei mildernden Umständen, Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten er vor der Eröffnung eines Verfahrens nach onsbetrag vermindert (Art. 6 Abs. 1 SVKG).

insbesondere auch die Kooperation des be-

Ihrens berücksichtigt werden. Dies gelte nach gsgerichts und der WEKO selbst in denjenift erst kurz vor Abschluss der Untersuchung, ıtstanden ist. Nach Ansicht von BMW AG sei ereitschaft um 50 % zu kürzen.

ass BMW AG weder eine Selbstanzeige geihre Verhaltensweise nach Eröffnung der Un- Sekretariats, ob die BMW AG den Händlern r schriftlich) mitgeteilt habe, dass die Exportttscheid ist noch nicht rechtskräftig).

verbotsklausel in den europäischen Vertrie den nicht gelte, haben die Vertreter der BN der Anhörung vor der WEKO und somit kur an die Händler vermochte die Gebietsabre gemachten Erwägungen verwiesen werder allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflic tion von BMW AG während des Verfahren auch keine einvernehmliche Regelung übe kung für die Zukunft abgeschlossen.?”* Die fahrens ist insgesamt als neutral zu bezeic Pflichten.

382. In diesem Zusammenhang ist anzum sche Tochtergesellschaft — entgegen der BE grund besonderer Compliance-Bemühunge rung vor der WEKO liess BMW AG verlaı durch die Europäische Kommission und aut lervertrages an die Wettbewerbsbehörder Compliance-Bemühungen von BMW AG bi Markte gerecht zu werden. BMW AG habe Compliance bemüht.?”

383. Zunächst ist festzuhalten, dass die N\ Schweiz in Anwendung der Überganc Bekanntmachung und den Schlussbestimr Kartellgesetzes erfolgte. Nahezu alle KFZ- Kartellgesetzrevision und der Einführung di Sekretariat der WEKO überprüfen. Die Ben war folglich vergleichbar mit den Bemühu wonach BMW AG trotz Kenntnis der karte mit der Beschränkung von Direkt- und Par passte (vgl. Rz 342 f.), zeugt eben gerade zumindest an die Rechtsordnung in der Sc halten. Im Übrigen erfolgte die Prüfung des Kommission nicht infolge von Compliance. Rahmen einer Untersuchung, welche infolg Händlerverbandes eingeleitet wurde.?”° Vo rechtlich konform zu verhalten, ist somit \ mildernd zu berücksichtigen.

384. Es liegen somit keine erschwerenden

24 Im Fall Baubeschläge hielt die WEKO u.a. f gen, welche zu einem späten Zeitpunkt im Ver werde, weil dies nicht dem Sinn und Zweck de WEKO eine Reduktion in der Höhe von 3% c Rz 430, Baubeschläge (Entscheid ist noch nicht *°° Act. 176, 9; Act. 185, 8.

296 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v grusst Änderung an BMW-Vertriebshttp://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?!

bsverträgen im Verkehr mit Schweizer Kun- MW AG verneint (vgl. Rz 149). Die erst nach z vor Verfahrensabschluss erfolgte Mitteilung de nicht zu beenden, es kann auf die zuvor (vgl. Rz 104 ff. und Rz 150). Eine über die ht nach Art. 40 KG hinausgehende Kooperas konnte nicht festgestellt werden. Es wurde r die Beseitigung der Wettbewerbsbeschrän- Kooperation von BMW AG während des Ver- ‚hnen und lag im Rahmen ihrer gesetzlichen

erken, dass BMW AG sowie ihre schweizeri- ‚ehauptung — die Vertriebsverträge nicht auf- ın überprüfen liessen. Anlässlich der Anhö- ıten, die Prüfung des EWR Händlervertrags sh die erfolgte Meldung des Schweizer Händ- 1 in der Schweiz würden die fortlaufenden slegen, den Rechtsordnungen der jeweiligen > sich nachweisbar stets um kartellrechtliche

1eldung an die Wettbewerbsbehörden in der isregelung von Ziffer 18 Abs. 2 KFZnung zur Änderung vom 20. Juni 2003 des Hersteller resp. Importeure liessen nach der rekter Sanktionen ihre Vertriebsverträge vom ühung der Tochtergesellschaft von BMW AG ngen anderer KFZ-Hersteller. Der Umstand, llrechtlichen Problematik im Zusammenhang allelimporten die Verträge im EWR nicht annicht von ausreichenden Bemühungen, sich hweiz im Bereich des Wettbewerbsrechts zu EWR Händlervertrags durch die Europäische -Bemühungen seitens BMW AG sondern im 2 einer Beschwerde des Europäischen BMWn ausreichenden Bemühungen, sich kartellorliegend nicht auszugehen und auch nicht

und auch keine mildernden Umstände vor.

ast, dass sie inskünftig einvernehmliche Regelunfahren erfolgen, ohnehin nicht mehr genehmigen s Instrumentes entspreche. In casu erachtete die ler Sanktion als angemessen; RPW 2010/4, 765 rechtskräftig).

om 13. März 2006, Wettbewerb: Kommission be-

und Serviceverträgen, einsehbar unter

B.4.3. Ergebnis

385. Die nachfolgende Tabelle fasst die sammen:

386. Tabelle 2: Bussenberechnung

Werte in CHF

Gesamtumsatz auf den relevanten Märkten in der Schweiz

Maximalsanktion (mindestens)

Maximaler Basisbetrag: 10 %

Art und Schwere des Verstosses: -[3-6] %

Basisbetrag (Art. 3 SVKG) [4-7] %

Dauer: +xx % (Art. 4 SVKG)

Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG

Erschwerende Umstände: +xx%

Mildernde Umstände: -xx%

Total

387. Aufgrund der genannten Erwägungen ler genannten sanktionserhöhenden und -n Verwaltungssanktion in Höhe von CHF 156 gen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen.

Bussenberechnung für die BMW Group zu-

Zeitperiode

2008 2009 2010 Total

[...] [...] [...] [...]

[...]

156'868'150

und unter Würdigung aller Umstände und al- 1ildernden Faktoren erachtet die WEKO eine '"868'150 als dem Verstoss der BMW AG ge-

C. Kosten

388. Nach Art. 2 Abs. 1 KG-Gebührenverc waltungsverfahren verursacht hat.

389. Im Untersuchungsverfahren nach Art. aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine liegt oder wenn sich die Parteien unterzieh bewerbsbeschränkung nachgewiesen, wes ressatin zu bejahen ist.

390. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S Dieser richtet sich namentlich nach der Dri stufe des ausführenden Personals. Auslagı sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. -

391. Der Zeitaufwand der Untersuchung k welcher gestützt auf die Funktionsstufe deı genden Stundenansätzen verrechnet wird:

76.42 Stunden zu CHF 130.- 943.66 Stunden zu CHF 200. 4.5 Stunden zu CHF 250.-, € 21 Stunden zu CHF 290.-, eı

392. Die Verfahrenskosten betragen somit umfänglich zu Lasten der BMW AG.

297 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebüh GebV-KG; SR 251.2).

rdnung“ ist gebührenpflichtig, wer das Ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung voren. Vorliegend wurde eine unzulässige Wetthalb eine Gebührenpflicht der Verfugungsadtundenansatz von CHF 100.- bis CHF 400.-. nglichkeit des Geschäfts und der Funktionsan für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten 4 Abs. 4 GebV-KG).

elauft sich auf insgesamt 1045.58 Stunden, ‘mit dem Fall betrauten Mitarbeiter nach fol-

, ergebend CHF 9934.60;

—, ergebend CHF 188'732.-;

rgebend CHF 1125.-;

gebend CHF 6090.-.

Insgesamt CHF 205'881.60 Sie gehen vollren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

D. Ergebnis

393. Die WEKO kommt gestützt auf die v gebnis:

« Das vertragliche Exportverbot zwisc tragshändlern im EWR mit Ausnahr unzulässige Gebietsabrede nach Art

« Die gesetzlich statuierte Vermutun kann durch den vorhandenen Interbı

« Die Gebietsschutzabrede i.S.v. Art. 1.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG allerdings erh

« Gründe der wirtschaftlichen Effizienz

Es handelt sich somit um eine unzulässig i.V.m. Abs. 1 KG, welche nach Art. 49a Abs

394. Vor diesem Hintergrund ist der BMW sagen, ihre Vertragshändler im EWR vertr abzuhalten, BMW- und MINI-Neufahrzeuge BMW AG zu verpflichten, ihre Vertragshän sie BMW- und MINI-Neufahrzeuge in die S veranlassen, dass die Exportverbotsklause die Bezugsklausel in Ziff. 6.2 des schweize passt werden.

395. Die BMW AG ist mit einer Verwaltun von CHF 156'868'150 zu belegen und ihr CHF 205'881.60 aufzuerlegen

orstehenden Erwägungen zu folgendem Erhen der BMW AG (München) und ihren Verne des Fürstentums Liechtenstein stellt eine . 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG dar.

g der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs and-Wettbewerb umgestossen werden.

5 Abs. 4 KG beeintrachtigt den Wettbewerb eblich.

‚nach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor.

e Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 . 1 KG sanktionierbar ist.

AG gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG zu unteraglich oder mit anderen Massnahmen davon in die Schweiz zu exportieren. Weiter ist die dler im EWR schriftlich zu informieren, dass schweiz exportieren dürfen. BMW AG hat zu | in Ziff. 1.5 des EWR-Händlervertrags sowie rischen Händlervertrags entsprechend angegssanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG in Höhe sind die Verfahrenskosten im Umfang von

E. Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorar werbskommission:

1. Es wird festgestellt, dass das vertr (München) und ihren Vertragshäno Liechtenstein eine unzulässige W Abs. 1KG darstellt.

2. Der BMW AG (München) wird unte lich oder mit anderen Massnahi Neufahrzeuge in die Schweiz zu e tragshandler im EWR schriftlich Neufahrzeuge in die Schweiz exp die Exportklausel in Ziff. 1.5 des E\ in Ziff. 6.2 des schweizerischen H den.

3. Die BMW AG (München) wird ger Wettbewerbsabrede nach Art. 5 A CHF 156'868'150 belastet.

4. Zuwiderhandlungen gegen diese Art. 50 KG belegt werden.

5. Die Verfahrenskosten belaufen sic! vollumfänglich der BMW AG auferl

6. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

Bayerische Motoren Werke Aktien Dr. Thomas A. Frick und Herrn Ni Bahnhofstrasse 13, 8001 Zurich

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tag gericht, Postfach, 3000 Bern 14, ab dem. schwerde erhoben werden. Die Beschwerd Begründung mit Angabe der Beweismittel seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die a schrift beizulegen.

gehenden Erwägungen verfügt die Wettbeagliche Exportverbot zwischen der BMW AG lern im EWR mit Ausnahme des Fürstentums ettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m.

rsagt, ihre Vertragshändler im EWR vertragmen davon abzuhalten, BMW- und MINIxportieren. Daher hat die BMW AG ihre Verzu informieren, dass sie BMW- und MINIjrtieren dürfen und hat zu veranlassen, dass NR-Händlervertrags sowie die Bezugsklausel ändlervertrags entsprechend angepasst wernäss Art. 49a Abs. 1 KG für die unzulässige os. 41.V.m. Abs. 1 KG mit einem Betrag von

Verfügung können mit Sanktionen gemäss

1 insgesamt auf CHF 205'881.60. Sie werden

Jesellschaft, München, vertreten durch Herrn colas Birkhäuser, Niederer Kraft & Frey AG,

Dr. Rafael Corazza Direktor

en nach Eröffnung beim Bundesverwaltungs- 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen, Beeschrift muss die Rechtsbegehren und deren enthalten und vom Beschwerdeführer oder ngefochtene Verfügung ist der Beschwerde-

F. ANHÄNGE ANH

Wechselku Zeitraum 25.10. Höchster Wert: 1.3 Durchsc

1.40

1.35 V

1.30 -

1.25

1.20

1.15

1.10

1.05

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Quelle: Schweizerische Nationalbank (SNB), http://www.snb.ch/fr/iabout/stat/statpub/zidea/id/

rs EUR/CHF 2010-10.10.2011 8/Tiefster Wert: 1.04 hnitt: 1.25

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Quelle: Schweizerische Nationalbank (SNB), http://www.snb.ch/fr/iabout/stat/statpub/zidea/id/

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rs EUR/CHF 2010-30.04.2012

NW

PP oP PPP YP PP oP II INS rrr PP ED

118i (5-Türer) 34'167 20'840 22'541 120d (5-Türer) 39'167 24'202 26'177

Quelle: Erhebung des Sekretariats basierend auf Preislisten (http://www.bmw.de/de/de/index.html).

298 .. . . . . Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die

nenwagen aus EU- und EFTA-Ländern zollfrei eingeführt wer

ANHANG II (aktualisiert) eisvergleich?”® BMW Schweiz-Deutschland 2011

29'910 11'626 4'257 34% 12% 34'734 12'990 4'433 33% 11% 34'915 13'502 4'900 34% 12% 49'086 19'488 7'395 35% 13% 53'790 21'407 8154 35% 13% 85'388 33'705 12'668 34% 13% 66'574 29'921 13'519 37% 17% 89'007 36'256 14'326 35% 14% 96'002 38'392 14'739 35% 13% 175'722 68'498 25'204 34% 13%

BMW Schweiz 2011 (http://www.bmw.ch/ch/de/index.html) und BMW Deut

deutschen Preise verstehen sich inklusive schweizerischer Autoimportste den können, wenn ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird, wurden keine Zc

MINI One 55 KW 20'231 13'067 14° MINI Cooper 24'352 16'429 17 = MINI Cooper S 31'343 19'874 21. e MINI John Cooper Works 38'519 24'286 26' 5 MINI Cooper S Coupé 33'333 21'261 22" MINI Cooper S Cabrio 36'528 23'319 25" MINI Cooper S Clubman 33'704 21'429 23" MINI Cooper S Countryman 34'167| 22'101 23'

Quelle: Erhebung des Sekretariats basierend auf Pre

299 —. . . . . Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die |

nenwagen aus EU- und EFTA-Ländern zollfrei eingeführt wer

ANHANG III (aktualisiert) eisvergleich”” MINI Schweiz-Deutschland 2011

134 18'754 6'098 1'477 30% 7% 769 23'578 6'583 774 27% 3% 196 28'523 9'847 2'820 31% 9% 267 34'855 12'251 3'664 32% 10% 995 30'513) 10'338) 2'820 31% 8% 222 33'468 11'306) 3'060) 31% 8% 177 30'754) 10'527 2'949 31% 9% 904 31'719) 10'262] 2'448 30% 7%

isliste MINI Schweiz 2011 (http://www.mini.ch/fr/model filter/index.htr

Jeutschen Preise verstehen sich inklusive schweizerischer Autoimportsteue den können, wenn ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird, wurden keine Zc

ANHANG IV

Marken die sich mit BM

Erhebung des Sekretariats Quelle: Antworten der Importeure auf den Frageboge

(Lesebeispiel: Im Markt „Untere Mittelklasse“ hat At genannt. Mercedes erachtet BMW als die zweitwichtii

(Erster Teil)

W in Konkurrenz sehen

‘ere Mittelklasse

ere Mittelklasse

N

ıdi die Marke BMW als wichtigste Konkurrenzmarke yste Konkurrenzmarke in diesem Markt.)

ANHANG IV

Marken die sich mit BM

Erhebung des Sekretariats Quelle: Antworten der Importeure auf den Frageboge

(Zweiter Teil)

W in Konkurrenz sehen

Oberklasse

Luxusklasse

Erhebung des Sekretariats Quelle: Immatrikulationen von neuen Perso

ANHANG V larktanteile nach Marken im Markt „Kleinwagen“

[...]

nenwagen (CH+FL), Auto-Schweiz

Mark

Erhebung des Sekretariats Quelle: Immatrikulationen von neuen Perso

ANHANG VI tanteile nach Marken im Markt „Untere Mittelklasse“

[...]

nenwagen (CH+FL), Auto-Schweiz (Act. 181)

Mark

Erhebung des Sekretariats Quelle: Immatrikulationen von neuen Perso

ANHANG VII tanteile nach Marken im Markt „Obere Mittelklasse“

[...]

nenwagen (CH+FL), Auto-Schweiz (Act. 181)

Erhebung des Sekretariats Quelle: Immatrikulationen von neuen Perso

ANHANG VIII larktanteile nach Marken im Markt „Oberklasse“

[...]

nenwagen (CH+FL), Auto-Schweiz (Act. 181)

Erhebung des Sekretariats Quelle: Immatrikulationen von neuen Perso

ANHANG IX arktanteile nach Marken im Markt „Luxusklasse“

[...]

nenwagen (CH+FL), Auto-Schweiz (Act. 181)

Markt: (Erhebung des Sekretaria

ANHANG X unteilsentwicklung im Markt „Kleinwagen“ 2006-2011 ts, Quelle: Immatrikulationen von neuen Personenwagen (CH+FL), Auto-Si

[...]

Marktante (Erhebung des Sekretaria

ANHANG XI ilsentwicklung im Markt „Untere Mittelklasse“ 2006-2011 ts, Quelle: Immatrikulationen von neuen Personenwagen (CH+FL), Auto-S«

[...]

Marktante (Erhebung des Sekretaria

ANHANG XII ilsentwicklung im Markt „Obere Mittelklasse“ 2006-2011

ts, Quelle: Immatrikulationen von neuen Personenwagen (CH+FL), Auto-Si

[...]

Markt: (Erhebung des Sekretaria

ANHANG XIII anteilsentwicklung im Markt „Oberklasse“ 2006-2011 ts, Quelle: Immatrikulationen von neuen Personenwagen (CH+FL), Auto-Si

[...]

Markta (Erhebung des Sekretaria

ANHANG XIV inteilsentwicklung im Markt „Luxusklasse“ 2006-2011 ts, Quelle: Immatrikulationen von neuen Personenwagen (CH+FL), Auto-Si

[...] eines Neuwagens mit dem H

will dass der Schweizer Ma

2 14 19.10.2010 | Da ich im Sarganserland wot reich) sowie in Lindau einen Österreich: untersagt, Fahrz Lindau: Fahrzeug muss zuer:

3 15 19.10.2010 | Ich selber habe mich beim At ressiert. Dabei wurde mir klaı falls man mir ein Auto verkau kein Problem). Deshalb sei e

4 |7 20.10.2010 | Ich kann bestätigen, dass BN Mini Cooper S (BMW) in Deu Händler die Sanktionen des Deutschland einlösen. De fac leistung von einem Monat (nı

5 18 21.10.2010 | Ich habe mich gerade kürzlic erklärt, dass man mir kein Fé den soll. Da ich diese Diskrin Emailverkehr, den ich Ihnen ı der "die Schweiz ist nicht in c ins das Personal Export Sche terne Weisung ausgegeben | dern sich an die überteuerter Audi und Jaguar mir auf Anfr kaufen und in die Schweiz at

ANHANG XV

Übersicht Anzeigen

\/Mini Neufahrzeugen im grenznahen Ausland verweigert mir den inweis, dass er dieses nicht tun dürfe weil der Hersteller sichers rkt nicht konkurrenzziert wird.

inhaft bin, habe ich ebenfalls versucht, im angrenzenden Vorarlber BMW zu kaufen, mit folgenden Antworten:

euge in die Schweiz zu liefern

st 6 Monate in Deutschland zugelassen werden.

ıtohaus [...] (Vorarlberg) am 11. September für den Kauf eines BM gesagt, dass man nicht bereit sei, die BMW interne Busse zu bez fen würde, welches eine Erstzulassung in der Schweiz hätte (Occa: in Verkauf an mich ausgeschlossen.

IW den Import von Neufahrzeugen behindert. Ich werde im Januar « tschland kaufen (bereits bestellt und Vertrag unterzeichnet). Damit Konzerns umgehen kann, muss er das Fahrzeug für einen Monat to kaufe ich also ein Occasionsfahrzeug mit einer verminderten Ga

ır noch 23 Monate).

h bei BMW in England um den Kauf eines Minis bemüht und man | ıhrzeug verkaufen kann und dass ich mich an die lokale Vertretun \inierung basierend auf Nationalität nicht erdulden wollte ergab sich nicht vorenthalten möchte. Anfänglich wurde der Versuch gemacht, ler EU"-Ausrede abzuservieren, dann stellte sich nach eigener Rec! me und bei erneuter Nachfrage heraus, dass BMW eine entsprech lat, so dass Schweizer im EU Raum keine BMW/Minis kaufen könn: | lokalen Händler wenden sollen. Ich erachte dies als nicht akzeptal age bestätigten, dass ich von ihnen problemlos ein Fahrzeug in Enc isfuhren könne. BMW fährt da also ein eigene Schiene.

22.10.2010

Grüezi, ich möchte gerne in I Händleranfragen hatten das | den aus der Schweiz.

26.10.2010

Beim BMW Motorrad-Handl der" an Schweizer Kunden v also kein neues Fahrzeug oh ca. 2 Monate zugelassen wal

26.10.2010

Bin auch einer jener „Bösen“ Probleme zu bewältigen zwis pengenehmigung. Obwohl ur nebst Werbung und Verkaufs rum zur Erkenntnis gelangen genteil, mir Knüppel in den W

26.10.2010

Ich hatte mich im Herbst für e Grenze hat mir klar erklärt er ter gesandte Anfrage von mii blieb dann sogar unbeantwoı

27.10.2010

Ich habe via Automobilagen zeug). Der Agent hat dieses | BMW [...]bestellt. Vom Vertre stellnummer 125560. Ich hab EUR 54463.-) und alle Vertra telefonisch unterrichtet, dass ses Fahrzeug (trotz Vertrag

27.10.2010

Anbei die Antwort aus Linda [...]@bmw-[...].de Gesendet: Sehr geehrter Herr ...vielen [ dass es uns nicht möglich ist untersagt ist. Gerne hätte ic möglich

27.10.2010

Vor ca. drei Wochen haben k wollen in Deutschland BMW bei allen angefragten BMW-I fen dürfen.

Jeutschland einen BMW-Neuwagen kaufen. Alle bisherigen BMW- Jleiche Ergebnis: BMW verbietet den Händlern eine Lieferung ar

er Gottstein in Bad Säckingen dürfen nur zugelassene "Vorführmo! erkauft werden. Der Verkäufer Herr Stuppi hat mir dieses berichtet. ne Zulassung kaufen, sondern nur ein Fahrzeug dass auf BMW Go fa

welche einen BMW dieses Jahr importiert haben. Dabei hatte ich c chen: Strassenverkehrsamt SG, BMW Schweiz, Astra betreffend d iter TCS.ch die Energieeffizienz — Kategorie für Fahrzeuge einsicht| unterlagen schaltet das Strassenverkehrsamt SG auf stur. Ich mus: , dass das Strassenverkehrsamt SG nicht für mich arbeitet sondern /eg legt wo es nur geht. Die Garagisten zählen auf dieses Bollwerk.

in neues BMW Motorrad interessiert und der deutsche Händler an dürfe nur gebraucht Fahrzeuge an Schweizer Kunden verkaufen. E “an diesen Händler, dass ich nur an einem Neufahrzeug interessier tet...

tur [...] in Freiburg einen BMW 330 Touring bestellt (konfiguriertes Fahrzeug in meinem Auftrag bei einem autorisierten Vertragshändle ıgshändler erhielt ich den Kaufvertrag (Lieferfrist: Dezember) mit de e unverzüglich eine Anzahlung von EUR 15000.-geleistet (Gesamt! gsdokumente unterzeichnet. Am 26.10. wurde ich von meinem Age dem BMW-Vertragshändler [...] seitens der Zentrale untersagt wı und Anzahlung) in die Schweiz auszuliefern. Wie weiter.....?

u auf unsere Anfrage für einen Autokauf BMW X3 in Deutschland Dienstag, 31. August 2010 12:11 An: ... Betreff: Angebotsanfrage I Jank für Ihre Anfrage auf einen BMW X3. Leider muss ich Ihnen mit einen Neuwagen in die Schweiz zu liefern, weil dieses durch die | h Ihnen ein Angebot erstellt, leider ist dieses aber wie beschrieben

ollegen und ich die Erfahrung auch mit BMW Motorrädern gemact Motorräder auf Grund des positiven Eurokurses kaufen. Leider erhie ländlern eine Absage, da sie keine BMW Motorräder an Schweizer

27.10.2010

Im Anhang den konkreten Fa ich einen BMW X5 von Deut Euro günstig. Die hiesigen H terhält bislang mit den Mite europäisches Wettbewerbs schiedenen Gesetzesnorm: triebsrechtes auch von anc ebenso keine Konsumgüte!

31.10.2010

Nachstehend lasse ich Ihnen züglich Vertriebsrecht zur Ke gliedstaaten des EWR nur | werbsrecht. Demzufolge ex normen. Dieser Umstand is andern Firmen so gehandh güter an Endkunden in der

03.11.2010

Da auch meine Anfrage Ende so beantwortet wurde, dass r Anhang. Von: [...].de Gesenc 03.11.2010 Sehr geehrter He stell-Neufahrzeug (kein EU- ¢ aber auf eine deutsche Ans formationen stehen wir gerne

27.10.2010

... we want to take advantage structions from BMW head do it- can you please advise | car but that we have to pay V ther that we can not recuperz

33 ff.

10.11.2010

Von: [...].de Datum: 12.10.20 werden Ihnen keinen Neuwa schliesst dies aus.

16.11.2010

Herr [...] teilt mir mit, er habe Er unterstütze die Eröffnung. der Schweiz, dies sei allerdin Vorgaben von BMW etwas zı

Il einer Verhinderung eines Importes von Neufahrzeug BMW. Gern schland importieren. Die Preisunterschiede sind gross und zurzeit \ ändler geben nicht einmal den Währungsgewinn weiter.... Die Schv liedstaaten des EWR nur Freihandelsabkommen, hier gilt jedo recht. Demzufolge existieren unterschiedliche Handelsraume r en. Dieser Umstand ist bekannt und wird in der Auslegung des lern Firmen so gehandhabt, was bedeutet, dass deren Vertrieb: ran Endkunden in der Schweiz verkaufen dürfen. ...

die Stellungsahme der BMW-Group Switzerland, auf meine Anfı nntnisnahme zukommen.... Die Schweiz unterhält bislang mit de -reihandelsabkommen, hier gilt jedoch nicht europäisches Wet istieren unterschiedliche Handelsräume mit verschiedenen Ge t bekannt und wird in der Auslegung des Vertriebsrechtes auc abt, was bedeutet, dass deren Vertriebspartner ebenso keine K Schweiz verkaufen dürfen. ...

> September bei einem unabhängigen Fahrzeugvermittler in Deu ur Bestellungen mit Erstzulassung in Deutschland akzeptiert werde let: Mittwoch, 29. September 2010 08:13 An: [...] Betreff: BMW Pac rr..., vielen Dank für Ihr Interesse an einem BMW 535dT als deutsc der Re-Import) direkt vom BMW/MINI-Vertragshändler. Das Auto n chrift bestellt und zunächst auch zugelassen werden. Für weite zur Verfügung Mit freundlichen Grüssen [...]

of the low rate of Pound but BMW UK has told me they received | quarters they are not to sell cars to CH residence. we would still now this can made possible. > | received from Porche they can sell ‘AT in Uk and then also in Ch when we import it - does not seem co ite the UK VAT - Porche does not want to reimburse us.

10 15:07 An: [...] Betreff: AW: MINI Cooper S Sehr geehrte Frau [.. yen in die Schweiz liefern können, unser Handlervertrag mit BMW

selbst einen BMW, den er bei einem Handler in der Schweiz gekat des Verfahrens gegen BMW. Es gäbe zwar einen BMW-Händlerver gs nur ein Alibi-Verband, denn kein Händler könne es sich leisten g ı machen, wenn er weiterhin mit BMWs handeln wolle

19 |39 25.11.2010 | Persönlich bin ich an einem I terschied von Euro zu Franke Autos auch in Franken einkal sind

bezahlen muss? Sind wir die:

21 |51 09.01.2011 | mit Bezug auf die am 25. Okt geplanten Direktimport eine äusserten Anhaltspunkte eine mit einer abschliessenden Be lungnahme bedanke ich mich

22 |55 14.01.2011 | Ich fahre seit über 20 Jahren ve Diesel GT zu kaufen. Ich der Schweiz ca. Fr. 24'000.- | Wagens in der Schweiz und | anders sind. Allerdings ist die

X3 3.5. Da der Franken sehr len. Leider haben wir bis jetz Lieferung von Neuwagen (hö Von: [...] Gesendet: Dienstac geehrter Herr ...,vielen Dank versucht den Händlern die teils leider mit Erfolg. Wir hak sind aber inzwischen alle X3 native. Bei den anderen Hän nach Lieferung weitere 60 Té

24 |70 24.02.2011 | Ich würde gerne einen BMW Händler kontaktiert. Dieser m hier doppelt so viel, und es w niger Zeit schon gelesen, da: Ganze Ist wohl auch auf die |

\leukauf eines BMW interessiert. Wie Sie ja schon wissen ist der P n mittlerweile massiv worden. Die BMW Vertretung sagt mir, dass ‘ Jfen und daher ihnen die Hände gebunden

inen BMW X3 iDrive28i in den USA 38000 $ und in der Schweiz 80 sem klaren wettbewerbsverzerrenden Verhalten schutzlos ausgese

ober 2010 eröffnete Untersuchung gegen BMW bin ich im Hinblick. s Neufahrzeuges aus Deutschland interessiert, ob sich die dam: ar kartellrechtlich unzulässigen Einschränkung bestätigt haben und »wertung der Angelegenheit gerechnet werden kann. Für eine kurze 1 im Voraus.

Autos der Marke BMW und habe die Absicht ein neues Auto 53! habe mich nun etwas im Internet orientiert und festgestellt, dass da teurer ist als in Deutschland. Mir ist absolut klar, dass die Ausstattı n Deutschland nicht identisch ist und dass ebenfalls die Serviceleis ser „Mehrwert" höchsten Fr. 5'000. wert.

(seit 3 Wochen) mit der Neubeschaffung eines PKW der Marke BM stark ist, versuchen wir im Süddeutschen Raum ein Fahrzeug z t noch kein einziges Angebot erhalten und hören immer wieder, das herpreisige Neuwagen) in die Schweiz nicht erwünscht oder erlaubt |, 18. Januar 2011 16:44 An: [...] Betreff: AW: Preisanfrage BMW X für Ihre Anfrage. Aktuell haben wir das Problem, dass BMW mit all Lieferung in die Schweiz zu verbieten. Dies auch aktuell noch gr yen einen Händler, welcher sich darüber hinweg setzt. Bei diesem FH für dieses Jahr ausverkauft. Wir suchen unter Hochdruck nach eine Jlern haben wir aktuell nur die Möglichkeit das Fahrzeug zu bestelle ge auf das BMW Haus zu zulassen und 2.000 KM zu nutzen. [...] x5 aus den USA In die Schweiz Importieren, und habe deswegen e usste mir jedoch mitteilen, dass BMW selbst dies verbietet. Das Au äre ökonomisch nur sinnvoll das Auto woanders zu kaufen. Ich hab 3s BMW seinen EU-Händlern verbietet an CH-Bürger zu verkaufen. JSA ausgeweitet.

25 |96 12.04.2011 | Im Anschluss daran habe ich gebot von einem süddeutsc| Beilage 6). Wie Sie aus der |: hat sich der Händler bei der / mehrmaligen Nachfassens re Neufahrzeug in die Schwei: land auf einen Dritthalter eine

26 | 133 16.06.2011 | Auch ich musste die Erfahrur Neuwagen an Schweizer ut für den Export in die Schweiz

27 | 137 30.06.2011 | Ich möchte mir eigentlich ein USA ca. 50-60% und in Deut einem Anschaffungspreis vor von BMW grundsätzlich keine Niveau angepasst sind. Sie k seiten nachrecherchieren. In: massiv unter dem starken Sc den Parallelimport verbietet c Schweizer Konsumenten dor nigstens die Konsumenten in

28 | 142 04.07.2011 | Die WEKO hat gegen BMW i Direktimportverbot von neuet

29 |143 06.07.2011 | Mich würde es interessieren '

Hinweis: Gegenstand der vorliegenden Untersuch Anzeigen betreffend Direktimporten von Neuwage BMW (Act. 15,17 und 20) werden der Vollstandigk

am 8. Dezember 2010 gemeinsam mit meiner Gattin, ..., versucht, hen BMW Händler, [...], zu erhalten (vgl. Sie bitte Emailkorrespono angwierigen und umständlichen Emailkorrespondenz entnehmen ké \ngebotserstellung sehr zögerlich verhalten und nur aufgrund unse: agiert. Zudem erhielten wir die Information, dass die Gottstein Gmt z verkaufen könne. Das Fahrzeug müsse zuerst einen Monat in De Jelöst worden sein, bevor es in die Schweiz exportiert werden könnt 1g machen, dass BMW ihren Händlern in Deutschland den Verké itersagt hat. Die deutschen Händler sind lediglich bereit Gebraucht Zu verkaufen.

an neuen BMW X5 kaufen, doch muss ich feststellen, dass dieser V tschland ca. 30-40% günstiger ist als in der Schweiz. Und das zähl 1 über 1'00'000.-......Ich habe jedenfalls meinem Garagisten gesagt, an Neuwagen mehr kaufen werde, bis die Preise mehr oder wenige önnen die Preise übrigens sehr gut selber auf den verschiedenen I sbesondere mit den Hintergrund, das die Schweizer Industrie mome hweizer Franken zu leiden hat, kann es nicht sein, dass uns das Au der die Preise in der Schweiz nicht anpasst und damit das Ausland pelt abzockt. Wenn die Exporte schon unter dem EURO leiden, sol der Schweiz davon profitieren.

m Herbst 2010 ein Untersuchung eingeleitet wegen dem

1 BMWs. Kann man mittlerweile BMWs nun direkt in Deutschland k

was Ihre Untersuchungen vom Oktober 2010 ergeben haben.

Total inklusive Anfragen USA und Anfragen Mc

ung bilden nur Direktimporte von Neuwagen der Marken BMV n aus den USA (Act. 50 und 70) und betreffend Direktimporte eit halber abgedruckt, aber nicht in die wettbewerbsrechtliche

Direktimporte

Direktimporte Gesamtverkäufe [Anteil |

Alfa Romeo 135 3'766

Audi 690 27'671

Fiat 79 7'050 Ford 217 12'794 Mercedes 229 12'528 Opel 59 20'235 Peugeot 97 13'695 Porsche 66 1'613 Renault 47 16'295 Seat 221 4'979 Skoda 75 5'873 Toyota/Lexus 173 17'916 Volkswagen 504 27'671 Volvo 146 6'651 Alle Marken DI 4'225 259'271

3 Quelle: „Auto Schweiz“ vgl. Act. 159, 160 und 171. Fn 11 und Rz 219). Für 2011 sind anstelle der Gesam keine aussagekräftigen interne Verkaufsstatistiken mer

ANHANG XVI (erster Teil) und Gesamtverkäufe, bzw. Immatrikulationen 2005-2011?”

Jl an GV in % |Direktimporte Gesamtverkäufe [Anteil DI an GV in % |Di 3.58% 139 4'471 3.11% 2.49% 564 13'942 4.05% 1.12% 54 9'500 0.57% 1.70% 171 12'661 1.35% 1.83% 220 13'096 1.68% 0.29% 35 19'824 0.18% 0.71% 37 13'364 0.28% 4.09% 81 1'639 4.94% 0.29% 13 15'020 0.09% 4.44% 85 5'464 1.56% 1.28% 42 7'391 0.57% 0.97% 168 17'833 0.94% 1.82% 400 30'616 1.31% 2.20% 146 6'246 2.34% 1.63% 3'698 266'307 1.39%

Die Statistik erfasst nicht nur Importe durch Endkunden, sondern in tverkäufe die Anzahl Immatrikulationen berücksichtigt worden. Ger ir (Act. 171).

Direktimporte

AlfaRomeo 73 3'687 1.98%

Audi 244 17151 1.42%

Fiat 142 14'048 1.01% Ford 253 14'596 1.73% Mercedes 162 13'782 1.18% Opel 28 18'598 0.15% Peugeot 101 13'461 0.75% Porsche 95 1'620 5.86% Renault 4 15'269 0.27% Seat 14 6'548 0.21% Skoda 31 11'027 0.28% Toyota/Lexus 393 14'846 2.65% Volkswagen 239 31'668) 0.75% Volvo 94 7'593 1.24% Alle Marken 3'514 285'676 1.23%

3°? Quelle: „Auto Schweiz“ vgl. Act. 159, 160 und 171. Fn 11 und Rz 219). Für 2011 sind anstelle der Gesam keine aussagekräftigen interne Verkaufsstatistiken mer

ANHANG XVI (zweiter Teil) und Gesamtverkäufe, bzw. Immatrikulationen 2005-2011?

2009 2010 ktimporte Gesamtverkäufe |Anteil DI an GV in % |Direktimporte |Gesamtverkäufe [Anteil DI: 95 3'064 3.10% 114 3'839

726 15'828 4.59% 1227 15'945

88 11'505 0.76% 413 10'997 230 14'358 1.60% 542 15'439 179 11'347 1.58% 220 11'498

34 14221 0.24% 77 16'292 143 11'995 1.19% 157 14'735 116 1224 9.48% 309 1'530

64 15'228 0.42% 202 16'864

74 6'345 1.17% 288 7'544 163 11'456 1.42% 404 14'241 570 14'349 3.97% 622 14'035 369 29412 1.25% 897 33'415 129 6'900 1.87% 178 7'092

5'839 258641 2.26% 10'388) 283'300

Die Statistik erfasst nicht nur Importe durch Endkunden, sondern in tverkäufe die Anzahl Immatrikulationen berücksichtigt worden. Ger ir (Act. 171).

Dit

Direktimporte von neuen Personenwag

oct.10 Alfa Romeo 6 Audi 138 Fiat 94 Ford 55 Mercedes 34 Opel 5 Peugeot 11 Porsche 32 Renault 24 Seat 37 Skoda 44 Toyota/Lexus 63 Volkswagen 94 Volvo 16 Alle Marken 1'155

3°? Quelle: „Auto Schweiz“ vgl. Act. 159 und 160. Die S und Rz 219).

ANHANG XVI (dritter Teil) ‘ektimporte Oktober 2010 bis September 2011°”

en CH+FL nov.10 déc.10 Okt 10-Dez 10 Jan 11-Sep 4 7 17 1 106 100 344 1'3 61 46 201 6 46 62 163 7 28 24 86 3 27 16 48 3 28 26 65 3 46 29 107 2 35 43 102 4

29 24 90 5 51 46 141 7 66 75 204 8 133 143 370 2'2 20 16 52 3 1'165 1'112 3432 15'7

atistik erfasst nicht nur Importe durch Endkunden, sondern insbeso

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9a, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 40, Art. 49a, Art. 50, Art. 51 und Art. 59a — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2013 und 18. Februar 2021 erneut konsolidiert.