Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20151019-29e8a8

Online-Buchungsplattformen: Verfügung vom 19. Oktober 2015

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

A Sachverhalt ......uuuussesseeneennnnnnnnnnn nenn

A.2.1. Allgemeines....................n A.2.2. Geschäftsmodell ...............4. A.2.3. Zusammenarbeit zwischen Online: A.2.4. KOMMISSIONEN......... eee A.2.5. Ranking..............ueessnseeseeeeneenn

A.3.1.1. Abgrenzung: Bestpreisgarantien s A.3.2. Weite Verfügbarkeitsparitätsklause A.3.3. Weite Konditionenparitätsklauseln A.3.4. Keine Beurteilung von engen Parit

b) Enge Verfügbarkeitsparitätsklause c) Anpassungen bezüglich Ausnahm d) Fazit ....eeeennnnsnnnnennnnnssnnnnnnnnnnnnnnnnnn

B Verfahren......uunnunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn

B.1. Auslöser des Verfahrens / Marktbeob B.3.1. | Untersuchungshandlungen

B.3.2.1. Booking.com .......... eee

C Erwägungen .......2cccccceeeeeeeeeeeeeeeseeeeen

C.2.1. AllQeMeines.......... eee cece

B.2. Vorabklärung .............:::::ceeeeeeeeeeeeeeeee B.3. Untersuchung .................n222 seen B.3.2. Versand des Antrags und Stellung

Dritten nes B.3.2.2. HRS ............unsesnesnsssssnnnnnnnnnennnnnn nn B.3.2.3. Expedia ...............ussnsseeeeeeenennnn B.3.2.4. SHV .......nnnnsennennnnssnnnnnnnnnnnnnnnnn nn C.1. Geltungsbereich...................rrrrrr C.2. Materielle Verfügungsadressatinnen. C.2.2. Materielle Verfügungsadressatin b

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C.4.2. Across-Platforms Parity Agreemen C.4.2.1. Abgrenzung gegenüber anderen V C.4.2.2. Beurteilung von Across-Platforms

C.4.2.2.1. Verminderung des Wettbewerb: C.4.2.2.2. Behinderung von Markteintritter C.4.2.2.3. Ermöglichung von Kollusion zwi C.4.2.2.4. Schutz von Investitionen durch | C.4.2.3. Beurteilung von Across-Platforms

C.4.3.1. Bewusstes und gewolltes Zusam C.4.3.2. Bezwecken oder Bewirken einer \ C.4.3.3. Abrede zwischen Unternehmen gl C.4.3.4. Zwischenergebnis .......................- C.4.4. Beseitigung des wirksamen Wettb: C.4.4.1. Vorliegen einer Preisbindung zweii C.4.4.2. Anwendung von Art. 5 Abs. AKG: C.4.4.3. Fazit: Keine Anwendung des Vern C.4.5. Erhebliche Beeinträchtigung des V C.4.5.1.3. Eigenschaften von Online-Buch

(ii) Nachfragergruppen .....................- (iti) Preisstruktur ..........ccccccceeeeseeeeeeeeees (iv) Transaktions- versus Nicht-Transa (v) Singlehoming versus Multihoming (vi) Zusammenfassung......essnseeeeseennen C.4.5.1.4. Alternativen zu Online-Buchung (iti) Reiseveranstalter und Wholesaler. (v) Werbedienstleister.......................-

1. Bewertungsportale ......................-

3. Internet-Suchmaschinen

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Aunnnnnnennnenennennenenneeeeeeeeeeeneneeneneeneeeeneeeeneeeereneeeereen 30 Parity Agreements — Literätur...................4.40...- 34 5 zwischen PlattfOrMen. 2... eeeeceeeeeeeeeeeeeeeeees 35 Lecce ceca ee eee e eae tree saan reese aa eee esa ae eee eeaaaeeeeeaaaeeeeeeaaes 35 schen Plattformen .................44444444HH RR 35 Plattformbetreiber ....................4444444HH RR 35 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 36 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 36 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 37 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 38 IeNWwirkEN oo. eee ee cece cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeteeeeeeeeteeeeeees 38 /ettbewerbsbeschrankung............:::::::seeeeeeeeeees 39 Aunnnnnnennnenennennenenneeeeeeeeeeeneneeneneeneeeeneeeeneeeereneeeereen 41 WETS .........u244444HHHRRRR Rn nn nn nennen nennen nennen nennen nenne 41 er Hand?..................4444444HHHRRR RR RR Rn nenn nn nennen nenn 42 Vettbewerbs ..............444444444HHRR RR RR RR RR nn nn nennen nn 45 Aunnnnnnennnenennennenenneeeeeeeeeeeneneeneneeneeeeneeeeneeeereneeeereen 45 Aunnnnnnennnenennennenenneeeeeeeeeeeneneeneneeneeeeneeeeneeeereneeeereen 45 Aunnnnnnennnenennennenenneeeeeeeeeeeneneeneneeneeeeneeeeneeeereneeeereen 46 UngsplattfOrmen.............::cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 46 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 47 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 48 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 48 KtlIONS-MAIKte 2... cccccccccccteeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 49 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 50 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 51 SplattfOrMen .................4sssnnneeeeeenneennnnnnnernnennnn 51 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 53 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 55

eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 55 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 57 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 58 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 58 eee eee e eee e eee e eee e eee e eee eee ee EEE EE EE EEE EE EEE EEE eee tee e ttt tetetetttes 58

4. Beurteilung

Buchungsplattformen. ..................- C.4.5.2.3. Fazit....ueeeesessneensennennnnnnsnnnnnnnnn C.4.5.3. Quantitative Beeinträchtigung des

(vi) Einzelne Online-Buchungsplattforr (vii) Schlussfolgerungen.....................- (i) Homogenität der Marktbedingunge (iti) Praxis der WEKO sowie ausländis (iv) Schlussfolgerungen.....................-

C.4.5.1.6. Fazit C.4.5.2. Qualitative Beeinträchtigung des V C.4.5.2.1. Exkurs: Beeinträchtigung des W

1. Preisunterschiede nach Produkten 2. Preisunterschiede nach Zeitpunkt 3. Preisunterschiede nach Vertriebsk

4. Yield Management .....................-

5. Einschrankungen aufgrund von we (ii) Konditionen ..............22244444enn nen (iti) Verfligbarkelt ...........ccccceeeeeeeeeeeeeeee 2. Verfügbarkeit je nach Vertriebskan

3. Einschränkung durch Paritätsklaus (iv) Zusammenfassung Beeinträchtigu C.4.5.2.2. Beeinträchtigung des Wettbewe (iv) Bedeutung des Wettbewerbsparar (v) Zusammenfassung Beeinträchtigu

(iti) ZUSAMMENLASSUNG.........2:ceeeeee eee (ii) Markteintritte ............22444444 nn (iti) ZUSAMMENLASSUNG.........2:ceeeeee eee C.4.5.3.3. Stellung der Marktgegenseite... (ii) Hotelier-Verb&nde ......................--

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(iti) ENOKUNEN .........0..cccce eee eeeeeeeeeeeeee (iv) Zusammenfassung......essnseeeeseennen C.4.5.3.4. Horizontales Ausmass der Wett C.4.6. Rechtfertigung aus Effizienzgründe C.4.6.1.1. Komplexität der vermittelten Die C.4.6.1.3. Art und Umfang der Service- un C.4.6.1.4. Weitere verkaufsfördernde Mas: C.4.6.1.5. Wechselwirkungen zwischen Oı C.4.6.1.6. Zusammenfassung .................- C.4.6.2. Hold-up Problem .........................- C.4.6.3. Senkung der Suchkosten und Vers C.4.6.4. Weitere Rechtfertigungsgründe ge C.4.6.5. Fazit.....neeseesssssssennnnnnennnnnnnnnnnnnnnn C.4.7. Strukturerhaltung und Notwendigk C.5. Unzulässige Verhaltensweisen markt C.5.1.1. Einzelmarktbeherrschung durch Bi C.5.1.1.2. Potenzieller Wettbewerb und St C.5.1.1.3. Zusammenfassung .................- C.5.1.2.2. Symmetrien..............eenen C.5.1.2.4. Stellung der Marktgegenseite... C.5.1.2.7. Zusammenfassung .................- C.5.1.4. Fazit.....nueeeessssssssnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnn C.5.2. Unzulässige Verhaltensweisen ma C.5.2.1. Einleitung ...................4sn ee eennen C.5.2.3. Zwischenergebnis .......................- C.5.2.5. Zwischenergebnis .......................-

C.4.5.4. Fazit........uueesssssssssseennennnnnnnenennnnn

Vertriebskanälen: umgekehrte Tritt

C.4.8. Ergebnis... C.5.1.2.1. Anzahl beteiligter Unternehmen C.5.3. Ergebnis... nenn

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d Beratungsleistungen....................-en ıline-Buchungsplattformen und anderen

brettfahrerproblematik .........................2224 44220

D Kosten

E Ergebnis

F Dispositiv

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A Sachverhalt

A.1. Parteien und beteiligte Dritt

1. Booking.com B.V. (nachfolgend: Bool Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftun niederländischem Recht inkorporiert ist und zu The Priceline Group einer Aktiengesellsc USA. Booking.com hat weltweit zahlreiche king.com (Schweiz) AG mit Sitz in Zürich.

Buchungsplattform für Hotels, während Pri von Flügen, Kreuzfahrten und Pauschalreis:

2. HRS—HOTEL RESERVATION SERV ihren Hauptsitz in Köln. Die HRS-Gruppe ver und Asien und betreibt unter den Marken H nahme 2011, auch tätig unter hotel.info) sow tels (gegründet 2013) verschiedene Online-E Gruppe keine Niederlassung.

3. Expedia, Inc., Bellevue (Washington) gend: Expedia), welche mit Expedia Lodgin niederlassung in der Schweiz verfügt. Die S« strategische Dienstleistungen im Bereich vc Muttergesellschaft des Expedia-Konzerns i Gesellschaft, welche selbst keine operativ Group Holding Gesellschaft beschränkt ist. Bereich des Vertriebs von Reisedienstleist auch Flüge, Pauschalreiseangebote, Autov an den Reisedestinationen (beispielsweise plattform für Hotels ist Expedia unter den Ma Venere (Übernahme 2009) tätig.

4. Der Schweizer Hotelier-Verein (nacl Schweizerischen Handelsregister eingetrag: chenverband der Schweizer Hotellerie mit ü Hotels. Der SHV ist im vorliegenden Verfahre Bst. b KG? zugelassen.

5. — Aus verschiedenen Gründen wurde dé line-Buchungsplattformen angeschlossener hier zunächst verfahrensökonomische Ubet Verfahrens auf die beteiligten Partner-Hotel unzulässige Abrede im Sinne von Art. 5 Ab: wesen, den jeweils relevanten Umsatz, den

1 Bei derartigen Anbietern können Endkunden die Identität des Hotels erst nach einer defini chung können Endkunden lediglich nach eine Sterne-Kategorie etc.) suchen, ohne die Narr

2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Ke tellgesetz, KG; SR 251).

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e

<ing.com oder Booking.com B.V.) ist eine private g (private limited liability Company), welche nach ihren Sitz in Amsterdam hat. Booking.com gehört haft mit Hauptsitz in Norwalk (Connecticut) in den ' Tochtergesellschaften, darunter auch die Boo- Booking.com betreibt hauptsächlich eine Onlineceline.com, Inc. unter anderem auch im Vertrieb an tätig ist.

ICE Robert Ragge GmbH (nachfolgend: HRS) hat fügt über diverse Tochtergesellschaften in Europa RS, Tiscover (Übernahme 2008), hotel.de (Überfie Uber das Opaque Booking-Portal* Surprice Ho- 3uchungsplattformen. In der Schweiz hat die HRSist der Hauptsitz der Expedia-Gruppe (nachfolg Partner Services Sarl in Genf Uber eine Zweigshweizer Niederlassung erbringt als Haupttatigkeit yn Hotelübernachtungen für die Expedia-Gruppe. st eine als Expedia, Inc. eingetragene Delaware n Tätigkeiten ausübt, sondern auf eine kotierte Die Expedia-Gruppe erbringt Dienstleistungen im ungen, wobei die Produktepalette neben Hotels ermietung sowie Dienstleistungen und Aktivitäten Stadtrundfahrten) umfasst. Als Online-Buchungsrken Expedia, Hotels.com (Übernahme 2003) und

folgend: SHV oder hotelleriesuisse) ist ein im ner Verein mit Sitz in Bern. Der SHV ist der Branber 3171 Mitgliedern, davon rund 2051 klassierte n als beteiligter Dritter im Sinne von Art. 43 Abs. 1

is vorliegende Verfahren nicht auf die bei den On- 1 Partner-Hotels ausgeweitet. Zu beachten sind legungen. So wäre es bei einer Ausweitung des s bei einer allfälligen Sanktionierung — wenn eine

5. A KG festgestellt worden wäre — notwendig geein bestimmtes Hotel über eine bestimmte Onlineermässigte Hotelzimmer buchen, wobei im Gegenzug iven Buchung bekannt gegeben wird. Vor der Bur Auswahl allgemeiner Kriterien (Lage des Hotels, en der buchbaren Hotels zu erfahren.

utelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kar-

Buchungsplattform erzielt hat, sowie die ir handlungsprinzips für jedes einzelne Hotel

das vorliegende Verfahren nicht nur erheblic kosten in nicht absehbarer Höhe entstander

6. Zu diesen verfahrensökonomischen U rie, die zwischen den Online-Buchungsplattf hinsichtlich der Paritätsklauseln festgestellt Verfahren das Verhalten der Parteien auch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinr sichtigt wurde, dass sich die Paritätsklause plattformen wettbewerbsbeschrankend ausv

A.2. Online-Buchungsplattforme

7. Einleitend ist aufzuzeigen, was Online delle diese verwenden und wie die Zusamr men und den Hotels organisiert wird. Weit Sachverhalt erfolgen im Rahmen der rechtli

A.2.1. Allgemeines

8. Die Haupttätigkeit von Online-Buchun mittlung von Buchungen von Hotelübernac sind sie mit den Endkunden sowie den Hote

9. Online-Buchungsplattformen bieten d und zu vergleichen und anschliessend eine gen vorzunehmen. Dabei wird eine Vielzahl cher Grössen und Kategorien in verschiede den Endkunden werden weitestgehend üb Websites, andererseits auch über Website: wie beispielsweise Flug- oder Eisenbahnge weise auch telefonisch, per E-Mail oder via S Buchungsplattformen vornehmen. Den Enc Nutzung der Online-Buchungsplattformen.

10. Wenn eine Online-Buchungsplattform Endkunden erfolgreich vermittelt, erhalt de und die entsprechenden Informationen wer Hotel Ubermittelt.

11. Um den Hotels den Zugang zu Bucht einerseits Informationen zu diesen auf den ( formationen werden von den Online-Buch Sprachen übersetzt und Hotels erhalten teil serung entsprechender Inhalte, wie beispiel:

3 Vgl. zu diesem Vorgehen auch RPW 2010/4,

4 Vgl. Rz 409 ff. 6 Vgl. Rz 316 ff.

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\dividuelle Abrededauer aufgrund des Gleichbeseparat zu ermitteln. Ein solches Vorgehen hätte

h verzögert, es wären darüber hinaus Verfahrens- 1.3

berlegungen tritt auch eine Interessensasymmetormen und ihren angeschlossenen Partner-Hotels wurde, und führte dazu, dass im vorliegenden unter dem Aspekt eines möglichen Missbrauchs le von Art. 7 KG überprüft wurde.* Ebenso berück- In hauptsächlich auf Stufe der Online-Buchungsvirken.®

n

-Buchungsplattformen sind, welche Geschäftsmonenarbeit zwischen den Online-Buchungsplattforargehende Ausführungen zum jeweils relevanten chen und ökonomischen Erwägungen.

gsplattformen besteht — kurz gefasst — in der Verhtungen. Um diese Dienstleistung zu erbringen, Is gegenüber zwei Nachfragergruppen tätig.

en Endkunden die Möglichkeit, Hotels zu suchen sofort bestätigte Buchung von Hotelübernachtunvon Hotels angeboten, d.h. Hotels unterschiedlinen Ortschaften. Die Dienstleistungen gegenüber er das Internet erbracht, einerseits über eigene > von Vertriebspartnern, sogenannten „Affiliates“, sellschaften.° Zusätzlich können Endkunden teil- ‚martphone-Apps Hotelbuchungen bei den Online- Ikunden entstehen keine direkten Kosten für die

eine Buchung zwischen einem Hotel und einem r Endkunde eine sofortige Buchungsbestätigung den, inklusive Angaben zum Endkunden, an das

Ingen durch Endkunden zu ermöglichen, werden Online-Buchungsplattformen dargestellt. Diese Inungsplattformen beispielsweise in verschiedene weise persönliche Unterstützung bei der Verbesweise Fotos. Andererseits erhalten die Hotels die

699 Rz 382 ff., Hors Liste.

notwendigen technischen Voraussetzunger wie Konditionen an die Online-Buchungspla

12. Die Hotels stellen ihre jeweiligen Preis den Online-Buchungsplattformen ein. Dies geschehen, d.h. manuell in einem geschütz plattformen, oder über einen Channel Man Informationen automatisiert mit verschieder ist eine Anbindung der Online-Buchungsp (CRS). Solche Softwarelösungen unterstütze Aspekte des Hotel-Managements wie beisp Analyse betriebswirtschaftlicher Kennzahler

13. Inder Schweiz sind die Parteien die n formen. Weitere Online-Buchungsplattform (nachfolgend: STC) sowie ebookers betrieb:

A.2.2. Geschäftsmodell

14. Die Online-Buchungsplattformen der | nach einem Agentur-Modell. Dabei fungiert ı zwischen Endkunden und Hotels, welcher v Buchung eine prozentuale Kommission ert der entsprechenden Daten sowie die eing sind dabei für ein Hotel zunächst kostenlos. gen eine Kommission erhoben.

15. Die Online-Buchungsplattform erwirbt verkaufen. Der (Ver-)Kauf der Übernachtu Endkunden und den Hotels direkt. Dabei s der auf der Online-Buchungsplattform angel mission erhoben wird.*° Die Funktionsweise tisch dargestellt.

16. Den Hotels entstehen dadurch nur im unmittelbare Kosten. Sie haben jedoch au chungsplattformen keine Zimmer-Kontingen line-Buchungsplattform ist dieses Modell ins und auch kein gebundenes Kapital vorliegt.

7 STC Switzerland Travel Centre betreut insbe 8 Vgl. hierzu auch unten, Rz 323 ff.

9 Zu den Kommissionen vgl. unten, Rz 19 ff.

10 Expedia [...] Siehe Rz 22.

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, um jeweils aktuelle Preise, Verfügbarkeiten sottformen zu übermitteln.

e, die Verfügbarkeiten und Konditionen selbst auf kann über das Extranet der jeweiligen Plattform ten Bereich der Homepage der Online-Buchungsager, d.h. eine Software, welche entsprechende len Vertriebskanälen abgleicht. Ebenfalls möglich lattformen an ein zentrales Reservationssystem an neben dem Channel Management auch weitere ielsweise die Pflege von Kundendaten sowie die .

1it Abstand bedeutendsten Online-Buchungsplatten werden von STC Switzerland Travel Centre’ an.?

Parteien, STC und auch ebookers arbeiten heute Jie Online-Buchungsplattform als reiner Vermittler om Hotel bei einer erfolgreichen Vermittlung einer ält.” Der Zugang zur Plattform, die Aufschaltung jangs erwähnten Unterstützungsdienstleistungen Auf erfolgreich vermittelte Buchungen wird hingekeine Zimmer von den Hotels, um diese weiterzungsdienstleistung erfolgt vielmehr zwischen den atzt der Hotelier selbst den Endkundenpreis fest, poten wird und auf welchen später auch die Kom- » des Agentur-Modells ist in Abbildung 1 schema-

Falle erfolgreicher Vermittlungen von Buchungen ch keine garantierten Einnahmen, da Online-Bute zum Weiterverkauf erwerben. Aus Sicht der Onofern attraktiv, als dass kein Inventarrisiko besteht

sondere die Hotelbuchungen auf myswitzerland.com.

Preise

vo Festlegung T Endkundenpreis

ro} Vermittlung zu Kommi = festgelegtem © Endkundenpreis

fa Kauf zu =) festgelegtem Oo Endkundenpreis

Abbildung 1: Funktionsweise Agentur-Mod

17. Vom Agentur-Modell abzugrenzen ist chem ein Wiederverkaufer ein Zimmerkontin diese Zimmer unter Aufschlag einer Marge gung des Endkundenpreises durch den Wi spielsweise vielfach bei Pauschalreiseange anstalter eine Kombination von Ubernacht Flüge erstellt und dieses Gesamtpaket an E ses Modell von Wholesalern, welche Konti ebenfalls unter Aufschlag einer Marge — an den weiterverkaufen.!!

A.2.3. Zusammenarbeit zwischen Onlin

18. Die Zusammenarbeit der Online-Buch nannter Anschlussverträgen geregelt. Die Pi mit allgemeinen Vertragsbedingungen. Dies: untersuchten Vertragsklauseln.?? [...][...]'° |

A.2.4. Kommissionen

19. Hotels bezahlen für die Dienstleistung: sion in Form eines prozentualen Anteils am

11 Vgl. Rz 203 ff. 2 Vgl. Rz 33 ff.

13 Welche im Schweizer Hotelmarkt allerdings e delt es sich bei den Schweizer Hotels um klei

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tur-Modell Ablauf

Buchung

Vermittlung a

N

Vermittlung |

ssion , @

ell

somit das sogenannte Merchant-Modell, bei welgent eines Hotels zu einem Nettopreis erwirbt und an Endkunden weiterverkauft, wobei die Festleederverkaufer erfolgt. Dieses Modell kommt beiboten zur Anwendung, bei welchen ein Reiseverungs- und sonstigen Reisedienstleistungen wie ndkunden verkauft. Ebenfalls verwendet wird diengente an Hotelzimmern aufkaufen und diese — | Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Endkun-

e-Buchungsplattformen und Hotels

ungsplattformen mit den Hotels wird mittels sogearteien verwenden hierfür standardisierte Verträge e Bedingungen enthalten wiederum die vorliegend

en der Online-Buchungsplattformen eine Kommis- Buchungsumsatz.

ine untergeordnete Rolle spielen. Hauptsächlich haninere Einzelbetriebe, vgl. Rz 319 ff.

20. Booking.com setzt jährlich vertragliche einerseits zwischen Einzelhotels und Hotelk solchen, die am Preferred Partner Progran [...] für Einzelhotels sowie [...] für Hotelkett zelhotels im [...] erhöht.!* Für Preferred Par ([...]) respektive [...] für Hotelketten.

21. HRS verwendete [...].

22. Seit [...] beträgt die Kommission bei E Partner-Hotels von Expedia [...] beträgt die

[...].

A.2.5. Ranking

23. Besucht ein Endkunde die Homepag nächst aufgefordert, den Ort, den gewünsch wünschter Zimmer und reisender Personen Buchungsplattform die verschiedenen am g baren Hotels vor. Die Reihenfolge, in welche als Ranking bezeichnet.

24. Die Bedeutung des Rankings ist regic cher nur wenige Hotels auf einer bestimmte das Ranking eine eher untergeordnete Rolle Blick ersichtlich sein werden. In starker ve relevant, da ein Grossteil von Kunden ledig trachten und buchen wird.

25. Die nachfolgenden Erlauterungen bez den nach erfolgter Suche standardmassig \ king beispielsweise als „Booking.com emp auch die Möglichkeit, diese Liste nach ander Preis, nach der Lage oder nach nutzergene

26. Das Standard-Ranking erstellen die

verschiedene Faktoren berücksichtigt wer wurde von den Verfahrensparteien (unter V traulichkeit aufgrund von dessen geschäftsl offengelegt. Aufgrund der Erläuterungen vc sogenannte Konversionsrate eine wesentlic Die Konversionsrate bestimmt sich basiere stimmten Hotel über die jeweilige Online-Bı Zugriffe auf ein gelistetes Hotel (sogenann wie beispielsweise die Kundenbewertunger ein Hotel durch den Algorithmus der jeweilic attraktiver ein Hotel durch den Algorithmus o

14 Gemäss Booking.com erfolgte mit diesem Sc 15 Vgl. Rz 29.

16 [..]

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‘ Kommissionssatze fest und unterscheidet hierbei etten, andererseits zwischen Standardhotels und ım teilnehmen. Die Standardkommission beträgt en. Einzig [...] wurden die Kommissionen für Einner!? beträgt die Kommission [...] für Einzelhotels

xpedia grundsätzlich [...]"* Daneben können sich Kommission [...]. Bei [...] beträgt die Kommission

2 einer Online-Buchungsplattform, so wird er zuten Übernachtungszeitraum sowie die Anzahl gezu präzisieren. Anschliessend schlägt die Onlinewünschten Ort und zur gewünschten Zeit verfügr diese Hotels auf der Homepage erscheinen wird

nal sehr unterschiedlich. In einer Region, in weln Online-Buchungsplattform vertreten sind, spielt da alle Hotels für den Endkunden auf den ersten rtretenen Regionen ist das Ranking jedoch sehr lich die ersten paar Treffer in der Liste näher bejehen sich auf das Ranking, welches den Endkunorgelegt wird. Bei Booking.com wird dieses Ranfiehlt“ bezeichnet. Allerdings haben Endkunden en Kriterien zu sortieren, beispielsweise nach dem rierten Bewertungen.

Online-Buchungsplattformen automatisch, wobei len. Der jeweilig zugrundeliegende Algorithmus erweis auf dessen hohe Komplexität und der Vercritischer Natur) gegenüber dem Sekretariat nicht yn Booking.com wird jedoch ersichtlich, dass die he Rolle bei der Bestimmung des Rankings spielt. nd auf der Anzahl Buchungen, die bei einem be- ıchungsplattform erfolgen, in Relation zur Anzahl te look-to-book-ratio). Dies und andere Faktoren 1 bestimmen, als wie attraktiv für den Endkunden yen Online-Buchungsplattform betrachtet wird. Je ler Online-Buchungsplattform bewertet wird, umso

hritt [...].

höher erscheint es im Ranking. Den Erläute men, dass [...].

27. Hotels selbst können das Ranking mit 28. Beil[...]

29. Bei Booking.com haben Partner-Hote gungen, am „Preferred-Partner“ Programm bestimmter Kriterien (wie Einhaltung der Pé gen, tiefe Stornierungsquote), andererseits r bunden. Neben der Bezeichnung als Preferr lich der einzige effektive Vorteil der Teilnahr

30. [...]'8 Bei Booking.com hat die Einhalt: fluss, indem die Möglichkeit besteht, dass si die Konversionsrate auswirken kann. So we höhere Preise angebe als auf anderen Kaı was die Konversionsrate auf der betreffende im Ranking verschlechtere. [...]

A.3. Gegenstand der Untersucht

31. Gegenstand der vorliegenden Untersu in den zwischen Hotels und Online-Buchun gen enthalten sind. Des Weiteren untersuc Klauseln betreffend Verfügbarkeits- und Kor seln sowie deren konkrete Umsetzung kurz vorwegzunehmen.

32. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden Untersuchung ihre Parität Schweiz angepasst haben. Diese seit frühes respektive seit frühestens dem 1. August 2 seln, welche nachfolgend als enge Paritätskl der vorliegenden Untersuchung. Jedoch wir ten Paritätsklauseln, welche Gegenstand de elemente der engen Paritätsklauseln kurz er schliessende kartellrechtliche Beurteilung möglich ist.

A.3.1. Weite Preisparitätsklauseln

33. Im Vordergrund der Untersuchung st Online-Buchungsplattformen ihren Partner-! nierten, Vertriebskanälen zu günstigeren Pr sind sogenannte weite Preisparitätsklauselr der Partnerhotels ein und erlauben es inst Online-Buchungsplattform günstigere Preise

17 Vgl. Rz 31 ff.

18 Vgl. Rz 31 ff.

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rungen von HRS und Expedia lässt sich entnehverschiedenen Mitteln beeinflussen. [...]

Is zudem die Möglichkeit, unter gewissen Bedinteilzunehmen. Dies ist einerseits mit der Erfüllung ritätsklauseln!’, gute nutzergenerierte Bewertunnit der Entrichtung einer höheren Kommission vered Hotel ist die Verbesserung des Rankings letztne am „Preferred-Partner“ Programm.

ung der Preisparität lediglich einen indirekten Einch die Nichteinhaltung der Preisparität negativ auf rde ein Hotel, welches bei einer Plattform immer 1alen, eher über diese anderen Kanäle gebucht, n Plattform und entsprechend auch die Einstufung

Ing

ichung bilden primar die Preisparitätsklauseln, die gsplattformen abgeschlossenen Anschlussvertraht werden auch die damit zusammenhangenden \ditionenparitat. Im Folgenden werden diese Klauumrissen, ohne ihre kartellrechtliche Beurteilung

; Booking.com sowie Expedia kurz vor Abschluss sklauseln gegenüber deren Partner-Hotels in der tens dem 1. Juli 2015 (im Falle von Booking.com) 015 (im Falle von Expedia) gültigen Paritätsklauauseln bezeichnet werden, sind nicht Gegenstand d im Anschluss auf die Erläuterungen zu den weir vorliegenden Untersuchung sind, auch die Kernläutert sowie ausgeführt, weshalb derzeit eine abder angepassten Paritätsklauseln noch nicht

ehen Preisparitätsklauseln. Mit diesen verbieten Hotels, ihre Zimmer auf anderen, vertraglich defieisen anzubieten. Gegenstand der Untersuchung 1. Diese schliessen praktisch alle Vertriebskanäle yesondere auch nicht, auf einer konkurrierenden > anzubieten.

34. Generell liess sich, zumindest vor der wie Expedia, eine Verschärfung der von de klauseln im Verlauf der Jahre feststellen. So die Parität hinsichtlich der Preise, die das Hi im Internet oder auf der eigenen Homepage allgemeinen Geschäftsbedingungen verlang nen Vertriebskanälen. Die Klausel umfasst | näle wie Telefon und Walk-in. Die aktuell ve

„HRS erwartet von seinen Hotelpartnern ı klusive aller Steuern und Gebühren (sog. barkeit. Das Hotel verpflichtet sich somit günstigen Preise und Preisbedingungen erhält, die das Hotel auf anderen Buchur eigenen Vertriebskanälen anbietet oder : pflichtet sich in diesem Zusammenhang a Reiseveranstalter) entsprechend zu verpfl den Fall, dass das Hotel zu einem günstii erhält.“

35. Booking.com verwendete vor dem 1. .

»Die Unterkunft gewahrt Booking.com Rat paritat bezeichnet den gleichen oder ein gleiche Zimmerkategorie, das gleiche Da zahl an Gästen, die gleichen oder bessere Frühstück, Buchungsänderungen und Sto ten, Apps oder in den Call-Centern (inklus terkunft oder direkt in der Unterkunft sov (darunter Online- und Offline-Reservierun und/oder bei einem anderen Dritten (onli Unterkunft ist oder auf irgendeine andere boten wird.“

36. Expedia hat seine Vertragsbedingung Februar 2013 angepasst und verwendete ve

[...]

37. Die Einhaltung der jeweiligen Preispar tiv umfassend kontrolliert. So verfügen Expe

38. Auch gegenüber den Endkunden kon deckung von Verstössen gegen Preisparität Preis auf einem anderen Kanal feststellen eine Online-Buchungsplattform wenden. Lau dungen eher selten. Booking.com geht na chende Endkunden eher ihre Buchung bei den günstigeren Kanal buchen.

19 Vgl. Rz 139 ff.

20 Andere Gründe können beispielsweise die ur (z.B. Kurtaxe), ein abweichender Umrechnun sche Probleme bei der Aufschaltung von Pre

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| Jüngsten Anpassungen seitens Booking.com son Verfahrensparteien verwendeten Preisparitätsverlangte beispielsweise HRS noch im Jahr 2008 otel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen anbietet. In der derzeit verwendeten Fassung der t HRS die Parität nun auch hinsichtlich allen eigeentsprechend auch sämtliche direkten Offline-Karwendete Klausel von HRS lautet:

jrundsatzlich die günstigsten Zimmerpreise in- Endpreise) sowie eine höchst mögliche Verfüg- , dass (...) HRS immer die mindestens gleich (nachfolgend gemeinsam „Preis" oder „Rate") igs- und Reiseplattformen im Internet und den ınbieten lässt (sog. parityrate). Das Hotel veruch, seine sonstigen Vertriebspartner (wie z.B. ichten und dafür Sorge zu tragen, dass HRS für Jeren Preis buchbar ist, diesen Preis ebenfalls

Juli 2015 folgende Fassung:

en- und Verfügbarkeitsparität („Parität"). Ratenan besseren Preis für dieselbe Unterkunft, die tum, die gleiche Bettkategorie, die gleiche An- Beschränkungen und Bestimmungen, darunter rnierungsbedingungen, wie er auf den Webseisive dem Kundenreservierungssystem) der Unvie bei einem Wettbewerber von Booking.com gs- oder Buchungsagenturen sowie Vermittler) ne oder offline), der ein Geschäftspartner der Weise mit der Unterkunft verbunden ist, angeen nach Abschluss des Verfahrens des OFT’? im yy dem 1. August 2015 folgende Klausel:

itätsklausel wird von den Verfahrensparteien reladia und HRS [...]. Booking.com [...]?°

imunizierte Bestpreisgarantien*? können zur Aufsklauseln beitragen, indem Kunden einen tieferen und sich mit einer entsprechenden Forderung an ıt Aussagen von Booking.com seien derartige Melch eigenen Aussagen davon aus, dass entspre- Booking.com (falls möglich) stornieren und über

terschiedliche Berücksichtigung allfälliger Abgaben gskurs, ein anderer Angebotszeitpunkt oder technisen sein.

39. Offline-Vertriebskanale sind schwierig. müsste. HRS [...]. Fälle, wie sie teilweise vor geschildert werden, in welchen die Hotels z.l den, bei dem es sich in Tat und Wahrheit um handelt, der nach besonderen Rabatten fra wurden im Laufe der vorliegenden Untersuc

40. Zur Überwachung der Einhaltung der Hilfe einer eigenen Softwarelösung die Einh sprechenden Mitarbeitern mögliche Verstö: sächliche Probleme festgestellt werden, wer tigung ihrer Bedeutung, per E-Mail oder Tel

41. Wird bei einem Hotel ein Verstoss ge weise durch die betreffende Online-Buchur festgestellten Verstoss hinzuweisen und die In der Regel haben einzelne Verstösse zw. diglich eine allfällige Korrektur der Angebote Die Hotels werden teilweise auch dabei unte finden.??

42. Die untersuchten Anschlussverträge ( Hotels, die gegen die Preisparitätsklauseln [...], laut Aussagen von Hoteliers werden

durchaus damit sanktioniert, dass Zimmer c vermittelt werden oder das Hotel im Rankin steigt. Die Antworten der befragten Hotels eı der Häufigkeit eines solchen Vorgehens dur nen geschilderten Erfahrungen auf, dass die riktionen auf Verstösse gegen die Preisparit weise darauf vor, dass Hotels dauerhaft von würden.?®

43. Booking.com bringt zwar vor, dass di Einfluss auf das jeweilige Ranking habe. Di Programm?* von Booking.com Programm

Preisparitätsklausel durchgehend eingehalt

22 So bilden Zimmer, die über Wholesaler ange gen die Preisparitätsklausel. Wholesaler kauf diese in Packages an Endkunden weiter. Zu ' verkauft und Dritte bieten diese dann zur Net Diese Nettorate ist meist deutlich günstiger a für das Hotel zu einer Verletzung der Preispa men. Hier liegt die Ursache in den Verträgen dere Booking.com scheint die Hotels relativ U werden können, um solche Probleme zu verr

23 \gl. hierzu auch Rz 452.

24 Vgl. Rz 29.

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er zu beobachten, da dies manuell erledigt werden 1 Hotels bei ausländischen Wettbewerbsbehörden 3. telefonisch von einem „Kunden“ kontaktiert wereinen Mitarbeiter einer Online-Buchungsplattform gt, die nur bei den Hotels direkt erhältlich wären, hung in der Schweiz keine bekannt.

Preisparität [...].Expedia [...] Auch HRS prüft mit altung von Preisparitätsklauseln, welche den entsse aufzeigt. Wenn nach genauerer Prüfung tatden die entsprechenden Hotels, unter Berücksichfon darauf aufmerksam gemacht.

gen die Preisparität festgestellt, wird dieses teil- ıgsplattform kontaktiert, um es zunächst auf den Einhaltung der Preisparitätsklausel einzufordern. ur keine gravierenden Konsequenzen, es wird le- und die künftige Einhaltung der Klausel gefordert. rstützt, die Ursache für festgestellte Verstösse zu

ler Parteien sehen jedoch vor, dass Verträge mit verstossen, deswegen aufgelöst werden können. Verstösse gegen die Preisparitätsklausel jedoch les betreffenden Hotels zumindest temporär nicht g der betreffenden Online-Buchungsplattform ablauben zwar keine generellen Schlüsse bezüglich ch die Plattformen, doch zeigen bereits die einzel- > Online-Buchungsplattformen durchaus mit Restätsklauseln reagieren. Dennoch liegen keine Hineiner Online-Buchungsplattform ausgeschlossen

> Nichteinhaltung der Preisparität keinen direkten 2 Teilnahme am sogenannten „Preferred Partner“ ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die en wird. Verstösst ein Hotel dagegen und verliert

boten werden, häufig Ursache eines Verstosses geen Hotelzimmer zu Nettopreisen ein und verkaufen viel gekaufte Zimmer werden unter Umständen weiter torate an (Verlustminimierung durch Wholesaler).

Is die Preise, die die Hotels selber festlegen und führt ritätsklausel gegenüber den Online-Buchungsplattforzwischen den Wholesalern und den Hotels. Insbesonimfassend zu beraten, wie die Verträge angepasst neiden.

dadurch seinen Preferred-Status, steigt es versionsrate kann eine Nichteinhaltung der Ranking zur Folge haben.”°

A.3.1.1. Abgrenzung: Bestpreisgarantien

44. Abzugrenzen sind Preisparitätsklausel weise gegenüber den Endkunden abgeget preisgarantien versichern die Online-Buchu stimmtes Hotel zu einem bestimmten Zeitp der betreffenden Online-Buchungsplattform

45. Bestpreisgarantien geben den Endku schiede bei der Online-Buchungsplattform \ chem Zeitpunkt dies genau zu geschehen schiedlich geregelt. Ebenfalls unterschied Preisdifferenz zu tragen hat, das Hotel oder

46. Bestpreisgarantien bilden nicht direkt noch sind sie relevant, da die Gewährung ei unterstützt werden kann.?® Ebenfalls relevan chung der Einhaltung der Preisparitätsklaust derungen von Endkunden zur Aufdeckung \ tätsklausel führen können.?”

A.3.2. Weite Verfügbarkeitsparitätsklau

47. Weiter werden im vorliegenden Verf Eine solche Klausel besagt, dass freie Zimr ren Kanälen zur Verfügung gestellt werden, ten sind. Gegenstand der Untersuchung si seln, welche es insbesondere verbieten, | eine grössere Anzahl Zimmer zur Verfügun auch auf den Direktvertrieb des Hotels erst gesprochen. ?®

48. Eine solche Last Room Availability wii von Expedia ausdrücklich verlangt:

[...]

25 Vgl. Rz 26 ff.

26 Wobei festzuhalten ist, dass HRS in Deutsch seln auch weiterhin eine Bestpreisgarantie ge

27 Vgl. hierzu oben, Rz 44.

28 \erfügbarkeitsparitäten sind nicht zu verwect sivkontingenten. Diese werden teilweise in de dere indirekter Vertriebskanäle vorgesehen u

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damit automatisch im Ranking ab. Über die Kon- Preisparitätsklausel letztlich dennoch ein tieferes

seitens Online-Buchungsplattformen

In von den durch Online-Buchungsplattformen teiljenen Bestpreisgarantien. Im Rahmen von Bestngsplattformen den Endkunden, dass für ein beunkt keine bessere Rate erhältlich ist, als sie auf gebucht werden kann.

nden das Recht, allfällig festgestellte Preisunteryeltend zu machen. In welcher Form und zu welhat, ist je nach Online-Buchungsplattform unterlich geregelt ist die Frage, wer eine allfällige die Plattform.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denner Bestpreisgarantie durch Preisparitätsklauseln t sein können Bestpreisgarantien bei der Überwaln, indem auf die Bestpreisgarantie gestützte For- ‚on Verstössen eines Hotels gegen die Preispariseln

ahren Verfügbarkeitsparitätsklauseln untersucht: ner, sofern diese auf vertraglich definierten weiteimmer auch auf der jeweiligen Plattform anzubiend sogenannte weite Verfügbarkeitsparitätsklaueiner konkurrierenden Online-Buchungsplattform g zu stellen. Wenn sich die Verfügbarkeitsparität reckt, wird von „Last Room Availability“-Klauseln

d einzig in den untersuchten Anschlussverträgen

land trotz des dortigen Verbots von Preisparitätsklau- »genüber ihren Endkunden abgibt, vgl.

iseln mit vertraglich vereinbarten Mindest- oder Exklun Verträgen der Online-Buchungsplattformen und annd stehen im vorliegenden Verfahren nicht in Frage.

49. Die untersuchte Klausel von HRS ist näle“ jedoch ebenfalls dahingehend zu verst damit eine Last Room Availability enthält:

„(...) Das Hotel verpflichtet sich somit, das

(...)

c. HRS in Bezug auf die Verfügbarkeit ni triebskanäle, so dass auf anderen Vertriek bei HRS verfügbar gemacht werden.”

50. Dem mündlichen Einwand von HRS i Vertriebsweg von ihrer Verfügbarkeits-Pariti führt diesbezüglich auch aus, dass es den die Ferienzeit lediglich über direkte Vertrieb:

51. Auch die untersuchte Klausel von Bo den direkten Vertriebsweg umfasst, da sie \ ber von Booking.com verlangt:

„Die Unterkunft gewährt Booking.com R: Verfügbarkeitsparität bedeutet, dass die verfügbare Zimmer zur Buchung auf der teilhaft sind wie die, die einem Wettbewerl line-Reservierungs- oder Buchungsagentt ren Dritten (online oder offline), der ein irgendeine andere Weise mit der Unterkut

52. Booking.com selbst sagt zwar aus, dé halte. Wenn aber festgestellt werde, dass e Homepage noch Zimmer zur Verfügung hab fragt, ob es diese Zimmer auch auf Bookin king.com kann daher ebenfalls nicht gefolgt

53. Die Einhaltung der Verfügbarkeitspaı auch in technischer Hinsicht, grundsätzlich g Ausmass der Überwachung unterscheidet s Booking.com gemäss eigenen Aussagen le

A.3.3. Weite Konditionenparitätsklause

54. Mit der Preisparitätsklausel eng zusa Die Kombination eines bestimmten Preises ı net, weshalb diese beiden Paritäten gemei werden. Die Online-Buchungsplattformen v die mit einer bestimmten Hoteldienstleistur rungsbedingungen, Anreisezeiten etc. [...].

55. Gegenstand der Untersuchung sind sc che es insbesondere verbieten, einer konk tere Konditionen zur Verfügung zu stellen.

und Expedia ist die Konditionenparitat [...] e' betreffend Konditionen einen separaten Abs

„(...) Das Hotel verpflichtet sich somit, das

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aufgrund der Formulierung „andere Vertriebskaehen, dass sie direkte Vertriebskanäle erfasst und

icht schlechter behandelt wird als andere Veryskanalen noch verfügbare Zimmer immer auch

n Rahmen der Einvernahme, wonach der direkte it nicht umfasst sei, ist daher nicht zu folgen. HRS Hotels frei stehe, ihre Zimmer beispielsweise für skanäle zu vertreiben.

oking.com kann so verstanden werden, dass sie 'erfügbarkeits-Parität hinsichtlich aller Wettbeweriten- und Verfügbarkeitsparität („Parität"). (...) Unterkunft Booking.com Verfügbarkeiten (d.h. Plattform) bietet, die mindestens genauso voryer von Booking.com (darunter Online- und Off- ıren sowie Vermittler) und/oder bei einem ande- Geschäftspartner der Unterkunft ist oder auf ft verbunden ist, angeboten werden.“

ss ihre Klausel keine Last Room Availability entsin Hotel für eine bestimmte Zeit auf der eigenen e, werde dieses kontaktiert und es werde nachgeg.com anbieten möchte. Dem Einwand von Boowerden.

ität wird durch die Online-Buchungsplattformen, leich überwacht wie die Preisparitätsklauseln. Das ich jedoch je nach Partei. Während [...] überprüft Jiglich die absolute Verfügbarkeit.

In

mmen hängt die sogenannte Konditionenparität. nit bestimmten Konditionen wird als Rate bezeichnsam teilweise auch als Ratenparität bezeichnet erlangen Parität bezüglich Buchungskonditionen, ig verbunden sind, wie Buchungsfristen, Stornieygenannte weite Konditionenparitätsklauseln, welurrierenden Online-Buchungsplattform vorteilhaf- In den untersuchten Verträgen von Booking.com nthalten. Die untersuchte Klausel von HRS enthält satz:

(...)

d. HRS in Bezug auf die Buchungs- und schlechter behandelt wird als andere Ver die das Hotel auf anderen Buchungs- und | Vertriebskanälen online und offline anbiet

56. Die Einhaltung der Konditionenparität Verstösse gegen Preisparitätsklauseln festg unterschiedliche Buchungsbedingungen zu ob möglicherweise ein Verstoss der Hotels ı

A.3.4. Keine Beurteilung von engen Pa

57. Vor dem Hintergrund von kartellrechtli den hat sich Booking.com gegenüber den er seine Paritätsklauseln in verschiedenen Pur terale Anpassungen seiner Paritätsklauseln seinen Partner-Hotels im gesamten EWR sı seit zumindest dem 1. August 2015 ebenfall Partner-Hotels in Europa vorgenommen. H im Rahmen einer einvernehmlichen Regelur bedingungen gegenüber Partner-Hotels in die Kernelemente der durch Booking.com sı tert. Ebenso wird aufgezeigt, dass mangels raum derzeit nicht abschliessend beurteilt u kartellrechtlich unbedenklich sind oder nicht sich um sogenannte enge Paritätsklauseln.

seln, welche Gegenstand der vorliegende diese eine unterschiedliche Behandlung v sichtlich Preisen, Verfügbarkeiten sowie Kol

a) Enge Preisparitätsklauseln

58. Die durch Booking.com und Expedia ı langen nach wie vor, dass die Preise auf det oder gleich sein müssen, als auf den direkte: ter Einhaltung dieser Restriktion ist es, im Gi Partner-Hotels jedoch möglich, unterschiedli festzulegen.

59. Booking.com geht davon aus, dass d Online-Buchungsplattformen gegenüber ihr Kommissionen im Austausch für tiefere Pre klar, ob sich diese Prognose sich bewahrhe vor der WEKO festgehalten, dass es derzei lungen tatsächlich zu beobachten. Auch ge die Möglichkeit tiefere Preise als auf insbesc bieten, nicht für Online-Buchungsplattforme

29 Vgl. Rz 143.

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Stornierungskonditionen für den Kunden nicht triebskanäle, so dass günstigere Konditionen, Reiseplattformen im Internet sowie den eigenen et oder anbieten lässt, auch bei HRS gelten.“

[...].Allerdings wird in Fällen, bei denen mögliche estellt werden, unter anderem geprüft, ob dies auf rückzuführen ist, wodurch ebenfalls erfasst wird, Jegen die Konditionenparität vorliegt. [...]

ritätsklauseln

chen Verfahren in Italien, Frankreich und Schweitsprechenden Wettbewerbsbehörden verpflichtet, ıkten anzupassen”? und hat entsprechende unilaauch seit zumindest dem 1. Juli 2015 gegenüber wie der Schweiz eingeführt. Danach hat Expedia 5 entsprechende Anpassungen gegenüber seinen RS hat hingegen lediglich angekündigt, allenfalls 19 zu entsprechenden Anpassungen der Vertragsder Schweiz bereit zu sein. Nachfolgend werden wie Expedia angepassten Paritätsklauseln erläupraktischer Erfahrungen über einen längeren Zeitferden kann, ob die angepassten Paritätsklauseln Bei den angepassten Paritätsklauseln handelt es Diese unterscheiden sich von weiten Paritätsklaun Untersuchung sind, insbesondere darin, dass erschiedenere Online-Buchungsplattformen hiniditionen zulassen.

leu eingeführten engen Preisparitätsklauseln ver- “entsprechenden Online-Buchungsplattform tiefer n Online-Vertriebskanälen der Partner-Hotels. Unagensatz zu den weiten Preisparitätsklauseln, den che Preise zwischen Online-Buchungsplattformen

ie engen Preisparitätsklauseln dazu führen, dass en Partner-Hotels Anreize haben, diesen tiefere ise anzubieten. Allerdings ist es derzeit noch unsitet. So haben die Parteien bei den Anhörungen t noch nicht möglich sei, entsprechende Entwick- Iten Anpassungen der Preisparitätsklauseln, d.h. yndere der eigenen Homepage eines Hotels anzunN, welche direkt oder indirekt durch Hotels oder

Hotelketten kontrolliert werden sowie für Pre nen beworben werden.

60. Hingegen kann ein Preissignal bezüc Online-Buchungsplattformen, in Form eines mittelt werden. Auch bestreitet insbesondet auf Online-Buchungsplattformen tiefere Prei dies zu einer Kannibalisierung des Direktver sultaten einer durch Booking.com in Auftrag heit der befragten Partner-Hotels grundsätz schiedenen Online-Buchungsplattformen fe gefragt, ob die Partner-Hotels auch dazu b rektvertrieb erforderlich wären.

b) Enge Verfügbarkeitsparitätsklauseln

61. Die durch Booking.com und Expedia n seln sehen vor, dass darauf verzichtet wirc chungsplattform dieselbe oder eine grösser: anderen Online-Buchungsplattformen oder ı

62. Allerdings lassen auch die angepasste Buchungsplattformen (soweit vorhanden) d können. So kann insbesondere eine situativ men auch gemäss den angepassten Verfüg gen bringt Booking.com vor, dass diese Ar gebe, ihre Verfügbarkeiten zwischen versc und damit beispielsweise eine Online-Buchu zugen, indem dieser eine grössere Anzahl z

c) Anpassungen bezüglich Ausnahmer

63. Schliesslich sehen die durch Booking tätsklauseln vor, dass Buchungen über ges tätsklauseln unterliegen. Ebenfalls werden von den angepassten Preisparitätsklauseln

64. Die explizite Anerkennung der Möglich senen Benutzergruppen tiefere Preise anzu ritätsklauseln verstösst, stellt im Allgemeine! eine formale Verbesserung dar. Expedia [.. führung der engen Paritätsklauseln über eic besondere für unabhängige Hotels das Kc scher Relevanz ist, lässt sich derzeit allerdir

65. Auch die Tatsache, dass Offline-Bucht chungen per Brief, E-Mail Fax oder Telefon genommen sind, kann gegenüber den ursp besserung betrachtet werden. Allerdings

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ise, welche durch Hotels über Meta-Suchmaschilich der absoluten Höhe der Kommissionen der entsprechenden Rabatts auf der eigenen Homeor Preisparitätsklauseln den Endkunden nicht ver- e der SHV, dass Hotels überhaupt bereit wären, se anzusetzen als auf der eigenen Homepage, da triebs führen würde. Umgekehrt geht aus den Regegebenen Umfrage zwar hervor, dass eine Mehrlich bereit wäre, unterschiedliche Preise auf verstzulegen. Allerdings wurde dabei gerade nicht ereit waren, wenn hierzu tiefere Preise als im Dieu eingeführten engen Verfügbarkeitsparitätsklau- |, Partner-Hotels zu verpflichten, der Online-Bu- 2 Anzahl Zimmer zur Verfügung zu stellen, als bei Jem Hotel selbst.

n Verfügbarkeitsparitätsklauseln zu, dass Onlineauernd eine relevante Anzahl Zimmer verlangen e Schliessung einzelner Online-Buchungsplattforbarkeitsparitätsklauseln untersagt werden. Hingejpassung den Partner-Hotels mehr Möglichkeiten hiedenen Online-Buchungsplattformen variieren, ngsplattform mit tieferen Kommissionen zu bevor- ‘immer zur Verfügung gestellt wird

| von Paritätsklauseln

.com und Expedia neu eingeführten engen Parischlossene Benutzergruppen nicht den Preispari- Buchungen über Offline-Buchungskanäle explizit ausgenommen.

keit für alle Hotels, den Mitgliedern von geschlosbieten, ohne dass dies gegen die engen Preispa- 1 gegenüber den ursprünglichen Vertragsklauseln .]. Gewisse Hotelketten verfügten bereits vor Ein- Jene geschlossene Nutzergruppen. Inwiefern insynzept geschlossener Nutzergruppen von praktiigs nicht abschliessend feststellen.

Ingen (wie insbesondere Walk-In-Kunden und Bu- ) von den angepassten Preisparitätsklauseln ausrünglichen Paritätsklauseln als eine formale Verist festzuhalten, dass eine Überwachung der

Einhaltung von Preisparitätsklauseln in dies eingeschränkt erfolgte.”

66. Die genannten Möglichkeiten für Partr über Online-Buchungsplattformen tiefere Pı Einschränkungen, indem beispielsweise je« Preise oder ausreichender Details, welche ( ten wird.

d) Fazit

67. Zumindest in formaler Hinsicht werde Hotels weniger Restriktionen auferlegt als seln. Wie vorhergehend aufgezeigt wurde, c sungen jeweils entgegengesetzte Argument dieser Anpassungen. Aufgrund fehlender E ist jedoch derzeit noch unklar, wie sich die a ken. So kann derzeit nicht abschliessend be klauseln zu einer wesentlichen Verbesseru der Höhe der Kommissionen auf Stufe der letztlich auch die Parteien anlässlich der An

68. Gesamthaft betrachtet sind die engen maler Hinsicht weniger weitgehend als weit zulässig betrachtet werden. Allerdings lässı enge Paritätsklauseln in praktischer Hinsich rechtlicher Sicht eindeutig als unbedenklich sen Zeit bedarf, um die tatsächlichen Auswi ten. geht letztlich auch daraus hervor, dass Italien im Rahmen des Vergleichs mit Booki klauseln betreffend deren Auswirkungen na hat geäussert, dass es derzeit noch zu frül passungen durch Booking.com und Expedie

69. Daes somit derzeit noch unklar ist, ok tigung der in der vorliegenden Untersuchunt ist auch der Abschluss einer entsprechende auszuschliessen. Zumal im Rahmen der vo klauseln abschliessend beurteilt und als ur enge Paritätsklauseln zulässig sind oder n derzeit offen gelassen werden. Es wird aber Beobachtung der Marktentwicklung über eir ten Verfahrens zu beurteilen, ob enge Paritä

70. Vor diesem Hintergrund beziehen sich tätsklauseln, wie sie von Booking.com vor c 2015 sowie von HRS bis zum Zeitpunkt die: der Schweiz verlangt wurden. Aus Gründe:

30 ygl. Rz 39.

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an Bereichen zuvor ohnehin, wenn überhaupt, nur

er-Hotels auf dem direkten Vertriebskanal gegeneise anzubieten, unterliegen allerdings gewissen Jliche Veröffentlichung entsprechender konkreter lie Berechnung konkreter Preise erlauben, verbon durch die engen Paritätsklauseln den Partnergemäss den ursprünglichen, weiten Paritätsklaujibt es zu den einzelnen Elementen dieser Anpas- e hinsichtlich möglicher praktischer Auswirkungen rfahrungen über einen längeren Zeitraum hinweg ngepassten Paritätsklauseln in der Praxis auswirurteilt werden, inwiefern die angepassten Paritätsng des Wettbewerbs, beispielsweise hinsichtlich Online-Buchungsplattformen führen. Dies haben hörungen bestätigt.

Paritätsklauseln in verschiedenen Punkten in for- e Paritätsklauseln, welche als kartellrechtlich un- ' sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob t im Resultat dazu führen, dass diese aus kartellbetrachtet werden können. Dass es einer gewisrkungen von engen Paritätsklauseln zu beobachdie Wettbewerbsbehörden von Frankreich sowie 1g.com eine Evaluation der angepassten Paritätsch einem Jahr angeordnet haben. Auch die CMA 1 ist, um die tatsächlichen Auswirkungen der An- 1 auf dem Markt zu beurteilen.

enge Paritätsklauseln tatsächlich zu einer Besei- ) betrachteten Wettbewerbsbeschränkung führen, n einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 29 KG rliegenden Untersuchung lediglich weite Paritätszulässig betrachtet werden, kann die Frage, ob icht, aufgrund der vorliegend genannten Gründe ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, nach en relevanten Zeitraum im Rahmen eines erneutsklauseln kartellrechtlich zulässig sind oder nicht.

1 die nachfolgenden Ausführungen auf weite Parilem 1. Juli 2015, von Expedia vor dem 1. August ser Verfügung gegenüber deren Partner-Hotels in n der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, durchge- hend explizit darauf hinzuweisen, dass sich ritätsklauseln beziehen. Bei Erwägungen im ritatsklauseln wird hingegen explizit darauf I

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die Erwägungen auf eine Situation mit weiten Pa- Zusammenhang mit neu eingeführten engen Palingewiesen.

B Verfahren

B.1. Auslöser des Verfahrens / \

71. Im April 2011 trat ein Hotelier betreffe formen telefonisch mit dem Sekretariat in Kc er insbesondere auf Preisparitätsklauseln hii retariat anlässlich einer Sitzung am 28.Juni

72. Im Rahmen der Marktbeobachtung f: 2012 diverse Gespräche und Briefwechsel dem SHV statt.

B.2. Vorabklärung

73. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 stellte Fragebogen zu und eröffnete eine Vorabklé mit Schreiben vom 13. Juni 2012 aktualisier beantwortet.

74. Im Rahmen der Vorabklärung fand an tern des SHV statt.

B.3. Untersuchung

75. Am 11. Dezember 2012 eröffnete das. Art. 27 KG gegen Booking.com, Expedia ur Wettbewerbsbehörden in Deutschland, der Untersuchung wurde am 28. Dezember 20 im Bundesblatt®? publiziert. Zusammen mit « Fragebogen zugestellt, welcher von allen P an der Vorabklärung beteiligten Parteien wı reits bereinigten und aus der Vorabklärung |

76. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 mı Verfahren als beteiligter Dritter im Sinne vot tariat im April 2013 ein telefonisches Ersuc tragte der SHV darüber hinaus am 2. Mai chung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 leh ab. Am 11. Juni 2013 erging, auf Gesuch de Sekretariats in dieser Angelegenheit, welch Bundesverwaltungsgericht anfocht. Mit Ent tungsgericht die Beschwerde ab. Daraufhin vor Bundesgericht, womit der Entscheid d wuchs. Für weitere Einzelheiten dieses Vert

31 Vgl. SHAB Nr. 252 vom 28. Dezember 2012, 322 Vgl. BBI 2012 9832.

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larktbeobachtung

nd Geschäftspraktiken der Online-Buchungsplatt- ıntakt. In einem Schreiben vom 8. April 2011 weist 1. Auch der SHV wurde in dieser Sache beim Sek- 2011 vorstellig.

anden im Verlauf des Jahres 2011 und Anfangs insbesondere mit dem betreffenden Hotelier und

das Sekretariat Booking.com (Schweiz) AG einen rung gemäss Art. 26 KG. Der Fragebogen wurde t und von Booking.com (Schweiz) AG fristgerecht

1 15. Oktober 2012 ein zweites Treffen mit Vertre-

Sekretariat die vorliegende Untersuchung gemäss id HRS. Gleichzeitig erfolgte die Orientierung der 1 USA und den Niederlanden. Die Eröffnung der 12 im Schweizerischen Handelsamtsblatt** sowie lem Eröffnungsschreiben wurde den Parteien ein arteien fristgerecht beantwortet wurde. Den nicht irde zudem Einsicht in die zu jenem Zeitpunkt beibernommenen Akten gewährt.

aldete der SHV seine Beteiligung am vorliegenden 1 Art. 43 KG fristgerecht an. Nachdem das Sekreshen des SHV um Akteneinsicht ablehnte, bean- 2013 Parteistellung in der vorliegenden Untersuinte das Sekretariat den Antrag auf Parteistellung Ss SHV, eine anfechtbare Zwischenverfügung des 2 der SHV mit Beschwerde vom 12. Juli 2013 vor scheid vom 1. Juli 2014 wies das Bundesverwalverzichtete der SHV auf eine weitere Beschwerde 2s Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erahrensabschnitts wird auf die Akten verwiesen.

Nr. 6995854.

B.3.1. Untersuchungshandlungen

77. Neben der schriftlichen Befragung de Befragung von 220 nach dem Zufallsprinzip : falls informiert über diese Befragung wurden den befragten Hotels haben 175 den Fragel rigen konnten teilweise nicht zugestellt werd anderen Gründen nicht in verwertbarer Wei: sen wurde, es sich um Gruppenunterkünfte schliesslich an Dauermieter vermietet werd sonst für Hotels üblich vertreiben. 16 Frac wurde aus prozessökonomischen Gründen ( verfügung einzufordern.

78. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 tätigen Unternehmen, namentlich ebookers, Travel, TUI Suisse, GHIX und Justbook Fra Deutschland hat und das Verfahren vor B strengt hat, beantwortete den Fragebogen ı weise erstreckter) Frist beantwortet.

79. Im April 2014 wurden die Parteien ein; men wurden den Parteien jeweils schriftlich Frist beantwortet wurden.

80. [...] 81. [..] 82. [...] 83. [...]

84. [...]

B.3.2. Versand des Antrags und Stellur Dritten

85. Am 10. April 2015 versandte das Sek sierten Aktenverzeichnis sowie den entspre teien. Gleichentags wurde der Antrag an de eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. M

86. Im Nachgang zum Versand des Antra 2015 ein Gesuch, in welchem das Sekretar inhaltlichen Elementen des Antrags sowie | Eine entsprechende Stellungnahme des Se Schreiben vom 8. Juni 2015. Dieses Schreil nisnahme zugestellt.

33 GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie u 20'000 Mitglieder (davon rund 3'000 Hotels) :

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r Parteien erfolgte im 2. und 3. Quartal 2013 die aus dem Telefonbuch ausgewählten Hotels. Ebendie Dachverbände SHV und GastroSuisse*®. Von Jogen in verwertbarer Weise beantwortet. Die üben oder die Betriebe konnten den Fragebogen aus se beantworten, sei es, weil der Betrieb geschlos- oder Kurbetriebe handelte oder die Zimmer ausan, weshalb diese Betriebe ihre Zimmer nicht wie yebogen blieben gänzlich unbeantwortet, jedoch Jarauf verzichtet, die Antworten mittels Auskunftswurde verschiedenen weiteren im Hotel-Vertrieb STC Switzerland Travel Centre, Kuoni, Hotelplan yebogen zugestellt. Justbook, welche ihren Sitz in undeskartellamt in gleicher Angelegenheit angelicht. Die übrigen Fragebogen wurden innert (teil-

7eln einvernommen. Vor und nach den Einvernah- Zusatzfragen zugestellt, welche innert erstreckter

ıgnahmen der Parteien sowie des beteiligten

retariat den Antrag zusammen mit einem aktualichenden Akten in elektronischer Form an die Parn SHV als beteiligtem Dritten versandt. Es wurde ai 2015 angesetzt.

gs stellte Booking.com mit Schreiben vom 4. Juni lat insbesondere um Erläuterungen zu einzelnen zum Inhalt einzelner Aktenstücke ersucht wurde. kretariats zuhanden von Booking.com erfolgte mit pen wurde auch den anderen Parteien zur Kenntnd Restauration in der Schweiz, dem insgesamt rund angehören. Vgl. <http://www.gastrosuisse.ch/de/gast-

87. Sämtliche Parteien sowie der SHV na Sämtliche Parteien beantragten in ihren St mass Art. 30 Abs. 2 KG.

88. Nachfolgend werden die weiteren Kel kurz dargestellt. Im Einzelnen wird auf die \ sprechender Stelle in der Verfügung näher hier auf die ständige bundesgerichtliche Rec Gehör zwar verlangt, dass die Vorbringen d Entscheidfindung auch berücksichtigt werde pektive der Verfügung eine einlässliche Aust eine ausdrückliche Widerlegung jedes einze sich der Entscheid resp. die Verfügung gleic — auf die wesentlichen Punkte beschränken

B.3.2.1. Booking.com

89. Booking.com hält daran fest, dass Par Wettbewerbsbeschrankung führen. Zudem \ Paritätsklauseln von den Wettbewerbsbehi nommen worden seien®® und Booking.com ¢ Hotels in der Schweiz von sich aus umsetze king.com auf den Standpunkt, dass dadurch Bedenken ausgeräumt seien. Somit sei die | sei von einer isolierten Feststellung einer 1 welche im Antrag des Sekretariats enthalter

90. Wie zuvor ausgeführt wurde, sind die klauseln, welche seit dem 1. Juli 2015 gege:ı nicht Gegenstand der vorliegenden Untersu sondere bezüglich deren praktischen Ausw wiederholt Booking.com im Zusammenhang lich dem möglichen Vorliegen von Gründen 2 Bst. aKG, grösstenteils die entsprechend: terParitätsklauseln.

B.3.2.2. HRS

91. HRS wiederholt im Wesentlichen die E halten vorliege, beantragt allerdings den Abs Art. 29 KG gemäss den engen Paritatsklat HRS insbesondere, dass sich die Untersuc Anbieter (insbesondere STC und ebookers Buchungsplattform als Partei im vorliegende

34 Vgl. dazu statt anderer etwa Urteil des BGer 4

35 Vgl. hinten, Rz 143 ff. 36 ygl. hierzu Rz 57ff.

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nmen innert erstreckter Frist Stellung zum Antrag. ellungnahmen Anhörungen durch die WEKO ge-

'nelemente der Stellungnahmen übersichtshalber ‚orgebrachten Punkte — soweit geboten — an enteingegangen. Allerdings ist diesbezüglich bereits "htsprechung hinzuweisen, wonach das rechtliche er Parteien tatsächlich gehört, geprüft und bei der n. Daraus folgt aber nicht, dass im Entscheid resinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und Inen Vorbringens erforderlich wäre. Vielmehr kann

:hwohl — ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs tätsklauseln zu keiner kartellgesetzlich relevanten vird darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich enge iden in Frankreich, Italien und Schweden angeliese auf den 1. Juli 2015 gegenüber den Partner- ın werde. Vor diesem Hintergrund stellt sich Boodie im Antrag genannten wettbewerbsrechtlichen Jntersuchung ohne Folgen einzustellen. Ebenfalls narktbeherrschenden Stellung von Booking.com, ı war, abzusehen.

durch Booking.com eingeführten engen Paritätsnüber deren Partner-Hotels in der Schweiz gelten, chung, da eine abschliessende Beurteilung insbeirkungen derzeit noch nicht möglich ist.” Jedoch mit engen Paritätsklauseln, insbesondere bezügder wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. an zuvor gemachten Ausführungen bezüglich wei-

-inschatzung, dass kein kartellrechtswidriges Verschluss einer einvernehmlichen Regelung gemäss seln von Booking.com. Des Weiteren bemängelt ‚hung nicht gegen vergleichsweise noch kleinere ) richte, wohingegen HRS als drittgrösste OnlinenN Verfahren involviert sei.

B.3.2.3. Expedia

92. Auch Expedia hält in der Stellungnal werbsbeschränkung im kartellrechtlichen Si lich bereits zuvor vorgebrachte Argumente liegende Marktabgrenzung zu eng und auc fälschlicherweise verneint worden. Ebenfall: im Antrag, dass Paritätsklauseln auf Ebene | des Wettbewerbs führen, dies jedoch auf Ek Schliesslich sei ein zeitlich unbefristetes Ve es seien mildere Mittel zur Beseitigung der kung zu prüfen, wie insbesondere der Vergle Umsetzung des Vergleichsvorschlags allein bewerbsbeschränkungen gänzlich zu beseit tion der ihnen auferlegten Verfahrenskosten

B.3.2.4. SHV

93. Der SHV hält fest, dass die relevanten würden, so dass sich keine Notwendigkeit zı würde. Hingegen seien Booking.com, HRS trag kollektiv marktbeherrschend und es wü Verhalten vorliegen. Dennoch verzichtet der weitere Ausführungen hierzu. Des Weiterer von Booking.com die wettbewerbsverhinder ieren würde und nur vordergründige Zugest entsprechenden Entscheid der französisch und entspreche jedenfalls in der Schweiz Schliesslich wird beantragt, dass bei einem scheids ein Entzug der aufschiebenden Wirk

B.3.3. Anhörungen durch die WEKO

94. Am 7. September 2015 führte die W mass Art. 30 Abs. 2 KG durch. Die Anhörung Dabei wurde den Parteien (Booking.com, E Drittem die Gelegenheit eingeräumt, eine m schliessend stellten der Präsident sowie die fahrensbeteiligten. Die Anhörungen wurden unterschrieben. Inhaltlich haben die Verfah mente vorgetragen, die sie auch in ihren obe gebracht haben. Auf die Vorbringen im Rahr derlich — im Rahmen der Erwägungen einge

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ime zum Antrag daran fest, dass keine Wettbeine vorliege und wiederholt hierzu grossmehrheit- . So sei insbesondere die dem Antrag zugrunde h das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen sei 5 ergebe sich ein Widerspruch in der Feststellung der Hotels zu keiner erheblichen Beeinträchtigung jene der Online-Buchungsplattformen der Fall sei. rbot von Paritätsklauseln unverhältnismässig und im Antrag beschriebenen Wettbewerbsbeschränichsvorschlag von Booking.com. Ohnehin sei eine durch Booking.com genügend, um allfällige Wettigen. Schliesslich beantragt Expedia eine Redukauf 1/9 der Gebühren.

Abläufe und Mechanismen sehr konzis dargestellt ısätzlicher Abklärungen zum Sachverhalt ergeben und Expedia entgegen den Ausführungen im Anrde ebenso ein entsprechendes missbräuchliches SHV, um einen Entscheid nicht zu verzögern, auf | wird festgehalten, dass der Vergleichsvorschlag nde Wirkung der Paritätsklausel faktisch perpetuändnisse enthalte. So sei die Begründung für den len Wettbewerbsbehörden nicht nachvollziehbar in keiner Weise den ökonomischen Realitäten. Verbot von Paritätsklauseln im Dispositiv des Entung einer allfälligen Beschwerde festzuhalten sei.

EKO Anhörungen aller Verfahrensbeteiligten gejen erfolgten auf Antrag der Verfahrensbeteiligten. xpedia und HRS) sowie dem SHV als beteiligtem ündliche Stellungnahme zum Fall abzugeben. Anweiteren Mitglieder der WEKO Fragen an die Verprotokolliert und durch die Verfahrensbeteiligten rensbeteiligten im Wesentlichen dieselben Argun dargestellten schriftlichen Stellungnahmen vornen der Anhörungen wird ebenfalls — sofern erforgangen.

C Erwägungen

C.1. Geltungsbereich

C.1.1. Persönlicher Geltungsbereich

95. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher t auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von

Abs. 1°'° KG). Das KG geht damit bei der Fe einem funktionalen Unternehmensbegriff au lich selbstständigen Konzerngesellschaften Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1° K len der Konzern als Ganzes.?”

96. Die vorliegende Untersuchung richte! Diese bieten einerseits gegenüber Hotels e derseits den Endkunden die entsprechende

97. HRS macht jedoch geltend, sie stehe verhältnis und sei deshalb im Vornhinein nic bewerbsrecht der EU®° gibt es diesbezüglic gen. Absatzmittler sind, wie andere Unterne Kartellgesetz zu messen.“

98. Entsprechend dem Erwägungsgrund analoge Anwendung von europäischen Rec die den EU-Vertikalleitlinien zugrunde liege einer Einzelfallprüfung übernommen werder Vertriebspartner, die für einen Geschäftshe hältnis handeln, unter Umständen kartellrec wortlich agierende Händler.“ Eine solche K

99. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Angelegenheit auf das Vorliegen einer von menen Handelsvereinbarung geschlossen v

37 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellge: SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrec Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2 ligroupe SA et al/WEKO, und Urteil des BVC

38 Auch Expedia hat dieses Argument im Rahm

39 Vgl. Leitlinien für vertikale Beschränkungen, . nien), Rz 12 ff.

40 Vgl. RPW 2013/4, 481 f. Rz 32., Costa Kreuz

41 Bekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2( kaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, Vet

42 \/gl. zum Ganzen: RPW 2013/4, 481 f. Rz 33

43 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die

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dinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 »stlegung des persönlichen Geltungsbereichs von iS. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtmangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine

G darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fäl-

' sich gegen Booking.com, HRS sowie Expedia. ine Distributionsdienstleistung an und stellen ann Buchungsmöglichkeiten zur Verfügung.

mit den Hotels in einem reinen Handelsvertreter- ‚ht dem KG unterstellt.”® Im Gegensatz zum Wetth in der Schweiz keine spezifischen Bestimmunhmen und Vertriebsbindungen auch, vielmehr am

Vil. der Vertikalbekanntmachung®!, welche eine jeln vorsieht, kann jedoch der Risikoansatz sowie nde Idee dem Grundsatz nach und im Rahmen 1. Demnach könnten auch in der Schweiz gewisse rrn in einem bestimmt gearteten Vertretungsverhtlich anders zu behandeln sein als eigenverantonstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben.

in keinem der europäischen Verfahren in gleicher der Anwendung von Art. 101 AEUV*? ausgenomvurde. Dies wurde vielmehr teilweise ausdrücklich

setz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27;

shtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, er, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Miten der Stellungnahme zum Antrag vorgebracht. ABI. C 130 vom 19. Mai 2010 S. 1 ff. (Vertikalleitlifahrten.

)10 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertitBek).

ff., Costa Kreuzfahrten.

Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezem- /).

verneint, weil die Voraussetzungen vorlieg: der Online-Buchungsplattformen zeichnet si nen aus, beispielsweise durch Investitioner und der entsprechenden Vertriebsinfras Infrastruktur etc.). Auch sind die vorliegenc Online-Buchungsplattformen gegenüber de dem einem Handelsvertreterverhältnis inhär sind die Verhaltensweisen der Online-Buch setz zu messen.

100. Wie es sich mit einer allfälligen konze verhält, gegen welche die vorliegende Unte sönlichen Geltungsbereichs des KG offen | fallende Sachverhalte“ stehen hier offenkur Gesellschaften rechtlich selbstständige, im von Gütern und/oder Dienstleistungen auftre ten nun auch wirtschaftlich selbstständig sin unselbstständig sind, ist unerheblich; vom

das Geschehen so oder so, im ersten Fall zweiten Fall aufgrund des Konzerns in seine dass die Unterstellung unter den Unternehr nicht beantwortet, wer (materieller) Verfügu!

C.1.2. Sachlicher Geltungsbereich

101. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

102. Der Begriff der Wettbewerbsabrede v solche Abreden getroffen haben und ob Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahı gen Ausführungen verwiesen und auf deren

103. Die marktbeherrschende Stellung stell es sich bei Booking.com alleine oder den d Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG he schränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, wird Wird die marktbeherrschende Stellung bejal festgestellt. Falls eine marktbeherrschende : Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kei Art. 7 KG vorliegt. Es wird auf die dortigen /

44 \/gl. insbesondere Beschluss des Bundeskar

45 Etwa ROLAND VON BUREN/EUGEN MARBACHIP, recht, 3. Aufl. 2008, Rz 1245.

46 RPW 2004/2, 419 Rz 56, Swisscom ADSL, s

47 V/gl. RPW 2001/2, 268 Rz 79; Botschaft vom Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankv tar zum schweizerischen Kartellgesetz, Züric

48 Vgl. Rz 412.

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and nicht erfüllt sind.** Denn bereits die Tätigkeit ch gerade durch hohe marktspezifische Investitio- 1 bezüglich der Promotion der eigenen Plattform truktur (Homepage, Reservationssysteme, IT- | untersuchten Vertragsklauseln, welche von den n Hotels durchgesetzt werden, gerade nicht mit enten Primat des Auftraggebers vereinbar. Damit ungsplattformen vorliegend regulär am Kartellgernmässigen Eingebundenheit der Gesellschaften suchung eröffnet wurde, kann bezüglich des per- Jleiben. Rein konzerninterne, nicht unter das KG dig nicht zu Beurteilung. Fest steht, dass all diese Wirtschaftsprozess als Nachfrager oder Anbieter tende Gesellschaften sind. Ob diese Gesellschaf- J oder ob sie als Teil eines Konzerns wirtschaftlich persönlichen Geltungsbereich des KG erfasst ist unmittelbar aufgrund dieser Gesellschaft und im r Gesamtheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, nensbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1° KG die Frage ıgsadressat ist.*°

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).

vird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Ob die Parteien eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss

nen der Beurteilung erörtert. Es wird auf die dorti- Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet.

t eine qualifizierte Form von Marktmacht dar?’. Ob rei Parteien gemeinsam um marktbeherrschende indelt und ob eine unzulässige Wettbewerbsbenachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert. it, wird damit auch die Ausübung von Marktmacht Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der 1 kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von \usführungen verwiesen.

tellamtes B 9 - 66/10 vom 20.12.2013, Rz 8, HRS. ATRIK DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsjehe dazu nachfolgend Rz 106 ff.

23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über ingen, BBI 1995 | 468, 547 f.; JURG BORER, Kommenn 2005, Art. 2 N 14.

C.1.3. Örtlicher Geltungsbereich

104. Gemäss Art. 2 Abs. 2 KG ist dieses Gi Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausl: Mit anderen Worten kommt es nicht darauf: wurde. Stattdessen ist massgebend ob sich

105. Die vorliegend zu prüfenden Vertragsk Schweiz vereinbart und haben damit Ausw Schweiz. Das Kartellgesetz ist folglich anwe

C.2. Materielle Verfügungsadres

C.2.1. Allgemeines

106. Insbesondere wenn ein Konzern als U lifizieren ist oder wenn, wie hier, die Frage n wurde,° stellt sich die Frage, welche Gesell zerns Verfügungsadressatin ist resp. sind. Recht kein Rechtssubjekt, hat mithin keine jedoch aus rechtlichen Gründen nur sein, w infolgedessen kann ein Konzern als solcher saten können nur, aber immerhin, einzelne ( folgend zu bestimmen ist, welche dies sind. sicht zwischen materiellen und formellen Ve

107. Als materielle Verfügungsadressatinn Personen, deren Rechte und Pflichten im Sii Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverl res Parteistellung in einem Verfahren.” Als genüber diejenigen Rechtssubjekte, deren nicht geordnet werden, die aber durch dies zwar stärker als jedermann) berührt sind.® adressatin ist, wer gemäss Art. 48 VwVG° selbst materielle Verfügungsadressatin zu s gesagt — die Verfügung nicht unmittelbar F grund ihrer besonderen Beziehungsnähe zu wohl materielle wie auch formelle VerfUgu und die daraus fliessenden Rechte sind gru

50 Siehe dazu Rz 100.

51 RPW 2007/2, 200 Rz 69, Richtlinien des Verl über die Kommissionierung von Berufsvermit

52 Siehe etwa ISABELLE HÄNER, in: Kommentar 2

53 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.5,

54 Bundesgesetz vom 20. Dezember1968 Uber setz, VwVG; SR 172.021).

55 So RPW 2012/1, 89 Rz 78, Vertrieb von Tick 56 Dazu etwa HANER (Fn 52), in: Kommentar Vv

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esetz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der und veranlasst werden (sog. Auswirkungsprinzip). in, wo eine Wettbewerbsbeschränkung veranlasst diese im schweizerischen Markt auswirkt.”

lauseln werden von den Parteien mit Hotels in der irkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse in der ndbar.

satinnen

nternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu quaach dem Vorliegen eines Konzerns offen gelassen schaft resp. Gesellschaften innerhalb dieses Kon- Ein Konzern als solcher ist im schweizerischen ' Rechtspersönlichkeit. Verfügungsadressat kann er über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, nicht Verfügungsadressat sein. Verfügungsadres- Sesellschaften des Konzerns sein, weshalb nach- Zu unterscheiden ist dabei in grundsätzlicher Hinrfügungsadressaten.

en gelten diejenigen natürlichen und juristischen ine eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch dindlich geregelt werden.°! Sie haben ohne weiteformelle Verfügungsadressatinnen gelten demge- Rechte und Pflichten durch die Verfügung zwar e gleichwohl unmittelbar in ihren Interessen (und Oder anders ausgedrückt: Formelle Verfügungs- * zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist, ohne sein.°°’ Auch solchen Dritten kommt, obwohl — wie ‚echte und Pflichten dieser Personen regelt, aufm Verfügungsgegenstand Parteistellung zu.°® So- ıgsadressatinnen haben demnach Parteistellung ndsätzlich dieselben. Das Begriffspaar materielle

Jjandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW tlern.

um Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VVGNS.

Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgeets im Hallenstadion Zürich. VG, Art. 6 VwVG N 6 m.w.H.

und formelle Verfügungsadressatin soll also als Partei in formeller Hinsicht unterscheide Verfügungsadressatin missverstanden werc positiv der Verfügung Rechte oder Pflichter gungsadressatin) oder nicht (formelle Verfü ressen gleichwohl unmittelbar und stärker a denjenigen der materiellen Verfugungsadre sein können).°®

C.2.2. Materielle Verfügungsadressatin

108. Die Bestimmung der materiellen Verf fraglichen Handlungen von Konzerntochter: gen eines solchen Konzernsachverhalts hat in der jüngeren) wiederholt Verfügungen au: Beanstandet oder gar von Amtes wegen ke mittelinstanzen in diesen Fällen nicht, vielm Daneben kam es vor, dass die WEKO sowo materielle Verfügungsadressatinnen betract

57 So beispielsweise die Ausgangslage in Urteil

58 So beispielsweise die Ausgangslage in RPW lenstadion Zürich.

59 Vgl. ausführlicher zu dieser Thematik und mit

60 Siehe beispielsweise RPW 2010/4, 649 Rz 2 Cialis, Levitra und Viagra: Dass es sich bei di Eli Lilly (Suisse) SA und Bayer (Schweiz) AG Verfügung ausdrücklich festgehalten. RPW 2 für Fenster und Fenstertüren: Die Roto Frank tergesellschaft bezeichnet, gleichwohl werde schaften als materielle Verfügungsadressatin Rz 37 f., Elektroinstallationsbetriebe Bern: In Burkhalter AG ausdrücklich als Teil der Burkl Verfügungsadressatin betrachtet und sanktio senbeläge Tessin: In dieser Verfügung wird c durch das Dispositiv verpflichtet, obwohl es s wechsel nahelegen — um eine abhängige Ge RPW 2007/2, 250 Rz 46, Terminierung Mobi AG, die eine Tochtergesellschaft ist, mit eine ressatin erachtet.

61 Exemplarisch Urteil des BVGer, RPW 2010/2 nähere Prüfung eines allfälligen, an sich nah SA als materielle Verfügungsadressatin betré

E 3.1 und 307 E. 10.7.5, Swisscom Schweiz

11. April 2011, E. 2.3 und 3.1: Die am Verfah eine Tochtergesellschaft der Swisscom AG. z den Folgen, die dieses für die Stellung der ei elle Verfügungsadressatin(nen) zeitigt bzw. z noch das BGer.

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nicht diese Personen bezüglich ihrer Behandlung sn (insofern könnte die Bezeichnung als formelle len). Es differenziert vielmehr danach, ob im Dis- 1 dieser Partei geregelt werden (materielle Verfügungsadressatin, sofern die Verfügung ihre Inte- Is jedermann berührt, wobei diese Interessen mit ssatin gleich-°’ oder gerade entgegengerichtet°®

bei Konzernverhältnissen

ügungsadressatin kann schwierig sein, wenn die yesellschaften vorgenommen wurden. Bei Vorlie- . die WEKO in der Vergangenheit (und zwar auch sschliesslich an Tochtergesellschaften gerichtet.©° jrrigiert wurde dieses Vorgehen von den Rechtsehr stimmten sie diesem, zumindest implizit, zu.°! hl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft als tet und unter solidarischer Haftbarkeit sanktioniert

des BVGer, RPW 2010/2, 335 ff. E. 4, Publigroupe 2012/1, 88 ff., Rz 77 ff., Vertrieb von Tickets im Hal-

| Fallbeispielen Jost (Fn 37), Rz 598 ff.

und 655 Rz 49, Hors-Liste Medikamente: Preise von en materiellen Verfügungsadressatinnen Pfizer AG, um Tochtergesellschaften handelt, wird in Fn 2 der 010/4, 717 Rz 3 f. und 773 Dispositiv, Baubeschläge AG wird ebenso wie die Siegenia-Aubi AG als Tochn diese Gesellschaften und nicht deren Muttergesellnen behandelt. RPW 2009/3 197 Rz 5 und 203 dieser Verfügung wird beispielsweise die Elektro 1alter-Gruppe bezeichnet und dennoch als materielle niert. RPW 2008/1, 87 Rz 13 und 94 Rz 68 ff., Straslie Batigroup (Ticino) SA, später Implenia (Ticino) SA, ich bei dieser — wie etwa die Firma und der Firmensellschaft eines Konzerns gehandelt haben dürfte. funk: In dieser Verfügung wird die Swisscom Mobile

r Sanktion belegt, ergo als materielle Verfügungsad-

‚377 f. E. 3, Implenia (Ticino) SA/WEKO, wo ohne liegenden Konzernverhältnisses die Implenia (Ticino) ichtet wurde. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 262 ren beteiligte Swisscom (Schweiz) AG ist bekanntlich 7u diesem Konzernverhältnis und insbesondere zu nzelnen Swisscom-Gruppengesellschaften als materieitigen könnte, äussern sich aber weder das BVGer hat. Diese Vorgehensweise ist auch in del obachten.® Schliesslich kam es auch vor, Verfügungsadressatin behandelt wurde.

109. Die bisherige Praxis bietet also in Abt zelfalls unterschiedliche Ansätze für die Lö bundenen Probleme der Bestimmung des ot halb eines Konzerns.

110. Die Adressaten der vorliegenden Ver! schaften. HRS ist die oberste Gesellschaft d (Delaware) über eine übergeordnete Holdir gehört zu The Priceline Group. Sowohl Exp: ordnete Muttergesellschaften, verfügen jed Tochtergesellschaften.

111. Erfasst werden von der vorliegenden zerngesellschaften. So verfügen Expedia ı schlussverträge gar ausdrücklich mit Bookin schaften in den entsprechenden Ländern al beurteilende Verhalten geht damit direkt von Geschehen am Nächsten. Sie sind es denn telbar um- und durchsetzen können. Infolge king.com als materielle Verfügungsadressat

C.3. Vorbehaltene Vorschriften

112. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insl oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten at das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums stütz Abs. 2 KG).

113. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 ul gemacht.

62 RPW 2010/1, 120 Rz 27, Preispolitik Swisscc 421 Rz 66 f., Swisscom ADSL.

63 Urteil des EuGH vom 10.9.2009 C-97/08 P, k siehe dazu auch FREDERIQUE WENNER/BERTL 2010/1, European Court of Justice confirms ( view of the Court’s ruling, parent companies : and severally liable for the anticompetitive inf ies.”; fur weitere Beispiele siehe die Ubersich kartellrechtliche Verstösse im Konzern, 2011

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“Rechtsprechung der Europäischen Union zu bedass einzig die Muttergesellschaft als materielle

angigkeit der Gegebenheiten des konkreten Einsung der mit solchen Konzernsachverhalten verler der (materiellen) Verfügungsadressaten innerügung sind die in Abschnitt A genannten Geseller HRS-Gruppe. Expedia verfügt mit Expedia, Inc. ig als Muttergesellschaft. Booking.com wiederum edia, wie auch Booking.com haben damit überge- Ich selbst auch — gleich wie HRS — über diverse

Verfügung jeweils die konkret handelnden Kon- ınd HRS [...]. Bei Booking.com werden die Ang.com und nicht mit den jeweiligen Tochtergesellgeschlossen. Das in kartellrechtlicher Hinsicht zu diesen Gesellschaften aus, sie stehen mithin dem auch, die die angeordneten Massnahmen unmitdessen sind vorliegend Expedia, HRS und Booinnen zu behandeln.

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentliisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht nd 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend

ym ADSL; wohl bereits in diesem Sinn RPW 2004/2,

(azoo Nobel et al./Kommission, SI.2009 1-8237 Rz 77; JS VAN BARLINGEN, in: Competition Policy Newsletter, ‚ommission’s approach on parental liability, 27: „In should now systematically expect to be held jointly ringement committed by their wholly owned subsidiart in ANNA-ANTONINA SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit fur 70 ff.

ninals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).

C.4. Unzulässige Wettbewerbsal

114. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

C.4.1. Vorbemerkungen zum Beweis

115. Auf das Untersuchungsverfahren sind das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art hörde den Sachverhalt von Amtes wegen chungsgrundsatz® ist auch im Kartellverfat gesetz ist daher grundsätzlich durch die Be \Wettbewerbsbehörden für die Beschaffung ı allen relevanten Tatsachen nachzugehen h: verhaltselemente aufklären müssen.‘®

116. Aufgrund dieser Pflicht der Wettbewe von Amtes wegen richtig und vollständig al werbsbehörden die Beweisführungslast. Es ternehmens nachzuweisen und nicht umge darzutun.®’ Dieser Pflicht der Wettbewerbsl eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenü

117. Bezüglich des Beweismasses, welche des: Sowohl im ordentlichen Verwaltungsve sätzlich das Regelbeweismass des Vollbew lich, dass die Wettbewerbsbehörden nach o der Tatsache überzeugt sind. Die Verwirklic cherheit (also ohne Zweifel) festzustehen, sı lich erscheinen.‘

65 PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenb:

66 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.1.1, Siegenie 23.9.2014, E. 3.2.4, SFS unimarket AG/WEK

67 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 6.4.4, Siegenie 23.9.2014, E. 5.3.10.16, SFS unimarket AG/\

ger-Verband, Börsenverein des Deutschen B BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.1.1 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.1.1, Siegenie 23.9.2014, E. 3.2.4, SFS unimarket AG/WEK

69 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sieg Hauptgebäude der Schweizerischen Landes!

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lem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertijung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzudie Bestimmungen des VwVG anwendbar, soweit .39 KG). Art. 12 VwVG schreibt vor, dass die Befestzustellen hat. Der damit statuierte Untersuren anwendbar. Ein Verstoss gegen das Kartell- "hörden zu untersuchen. Dies bedeutet, dass die Jer Entscheidungsgrundlagen verantwortlich sind, ıben und aus eigener Initiative erforderliche Sachrbsbehörden, den rechtserheblichen Sachverhalt yzuklaren, tragen im Kartellverfahren die Wettbeist deren Sache, die Schuld eines betroffenen Unkehrt Sache des Unternehmens, seine Unschuld Jehörden steht jedoch gestützt auf Art. 13 VwVG ber. 6

s erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Folgenrfahrensrecht als auch im Kartellrecht gilt grund- 2ises. Nach diesem ist für den Nachweis erforderbjektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung hung der Tatsache braucht indessen nicht mit Siyndern es genügt, wenn allfällige Zweifel unerhebin: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das arger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 15 ff.

A, E. 5.1.1, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B- -Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom O.

A, E. 7.4.4, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B- -Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom NEKO.

3 E. 7.1), Buchpreisbindung; Urteil des BGer

3 E. 10.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleuchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF-; Urteil des

, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-

-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom O.

A, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer jenia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 09/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am jibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch Siehe nur INERT, „Si unus cum una...“: Vom Beweismass im

118. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist So hält das Bundesgericht in Sachen Publi Analyse der Marktverhältnisse komplex, die gänzender Daten schwierig sei. So sei etw aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu ber Güter sowie die Einschätzung des Ausmass: lich, sondern beruhen zwangsläufig auf gew gen an den Nachweis solcher Zusammenhé tellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozi: anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu vi einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Orc sem Sinne erscheine eine strikte Beweisfühı Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen An: sen aber überzeugend und nachvollziehbar

119. Auch gemäss der Rechtsprechung de satz der Geltung des Vollbeweises im Kartel ten eine Relativierung und Einschränkung. S plexen Fragen im wettbewerbsrechtlichen K Beweismass zu stellen. Die Komplexität wir fache und verschlungene Interdependenz w strikte Beweisführung vielmehr regelmässig

120. Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49 hörden aufgrund des strafrechtsahnlichen | Verfahrensgarantien von Art. 6 und 7 EMRK verhaltsmassige Unklarheiten sind daher au EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten d

121. Die Unschuldsvermutung bzw. der Gr digungsregel, dass sich die Wettbewerbsbe tionsbedrohte Partei ungünstigen Sachverh: Betrachtung erhebliche und unuberwindlict verwirklicht hat. Bestehen solche Zweifel an des kartellrechtlichen Sanktionstatbestands die sanktionsbedrohte Partei günstigeren Sé sche Zweifel sind nicht massgebend, weil sc

Kartellrecht, BR 2005, 114-121, 118 m.w.H.; tar VWVG, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H.

E 9.2.3.4 dieses Urteils.

71 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenie

72 Konvention vom 4. November 1950 zum Sch (EMRK; SR 0.101).

73 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidc sung, BV; SR 101).

76 In diesem Sinne: Art. 10 Abs. 3 Schweizerisc zessordnung, StPO; SR 312.0) sowie Urteil c

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das Beweismass des Vollbeweises herabgesetzt: groupe fest, es sei nicht zu übersehen, dass die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung era bei der Marktabgrenzung die Substituierbarkeit ücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen 2s der Substituierbarkeit seien kaum je exakt mögissen ökonomischen Annahmen. Die Anforderuninge dürften mit Blick auf die Zielsetzung des Karal schädliche Auswirkungen von Kartellen und arhindern und damit den Wettbewerb im Interesse Inung zu fördern, nicht übertrieben werden. In die- ‘ung bei diesen Zusammenhängen kaum möglich. ılyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müserscheinen. ’°

2s Bundesverwaltungsgerichts erfährt der Grund- Irecht bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhal- o seien im Zusammenhang mit wirtschaftlich komontext keine überspannten Anforderungen an das tschaftlicher Sachverhalte, insbesondere die vielirtschaftlich relevanten Verhaltens, schliesse eine aus.’!

ı KG in Frage kommt, haben die Wettbewerbsbe- Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die 7? sowie Art. 30 bzw. 32 BV” zu beachten.” Sachfgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 er sanktionsbedrohten Parteien zu werten.”®

undsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürhörden nicht von der Existenz eines für die sankilts überzeugt erklären dürfen, wenn bei objektiver ie Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen , müssen die Wettbewerbsbehörden von der für ıchlage ausgehen. ’® Bloss abstrakte und theoreti- Iche immer möglich sind und absolute Gewissheit

KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 65), in: Praxiskommen- 26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al..WEKO; vgl. auch

A, E. 5.3.7, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B- -Aubi AG/WEKO; je m.w.H.

utze der Menschenrechte und Grundfreiheiten jenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfas-

17 f. E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 26. E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO.

he Strafprozessordnung vom 5.10.2007 (Strafproles BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 7.4.4, Paul nicht verlangt werden kann. Es muss sich un d.h. um solche, die sich nach der objektiven

122. Auch im Kartellverwaltungsverfahren (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 4 Beweise somit nach freier Überzeugung. Si Beweismittel gebunden und es gibt keine hi mittel nach ihrem Beweiswert.’”? Allerdings gungskraft der vorliegenden Beweismittel vc prüfen und zu bewerten.®° Nicht angehen wi dann in die Beweiswürdigung einzubeziehe fassung dienen.®!

123. Im Unterschied zur Beweisführungsla weislastverteilung die Frage, zu wessen Las standselement nicht bewiesen ist; wer also des Vorliegens von Abreden im Sinne von A werbsbehörden nebst der BeweisfUhrungsle das Vorliegen einer erheblichen Wettbewer gen schliesslich die Abredeteilnehmer die

Rechtfertigungsgründen.°?

C.4.2. Across-Platforms Parity Agreem

124. Preisparitätsklauseln stellen sogenanr gend: APPA) dar. APPAs, teilweise auch rei platform MFN genannt, sind Vereinbarunger kommen. Dabei verpflichtet sich ein Untern an Endkunden verkauft gegenüber der Plattf auf einer anderen Plattform beispielsweise r wie vorliegend, insbesondere anzutreffen b Anbietern und Endkunden tätig sind, ohne direkt beteiligt zu sein.

AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 vc AG/WEKO.

78 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über c

79 Vgl. CHRISTOPH AUER in: Kommentar zum Bu Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/R

80 So etwa BGE 133 | 33, E. 2.1 (bezogen auf c

81 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3.41, Sieg

82 Vgl. dazu ergänzend Rz 368. 83 Vgl. Rz 178 ff.

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1 erhebliche und unüberwindliche Zweifel handeln, Sachlage aufdrängen. ””

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ) BZP”®). Die Wettbewerbsbehörden würdigen die > sind an keine Regeln über den Wert bestimmter erarchische Abstufung der zugelassenen Beweishaben die Wettbewerbsbehörden die Überzeuyn Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu irde es, die Ergebnisse einer Beweiserhebung nur n, wenn sie der Untermauerung der eigenen Aufst und dem Beweismass regelt die objektive Beten es sich auswirkt, wenn ein bestimmtes Tatbedie Folgen der Beweislosigkeit trägt: Hinsichtlich rt. 4 Abs. 11.V.m. 5 Abs. 1 KG tragen die Wettbeist auch die objektive Beweislast. Gleiches gilt für bsbeeinträchtigung. Ist eine solche gegeben, traobjektive Beweislast für das Vorhandensein von

ents — allgemeine Überlegungen

ite „across-platforms parity agreements“ (nachfolail price MFN (,most-favored nation clause“) oder 1, welche bei zweiseitigen Plattform-Markten®? voriehmen, welches ein Produkt über eine Plattform orm, dass der Preis des Produkts relativ zum Preis icht höher sein darf. Solche Vereinbarungen sind, ei Plattformen, welche als Intermediäre zwischen an der Preissetzung für das vermittelte Produkt

910 vom 23.9.2014, E. 6.4.4, Siegenia-Aubi ym 23.9.2014, E. 5.3.10.16, SFS unimarket

len Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).

ndesgesetz über das Verwaltungsverfahren, IWVG N 17; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: einert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99.

ie freie Beweiswürdigung im Strafrecht).

A, E. 7.3.46, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer ania-Aubi AG/WEKO.

125. Neben Preisparitätsklauseln, welche z vereinbart werden, sind beispielsweise aucl lern vereinbarte Nichtdiskriminierungs-Klau im Bereich von E-Books™ als APPA zu qual

C.4.2.1. Abgrenzung gegenüber anderen

126. Aus der Tatsache, dass Plattformpar unterscheiden sich diese insbesondere vor Preise oder Preiselemente betreffen.°®

127. Auch gegenüber anderen Formen von Vereinbarungen, welche relative Preise bet grenzt werden.®’ Dabei kann im Wesentliche kann unterschieden werden ob eine Verein! welcher den entsprechenden Preis tatsächli den, auf welche anderen Marktteilnehmer ergibt sich die in Abbildung 2 ersichtliche Sy weiteren Formen von PRAs hervorgehen.

128. Bei across-sellers PRAs, auch meetir eines Produktes für den Fall, dass dieser ei bieter erhält, eine entsprechende Preisanp gewährten Bestpreisgarantien,®® wie sie auc können je nach konkreter Ausgestaltung sol

129. Bei across-customer PRAs, auch mos customer clause genannt, verpflichtet sich ei die gleich guten Konditionen erhält wie ande um klassische Meistbegünstigungsklauseln.

130. Bei pricing relativities agreements haı eher selten anzutreffende) Vereinbarung, v Produkts angehalten wird, die Preise für dies anzupassen.

Books; siehe auch ANNA WOLF-POSCH, Best Wettbewerbsbehörden in: Österreichische Ze

8 Vgl. hierzu Rz 137 ff. sowie STEVEN C. SALOF MFN Enforcement Policy, Antitrust, Vol. 27, I

86 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz 166 ff

87 Die nachfolgende Systematik folgt, wie auch economia, antitrust, regolamentazione (LEAR lationship Agreements, report prepared for th

89 Für eine ökonomische Beurteilung von meeti clauses siehe MASSIMO MOTTA, Competition |

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wischen Online-Buchungsplattformen und Hotels 1 zwischen Kreditkarten-Unternehmen und Händseln (NDR) oder entsprechende Vereinbarungen ifizieren.°®

Vereinbarungen bezüglich Preisen

täten lediglich relative Preise zum Inhalt haben, 1 Preisbindungen zweiter Hand, welche absolute

sogenannten Price Relationship Agreements (d.h. reffen, nachfolgend PRAs) können APPAs abgen auf zwei Elemente abgestellt werden: Einerseits parung mit jenem Marktteilnehmer getroffen wird, ch bezahlt. Andererseits kann unterschieden wersich die PRA bezieht. Gemäss diesen Kriterien stematik, aus welcher die nachfolgend erlauterten

Ig-competition clauses genannt, wird dem Käufer n besseres Preisangebot von einem anderen Anassung versprochen. Die gegenüber Endkunden ch teilweise von den Parteien angeboten werden, chen Vereinbarungen entsprechen.

t-favored nation clause (MFN) oder most-favored n Verkäufer gegenüber einem Käufer, dass dieser

re Kunden des Verkäufers. Es handelt sich somit delt es sich schliesslich um eine (in der Realität vonach ein Verkäufer durch den Hersteller eines es jeweils an die Preise für ein Konkurrenzprodukt

Jreisklauseln in Internetplattformmärkten im Visier der itschrift für Kartellrecht, S 138 f.

/FIONA SCOTT MORTON, Developing an Administrable Jo. 2, 2013, 15 ff.

die Abbildung 2, den Ausführungen in: Laboratorio di ), Can “Fair” Prices Be Unfair? A Review of Price Re- e OFT by Lear, 2012

ng-competition clauses sowie most-favored nation >olicy, Theory and Practice, 2009, 157.

/ / / The pa / the pric

X by the

N pa

a

Within-parties PRAs

/ The seller’s price is \ f . N constrained by the \ price charged by... /

Rival sellers Same seller

a N f ' Across-sellers | Across-customer: PRAs PRAs

Abbildung 2: Klassifizierung von price relati 87)

C.4.2.2. Beurteilung von Across-Platforir

131. Während die Wettbewerbswirkungen wie gegenüber Nachfragern gewährten Be: stand von theoretischen Überlegungen ware von APPAs beschäftigt, eher jüngeren Dat Plattformen bei Vorhandensein einer APPA Lasten der auf der Plattform tätigen Verkäufe der APPA nur beschränkt auf die Endkunde dass Markteintritte behindert werden.”

132. Eine ausführliche Erläuterung von r LEAR?!, wo folgende möglichen Effekte iden

90 ANDRE BOIK/KENNETH S. CoRTS, The Effects ı Paper, University of Toronto, 2013.

91 vgl. Fn 87.

92 Zusätzlich wird ausgeführt, dass unter einer I als Signal für die Kostenstruktur einer Plattfoı

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e determined \ PRAisalso rty to the / reement. /

Third-party PRAs

/ Thepartiestothe \ \ agreement are...

a ™

and seller seller |

N / N ( N Pricing relativities Across-platforms agreements | parity agreements IN 5

Manufacturer | Platform and onship agreements. (Quelle: Lear-Report, vgl. Fn

is Parity Agreements — Literatur

von klassischen Meistbegünstigungsklauseln sostpreisgarantien bereits seit langerer Zeit Gegenn, ist die Literatur, welche sich mit der Beurteilung ims. Im Allgemeinen wird argumentiert, dass die einen Anreiz haben, die verlangten Gebühren zu r zu erhöhen, zumal eine Preiserhöhung aufgrund n abgewälzt werden kann. Ebenso ist es denkbar,

nöglichen Wettbewerbswirkungen findet sich in tifiziert werden: ”?

of Platform MFNs on Competition and Entry, Working

Reihe von restriktiven Voraussetzungen eine APPA 'm dienen kann.

C.4.2.2.1. Verminderung des Wettbewer

133. Eine Verminderung des Wettbewerbs sich aufgrund der Tatsache ergeben, dass Endkunden ein unmittelbares Preissignal be Wenn die Endkunden mehrere Plattforme durch eine Senkung des eigenen Kommiss allfallig daraus resultierende Senkung der Plattformen gilt. Dieser Mechanismus steht men der Frage, ob eine qualitativ schwerv Vordergrund.°°

C.4.2.2.2. Behinderung von Markteintritt

134. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, kurrierenden Plattformen behindern. So kanı dass das in den Markt eintretende Unternel sionen verlangt, was es den Verkäufern wie kunden entsprechend tiefere Preise auf der derum positiv auf die Anzahl Kunden c Vorhandensein einer APPA wird eine deraı matik wird im vorliegenden Verfahren insbes behandelt.°*

Cc.4.2.2.3. Ermöglichung von Kollusion z

135. Auch bezüglich eines möglichen kollt APPAs stabilisierend wirken, indem ein Ab Gewinn von zusätzlichen Kunden führen kaı auch auf den konkurrierenden Plattformen fi Verfahren bei der Überprüfung einer möglii handelt.”

C.4.2.2.4. Schutz von Investitionen durc

136. Schliesslich ist es allerdings grundsät: eine hohe Qualität der Dienstleistungen inve APPAs ein mögliches Trittbrettfahren von P ten verhindern kann. Dies könnte die wettb einem gewissen Ausmass kompensieren, in sprechenden Nutzen aus den Dienstleistun gend bei der Überprüfung von möglichen R«

% Vgl. Rz 294 ff. % Vgl. Rz 424 ff. 96 Vgl. Rz 365 ff.

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bs zwischen Plattformen

zwischen Plattformen aufgrund von APPA kann durch solche Klauseln verhindert wird, dass die züglich der Kosten einzelner Plattformen erhalten. n verwenden können, entstehen einer Plattform ionssatzes keine unmittelbaren Vorteile, da eine Endkundenpreise letztlich auch für die anderen im vorliegenden Verfahren insbesondere im Rahviegende Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, im

en

dass APPAs den Markteintritt von potenziell konnN als Strategie für einen Markteintritt denkbar sein, ımen gegenüber den Verkäufern tiefere Kommisderum grundsätzlich erlaubt, gegenüber den Endneuen Plattform anzubieten. Dies würde sich wieler neu eintretenden Plattform auswirken. Bei tige Strategie effektiv verunmöglicht. Diese Theondere im Rahmen des potenziellen Wettbewerbs

wischen Plattformen

ısiven Verhaltens zwischen Plattformen könnten weichen von höheren Kommissionen zu keinem ın, sondern vielmehr zu einer Senkung der Preise Ihren würde. Diese Thematik wird im vorliegenden chen kollektiv marktbeherrschenden Stellung beh Plattformbetreiber

lich auch denkbar, dass eine Plattform, welche in stiert und entsprechend hohe Kosten hat, mit einer attformen mit einer tiefen Qualität und tiefen Kosewerbsbehindernden Eigenschaften von APPA in sbesondere wenn die Endkunden auch einen entgen der Plattformbetreiber ziehen. Dies ist vorliechtfertigungsgründen zu berücksichtigen.”

C.4.2.3. Beurteilung von Across-Platforr

137. Bislang haben sich weltweit verschiec Parity Agreements im Bereich von Online chende Praxis wird nachfolgend übersichts:

C.4.2.3.1. Bundeskartellamt

138. Das Bundeskartellamt hat in seinem I dass die in den AGB von HRS enthaltene HRS entsprechend untersagt, diese Klausel wenden. Das Bundeskartellamt qualifiziert c Wettbewerbsabrede. HRS hat gegen den Be Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Die: wiesen.” Nach Abschluss des Verfahrens gı sprechendes Verfahren gegen Booking.cor Booking.com wegen seiner Paritätsklauseln

C.4.2.3.2. Office of Fair Trading (OFT)

139. Das Verfahren des OFT gegen Book plc und Hotel InterContinental London Limite abgeschlossen, nachdem das OFT die Ver Es wurde keine materielle Entscheidung Ub: EU-Wettbewerbsrecht getroffen.

140. Das Verfahren des OFT fokussierte sic Buchungsplattformen und Hotels, ihren Enc nen Vergleich wurde hierzu vereinbart, da: deren Partner-Hotels möglich sein soll, Mitg Rabatte zu gewähren, deren Höhe gegenüb fen. Derart gewährte Preise unterliegen ger reich von Preisparitätsklauseln.

141. Skyscanner Limited, Betreiberin einer Berufungsverfahren angestrengt, unter anı

97 Vgl. Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 -

98 Der vom Bundeskartellamt verwendete Begri betrachteten Arten von Paritätsklauseln.

99 Die schriftliche Begründung ist abrufbar unteı

100 gl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts HRS verstösst gegen das Kartellrecht — Verfa

101 Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamt: preisklauseln von Booking.com ab“

102 Um Mitglied einer „Closed User Group“ zu we vollen Preis bei einer Online-Buchungsplattfo

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is Parity Agreements - bisherige Verfahren

lene Wettbewerbsbehörden mit Across-Platforms -Buchungsplattformen beschäftigt. Die entspreutig erläutert.

3eschluss vom 20. Dezember 2013 festgestellt, Bestpreisklausel”® kartellrechtswidrig ist und hat gegenüber Hotels in Deutschland weiterhin anzulie Bestpreisklauseln von HRS dabei als vertikale schluss des Bundeskartellamts Beschwerde beim se wurde am 9. Januar 2015 vollumfänglich abgeegen HRS hat das Bundeskartellamt auch ein entn und Expedia eröffnet.!° Eine Abmahnung von erfolgte am 2. April 2015.1%

ing.com, Expedia, InterContinental Hotels Group :d wurde am 31. Januar 2014 mit einem Vergleich pflichtungszusagen der Parteien akzeptiert hatte. ar einen allfälligen Verstoss gegen britisches oder

+h hauptsächlich auf die Möglichkeiten von Online- Ikunden Rabatte zu gewähren. Im abgeschlossess es den Online-Buchungsplattformen wie auch liedern von sogenannten „Closed User Groups“? er der Öffentlichkeit nicht offen gelegt werden dürnäss dem Vergleich auch nicht dem Geltungsbe-

Meta-Suchmaschine, hat gegen den Vergleich ein lerem mit der Begründung, die Gewährung von

66/10 vom 20.12.2013, HRS. ff der Bestpreisklausel umfasst sämtliche vorliegend

vom 20.12.013: „Bestpreisklausel des Hotelportals hren gegen weitere Hotelportale eingeleitet“

1.2015).

; vom 2.4.2015: „Bundeskartellamt mahnt auch Best-

2rden, muss ein Endkunde zuvor einen Aufenthalt zum rm gebucht haben.

nicht-öffentlichen Rabatten würde ihr Gesch schluss des Vergleichs zu wenig berücksic Vergleich beteiligte Unternehmen habe. A Appeal Tribunal in seinem Entscheid vom z siert.!%® Im September 2015 hat schliesslich Nachfolgebehörde des OFT, die Einstellung IHG bekanntgegeben. Die Einstellung wird gegenwärtig andere administrative Priorität hingewiesen wurde, dass aus der Einstellui der Zulässigkeit von Paritätsklauseln gemac

C.4.2.3.3. Andere Verfahren

142. Europaweit führen gegenwärtig versc chungen in Sachen Online-Buchungsplattfo Republik und Ungarn. Ebenso sind Verfahi sich die Wettbewerbsbehörden in Australier chungsplattformen. Ebenso wurden in den \ richtliche Verfahren gegen Online-Buchung:

143. Die Wettbewerbsbehörden von Italier 2015 einem Vergleichsvorschlag von Bookin seln beinhaltete, zugestimmt und diesen als hingegen nicht in den entsprechenden Ver: diesen Verfahren hat Booking.com auf frühe enge Paritätsklauseln gegenüber Partner-H pedia hat entsprechende unilaterale Anpas 2015 vorgenommen.!° Vor dem Hintergrul Wettbewerbsbehörden in Griechenland ihr \ stellt.1”

144. Hingegen wurden Preisparitätsklausel reich auf zivilrechtlichem Wege als unzuläs ment am 17. Juni 2015 einer Gesetzesrevis ständiges Verbot von gegenüber Hotels entsprechende Gesetzesbestimmung ist im insbesondere Klauseln für ungültig erklärt, v triebskanal tiefere Preise anzubieten als auf

103 gl. Urteil des Competition Appeal Tribunal 1 Competition and Markets Authority.

105 [...].

107 gl. Pressemitteilung zur Verfahrenseinstellu

108 Art. 133, Loi n° 2015-990 du 6 aoüt 2015 pol nomiques (Loi Macron).

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\äftsmodell untergraben. Das OFT habe beim Abhtigt, welche Folgen dieser für andere, nicht am ufgrund dieser Einsprache hat das Competition 6. September 2014 den Vergleich des OFT kas- 1 die Competition and Markets Authority (CMA), des Verfahrens gegen Booking.com, Expedia und allerdings ausschliesslich damit begründet, dass en gesetzt werden, weshalb auch explizit darauf ng des Verfahrens keinerlei Schlüsse hinsichtlich ‚ht werden können. !'*

hiedene weitere Wettbewerbsbehörden Untersurmen durch, so in Österreich, der Tschechischen fen ausserhalb von Europa hängig: So befassen 1 mit verschiedenen Praktiken seitens Online-Bu- 'ereinigten Staaten von Amerika verschiedene gesplattformen angestrengt.

1, Frankreich und Schweden haben am 15. April g.com, welcher die Einführung enger Paritatsklauverbindlich erklärt. Expedia sowie HRS waren Jleichsverhandlungen involviert. Im Nachgang zu sstens den 1. Juli 2015 entsprechend angepasste otels im EWR sowie der Schweiz eingeführt. Exsungen europaweit auf frühestens den 1. August id dieser Anpassungen haben insbesondere die erfahren gegen Booking.com und Expedia eingen in bestimmten Verträgen von Expedia in Franksig erklärt. Ebenfalls hat in Frankreich das Parlaion zugestimmt, welche (unter Anderem) ein vollverlangten Preisparitätsklauseln vorsieht. Die | August 2015 in Kraft getreten.1%® Dabei werden velche es Hotels verbieten, auf dem direkten Vereiner Online-Buchungsplattform. Schliesslich hat

226/2/12/14 vom 26.9.2014, Skyscanner Limited v

Jer Competition and Markets Authority

ng der Hellenic Competition Commission

dr la croissance, l'activite et I'égalité des chances éco- in Italien am 7. Oktober eine Kammer des F chen Verbot von Paritätsklauseln gegenüb stimmung in der zweiten Kammer des Parla

145. In ihren Stellungnahmen zum Antrag vollständige Verbot von Paritätsklauseln dur Untersuchung übertragen werden könne. A gen Wettbewerbsbehörden, welche dem V haben, auch auf die vorliegende Untersucht

146. Hierzu ist festzuhalten, dass der Ents Analyse des rechtlich relevanten Sachvert grenzung, rechtlicher Einordnung des Sachv zung mit möglichen Rechtfertigungsgründer die Entscheidungen betreffend einvernehm schränkten Ausmass definitive Schlussfolge sen ökonomischer und rechtlicher Beurteilt schon aufgrund der unterschiedlichen Rech keit der WEKO von ausländischen Wettbew urteilung durch die WEKO geboten ist.

C.4.3. Wettbewerbsabrede

147. Als Wettbewerbsabreden gelten recht! rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG, vgl. auch Ziff. 1 und 8 Veı

148. Eine Wettbewerbsabrede im Sinn vot gende Tatbestandselemente: a) ein bewus Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abı schränkung und c) die an der Abrede beteili schiedenen Marktstufen tätig.

C.4.3.1. Bewusstes und gewolltes Zusam

149. Eine formelle vertragliche Grundlage | ist zwar nicht notwendig, vielmehr sind abge: Vereinbarungen einschlagig,*** wobei sich \ ten Verhaltensweisen durch den vorhanden scheiden!!?. Jedoch ist das Vorliegen eines

109 Vgl.Informationen der Camera dei |

110 Vgl. Rz 87 ff.

111 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, EI NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Komme Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.

112 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 111), Art.

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-arlaments (Camera dei Deputati) einem gesetzlier Unterkunftsbetrieben zugestimmt,?°? eine Abments ist derzeit noch ausstehend.

110 bringen die Parteien vor, dass einerseits das ch das Bundeskartellamt nicht auf die vorliegende ndererseits seien die Schlussfolgerungen derjeniergleichsvorschlag von Booking.com zugestimmt Ing anzuwenden.

cheid des Bundekartellamts eine abschliessende laltes (inklusive insbesondere erfolgter Marktaberhalts sowie einer eingehenden Auseinanderset- 1) gerichtlich bestätigt wurde. Hingegen enthalten liche Regelungen naturgemäss nur in einem berungen hinsichtlich des Sachverhaltes sowie desing. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass allein tsgrundlagen und der institutionellen Unabhangigjerbsbehörden eine eigene und unabhängige Beich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken tBek).

1 Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folstes und gewolltes Zusammenwirken der an der ede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbegten Unternehmen sind auf gleicher oder auf verimenwirken

des bewussten und gewollten Zusammenwirkens stimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen /ereinbarungen von den aufeinander abgestimmen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen unterbewussten und gewollten Zusammenwirkens am

Deputati zur entsprechenden Gesetzesrevision

ektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS ntar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,

4 Abs. 1 KG N 100.

einfachsten zu beweisen, wenn die Wettbew lichen Vereinbarung vorliegt.'"?

150. Die vorliegend untersuchten Vertrag: Konditionenparität sind Bestandteile der vor jeweils abgeschlossenen Anschlussverträge Buchungsplattformen.!!* Diese Vertragsbe: sammenwirken zwischen den Online-Buchu von Art. 4 Abs. 1KG zu qualifizieren.

151. Diese Beurteilung ist aufgrund der Tat der fraglichen Vertragsklauseln vorliegend brauchs einer marktbeherrschenden Stellun Ein bewusstes und gewolltes Zusammenw Vertragsschluss ausschliesslich auf Druck o kommen wäre."? Es handelt sich dabei jedc auch schwächere Marktteilnehmer verpflicht der Rechtsordnung einzuhalten. Wie jedoch werden wird, ist in casu der Druck durch

stark, um eine solche Ausnahmesituation an gewollten Zusammenwirkens zwischen Hot bejahen.

C.4.3.2. Bezwecken oder Bewirken einer

152. Neben einem bewussten und gewollte bewerbsbeschränkung bezwecken oder be merkmale „bezwecken“ resp. „bewirken“ w alternativ voraus, nicht kumulativ.**”

153. Eine „Wettbewerbsbeschränkung?‘ liec unternehmerische Handlungsfreiheit verzich frage einschränkt."!? Die Abrede über die Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise hen.t!?

154. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewei Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“.'?° Dabei genügt es

113 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 111), Art.

114 gl. oben, Rz 18 ff. bezüglich der Zusammer tels.

115 Vgl. dazu: Urteil des BVGer B-8430/2010 vor des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. ! B-8404/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7.4, SFS

116 Vgl. Rz 450 ff. 117 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW 118 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 111), Art. 4 Al

119 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 111), Art. 4 Al

E 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RP

120 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 111), Art. 4 Al

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‚erbsabrede in Form einer ausdrücklichen vertragsklauseln betreffend Preis-, Verfügbarkeits- und 1 den Verfahrensparteien mit ihren Partner-Hotels respektive den dazugehörenden AGB der Onlinestandteile sind als bewusstes und gewolltes Zungsplattformen und ihren Partner-Hotels im Sinne

sache, dass der Abschluss und die Durchsetzung auch unter dem Aspekt eines möglichen Missg betrachtet wird, nicht per se in Frage zu stellen. irken wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der der Zwang eines Wettbewerbers hin zustande gech um eine Ausnahmesituation. In der Regel sind et, selbst unter einem gewissen Druck die Regeln im Rahmen der Prüfung von Art. 7 KG aufgezeigt die Online-Buchungsplattformen nicht genügend zunehmen." Das Vorliegen eines bewussten und els und Online-Buchungsplattformen ist daher zu

Wettbewerbsbeschränkung

in Zusammenwirken muss die Abrede „eine Wettwirken“. Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestandsie bereits das Wort „oder“ im Gesetzestext zeigt —

jt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine tet und so das freie Spiel von Angebot und Nach- Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf einen > den Preis oder die Lieferbedingungen) bezie-

'bsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Pro- ‚wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine

4 Abs. 1 KG N 82. arbeit zwischen Online-Buchungsplattformen und Hon 23.9.2014, E. 6.3.1.16, Paul Koch AG/WEKO; Urteil .3.1.1.24, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer unimarket AG/WEKO.

Is. 1 KG N 42 und 51.

Is. 1 KG N 63; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f.

Wettbewerbsbeschrankung durch Ausscha chen. Die subjektive Ansicht der an der Abr

155. Die Preisparitätsklauseln der Online-E Wortlaut!?? den angeschlossenen Partner-H günstiger anzubieten als auf der betreffende reits aufgrund des Wortlauts, dass diese Kl freiheit der Hotels einzuschränken — zwar | hinsichtlich der relativen Preise. Damit liegt paritätsklauseln eine Wettbewerbsbeschrän

156. Welche Bedeutung letztendlich den d samt betroffenen Wettbewerbsparametern werbsbeschränkung auch kausal bewirkt wı teilung einer Abrede im Licht von Art. 4 A Art. 5 KG unter Rz 175 ff. Dort wird aufgeze dere die Möglichkeit von Hotels einschränk der Kommissionen, d.h. der Kosten des Vert mitteln. Ebenso wird aufgezeigt, inwiefern c ihren Möglichkeiten beschränkt werden, mitt die Höhe dieser Kosten zu reagieren. Dies Wettbewerbs zwischen den Online-Buchunt

157. Damit kann die Frage, ob die vorlieg werbsbeschränkung bewirken, bejaht werde

C.4.3.3. Abrede zwischen Unternehmen ¢

158. Als vertikale Wettbewerbsabreden ge Marktstufen getroffen werden und Geschäft Unternehmen bestimmte Waren oder Dien kaufen können (Ziff. 1 VertBek).

159. Die vorliegenden Abreden werden zwi nachgefragte Dienstleistung der HotelUber' chungsplattformen, welche diese Dienstleis schlossen. Damit handelt es sich hier nict Händler ein Produkt oder eine Dienstleistunc weiterverkauft. Die an der Abrede beteiligt: schiedlichen Marktstufen tätig, indem ein Hc tung anbietet und die Online-Buchungsplat Hotels und Endkunden vermittelt. Es hande werbsabreden.

121 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 111), Art. 4 Al

E 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RP

122 Vgl. Rz 34 ff. 123 Vgl. Rz 31 ff. 124 Vgl. Rz 291 ff.

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Itung eines Wettbewerbsparameters zu verursaade Beteiligten ist unerheblich.!?!

3uchungsplattformen verbieten nach ihrem klaren Iotels, ihre Zimmer auf anderen Vertriebskanälen nN Online-Buchungsplattform. Damit zeigt sich beauseln objektiv geeignet sind, die Preissetzungsnicht hinsichtlich der absoluten, jedoch immerhin der Schluss nahe, dass zumindest mit den Preiskung bezweckt wurde.

urch die untersuchten Vertragsklauseln??? insgebeigemessen wird und inwiefern eine Wettbe- ırde, ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Beurbs. 1 KG, sondern der materiellen Prüfung nach :igt werden, dass Preisparitätsklauseln insbesonen, den Endkunden Preissignale bezüglich Höhe riebs über eine Online-Buchungsplattform, zu verlie Hotels aufgrund der Verfügbarkeitsparitäten in els situativer Einschränkung der Verfügbarkeit auf hat letztlich eine (erhebliche) Beschränkung des ysplattformen zur Folge.'?*

end untersuchten Vertragsklauseln eine Wettbe- N.

yleicher oder verschiedener Marktstufen

ten solche, die von Unternehmen verschiedener sbedingungen betreffen, zu denen die beteiligten stleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverschen den Hotels, welche die von den Endkunden nachtung zur Verfügung stellen, und Online-Butung von Hotels an Endkunden vermitteln, abgeit um eine klassische Vertriebskette, bei der ein ) bei einem Lieferanten bezieht und anschliessend an Unternehmen sind jedoch dennoch auf untertel im Wesentlichen die Übernachtungsdienstleistform eine diesbezügliche Transaktion zwischen It sich demnach vorliegend um vertikale Wettbe-

Is. 1 KG N 71; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f.

160. Ihre Wirkung entfalten die untersuchte zontaler Ebene, nämlich gegenüber anderer derer Vertriebskanäle.'?° Auf Stufe der Hote nicht feststellen.'?®

C.4.3.4. Zwischenergebnis

161. Indem die Online-Buchungsplattform Preisparitäts-, Verfügbarkeits- und Konditi Sinne einer Wettbewerbsabrede bewusst t weite Preisparitätsklauseln an sich bereits ( indem eine Preisdifferenzierung zwischen \ möglicht wird und damit eine Wettbewerbst wie nachfolgend aufgezeigt wird, das Ges: werbsbeschränkung auf Stufe der Online-Bu ihrer hauptsächlichen Wirkung auf der hori plattformen handelt es sich vorliegend um Marktstufen, nämlich zwischen Hotels und F klauseln als vertikale Wettbewerbsabreden

C.4.4. Beseitigung des wirksamen Wett

162. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be bei Abreden zwischen Unternehmen verschi sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen üb in diese durch gebietsfremde Vertriebspartn

163. Im Sinne einer Vorbemerkung zu den sei darauf verwiesen, dass es dem Willen d Absprachen eine analoge Politik zu jener de men der parlamentarischen Beratung von A vertikalen Preis- und Gebietsabreden in der strenger verfahren werden soll.??® Dements der WEKO"? an die Vertikal-GVO der Euro Vertikalleitlinien*** an und hat die WEKO di klart (Erw.-Gr. VI. f. VertBek).

125 Vgl. Rz 291 ff. 126 Vgl. Rz 268 ff.

127 RPW 2009/2 151 Rz 70 Sécateurs et cisaille: desversammlung (AB) 2002 N 1434 ff.

128 RPW 2009/2 151 Rz 70, Sécateurs et cisaille 129 Siehe oben Fn 41.

130 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommissi kel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbei tikalen Vereinbarungen und abgestimmten V (Vertikal-GVO).

131 Vertikal-GVO, Rz 39.

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n Vertragsklauseln jedoch hauptsächlich auf hori- | Online-Buchungsplattformen sowie bezüglich an- Is lässt sich ein solcher horizontaler Effekt jedoch

en in ihren Anschlussverträgen mit den Hotels onenparitatsklauseln vereinbaren, wirken sie im ınd gewollt mit den Hotels zusammen. Während lie Preissetzungsfreiheit der Hotels beschränken, verschiedenen Vertriebskanälen praktisch verunyeschrankung wahrscheinlich bezweckt wird, hat, amtpaket der Klauseln eine (erhebliche) Wettbeichungsplattformen auch tatsächlich bewirkt. Trotz zontalen Ebene zwischen den Online-Buchungs- Abreden zwischen Unternehmen verschiedener lattformen. Damit sind die vorliegenden Vertragsim Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.

'bewerbs

seitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet edener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise er die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe er ausgeschlossen werden.

nachfolgenden Ausführungen zu Art. 5 Abs. 4 KG es Gesetzgebers entspricht, im Bereich vertikaler r Europäischen Kommission zu fahren.’2’ Im Rahrt. 5 Abs. A KG kam klar zum Ausdruck, dass mit Schweiz in Zukunft — nach dem Vorbild der EU — prechend lehnt sich die Vertikalbekanntmachung päischen Kommission?*® und die entsprechenden 2 europäischen Regeln als analog anwendbar er-

5, mit Hinweis auf DEIss, Amtliches Bulletin der Buns, mit Hinweis auf BÜHRER, AB 2002 N 1293.

on vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von verarhaltensweisen, ABI. L 102 vom 23. April 2010 S. 1

164. Im Zusammenhang mit den untersuc Vorliegens einer Abrede über Mindest- odeı weisung von Gebieten bezwecken oder bew rung über Mindest- oder Festpreise zu be Abs. 4 KG die Beseitigung des wirksamen \ mutet (Vermutungsfolge).*°? Nachfolgend ist Mindest- oder Festpreise festgestellt werde: bestand von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst wird. E Vertragselemente den Wettbewerbsparame über Mindest- oder Festpreise einzig hinsicl Hierbei ist insbesondere zu berücksichtig Preise zwischen den verschiedenen Vertriel einbarungen bezüglich absoluter Preise ode ein Hotel im Extremfall Preisparitätsklausel dienstleistung kostenlos anbietet.'?°

165. Das von den Online-Buchungsplattfo Höhe der Preise von den Hotels selbst festg zu betrachten. Bei zweiseitigen Märkten ko! wendung, so beispielsweise bei Auktionsple sowie Käufern festgelegt werden) oder bei belastenden Betrag vorgibt).

C.4.4.1. Vorliegen einer Preisbindung zw

166. Klassischerweise wird unter einer Abı Art. 5 Abs. 4 KG eine Preisbindung zweiter den. Dabei verpflichtet sich ein Abnehmer ı von den eigenen Abnehmern einen vereinba Das Vorliegen einer Preisbindung zweiter einen Wiederverkaufspreis betrifft und mit wird, sei dies direkt oder indirekt.'”*

167. Vorliegend weicht die Konstellation jec dung zweiter Hand ab. So liegt zunächst ke cherweise das Umfeld einer Preisbindung z plattformen agieren — insbesondere aufgrur als Wiederverkäufer einer Dienstleistung (,, eines Vermittlers zu betrachten, der den K: (Hotel) und dessen Kunden herstellt.1%° Selk einem Lieferanten einer Dienstleistung (de plattformen mit einem Wiederverkäufer inn setzt werden, wird der Unterschied der weite ter Hand deutlich ersichtlich. So betreffen (

132 gl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLEF stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 475.

133 Inwiefern Preisparitätsklauseln die Preissetzu 273 ff. ausführlich erläutert.

134 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 132) 135 Vgl. hierzu oben, Rz 158. 136 \/gl. hierzu nähere Ausführungen unten hinsi

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hten Vertragsklauseln ist einzig die Prüfung des ° Festpreise angezeigt, da die Paritäten keine Zuirken. Ist das Vorliegen einer vertikalen Vereinbaahen (Vermutungsbasis), so wird gemäss Art. 5 Nettbewerbs und damit deren Unzulässigkeit verdaher zu prüfen, ob vorliegend eine Abrede über ı kann und die Abrede damit vom Vermutungstat- :s betreffen nicht alle der vorliegend untersuchten ater Preis, weshalb sich die Frage einer Abrede ıtlich der Preisparitätsklauseln der Parteien stellt. en, dass Preisparitätsklauseln lediglich relative yskanalen zum Gegenstand haben und keine Verr absoluter Preisbestandteile beinhalten. So kann n auch einhalten, wenn es eine Übernachtungsrmen praktizierte Agenturmodell, in welchem die elegt wird, ist dabei nicht per se als problematisch mmt dieses Preissetzungsmodell vielfach zur Anittformen (bei welchen die Preise von Verkäufern Kreditkarten (bei welchen der Verkäufer den zu

eiter Hand?

ede über Mindest- oder Festpreise im Sinne von Hand (resale price maintenance, RPM) verstan- ınd Wiederverkäufer gegenüber dem Lieferanten, rten absoluten Wiederverkaufspreis zu verlangen. Hand ist damit bei einer Abrede zu bejahen, die welcher ein Mindest- oder Festpreis festgesetzt

Joch in verschiedener Hinsicht von einer Preisbinsine klassische Vertriebskette!?? vor, welche übliweiter Hand bilden würde. Die Online-Buchungsid der Verwendung des Agentur-Systems — nicht Hotelubernachtung"). Ihre Rolle ist primär als die ontakt zwischen dem Anbieter der Dienstleistung st wenn der Verständlichkeit halber die Hotels mit r Hotelübernachtung) und die Online-Buchungserhalb einer klassischen Vertriebskette gleichgen Preisparitätsklausel zu einer Preisbindung zweilie Preisparitätsklauseln nicht die Einhaltung von

2, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amingsmöglichkeiten von Hotels einschränken, wird in Rz

Art. 5 KG N 494 ff.

chtlich der Marktabgrenzung, Rz 176 ff.

absoluten Wiederverkaufspreisen, sondern ten, die betreffende Dienstleistung auf ande zubieten. Es liegt damit keine Downstrean stream-Verpflichtung des Lieferanten vor.

168. Im Ergebnis können damit die weiten F stand von Art. 5 Abs. 4 KG subsumiert werd Hand handelt. Es stellt sich damit die Frage dere Art preisrelevanter Abreden angewend

C.4.4.2. Anwendung von Art. 5 Abs. 4 KC

169. In der Literatur werden Abreden im Si dung des Händlers durch eine Bestimmung preise beschrieben. BORER beispielsweise Art. 5 Abs. 4KG nur bei Preis- und Gebiet: Die gleiche Einschränkung findet sich bei / auf Meistbegünstigungsklauseln explizit aus Art. 5 Abs. 4 KG wird im Commentaire Rom quement les restrictions de la liberté d’actic producteur ne sont pas concernées par

Abs. 4 KG nicht erfassten Klauseln wird die Schweiz herrschende Lehre scheint — sowe übereinzustimmen.'*

170. Die Anwendung des Vermutungstatbe die klassischen Fälle von Preisbindungen ; beispielsweise der Fall einer Höchstpreisve sen betrachtet und damit vom Vermutungst: eine Festpreisvereinbarung auswirkt.!* Eb auf indirekte Vereinbarungen von Mindestprix ne concerne pas n’importe quels accord: (...) il est nécessaire que l'accord en questio d’un prix minimum ou fixe.“1*8

171. Grundsätzlich wäre es damit denkbar, klauseln als Preisabreden im Sinne von Art. mit jener einer Mindest- oder Festpreisverei

137 JURG Borer, Kartellgesetz, 3. Auflage 2011,

138 Vgl. MARC AMSTUTZ/MANI REINERT, Vertikale | Art. 5 Abs. 4 KG, in: Kartellgesetzrevision 201 ter explizitem Verweis auf den weiter gefasst

rence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2013, Art. 5 KG

141 Vgl. nur REINHARD ELLGER, in: Wettbewerbsre werbsrecht, 2012, Art. 4 Vertikal-GVO Rz 13: heim/Messen/Riesenkampff (Hrsg.), 2009, Aı

142 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 132)

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beinhalten einzig die Verpflichtung des Lieferanren Kanälen nicht zu einem günstigeren Preis ann-Verpflichtung des Händlers, sondern eine Up-

-reisparitatsklauseln nicht per se unter den Tatbeen, daes sich nicht um eine Preisbindung zweiter , ob der Vermutungstatbestand auch auf eine an- et werden kann.

; auf die Preisparitätsklauseln der Parteien?

nne von Art. 5 Abs. 4 KG im Allgemeinen als Bindes Lieferanten hinsichtlich der Wiederverkaufshalt fest, ,dass der Vermutungstatbestand von sschutzabreden zu Lasten der Händler“ greife.” \MSTUTZ/REINERT, welche zudem die Anwendung schliessen.'?® Allgemein zur Wirkungsrichtung von and festgehalten: „L’art. 5 IV LCart concerne uninN du distributeur. Les limitations de la liberté du ’art.5 IV LCart.“'®° Als Beispiel der von Art. 5 Meistbegünstigungsklausel genannt.'* Die in der it ersichtlich — mit dem europäischen Verständnis

standes von Art. 5 Abs. 4 KG ist jedoch nicht auf zweiter Hand eingeschränkt. In der Literatur wird reinbarung genannt, die als Abrede von Festpreiatbestand erfasst werden kann, wenn sie sich wie enfalls anwendbar ist der Vermutungstatbestand oder Festpreisen, wobei: „la fixation indirecte des > ayant quelconque influence sur le prix de revente n produise les m&mes effets que la fixation directe

die vorliegend untersuchten weiten Preisparitäts- 5 Abs. 4 KG zu qualifizieren, sofern ihre Wirkung nbarung gleichzusetzen wäre. Es ist demnach im

Art. 5 KG N 32.

>reis- und Gebietsabreden, eine kritische Analyse von 93, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 86, 97 (dort zudem unen Wortlaut der Bestimmung).

NERT, in: Commentaire Romand, Droit de la concur- N 557.

ERT (Fn 139), Art. 5 KG N 559.

:cht, Immenga/Mestmacker (Hrsg.), Wettbe- MINR MICHAEL BARON, in: Kartellrecht, Loewent. 4 Vertikal-GVO Rz 149 ff., 155.

Art. 5 KG N 503 ff. (Fn 139), Art. 5 KG N 568.

Einzelfall zu beurteilen, ob Preisparitätsk Abs. 4 KG erfasst werden oder nicht.

172. Dabei ist vorliegend insbesondere der rücksichtigen. So führen Preisbindungen z\ Endkundenpreisen,’“ weshalb diese Abred: bedroht werden.!* Im Rahmen der vorlieger punkte auf einen derartigen Effekt festgeste Books!’ vergleichbare Situation vor, wo c Amazon eine APPA mit Agentur-Modell durc zu erhöhen. Ein solch koordiniertes Vorgeh zahl der Betriebe schlicht nicht denkbar. Au Hotels, hotelleriesuisse, ein solches Vorget war, der das vorliegende Verfahren angest Preisparitätsklauseln gerade nicht im Intere:

173. Auch charakterisiert sich eine Minde dass durch eine solche Abrede der Händler | wird, (direkte oder indirekte) Vorgaben bez einzuhalten. Bei Preisparitätsklauseln hinge: dells die Endkundenpreise festlegen) nicht verlangten Preise oder bezüglich der Möglic zu verweisen, wo dargelegt wird, welche M6: Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Hotel in ihrer Preissetzungsfreiheit hinsichtlich de! werden. Auch ist der Intrabrand-Wettbewerb Hotels nicht derart beschränkt, dass davon : tätsklauseln in vergleichbarer Weise wie Fe Insgesamt zeigt sich, dass die vorliegend f der untersuchten Vertragsklauseln auf Stufe den können, nicht jedoch auf Stufe der Hote

C.4.4.3. Fazit: Keine Anwendung des Ver

174. Gestützt auf die festgestellte Wirkung nicht von einer Abrede betreffend Mindest- | bestand von Art. 5 Abs. 4 KG greift demnac zuzeigen, inwiefern der Wettbewerb auf der eingeschränkt wird.

144 Vgl. hierzu nur MOTTA (Fn 89), 307 ff.

145 Vgl. Botschaft vom 7. November 2001 über d 2036 f. Ziff. 2.1.3; vgl. auch Entscheid der WI rufbar unter <http://www.weko.admin.ch/aktu

146 Vgl. Rz 268 ff.

Books; siehe auch ANNA WOLF-POSCH, Bestp Wettbewerbsbehörden in: Österreichische Ze

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lauseln vom Vermutungstatbestand von Art. 5

Hintergrund des Vermutungstatbestandes zu beveiter Hand in der Regel unmittelbar zu höheren an derart verpönt sind, dass sie mit einer Sanktion iden Untersuchung konnten jedoch keine Anhaltslit werden." Es liegt denn auch keine mit den Elie grossen Buchverlage gemeinsam gegenüber ‚hsetzen, um so die Endkundenpreise für E-Books en der Hotels erscheint alleine aufgrund der Viel- ıch scheint es wenig plausibel, dem Verband der len zu unterstellen, da gerade dieser Verband es rengt hat, da die von den Parteien verwendeten sse der Hotelbetriebe liegen.

st- oder Festpreisvereinbarung gerade dadurch, (welcher den Endkundenpreis festlegt) verpflichtet üglich der absoluten Höhe der Endkundenpreise gen sind Hotels (welche aufgrund des Agenturmoeingeschränkt bezüglich der absoluten Höhe der hkeiten, diese zu senken. Hierzu ist auf Rz 273 ff. Jlichkeiten ein Hotel hat, seine Preise zu variieren. s aufgrund der Preisparitätsklauseln der Parteien r absoluten Endkundenpreise nicht eingeschränkt zwischen den Dienstleistungen eines bestimmten ausgegangen werden Könnte, dass sich Preisparisst- oder Mindestpreisvereinbarungen auswirken. estgestellten wettbewerbsschädlichen Wirkungen der Online-Buchungsplattformen festgestellt wer- Is.

mutungstatbestandes von Art. 5 Abs. 4 KG

der untersuchten Vertragsklauseln ist vorliegend oder Festpreise auszugehen. Der Vermutungstatsh vorliegend nicht. Es ist daher nachfolgend aufn relevanten Markt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG

ie Änderung des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, =KO vom 20.8.2012 in Sachen Altimum, Rz 32 ff., abreisklauseln in Internetplattformmarkten im Visier der itschrift für Kartellrecht, S 138 f.

C.4.5. Erhebliche Beeinträchtigung des

175. Ob eine Beeinträchtigung erheblich im sich anhand einer Gesamtbetrachtung de: quantitative Aspekte zu berücksichtigen sir die Bedeutung des von der Abrede betroffen betroffenen Markt!” — sowie das Ausmass zu beurteilen. Bezüglich des quantitativen E send der relevante Markt von der Abrede k Abrede sowie die an der Abrede beteiligten ben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.).!°! kann trotz quantitativ geringfügiger Auswirkt trächtigung mit quantitativ beträchtlichen Au: tigen, auch wenn sie qualitativ nicht schwer

C.4.5.1. Der relevante Markt

176. Zur Prüfung der Marktverhältnisse wer räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Bei der Abc welche Waren oder Dienstleistungen für die licher Hinsicht austauschbar sind.*°2

177. Die Definition des sachlich relevanten seite: Massgebend ist, ob aus deren Optik V bewerb stehen.?°? Dies hängt davon ab, ob s und des vorgesehenen Verwendungszweck licher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austat Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) v Marktgegenseite sowie weitere Methoden z und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.* Untersuchung.*°°

C.4.5.1.1. Marktgegenseite

178. Ausgehend vom Verfahrensgegenstar ren Sicht der relevante Markt abzugrenzen i:

148 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillé: tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich ve

149 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 132), Art. Kommentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 201

150 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 11 eines Kostenbestandteils.

151 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 132), Art.

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; Wettbewerbs

Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG ist oder nicht, beurteilt

; Einzelfalls, wobei sowohl qualitative wie auch \d.**8 Bezüglich des qualitativen Elements gilt es en Wettbewerbsparameters — und zwar im konkret des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter!” -lements ist im Regelfall zu ermitteln, wie umfaseeinträchtigt wird, m.a.W. welches „Gewicht“ die Unternehmen auf dem entsprechenden Markt ha- Eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung Ingen erheblich sein. Umgekehrt kann eine Beeinswirkungen den Wettbewerb erheblich beeintrach- Niegend ist (Ziff. 12 Abs. 1 VertBek).

den vorab die relevanten Märkte in sachlicher und jrenzung der relevanten Märkte ist zu bestimmen, ' Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeit-

Marktes erfolgt damit aus Sicht der Marktgegen- Varen oder Dienstleistungen miteinander im Wettie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften s als substituierbar erachtet werden, also in sach- ıschbar sind.*°* Entscheidend sind die funktionelle on Waren und Dienstleistungen aus Sicht der ur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren > Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten

1d ist die Marktgegenseite zu bestimmen, aus dest. Verfahrensgegenstand ist vorliegend die Frage

5 de [Association fribourgeoise des écoles de circulaferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles; rtikaler Abreden.

5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II 1, Ziff. 6 VertBek N 1.

), Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich

5 KG N 230. 3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. WEKO.

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 1), Buchpreisbindung.

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

nach der kartellrechtlichen Zulässigkeit der klauseln, welche von den Parteien in ihren , Die Dienstleistungen, welche von den Hotel verträge abgeschlossen werden, können a mengefasst werden.

179. Online-Buchungsplattformen vermittel den. Die nachfolgende Marktabgrenzung e durch die untersuchten Vertragsklauseln di jedoch indirekt relevant, da die Hotels die N triebswege mitberücksichtigen müssen. Ein gergruppen ist notwendig, da die unterschie fig komplementär sind, wohingegen aus Sic können. Dieses Vorgehen hat auch das Bun: gewählt.!°7

180. Die WEKO setzt sich vorliegend zum ¢€ nander und hat auch keine Praxis in vergle der Reisebranche, wie beispielsweise Glol besteht eine reichhaltige Praxis bezüglich Kı tigen Transaktions-Markt tätig sind. In den | den Händlern auf jene Marktgegenseite abc unternehmen) Kreditkarten-Akzeptanzverträ zahlen. Die Sichtweise der anderen Nachfr grenzung jedoch ebenfalls berücksichtigt.!*

C.4.5.1.2. Sachlich relevanter Markt

181. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

182. Nachfolgend wird beschrieben, welc chungsplattformen haben. Anschliessend wi nale den Hotels grundsätzlich zur Verfügung näle jeweils ausführlich umschrieben un Buchungsplattformen angesehen werden ki

C.4.5.1.3. Eigenschaften von Online-Buc

183. Die Tätigkeit und Funktionsweise d wurde im Rahmen des Sachverhalts einger

157 Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - 66/1 rücksichtigung beider Nachfragergruppen ve 2007 L 314, Rz 41 ff., Travelport/Worldspan, Markt“ (für Flüge und andere Reisedienstleist und dabei die jeweils relevanten Marktseiten

158 Vgl. RPW 2003/1, 119, Rz 73f., Kreditkarten-

159 Verordnung vom 17. 6. 1996 über die Kontro 251.4).

160 Vgl. oben, Rz 7 ff.

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_ Preis-, Verfügbarkeits- und Konditionenparitäts- Anschlussverträgen für Hotels verwendet werden. 5 nachgefragt und zu deren Zweck die Anschluss- Is Vermittlung von Hoteldienstleistungen zusamn eine Transaktion zwischen Hotels und Endkunrfolgt jedoch aus der Sicht der Hotels, da diese rekt betroffen sind. Die Sicht der Endkunden ist Jachfrage der Endkunden bei der Wahl ihrer Ver- e Unterscheidung zwischen den beiden Nachfradlichen Vertriebskanäle aus Sicht der Hotels häu- "ht der Endkunden diese auch austauschbar sein Jeskartellamt in seinem Beschluss in Sachen HRS

arsten Mal mit Online-Buchungsplattformen auseiichbaren zweiseitigen Transaktions-Märkten aus Jalen Distributionssystemen (GDS). Dahingegen ‘editkarten, deren Anbieter auch in einem zweiseiantsprechenden Entscheiden wurde ebenfalls mit jestellt, welche mit den Plattformen (Kreditkartenge abschliessen und die verlangten Gebühren beagergruppe (Endkunden) wurde bei der Marktaben oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU", analog).

he charakteristischen Eigenschaften Online-Burd aufgezeigt, welche verschiedenen Vertriebska- | stehen. Anschliessend werden die einzelnen Kad geprüft, ob diese als Substitut für Onlineinnen.

-hungsplattformen

er Online-Buchungsplattformen im Allgemeinen end erlautert.*©° Die Parteien sind dabei in einem

LO vom 20.12.2013, Rz 71, HRS: Bezüglich der Beweist das Bundeskartellamt auf den Fall KOMM, Abl. worin die Europäische Kommission mit dem „GDSungen) ebenfalls einen zweiseitigen Markt abgrenzt berücksichtigt.

Akzeptanzgeschäft.

le von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR zweiseitigen Markt tätig, indem sie zwischer und den Endkunden, eine direkte Transaktii vermitteln. Die WEKO hat sich schon versch mit zweiseitigen Märkten auseinandergeset:

184. Allgemein werden Märkte als zweiseit gruppen zusammengebracht werden und é indirekte Netzwerkeffekte bestehen. Die zw stehenden Externalitäten werden durch das ternalisiert.Y% Somit liegt der Mehrwert eine die Nachfrage einer grossen Anzahl von Kt positive Netzwerk-Externalitäten zu Gunster

185. Eine weitere typische Eigenschaft von formanbieters, nicht nur über die Gesamthi Summe der Preise, welche die Nachfragero dern auch über die Preisstruktur (d.h. die F der Nachfragergruppen wie viel bezahlt). : gruppe beispielsweise kostenlos sein, wahr leistung bezahlen muss."

186. Auch wird die Wettbewerbsstruktur vo stimmt, ob die Nachfragergruppen mehrere tinoming“) oder nur eine Plattform nutzen | kann danach unterschieden werden, ob zwi: Transaktion stattfindet (wie bei der Zahlunc bei Werbung in einer Gratiszeitung).'°°

187. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche teten Online-Buchungsplattformen vorlieger (i) Indirekte Netzwerkeffekte

188. Bei Online-Buchungsplattformen best Endkunden, starke indirekte Netzwerkeffekt Vermittlungsfunktion zwischen einer grosse

161 Vgl. RPW 2007/2, 283 ff., Terminierung Mobi SA/Homegate AG; RPW 2006/1, 65 ff., Kredi minals mit Dynamic Currency Conversion (D(

162 Siehe hierzu DAVID S. Evans, in: Yale Journa Two-Sided Markets, 2003, 325-381; MARC R’ The Economics of Two-Sided Markets, 2009, nal of the European Economic Association, 1 2003, 990-1029.

163 Siehe ROCHET/TIROLE (Fn 162). Unter Umstä form bezahlten Preises, ein sogenannter „pa: gergruppe stattfinden, beispielsweise über de

164 \/gl. MARK ARMSTRONG, in: The RAND Journ: 2006, 668-691.

Sided Markets, Theory and Practice, TILEC I

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1) zwei Nachfragergruppen, namentlich den Hotels yn, nämlich den Erwerb einer Hoteldienstleistung,

iedentlich mit Fragestellungen im Zusammenhang

ig definiert, wenn einerseits mehrere Nachfragerindererseits zwischen diesen Nachfragergruppen ischen den beiden Gruppen von Nachfragern be- Unternehmen, welches die Plattform anbietet, inr solchen Plattform insbesondere darin, dass sie ınden beider Nachfragergruppen koordiniert, was 1 beider Nachfragergruppen generiert.

zweiseitigen Märkten ist die Möglichkeit des Plattjhe des Preises seiner Dienstleistungen (d.h. die ruppen insgesamt bezahlen) zu bestimmen, sonlattform kann typischerweise bestimmen, welche So kann die Dienstleistung für eine Nachfragerand eine andere Nachfragergruppe für die Dienstn zweiseitigen Märkten insbesondere dadurch be- » Plattformen nebeneinander (sogenanntes „Mulönnen (sogenanntes „Singlehoming“).'%* Ebenso schen den Nachfragergruppen eine nachweisbare | mit einer Kreditkarte) oder nicht (beispielsweise

dieser Eigenschaften bei den vorliegend betrach- .

ehen für beide Nachfragergruppen, Hotels sowie 2. So haben die Online-Buchungsplattformen eine n Anzahl von Endkunden und einer grossen Anfunk; RPW 2005/2, 312 ff., Tamedia AG/Edipresse tkarten-Interchange Fee; RPW 2011/1, 96 ff., Six/Ter-

CC).

| on Regulation, 20(2), The Antitrust Economics of

/SMAN, in: Journal of Economic Perspectives, 23(3), 125-43; JEAN-CHARLES ROCHET/JEAN TIROLE, in: Jour- (4), Platform Competition in Two-Sided Markets,

nden kann eine indirekte Weitergabe des an die Platt- 5s-through“ an die andere (subventionierte) Nachfran Preis des Uber die Plattform vermittelten Produkts.

| of Economics, 37, Competition in two-sided markets,

DAMME/PAULINE AFFELDT, Market Definition in Twodiscussion Paper No. 2013-009, 2013.

zahl von Hotels. Aus Sicht des Endkunden i besondere dann attraktiv, wenn diese (bei di an verschiedenen Hotels anbieten kann. U Hotels eine Online-Buchungsplattform umsc

(li) Nachfragergruppen

189. Aufgrund der indirekten Netzwerkeffek bei einer der Nachfragergruppen über eine k davon auszugehen, dass ein Händler nur ei genügende Anzahl zahlender Endkunden v eine Kreditkarte interessant, welche von ge Fall der Online-Buchungsplattformen: Eine wenn sie viele Endkunden anspricht, und ur Sicht der Endkunden, wenn sie über eine gre ist es entsprechend wichtig, beide Nachfr aboard“),16° wobei für den Erfolg einer Platt muss .!67

190. So kann es sich für eine Plattform lor welche für die andere Nachfragergruppe Buyers“!68) bevorzugt zu behandeln.!° Vorl nalen) Hotelketten der Fall sein.*”°

(iii) Preisstruktur

191. Eine weitere Eigenschaft von zweisei nur über den Preis ihrer Dienstleistung insge den Preis gegenüber der einen Nachfrageı Ausmass gegenüber der anderen Nachfrag lumen der Transaktionen auswirken und sot Plattform gegenüber beiden Nachfragergruj Plattform verbundenen Nachfragergruppen | den Zugang zur Plattform aus, so dass es fü eine Marktgegenseite für den Zugang bez Märkten denn auch eine Reihe von Beispiele

166 Siehe RYSMAN (Fn 162).

167 Was auch als „Huhn-oder-Ei-Problem“ bezeic VAN ALSTYNE, Two-Sided Network Effects, A Science, 51(10), 2005, 1494-1504; ROCHET/ JULLIEN, in: RAND Journal of Economics, 34( Service Providers, 2003, 309-328.

168 Siehe ROCHET/TIROLE (Fn 162).

169 THOMAS EISENMANN/GEOFFREY PARKER/MARS 84(10), Strategies for two-sided markets, 20C

170 Vgl. hierzu Rz 346.

171 JEAN-CHARLES ROCHET/JEAN TIROLE, in: RAN Progress Report, 2006, 645-667.

172 Siehe CAILLAUD/JULLIEN (Fn 167).

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st eine spezifische Online-Buchungsplattform inser gewünschten Destination) eine grosse Auswahl mgekehrt ist es naheliegend, dass aus Sicht der ) attraktiver ist, je mehr Kunden diese benutzen.

te ist es für eine Plattform unerlässlich, zumindest ritische Grösse zu verfügen. So ist beispielsweise ne Kreditkarte akzeptieren will, welche durch eine erwendet wird. Umgekehrt ist für Endkunden nur nügend Händlern akzeptiert wird. Gleiches gilt im Plattform ist für Hotel-Partner nur dann attraktiv, ngekehrt steigt die Attraktivität einer Plattform aus ysse Auswahl an Hotels verfügt. Für eine Plattform agergruppen anzusprechen („getting both sides form zuerst eine kritische Grösse erreicht werden

ınen, spezifische Nutzer einer Nachfragergruppe, besonders attraktiv sind (sogenannte „Marquee iegend könnte dies beispielsweise bei (internatioigen Märkten liegt darin, dass die Plattform nicht samt bestimmt, sondern auch die Möglichkeit hat, gruppe zu reduzieren und gleichzeitig im selben ergruppe zu erhöhen. Dies kann sich auf das Vonit einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der pen haben.*”! Vielfach zeichnen sich die von der durch unterschiedliche Zahlungsbereitschaften für r eine Plattform sinnvoll sein kann, ausschliesslich ahlen zu lassen.*”? Es existieren in zweiseitigen n, in welchen eine Plattform ein solches Vorgehen

;hnet wird: Siehe GEOFFREY PARKER/MARSHALL W. Theory of Information Product Design, Management TIROLE (Fn 162); sowie BERNARD CAILLAUD/BRUNO

2), Chicken & Egg, Competition Among Intermediation

HALL W. VAN ALSTYNE, in: Harvard Business Review, 6, 92.

D Journal of Economics, 35(3), Two-Sided Markets, A

wählt, und wo letztlich eine Nachfragergrup weise die Software zum Lesen von PDF-Dat die Unternehmen, welche typischerweise so ware bezahlen müssen. Ähnliches kann bei nahmslos für Transaktionen bezahlen müss weise kostenlos zur Verfügung gestellt werc

192. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Bet Preisstruktur bedingte Wechselwirkungen z trachtung der Preissetzung gegenüber einer haltensweise wie beispielsweise „predatory

193. Vorliegend haben die Parteien eine | gesamten Kosten für die erbrachte Vermittlı kunden kostenlos ist. Letztlich können die H nen Zimmerpreise an die Endkunden abwäl allerdings, dass Endkunden bei Buchungen Kommissionen einen entsprechend höherer

(iv) Transaktions- versus Nicht-Tran

194. Im Allgemeinen kann bei zweiseitige Nicht-Transaktions-Märkten unterschieden zeichnen sich dadurch aus, dass keine Trar stattfindet und dass, selbst wenn eine Inter dass keine Transaktions-Gebühr, Interaktior den kann. Solche Nicht-Transaktions-Märk kann beispielsweise eine Zeitung typischer ons-Gebühr erheben, wenn ein Leser eine \ tions-Märkten kann es sinnvoll sein, für je Märkte zu betrachten. So wurde in der bish von jeweils separaten Lesermärkten sowie \

195. Bei zweiseitigen Transaktions-Markte! bestehen hingegen beobachtbare Transakt Somit kann eine Plattform nicht nur allenfz kann auch Gebühren für die effektive Nutzur stufigen Tarif verlangen.!’’

196. Vorliegend wird durch die Vermittlung ¢ Transaktion zwischen Hotels und Endkunde

173 Diese sowie weitere Beispiele finden sich in I

174 \/gl. JULIAN WRIGHT, in: Review of Network Ei 2004, 44-64.

176 Vgl. beispielsweise RPW 2009/3, 245 ff., Tan

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pe eine andere subventioniert: So wird beispielseien kostenlos an Endnutzer abgegeben, während Iche Dateien erstellen, für die entsprechende Soft- Kreditkarten beobachtet werden, wo Händler ausen, während den Endkunden die Kreditkarten teillen.'73

irteilung von zweiseitigen Märkten sind durch die u berücksichtigen, zumal bei einer isolierten Be- Nachfragergruppe fälschlicherweise auf eine Verpricing“ geschlossen werden könnte.!7*

>reisstruktur gewählt, bei welcher die Hotels die ıngs-Leistung tragen, während diese für die Endlotels die entstehenden Kosten über die allgemeizen. Weite Preisparitätsklauseln verhindern dabei über eine Online-Buchungsplattform mit höheren 1 Preis zu bezahlen haben.!”®

saktions-Markte

2 Märkten zwischen Transaktions-Markten und werden. Zweiseitige Nicht-Transaktions-Markte isaktion zwischen den beiden Nachfragergruppen aktion stattfindet, diese nicht beobachtbar ist, so is-Gebuhr oder ein zweistufiger Tarif erhoben werte bestehen vorwiegend im Medien-Bereich. So weise gegenüber Werbekunden keine Transakti- Nerbe-Botschaft liest. Bei solchen Nicht-Transakde Marktgegenseite separate sachlich relevante erigen Praxis der WEKO im Bereich Printmedien Nerbemärkten ausgegangen.*”°

n wie beispielsweise bei Debit- oder Kreditkarten, ionen zwischen den beiden Nachfragergruppen. lls eine Mitglieder-Gebühr erheben, sondern sie ig der Plattform erheben, d.h. sie kann einen zwei-

Jurch Online-Buchungsplattformen eine messbare n ermöglicht.

=ISENMANN/PARKER/VAN ALSTYNE (Fn 169). sonomics, 3(1), One-sided logic in two-sided markets,

-n 165).

(v) Singlehoming versus Multihomir

197. Falls mehrere Plattformen im selben \v diese Plattformen verbundenen Nachfrager: ser Plattformen („Singlehoming“) oder meh Möglichkeit des Multihomings hat wiederum spielsweise bezüglich der Preisstruktur, in z

198. Vorliegend ist Multinoming sowohl se sätzlich möglich. So beinhalten die Partnerve und auch den Endkunden ist es durchaus m

199. Allerdings existiert eine Reihe von E tihoming limitieren. Aus Sicht von Hotels i: chungsplattformen mit einem steigenden a Bewirtschaftung von nur einer Online-Bucht die Bewirtschaftung von mehreren indirekte Lösungen wie Channel Managern oder ze machen. Gerade der Anschluss an eine O chungsvolumen könnte sich unter diesen Uı

200. Seitens der Endkunden ist festzuhalte Gegensatz zu beispielsweise Kreditkartentr womit diese möglicherweise eher zur Verv Auch können Online-Buchungsplattformen S beispielsweise durch Kundenbindungsprogr

Indirekte JJ J Netzwerkeffekte

Abbildung 3: Online-Buchungsplattformen a

178 Evans (Fn 162).

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larkt tätig sind, können sich Angehörige der durch Jruppen entscheiden, ob sie nur eine einzige dierere Plattformen („Multihoming“) verwenden. Die Rückwirkungen auf die Wettbewerbsstruktur, beiweiseitigen Märkten.?’®

itens Hotels, als auch seitens Endkunden grundrträge der Parteien keinerlei Exklusivitätsklauseln öglich, verschiedene Plattformen zu nutzen.

-inschränkungen, welche ein umfassendes Mulst die Bewirtschaftung von mehreren Online-Budministrativen Aufwand verbunden. Während die ingsplattform über das Extranet machbar ist, kann n Kanälen den Kauf von spezialisierten Softwarentralen Reservationssystemen (CRS) notwendig nline-Buchungsplattform mit einem geringen Bunständen nicht lohnen.

n, dass der Erwerb einer Hoteldienstleistung (im ansaktionen) eine relativ seltene Transaktion ist, ‚endung der immer gleichen Plattform tendieren. inglehoming in einem gewissen Ausmass fördern, amme.

Multihoming |

Direkte

IN 4 ney <a) Transaktion

a a Q 4

Singlehoming |

Is zweiseitiger Markt

(vi) Zusammenfassung

201. Zusammengefasst weist die Tätigkeit fische Charakteristika auf:

e Nachfragergruppen: Online-Buchu gergruppen, nämlich Endkunden unc

e Indirekte Netzwerkeffekte: Es best Online-Buchungsplattform umso attı Umgekehrt wollen Hotels mit einer F Endkunden ansprechen.

e Preisstruktur: Den Endkunden ents Online-Buchungsplattformen. Samtli reichen Vermittlung von den Hotels (

e Transaktion: Als Resultat der Ve kommt eine direkte Transaktion zwi: der Verkauf einer Hoteldienstleistunt

e Multihoming: Multihoming ist für be

202. Damit handelt es sich vorliegend um auch durch diesbezügliche Aussagen von H von dieser Einschätzung aus.!”?

C.4.5.1.4. Alternativen zu Online-Buchui

203. Neben Online-Buchungsplattformen e über welche Hotels ihre Dienstleistungen ar diese danach unterschieden werden, ob die und Hotel erfolgt (direkter Vertrieb), oder ob rekter Vertrieb).

204. Tabelle 1 enthält eine Übersicht über ¢ ter wird ersichtlich, in welchem Umfang üb nachtungen in der Schweiz gebucht werde nachtungen direkt bei Hotels gebuct Kommunikationsmittel (Telefon, Fax und Bri ahnlichen Anteil an direkt gebuchten Uberna mittels Kontaktformular auf der hoteleigene sofortige Buchungsbestatigung erhalten. Ve tungen, welche in Echtzeit (d.h. mit Prüfung der eigenen Webseite von Hotels gebucht u

178 gl. Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - Beispiele für zweiseitige Märkte finden sich ir Debit-Karten), Medien (z.B. Zeitungen, Zeitse Konsolen).

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von Online-Buchungsplattformen folgende spezingsplattformen vermitteln zwischen zwei Nachfra- 1 Hotels.

ehen starke indirekte Netzwerkeffekte. So ist eine aktiver, je mehr Hotels auf dieser vertreten sind. >lattform eine möglichst hohe Anzahl potenzieller

tehen keine (direkten) Kosten für die Nutzung der che direkten Kosten werden im Falle einer erfolgyetragen.

rmittlung durch die Online-Buchungsplattformen schen den Nachfragergruppen zustande, nämlich ) durch Hotels an Endkunden.

ide Nachfragergruppen grundsätzlich möglich.

einen zweiseitigen Markt. Dieses Ergebnis wird RS gestützt. Und auch das Bundeskartellamt geht

igsplattformen

xistiert eine Reihe von weiteren Vertriebskanälen, | Endkunden verkaufen können. Zunächst können Buchung im direkten Kontakt zwischen Endkunde bei der Buchung ein Intermediär beteiligt ist (indilie von Hotels verwendeten Vertriebskanäle. Weier die verschiedenen Vertriebskanäle Hotelübern. Insgesamt werden rund zwei Drittel der Überit, was grossmehrheitlich über traditionelle ef) sowie durch Walk-In-Kunden geschieht. Einen chtungen generieren Buchungen via E-Mail sowie n Homepage, bei welchen die Endkunden keine rgleichsweise gering ist der Anteil der Übernachder Verfügbarkeit und sofortiger Bestätigung) auf ‚erden können.

66/10 vom 20.12.2013, Rz 81, HRS. Typische andere 1 den Bereichen Zahlungsverkehr (z.B. Kredit- und hriften, TV) und Computer (Betriebssysteme, Spiel-

Tabelle 1: Vertriebskanäle bei Hotels in der

Vertriebskanal

Direkter Vertrieb

  • Telefon / Fax / Brief

  • Walk-In

  • Kontaktformular auf Webseite (kein Ve

  • E-Mail

  • Echtzeitbuchungen auf Webseite (mit \ Online-Buchungsplattformen Tour Operator / Reisebüros Wholesaler Globale Distributionssysteme (GDS) Tourismusorganisationen Event- und Kongressorganisatoren Hotelketten- und Kooperationen mit zentralen | (CRS) Social Media Kanäle Andere Vertriebskanäle

205. Daneben nehmen Hotels in der Schwe diären in Anspruch. Von diesen indirekten V Buchungsplattformen den grössten Anteil wenn auch in jeweils deutlich geringerem | Wholesaler’®, über Globale Distributionssys teren Vertriebskanalen** (wie Tourismusorc

206. Über die Zeit betrachtet konnte zwis Wachstum des Anteils der Online-Buchungs Logiernächte bei Hotels in der Schweiz in | festgehalten werden, dass dieses Wachstu zu Lasten des direkten Vertriebs erfolgte."* Vertriebskanälen wie Tourismusorganisatior sebüros während dieses Zeitraums abgenoı

180 gl. ROLAND SCHEGG/THOMAS ALLEMANN, Sch gewinnt an Dynamik, Resultate einer online L

181 Vgl. ROLAND SCHEGG, 2014 European Hotel L Special focus Switzerland, HES-SO, 2014, 2:

182 Vgl. Rz 221 ff.

183 Vgl. Rz 216 ff.

185 Gemäss dem Bundesamt für Statistik waren | 2013 35'623'883 Logiernächte zu verzeichne Kurbetriebe, Angebot und Nachfrage im Uber

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Schweiz (Anteil an Übernachtungen)

200818 2013181 29% 23% 8% 6% rfügbarkeits-Check) 9% 6% 26% 21% /erfügbarkeits-Check) 4% 7% 6% 19% 7% 5% k.A. 3% 2% 3% 5% 3% 2% 2% Reservationssystemen 1% 1% k.A. 0% 1% 1%

iz die Dienste von verschiedenen Reise-Intermeertriebskanälen machen Buchungen über Onlineaus. Des Weiteren erfolgt der indirekte Vertrieb, Jmfang, über Reiseveranstalter / Reisebüros und teme (GDS)"?®, wie auch über eine Reihe von weijanisationen, Event- und Kongressorganisatoren).

chen den Jahren 2008 und 2013 ein massives plattformen beobachtet werden. Zumal die Anzahl Jiesem Zeitraum sogar leicht gesunken ist, kann m der Online-Buchungsplattformen insbesondere Allerdings hat auch die Bedeutung von anderen 1en oder Tour Operators (Reiseveranstalter) / Reinmen.

weizer Hotellerie und Internet 2008, Online Vertrieb Jmfrage bei Mitgliedern von hotelleriesuisse, HES-SO,

distribution Study, The Rise of Online Intermediaries,

im Jahr 2008 37'333'769 Logiernächte und im Jahr n. Siehe Bundesamt für Statistik (BFS), Hotels und blick <http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/in- 7.1.2015).

207. Die Parteien bringen vor, dass neben deren der genannten Vertriebskanäle sowie portale, Meta-Suchmaschinen und Internet zu zählen seien. Nachfolgend ist deshalb zu Substitute für Online-Buchungsplattformen |

(i) Direkter Vertrieb

208. Der direkte Vertrieb umfasst sämtlich kunde seine Buchung direkt, d.h. ohne eine chungen können dabei einerseits durch trad Brief oder Fax) oder auf elektronischem We: Buchungsformular oder als Echtzeit-Buchui gibt es auch Endkunden, welche ein Hotel nannte Walk-In-Kunden.

209. Wie auch von Online-Buchungsplattfc che Arten von Endkunden angesprochen. Ir der direkte Vertrieb lediglich die Möglichkeit die Suche nach einer Vielzahl von Hotels | zwischen Hotels möglich sind. Ein Resultat direkten Vertrieb keine indirekten Netzwerk mass können entsprechende Netzwerkeffek tionalen Hotelkette sind (wie beispielsweise (beispielsweise The Leading Hotels of the Netzwerkeffekte sind allerdings angesichts Schweiz kaum relevant.!?%

210. Analog zu den fehlenden indirekten Ne gewisse Skaleneffekte: So ist eine umfasseı kaum zu bewerkstelligen, wie auch eine BU ist. Ebenso erlaubt der direkte Vertrieb kein form Buchungen bei verschiedenen voneina lichen.

211. Der direkte Vertrieb wird im Allgemeir kanal betrachtet, insbesondere auch im Ver direkte Vertrieb ein vollständiges Substitut f entsprechend keinen tatsächlichen Mehm würde infolgedessen keine Nachfrage nach (oder auch anderen kostenpflichtigen Vertrie frage hervor, dass Online-Buchungsplattforn gesetzt werden. So hat keines der befragter men ganz auf den direkten Vertrieb Buchungsplattformen und des direkten Vet wisse Hotels gänzlich auf erstere verzichten

186 gl. Rz 346 ff.

187 Im Rahmen der Hotelumfrage waren dies ins spezielle Gästestruktur verfügen (wie beispie Dauermietern etc.).

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Online-Buchungsplattformen auch sämtliche anzusätzlich auch Werbedienstleister (Bewertungs- -Suchmaschinen) zum sachlich relevanten Markt klären, ob diese aus Sicht der Hotels als mögliche jetrachtet werden können.

e Buchungsmöglichkeiten, bei welchen der Endn Intermediär, bei einem Hotel vornimmt. Die Buitionelle Kommunikationskanäle (d.h. per Telefon, y erfolgen (d.h. per E-Mail, über ein elektronisches 1g auf der hoteleigenen Homepage). Schliesslich ohne vorgängige Reservation aufsuchen, sogermen werden durch den direkten Vertrieb sämtlin Vergleich zu Online-Buchungsplattformen bietet der Buchung einer Hoteldienstleistung, ohne dass und folglich auch keine unmittelbaren Vergleiche dieser Einschränkung ist insbesondere, dass im effekte bestehen können. In beschränktem Auste bei Hotels bestehen, welche Teil einer interna- Hilton, Sheraton etc.) sowie bei Hotelaffiliationen World, Design Hotels). Die derart entstehenden der geringen Bedeutung von Ketten-Hotels in der

ıtzwerkeffekten fehlen dem direkten Vertrieb auch ide internationale Präsenz für ein einzelnes Hotel ndelung von Marketingaktivitäten kaum machbar

Multihoming, wohingegen Online-Buchungsplattnder unabhängigen Hotels aus einer Hand ermögen als der für Hotels kostengünstigste Vertriebsgleich zu Online-Buchungsplattformen. Wenn der ür Online-Buchungsplattformen wäre und letztere ‚ert gegenüber den Hotels generieren würden, Dienstleistungen der Online-Buchungsplattformen »bskanälen) bestehen. Vielmehr geht aus der Umnen stets komplementär zum direkten Vertrieb ein- 1 Hotels zu Gunsten von Online-Buchungsplattforverzichtet. Die Komplementarität der Onlinetriebs ist auch aufgrund der Tatsache, dass ge- 187 nicht in Frage zu stellen. So ist es bei praktisch

besondere kleine Betriebe, welche teilweise über eine Isweise Berggasthäuser, Hotels mit hauptsächlich sämtlichen Produkten der Fall, dass nicht al Frage kommenden Personen oder Unternet

212. In seiner bisherigen Praxis im Reisebe Einbezug von Endkunden, welche Reisedie ros selbst buchen, zu den jeweils sachlich rı Hintergrund ist auch das Vorbringen von Ex Tickets im Hallenstadion Zürich“'®° der sach auch den Fremdvertrieb von Tickets umfas: trieb zum sachlich relevanten Markt zu zal genannte Fall ein gänzlich anderes Produkt die Möglichkeit eines Vergleichs der Eigen: untergeordnet, weshalb beim Vertrieb von T ordnete Rolle spielen.

213. Es gibt eine Vielzahl weiterer Gründe als Konkurrenten der Parteien (und somit al betrachten sind: Auch aus Sicht der Endku der Minderheit der Fälle eine mit Online-Buc mal nur ein kleiner Anteil der direkten Bucl erfolgt respektive erfolgen kann.!?! Selbst be Webseite eines Hotels verzichtet der Endk gleichs sowie der Buchung aus einer Hand als Online-Buchungsplattformen tätig, da s Produzenten von Reisedienstleistungen täti hen, dass tausende voneinander unabhänc den Parteien auftreten können.

214. Wie auch aus der bisherigen Praxis dı rekte Buchungen allerdings durchaus eine ¢ haben. Inwiefern Hotels eine disziplinierer üben, wird sodann im Rahmen der Diskus: trachtet.!”°

215. Zusammenfassend kann daher festge wohl bezüglich seiner Eigenschaften wie a Dienstleistungen der Online-Buchungsplatt! fektes) Substitut für diese darstellt. Vielmer tels, die Dienstleistungen der Online-Bucht trieb.

188 Vgl. RPW 2000/3, 399 ff., TU//Kuoni; RPW 2! RPW 2005/1, 41 ff., Rassemblement des Age national Air Lines; RPW 2006/4, 693 ff., Hote

189 RPW 2012/1, 74 ff., Vertrieb von Tickets im F 199 RPW 2012/1, 104 f., Rz 167 ff., Vertrieb von 191 Vgl. Tabelle 1.

193 Vgl. Rz 345 ff.

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le aufgrund ihrer Eigenschaften als Endkunden in men ein entsprechendes Produkt auch erwerben.

reich hat sich die WEKO regelmässig gegen einen nstleistungen ohne den Einbezug eines Reisebüalevanten Märkten ausgesprochen.1® Vor diesem pedia zurückzuweisen, dass im Fall „Vertrieb von lich relevante Markt sowohl den Eigenvertrieb als ste!” und daher auch vorliegend der direkte Verlen sei. Abgesehen von der Tatsache, dass der zum Inhalt hatte, sind beim Erwerb eines Tickets schaften verschiedener Veranstaltungen wohl nur ickets indirekte Netzwerkeffekte nur eine unterge-

‚weshalb Hotels mit ihrem direkten Vertrieb nicht s Bestandteil des sachlich relevanten Marktes) zu nden bietet der direkte Vertrieb von Hotels nur in hungsplattformen vergleichbare Funktionalität, zuaungen in Echtzeit über die Webseite der Hotels >i der Möglichkeit von Echtzeitbuchungen über die unde dabei auf die Vorteile der Suche, des Ver- Weiter sind Hotels auf einer anderen Marktstufe ie nicht in erster Linie als Vermittler sondern als g sind. Schliesslich ist auch nicht davon auszugelige Hotels als effektive Konkurrenten gegenüber

ar WEKO im Reisebereich hervorgeht, können dijewisse disziplinierende Wirkung auf Intermediäre ide Wirkung auf Online-Buchungsplattformen aussion der Stellung der Marktgegenseite naher behalten werden, dass sich der direkte Vertrieb souch bezüglich der entstehenden Kosten von den ormen klar unterscheidet und deshalb kein (perir verhalten sich, insbesondere aus Sicht der Hoingsplattformen komplementär zum direkten Ver-

004/1, 129 ff., Hogg Robinson/Kuoni Business Travel, 2nces de Voyage Indépendantes (RAVIS)/Swiss Inter- Iplan/Travelhouse.

Jallenstadion Zürich. Tickets im Hallenstadion Zürich.

(i) Globale Distributionssysteme

216. Bei Globalen Distributionssystemen (( um Informatiksysteme, welche Reisebüros dienstleistungen (insbesondere Flüge, Mietw der entsprechenden Reisedienstleistungen | Branche entwickelt, um computerbasierte F chen. Ihre Funktionalität wurde im Verlauf d tomieten oder (wie vorliegend näher betract Anbieter von GDS sind Amadeus, Travelpot

217. Ein direkter Zugriff auf GDS durch Enc auf GDS erfolgt insbesondere durch station vatkunden richten, oder Unternehmensreise zu Online-Buchungsplattformen beschränkt plementär zu derjenigen von Online-Buchun auch nur für diejenigen Hotels attraktiv, we werden. Im Rahmen der getätigten Hotelum Städten sowie Wintersportdestinationen.

218. Auch bezüglich GDS lässt sich festhal Hotels nur zusätzlich zum direkten Vertrieb men zum Einsatz kommen. Gesamthaft ist | züglich des generierten Buchungsvolumens diesen Vertriebskanal nutzen, nur von unter

219. Die WEKO hat noch keine bestehend sich dahingegen in einer Reihe von Zusamı setzt.1% In all diesen Verfahren ging die E sachlich relevante Märkte zu betrachten sin Travelport/Worldspan.?” Dies nachdem insk Vertrieb von Anbietern von Reisedienstleist Homepages (von der EU-Kommission als „S für einen Vertrieb über ein GDS darstellt, we

220. Zusammenfassend kann festgehalten Online-Buchungsplattformen betrachtet wer lich relevanten Markt angerechnet werden k

(iii) Reiseveranstalter und Wholesale

221. Reiseveranstalter sind ebenfalls im Be tig. Typischerweise erfolgt der Vertrieb über wobei das Hotel Kontingente zu einem Nett

194 Siehe KOMM, ABI. 2001 C 127/07, Hilton/Ac 321/09, Cendant/Galileo; KOMM, ABI. 2002 ( Travelport/Worldspan; sowie KOMM, ABI. 20

195 KOMM, ABI. 2007 L 314, 12, Rz 58 f., Travel 196 KOMM, ABI. 2007 L 314, 9-13, Rz 39-57, Tra

197 Welche wiederum entweder direkt (über die € oder unabhängige stationäre Reisebüros an «

198 gl. oben, Rz 17.

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Jlobal distribution systems, GDS) handelt es sich

den Zugriff auf Informationen bezüglich Reisejagen und Hotels) ermöglichen sowie die Buchung erlauben. GDS wurden ursprünglich in der Airline- ‘lug-Reservationen durch Reisebüros zu ermöglier Zeit auf weitere Reisedienstleistungen, wie Autet) Hotelbuchungen ausgeweitet. Weltweit tätige t sowie Sabre.

Jkunden ist praktisch ausgeschlossen. Der Zugriff are Reisebüros, welche sich hauptsächlich an Pribüros. Rein dadurch ergibt sich eine im Vergleich e Reichweite, welche zusätzlich auch noch komgsplattformen ist. Eine solche Anbindung ist somit Iche über solche Reisebüros überhaupt gebucht frage waren dies insbesondere grössere Hotels in

ten, dass diese bei den vom Sekretariat befragten und zum Vertrieb über Online-Buchungsplattforin der Schweiz der Vertrieb über GDS sowohl beals auch bezüglich des Anteils an Hotels, welche geordneter Bedeutung.

e Praxis bezüglich GDS. Die EU-Kommission hat nenschlussverfahren mit solchen auseinanderge- U-Kommission davon aus, dass GDS als eigene d. So beispielsweise im Verfahren COMP/M.4523 jesondere auch explizit geprüft wurde, ob nicht der ungen (darunter auch Hotels) auf deren eigenen upplier.coms“ bezeichnet) ein mögliches Substitut as schlussendlich verneint wurde.”

werden, dass auch GDS nicht als Substitute für den können und somit nicht dem vorliegend sach- Önnen.

r

reich des Vertriebs von Hoteldienstleistungen tä- Reiseveranstalter!?’ über ein Merchant-Modell!%, preis an den Reiseveranstalter verkauft. Vielfach

port/Worldspan. velport/Worldspan.

:igene Homepage oder per Telefon) oder über eigene Jeren Endkunden gelangen.

erfolgt der Vertrieb durch Reiseveranstalter beispielsweise aus Transport, Transferleist schränkten Ausmass verkaufen Reiseveran: der Schweiz tätige Reiseveranstalter sind K

222. Auf einer anderen Marktstufe, aber mi anstalter, operieren sogenannte Wholesale operieren und Zimmerkontingente zu einem gente werden anschliessend nicht direkt de derum an andere Intermediäre im Reiseber: der Schweiz tätige Wholesaler sind Gulliver Hotelbeds (welche dem TUI-Konzern anger

223. Aus Sicht der Hotels ist es beim Vert Vorteil, dass diese Kontingente aufkaufen ur Preisabschlag, welcher Reisebüros sowie V zugänglichen Raten gewährt werden muss deutlich höher als beim Vertrieb über Online

224. Wie auch der Vertrieb über Globale

Reiseveranstalter und Wholesaler nur für g frage des Sekretariats waren dies insbeson destinationen. Wiederum werden diese Vert direkten Vertrieb sowie dem Vertrieb über C

225. Auch aus Endkundensicht sind Reisev chungsplattformen vergleichbar. So sind geı cher Endkunden keinen Zugriff haben. Bei hingegen bezüglich des Produkts respektive kungen. So sind Hotelübernachtungen, wie senden Pakets erhältlich. Ebenso ist der En veranstalter vielfach mit der Erhebung von B sich die Angebote von Reiseveranstaltern veranstalter sind hauptsächlich gegenüber dass nur ein beschränkter Anteil potenziell chenden Angebote hat. Im Rahmen der Ho der in der Tschechischen Republik ansässi Unternehmen JTB.

226. Schliesslich betont auch Booking.com Weise von derjenigen eines Reiseveranstalt nicht als solcher betrachtet werden soll.2°° / veranstalter, wie auch die Tätigkeit als Whc

199 So bezieht beispielsweise [...] ihre Hotelzimn keine direkten Verträge mit Hotels.

200 Als Begründung hierfür wurden durch Bookin

- Als Dienstleistung bieten Sie ausschlies Reise- und Transportdienstleistungen, P Reisen, Verpflegung oder andere (touris

- Booking.com legt die Endkundenpreise Gebühr für die Verwendung seiner Dien

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an Endkunden im Rahmen eines Pakets, welches ungen und Unterkunft besteht. Nur in einem bestalter Nur-Hotel-Dienstleistungen. Beispiele für in uoni, TUI und Hotelplan.

t einem ähnlichen Geschäftsmodell wie Reiseverr, welche ebenfalls mit einem Merchant-Modell | Nettopreis erwerben. Die so erworbenen Kontin- ın Endkunden zugänglich gemacht, sondern wiesich verkauft.!%° Beispiele für gegenüber Hotels in GTA (welche dem Kuoni-Konzern angehört) und Ort).

rieb Uber Reiseveranstalter oder Wholesaler von id somit das Inventarrisiko senken. Gemessen am /holesaler typischerweise auf die den Endkunden , sind jedoch die Kosten dieses Vertriebsweges -Buchungsplattformen.

Distributionssysteme (GDS) ist der Vertrieb Uber ewisse Hotels attraktiv. Im Rahmen der Hotelumdere grössere Hotels in Städten und Wintersportriebskanäle nicht anstatt, sondern ergänzend zum inline-Buchungsplattformen eingesetzt.

eranstalter sowie Wholesaler nicht mit Online-Buade Wholesaler auf einer Marktstufe tatig, zu wel- Angeboten von Reiseveranstaltern ergeben sich > der Zielgruppen teilweise erhebliche Einschranbereits erwahnt, meist nur innerhalb eines umfasnerb von Hoteldienstleistungen Uber einen Reiseuchungsgebühren verbunden. Schliesslich richten ftmals an spezifische Zielgruppen oder die Reis-

Endkunden eines bestimmten Landes tätig, so er Endkunden überhaupt Zugriff auf die entspretelumfrage genannte Beispiele hierfür sind der in ge Reiseveranstalter Cedok oder das japanische

selbst, dass sich ihre Tätigkeit in verschiedenster ers unterscheidet und Booking.com deshalb auch \uch Kuoni hält fest, dass ihre Tätigkeit als Reiselesaler im Rahmen der Kuoni-Tochter GTA, nicht

1er Uber Wholesaler und unterhält dementsprechend

g.com unter anderem folgende Elemente angeführt:

slich Online-Reservierungen von Hotels an und keine akete, Reiseleiter, Ausflüge, Kongresse, organisierte tische) Dienstleistungen.

nicht selber fest und erhebt bei den Endkunden keine stleistung und auch keine Buchungsgebthren.

vergleichbar seien mit den Dienstleistun: king.com, HRS sowie Expedia.

227. Zusammenfassend kann festgehalten stalter sowie Wholesaler nicht als vollwertic Frage kommen und somit nicht dem vorlieg rechnen sind.

(iv) Weitere Vertriebskanäle

228. Neben den vorgehend genannten Vert der in der Schweiz getätigten Buchungen triebskanälen, welche quantitativ nur von u deshalb nicht über das Potenzial verfügen, dienen. Hinzu kommt bei diesen Nischenk beschränkten Fokus bezüglich der Zielgrup baren Hotels verfügen.

229. Darunter fallen Buchungen durch Org Media-Kanäle und Tourismusorganisatione! tatigkeit der Informationsvermittlung und Vi nen auch teilweise die Vermittlung von Hotel zählen lokale Organisationen (z.B. Arosa T bünden Tourismus) oder nationale Organi: myswitzerland.com betreibt). Zusätzlich zun näle kommt die Tendenz, dass diese teilwe an Online-Buchungsplattformen auslagern ı treten können.??! So wird man beispielweise zur Hotelsuche über einen Affiliate-Link?°? at tergeleitet. Auch arbeiten beispielsweise die myswitzerland.com mit STC zusammen.

230. Daneben existiert eine Reihe von Anb von Hoteldienstleistungen erleichtern soller im eigentlichen Sinn dar, ermöglichen aber ¢ keiten gegenüber Endkunden: So können Online-Buchungsplattform zusammenarbeit Destination über sogenannte Destinations chungen darüber abwickeln. In der Schweiz Feratel Deskline. Hotels selbst können ihre Vertriebskanälen über zentrale Reservation ten, welche ihnen beispielsweise auch die E der eigenen Webseite ermöglichen. In der S wichtige Anbieter von zentralen Reservation Hotelketten teilweise über eigene entsprech

- Booking.com ist nicht Wiederverkäuferir Wholesaler.

201 Vgl. Ausführungen zum Intrabrand-Wettbewe

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yen von Online-Buchungsplattformen wie Boo-

| werden, dass aus Sicht der Hotels Reiseveranje Alternativen zu Online-Buchungsplattformen in end betrachteten sachlich relevanten Markt anzuriebskanälen, welche einen überwiegenden Anteil yenerieren, gibt es eine Reihe von weiteren Verntergeordneter Bedeutung sind und schon allein als Substitut für Online-Buchungsplattformen zu anälen auch, dass diese vielfach nur einen sehr pen sowie der Art und Anzahl der über sie buchlanisatoren von Konferenzen und Events, Social- 1. Letztere bieten üblicherweise, neben der Kernarmarktung der entsprechenden Reisedestinatiozimmern an. Zu solchen Tourismusorganisationen ‘ourismus), regionale Organisationen (z.B. Grausationen (Schweiz Tourismus, welche u.a. auch n geringen Buchungsvolumen dieser Vertriebskaise die Buchungsmöglichkeiten bezüglich Hotels ınd somit ohnehin nicht mit diesen in Konkurrenz > von der Homepage von Lausanne Tourismus?”? ıf eine entsprechende Seite von Booking.com wei- ' Tourismusorganisation St. Moritz-Engadin sowie

jetern von Softwarelösungen, welche den Vertrieb . Diese stellen zwar selbst keinen Vertriebskanal lie technische Umsetzung von Buchungsmöglich- Tourismusorganisationen, welche nicht mit einer en, Preise und Verfügbarkeiten von Hotels in ihrer janagement-Systeme (DMS) verwalten sowie Bubedeutsame DMS sind insbesondere TOMAS und > Preise und Verfügbarkeiten auf verschiedenen ssysteme (CRS) sowie Channel Manager verwalinbindung einer direkten Buchungsmöglichkeit auf ‚chweiz sind insbesondere Reconline sowie GHIX ssystemen (CRS) für individuelle Hotels, während ende Lösungen verfügen.

| der Hotelzimmer und operiert nicht als Handler oder

rb, Rz 316 ff. 15).

231. Weitere Nischenkanäle umfassen A Groupon oder DeinDeal), Auktionsplattform (im Rahmen der Hotelumfrage wurde beisp spezifischen Arten von Hotels (wie beispie Bergregionen spezialisiert hat) sowie Opaq mässig verbunden mit Booking.com und Ho

(v) Werbedienstleister

232. Es gibt eine Reihe von Unternehmen Verfügung stellen, um diese dann über werl näle weiterzuleiten. Dies sind insbesondere Internet-Suchmaschinen. Die Parteien brin diese als Konkurrenten von ihnen zu betr: Markt anzurechnen seien.

233. Im Zusammenhang mit Werbedienstle derartige Dienstleistungen einen erhebliche worauf im Abschnitt zu den Rechtfertigungs

1. Bewertungsportale

234. Bewertungsportale ermöglichen es E spielsweise über vergangene Hotel-Aufenth berichte den anderen Nutzern des Bewertun sportale den Endkunden die Möglichkeit, nac verfassten Erfahrungsberichte zu vergleiche padvisor, Zoover sowie HolidayCheck.

235. Bewertungsportale erbringen ihre Die: bieten aber keine eigenen Buchungsmöglic Buchung eines konkreten Angebots über eir Unternehmen, beispielsweise eine Online-t dieses eine sogenannte Pay-per-Click-Geb Endkunde über einen entsprechenden Link Buchungsplattform gelangt. Die Pay-per-Cl diese Weiterleitung letztlich in einer Buchun

2. Meta-Suchmaschinen

236. Bei Meta-Suchmaschinen handelt es siert haben, Preise für bestimmte Reise-Die gregieren und somit Preisvergleiche zwisch spiele für Meta-Suchmaschinen sind Hotel: Finder, welcher in die Suchfunktionalitat von nen gehören zu den Konzernen der Parteie Meta-Suchmaschine Kayak (wie Booking.c Jahr 2013 von Expedia, Inc. Ubernommen.

204 Vgl. Rz 365 ff.

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nbieter von sogenannten Deal-Angeboten (wie en (wie eBay oder Ricardo.ch), Package-Anbieter ielsweise Weekend4Two genannt), Anbieter von Isweise Bergfex, welche sich auf Ferienhotels in ue Booking-Anbieter (wie Priceline.com, konzerntwire, welches zu Expedia, Inc. gehört).

, welche Endkunden Informationen zu Hotels zur Jefinanzierte Links auf die jeweiligen Vertriebska- ' Bewertungsportale, Meta-Suchmaschinen sowie yen bezüglich derartiger Unternehmen vor, dass ichten seien und daher dem sachlich relevanten

istern ist darauf hinzuweisen, dass Ausgaben für n Anteil an den Kosten der Parteien ausmachen, gründen?°* näher eingegangen wird.

ndkunden, individuelle Erfahrungsberichte, beialte, zu verfassen und stellen solche Erfahrungsgsportals zur Verfügung. Somit bieten Bewertungsh Hotels zu suchen und diese aufgrund der bisher n. Beispiele für solche Bewertungsportale sind Trinstleistung gegenüber den Endkunden kostenlos, hkeiten an. Vielmehr werden die Endkunden zur en werbefinanzierten Link an ein entsprechendes 3uchungsplattform, weitergeleitet. Hierfür bezahlt ühr, d.h. es wird ein Betrag entrichtet, wenn ein . auf die Homepage beispielsweise einer Onlineick-Gebühr ist unabhängig davon geschuldet, ob g resultiert oder nicht.

sich um Webseiten, welche sich darauf spezialinstleistungen bei verschiedenen Anbietern zu agen verschiedenen Anbietern zu ermöglichen. BeisCombined, Skyscanner sowie der Google Hotel Google integriert ist. Gewisse Meta-Suchmaschin der vorliegenden Untersuchung: So gehört die om) zu Priceline.com, Inc. und Trivago wurde im

237. Das Geschäftsmodell von Meta-Suchr nigen von Bewertungsportalen. So erfolgt di durch die Meta-Suchmaschine angezeigten erfolgte Weiterleitung eine Pay-per-Click-Ge

3. Internet-Suchmaschinen

238. Endkunden können nicht nur durch sp Meta-Suchmaschinen, sondern auch über I die Angebote von Online-Buchungsplattforn

239. Auch die Dienstleistungen von Interne kostenlos. Wenn man als Endkunde nach spielsweise durch die Eingabe von „Hotels weise eine Liste mit organischen Suchrest eine Liste mit Links, bei welchen die Interne kunden relevantesten Resultate zuerst auf: organischen Link auf eine Homepage gelar Buchungsplattformen und andere Anbieter ( Informationen auf der eigenen Homepage ( ternet-Maschine relevanter wird. Ein solche: bezeichnet.

240. Internet-Suchmaschinen generieren il Suchresultaten. So besteht bei Google?” di einen Versteigerungsmechanismus erwerbe begriffen (wie beispielsweise „Hotels in Gen einen solchen werbefinanzierten Link klickt, wofür Google eine Pay-per-Click-Gebühr e scheinen, welche eine organische Liste vol Stadt Genf) enthält, welche aber einen Link ners enthalten, welcher ebenfalls über eine

241. Der Einsatz von Google AdWords kaı keine längerfristigen Verträge abgeschlosse nen für bestimmte Google AdWords jederz werden. Daneben kann eine Vielzahl von ar stimmt werden wie beispielsweise die Tages getätigt wird.

4. Beurteilung

242. Wie aus den vorhergehenden Erläuter Suchmaschinen sowie Internet-Suchmasct dere gegenüber den Online-Buchungsplattf telbaren Buchungen über diese Werbediens bedienstleistern nach Hotels suchen und :

205 Bei Bing, der Internet-Suchmaschine von Mic

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naschinen ist weitgehend vergleichbar mit demje- e Buchung durch den Endkunden direkt bei einem Anbieter, welcher der Meta-Suchmaschine für die »bühr bezahlt.

ezialisierte Angebote wie Bewertungsportale und iternet-Suchmaschinen wie Google oder Bing auf ven aufmerksam werden.

t-Suchmaschinen sind aus Sicht der Endkunden Hotels in einer bestimmten Ortschaft sucht, beiin Genf“ in der Suchmaske, erscheint typischertaten. Die organischen Suchresultate umfassen t-Suchmaschine versucht, die aus Sicht des Endulisten. Wenn ein Endkunde über einen solchen gt, ist dies für deren Betreiber kostenlos. Onlinewie auch die Hotels selbst) können versuchen, die lerart zu optimieren, dass diese aus Sicht der In- 5 Verhalten wird als „Search Engine Optimisation“

we Einnahmen durch den Verkauf von bezahlten e Möglichkeit, sogenannte Google AdWords über n, so dass bei der Eingabe von bestimmten Suchf“) ein entsprechender Link auf die eigene Homeplattform) erscheint. Wenn ein Internet-Nutzer auf wird er auf die Online-Buchungsplattform geleitet, rhält. Zusätzlich können lokale Suchresultate er- 1 lokalen Anbietern (beispielsweise Hotels in der . zu einer Buchungsmöglichkeit eines Werbepart- Pay-per-Click-Gebühr abgegolten wird.

ın äusserst flexibel gestaltet werden. So müssen n werden. Vielmehr ist die Beteiligung an Auktioeit möglich und kann auch kurzfristig eingestellt deren zu berücksichtigenden Parametern frei bezeit der Suche oder die Region, in welcher Suche

ungen hervorgeht, sind Bewertungsportale, Metainen allesamt als Werbedienstleister, insbesonormen, tätig. Hotels erhalten jedoch keine unmittleister. Endkunden können zwar bei diesen Wersich (in unterschiedlichem Ausmass) Uber diese

rosoft, heisst das entsprechende Produkt Bing Ads.

informieren, für eine effektive Buchung müs: triebskanäle des so gewählten Hotels nutze

243. Allein schon mangels Buchungsmég| chungsplattformen durch Werbedienstleiste Werbedienstleistungen als reine Vorleistun Online-Buchungsplattformen zu betrachten Buchungsplattformen eingekauft, um ihre LC von Internet-Suchmaschinen zum selben sa formen würde zum widersprüchlichen Result Online-Buchungsplattform bei einem Werb« definierten „Konkurrenz“ betrachtet werden Meta-Suchmaschinen unsachgemäss, welc ren.2%

244. Auch das Bundeskartellamt halt bezüg zum selben sachlichen Markt wie Online-Bt mit der Feststellung, dass für Hotelunternel nicht austauschbar sind, weil sie nicht die Hotelier von einer Online-Buchungsplattforr amt aufgrund von Erfahrungen bei Fusions! line-Buchungsplattformen zum Schluss, da: stufe tätig sind als die Online-Buchungsplatt

245. Schliesslich verweist das Bundeskarte schinen der Europäischen Kommission im F onssystemen (GDS).?!? Die Europäische K mangels eigener Buchungs-Funktionalität ni anzurechnen seien. So würden Meta-Suchr ment dienen, welches den Verbraucher au Tarifen verweist.?*!

246. Schliesslich weist auch Booking.com dass derzeit nur die wenigsten Hotels direk hätten im März 2015 von [...] auf der zum Pr Kayak gelisteten Hotels in Europa lediglich |

247. Zusammenfassend können Bewertur Suchmaschinen nicht als Substitute für Onl insbesondere aufgrund der fehlenden eig diese Werbedienstleister Möglichkeit, den triebskanälen in einem gewissen Ausmass :

206 Vgl. Rz 236.

207 Wobei sich das Bundeskartellamt unter diese setzt. Vgl. hierzu Beschluss des Bundeskarte

208 \/gl. Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - 209 gl. Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - 210 Vgl. Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - 211 KOMM, ABl. 2007 L 314, Travelport/Worldsp

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sen sie aber dennoch einen der bestehenden Vern.

ichkeiten kann eine Substitution von Online-Bur ausgeschlossen werden. Vielmehr sind solche gen für die Erbringung der Dienstleistungen von - Die Werbedienstleistungen werden von Onlineienstleistungen zu vermarkten. Eine Zurechnung chlich relevanten Markt wie Online-Buchungsplattat führen, dass die eigenen Werbeausgaben einer =dienstleister gleichzeitig als Umsätze der derart müssten. Dies wäre insbesondere für diejenigen he demselben Konzern wie die Parteien angehölich Meta-Suchmaschinen?? fest, dass diese nicht ıchungsplattformen gehören. Begründet wird dies imen Metasuchmaschinen insbesondere deshalb gesamte Vertriebsleistung erbringen, welche ein n erwartet.2°° Vielmehr kommt das Bundeskartell- Kontrollen sowie aufgrund von Aussagen der Onss Metasuchmaschinen auf einer anderen Marktformen.2°9

llamt auch auf die Erwägungen zu Meta-Suchma- Rahmen ihrer Beurteilung von Globalen Distributiommission hielt fest, dass Meta-Suchmaschinen cht demselben sachlich relevanten Markt wie GDS naschinen in erster Linie als Kanalisierungsinstru-

F den Reiseleistungsanbieter mit den günstigsten

in seiner Stellungnahme zum Antrag darauf hin, ‘te Vertrage mit Meta-Suchmaschinen hatten: So iceline-Konzern gehörenden Meta-Suchmaschine ...] direkte Verträge mit Kayak.

igsportale, Meta-Suchmaschinen sowie Internetine-Buchungsplattformen betrachtet werden, dies enen Buchungsmöglichkeiten. Hingegen bieten Zugang von Endkunden zu verschiedenen Verzu beeinflussen.

m Begriff auch mit Bewertungsportalen auseinanderllamtes B 9 - 66/10 vom 20.12.2013, Rz 98, HRS.

66/10 vom 20.12.2013, Rz 99, HRS. 66/10 vom 20.12.2013, Rz 100, HRS. 66/10 vom 20.12.2013, Rz 102, HRS. an.

(vi) Einzelne Online-Buchungsplattfc

248. Wie vorhergehend erläutert, verfügen spielräume gegenüber ihren Partner-Hotels wissen Umfang zu erhöhen, wobei die Kon So erhöhte HRS die Kommission in der ges nach den Parteien nächstgrössere Online-B Kommissionssatz verlangt. Ebenso weist E) reichendsten Klauseln auf und auch HRS ki gen hat STC erst zu einem deutlich spätere weitgehende Klauseln eingeführt.

249. Die Möglichkeit einzelner Marktteilneh schlechtern, kann, zumindest isoliert betracl paraten sachlich relevanten Märkten betracl innerhalb eines sachlich relevanten Marktes bezüglich Preisen und Konditionen beobact

250. Hierzu ist auf die Untersuchung ,ETA die geplante Erhöhung der Preise für mecha % bei gleichzeitiger Streichung des vorher innerhalb von 10 Tagen war. Dennoch wi vanten Marktes, entsprechend der vorherig nische Swiss Made Uhrwerke aller Kaliber ETA als marktbeherrschend betrachtet wurc

251. Auch bei Kreditkarten besteht eine M schenanbietern wie Diners Club in vielerlei | sätze oder bezüglich Anzahl Partner-Handl von einem Gesamtmarkt für Kreditkarten au die disziplinierende Wirkung der Nischenanl

252. Vor dem Hintergrund der vorhergehen gend nicht sachgerecht, enge sachlich relev: Online-Buchungsplattformen, d.h. Booking. finden die genannten Elemente Eingang be insbesondere bei der Frage einer allfälligen

212 Vgl. RPW 2014/2, 396, Rz 1, ETA Preiserhöl 213 Vgl. RPW 2014/2, 398 ff., Rz 44-59, ETA Pre 214 Vgl. RPW 2014/2, 402, Rz 75, ETA Preiserh¢

215 Vgl. Rz 424 ff. Auch zurückzuweisen ist in die dass Hinweise darauf bestehen, wonach bei Partner-Hotels auf Expedia verzichten würde Markt zu schliessen ist. So ist es durchaus nı Markt tätigen Unternehmen, das [...] Unterne Kundenverlusten rechnen muss, als ein [...] | legungen ebenfalls Eingang in den Uberlegut herrschung der Parteien.

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rrmen als separate sachlich relevante Märkte?

die Parteien teilweise über gewisse Verhaltens- ‚ wie die Möglichkeit, Kommissionen in einem ge- Imissionen bei Konkurrenten teilweise tiefer sind: amten Schweiz, [...]. Hingegen verlangt STC (als uchungsplattform) einen konstant deutlich tieferen <pedia bezüglich Verfügbarkeitsparitäten die weitonnte seine Paritätsklauseln ausweiten. Dahingen Zeitpunkt entsprechende, aber deutlich weniger

imer, Preise zu erhöhen oder Konditionen zu vertet, nicht als Indiz für das Vorhandensein von setet werden. Vielmehr können in der Realität auch Unterschiede zwischen verschiedenen Anbietern tet werden.

‚ Preiserhöhung“ hinzuweisen, deren Hintergrund nische Uhrwerke per 1. Januar 2009 um bis zu 12 gewährten Skonto von 3 % bei einer Barzahlung ırde bezüglich der Abgrenzung des sachlich relean Praxis der WEKO, an einem Markt für mecha- und Preisklassen festgehalten?"®, in welchem die je .214

arktstruktur, in welcher Mastercard / Visa den Nidinsicht klar überlegen sind (sei es bezüglich Umer). Dennoch wurde bei diesen Fällen tendenziell sgegangen, wenn auch festgehalten wurde, dass Jieter wohl nur äusserst gering ist.

d erläuterten Praxis der WEKO ist es auch vorlieante Märkte bestehend aus den einzelnen grossen com, Expedia und HRS abzugrenzen. Allerdings i der Beurteilung der Marktstellung der Parteien, (kollektiven) Marktbeherrschung derselben.?"°

IUNg. :iserhöhung.

hung.

sem Zusammenhang das Vorbringen von Expedia, Preiserhöhungen seitens Expedia viele von deren

n und somit auf einen weiteren sachlich relevanten yrmal, dass bei mehreren in einem sachlich relevanten hmen bei weiteren Preiserhöhungen mit grösseren Jnternehmen. Hingegen finden entsprechende Uberigen zur Frage einer allfälligen kollektiven Marktbe-

(vii) Schlussfolgerungen

253. Aus den vorhergehenden Überlegung chungsplattformen nicht mit anderen einem substituiert werden kann. Auch wurde aufge Online-Vertriebskanäle darstellen. Zusamm Markt die Vermittlung von Buchungen zw chungsplattformen.

254. Diese Abgrenzung des sachlich releve schätzung des Bundeskartellamtes, obwohl. zung gewählt hat. So macht das Bundeskart zwischen dem Hotelvertrieb über das Medi formen, Echtzeitbuchungen über die Hotel-F line-Vertriebskanälen (insbesondere direkte rungsformulare auf der Hotel-Homepa Reiseveranstalter). In einem zweiten Schritt auch für Endkunden) innerhalb der Internet: Buchungsplattformen vorhanden sind, was |

C.4.5.1.5. Räumlich relevanter Markt

255. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, analog).

() Homogenität der Marktbedingun

256. Die WEKO hat verschiedentlich die + der geographischen Marktabgrenzung ang Unterschiede bezüglich Marktanteile als Inc Märkte betrachtet.?!®

257. So existiert mit STC eine Online-Bt Schweiz von einer gewissen Relevanz ist. plattformen, welche fast ausschliesslich in D book.?!? Selbst bei denjenigen Online-Buch dern tätig sind, ergeben sich teilweise deut den verschiedenen Ländern.??° Schliesslich nale Unterschiede bezüglich der Ausrichtut verfügt beispielsweise Expedia mit Expedic Deutschland ausgerichtete Webseite. Bei H kunden aus der Schweiz hingegen Preise il center unter einer Schweizer Telefonnumme

216 Vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundeskart HRS.

217 Vgl. RPW 1997/3, 369 Rz 26, Migros/Globus 218 Vgl. RPW 1998/2, 295 ff. Rz 80 ff., UBS/SBV 219 Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - 66/1 220 Vgl. SCHEGG (Fn 180).

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en geht hervor, dass der Vertrieb über Online-Bu- Hotel zur Verfügung stehenden Vertriebskanälen zeigt, dass Werbedienstleister keine Substitute für enfassend umfasst damit der sachlich relevante ischen Hotels und Endkunden über Online-Buunten Marktes deckt sich im Ergebnis mit der Eindieses einen alternativen Ansatz zur Marktabgrenallamt in einem ersten Schritt eine Unterscheidung ım Internet (insbesondere Online-Buchungsplattlomepage, Globale Distributionssysteme) und Off- » Buchungen über Telefon, E-Mail und Reserviege sowie Buchungen über Reisebüros / ‚erwägt das Bundeskartellamt, ob für Hotels (wie ‚Vertriebswege vollständige Substitute für Online- Jas Bundeskartellamt schliesslich verneint.?'°

jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3

gen

domogenitat der Marktbedingungen als Kriterium ewandt.2*’ Insbesondere wurden auch regionale iz für entsprechende separate räumlich relevante

ıchungsplattform, welche ausschliesslich in der Auch existieren beispielsweise Online-Buchungseutschland tätig sind, namentlich Unister und Justungsplattformen, welche in verschiedensten Länliche Unterschiede bezüglich der Markposition in bestehen auch gegenüber den Endkunden natio- 1g der verschiedenen Produkte der Parteien. So .de über eine hauptsächlich auf Endkunden aus otels.com sowie bei Venere.com werden für End- 1 Schweizer Franken angegeben sowie das Callar verfügbar gemacht.

allamtes B 9 - 66/10 vom 20.12.2013, Rz 65-107,

sowie RPW 2005/1, 118 Rz 61 f., Coca Cola.

LO vom 20.12.2013, Rz 116 ff., HRS.

258. Während die genannten länderspezif grenzung sprechen, existieren auch gewiss phische Marktabgrenzung. So liesse beispie Schluss zu, dass dort andere Marktverhaltni ist in Stadten die Bereitschaft bei Booking.c Partner“ Programm verbundenen Mehrkoste che Betrachtung von diesen Regionen spri dass HRS im deutschsprachigen Teil der S men ursprünglich aus Deutschland stamm deutschsprachigen Gebieten richtete. Allerc Marktabgrenzung, auch bei beispielsweise kaum entscheidende Unterschiede bezüglic ergeben.

(li) Kundennähe

259. Des Weiteren können eine für die Erb nähe sowie das Vorhandensein von nation weise für einen nationalen Markt betrachtet

260. So ist, wie auch von den Parteien wie den Hotels wichtig, um die Akquisition sowie Booking.com hält beispielsweise fest, dass | aus praktischen und logistischen Gründen ( zeiten) verwendet werden. Zudem erbringen gegenüber den Hotels, wie das Training und des Extranets sowie die Erbringung von Ai Hotels. So verfugen denn auch sowohl Boo in der Schweiz. Ebenso ist STC in der Sch welche für Hotels in der Schweiz respektive sind und diese teilweise auch persönlich bet persönliche Besuche abstatten. Einzig HRS

(iii) Praxis der WEKO sowie ausländ

261. Die WEKO hat in ihrer bisherigen Pr: grossmehrheitlich den räumlich relevanten der vorläufigen Prüfung des Zusammenschlı Entscheid festgehalten, dass eine Aufteilune nicht gerechtfertigt sei und dass die Wettbew gleich seien.??° Allerdings wurde darauf hin tung des Internets zukünftig auch eine übe nicht auszuschliessen sei.??* In Hogg Robi

221 Vgl. RPW 2013/2, 185 Rz 214, Abrede im Sp 225 Vgl. RPW 2004/1, 129 ff., Hogg Robinson/Ku

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ischen Unterschiede für eine nationale Marktab- > Anhaltspunkte für eine mögliche engere geogra- Isweise die Tatsache, dass Booking.com [...], den sse herrschen als in der restlichen Schweiz. Auch om grösser, die mit der Teilnahme am „Preferred 2n zu tragen, was ebenfalls für eine unterschiedlicht. Expedia wiederum [...]. Auch ist es denkbar, chweiz stärker vertreten ist, da dieses Unterneht und sich zunächst hauptsächlich an Hotels in ings würden sich, verglichen mit einer nationalen (sprach-)regionalen räumlich relevanten Märkten h der Marktteilnehmer sowie deren Marktposition

ringung einer Dienstleistung notwendige Kundenalen Niederlassungen von Unternehmen als Hinwerden. ??!

:derholt betont wurde, die Nähe insbesondere zu die Betreuung der Partner-Hotels sicherzustellen. Niederlassungen, wie Booking.com (Schweiz) AG, beispielsweise Zeitzone, Sprachbarrieren, Reisediese Niederlassungen gewisse Dienstleistungen die Unterstützung von Hotels bei der Verwendung count Management-Dienstleistungen gegenüber king.com als auch Expedia über Niederlassungen weiz domiziliert. Die Betreuung erfolgt über [...], » für einzelne Regionen in der Schweiz zuständig reuen und insbesondere den Partner-Hotels auch verfügt über keine Schweizer Niederlassung, [...].

scher Behörden im Reisebereich

xis bei Verfahren im Bereich des Reisevertriebs Markt national abgegrenzt, so beispielsweise bei ıssvorhabens TUI/Kuoni.??? Auch wurde in diesem y der Schweiz in engere regionale Märkte sachlich jerbsbedingungen in der Schweiz überall ungefähr gewiesen, dass aufgrund der steigenden Bedeur die Schweiz hinausgehende Marktabgrenzung nson/Kuoni Business Travel?” wurde von einem

editionsbereich.

oni Business Travel.

nationalen Markt ausgegangen, wobei die N falls auch ein internationaler Markt für die V lich wurde der räumlich relevante Markt a wurde der Markt wiederum national abgegre

262. Die Praxis der EU Kommission bezii Reisevertrieb entspricht weitgehend jener d teme (GDS) ging die EU-Kommission ebenf

263. Das Bundeskartellamt grenzt in seine HRS den Markt national ab.?**

(iv) Schlussfolgerungen

264. Zusammenfassend kann vorliegend v plattformen ausgegangen werden. Allerding ternationalen Marktabgrenzung nur die Aus\ Schweizer Kartellrecht massgebend wären.

C.4.5.1.6. Fazit

265. Zusammenfassend liegt somit ein nat zwischen Hotels und Endkunden über Onlin

C.4.5.2. Qualitative Beeinträchtigung des

266. Da vorliegend die Vermutung von Art. oder Festpreise nicht greift und auch keine Abreden gegeben ist, kann nicht per se von gangen werden. Es ist daher nachfolgend a die vorliegenden Abreden betroffen sind un ob die vorliegenden Abreden in qualitativer Beeinträchtigungen darstellen.

226 Vgl. RPW 2004/1, 129 ff. Rz 21 f., Hogg Rob 227 Vgl. RPW 2004/1, 129 ff. Rz 23, Hogg Robin. 228 Vgl. RPW 2006/4, 693 ff. Rz 23, Hotelplan/Tr

230 KOMM, ABI. 2007 L 314, Travelport/Worldsp

231 Vgl. Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - führt als Begründung insbesondere folgende

- Das Vorhandensein von nationalen wirts Buchungsplattformen (vgl. Abschnitt 2.2

- Gebietspräsenz von Anbietern von Onlir schlusses),

  • Ausrichtung des Portalangebots (vgl. Ak

  • Ausrichtung der Werbung (vgl. Abschnit

  • Marktentwicklung (vgl. Abschnitt 2.2.6 d 232 Vgl. RPW 2013/2, 185 Rz 214, Abrede im Sp

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Aöglichkeit aufgeworfen wurde, dass gegebenenermittlung von Geschäftsreisen vorliege.??® Letztber offen gelassen.??” In Hotelplan/Travelhouse nzt.228

Jlich der geographischen Marktabgrenzung beim er WEKO.?? Bezüglich Globaler Distributionssysalls von nationalen Märkten aus.?”°

m Beschluss vom 20. Dezember 2013 in Sachen

on einem nationalen Markt für Online-Buchungss ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer innirkungen in der Schweiz für die Beurteilung nach ionaler Markt für die Vermittlung von Buchungen e-Buchungsplattformen vor.

; Wettbewerbs

5 Abs. 4 KG mangels Abrede betreffend Mindestandere der in Art. 12 Abs. 2 VertBek genannten einer qualitativ schwerwiegenden Abrede ausgeufzuzeigen, welche Wettbewerbsparameter durch d inwiefern sie beschränkt werden, um zu prüfen, Hinsicht schwerwiegende oder bloss geringfügige

inson/Kuoni Business Travel. son/Kuoni Business Travel. avelhouse.

irst Choice; KOMM, ABI. 2007 C 113/01, Rz 38,

an.

66/10 vom 20.12.2013, HRS. Das Bundeskartellamt Elemente an:

schaftlichen Schwerpunkten der Anbieter von Online- .2 des Beschlusses),

1e-Buchungsplattformen (vgl. Abschnitt 2.2.3 des Beschnitt 2.2.4 des Beschlusses), | 2.2.5 des Beschlusses),

es Beschlusses). editionsbereich.

267. Nachfolgend wird zunächst auf die Fra teten Vertragsklauseln den Wettbewerb auf folgt die Analyse der Wettbewerbsbeschräi Stufe der Online-Buchungsplattformen. Er: schränkungen bilden die in Rz 134 ff. umsct fizierten möglichen Effekte von Across-Platf

C.4.5.2.1. Exkurs: Beeinträchtigung des

268. Die in der ökonomischen Literatur beh Parity Agreements beziehen sich allesamt : Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegen und Online-Buchungsplattformen abgesch Frage, ob diese eine Wettbewerbsbeschrän bei stellt sich insbesondere die Frage, ob h Endkunden von Hotels als Marktgegenseite kung aufgrund von Paritätsklauseln denkbaı

269. Die Preis-, Verfügbarkeits- und Kond betreffen den Vertrieb von Hoteldienstleistu Reihe von spezifischen Eigenschaften, wel wesentlichen Einfluss haben.?°* Angebotsse

e Ein Hotel verfügt über eine fixe Kap passt werden kann.

e Eine Hotelübernachtung stellt ein ver Nacht unverkauft bleibt, ist dieses Ui

e Bei Hotels sind die Fixkosten des Be gleichsweise hoch.

270. Nachfrageseitig sind aus Sicht eines berücksichtigen:

e Hotels stehen typischerweise hetero reitschaft gegenuber.

e Es bestehen Nachfrageschwankung

271. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stel einerseits eine möglichst hohe Auslastung e einen möglichst hohen Preis verlangen möc hauptsächliche Wettbewerbsparameter die Preise zur Verfügung. Des Weiteren auch, \ chen Konditionen diese Zimmer verfügbar g

233 Vgl. oben, Rz 133 ff.

234 \/gl. beispielsweise STANISLAV IVANOV, Hotel | Varna Zangandor, 2014, insb. Kapitel 2; sowi nagement practices across multiple electroni rism, 10:2, 2008, 161-172.

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ge eingegangen, inwiefern die vorliegend betrach- Stufe der Hotels beschränken. Anschliessend erkung anhand der verschiedenen Parameter auf ste Anhaltspunkte für mögliche Wettbewerbsberiebenen, durch die ökonomische Literatur identiorms Parity Agreements.

Wettbewerbs — Stufe Hotels

andelten erwarteten Effekte von Across-Platforms uf den Wettbewerb zwischen den Plattformen. ??? d untersuchten Paritätsklauseln zwischen Hotels lossen werden, stellt sich jedoch trotzdem die kung zwischen den Hotels zur Folge haben. Hierinsichtlich von Hoteldienstleistungen, welche von nachgefragt werden, eine Wettbewerbsbeschränist.

itionenparitäten der Online-Buchungsplattformen ngen. Diese Dienstleistungen verfügen über eine she auf die Art und Weise ihrer Distribution einen itig sind dabei folgende Elemente hervorzuheben:

azität an Zimmern, welche kurzfristig nicht angederbliches Gut dar: Wenn ein Hotelzimmer in einer nsatzpotenzial unwiederbringlich verloren.

triebs im Verhältnis zu den variablen Kosten ver-

Hotels unter anderem folgende Eigenschaften zu

genen Kunden mit unterschiedlicher Zahlungsbeen über die Zeit.

t sich einem Hotel die Herausforderung, dass es rreichen, aber andererseits pro verkauftes Zimmer hte. Um dies zu erreichen, stehen einem Hotel als > für eine bestimmte Dienstleistung verlangten vie viele Zimmer zu diesen Preisen sowie zu welemacht werden.

Revenue Management, From Theory to Practice, e PETER O'CONNOR/JAMIE MURPHY, Hotel yield ma- > distribution channels, Information Technology & Tou-

272. Vor diesem Hintergrund wird nachfolge tels bezüglich Preisen, Verfügbarkeiten sow wiefern diese Möglichkeiten durch die Vert Weiter ist zu beurteilen, ob diese möglichen bewerbs zwischen den Hotels zur Folge hal

(i) Preise

1. Preisunterschiede nach Prodı

273. Die einfachste Möglichkeit, Preise eit Unterscheidung zwischen Preisen je nach ; des gebuchten Zimmers. So kann beispiels zwischen Einzelzimmern, Doppelzimmern u werden. Gerade bei grösseren Hotels existie spielsweise Superior-Zimmer, Junior-Suiter tung und Aussicht des Zimmers.

274. Eine weitere produktspezifische Mögl Beherbergungsleistung weitere Zusatzleistu terschiedliche Preise je nach zusätzlich erl Halbpension oder Vollpension verlangt werc

2. Preisunterschiede nach Zeitpı

275. Eine weitere Möglichkeit der Preisdiff Zeitpunkt der Übernachtung. So können be Nachfrage beispielsweise aufgrund von Jah berücksichtigt werden. Ob eine Übernachtui chenende erfolgt kann ebenfalls in die Preis

3. Preisunterschiede nach Vertri

276. Auch ist es denkbar unterschiedlichen nen, indem ein Hotel für dieselbe Dienstleistı verlangt. So ist beispielsweise denkbar, da: toumsatz, d.h. der Endkundenpreis abzüglic gen, identisch ist. Dies kann auch mit dem \ chung über einen kostengünstigeren Vertrie

4. Yield Management

277. Die aufgrund der vorgenannten Dimen hängig von Änderungen der Nachfrage od auch dynamisch angepasst, d.h. gesteigert Yield Management oder Revenue Manage

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nd erläutert, welche Handlungsmöglichkeiten Hoie Konditionen grundsätzlich offen stehen und inragsklauseln der Parteien eingeschränkt werden. Finschränkungen eine Beeinträchtigung des Wettyen.

ikten

ıer Hoteldienstleistung zu differenzieren, ist eine Zimmertyp, eventuell abhängig von der Belegung weise eine Unterscheidung der verlangten Preise ind Doppelzimmern zur Alleinbenutzung gemacht ren teilweise auch weitere Zimmerkategorien, bei- 1 und Suiten oder Unterschiede je nach Ausrichichkeit zur Preisdifferenzierung ist, mit der reinen ngen zu verbinden. So können beispielsweise unyrachten Restaurationsleistungen wie Frühstück, len.

ınkt der Übernachtung

erenzierung sind unterschiedliche Preise je nach i der Preisgestaltung Unterschiede bezüglich der reszeiten, Schulferien oder besonderen Anlässen ng während der Arbeitswoche oder an einem Wogestaltung einfliessen.

ebskanälen

Kosten verschiedener Vertriebskanäle zu begeg- Ing je nach Vertriebskanal unterschiedliche Preise ss ein Hotel die Preise so gestaltet, dass der Net- :h der bezahlten Kommission sämtlicher Buchun- /ersuch verbunden sein, Endkunden zu einer Bubskanal zu bewegen.

sionen gesetzten Preise können grundsätzlich aber abhängig von Charakteristika der Endkunden oder gesenkt, werden. Bei diesem sogenannten ment können bei der Preissetzung Faktoren wie beispielsweise das Verhalten der Konkurrer tels oder Stornierungen von bestehenden R

5. Einschränkungen aufgrund vc

278. Weite Paritätsklauseln haben keinen | ten Preissetzungsparameter. Die Online-Bu Einfluss auf die absolute Höhe der durch ih Ebenso sind die Hotels frei in der Preisset dukte, bezüglich Preisunterschiede je nach lichkeiten, Yield Management zu betreiben. Einschränkung des Interbrand-Wettbewerb nicht in der Möglichkeit eingeschränkt, höhe gen oder ihre Preise zu senken.

279. Hingegen wird der Intrabrand-Wettbev nen Hotels durch Preisparitätsklauseln in ein Während Preisdifferenzierungen zwischen schränkt möglich sind, haben Hotels praktisc tes Produkt zwischen verschiedenen Vertrie oretische Möglichkeit, dass Preisparitätskl Preissenkung aufgrund von individuellen Ve vorzunehmen. Dies, weil in einem solchen Buchungsplattformen entsprechend gesenk dass Hotels, welche beispielsweise aus Gru sche Preisdifferenzierung verzichten woller Buchungsplattformen auch ohne die Vereir Letztlich betrifft die umschriebene Einschran eines Hotels: nämlich nur jene, die zu einem und verbunden mit bestimmten Konditionen

280. Damit kann festgehalten werden, das zwischen verschiedenen Vertriebskanälen klauseln keinen Einfluss auf die absolute Pr ihre Preise zu senken oder zu erhöhen. Inst reits eingehend erläutert wurde, nicht gleich Ebenso wenig schränken Preisparitätsklaus absolute Preise als konkurrierende Hotels z

235 Ökonomische Überlegungen dazu finden sict venue maximization with heterogeneous obje mic Journal: Microeconomics, 1(2), 2009, 16:

236 \/gl. hierzu oben, Rz 164 ff. 237 gl. hierzu nachfolgend, Rz 298. 238 Vgl. oben Rz 166 ff.

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1Z, die derzeit prognostizierte Auslastung des Hoeservationen berücksichtigt werden.?°°

ın weiten Paritätsklauseln?

=influss auf die Mehrheit der vorstehend erläuterchungsplattformen nehmen insbesondere keinen re Partner-Hotels gesetzten Endkundenpreise.?°® zung bezüglich Preisunterschiede einzelner Pro- Zeitpunkt der Übernachtung sowie in ihren Mög- _ Preisparitätsklauseln führen demnach zu keiner 5 zwischen Hotels. So sind Hotels insbesondere re oder tiefere Preise als andere Hotels zu verlanverb bezüglich den Dienstleistungen eines einzelem gewissen Ausmass tatsächlich eingeschränkt. Produkten und auch Preisänderungen uneinge- +h keine Möglichkeiten, die Preise für ein bestimmpskanälen zu differenzieren. Auch besteht die theauseln die Anreize der Hotels reduzieren, eine rhandlungen (beispielsweise mit Walk-In-Kunden) Fall die Preise gleichzeitig auch auf den Onlinet werden müssen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, nden der Kundenakzeptanz auf eine kanalspezifi- 1, dies aufgrund des Agenturmodells der Online- Ibarung von Preisparitätsklauseln tun könnten. ??7 kung lediglich einen kleinen Teilbereich der Preise bestimmten Zeitpunkt, für ein bestimmtes Zimmer angeboten werden.

ss Preisparitätsklauseln eine Preisdifferenzierung verunmöglichen. Hingegen haben Preisparitätseissetzung der Hotels sowie deren Möglichkeiten, yesondere sind Preisparitätsklauseln, wie dies bezusetzen mit einer Preisbindung zweiter Hand.?*® seln die Hotels in ihren Möglichkeiten ein, andere u verlangen.

1 in: ALEX GERSHKOV/BENNY MOLDOVANU, Dynamic rects, A mechanism design approach, American Econo- 3-198.

(li) Konditionen

281. Ein Hotel kann bestimmte Preise auc! nen beispielsweise günstigere Preise mit Vc dingungen, einem Mindestaufenthalt oder ei bunden sein.

282. Auch hierzu ist festzuhalten, dass kei tätsklauseln zu einer durch die Online-Bucl der Buchungsbedingungen auf Stufe der Hc

(iii) Verfügbarkeit

283. Die Kombination eines Preises mit be: net. Nun kann ein Hotel die Verfügbarkeit se kanal variieren.

1. Verfügbarkeit einzelner Raten

284. Ein Hotel hat grundsätzlich die Möglicl Produkts, Preises und Konditionen) bezüglic Verfügbarkeit einzuschränken. So ist es bei: bot für eine bestimmte Anzahl Zimmer nur stellen oder den Buchungszeitraum einzusc

2. Verfügbarkeit je nach Vertrieb

285. Auch bezüglich der Verfügbarkeit von ein Hotel grundsätzlich die Möglichkeit, die triebskanälen, welche mit fix zugeteilten Kc kann dies einfach erfolgen, indem nur eine | den Anbieter verkauft wird.

286. Bei Vertriebskanälen wie Online-Buct sis auf bestimmte Raten zugreifen, könnte d Anzahl gleichzeitig buchbarer Zimmer limitie stimmten Zeitraumes buchbarer Zimmer limi entsprechenden Vertriebskanal gänzlich ve gen über einen Vertriebskanal akzeptiert we Kanals entspricht.

3. Einschränkung durch Paritäts

287. Die Möglichkeit, Verfügbarkeiten auf c ken, wird durch die Verfugbarkeitsparitatskle seine Zimmer nicht ausschliesslich Uber de erwartete Auslastung grundsätzlich erlaube Ähnlichem.?°°

239 Vgl. hierzu auch hinten, Rz 302 ff.

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Nn an entsprechende Konditionen binden. So k6nrausbuchunggsfristen, strengeren Stornierungsbener Vorauszahlung des geschuldeten Betrags verne Hinweise bestehen, dass die Konditionenparinungsplattformen koordinierten Verschlechterung tels führen.

stimmten Konditionen wird auch als Rate bezeichiner Dienstleistungen je nach Rate und Vertriebskeit, bestimmte Raten (d.h. Kombinationen eines +h ihrer zahlenmässigen oder aber auch zeitlichen spielsweise denkbar, ein speziell günstiges Angefür ein Übernachtungs-Datum zur Verfügung zu hränken.

skanal

Raten auf unterschiedlichen Vertriebskanälen hat Verfügbarkeiten spezifisch anzupassen. Bei Ver- ıntingenten arbeiten (beispielsweise Wholesaler), beschränkte Anzahl Zimmer an den entsprechen-

\ungsplattformen, welche auf nicht-exklusiver Baie Verfugbarkeit eingeschrankt werden, indem die rt wird oder indem die Anzahl innerhalb eines betiert wird. Auch könnte eine bestimmte Rate einem rwehrt werden oder zeitweise gar keine Buchunrden, was einer Schliessung des entsprechenden

klauseln?

len Online-Vertriebskanälen situativ einzuschränwuseln der Parteien beschränkt. So kann ein Hotel n direkten Vertriebskanal anbieten wenn dies die n würde, beispielsweise in der Feriensaison oder

288. Es steht einem Hotel jedoch weiterhin Online-Buchungsplattformen zu entscheide: lichkeit des Vertriebsweges durch die Endk auf einer Online-Buchungsplattform und übe len, sodass den Endkunden beide Möglichl wiefern die Preisparitätsklauseln der Parteie lich der Verfügbarkeiten beeinträchtigen soll

289. Im Rahmen der Stellungnahmen zum king.com, vorgebracht, dass die Feststellur Stufe Hotels aufgrund von Paritätsklauseln | auf Stufe Online-Buchungsplattformen grul kann nicht gefolgt werden: Vorliegend wird zu keiner Wettbewerbsbeschränkung hinsic kret beispielsweise Übernachtungen in eine tion) führen. Daraus kann allerdings keines Vertriebs der von Hotels angebotenen Dien: stehen. Generell kann nicht von der Wettbe Wettbewerbssituation auf Stufe der verwenc

(iv) Zusammenfassung Beeintrachtic

290. Insgesamt bestehen keine Hinweise trachtigung des Wettbewerbs, insbesondere grund der vorliegend untersuchten Vertrags

C.4.5.2.2. Beeinträchtigung des Wettbev

291. Nachfolgend ist aufzuzeigen, inwiefer werb auf Stufe der Online-Buchungsplattfor

292. Wie im Rahmen der allgemeinen Bem (APPA) erläutert, wird die Verminderung de nomischen Literatur als möglicher Effekt vc gend ist somit insbesondere die Frage zu be Klauseln entstehende Preisstruktur auf den ' schen den Online-Buchungsplattformen aus fügbarkeitsparitäts-Klauseln und Konditione lich der Kommissionhöhe auswirken.

293. Aufgrund des von den Online-Buchui spricht die erhobene Kommission den Vert Online-Buchungsplattformen entstehen. Oh hätte ein Hotel im Wesentlichen zwei Möglic Verfügung stehenden Vertriebskanälen um: kanälen mit höheren Kosten entsprechend | können Hotels die Zimmerverfügbarkeit auf ken. Diese Strategien sind grundsätzlich au

240 Vgl. oben, Rz 133. 241 O'CONNOR/MURPHY (Fn 234).

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offen, sich grundsätzlich gegen den Vertrieb über 1. Ebenfalls nicht eingeschränkt ist die Wahlmögunden. Ein Hotel kann seine Zimmer gleichzeitig or den direkten Vertriebskanal zur Verfügung stelceiten offen stehen. Somit ist nicht ersichtlich, in- :n den Wettbewerb zwischen den Hotels hinsichtte.

Antrag haben Expedia, sowie auch teilweise Boo- 19 keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf Jer Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ıdsätzlich entgegenstehe. Dieser Argumentation lediglich festgehalten, dass Preisparitätsklauseln htlich der von Hotels angebotenen Produkte (konm Mittelklasse-Hotel in einer bestimmten Destinafalls gefolgert werden, dass auch hinsichtlich des stleistung keine Wettbewerbsbeschrankungen bewerbssituation auf Stufe eines Produktes auf die leten Vertriebskanäle geschlossen werden.

jung des Wettbewerbs auf Stufe Hotels

auf eine qualitativ mehr als geringfügige Beeindes Preiswettbewerbs, zwischen den Hotels auf- Klauseln.

verbs — Stufe Online-Buchungsplattformen

n die betrachteten Vertragsklauseln den Wettbenen in qualitativer Hinsicht beeinträchtigen.

erkungen zu Across-Platforms Parity Agreements s Wettbewerbs zwischen Plattformen in der 6koyn Preisparitätsklauseln umschrieben.?* Nachfolantworten, inwiefern sich die durch Preisparitäts- Nettbewerb betreffend die Kommissionshöhe zwiwirkt. Es wird auch aufgezeigt, inwiefern sich Ver- .nparitäts-Klauseln auf den Wettbewerb hinsichtigsplattformen gewählten Geschäftsmodells entriebskosten, die einem Hotel beim Vertrieb über ne die vorliegend untersuchten Vertragsklauseln ‚hkeiten mit unterschiedlichen Kosten bei den zur zugehen: Einerseits können Hotels bei Vertriebs- 1öhere Endkundenpreise verlangen. Andererseits Vertriebskanälen mit höheren Kosten einschränch gemeinsam anwendbar.?*!

(i) Preisparitätsklauseln

294. Die erste Strategie, d.h. bei einem teu höheren Preis zu verlangen, entspricht im W renzierung. Eine solche wird durch die von ( seln weitestgehend eingeschränkt: Hotels, c welche weite Preisparitätsklauseln verlange gar keine Differenzierung bezüglich der Pre

295. Weite Preisparitätsklauseln verhinderr schiede in der Kommissionshöhe zwischen genüber den Endkunden sichtbar machen k eine bestimmte Dienstleistung keinen Raba chungsplattform mit einer tieferen Kommiss Preisparitätsklauseln die Situation, dass En mit tieferen Kommissionen nutzen, die Nutz Kommissionen quersubventionieren.

296. Andererseits verhindern weite (wie a absoluten Kosten des Vertriebs über Online. sichtbar machen: So kann ein Hotel seinen | Rabatt gewahren, wenn diese direkt beim H Buchungsgebühr (wie beispielsweise bei Flu die tatsächlichen Kosten einer Buchung ü diese (nicht unerheblichen) Kommissionen le

297. Aufgrund von weiten Paritätsklauseln kein unmittelbarer Vorteil, wenn sie ihren eig teil von den bestehenden Partner-Hotels ga line-Buchungsplattform nutzen, weitergegel Vorteil einer Preissenkung, d.h. die gesteic gleich zur Konkurrenz, kann gar nicht auftret auch keinen unmittelbaren Nachteil in Form ihre Kommissionen erhoht:243 Aufgrund der ausschliesslich auf dieser Online-Buchung Preise auf sämtlichen Vertriebskanälen glei in Kauf nehmen. So wird auch in einer Präs HRS, im Zusammenhang mit den im Jahr sprechenden Motivation von HRS aufgefüt Kommissionen“.?**

298. Die Parteien bringen bezüglich der Pr dest ursprünglich von den Hotels gewünscl

242 Entsprechende Erwägungen werden auch vo von HRS gemacht: So wird insbesondere fes preisklauseln mit einer direkten Verhaltensab Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 - 66/1

243 Wie dies bei HRS schweizweit sowie bei Boo

244 Präsentation von Tobias Ragge, VDR Frühjal ellen Entwicklungen, <https://www.vdr-servicı

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reren Vertriebskanal für dasselbe Produkt einen /esentlichen einer kanalspezifischen Preisdiffe- Jen Parteien verlangten weiten Preisparitätsklaulie auf mehreren Online-Buchungsplattformen,

n, präsent sind, dürfen zwischen diesen letztlich ise vornehmen.?*?

ı damit einerseits, dass Hotels relative Unterverschiedenen Online-Buchungsplattformen ge- Onnen: So kann ein Hotel seinen Endkunden für tt anbieten, wenn diese Uber eine Online-Buion buchen. Vielmehr entsteht aufgrund von Jkunden, welche eine Online-Buchungsplattform er einer Online-Buchungsplattform mit höheren

uch enge) Preisparitätsklauseln, dass Hotels die -Buchungsplattformen gegenüber den Endkunden Endkunden insbesondere keinen entsprechenden otel buchen. Anders als bei einer ausgewiesenen gbuchungen) erfahren Endkunden nicht, wie hoch ber eine Online-Buchungsplattform sind, obwohl tztlich über die Zimmerpreise abgegolten werden.

entsteht für eine Online-Buchungsplattform auch jenen Kommissionssatz senkt, da dieser Preisvorr nicht direkt an die Endkunden, welche diese Onyen werden kann. Der normalerweise bestehende erte Attraktivität aufgrund tieferer Preise im Veren. Umgekehrt hat eine Online-Buchungsplattform von unattraktiveren Endkundenpreisen, wenn sie Preisparitätsklausel darf ein Hotel die Preise nicht splattform erhöhen, sondern muss entweder die chermassen erhöhen oder eine Margenreduktion sentation von Tobias Ragge, Geschäftsführer von 2012 erfolgten Kommissionserhöhungen zur entrt: „Keine Vorteile durch Hotellerie für geringere

eisparitätsklauseln jedoch vor, dass diese zuminjt worden seien. Hierzu ist festzuhalten, dass es

m Bundeskartellamt bezüglich den Paritäts-Klauseln tgehalten, dass der wirtschaftliche Effekt von Beststimmung zwischen Hotelportalen vergleichbar ist. LO vom 20.12.2013, Rz 156 f., HRS.

king.com [...] geschehen ist.

nrstagung, Berlin, 20.4.2012, HRS informiert zu aktu- 14).

aus Sicht der Hotels durchaus Argumente fi unterschiede gibt: So haben im Rahmen de! ten, dass sie ihre Preise aus Gründen der E funden wird (alle Gäste werden gleich beh: Kanälen gleich setzen. Es findet sich beispi riesuisse erstellten Hotel-Webmarketingstu chungsplattformen im Vergleich“ der Tipp, d kunden auf allen Online-Kanälen derselbe s der Kunde, der einen Unterschied feststelle.

299. Eine freiwillige flächendeckende Einh: lich. Dagegen spricht insbesondere die Tats Preisparitätsklauseln überprüfen und bei Ve wenn ein nicht unerheblicher Anteil der Part über verschiedene Vertriebskanäle konsiste Begründung, um dies auch automatisch vor falls darauf hinzuweisen, dass die Hotels au Agenturmodells ohnehin die Möglichkeit hal line-Buchungsplattformen selbst festzuleger Vereinbarung eine entsprechende Preisstru

300. Im Rahmen der Stellungnahmen zum aufgrund der Marktabgrenzung ohnehin keit triebskanälen, welche nicht Bestandteil des kann letztlich auf die obigen Ausführungen | bringen die Tatsache, dass auch von benac ausgehen kann, was beispielweise der Hint minierungs-Regeln (NDR) war.?*?

301. Zusammenfassend haben Hotels aufg Möglichkeit, den Endkunden ein spezifische ten Vertriebskosten der Online-Buchungsple kunden (welche diese Vertriebskosten letztl tären Vorteil bei einer Buchung über eine O Kommissionen oder direkt beim Hotel. Vieln Quersubventionierung teilweise die Kosten 1 Online-Buchungsplattformen. Weite Preispa lich zu einer gewissen Einschränkung des Ir eine erhebliche Beschränkung des Interbrar formen zur Folge.

(ii) Verfigbarkeitsparitatsklauseln

302. Die zweite Strategie, mit welcher Hote dener Vertriebskanäle reagieren können, is

(6.2.15), vgl. insbesondere 40 und 44.

246 \/gl. hierzu Rz 37 ff. 247 Vgl. RPW 2003/1, 119, Rz 255ff., Kreditkarte

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ir eine Preisstruktur ohne kanalspezifische Preisr getätigten Umfrage vereinzelte Hotels festgehalinfachheit, weil dieses Vorgehen als gerecht empandelt) oder aus Praktikabilitätsgründen auf allen alsweise auch in der unter Beteiligung der hotelledie „Der Gast aus dem Web - Reise- und Buer Preis für dasselbe Produkt müsse für den Endein. Denn, so die Ausführungen in der Broschüre, ‚fühle sich ,geprellt*.24°

ıltung der Preisparitätsklauseln ist allerdings fragache, dass alle Parteien die Einhaltung der rstössen entsprechend reagieren.?* Und selbst ner-Hotels der Parteien eine Präferenz für eine nte Preisstruktur haben sollten, wäre dies keine

| allen anderen Hotels zu verlangen. Es ist ebenfgrund des durch die Parteien heute praktizierten yen, die absolute Höhe der Preise auf den On-

1. So könnten sie auch ohne eine vertragliche ktur aufrechterhalten.

Antrag haben die Parteien vorgebracht, dass

1e disziplinierende Wirkung von anderen Verrelevanten Marktes sind, ausgehen kann. Hierzu iingewiesen werden. Auch ignoriert dieses Vorhbarten Märkten eine disziplinierende Wirkung argrund des vormaligen Verbots von Nichtdiskrirund von weiten Preisparitätsklauseln keine

s Preissignal bezüglich der relativen und absoluattformen zu vermitteln. Dadurch erhalten Endch über die Zimmerpreise tragen) keinen monenline-Buchungsplattform mit tieferen

1ehr tragen solche Endkunden über eine

für Buchungen anderer Endkunden über teurere ritätsklauseln, welche auf Stufe der Hotels ledig- 1trabrand-Wettbewerbs führen,“ haben somit \d-Wettbewerbs zwischen Online-Buchungsplatt-

Is prinzipiell auf unterschiedliche Kosten verschiet eine zeitweise Einschränkung der Verfügbarkeit

n-Akzeptanzgeschäft.

auf teureren Vertriebskanälen. Diese Möglic seln weitestgehend unterbunden: So hat eit seln keine Möglichkeit, zeitweise auf den V plattform zu verzichten und ausschliesslic nutzen. Ebenso verunmöglichen weite Verfi Endkunden eine speziell günstige Zimmerk form mit entsprechend tieferen Kommission

303. Verlangen mehrere von einem Hotel ' fügbarkeitsparität, so kommt die umfasseno rektem Weg auch den Online-Buchungsplat gute. Booking.com und HRS behaupten, wie ihre Klauseln jeweils keine Last Room Avail des direkten Vertriebskanals enthalten wit HRS auch noch mit Expedia zusammenarb Plattformen bezüglich des direkten Vertrieb: sichtlich des direkten Vertriebskanals expliz formen die Parität in Bezug auf andere Onli formuliert: Solange ein Hotel noch über Zim Solange es aber noch Zimmer auf Expedia Vertragspartnern, sei dies Booking.com ode

304. Gerade bei einer Erhöhung der Kom wird den Hotels eine grundlegende Reaktior nes Produkts oder einer Dienstleistung im : wussten Einschränkung des entsprechende Hotels der Parteien bei einer Kommissionse deren Dienstleistungen als Alternative offen. die Verhandlungsposition der Hotels erheb Situation versetzt werden: Sie haben nur die zu akzeptieren oder den Vertrag mit der be So ist es bezeichnend, dass die Kommissic weitung der Verfügbarkeitsparität verbunder gegen kanalspezifische Preisunterschiede schen Einschränkung von Verfügbarkeiten k die, welche den Hotels eine über alle Kanä nahegelegt, dass diejenigen Online-Reisep gen haben, auch die meisten Zimmer erhal Vertriebskanal bei steigender Nachfrage ar Zusammenfassend werden Hotels aufgrun Möglichkeit beraubt, mit einer situativen Ein Buchungsplattform auf relativ höhere oder o

249 Vgl. oben, Rz 49 ff. 250 Vgl. Rz 21. 251 Vgl. Rz 298.

(30.1.2015), insb. S.40 und 44.

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hkeit wird durch weite Verfügbarkeitsparitätsklau- 1 Hotel aufgrund von Verfügbarkeitsparitäts-Klauartrieb über eine relativ teurere Online-Buchungsh eine günstigere Online-Buchungsplattform zu igbarkeitsparitäts-Klauseln, dass ein Hotel seinen ategorie exklusiv auf einer Onlinebuchungsplatten anbietet.

verwendete Online-Buchungsplattformen die Verste Verfügbarkeitsparitätsklausel jeweils auf inditformen mit weniger weitreichenden Klauseln zu- ‘im Rahmen des Sachverhalts ausgeführt“, dass ability, d.h. keine Verfügbarkeitsparität hinsichtlich ‘den. Jene Hotels, die neben Booking.com oder eiten, sind jedoch auch auf diesen erstgenannten skanals gebunden, indem Expedia die Paritat hint verlangt und die anderen Online-Buchungsplattne-Buchungsplattformen verlangen. Oder anders mer verfügt, muss es diese auf Expedia anbieten. anbietet, muss es diese auch bei seinen anderen r HRS, zur Verfügung stellen.

missionen durch eine Online-Buchungsplattform ismöglichkeit genommen: Während Abnehmer eiullgemeinen auf eine Preiserhöhung mit einer ben Konsums reagieren können, steht den Partnerrhöhung letztlich nur ein vollständiger Verzicht auf Dies schwächt den Handlungsspielraum wie auch lich, da diese effektiv in eine ,take-it-or-leave-it*- Wahl, eine Kommissionserhöhung vollumfänglich treffenden Online-Buchungsplattform aufzulösen. ynserh6hung von HRS gleichzeitig mit einer Aus- 1 war.2°° Während seitens Hotels auch Argumente existieren,?°! gibt es bezüglich der kanalspezifiaum kritische Stimmen: So wird in derselben Stule konsistente Preisstruktur empfiehlt, den Hotels lattformen, welche die besten Verkaufsbedingunten sollen und der kostenmässig teuerste Onlinen schnellsten wieder geschlossen werden soll.?°? d von weiten Verfügbarkeitsparitätsklauseln der schränkung der Verfügbarkeiten auf einer Onlinejar steigende Kommissionen zu reagieren.

(ii) Konditionenparitäts-Klauseln

305. Aufgrund von Konditionenparitäts-Klaı terbunden, günstigere Online-Buchungsplat behandeln, indem auf solchen keine Angel stellt werden dürfen. So wird beispielsweise verhindert, dass Hotels ihren Endkunden be line-Buchungsplattform bestimmte Gratis-Z Zugang) anbieten. Konditionenparitats-Klat der Hotels, eine Online-Buchungsplattform deln. Ebenso können Endkunden so keinen für das Hotel kostengünstigeren Vertriebske

(iv) Bedeutung des Wettbewerbspar:

306. Booking.com hat vorgebracht, dass c nur von untergeordneter Bedeutung sei und plattformen hauptsächlich auf Ebene der Qu den Endkunden abspiele. Auch HRS hat eir wird, dass der Kommissions-Wettbewerb z nen wenig relevanten Wettbewerbsparamet

307. Dies könnte tatsächlich zu berücksicht wären. So hat das Bundesgericht im Rahm dung die Relevanz nichtpreislicher Wettbe\ Preissensibilitat der Endkunden begründet.?

308. Bereits die schiere Existenz von Preis brachte Begründung für deren Einführung ze auf dem vorliegend betrachteten sachlich rel len. So wird nachdrücklich darauf hingewie: einen anderen Anbieter wechseln würden.

weise ein einfacher Buchungsprozess eine ( kunden auch einen entsprechend höheren

sensibilität der Endkunden spricht klar ge Wettbewerbsparameter, dass eine Beeintrac lässigt werden könnte. ?°*

309. Dass auch für Hotels die Höhe der Ke Online-Buchungsplattformen entstehenden! offensichtlich. So würde ein Branchenverba ten Vertragsbedingungen wie auch Komn schenken, wenn die Kosten des Vertriebs U Mitglieder-Hotels nur von vergleichsweise t genteil der Fall ist zeigt sich allein schon au liegende Untersuchung Parteistellung beant

254 Vgl. Rz 308. 255 Vgl. Rz 76.

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ıseln wird eine weitere Möglichkeit der Hotels unformen oder andere Vertriebskanäle bevorzugt zu yote mit besseren Konditionen zur Verfügung ge- > im Falle von weiten Konditionenparitätsklauseln >i einer Buchung über eine kostengünstigere Onusatzleistungen (wie einen kostenlosen Internet- ıseln unterbinden somit eine weitere Möglichkeit mit tieferen Kommissionen bevorzugt zu behan- (nichtmonetären) Vorteil aufgrund der Wahl eines nals erhalten.

ameters Kommission

ie Kommissionshöhe als Wettbewerbsparameter sich der Wettbewerb zwischen Online-Buchungslalitat der Dienstleistung insbesondere gegenüber 1 Gutachten eingereicht, in welchem argumentiert wischen den Online-Buchungsplattformen nur eier darstelle.

igen sein, wenn Hotelkunden wenig preissensibel en seiner Entscheidung betreffend Buchpreisbinverbsparameter unter anderem mit der geringen paritätsklauseln und die von den Parteien vorgeigen jedoch, dass andere Wettbewerbsparameter evanten Markt nur eine untergeordnete Rolle spiesen, dass Endkunden bei Preisunterschieden auf Falls hingegen Qualitätsparameter wie beispiels- Jerart zentrale Rolle spielen würden, würden End- Preis zu bezahlen bereit sein. Diese hohe Preisgen eine derart hohe Relevanz nichtpreislicher "htigung des Kommissions-Wettbewerbs vernachymmission und somit die durch den Vertrieb über Kosten von zentraler Bedeutung sind, ist ebenfalls nd wie hotelleriesuisse den vorliegend betrachtelissionserh6hungen wohl keine Aufmerksamkeit ber Online-Buchungsplattformen aus Sicht seiner Intergeordneter Bedeutung wären. Dass das Geis der Tatsache, dass hotelleriesuisse für die vorragt hat.?°°

743 E 9.4), Buchpreisbindung.

(v) Zusammenfassung Beeinträchtic Buchungsplattformen

310. Es wurde aufgezeigt, dass der Wettbe schen Online-Buchungsplattformen aufgrun Hinsicht erheblich beschränkt wird.

C.4.5.2.3. Fazit

311. Es wurde aufgezeigt, dass die unters den Wettbewerb zwischen den Hotels habe und einen Grossteil der Preissetzungsmögli

312. Der Wettbewerb zwischen den Onlineverwendeten Vertragsklauseln in qualitative kunden kein Preissignal bezüglich der Höhe Hotels können zudem nicht mit einer teilwe gepassten Konditionen auf eine teurere Onli ner praktisch vollständigen Eliminierung di schen den Online-Buchungsplattformen.

C.4.5.3. Quantitative Beeinträchtigung de

313. Die Prüfung der quantitativen Beeinträ tikalabreden anhand des vorhandenen Intré lyse beginnt dabei ausgehend von einer Situ Wettbewerb besteht. Dementsprechend wirc die vorliegend untersuchten weiten Paritäts wirken.

314. Dabei gilt jedoch folgendes zu beacl Hand wirkt sich die Abrede unmittelbar nui einer solchen Abrede unterliegen. Der Ante vanten Markt widerspiegelt in einem solcheı tativer Hinsicht. Hingegen wirken sich Acrc sowie die hier untersuchten Paritatsklauseln Platform“ bereits indiziert — überproportiona gar darüber hinaus auf benachbarte Märkte: anteile der einzelnen Parteien auf dem sach tragsklauseln vorliegend unterschätzen.

315. Um eine Aussage zum quantitativen I teten Vertragsklauseln machen zu können, ten Schritt aufgezeigt, welche Stellung die P gemessen am vorhandenen Intra- sowie Int in einem zweiten Schritt ausgeführt, in wele Vertragsklauseln über die Marktanteile der I

256 Vgl. RPW 2005/2, 263 Rz 73, Swico/Sens.

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jung des Wettbewerbs Stufe Onlinewerb bezüglich der Höhe der Kommissionen zwid der untersuchten Vertragsklauseln in qualitativer

uchten Vertragsklauseln kaum Auswirkungen auf n, da sie keinen Einfluss auf die absoluten Preise chkeiten der Hotels haben.

-Buchungsplattformen hingegen wird aufgrund der r Hinsicht stark beeinträchtigt. So kann den Endder Kommissionen der Parteien vermittelt werden. sen Einschränkung der Verfügbarkeiten oder anne-Buchungsplattform reagieren. Dies führt zu eies Wettbewerbs hinsichtlich Kommissionen zwi-

2s Wettbewerbs

chtigung des Wettbewerbs erfolgt im Fall von Verabrand- und Interbrand-Wettbewerbs.?°® Die Anaation, in der (hypothetisch) ein uneingeschränkter | nachfolgend aufgezeigt, in welchem Umfang sich klauseln auf dem sachlich relevanten Markt aus-

ıten: Bei einer klassischen Preisbindung zweiter ‘auf die Preissetzung der Produkte aus, welche il der entsprechenden Produkte am sachlich rele- 1 Fall auch die Erheblichkeit der Abrede in quantiss-Platforms Parity Agreements im Allgemeinen im Speziellen — wie es die Bezeichnung „Across- | auf dem sachlich relevanten Markt und teilweise aus. Damit würde die reine Betrachtung der Marktlich relevanten Markt die Auswirkungen ihrer Ver-

=lement der Erheblichkeit der vorliegend betrachwird dementsprechend nachfolgend in einem ersarteien auf dem sachlich relevanten Markt haben, erbrandwettbewerb. Vor diesem Hintergrund wird chem horizontalen Umfang sich die untersuchten Parteien hinaus auswirken.

C.4.5.3.1. Aktueller Wettbewerb

(i) Intrabrand-Wettbewerb

316. Die Parteien bieten ihre Dienstleistunt rekt als auch über Vertriebspartner, sogenar che aus Sicht der Endkunden auf den erste Buchungsplattformen erscheinen, tatsächlic

317. Im Folgenden ist zu klären, inwiefern wettbewerbs disziplinierend auf die gegen werbsparameter wie Preis und Konditionen

318. Die Online-Buchungsplattform von Bo (www.booking.com) oder über die Booking. chungsplattform von Booking.com auch übe nern verfügbar (z.B. [...]). Bei einer erfolgt: entsprechende Provision. Zusätzlich erhält Webseiten (z.B. [...]), für welche Booking.cı tet. Booking.com geht laut eigenen Schatz Buchungen über Webseiten von Vertriebsp:

319. Auch zu Expedia gehören neben Expe ren konzerninternen Webseiten wie beispie Expedia sind die Online-Buchungsplattform pedia.com sowie entsprechende länderspe Venere.com) sowie über entsprechende A Vertriebspartner nennt sich „Expedia Affiliate sogenannte „White Label“-Lösungen, bei w über Expedia erfolgt, ohne dass dies für der Rahmen des „Expedia Affiliate Network“ ert Buchung ebenfalls eine Beteiligung in Form

320. Schliesslich kann auch auf die Online entsprechenden Homepages (wie hrs.de, hc sprechende Apps zugegriffen werden. Auch Funktionsweise vergleichbar ist mit den ent Expedia.?°

321. Von den Parteien wurde vorgebracht, zu betrachten seien. Diese Sichtweise ist au Hotels sind Buchungen über Vertriebspartne den wie direkte Buchungen über die Online über die Vertriebspartner erfolgt automatiscl abgeschlossenen Partnerverträge. Somit sir ben Bedingungen (wie der Höhe der Komn

257 Vgl. Rz 13.

258 Beispiele hierfür sind Webseiten wie cheaptic tels.com, hotelselection.ch.

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yen auf dem sachlich relevanten Markt sowohl diinte Affiliates, an.2°” So sind viele Webseiten, weln Blick als Alternativen zu den etablierten Onlineh reine Vertriebspartner von diesen.?°®

diese Vertriebspartner im Sinne eines Intrabrandüber Endkunden und Hotels relevanten Wettbeeinwirken können.

oking.com ist einerseits über die eigene Webseite com App verfügbar. Zusätzlich ist die Online-Bur Webseiten von weltweit rund [...] Vertriebspartan Buchung erhalten diese Vertriebspartner eine Booking.com Reservationen über konzerninterne 9m ebenfalls eine konzerninterne Gebühr entrich- Ingen davon aus, dass im Jahr 2011 [...] % aller ırtnern erfolgten.

dia sowie Hotels.com noch eine Reihe von weite- Isweise eLong oder Hotwire, [...]. Und auch bei en entweder direkt über die eigene Webseite (Exzifische Webseiten wie Expedia.de; Hotels.com; pps zugänglich. Das Programm von Expedia für > Network“ (EAN) und erlaubt beispielsweise auch elcher die Vermittlung von Hoteldienstleistungen 1 Benutzer der Homepage direkt ersichtlich ist. Im valten die Partner von Expedia bei einer erfolgten einer Provision.?°°

-Buchungsplattformen von HRS sowohl über die tel.de, hotel.info, tiscover.com) als auch über ent- HRS verfügt über ein Partner-Programm, dessen sprechenden Programmen von Booking.com und

dass derartige Vertriebspartner als Konkurrenten s folgenden Gründen zu verneinen: Aus Sicht des r der Parteien mit denselben Konditionen verbun- -Buchungsplattformen der Parteien. Der Vertrieb 1 im Rahmen der von den Hotels mit den Parteien \d die Buchungen über Vertriebspartner an dieselnission) gebunden, so dass aus Sicht der Hotels

kets.ch, hotels-buchen.ch, opodo.de, swissho-

015) diesbezüglich keine Unterschiede besteher kunft keine Möglichkeit hat festzustellen, ol Vertriebspartner von Booking.com abgewicl keine Möglichkeit haben, direkte Verträge m Vielmehr ist ein Zugriff auf den Vertrieb übeı mit der entsprechenden Online-Buchungs wird. Dies gilt auch für Endkunden, welche Auch für sie gelten bei Buchungen über Ver wie bei einer Buchung bei den Parteien selk

322. Zusammenfassend gibt es keine Hinw linierend auf die Parteien auswirken würde.

(ii) Interbrand-Wettbewerb

323. Zur Analyse des Ausmasses des W chungsplattformen wird zunächst der aktue sucht. Ausgangspunkt für die Beurteilung de wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt ur

324. Als einzige in der Schweiz tatsächlicl und ebookers identifiziert werden. Bei sämtli ten handelt es sich entweder um Affiliates de welche Hotelzimmer über globale Distributi Reiseveranstalter oder um Anbieter von Sot

325. Die nachfolgenden Tabellen zeigen d king.com, Expedia, HRS sowie STC in der $

261 Vgl. hierzu RPW 2010/3, 531f. Rz 243-261, F wurde unter anderem festgehalten, dass von ausüben können, wenn diese in der Preisfest

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|. So betont auch Booking.com, dass eine Unter- ) eine Reservation über Booking.com oder einen <elt wurde. Auch ist festzuhalten, dass Hotels gar t einzelnen Affiliates der Parteien abzuschliessen. ‘die entsprechenden Affiliates nur möglich, indem plattform ein Anschluss-Vertrag abgeschlossen über Vertriebspartner einer der Parteien buchen. riebspartner der Parteien dieselben Bedingungen st.261

eise, dass sich der Intrabrand-Wettbewerb diszipfettbewerbs zwischen Anbietern von Online-Bulle Wettbewerb auf dem relevanten Markt unter- 2s aktuellen Wettbewerbs ist die Identifikation der id deren Marktanteile.

1 tätige Konkurrenten der Parteien konnten STC chen weiteren betrachteten möglichen Konkurrenar Parteien oder von STC sowie um Unternehmen, onssysteme respektive Wholesaler beziehen, um twarelösungen.

ie entsprechend erfassten Marktanteile von Booschweiz in den Jahren 2007 bis 2013:

rance Télécom SA/Sunrise Communications AG. Dort Weiterverkäufern nur dann einen Wettbewerbsdruck setzung unabhängig agieren können.

Tabelle 2: Marktanteile Online-Buchunc Buchungsumsatz

2007 2008 2009 king.com

Tiscover | [0-5 %] Bei HRS | Bei HR

ebookers | [0-5 %] [0-5 %] [0-5 %

Quelle: Erhebungen des Sekretariats bei | Zahlen zu Expedia umfassen auch die Buct

Tabelle 3: Marktanteile Online-Buchungspla zahl Ubernachtungen

2007 2008 2009 king.com

Tiscover | [0-5 %] Bei HRS | Bei HR

ebookers | k.A. [0-5 %] [0-5 %

Quelle: Erhebungen des Sekretariats bei | Zahlen zu Expedia umfassen auch die Buct

326. Auch andere Erhebungen von Markt nisse. So liegen im Jahr 2013 laut einer a Fachhochschule Westschweiz Wallis (HESking.com bei 69,7 %, von HRS bei 9,8 % so der Hotels durch das Sekretariat liegen fur ı sen an der Anzahl Übernachtungen, von Bo sowie von Expedia bei [10-20 %]. Allerdin

262 SCHEGG (Fn 180), 24 <https://www.hotelleries

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ysplattformen für Hotels 2007-2013 gemäss

2010 2011 2012 2013

Betreibern von Online-Buchungsplattformen. Die lungsumsatze von Venere sowie hotels.com.

ttformen für Hotels 2007 bis 2013 gemäss An-

2010 2011 2012 2013

Betreibern von Online-Buchungsplattformen. Die lungsumsatze von Venere sowie hotels.com.

anteilen ergeben vergleichbare Grössenverhältktuellen Umfrage des Instituts für Tourismus der SO Wallis) die geschätzten Marktanteile von Boowie von Expedia bei 9,9 %.?° Laut der Befragung Jas Jahr 2012 die Marktanteile, ebenfalls gemesoking.com bei [60-70 %], von HRS bei [10-20 %] Js ist festzuhalten, dass bei beiden Erhebungen teilweise Unternehmen, welche in anderen s tätig sind, ebenfalls unter der Kategorie der

327. Die nachfolgende Tabelle gibt Auskur vanten Markt in den Jahren 2007 bis 2013. kunft darüber, welche Unternehmen Markta verloren haben. Zum anderen wird deutlich, Marktanteilsschwankungen können für ein strukturen sind meist in gesättigten (stagnie

Tabelle 4: Marktanteilsentwicklung Online-B (Veränderung in Prozentpunkten)

2008 2009 201 Boo- [...] [...] [... king.com HRS [...] [...] [... Expedia | [...] [...] ... Tiscover [...] Bei HRS Bei hotel.de | [...] [...] [... STC [...] [...] [... ebookers | [...] [...] [...]

Quelle: Erhebungen des Sekretariats bei | Zahlen zu Expedia umfassen auch die Buct

328. Den Tabellen ist zu entnehmen, dass | plattformen wahrend des gesamten Betrach lichem Abstand folgen Expedia und HRS. S des gesamten Betrachtungszeitraums nur | ist, dass Booking.com seine Marktanteile w deutlich steigern konnte, während sämtlich men mussten. Allerdings kann, wie in den na teten Zeitraum auch eine Erhöhung der Ar des gesamten Marktvolumens beobachtet v von Booking.com nur teilweise zu Lasten de

329. Von HRS wurde im Rahmen der Ste weshalb die Untersuchung sich gegen HRS teilnehmer, namentlich STC sowie ebookel Marktanteil nochmals deutlich kleiner ist als in einem frühen Stadium des Verfahrens sic Verbot von Paritätsklauseln umgehend ums die Anzahl Partnerhotels, wie auch der Mark

263 \/gl. Verfügung der WEKO vom 28.11.2011 F

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achlich relevanten Märkten gegenüber den Hotels Online-Buchungsplattformen genannt wurden.

ft über die Marktanteilsentwicklung auf dem rele- Die Marktanteilsentwicklung gibt zum einen Ausnteile gewinnen konnten und welche Marktanteile ob im Markt Bewegung zu beobachten ist. Starke an dynamischen Markt sprechen. Stabile Marktrenden) Märkten anzutreffen.?©

uchungsplattformen gemäss Buchungsumsatz

ände- Verände- Verände- Verände- 0 2011 2012 2013

HRS Bei HRS Bei HRS Bei HRS

Betreibern von Online-Buchungsplattformen. Die lungsumsatze von Venere sowie hotels.com.

Booking.com auf dem Markt fur Online-Buchungstungszeitraums klare Marktführerin war. Mit deutchliesslich verfügten STC und ebookers während iber marginale Marktanteile. Ebenfalls ersichtlich ährend des Betrachtungszeitraums kontinuierlich e anderen Anbieter Marktanteilsverluste hinnehchfolgenden Tabellen aufgezeigt wird, im betrachzahl Partner-Unterkünfte sowie eine Ausweitung ‚erden. So erfolgten die Marktanteilssteigerungen r kleineren Anbieter.

llungnahme zum Antrag die Frage aufgeworfen, richtet, jedoch nicht gegen weitere kleine Marktrs. Hierzu ist festzuhalten, dass einerseits deren diejenigen der Parteien. Ebenso hat STC bereits jnalisiert, dass sie ein allfälliges kartellrechtliches setzen würden. Im Fall von ebookers sind sowohl ‘tanteil noch einmal deutlich geringer als bei STC.

zZ 466, Nikon AG.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass Expedia Muttergesellschaft von ebookers, genehmig

Tabelle 5: Anzahl der Partner-Unterkünfte

2007 2008 2009 Boo- [...] [...] [...] king.com HRS [...] [...] [...] Expedia | [...] [...] [...] STC [...] [...] [...] ebookers | [...] [...] [...]

Quelle: Erhebungen des Sekretariats bei | Zahlen zu Expedia umfassen auch die Buct

Tabelle 6: Umsatzentwicklung (Buchungsun

2007 2008 2009

Boo- [...] [...] [...] king.com

HRS [...] [...] [...] Expedia | [...] [...] [...] hotel.de | [...] [...] [...] STC [...] [...] [...] ebookers | [...] [...] [...]

Quelle: Erhebungen des Sekretariats bei | Zahlen zu Expedia umfassen nach auch die

330. Das starke Wachstum der Online-Buc nahme der Nachfrage nach Hoteldienstleis erfolgte weitestgehend auf Kosten andere Wachstums an Buchungen über Online-Bu jährlich nachgefragten Zimmernächte zwis« reichs zwischen 22'600 und 24'000 und die reich zwischen 44 % und 47 %.?%*

331. Zusammenfassend kann auf dem rele werden. Zwar ist die Stellung von Booking.c bei den kleineren Anbietern in der Tendenz

264 \/gl. Bundesamt für Statistik BFS, Hotellerie,

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"zwischenzeitlich die Übernahme von Orbitz, der t wurde.

2010 2011 2012 2013

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

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satz in Millionen CHF)

2010 2011 2012 2013

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] Bei HRS

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

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‚hungsplattformen ist nicht auf eine generelle Zutungen in der Schweiz zurückzuführen, sondern r Vertriebskanäle. So lag trotz des erheblichen chungsplattformen die Anzahl der in der Schweiz shen 2007 und 2013 immer innerhalb eines Bedurchschnittliche Bruttozimmerauslastung im Beavanten Markt eine gewisse Dynamik beobachtet om als Marktführerin unangefochten, wohingegen sinkende Marktanteile zu beobachten sind. Dafür

Angebot und Nachfrage im Überblick, ist eine kontinuierliche Steigerung sowohl c satz, als auch der Marktdurchdringung, gem ten.

(iii) Zusammenfassung

332. Der Markt für Online-Buchungsplattfo zusammen durchgehend praktisch den gesé king.com der mit Abstand stärkste Marktteilr teren Marktteilnehmern ist sodann auch keir teien zu erwarten.

C.4.5.3.2. Potenzieller Wettbewerb

333. Der potenziellen Konkurrenz kommt ei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Mai nen (d.h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und g nach einigen Jahren oder von nur geringer | werten Einfluss auf das Verhalten der einge: ausgewichen werden kann.?°

(1) Markteintrittsschranken

334. Eine wesentliche Markteintrittsschranl chungsplattformen in einem zweiseitigen M: keffekten tätig sind. Um als Online-Buchun beide Marktgegenseiten (d.h. Hotels und En damit eine kritische Grösse erreicht werden züglich der Anwerbung von beiden Marktge:

335. Wie auch von den Parteien festgehalt anfänglichen Aufwand verbunden: Partner-t was [...] Kosten verursacht. Ein neu in den fangsinvestitionen jedoch kaum auf seine Pz nahmegebühren erheben. Auch hat ein Hi kaum Anreize eine zusätzliche Online-Buc nur ein geringes Buchungspotenzial hat.

336. Selbst wenn es einer neu in den Mark sollte, eine grosse Anzahl an Partner-Hotels von der Nutzung der Plattform zu überzeu kann: Sämtliche Mitgliederhotels von hotell vertreten. Trotz dieses nicht unwesentlicher

265 Vgl. Verfügung der WEKO vom 21.10.2013, : SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conver Swisscom ADSL; RPW 2008/1, 228 Rz 57, T fend schneller Bitstromzugang; RPW 2007/2, 214 Rz 169, Richtlinien des Verbandes schw missionierung von Berufsvermittlern.

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les Marktvolumens, gemessen am Buchungsumessen an der Anzahl Partner-Hotels, zu beobachrmen ist hoch konzentriert. Die Parteien decken imten sachlich relevanten Markt ab. Dabei ist Boo- \ıehmer, gefolgt von Expedia sowie HRS. Von wei- 1 wesentlicher disziplinierender Effekt auf die Parne disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es rktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen könenügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens 3edeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenssessenen Unternehmen, da diesen nur beschränkt

<e ergibt sich aus der Tatsache, dass Online-Buarkt mit entsprechend starken indirekten Netzwergsplattform auf dem Markt zu bestehen, müssen dkunden) gleichermassen angesprochen werden, kann. Wie nachfolgend aufgezeigt, existieren begenseiten hohe Markteintrittsschranken.

en wird, ist die Anwerbung von Hotels mit einem dotels werden durch [...] angeworben und betreut, Markt eintretendes Unternehmen kann diese An- ırtner-Hotels abwälzen, da die Parteien keine Aufotel, trotz grundsätzlich möglichem Multihoming, hungsplattform zu bewirtschaften, solange diese

t eintretenden Online-Buchungsplattform gelingen -anzuwerben, kann es schwierig sein, Endkunden gen, wie am Beispiel von STC illustriert werden leriesuisse (als Teilhaber an STC) sind auf STC | Vorteils gelingt es STC aber nicht, auch Endkun-

38 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp,

sion (DCC); RPW 2010/1,119 ff., Preispolitik

DC Switzerland AG vs. Swisscom Fixnet AG betref- 262 Rz 145, Terminierung Mobilfunk; RPW 2007/2,

eizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kom- den in grossem Umfang von der Nutzung de gen. STC verlangt zwar im Vergleich mit de nen den Endkunden jedoch aufgrund der we ten keine besseren Preise anbieten als auf Buchungsplattform müsste daher erheblich: Endkundenwerbung voll auszuschöpfen.

337. So ist insbesondere die Anwerbung ve chen Ausgaben verbunden. Die Ausgabe Schweiz alleine für [...] von [...] im Jahr 200

338. Eine weitere mögliche Markteintrittsb Wie auch von den Parteien betont wird, lief nen. Neu in den Markt eintretende Unternet artigen Bewertungen von Endkunden, was traktiv machen könnte. Aus Sicht der Hotels eine aufgrund von nutzergenerierten Bewer res Unternehmen übertragen können. Auf spielsweise auch im Zusammenhang mit Or

339. Schliesslich können auch die durch die ten Renditen einen Hinweis auf das Besteht Analysen davon aus, dass Expedia mit Hote Expedia rund 73 % ausmacht, eine Umsatz mit deutlich höher als in den Geschäftsfeldeı Kreuzfahrten mit jeweils 9 %.?67

(li) Markteintritte

340. Unter den zwischen 2007 und 2013 i Umfang tätigen Online-Buchungsplattformer raums gegründet wurde. Es besteht sogar des Marktes aufgrund von Übernahmen: Sı (im Jahr 2011) durch HRS übernommen, so Priceline.com, Inc. aufgekauft wurde. Schlie Expedia, Inc. erworben.

341. Google ist demgegenüber mit dem Hc weitere Weise als Werbedienstleister für Oı scheint jedoch höchst unwahrscheinlich, d chungsplattform aufnimmt, zumal dies das I per-Click-Werbung untergraben würde .?°®

342. Bei weiteren von den Parteien vorgel ausnahmslos um Nischenanbieter, um Anbi

266 Siehe beispielsweise CHRYSANTHOS DELLORC tems, Terence Handershott (Hrsg.), Reputati

(3.5.2015).

268 Vgl. hierzu Rz 337.

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sr eigenen Online-Buchungsplattform zu überzeun Parteien tiefere Kommissionen, die Hotels köniten Preisparitätsklauseln trotz dieser tieferen Kosden Plattformen der Parteien. Eine neue Online- > Mittel aufwenden, um andere Möglichkeiten der

yn Endkunden über (Online-)Werbung mit erheblin von Booking.com beispielsweise sind in der 8 auf [...] im Jahr 2012 gestiegen.

arriere sind die nutzergenerierten Bewertungen. ern diese für die Endkunden wertvolle Informatio- Imen verfügen naturgemäss noch über keine dersie wiederum für potenzielle Kunden weniger atstellt sich wiederum die Schwierigkeit, dass diese tungen erarbeitete Reputation nicht auf ein andediese Form einer Marktzutrittsschranke wird bei- ıline-Auktionsportalen hingewiesen.?°®

» Parteien im betrachteten relevanten Markt erzieln von Marktzutrittsbarrieren darstellen. So gehen I-Buchungen, deren Anteil am Gesamtumsatz von -Marge von 23 % erwirtschaftet. Die Marge ist dan der Flugbuchungen (3 %) und Mietwagen sowie

n der Schweiz in einem mehr als nur marginalen 1 befindet sich keine, welche innerhalb dieses Zeiteine Tendenz zu einer steigenden Konzentration 9 wurden Tiscover (im Jahr 2008) sowie hotel.de wie auch Booking.com zuvor (im Jahr 2005) durch sslich wurde auch Venere.com im Jahr 2008 von

tel Finder mit einer Meta-Suchmaschine auf eine line-Buchungsplattformen tätig geworden. Es erass Google selbst eine Tätigkeit als Online-Buyewahrte Geschäftsmodell des Verkaufs von Payjrachten erfolgten Markteintritten handelt es sich jeter welche nur Privatunterkünfte vermitteln oder

AS, in: Handbook of Economics and Information Syson Mechanisms, 2006, 629-660.

um Angebote, welche scheinbar eine neue C lich nur im Rahmen eines Partner-Programn plattformen zurückgreifen.?°°

343. Insbesondere Expedia weist auf die n tern und Meta-Suchmaschinen hin. Jedoch ob und inwiefern zukünftig von diesen eine d Buchungsplattformen ausgehen sollte. Jedo der WEKO bei wesentlichen Änderungen di Möglichkeit gibt, auf Antrag des Sekretariat: rufen oder zu ändern.

(iii) Zusammenfassung

344. Zusammenfassend ist davon auszug nennenswerter Einfluss auf das Verhalten d

C.4.5.3.3. Stellung der Marktgegenseite

345. Wettbewerbsdruck kann nicht nur vol ausgehen, sondern auch von den Abnehme können sich nicht weitgehend unabhängig Verhandlungsmacht verfügen.

() Hotels

346. HRS bringt vor, dass Netzwerkeffekte line-Buchungsplattformen auch ihrerseits ve davon, möglichst viele von ihnen für die Ve halten. HRS habe deshalb gegenüber den I} raum, weil diese sich des Netzwerkeffekt Markstruktur über einen entsprechenden V sichtlich nicht der Fall: So konnte HRS die i missionen verbunden mit einer Verschärfu dass Partner-Hotels diesbezüglich Verhandl gen, ohne dass es zu Konzessionen gegen tragskündigungen kam. Generell sind Abwe

347. Gewisse, obgleich geringe, Konzessio telketten. Dabei ist allerdings auch bei intern stark eingeschränkt. So verfügen bei Bo Schweiz tätig sind, über von den Standardv

348. Somit verfügten von [...] Partnerbetrie gen abweichende Vertragsbedingungen. Al verlangten Preisparitätsklauseln sowie der \ men gewährt werden. Ein gewisser, wenn

269 So nennt Booking.com beispielsweise mit Air Swisshotels einen Partner von STC Switzerle setter Nischenanbieter im Luxusbereich. Auc

270 Vgl. hierzu oben, Rz 18 f.

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nline-Buchungsplattform darstellen, aber tatsäch- 1s auf Angebote der etablierten Online-Buchungs-

\ögliche steigende Bedeutung von Nischenanbieist derzeit weder erwiesen, noch ist es absehbar, isziplinierende Wirkung auf die etablierten Onlinech ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 Abs. 3 KG ar tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die > oder von Betroffenen, einen Entscheid zu widerehen, dass von potenziellen Markteintritten kein er eingesessenen Unternehmen ausgeht.

1 vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern rn. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen von Abnehmern verhalten, die über ausreichend

des zweiseitigen Marktes dazu führen, dass Onyn den Hotels stark abhängig sind, insbesondere rmittlung zu gewinnen und als Vertragspartner zu jotels keinen unbegrenzten Preiserhöhungsspiel- 5 bewusst seien Dass die Hotels aufgrund der erhandlungsspielraum verfügen ist jedoch offenm Jahr 2012 vorgenommene Erhöhung der Komng der Vertragsbedingungen durchsetzen, ohne ungen führen konnten. Auch die [...] konnte erfolüber Partner-Hotels oder zu nennenswerten Verichungen von den Standard-Verträgen [...]?7°

nen machen die Parteien lediglich gegenüber Hoationalen Hotelketten der Verhandlungsspielraum oking.com folgende Hotelketten, welche in der erträgen abweichende Partnerverträge: [...].

‘ben nur deren [...] über von den Standardvertralerdings betont Booking.com, dass bezüglich der /erfügbarkeitsparität keine umfassenden Ausnahauch geringer, Verhandlungsspielraum würde in

BnB einen Vermittler von Privatunterkünften, mit ind Travel Centre sowie mit Secret Escapes und Jeth Expedia weist wiederholt auf AirBnB hin.

erster Linie betreffend aus Sicht von Bookin stehen wie beispielsweise bezüglich Rechts

349. Expedia unterhält Kettenverträge mit insgesamt [...] Hotels, insbesondere [...]. Al trägen [...] von den allgemein verlangten Pé

350. HRS hat in der Schweiz insgesamt [.. trag. Die grössten davon sind [...]. Allerding Standard-AGBs unterliegt und ein weiteres \ dard-Kettenvertrag verfügt. Nur das restliche Beispiel für abweichende Vertragsbedingun

(li) Hotelier-Verbände

351. Mit über 3171 Mitgliedern, davon 205 klassierten Betriebe laut eigenen Angaben 75 % der Logiernächte.?”! GastroSuisse, de viele kleinere Hotelbetriebe angeschlossen. der, davon sind 3000 Hotels.?’?

352. Während somit die Hotels in der Sch einen Grossteil der Betriebe vertreten, schei macht gegenüber den Parteien zu verfügen rekt verhandelt wird und nicht mit den Verl Verhandlungen mit Hotelier-Verbänden. Da nierende Wirkung auf die Online-Buchungsg

(ii) Endkunden

353. Endkunden, welche Online-Buchungsı auf die vertraglichen Beziehungen zwischer im Entscheid TUI/Kuoni dahingegen festget aus eine verhältnismässig starke Stellung | sei, dass Reisende sehr häufig Reisen sel spielraum der Reiseveranstalter durch dera erhöhungen bei Reisearrangements würder selbst zu organisieren.?”? Es wird auch dar: im Reisemarkt üblich sei, die Preise von A chen.?7*

354. Vorliegend erhalten die Endkunden all kein Signal betreffend die von den Onlineweshalb von den Endkunden in der vorlieg: rende Wirkung auf die Online-Buchungsplat

273 Vgl. RPW 2000/3, 408 f. Rz 60, TU//Kuoni.

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g.com untergeordneten Vertragsbestandteilen bewahlklauseln.

[...] in der Schweiz tätigen Hotelketten, das sind lerdings ergeben sich auch bei diesen Kettenverritätsklauseln.

] Hotelketten mit insgesamt [...] Hotels unter Vers hält HRS fest, dass die Hälfte dieser Ketten den /iertel über einen auf die AGB verweisenden Stan- > Viertel hat abweichende Verträge. HRS führt als

gen [...].

1 Hotels, repräsentieren die von hotelleriesuisse 65 % der Schweizer Hotelbetten und generieren am Verband für Hotellerie und Restauration, sind So verfügt GastroSuisse über rund 20'000 Mitglieweiz in zwei Verbänden organisiert sind, welche nen diese Verbände über keinerlei Verhandlungs- . So erklärt Booking.com, dass mit den Hotels di- Jänden. Auch die anderen Parteien führen keine mit geht auch von den Verbänden keine diszipli- Jlattformen aus.

Jlattformen nutzen, haben keinen direkten Einfluss 1 den Plattformen und den Hotels. Die WEKO hat alten, dass im Reisemarkt die Endkunden durchnaben, was insbesondere darauf zurückzuführen per organisieren und dass somit der Verhaltensrtige Direktgeschäfte eingeschränkt werde. Preiseinen Teil der Reisenden dazu bewegen, Reisen uf hingewiesen, dass es für die Marktgegenseite ngeboten verschiedener Veranstalter zu vergleierdings aufgrund der weiten Preisparitätsklauseln Buchungsplattformen verlangten Kommissionen, anden Konstellation keine wesentliche disziplinietformen ausgeht.

uoni.

(iv) Zusammenfassung

355. Zusammenfassend kann festgehalten tens der Endkunden ein wesentlicher Druck tragsklauseln ausgeht.

C.4.5.3.4. Horizontales Ausmass der We

356. Die vorgängig ermittelten Angaben zur sowie zur Stellung der Marktgegenseite auf geeignet, um die Marktposition der Parteie bestimmen. Diese Elemente wiederspiegelr che quantitative Auswirkung der untersucht Klauseln gerade nicht exklusiv auf die Prei: chungsplattformen aus, sondern beziehen : zugänglichen Angebote.

357. Die WEKO hat im Entscheid in Sache: festgehalten, dass für die Beurteilung der dı \Wettbewerbsbeeinträchtigung entscheidenc der Abrede noch Wettbewerb besteht, und ı rede beteiligtes Unternehmen losgelöst von

358. Wie aufgezeigt wurde, sind die weiten muliert und beziehen sich auf sämtliche and Online-Buchungsplattformen verwendet. Sie hoteleigenen Vertriebskanäle sowie indirekt Die verschiedenen Paritäts-Klauseln der P: eingehalten. Diese Einhaltung wird durch | wacht.?’’ Damit sind die Möglichkeiten der P Vertriebskanälen, von welchen allenfalls ein auf die Parteien denkbar wäre, relativ tiefere besser zu stellen oder mittels günstigeren K

359. Variationsmöglichkeiten verbleiben in von Kundenbindungs-Programmen. Vor al Treueprogramme gesammelt werden, wenr ist das Programm von Starwood Hotels (Sta bei Reservationen über eine Online-Buchun: können. Auch andere Hotelketten verwende unmittelbaren Rabatte auf eine einzelne B können jedoch in Sachleistungen wie koste delt werden, d.h. der Kunde kann bei einer :

360. Hierzu ist festzuhalten, dass derartige tätigen Hotelketten betrieben werden. So sii fekte festzustellen. Ein Treueprogramm sch

275 RPW 2012/1, 74 ff., Vertrieb von Tickets im F 276 RPW 2012/1, 110 Rz 197, Vertrieb von Ticke 277 gl. oben, Rz O ff., 56 und 53.

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werden, dass weder seitens der Hotels noch seiauf die Parteien bezüglich der untersuchten Verttbewerbsbeschränkung

n aktuellen Wettbewerb, zu Markteintrittsbarrieren dem sachlich relevanten Markt sind insbesondere n gegenüber den Hotels und den Endkunden zu jedoch nur in ungenügender Weise die tatsächlian Vertragsklauseln. So wirken sich die fraglichen se und Verfügbarkeiten der jeweiligen Online-Busich explizit auf die bei anderen Vertriebskanälen

1 „Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich“?”® ırch die Abrede in quantitativer Hinsicht bewirkten | ist, in welchem (quantitativen) Ausmass neben licht der generelle Marktanteil, der ein an der Abder Abrede innehat.?’®

Paritätsklauseln der Parteien sehr umfassend foreren Vertriebskanäle, welche ein Hotel neben den > umfassen insbesondere auch sämtliche direkten e Kanäle, welche von Dritten angeboten werden. arteien werden von den Hotels grossmehrheitlich die Online-Plattformen auch entsprechend überartner-Hotels stark eingeschrankt, auf alternativen © disziplinierende Wirkung seitens der Endkunden Preise anzubieten, diese bezüglich Verfügbarkeit onditionen bevorzugt zu behandeln.

| Bereich indirekter Vergünstigungen im Rahmen lem bei grossen Hotelketten können Punkte für | eine direkte Buchung erfolgt. Als Beispiel hierfür ırwood Preferred Guest) zu nennen, bei welchem Jsplattform keine Treuepunkte gesammelt werden n vergleichbare Systeme. So werden zwar keine uchung gewährt, die gesammelten Treuepunkte nlose Übernachtungen, Upgrades etc. umgewanspäteren Buchung davon profitieren.

Treueprogramme hauptsächlich von international nd denn auch diesbezüglich gewisse Netzwerkefeint für Endkunden vor allem dann attraktiv, wenn

Jallenstadion Zürich. ts im Hallenstadion Zürich, m.w.H.

dieses bei möglichst vielen Hotels anerkann dings nur einen kleinen Anteil der Betriebe.?” letztlich eine Abweichung von Verfügbarkeit len, weshalb solche Ausnahmen entspreche sen.?’?

361. Hingegen scheinen einige Hotels, letzt sowie Konditionenparitätsklauseln, Zusatzle stimmten Vertriebskanal wählen. Solche Z reine Hotelübernachtung hinausgehende S Parkplätze, vergünstigte Skipässe, Wellnes satzleistungen letztlich eine Abweichung vo paritätsklauseln dar. Allerdings scheint es a schränkungen bezüglich der Möglichkeiter abzubilden.

362. Schliesslich ist auch festzuhalten, das: leistungen von Partner-Hotels beziehen, w (wie beispielsweise Reiseveranstalter) an d dukten, welche gemäss einem Merchant-M dass dies zu einem Verstoss gegen die Prei derverkäufer den Endkundenpreis selbst be dass in solchen Fällen von den Partner-Hote langt wird, sondern diese nur auf diese Prob falls bestehende Verträge mit Wholesalern «

363. Für Partner-Hotels der Parteien bestel barkeiten oder Konditionen auf verschieden: tive Unterschiede bezüglich der Kosten des nen. Sämtliche genannten Möglichkeiten Verfügbarkeiten stellen Ausnahmen oder Ur dar oder bewegen sich zumindest in vertra zeigt sich damit, dass diese Wirkungen nich dern sämtliche anderen Vertriebskanäle eine Verfügbarkeit und Konditionen nicht besser plattformen der Parteien.

C.4.5.4. Fazit

364. In quantitativer Hinsicht ist von einer aufgrund der von weiten Preisparitäts- sowie zeigt sich einerseits aufgrund der Tatsache überwiegenden Teil des sachlich relevanteı den Parteien verlangten Preisparitäts- sowi Wirkung haben, welche über den sachlich re

278 Vgl. Rz 319 ff.

279 Eine Ausnahme diesbezüglich stellt die Tats: weit für alle Hotels eingeführt hat. Diese L6st ten „closed user groups“, welche von den Pre

280 \/gl. hierzu Fn 22.

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t wird. Hotelketten umfassen in der Schweiz aller- 8 Auch ist festzuhalten, dass derartige Programme s- respektive Konditionenparitätsklauseln darsteland von den Parteien auch gewährt werden müslich unter Missachtung der Verfügbarkeitsparitätsistungen für Gäste anzubieten, welche einen beusatzleistungen können beispielsweise über die sachleistungen umfassen, seien dies kostenlose sangebote o.ä. Allerdings stellen auch solche Zuin Verfügbarkeitsparitäts- respektive Konditionenuch seitens der Parteien gewisse technische Ein- 1 zu geben, komplexere Dienstleistungs-Pakete

5 sich weite Preisparitätsklauseln auch auf Dienstelche über Wholesaler respektive deren Kunden ie Endkunden gelangen. Gerade bei diesen Proodell vertrieben werden, besteht die Möglichkeit, sparitätsklauseln führen kann, da hierbei der Wiestimmen kann. Allerdings halten die Parteien fest, ls keine Einhaltung der Preisparitätsklauseln verlematik hingewiesen werden, so dass gegebenenantsprechend angepasst werden können.?®°

1en damit kaum Möglichkeiten, die Preise, Verfügan Veertriebskanälen derart zu variieren, dass relajeweiligen Vertriebskanals reflektiert werden könzu Variationen bezüglich Preisen respektive ngehungen der entsprechenden Vertragsklauseln Jsrechtlicher Hinsicht im Graubereich. Insgesamt tnur auf den relevanten Markt begrenzt sind, son- 2s Hotels betreffen, indem diese hinsichtlich Preis, gestellt werden dürfen als die Online-Buchungsumfassenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs Verfügbarkeitsparitätsklauseln auszugehen. Dies , dass die Parteien bezüglich Marktanteile einen 1 Marktes abdecken. Hinzu kommt, dass die von e Verfügbarkeitsparitätsklauseln eine horizontale levanten Markt hinausgeht und so auch alternative

ıche dar, dass Expedia die Lösung des OFT europa- Ing ermöglicht den Hotels die Bildung von sogenannisparitätsklauseln ausgenommen sind.

Vertriebskanäle umfasst. Somit ergeben die lyse der quantitativen Kriterien, dass der W men durch die von den Parteien verlangten F insgesamt praktisch vollständig beseitigt wir

C.4.6. Rechtfertigung aus Effizienzgrür

365. Liegt eine den Wettbewerb erheblich diese gerechtfertigt ist. Dies ist möglich, we von Art.5 Abs. 2KG gesteigert wird. Die Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verw ausnahmsweise Zulassung einer an sich ké gen, sind einzig vom Bundesrat zu beurteile

366. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a) notwendig sind, um die Herstellung: Produktionsverfahren zu verbessern schem oder beruflichem Wissen zu f und

b) den beteiligten Unternehmen in kein bewerb zu beseitigen.

367. Liegt keine qualitativ schwerwiegende sich mit anderen kumulativ auf den Markt at tigt, gilt die Abrede i.d.R. ohne Einzelfallprüf ters an dem relevanten Markt, auf dem er d und der Anteil des Abnehmers an dem rele\ dienstleistungen bezieht, jeweils nicht meh Vorliegend bestehen jedoch mehrere Abre relevanten Markt abdecken und auch weite gend die Voraussetzungen der Rechtfertigut tBek nicht gegeben und es ist konkret zu pri liegt.

368. Zwar hat die Wettbewerbsbehörde der Elemente, welche eine Rechtfertigung ermi deutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsbe den zu beweisen hat. Sind solche Effizienz Parteien — nicht erstellt, so bleibt es dabei, und damit grundsätzlich unzulässige Wett! diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachte die objektive Beweislast trägt. Dies ergibt si wonach erhebliche Wettbewerbsbeeinträch durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz

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Prüfung der qualitativen Kriterien sowie die Anaettbewerb auf Stufe der Online-Buchungsplattfor- -reisparitats- sowie Verfügbarkeitsparitätsklauseln d.

iden

beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob

nn durch sie die wirtschaftliche Effizienz im Sinne ' Berücksichtigung anderer, nicht-ökonomischer ehrt - allfällige öffentliche Interessen, die für eine ırtellrechtlich unzulässigen Abrede sprechen mön (Art. 8 KG).

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder , die Forschung oder die Verbreitung von techniördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen;

em Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett-

2 Wettbewerbsabrede vor und keine Abrede, die ıswirkt und den Wettbewerb erheblich beeintrachung als gerechtfertigt, wenn der Anteil des Anbieie Vertragswaren oder -dienstleistungen anbietet, janten Markt, auf dem er die Vertragswaren und - r als 30 % beträgt (vgl. Ziff. 16 Abs. 2 VertBek). den nebeneinander, die praktisch den gesamten are Vertriebskanäle umfassen. Damit sind vorlie- 19 ohne Einzelfallprüfung nach Ziff. 16 Abs. 2 Verifen, ob ein materieller Rechtfertigungsgrund vor-

1 massgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der jglichen, von Amtes wegen zu ermitteln. Dies be- "hörde das Nichtvorhandensein von Effizienzgrünjründe — durch die Wettbewerbsbehörde oder die dass eine den Markt erheblich beeintrachtigende Jewerbsabrede vorliegt. Insoweit wirkt sich eine il des betreffenden Unternehmens aus, das damit ch bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 KG, tigungen nur zulässig sind, wenn sie tatsächlich gerechtfertigt sind, und nicht bereits dann, wenn solche Gründe nicht ausgeschlossen werde scheinen.?®!

369. Anzufügen ist, dass nicht bereits Gru ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss die Marktgegenseite als effizient betrachtet wer

C.4.6.1. Trittbrettfahrerproblem

370. Die Parteien bringen vor, ihr Geschäft erbrachten Leistungen und Investitionen ve Online-Buchungsplattformen getätigten Buc digt würden. Diese Besonderheit des verwel rauf angewiesen seien, dass möglichst vielk Bei einer Buchung über den direkten Vertri den Leistungen der Online-Buchungsplattfo ritätsklauseln seien deshalb notwendig, um

371. Dieses Vorbringen der Parteien entsg gument, welches das Problem einer horizo! profitieren von den Service- und Beratung Diese Problematik kann gemäss Ziff. 16 / gungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zu | gen zur Anwendung des Point-of-Sale-Ser hend erläutert werden, es genügt an dies WEKO im Rahmen der Verfügung betreffer gen einer Trittbrettfahrerproblematik gestütz retisch denkbar wäre, ist es bereits fraglich, Ausmass gegeben ist. Ausserdem gelingt e nicht, darzulegen inwiefern sie Service- und onen erbringen, die vor einer solchen Proble

372. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, das der Untersuchung in Sachen Online-Hande beim Vertrieb von Haushalts-Geräten auseir selbst der stationäre Handel, obwohl diese Beratung von Endkunden anbietet und auc keiner Trittbrettfahrer-Problematik ausgeset tellrechtlich zu rechtfertigen vermögen würd

373. Schliesslich ist festzuhalten, dass wok triebs von Produkten und Dienstleistungen, schen einzelnen Händlern, diese Ausgaben Vertriebs-Dienstleistung tätigen. Somit ers ausgerechnet im vorliegenden Bereich, in we

281 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007 (: händler- und Verleger-Verband, Börsenvereii REKO/WEF.

282 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabr:

283 Vgl. RPW 2005/2, 286 Rz 85 ff., Sammelreve zeugnisse in der Schweiz.

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ın können oder bloss einigermassen plausibel eride der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn

aus Sicht der beteiligten Unternehmen betriebs- > Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der den können. ?#?

smodell sei mit einer Reihe von gegenüber Hotels rbunden, wofür sie nur bei tatsächlich über ihre hungen mittels Kommissions-Zahlungen entschä- ıdeten Geschäftsmodells führe dazu, dass sie da- > Buchungen über ihre Plattform getätigt würden. ebskanal eines Hotels profitiere dieses zwar von rm, erbringe jedoch keine Gegenleistung. Die Padiese Leistungen und Investitionen zu schützen.

jricht weitgehend dem Point-of-Sale-Services-Arntalen Externalität auf Händlerstufe (d.h. Händler sleistungen ihrer Konkurrenten) zum Inhalt hat. ‚bs. 4 Bst. a VertBek im Rahmen der Rechtferti- Jerücksichtigen sein. Die näheren Voraussetzunvices-Arguments müssen vorliegend nicht eingeer Stelle der Verweis auf die Ausführungen der ıd Buchpreisbindung.?®® Denn obwohl das Vorliet auf die Art der vermittelten Dienstleistung theoob diese Problematik überhaupt im behaupteten s, wie nachfolgend aufgezeigt wird, den Parteien | Beratungsdienstleistungen oder andere Investiti- 2matik geschützt werden sollten.

s sich die WEKO bereits im Zusammenhang mit | mit einer möglichen Trittbrettfahrer-Problematik andergesetzt hat. Dabei wurde festgehalten, dass r (in einem gewissen Ausmass) eine persönliche h Investitionen in Ausstellungsmodelle etc. tätigt, zt ist, welche ein Verbot des Online-Handels kar- e.

| in den allermeisten Bereichen des (Online-)Verauch bei unterschiedlichen relativen Preisen zwiin Werbung und in die Verbesserung der eigenen cheint es im Vornherein unwahrscheinlich, dass lchem die Unternehmen nicht einmal das mit dem

= RPW 2007/1, 133 f.), E.10.3, Schweizerischer Buch- ı des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO,

aden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. rs 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagser-

Vertrieb von Produkten und Dienstleistunge cher Schutz gegen tiefere relative Preise se

374. Booking.com hat im Rahmen seiner | Tatsache, dass eine Anzahl von durch sie b von Preisparitätsklauseln auf dem direkten chungsplattformen anbieten würden, als Be matik betrachtet werden könne. Hierzu ist fe Parteien vorgebrachten Argumentation, das Hotels entsprechen, widerspricht. Auch kar frageresultat lediglich gefolgert werden, das Abweichungsanreize bestehen, wie dies let den der Fall ist.

375. Auch das von Booking.com vorgebra frage eine Mehrheit der befragten Endkund rekten Vertriebskanal eines Hotels anstatt é spricht letztlich einem normalen Marktverhal vom direkten Vertriebskanal durchaus eine plattformen ausgehen kann.

C.4.6.1.1. Komplexität der vermittelten [

376. Grundsätzlich unterscheiden sich die spruchsvollen, langlebigen Produkten, für w fach in Betracht gezogen werden kann. Al Erfahrungsgüter betrachtet werden, so das sein kann, die Qualität einer solchen Dien grundsätzlich denkbar, dass Endkunden be ratungsdienstleistungen in Anspruch nehme

377. Indes ist auch festzuhalten, dass längs bei der Wahl eines Hotels in Anspruch nehr einen Informationsstand, welcher über onlin Service- und Beratungsdienstleistungen dı So beispielsweise Stammkunden. Ebenso k ein unmittelbares Bild vom besuchten Hotel

C.4.6.1.2. Billboard-Effekt

378. Um zu zeigen, dass in ihrem Geschäft vorliegt, führen Expedia und HRS aus, bereii führe zu einer deutlichen Steigerung der An eines Hotels. Dieser behauptete Effekt wird Gestützt auf eine durch Expedia unterstüt: wird aufgeführt, diese Steigerung liege zwis

284 \/gl. hierzu auch RPW 2011/3, 391 Rz 149 ff.

285 CHRIS ANDERSON, in: Cornell Hospitality Repc Agent Impact on Non-OTA Reservation, 2005 Studie verwiesen: CHRIS ANDERSON, in: Corn Online Booking, An Expanded Analysis of the

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n verbundene Inventarrisiko tragen, ein vertragliitens der Konkurrenten gerechtfertigt sein sollte.

Stellungnahme zum Antrag vorgebracht, dass die efragte Hotels angegeben haben, in Abwesenheit Vertriebskanal tiefere Preise, als auf Online-Buweis für das Vorliegen einer Trittbrettfahrerproblestzuhalten, dass diese Beobachtung der von den 5 Preisparitätsklauseln letztlich einem Wunsch der in aus dem von Booking.com vorgebrachten Um- 3S bezüglich der Preisparitätsklauseln individuelle ztlich bei einer Vielzahl von preisrelevanten Abrechte Argument, dass gemäss einer eigenen Umen bei entsprechend tieferen Preisen auf dem diuf der Online-Buchungsplattform zu buchen, entten. Auch illustriert dieses Resultat vielmehr, dass » disziplinierende Wirkung auf Online-Buchungs-

Jienstleistung

' Dienstleistungen von Hotels von technisch anelche das Point-of-Sales-Services-Argument viellerdings können Dienstleistungen von Hotels als s es für Endkunden unter Umständen schwierig stleistung im Vornhinein festzustellen. So ist es | der Wahl eines Hotels gewisse Service- und Ben.

t nicht alle Endkunden Beratungsdienstleistungen nen.?®* So verfügen auch etliche Endkunden über e verfügbare Informationen hinausgeht und damit irch Online-Buchungsplattformen hinfällig macht. Önnen sich beispielsweise Walk-in-Kunden selbst machen.

sfeld eine ausgeprägte Trittbrettfahrerproblematik s die Präsenz auf einer Online-Buchungsplattform zahl Buchungen auf dem direktem Vertriebskanal | unter dem Begriff „Billboard-Effekt“ vorgebracht. zte Studie (nachfolgend: Cornell-Studie vol. 92°°) chen 7,5 % und 26 %.

, Behinderung des Online-Handels.

rt Vol. 9 No. 16, The Billboard Effect, Online Travel

). Daneben wird auf eine entsprechende Nachfolgeall Hospitality Report Vol. 11 No. 8, Search, OTAs and Billboard Effect, 2011.

379. Es ist jedoch fraglich, inwiefern die Er tion in der Schweiz übertragen werden könr anhand von Hotels der InterContinental Hc derartige Ketten-Hotels nur eine untergeordr nell-Studie vol. 9 wird auch von ESTIS GRE chenden Hotels im Ranking von Expedia koı sei die in der Cornell-Studie vol. 9 beschrie den an breiter Front beobachtbaren Zahlen bar. Zudem habe die InterContinental Hote für einige Monate auf eine Präsenz auf Exp der Buchungen auf dem direkten Vertriebsk

380. Dass die Hypothese eines Billboard-E: grund der Präsenz eines Hotels auf einer O Hotels in der Schweiz zutreffen sollte, kann lung der Hotel-Buchungen verneint werden: sowie an Buchungen über Online-Buchun: chungsvolumens auf den direkten Vertriebsl einer weitgehend konstanten Zimmerauslas Buchungen zu Buchungen über Online-Buc

381. Demnach ist bereits nicht erstellt, dass zer Markt in dem von den Parteien vorgege dennoch im Einzelnen zu prüfen, ob auf Sei dere Leistungen erbracht werden, die vor schützt werden sollten.

C.4.6.1.3. Art und Umfang der Service- ı

382. Die Online-Buchungsplattformen erbr Fach-Handel vergleichbare Beratungsdiens ren Unterkünften auch kaum praktikabel wi Suche eine gemäss den Ranking-Kriterien tung von entsprechenden Hotels aufgezeigt ellen Beratung gleichgesetzt werden, zumal ressen der Online-Buchungsplattformen ein! Interessen der Endkunden reflektieren.?®? B sortieren, erfolgt die Auflistung strikt nach qu der Hoteldienstleistung. Auch ist der Umfar telten Informationen in ihrem Ausmass stark zelnen Hotels auf einer einzigen Internetsei barkeiten typischerweise einige Fotografie Beschreibung der Eigenschaften und Lage |

286 Die nachfolgenden Punkte finden sich in CIN Analysis, A Guide for Hotels, Hospitality Sale Foundation, 2012, 131-135.

288 Zum Ranking im Allgemeinen vgl. Rz 23 ff.

289 Beispiel hierfür ist die Möglichkeit von Hotels onszahlungen positiv zu beeinflussen, vgl. R:

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kenntnisse der Cornell-Studie vol. 9 auf die Situaen, zumal diese hauptsächlich auf Experimenten tel Group basieren, wohingegen in der Schweiz 1ete Rolle spielen. Die Allgemeingültigkeit der Cor- EN/LOMAN?®® angezweifelt: So seien die entspreisequent an erster Stelle aufgelistet worden. Auch bene Steigerung des direkten Vertriebs kaum mit zu Übernachtungen und Hotelauslastung verein- | Group (aufgrund von vertraglichen Differenzen) edia verzichtet, ohne dass dies zu einem Sinken anal geführt hätte.

fekts, mit dem letztlich ein Multiplikator-Effekt aufnline-Buchungsplattform behauptet wird, auch für allein schon aufgrund der aggregierten Entwick- So konnte trotz des Zuwachses an Partner-Hotels Jsplattformen kein paralleles Ansteigen des Bu- <anälen beobachtet werden. Vielmehr kam es, bei tung, letztlich zu einer Verschiebung von direkten hungsplattformen.?°’

die vorgebrachte Trittbrettproblematik im Schweibenen Ausmass existiert. Nachfolgend ist jedoch ten der Parteien überhaupt Investitionen oder aneiner möglichen Trittbrettfahrerproblematik ge-

ınd Beratungsleistungen

ingen keine mit einer persönlichen Beratung im tleistung, was angesichts der Breite an verfügbaire. Vielmehr wird den Endkunden nach erfolgter der Online-Buchungsplattform aufgestellte Auflis- .288 Dieses Ranking kann nicht mit einer individuin das Ranking teilweise auch kommerzielle Inteliessen, welche nicht unbedingt die unmittelbaren ei alternativen Möglichkeiten die Suchresultate zu antitativen Kriterien, wie beispielsweise dem Preis 1g der durch Online-Buchungsplattformen vermitbeschränkt: So werden Informationen zu den einte dargestellt, welche neben Preisen und Verfügn des Hotels sowie eine kurze, stichwortartige Jes Hotels umfasst.

DY ESTIS GREEN/MARK V. LOMAN, Distribution Channel Ss & Marketing Association International (HSMAI)

‚ bei Booking.com ihr Ranking über höhere Kommissi- 2 29,

383. Auch die Möglichkeit bei Online-Bucht nerierten Bewertungen zu sortieren, stellt ke vielmehr grösstenteils durch Dritte bereitges Hotels bereitgestellte Informationen oder B in aggregierter Form wiedergegeben. Die EB schlägt sich ausserdem unmittelbar in einer Buchungsplattform nieder und ist zudem ei men sowie im Online-Handel allgemein we dass deren Bereitstellung nicht von den vorli und auch sonst erfolgen würde.

384. Damit findet bei Online-Buchungsplatt tung der Endkunden durch zu den spezifisch gen geschultes Personal statt, so dass nur vice- und Beratungsleistungen entstehen Informationen zu verschiedenen Hotels und zur normalen Geschäftstätigkeit von Online-

385. Ebenso wenig kann eine intensive Be So werden diese zwar hinsichtlich der tech Angebote auf den jeweiligen Online-Buchur scheinen auch zumindest einzelne Hinweis jeweiligen Plattformen zu erhalten. Jedoch Beratung der Hotels darstellen soll, welche ments rechtfertigen würde.

C.4.6.1.4. Weitere verkaufsfördernde Ma

386. Die Parteien bringen vor, sie würden zugunsten von Hotels investieren. Daneber lichkeit der Plattform zu berücksichtigen, v komme. Diese Investitionen seien vor mög grund einer Online-Buchungsplattform ein dann jedoch beim Hotel direkt buchen und s

387. Es handelt sich dabei primär um Inve jeder Art für ein spezifisches Produkt sind je es letztlich normal, dass nur ein kleiner Ante das beworbene Produkt letztlich auch kauft das beworbene Produkt von gewissen Kur wird. Ebenso ist es ein allgemeines Phänor die Homepage beispielsweise eines Onlineist nicht ersichtlich, inwiefern die Werbeaus sondere Investition darstellen, die im Rah schützt werden sollten.

388. Ausserdem bewerben Online-Buchun dern immer auch ihre eigene Plattform. Sc auch allgemeine Bemühungen um die Verl form, unmittelbar den Parteien zu Gute. Son gen unabhängig von der Gestaltung der Ver

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ıngsplattformen die Suchresultate nach nutzergeine aktive Beratungsdienstleistung dar. Es werden tellte Informationen (seien dies durch die Partnerewertungen von Kunden oder von Drittanbietern) ereitstellung von nutzergenerierten Bewertungen Steigerung der Attraktivität der jeweiligen Online- 1 Phänomen, welches auch bei anderen Plattforit verbreitet ist. Es ist somit davon auszugehen, egend betrachteten Vertragsklauseln abhängig ist

formen keine (kosten-)intensive persönliche Beraen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistungeringe Grenzkosten für die Erbringung von Ser- | dürften. Vielmehr zählen das Anbieten von Vergleichsmöglichkeiten zwischen diesen gerade Buchungsplattformen.

ratung zugunsten der Hotels festgestellt werden. nischen Anforderungen zur Bewirtschaftung ihrer gsplattformen ausgebildet und unterstützt und sie e zur optimalen Darstellung ihres Hotels auf den ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine intensive die Anwendung des Point-of-Sale-Services-Arguissnahmen der Online-Buchungsplattformen

insbesondere in verkaufsfördernde Massnahmen 1 seien auch Investitionen in die Benutzerfreundvelche den Hotels und den Endkunden zu Gute lichen Trittbrettfahrern zu schützen, welche aufbestimmtes Hotel auswählen, die Übernachtung 0 die Online-Buchungsplattform umgehen.

stitionen in Werbung. Bei Ausgaben für Werbung doch gewisse Streuverluste unvermeidbar: So ist il der derart angesprochenen potenziellen Kunden . Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass iden bei einem konkurrierenden Händler gekauft nen, dass bei Weitem nicht sämtliche Zugriffe auf Händlers auch zu einer Transaktion führen. Damit ‚gaben der Online-Buchungsplattformen eine bemen des Point-of-Sales-Services-Arguments gegsplattformen nie ausschliesslich ein Hotel, son- Iche Ausgaben für Brand-Building kommen, wie Jesserung der Benutzerfreundlichkeit einer Plattlit bestehen Anreize für entsprechende Bemühuntragsbedingungen mit den Partner-Hotels.

C.4.6.1.5. Wechselwirkungen zwischen | Vertriebskanälen: umgekehrte Tı

389. Entgegen den Ausführungen der Parte Trittbrettfahrerproblematik zu Ungunsten de tieren diese auch von eigenen Verkaufsben len. Wenn solche wechselseitigen Effekte gernde Wirkung einer Wettbewerbsabrede.?

390. So gibt es eine Reihe von Möglichkei von der Bekanntheit ihrer Partner-Hotels pı Pay-per-Click-Werbung über Google AdWc auch vom Bekanntheitsgrad ihrer Partner- Words mit einer Kombination des Hotelnam es weitere Beispiele aus dem Ausland, bei \ zu Lasten ihrer Partner-Hotels Buchungen festgehalten, dass bei Online-Telefonbuch über HRS eine Irreführung der Endkunde würde, der Endkunde buche direkt beim Hot wegen Irreführung von Endkunden verurteilt Hotels als vollständig ausgebucht dargeste noch Zimmer verfügbar gewesen wären.?”

391. Daneben besteht auch eine Vielzahl v Online-Buchungsplattformen und anderen Kanal der Hotels. So wurde im Rahmen ein Reiseverhaltens von Schweizern?”® festgest ihrer Wichtigkeit insbesondere folgende dr Verwandte, Quellen aus dem Internet und c bei seien die wichtigsten Internetseiten Suc! ternetseiten der Destinationen gefolgt von | Studienautoren lässt dieses Resultat den S Reisen mit einer allgemeinen Suche über ¢ detaillierteren Suche auf Internetseiten der ten. Bei einer ähnlichen Studie von Google haben 41 % der Befragten angegeben, das kunft Websites von Unterkunftsanbietern (v Diese stellen laut dieser Studie somit auch ( Unterkünften dar, gefolgt von Tourismus-H¢ sowie Websites von Reisebüros respektive

2% Vgl. hierzu auch RPW 2011/3, 391 f. Rz 153- 291 Urteil des LG Frankfurt vom 20.2.2013, 3-08 auf ein Hotelbuchungsportal.

292 Urteil des Tribunal de Commerce de Paris, 1! Expedia et autres <http://www.legalis.net/spi| (2.2.2015).

293 CHRISTIAN LAESSER/BARBARA RIEGLER, Travel Specification, Institute for Systemic Managen

294 \/gl. Google, Vertical Deep Dive Travel, Switz (3.2.2015).

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Online-Buchungsplattformen und anderen ittbrettfahrerproblematik

ien liegt, wenn überhaupt, nicht nur eine einseitige r Online-Buchungsplattformen vor. Vielmehr profirühungen der Hotels und anderen Vertriebskanäbestehen, spricht dies gegen eine effizienzstei- ten, wie Online-Buchungsplattformen unmittelbar ofitieren können: Gerade im Zusammenhang mit rds können Online-Buchungsplattformen letztlich Hotels profitieren, indem sie beispielsweise Adens mit dem Ortsnamen erwerben. Zusätzlich gibt welchen Online-Buchungsplattformen versuchten, zu generieren. So hat das Landgericht Frankfurt einträgen eine Verlinkung zu Online-Buchungen n darstelle, da dadurch der Eindruck entstehen el.2°! In Frankreich wurde unter anderem Expedia , weil auf ihrer Online-Buchungsplattform Partner- It wurden, obwohl auf anderen Vertriebskanälen

on Wechselwirkungen mittelbarer Natur zwischen Vertriebskanälen, so insbesondere dem direkten er Studie der Universität St. Gallen bezüglich des allt, dass im Zusammenhang mit Reisen bezüglich ei Informationsquellen dominieren: Freunde und lurch Einheimische vermittelte Informationen. Damaschinen wie Google. Ähnlich wichtig seien Innternetseiten von Unterkunftsanbietern. Laut den chluss zu, dass der Erwerb von Informationen zu ‚uchmaschinen beginnt und sich fortsetzt in einer Destinationen und schliesslich auf Hotel-Webseibezüglich des Reiseverhaltens von Schweizern s sie bei der Entscheidung bezüglich einer Unter- Jie Homepages von Hotels) konsultieren würden. lie wichtigste Online-Informationsquelle bezüglich ymepages (mit 18%), Suchmaschinen (mit 15 %) Reise-Portalen (mit zusammen 14 %).?°*

159, Behinderung des Online-Handels. O 197/12, 9 ff, Wettbewerbswidrigkeit der Verlinkung

5eme chambre vom 4.10.2011, Synhorcat et autres c/

Market Switzerland, Basic Report and Database vent and Public Governance, St. Gallen, 2012, 23.

erland, May 2012

392. Selbst wenn eine Trittbrettfahrerprobl festgestellt werden könnte, so wäre nicht e Parteien besteht. Die wahrscheinlich vor spricht demgegenüber gegen die effizienzs deten Vertragsklauseln.

C.4.6.1.6. Zusammenfassung

393. Zusammenfassend kann damit festg fahrerproblematik im von den Parteien beha rerseits fehlt es auf Seiten der Online-Bucht dienstleistungen sowie weiteren besonderer welche vor möglichen Trittbrettfahrern gesı wendeten Vertragsklauseln mit dieser Argur

C.4.6.2. Hold-up Problem

394. Vertragsspezifische Investitionen, die nur mit hohem Verlust verwendet werden kö der Rechtfertigungsgründe von Art. 5 Abs. z

395. Nun halten die Parteien aufgrund ihres telzimmern und sind somit auch keinen ents chen jedoch auch hier geltend, sie würden in Hotels investieren. Wie bereits ausgeführt, k liegend jedoch nicht als Investitionen qualifiz sich gestützt darauf eine Rechtfertigung der Ein grosser Anteil der Ausgaben der Parte welche aufgrund ihrer Kurzfristigkeit und F Wettbewerbsbeschrankungen vor dem Hint

396. Die einzigen vertragsspezifischen Inv nur kurzfristigem Charakter sind die Aufbere men sowie die Ubersetzung dieser Inhalte it halten, dass gerade von Übersetzungen in S eigenen Homepage nicht aufführt wohl in er: ren, indem Kunden, die keine der auf der Ho schen, eher über eine Online-Buchungsplat gebote auch effektiv verstehen. Auch dürfte Ausgaben gering sein und somit keinesfalls gen.29”

397. Aufgrund der geringen spezifischen In in eine Online-Buchungsplattform, wie auc!

295 Vgl. RPW 2005/2, 280 Rz 65 f., Sammelreve zeugnisse in der Schweiz.

296 Vgl. Rz 240 f.

297 Das Bundeskartellamt führt in seinem Beschl gen Investitionen so gering sind, dass deren |

jeweilige Hotelvertrag nach einem Jahr wiede tes B 9 - 66/10 vom 20.12.2013, HRS.

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ematik, wie sie von den Parteien behauptet wird, stellt, dass diese nur einseitig zu Ungunsten der liegende umgekehrte Trittbrettfahrerproblematik teigernde Wirkung der von den Parteien verwenehalten werden, dass einerseits keine Trittbrettupteten Ausmass festgestellt werden kann. Ande- ıngsplattformen auch an Beratungs- und Service- 1 Investitionen in verkaufsfördernde Massnahmen, -hützt werden sollten. Damit lassen sich die vernentation nicht rechtfertigen.

ausserhalb der Geschäftsbeziehungen nicht oder nnen (sog. Hold-up Problem), können im Rahmen . KG zu berücksichtigen sein.?”

; Geschäftsmodells zunächst kein Inventar an Hoprechenden Risiken ausgesetzt. Die Parteien masbesondere in Werbung zu Gunsten der einzelnen önnen diese Werbeausgaben im Allgemeinen voriert werden, die derart schützenswert wären, dass verwendeten Vertragsklauseln begründen liesse. ien fällt zudem für Pay-per-Click-Werbung 2°° an, lexibilität nicht geeignet ist, um die vorliegenden argrund des Investitionsschutzes zu rechtfertigen.

sstitionen gegenüber Partner-Hotels mit mehr als itung der Inhalte für die Online-Buchungsplattfor- 1 verschiedene Sprachen. Zu letzterem ist festzu- ;prachen, welche das Hotel beispielsweise auf der ster Linie die Online-Buchungsplattformen profitiemepage eines Hotels gezeigten Sprachen beherrtform buchen, weil sie nur dort die konkreten An- > die absolute Höhe solcher vertragsspezifischen unbefristete vertragliche Massnahmen rechtfertivestitionen für die Aufnahme eines Partner-Hotels n der insgesamt relativ geringen wirtschaftlichen

rs 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagseruss aus, dass solche vertragsspezifischen, einmali- Amortisierung bereits dann gewährleistet ist, wenn der r beendet wird. Vgl. Beschluss des Bundeskartellam-

Bedeutung eines einzelnen Partner-Hotels plattform ist daher nicht mit einem Hold-up P zu rechnen. Bei einem tatsächlichen Bestel Hotels die Möglichkeit bestehen, nach Abs« plattform die Vertragsbedingungen neu au: führt, führen [...].

C.4.6.3. Senkung der Suchkosten und Ve Stufe Hotels

398. HRS und Booking.com bringen vor, di Preisgefüge entstehe, welches zu einer Ser damit letztlich zu einer höheren Kundenzu Kunden dank Kenntnis der durch weite Prei: gänzlich auf weitere Elemente im Zusamme einen Preisvergleich verzichten können.

399. Diese Argumente sind allein schon de: ser Logik wohl jede Art von Preisabrede als v diese Argumentation beispielsweise auch : schädliche) horizontale Preisabrede vorgebı all gleichen Preise die Suchkosten der Endk

400. Expedia und HRS bringen diesbezügli Stufe der Hotels den Interbrandwettbewerb fene Preistransparenz den Preisdruck erhöh preise führen würde.

401. Nun werden im Allgemeinen dem Med zugesprochen, insbesondere aufgrund der c verschiedenen Produkten sowie Preisen.?” fache Suche nach Informationen über vers Preisen und Verfügbarkeiten. Insbesonde Preisunterschiede zwischen verschiedenen den können.

402. Um die vorliegend festgestellte Wett chungsplattformen rechtfertigen zu können, zienzsteigernde Wirkung weit über jene des keiten im Internet hinaus gehen. Hinweise Vielmehr ist eine allfällige durch Preisparit Suchaufwands der Endkunden und Versché nur von geringer Bedeutung. Was aufgrund geschieht, ist vielmehr, dass die Endkundeı parenz gar nicht erst profitieren können, ind ein Preisvergleich erübrigt.

298 Vgl. Rz 345 ff. 299 Vgl. hierzu RPW 2011/3, 374 Rz 16 ff., Behir

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für den Geschäftsverlauf einer Online-Buchungsroblem im Sinne von Ziff. 16 Abs. 4 Bst. c VertBek en eines Hold-up Problems würde zudem für die hluss eines Vertrags mit einer Online-Buchungsszuhandeln. Wie bereits vorhergehend?® ausgerstärkung des Interbrand-Wettbewerbs auf

ass aufgrund von weiten Preisparitätsklauseln ein kung der Suchkosten seitens der Endkunden und friedenheit führe. Dies sei der Fall, weil sich die sparitätsklauseln ermöglichten Bestpreisgarantien nhang mit der Hotel-Suche konzentrieren und auf

shalb offensichtlich verfehlt, als dass aufgrund dievohlfahrtssteigernd zu betrachten wäre: So könnte Is Rechtfertigung für eine (unbestrittenermassen acht werden, da eine solche ja aufgrund der überunden senkt.

ch auch vor, dass die Preisparitätsklauseln auf der verstärken würden, indem die dadurch geschafen und damit zu einem Absinken der Endkundenium Internet tatsächlich prokompetitive Wirkungen ladurch bewirkten Vereinfachung der Suche nach Auch vorliegend ermöglicht das Internet eine einchiedene Hotels sowie deren Eigenschaften, wie re Meta-Suchmaschinen tragen dazu bei, dass Vertriebskanälen auf einfache Weise erfasst werbewerbsbeschränkung auf Stufe der Online-Bumüsste nun die von den Parteien behauptete effi- ‚ blossen Vorhandenseins der Vergleichsmöglichdarauf konnten jedoch keine festgestellt werden. ätsklauseln herbeigeführte weitere Senkung des rfung des Preiswettbewerbs zwischen den Hotels der weiten Preisparitätsklauseln nämlich letztlich ı von der durch das Internet erhöhten Preistransam der Preis ohnehin überall derselbe ist und sich

derung des Online-Handels.

403. Esist somit offensichtlich, dass eine al der Endkunden und Verschärfung des Prei gründung für einen Rechtfertigungsgrund im den kann.

C.4.6.4. Weitere Rechtfertigungsgründe ı

404. Das Vorhandensein der weiteren in de gungsgründe, namentlich bezüglich der Eir der Übertragung von wesentlichem Know-hi gements®” ist vorliegend weder in Hinsicht : mit Verfügbarkeitsparitätsklauseln ersichtlic Parteien auch nicht geltend gemacht.

C.4.6.5. Fazit

405. Gestützt auf die obigen Ausführungen teren Voraussetzungen einer möglichen Re send kann festgehalten werden, dass die durch einen der in Art. 5 Abs. 2 Bst. aKG a können.

C.4.7. Strukturerhaltung und Notwendi

406. Schliesslich bringt HRS vor, dass ei würde, dass sich HRS zu einer reinen „Hote gels tatsächlicher Buchungen keine Provisi Behauptung rein spekulativ, andererseits kc paritätsklauseln keine entsprechend dramat king.com bringt vor, dass wenn eine Preis Vertriebskanälen tiefere Preise erhältlich si king.com tätigen würde. Dies könne die Rep nenfalls deren Existenz unter den Online-Bu

407. Hierzu ist festzuhalten, dass das Kartı nicht dem Schutz einzelner Wettbewerber. \ über rein wettbewerbliche Überlegungen hin Interesse an einer ausnahmsweisen Zulassı rede begründen, kann gemäss Art. 8 KG ein tet werden.

408. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sel — wovon vorliegend nicht auszugehen ist — Erbringung der Dienstleistungen von Online So ist HRS, trotz des Verbots von Paritätskl

300 V/gl. Ziff. 16 Abs. 4 Bst. b VertBek. 301 Vgl. Ziff. 16 Abs. 4 Bst. f VertBek. 302 Vgl. Ziff. 16 Abs. 4 Bst. g VertBek.

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lenfalls derartig bewirkte Senkung der Suchkosten swettbewerbs zwischen den Hotels nicht als Be- Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG geltend gemacht weryemass Vertikalbekanntmachung

ar Vertikalbekanntmachung genannten Rechtfertiheitlichkeit und Qualität der Vertragsprodukte®”, ow? sowie der Sicherung von finanziellen Arranuf Preisparitätsklauseln noch im Zusammenhang h. Diese Rechtfertigungsgründe wurden von den

erübrigen sich weitere Ausführungen zu den weichtfertigung aus Effizienzgründen. Zusammenfasvorliegend untersuchten Vertragsklauseln nicht ufgezählten Effizienzgründe gerechtfertigt werden

gkeit von Paritätsklauseln

n Wegfall der Preisparitätsklauseln dazu führen I-Suchmaschine“ entwickeln würde, welche manonen mehr generieren kann. Einerseits ist diese ynnte in Deutschland nach Aussetzung der Preisische Entwicklung beobachtet werden. Auch Boovergleichs-Webseite aufzeige, dass auf anderen 1d, der Kunde seine Reservation nicht über Booyutation von Booking.com schädigen und gegebe- ıchungsplattformen gefährden.

allgesetz dem Schutz des Wettbewerbs dient und Nenn strukturpolitische Gründe bestehen, welche aus gehen und die ein überwiegendes öffentliches Ing einer für unzulässig erklärten Wettbewerbsabentsprechender Antrag an den Bundesrat gerichbst wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen sollten es ohnehin fraglich ist, ob Paritätsklauseln für die -Buchungsplattformen tatsächlich notwendig sind. auseln in Deutschland, nach wie vor dort tätig.

C.4.8. Ergebnis

409. Die vorliegend untersuchten, von den ten weiten Preis-, Verfügbarkeits-, und Kon Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Al ist daher zu untersagen.

410. Die Einhaltung der Paritäten kann dab sondern auch mit anderen Mitteln durchges weise der direkte Einfluss der Einhaltung de tragsauflösung bei Nichteinhaltung oder Äh heute vertraglich vereinbarten Paritätsklaus bewerb zwischen den Online-Buchungsplatt einbarung beschränken würden. Den Parteie snahmen zu ergreifen, mit Hilfe welcher b Verfügbarkeits- und Konditionenparität durc

411. Wie bereits zuvor ausgeführt, schliess king.com zumindest seit dem 1. Juli 2015 rt gust 2015 eingeführten engen angepassten tätsklauseln wird demnach nicht untersagt kartellrechtlicher Hinsicht offen gelassen, zu deren praktischen Auswirkungen noch nicht

C.5. Unzulässige Verhaltenswei: Unternehmen

412. Die vorliegend untersuchten Vertrac unzulässige Wettbewerbsabreden im Sin Untersuchung wurde jedoch auch im Hinblic 1 KG eröffnet, weshalb nachfolgend geprüft auch als unzulässige Verhaltensweisen mz ist. Art. 5 und 7 KG können parallel auf ein Analyse hat jedoch separat zu erfolgen.°°°

413. Untersucht wird diesbezüglich zuné Stellung von Booking.com oder eine kollekti gemeinsam vorliegt. Weiter ist zu prüfe Anschlussverträgen mit den Partner-Hotels den Partner-Hotels eine Erzwingung von ur von Art. 7 Abs.2 Bst.c KG darstellt. Un Verwendung der Klauseln als Behinderungs Konkurrenten zu qualifizieren ist.

303 [J

304 Vgl. Rz 31 ff.

305 gl. EVELYNE CLERC, in: Commentaire Romaı

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Parteien gegenüber ihren Partner-Hotels verlangditionenparitätsklauseln stellen damit unzulässige 9S. 1 KG dar. Ihre Verwendung durch die Parteien

ei nicht nur durch eine vertragliche Vereinbarung, etzt werden. Solche Massnahmen, wie beispielsr Klauseln auf das Ranking®®®, die drohende Vernliches, wären hinsichtlich ihrer Wirkung mit den eln gleichzusetzen, da sie im Ergebnis den Wettformen ebenso wie eine explizite vertragliche Vern ist daher zusätzlich zu untersagen, künftig Masei den Hotels die Einhaltung der weiten Preis-, hgesetzt werden soll.

t die vorliegende Einschätzung nicht die von Booaspektive von Expedia zumindest seit dem 1. Au- Paritätsklauseln ein. Die Verwendung enger Pari- . Jedoch wird vorliegend deren Einschätzung in mal derzeit eine abschliessende Einschätzung zu möglich ist.?°*

sen marktbeherrschender

ysklauseln sind, wie vorstehend dargelegt, als ne von Art.5 Abs. 1KG zu qualifizieren. Die k auf einen möglichen Verstoss gegen Art. 7 Abs. wird, ob die Verwendung dieser Vertragsklauseln rktbeherrschender Unternehmen zu qualifizieren und dasselbe Verhalten angewendet werden, die

ichst, ob eine klassische marktbeherrschende v marktbeherrschende Stellung aller drei Parteien n, ob die Verwendung der Klauseln in den oder die Durchsetzung der Klauseln gegenüber angemessenen Geschäftsbedingungen im Sinne d abschliessend stellt sich die Frage, ob die missbrauch gegenüber aktuellen und potenziellen

nd, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet (Hrsg.),

C.5.1. Marktbeherrschende Stellung

414. Als marktbeherrschende Unternehme: auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

415. Bei der Feststellung einer marktbeher allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, sc keitsverhältnisse zu prüfen.?° Zu untersche Sinne („klassische Marktbeherrschung“) \ Marktteilnehmer von anderen Marktteilnehrr vorliegen ist nur zu prüfen, wenn nicht berei

416. Um zu prüfen, ob eine marktbeherrs Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht hergehende Abgrenzung des relevanten M verwiesen werden.*°8 Damit wird auch vorlie Buchungen zwischen Hotels und Endkunde

C.5.1.1. Einzelmarktbeherrschung durch

417. Ob sich Booking.com im Sinne von Ar bietern oder Nachfragern verhalten kann, | kann sich dann nicht unabhängig verhalten, potenzieller Konkurrenz gegenüber sieht.

C.5.1.1.1. Aktueller Wettbewerb

418. Für die eingehende Beschreibung de: gen im Zusammenhang mit Art. 5 KG verwie dass Booking.com auf dem relevanten Marl wurde aufgezeigt, dass Booking.com im Jal fügte. Ebenfalls ist die Anzahl Wettbewerber Expedia (mit [10-20 %]) sowie HRS (mit [5-1 verfügten.?!!

419. Die schweizerische Praxis und Lehre: auf eine marktbeherrschende Stellung.?!? A für eine marktbeherrschende Stellung (,krit im Jahr 2008 einen Marktanteil von 50 % ¢ schritten. Der in der Zwischenzeit stetig w spricht für das Vorhandensein einer marktb

306 BBI 2002 2045, 2.2.5.

307 Vgl. RPW 2005/1, 161 Rz 95 ff., CoopForte. 308 Vgl. oben, Rz 176 ff.

309 Vgl. Rz 264.

310 Vgl. Rz 316 ff.

311 Vg, Tabelle 2. 312 BGE 139 | 72, E 9.3.3.2, Publigroupe SA et a

313 BGE 139 | 72, E 9.3.3.2, Publigroupe SA et a

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1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteil- ıchfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig

rschenden Stellung eines Unternehmens ist nicht indern es sind ebenfalls die konkreten Abhangigiden ist somit die Marktbeherrschung im engeren on der wirtschaftlichen Abhängigkeit einzelner ern®°”, Ob solche wirtschaftlichen Abhängigkeiten ts eine „klassische“ Marktbeherrschung vorliegt.

chende Stellung vorliegt, ist vorab der relevante abzugrenzen. An dieser Stelle kann auf die vorlarktes im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 KG gend ein nationaler Markt für die Vermittlung von n über Online-Buchungsplattformen betrachtet.°°°

Booking.com

. 4 Abs. 2 KG unabhängig von Mitbewerbern, Anmuss im Einzelfall geprüft werden. Booking.com wenn sie sich ausreichend starker aktueller oder

5 aktuellen Wettbewerbs kann auf die Ausführunsen werden.°!° Daraus geht insbesondere hervor, t mit Abstand der grösste Marktteilnehmer ist. So ww 2013 über einen Marktanteil von [70-80 %] veräusserst gering, so dass als einzige Konkurrenten 0 %)]) über einen Marktanteil von mehr als [0-5 %]

schliesst aus einem hohen Marktanteil nicht per se llerdings bildet der Marktanteil von 50 % ein Indiz ische Schwelle“).°!° Booking.com hat spätestens srreicht und damit diese kritische Schwelle übereiter angestiegene Marktanteil von Booking.com eherrschenden Stellung von Booking.com in den

L/WEKO, m.w.H. L/WEKO, m.w.H.

darauf folgenden Jahren. Insbesondere der eine gegenwärtig marktbeherrschende Stell

420. Hingegen ist es fraglich, ob bereits vor von Booking.com vorlag, da im Jahr 2007 c lag. Auch waren die damaligen Marktanteile %] und HRS mit [20-30 %] im Vergleich zu

zudem mehr Konkurrenten aktiv als heute, : durch HRS sowie von Venere durch Expedia die absolute Bedeutung der Online-Buchun Schweiz im Jahr 2007 deutlich geringer als Booking.com generierte Buchungsumsatz

2013.35

C.5.1.1.2. Potenzieller Wettbewerb und {

421. Auch bezüglich des potenziellen Wett kann auf die entsprechenden Ausführungen den.?!° So ist derzeit mit keiner nennenswe tenziellen Markteintritten oder Nachfragema

422. Insbesondere der SHV, wie auch einz che Abhängigkeit insbesondere von Bookir eine „klassische“ Marktbeherrschung von Bc Frage allfälliger individueller Abhängigkeiter

C.5.1.1.3. Zusammenfassung

423. Es bestehen starke Indizien, dass sic Vermittlung von Buchungen zwischen Hote men in wesentlichem Umfang unabhängig \ erscheint es unwahrscheinlich, dass der ak Booking.com zu disziplinieren.

C.5.1.2. Kollektive Marktbeherrschung

424. In der ökonomischen Literatur zu Acro: anderem die Möglichkeit einer kollusionsför Damit stellt sich die Frage, ob Booking.com, marktbeherrschende Stellung im relevanten gende Beurteilungskriterien®!? abgestellt: Di teile und die Marktkonzentration, die Symm

315 Vgl. Tabelle 6. 316 Vgl. Rz 333 ff. und Rz 345 ff.

317 Ein entsprechendes Prüfungsschema zur Fre RPW 2005/1, 160 ff. Rz 92 ff., CoopForte.

318 Vgl. Rz 135. 319 Vgl. beispielsweise RPW 2008/4, 631 ff. Rz z

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Marktanteil von [70-80 %] im Jahr 2013 spricht für ung von Booking.com.

dem Jahr 2008 eine marktbeherrschende Stellung ler Marktanteil von Booking.com noch unter 50 % der wichtigsten Konkurrenten (Expedia mit [20-30 heute deutlich höher. Zu diesem Zeitpunkt waren zumal die Übernahmen von Tiscover und hotel.de ‚erst nach 2008 erfolgten.°!* Schliesslich war auch gsplattformen als Vertriebskanal für Hotels in der > im Jahr 2013. So war beispielsweise der durch im Jahr 2007 ungefähr [...] kleiner als im Jahr

Stellung der Marktgegenseite

bewerbs sowie der Stellung der Marktgegenseite

im Zusammenhang mit Art. 5 KG verwiesen werrten disziplinierenden Wirkung aufgrund von pocht zu rechnen.

elne Hotels haben wiederholt auf eine wirtschaftliig.com hingewiesen. Zumal allerdings vorliegend Joking.com im Vordergrund steht, erübrigt sich die 1 der Partner-Hotels von Booking.com.°*’

h Booking.com auf dem nationalen Markt fiir die Is und Endkunden über Online-Buchungsplattforon anderen Marktteilnehmern verhalten kann. So tuelle und potenzielle Wettbewerb ausreicht, um

5s-Platforms Parity Agreements (APPA) wird unter dernden Wirkung derartiger Klauseln genannt.°!? HRS und Expedia gemeinsam über eine kollektiv | Markt verfügen. Um dies zu prüfen, wird auf fol- 2 Anzahl beteiligter Unternehmen, deren Marktanatrien, die Markttransparenz, die Homogenität der

(ge von individuellen Abhängigkeiten findet sich in

58 ff., Coop/Carrefour, m.w.H.

Produkte, die Stellung der Marktgegenseite. dene Multimarktbeziehungen.

C.5.1.2.1. Anzahl beteiligter Unternehme

425. Aus den Erlauterungen im Zusammer bewerbs®?° geht hervor, dass Booking.com : Marktteilnehmer ist. So wurde aufgezeigt, d anteil von [70-80 %] verfügte. Die Anzahl W als einzige Konkurrenten Expedia (mit [10-2 von über mehr als [0-5 %] verfügten.?* Die , anteile sowie die Marktkonzentration würde schung durch die Parteien stark begünstige

C.5.1.2.2. Symmetrien

426. Der Grad der Symmetrien zwischen | mögliche kollektive Marktbeherrschung angı tung sowie deren Vermarktung ist zwischer reichenden Homogenität auszugehen. Hinc sowie HRS sehr starke Asymmetrien bezüg gen eine kollektive Marktbeherrschung zu w

C.5.1.2.3. Markttransparenz

427. Der vorliegend betrachtete Markt zeic So ist es für Booking.com, Expedia und HRS jeweiligen Partner-Hotels sowie die Preise a im Rahmen der Überwachung der Paritäts kommt, dass auch Dritte, wie Metasuchma: sammenhang mit Bestpreisgarantien), zur des medialen Interesses am Verhalten der ( bezüglich der Höhe der Kommissionen und ı men vielfach öffentlich zugänglich. Eine hol derlich für eine kollektive Marktbeherrschun

C.5.1.2.4. Stellung der Marktgegenseite

428. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die e mit Art. 5 KG verwiesen werden. So ist n Booking.com, Expedia sowie HRS, wie auch lige kollektive Marktbeherrschung der Parte!

320 Vgl. Rz 316 ff. 321 Vgl. Tabelle 2.. 323 Vgl. Rz 345 ff.

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die Stabilität der Markverhältnisse sowie vorhan-

*n, Marktanteile und Marktkonzentration

hang mit Art. 5 KG bezüglich des aktuellen Wettauf dem relevanten Markt mit Abstand der grösste ass Booking.com im Jahr 2013 über einen Marktettbewerber ist ebenfalls äusserst gering, so dass 0 %]) sowie HRS (mit [5-10 %]) einen Marktanteil Anzahl der beteiligten Unternehmen, deren Markt- 2n die Entstehung einer kollektiven Marktbeherr- N.

Jnternehmen wird als zentraler Indikator für eine asehen.??? Bezüglich der angebotenen Dienstleis- 1 Booking.com, Expedia und HRS von einer weitjegen bestehen zwischen Booking.com, Expedia lich der Marktanteile, was als deutliches Indiz geerten ist.

hnet sich durch eine sehr hohe Transparenz aus: > ein Leichtes, sich ein Bild über die Angebote der Uf den Konkurrenzplattformen zu machen. Gerade klauseln geschieht dies auch tatsächlich. Hinzu schinen sowie Endkunden (bei Meldungen im Zu- Markttransparenz beitragen. Auch sind aufgrund Online-Buchungsplattformen allgemeine Angaben Jer Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattfor- 1e Markttransparenz wird im Allgemeinen als förg betrachtet.

ntsprechenden Ausführungen im Zusammenhang icht davon auszugehen, dass Partner-Hotels von 1 deren Endkunden, in der Lage wären, eine allfälen zu destabilisieren.

), Migros/Denner, m.w.H.

C.5.1.2.5. Stabile Marktverhältnisse

429. In der ökonomischen Literatur herrsch die Wahrscheinlichkeit für eine kollektive Mi

430. Aufgrund der bestehenden hohen Me handenen potenziellen Wettbewerbs ist nicl Booking.com, Expedia und HRS durch neu i gefährdet ist.

431. Hingegen unterliegt der relevante Mar Booking.com seine Marktanteile in den letz ausbauen. Gerade im Falle von HRS konnt: verhältnisse spricht auch, dass es wahrsche von Hotelbuchungen über Online-Buchungs noch ein gewisses nicht ausgeschöpftes M dere, dass der Anteil an Buchungen über Or telbuchungen in der Schweiz derzeit noch u besondere unter demjenigen in Deutschlanc Partnerhotels der Parteien nach wir vor steic hältnissen auszugehen, womit ein starkes In schende Stellung von Expedia und HRS mit möglichen kollektiven Marktbeherrschung it mals einen Marktanteil von über 50 % erlar trachtete Markt damals in einer sehr frühe etliche andere Akteure im Markt tätig waren ı plattformen im Vergleich zu den anderen Ve

C.5.1.2.6. Multimarktbeziehungen

432. Multimarktbeziehungen zwischen Bool duktebene nur in geringem Umfang. So ist von Buchungen zwischen Hotels und Endku rem Umfang weitere Unterkunftsarten im B vermittelt. Expedia (zumindest unter dem Br sendste Sortiment, welches eine Vielzahl vc und Autovermietungen) umfasst, die weder den. Bezüglich geographischer Märkte best fern, dass alle drei Unternehmen grundsatz! punktmässig auf Deutschland ausgerichte Italien (nicht zuletzt aufgrund der Übernahn Gesamthaft gesehen könnte zumindest die ° in der Schweiz) in verschiedensten geogra tendenziell zu einer Stärkung einer allfällig \ lung von Booking.com, Expedia und HRS be

324 \/gl. beispielsweise RPW 2008/1, 189 Rz 49 325 Vgl. SCHEGG (Fn 180) 326 Vgl. Rz 420.

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t Konsens darüber, dass stabile Marktverhältnisse arktbeherrschung erhöhen. 2?

ırkteintrittsschranken und des dadurch nicht vorit davon auszugehen, dass die Marktposition von n den Markt eintretende Unternehmen unmittelbar

kt nach wie vor einer starken Dynamik: So konnte ten Jahren gegenüber Expedia sowie HRS stark en, [...] beobachtet werden. Gegen stabile Marktinlich erscheint, dass der Markt für die Vermittlung plattformen noch nicht gesattigt ist, d.h. es scheint arktpotenzial zu geben. Hierfür spricht insbesonline-Buchungsplattformen gemessen an allen Hointer dem europäischen Durchschnitt liegt, so ins- 1, Frankreich und Italien.22° Auch ist die Anzahl an jend. Insgesamt ist daher von instabilen Marktverdiz gegen eine gegenwärtig kollektiv marktbeherr- Booking.com gemeinsam vorliegt. Bezüglich einer 1 der Zeit bevor Booking.com im Jahr 2008 erstigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich der ben Marktphase befand, neben den Parteien noch ınd die absolute Bedeutung der Online-Buchungsrtriebskanälen deutlich geringer war.°?®

king.com, Expedia und HRS bestehen auf der Pro- HRS praktisch ausschliesslich in der Vermittlung nden tätig, während Booking.com auch in grösseereich der Parahotellerie (wie Ferienwohnungen) and Expedia) verfügt schliesslich über das umfasyn Reisedienstleistungen (bis hin zu Kreuzfahrten von Booking.com noch von HRS angeboten werhen hingegen durchaus Überschneidungen insoich weltweit tätig sind. Allerdings ist HRS schwert, während Expedia in Europa insbesondere in 1e von Venere) Uber eine starke Stellung verfügt. Tatsache, dass die Parteien (neben ihrer Tätigkeit phischen Märkten als Konkurrentinnen auftreten, ‚orhandenen kollektiv marktbeherrschenden Stelaitragen.

, Migros/Denner, m.w.H.

C.5.1.2.7. Zusammenfassung

433. Es existieren durchaus Faktoren im \ eine kollektive Marktbeherrschung durch

herrscht eine sehr hohe Marktkonzentration gehende Homogenität auf der Produkte-El dass diese grundsätzlich kollusionsfördernd lektiven Marktbeherrschung führen. Dies zei Booking.com seine Marktanteile gegenüber dieser mangelnden Stabilität der Marktverhé tige Marktphase, in welcher der Gesamtma kollektiven Marktbeherrschung ebenfalls er Asymmetrie der Marktanteile zwischen Boc Insgesamt ist somit derzeit nicht von einer von Art. 4 Abs. 2 KG von Booking.com, HR“

C.5.1.3. Wirtschaftliche Abhängigkeiten

434. HRS und Expedia verfügen weder jee zusammen über eine kollektiv marktbeherrs gen von wirtschaftlichen Abhängigkeiten eir neint werden. Um solche Abhängigkeitsverh rem für die Hotels zur Verwendung der C notwendig sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich sein sollte.

C.5.1.4. Fazit

435. Es gibt starke Indizien, dass Booking. von Buchungen zwischen Hotels und Endku marktbeherrschende Stellung im Sinne von Marktbeherrschung gemeinsam mit Expedii ten ist. So ist im Folgenden zu prüfen, ob c Partner-Hotels möglicherweise einen Miss mäss Art. 7 KG darstellt.

C.5.2. Unzulässige Verhaltensweisen n

436. Eine unzulässige Verhaltensweise ge marktbeherrschenden Unternehmen im Sin nachfolgend ausschliesslich auf die Frage | untersuchten Vertragsklauseln durch Bookir

327 Gemäss RPW 2005/1, 161 f., Rz 98 ff., Coop benenfalls Beschäftigte sowie die Forschung zialisiert auf die Fabrikation der Güter oder D ökonomisch vertretbaren Kostenaufwand für weder verwendet noch angepasst werden“.

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‚orliegend betrachteten relevanten Markt, die für Booking.com, Expedia und HRS sprechen: So , eine sehr hohe Markttransparenz und eine weit- Jene. Allerdings gibt es starke Hinweise darauf, en Voraussetzungen vorliegend nicht zu einer kolgt sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Expedia sowie HRS massiv ausgebaut hat. Neben iltnisse ist auch festzuhalten, dass die gegenwärrkt nach wie vor im Wachstum begriffen ist, einer itgegensteht. Schliesslich ist auch auf die starke Jking.com und Expedia sowie HRS hinzuweisen. kollektiv marktbeherrschenden Stellung im Sinne > und Expedia auszugehen.

inzeln über eine klassische, noch mit Booking.com chende Stellung. Daneben kann auch das Vorlie- \zelner Hotels gegenüber HRS oder Expedia verältnisse bejahen zu Können, müssten unter ande- )nline-Buchungsplattformen spezifische Aktiva??? 1, inwiefern diese Voraussetzung vorliegend erfüllt

com auf dem nationalen Markt für die Vermittlung nden über Online-Buchungsplattformen über eine Art. 4 Abs. 2 KG verfügt, während eine kollektive ı und HRS als eher unwahrscheinlich zu betrachlas Verhalten von Booking.com gegenüber deren prauch einer marktbeherrschenden Stellung gevarktbeherrschender Unternehmen

mass Art. 7 KG kann ausschliesslich von einem ne von Art. 4 Abs. 2 KG ausgehen. Deshalb wird eingegangen, ob die Verwendung der vorliegend 19.com eine solche Verhaltensweise darstellt.

Forte, wären dies „Gebäude und Einrichtungen, gege- und Entwicklung des Lieferanten sind (teilweise) speienstleistungen des Händlers und können mit einem die Produktion anderer Güter oder Dienstleistungen

C.5.2.1. Einleitung

437. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausubt genseite benachteiligen. Es kann zwischen sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsn ordnung ist nicht in allen Fällen möglich, c Unternehmen zugleich behindernd und ausl

438. Bei einem Benachteiligungs- bzw. At (d.h. Lieferanten oder Abnehmer des markt dem ihr ausbeuterische Geschäftsbedingun pischen Ausbeutungsmissbrauch stellt des! Geschaftsbedingungen im Sinne von Art. 7 / beutungsmissbrauch ist das Streben des m mischen Vorteilen durch eine Beeintrachtigt braucher unter Ausnutzung seiner marktbet

439. Ein Behinderungsmissbrauch liegt 0 (i.d.R. aktuelle oder potenzielle Konkurrente teilnehmer) in der Aufnahme oder Ausübunc es keine Rolle, ob sich die Behinderung aut mens oder auf einem vor- bzw. nachgelage umfasst somit sämtliche Verhaltensweisen n nes fairen Leistungswettbewerbs, die sich ge Handelspartner richten und diese in ihren Hz benachbarten Markt einschranken.*°°

440. Die Lehre anerkennt daneben weitere zulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch v gungsabsicht?*!, die Schwächung der Wettb der die normzweckorientierte Interessenabv

441. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeb: weisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 soll.°® Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 K

328 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swisse ligroupe SA et al/WEKO.

329 BGE 139 | 72, E. 10.1.1., Publigroupe SA et: 330 BGE 1391 72, E. 10.1.1., Publigroupe SA et.

331 Vgl. hierzu BRUNO SCHMIDHAUSER, in: Komm« kommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKe Behinderungs- oder Verdrängungsabsicht gir AG)/Sprenger Autobahnhof AG, Alternative F

3322 BGE 139 | 72, E. 10.1.2, Publigroupe SA et a 333 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentral

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7 Abs. 1KG verhalten sich marktbeherrschende in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeeinem sog. Behinderungsmissbrauch und einem iissbrauch unterschieden werden. Eine klare Zula Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden Jyeutend sein können.??®

ısbeutungsmissbrauch wird die Marktgegenseite peherrschenden Unternehmens) benachteiligt, ingen oder Preise aufgezwungen werden. Einen tyhalb die Erzwingung von Preisen oder sonstigen \bs. 2 Bst. c KG dar. Charakteristisch für den Ausjarktbeherrschenden Unternehmens nach 6kono- ıng der Interessen von Handelspartnern und Verjerrschenden Stellung.°?°

lemgegenüber vor, wenn andere Unternehmen n; in einem ersten Schritt aber auch andere Markt- } des Wettbewerbs behindert werden. Dabei spielt ‘dem Markt des marktbeherrschenden Unternehrten Markt aktualisiert. Behinderungsmissbrauch narktbeherrschender Unternehmen ausserhalb eigen (aktuelle oder potenzielle) Konkurrenten oder indlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder

Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein unorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Verdränewerbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewerb o- ‚ägung.°”

ar eine nicht abschliessende Liste von Verhaltens- Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren

G indizieren jedoch nicht per se eine unzulässige

al. WEKO, m.w.H. al. WEKO, m.w.H; vgl. auch BBI 1995 468, 569.

sntar zum schweizerischen Kartellgesetz, Hombur-

7, Art. 7 N 39; PETER REINERT, in: Stämpflis Handnzie (Hrsg.), 2007, Art. 7 KG N 6. Bei Nachweis einer 1g auch die REKO/WEF von unzulässigem Verhalten 04/3, 884 f. E. 4.5, Unique (Flughafen Zürich

arking AG, Wettbewerbskommission.

IL /WEKO, m.w.H. schweiz AG; BBI 1995 468, 570.

Verhaltensweise; es müssen vielmehr imı Abs. 1KG erfüllt sein, damit ein Missbrauch

442. Wie es das Bundesgericht im Fall „Pu hand eines dualen Prüfungsmusters zu eruie brauch vorliegt: In einem ersten Schritt ist Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Benachte einem zweiten Schritt sind mögliche Rechtfe zu prüfen.

C.5.2.2. Benachteiligungstatbestand

443. Denkbar ist nun zunächst, dass die Vi tionenparität durch Booking.com in den Ansı genüber den Partner-Hotels eine Erzwingı Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG darstellt. E liegen: Das in Frage stehende Verhalten zi Preis) ab, die zweitens erzwungen werden ı

444. Dass es sich bei den untersuchten Pa ist zweifelsohne gegeben. Nachfolgend ist gung“ vorliegt.

445. Das Bundesgericht hat sich in se Swisscom®’ eingehend mit dem Tatbestan und dabei dem Element der „Erzwingung“ e Bundesgericht verlangt dabei für einen Miss schen Druck, der sich auf die Marktbeherr: diesem nicht ausweichen kann.“??®

446. Dieser Entscheid des Bundesgerichts nommen. So wurde beanstandet, dem Erzw tung als im EU-Kartellrecht zugemessen. D einstimmung, der Missbrauch in der Durch Geschäftsbedingungen auf der Grundlage d

447. Bei einer näheren Betrachtung ergibt destanforderungen an dieses Tatbestandsı Anforderungen bezüglich des Elements der

335 BGE 139 | 72, Publigroupe SA et al./WEKO.

336 \/gl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basle 2010, Art. 7 N 292.

337 Vgl. BGE 137 Il 199, Terminierungsgebühr S

338 BGE 137 II 199, E. 4.3.5., Terminierungsgeb hang mit Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG ergangenen ff., Terminierung Mobilfunk und RPW 2014/2. Schlussbericht des Sekretariats: RPW 2012/. Master Card Interchange-Fee.

339 gl. nur ANDREAS HEINEMANN, Kartellrechtspr

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ner die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 vorliegt.°**

bligroupe“*° festgehalten hat, ist im Einzelfall anren, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein Misszu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 iligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. In rtigungsgründe (sog. legitimate business reasons)

arwendung der Preis-, Verfügbarkeits- und Kondishlussvertragen und/oder deren Durchsetzung ge- Ing unangemessener Geschäftsbedingungen im ine solche liegt vor, wenn folgende Elemente vorelt erstens auf Geschäftsbedingungen (oder den ind sich drittens als unangemessen erweisen.?*®

ritätsklauseln um Geschäftsbedingungen handelt, deshalb zu prüfen, ob das Element der „Erzwininem Entscheid zur Terminierungsgebühr von d von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG auseinandergesetzt ine eigenständige Bedeutung zugesprochen. Das brauch, „dass die Marktgegenseite dem 6konomischung stützt, nichts entgegenzusetzen hat bzw.

‚ wurde in der Lehre überwiegend kritisch aufgeingungselement werde damit eine andere Bedeuort werde, trotz weitgehender sprachlicher Ubersetzung unangemessener Preise oder sonstiger er wirtschaftlichen Macht gesehen.°?°

sich allerdings, dass vorliegend bereits die Minslement nicht erfüllt sind, so dass die Frage der Erzwingung offen gelassen werden kann.

zZ 57, Produktebündel „Talk & Surf“.

r Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),

wisscom.

ihr Swisscom; Vgl. auch die seither im Zusammen- Verfügungen der WEKO: RPW 2011/4, 525 f. Rz 30 ‚403 Rz 81, ETA Preiserhöhungen sowie den

1, 760 Rz 94, Maestro Fallback Interchange-Fee und

axis 2013, 50 ff.

448. So geht die Lehre im Zusammenhan zwischen einer marktbeherrschenden Stellu Verhalten grundsätzlich kein kausaler Zus: zwischen dem Missbrauch und den wettbev menhang mit Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG wird scheid in Sachen Terminierungsgebühr Sw chen. Das Element der „Erzwingung“ Zusammenhangs zwischen der marktbehe Verhalten, denn es sei gerade diese Positic oder Geschäftsbedingungen durchzusetzer stande kommen würden. „Die Erzwingung, \ spricht, ist die kausale Verknüpfung und die | tritt im Fall von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG nebe schen dem Missbrauch und den wettbewe hinzu, jenes der Kausalität zwischen der brauch.°*

449. Dass auch die WEKO dieses zusätzlic tatbestandes von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG for nahme im Zusammenhang mit der Terminie gericht wie folgt zitiert: ,[Die WEKO] wer Bedingungen sei nicht erforderlich. Dieses

dar, sondern verlangt einzig, dass zwischeı angemessenheit der Preise und Geschäftst Die Swisscom habe denn auch die Höhe de men können, weil sie marktbeherrschend ge indem es festhält, dass „immerhin“ zutreffe. Unangemessenheit überhaupt eine Kausalit

450. Booking.com verwendete die untersu bereits [...]. Das Vorliegen einer marktbeher Jahr 2008 ist allerdings unwahrscheinlich:° neben den drei Parteien noch eine Vielzahl: handelte es sich bei den Online-Buchung schenanbieter im Vergleich zu anderen Ve dass beispielsweise mit Expedia auch ein | eine marktbeherrschende Stellung verfügte Booking.com verlangen konnte. Insgesamt Verwendung der Paritätsklauseln durch Bo schende Stellung zurückzuführen ist.

340 Eingehend zu dieser Thematik: BSK KG-Ams

341 OLIVER VAHRENHOLT, in: SZW 2011, Das Tatt (Schweiz) AG, 497.

342 Vgl. auch MARC AMSTUTZ, in: sic! 2011, 520, vom 11. April 2011 sowie BSK KG-AMSTUTZ/( die europäische Lehre und Rechtsprechung.

343 BGE 137 II 199, Terminierungsgebühr Swiss 344 BGE 137 II 199, Terminierungsgebühr Swiss 345 Vgl. oben, Rz 423.

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g mit Art. 7 KG im Allgemeinen davon aus, dass ng und dem in Frage stehenden missbräuchlichen ammenhang vorliegen muss. Die Kausalität wird verbswidrigen Wirkungen gefordert.” Im Zusam- (und wurde bereits vor dem Bundesgerichtsentsscom) nun aber von diesem Grundsatz abgewistatuiere die Erforderlichkeit eines kausalen rrschenden Stellung und dem missbräuchlichen In, die es dem Marktbeherrscher erlaube, Preise 1, die im freien Spiel des Wettbewerbs nicht zuyon welcher das Gesetz in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG <ausale Verknüpfung ist die Erzwingung.“*** Damit n dem allgemeinen Erfordernis der Kausalität zwiroswidrigen Wirkungen ein zusätzliches Element marktbeherrschenden Stellung und dem Misshe Kausalitätselement im Falle des Ausbeutungsdert, ergibt sich beispielsweise aus ihrer Stellungrungsgebühr von Swisscom, welche das Bundesdet dagegen ein, die Erzwingung der eigenen Merkmal stelle kein eigenes Tatbestandselement 1 der marktbeherrschenden Stellung und der Un- Jedingungen ein Kausalzusammenhang bestehe. r Terminierungspreise nur schon deshalb bestimwesen sei.“ Dem stimmt das Bundesgericht zu „dass zwischen der Marktbeherrschung und der at vorliegen müsse.°*

chten Paritätsklauseln in den Anschlussvertragen rschenden Stellung seitens Booking.com vor dem ‘4S Im Zeitpunkt der Einführung der Klauseln war anderer Unternehmen auf dem Markt tätig. Zudem splattformen zu diesem Zeitpunkt eher um Nirtriebskanälen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, Jnternehmen, welches zu keinem Zeitpunkt Uber >, gar noch weiterreichende Paritätsklauseln als kann daher nicht angenommen werden, dass die king.com kausal auf eine mögliche marktbeherr-

TUTZ/CARRON (Fn 336), Art. 7 KG, N 19 ff. m.w.H. yestandsmerkmal des „Erzwingens“ in EDV/Swisscom

‚Terminierungspreise im Mobilfunk“ Bundesgericht SARRON (Fn 336), Art. 7 KG, N 297 mit Hinweisen auf

com, E. 4.2. com, E. 4.3.4.

451. Würde nun die aktuelle Durchsetzun: Missbrauch betrachtet werden, d.h. die Ub« mögliche Sanktionen gegenüber Hotels bei Einhaltung der Paritätsklauseln durch die F nenfalls sogar im Einzelfall, überprüft werde hervor, dass ein gewisser Anteil der Partner- Paritätsklauseln keine kanalspezifische Un setzung vornehmen würde. Bei diesen Hote durch Booking.com auch kaum plausibel zu : müsste.

452. Eine solch gesonderte Prüfung eines Hotels wäre jedoch aufgrund der Anzahl d einem sehr hohen Aufwand verbunden und gen werden, wenn deutliche Hinweise dara chen potenziell missbräuchlichen Durchset:; halten, dass bisher keine Vertragskündigun wegen einer Missachtung der Paritätsklause

C.5.2.3. Zwischenergebnis

453. Zusammenfassend kann damit festg: hang zwischen einer möglichen Marktbeherr Partner-Hotels verlangten Paritätsklauseln chenden Vertragsklauseln in einer Situatio Booking.com unwahrscheinlich war. Ebens men mit einer deutlich schwächeren Markts terreichende) Vertragsklauseln verlangt hal und Konditionenparität durch Booking.com | setzung gegenüber den Partner-Hotels ste schäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Ab:

C.5.2.4. Behinderungstatbestand

454. Zu prüfen bleibt, ob Booking.com ei brauchte, um andere Marktteilnehmer in ihı drängen. Diesbezüglich ist auch zu prüfen, trittsschranken führt, die potenzielle Konkurt marktverschliessenden Wirkungen in der öl Agreements (APPA) im Allgemeinen vermt sondere Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG, wonach als kung der Erzeugung, des Absatzes und der bestand von Art. 7 Abs. 2 Bst.e KG erf: Behinderungs- und Verdrangungspraktiken genüber Konkurrenten und stellt damit insc genannten Verhaltensweisen einen Auffang

346 Vgl. oben, Rz 134.

in: Commentaire Romand, Droit de la concur 234 f.

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J) der Klauseln durch Booking.com als möglicher rprüfung und Einforderung der Einhaltung sowie Verstössen, so müssten die Hintergründe für die artner-Hotels von Booking.com konkret, gegebean. So geht beispielsweise aus der Hotelumfrage Hotels von Booking.com auch in Abwesenheit der terscheidung beispielsweise bezüglich der Preis- Is erscheint eine Erzwingung der Paritätsklauseln sein, so dass deren Anteil konkret ermittelt werden

möglichen Missbrauchs gegenüber den einzelnen er bei Booking.com angeschlossenen Hotels mit kann daher von Vornherein nur in Betracht gezouf bestehen, dass mehrere Hotels von einer solzung betroffen wären. [...]. Schliesslich ist festzug seitens Booking.com gegenüber Partner-Hotels In vorgenommen wurde.

ahalten werden, dass kein kausaler Zusammenschung von Booking.com und den gegenüber den bewiesen werden kann. So wurden die entspren eingeführt, wo eine Marktbeherrschung durch 9 wurde aufgezeigt, dass gerade auch Unternehtellung ebenfalls solche (und teilweise sogar weiyen. Die Verwendung der Preis-, Verfügbarkeits-, n den Anschlussverträgen und/oder deren Durch- It somit keine Erzwingung unangemessener Ge- 5. 2 Bst. c KG dar.

1e mögliche marktbeherrschende Stellung misser Tätigkeit zu behindern und vom Markt zu verob das Verhalten von Booking.com zu Markteinenten von einem Markteintritt abhalten. Dies, weil conomischen Literatur zu Across-Platforms Parity itet werden.*“° Zur Diskussion steht dabei insbe- ; missbrauchliche Verhaltensweise die Einschrantechnischen Entwicklung in Betracht fallt. Der Tatasst grundsätzlich alle möglichen Formen von eines marktbeherrschenden Unternehmens gefern gegenüber den anderen in Art. 7 Abs. 2 KG tatbestand dar.**’

7 KG, Rz 397 f.; EVELYNE CLERC/PRANVERA KELLEZI, rence, Tercier/Bovet (Hrsg.), 2013, Art. 7 Abs. 2 KG N

455. Unter «Einschränkung des Absatzes» sondere Verhaltensweisen eines marktbehe len, das Marketingspektrum der Konkurren künstlich zu beschränken, ohne dass dies ei normalen Leistungswettbewerbs wäre.°* De haltensweisen, die Produkte oder Dienstleis entweder weniger attraktiv oder weniger a Produkte oder Dienstleistungen des behe besser verfügbar machen oder die Behinder tungen des marktbeherrschenden Unterneh nicht unter die Bestimmung fallen, selbst v Sinne des Gesetzeswortlauts vorliegt.°*

456. Die von Booking.com vorgesehenen auf Booking.com günstigere Preise, bessere bieten als über andere Vertriebskanäle. Verl ten und Konditionen mindestens gleich vort sich daher nicht zweifelsfrei feststellen, das: kung des Absatzes der Konkurrenten darste des Angebots feststellen, wie sie der Tatbes insbesondere auch für die Verfügbarkeitspa nicht-exklusiver Basis auf Booking.com zur \ durch die Konkurrenten vermittelt werden king.com dahingehend verstanden werden, strebt, seine eigenen Dienstleistungen für d machen, ohne dass dies alleine zu einer Be kurrenten führt oder führen soll.

457. Darüber hinaus liegt beim vorliegend ı vor, dass alle?°° auf dem relevanten Markt ta langen. Die von Booking.com verlangten P% weit als entsprechende Klauseln von Konkı Last-Room-Availability, was bei Booking.co von HRS und Expedia können daher nicht a king.com — und damit auf eine erfolgreiche \ geführt werden, sondern es müssen andere tungen (bessere Hotelbetreuung oder ahi festzuhalten, dass sich keiner der befragten durch die Tatsache, dass Booking.com Parit langt, beklagt hat.

348 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 336), Art. KELLEZI (Fn 347), Art. 7 Abs. 2 KG N 235; Ve Verhaltensweisen der SDA vom 14. Juli 2014

349 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 336), Art.

350 Auch STC verlangt seit Ende 2012 von seine begründet dies damit, dass dies unerlässlich Parteien des vorliegenden Verfahrens, eine F Abschluss des vorliegenden Verfahrens umg

351 Vgl. Rz 33 ff.

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im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG fallen insberrschenden Unternehmens, welche darauf abziez zu verringern und dadurch deren Marktzugang ne Folge der normalen Marktentwicklung bzw. des r Begriff der Einschränkung erfasst dabei nur Vertungen von Konkurrenten des Marktbeherrschers bsetzbar machen. Verhaltensweisen, welche die rrschenden Unternehmens zweckmässiger oder ung von Konkurrenten, die auf höherwertige Leismens zurückzuführen sind, dürfen demgegenüber venn dabei zwangsläufig eine Einschränkung im

Paritätsklauseln verlangen von den Hotels nicht, Verfügbarkeiten oder bessere Konditionen anzulangt wird lediglich, dass die Preise, Verfügbarkeieilhaft sind wie auf den übrigen Kanälen. Es lässt > das Verhalten von Booking.com eine Einschrän- It, mithin lässt sich keine künstliche Verknappung tand von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG verlangt. Dies gilt rität, da die entsprechenden Zimmer lediglich auf /erfügung gestellt werden müssen und somit auch können. Vielmehr kann das Verhalten von Boodass Booking.com durch die Paritätsklauseln anie Endkunden attraktiver und besser verfügbar zu hinderung von (aktuellen oder potenziellen) Konintersuchten Sachverhalt die besondere Situation tigen Konkurrenten ebenfalls Paritätsklauseln veraritatsklauseln gehen dabei gar teilweise weniger Jrrenten. So verlangt insbesondere Expedia eine m nicht der Fall ist.°°4 Die sinkenden Marktanteile uf die Verwendung von Paritätsklauseln von Boo- /erdrangungsstrategie von Booking.com — zurück- : Faktoren, wie beispielsweise höherwertige Leisliches), ausschlaggebend sein. Schliesslich ist Konkurrenten über eine unmittelbare Behinderung ätsklauseln gegenüber seinen Partner-Hotels verrfugung der WEKO in Sachen Preispolitik und andere , noch nicht in RPW publiziert, Rz 130.

7 KG N 399 und 436 m.w.H.

n Partnerhotels die Einhaltung der Preisparitat. STC

sei, solange die wichtigsten Marktteilnehmer, d.h. die ’reisparität verlangen. STC wird sein Verhalten nach

ehend der neuen Situation anpassen.

C.5.2.5. Zwischenergebnis

458. Zusammenfassend liegen keine hinre king.com verlangten Paritätsklauseln zu ei Konkurrenten führen. Die Verwendung de durch Booking.com stellt somit keine Einscr Bst. e KG dar.

C.5.3. Ergebnis

459. Selbst im Falle einer marktbeherrsct Art. 4 Abs. 2 KG, wofür starke Indizien be Preis-, Verfügbarkeits-, und Konditionenpari und/oder deren Durchsetzung gegenüber d weise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 1.V.m. Art. ° dabei jedoch, ob die von den Parteien ver schäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Ab liegend untersuchten Vertragsklauseln dahe von Art. 5 Abs. 1KG zu qualifizieren.

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ichenden Beweise dafür vor, dass die von Booner konkreten Einschränkung des Absatzes der r Preis-, Verfügbarkeits-, und Konditionenparitat ränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2

enden Stellung von Booking.com im Sinne von stehen, stellt die Verwendung der untersuchten tät durch Booking.com in den Anschlussverträgen len Partner-Hotels keine unzulässige Verhaltens- / Abs. 2 Bst. c und e KG dar. Offen gelassen kann wendeten Vertragsklauseln unangemessene Ges. 2 Bst. c KG darstellen. Insgesamt sind die vorsr als unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne

D Kosten

460. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG° ist geb ursacht hat. Im Untersuchungsverfahren n wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung liege, oder wenn sich die Parteien unterziel der Verfügungsadressatinnen zu bejahen.

461. Vorliegend konnte Booking.com, HRS gen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs teien alle gemeinsam und in gleichem Mas tungsverfahrens gelten. Dem entspre \Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher - ir gebnis als stossend erscheinen liessen — ei wurde, vorliegend zur Anwendung. Insbesor gungen stehen dabei im Vordergrund.** De abhängen soll, ob eine Gesellschaft, die sich Konzernstruktur eingebunden ist oder nicht,

Verlegung das Unternehmen im Sinne von. unabhängig davon, aus wie vielen juristisc Gebühren werden daher vorliegend den Pé Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG

462. Demgegenüber entfällt die Gebühren] ben erhärten lassen und bezüglich welch wird.°°° Dies betrifft vorliegend die Unter Art. 7 KG. Eine exakte Bemessung des Auf\ teils der Kosten ist jedoch in der Praxis ni dass die Erhebung des Sachverhalts sowie insgesamt zwei Drittel der gesamten Verfal Drittel entfällt damit auf die spezifischen Abk und ist zu Lasten der Staatskasse auszusch

463. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein . richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti sov ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG

464. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 130.- bis 290.- samt 1°862.90 Stunden. Aufgeschlüsselt we net:

352 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die ( KG, GebV-KG; SR 251.2).

und c GebV-KG e contrario.

354 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallation: 355 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. Ser

356 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 econtrario (= Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG; Urteil des BVC

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ührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vornen.?°® Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht

und Expedia eine Beteiligung an einer unzulässi- . 1 KG nachgewiesen werden, womit die drei Parse als Verursacher des entsprechenden Verwalchend kommt die bisherige Praxis der 1 Ermangelung besonderer Umstände, die das Erne Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommen dere Gleichheits-, aber auch Praktikabilitatserwa- | die Verteilung der Verfahrenskosten nicht davon | an einer Wettbewerbsabrede beteiligt hat, in eine ist in vorliegender Untersuchung bei der Pro-Kopf- Art. 2 Abs. 1 und 1° KG als „ein Kopf“ zu zählen, hen Personen dieses Unternehmen besteht. Die rteien zu gleichen Teilen und unter solidarischer

licht hinsichtlich jener Punkte, die sich nicht haer das Verfahren aus diesem Grund eingestellt suchungstätigkeit hinsichtlich Art.5 Abs. 4 und vands hinsichtlich jener Punkte und damit des Anht möglich. Jedoch kann angenommen werden, die spezifischen Abklärungen zu Art. 5 Abs. 1KG ırenskosten verursacht haben. Das verbleibende lärungen hinsichtlich Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 7 KG leiden.

Stundenansatz von CHF 100.- bis 400.-. Dieser it des Geschafts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-

).

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich -.Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgerden demnach folgende Stundenansätze verrechsebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung , 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b

sbetriebe Bern. tember 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).

-RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3

— 78.50 Stunden zu CHF 130.-, ergeb - 1'782.20 Stunden zu CHF 200.-, erc — 26.20 Stunden zu CHF 290.-, ergeb

465. Demnach beläuft sich die Gebühr auf Drittel davon zu Lasten der Staatskasse aus

466. Die Booking.com, HRS und Expedia z keit auferlegten Gebühren betragen je Unte|

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end CHF 10°205.- jebend CHF 356°440.- end CHF 7'598.-

CHF 374'243.-. Wie vorgängig ausgeführt, ist ein szuscheiden.

u gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarrnehmen CHF 83'165.10.

E Ergebnis

467. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:

468. Die Verwendung der untersuchten Pé Konditionen zwischen Booking.com, HRS,

Partner-Hotels stellt eine vertikale Wettbev Rz 147 ff.). Die gesetzlich statuierte Vermut Art. 5 Abs. 4 KG greift vorliegend nicht (vgl. fügbarkeits- und Konditionenparität beeintré für die Vermittlung von Buchungen zwische plattformen aber erheblich im Sinne von Art. schaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KC somit um eine unzulässige Wettbewerbsabr

469. Aufgrund der vorliegenden Einschätzı Paritätsklauseln untersagt. Die Verwendunt zumindest seit dem 1. Juli 2015 respektive eingeführt wurden, wird demnach nicht unte in kartellrechtlicher Hinsicht offen gelassen, zu deren praktischen Auswirkungen noch ni

470. Es gibt starke Indizien, dass Booking. von Buchungen zwischen Hotels und Endku marktbeherrschende Stellung im Sinne von. brauch einer allfälligen marktbeherrschende wiesen werden (vgl. Rz 436 ff.). Es liegt zu der in Rz 468 genannten Unternehmen gen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Hotels gend keine festgestellt werden (vgl. Rz 43: Vorwurfs des Missbrauchs einer marktbehe:

471. Den in Rz 468 genannten Unternehm im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) ı traglich oder mit sonstigen Mitteln zur Einha Konditionenparitäten zu verpflichten (vgl. R:

472. Bei diesem Ausgang des Verfahrens Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Rz 460 ff.)

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gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folritätsklauseln bezüglich Preis, Verfügbarkeit und Expedia und den ihnen jeweils angeschlossenen verbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. ung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs von Rz 162 ff.). Die vertikale Abrede über Preis-, Verichtigt den Wettbewerb auf dem nationalen Markt n Hotels und Endkunden über Online-Buchungs- 5 Abs. 1 KG dar (vgl. Rz 175 ff.). Gründe der wirtliegen nicht vor (vgl. Rz 365 ff.). Es handelt sich ede gemäss Art. 5 Abs. 1KG (vgl. Rz 409).

Ing wird den Parteien die Verwendung von weiten J enger Paritätsklauseln, wie sie von Booking.com von Expedia zumindest seit dem 1. August 2015 rsagt. Jedoch wird vorliegend deren Einschätzung zumal derzeit eine abschliessende Einschätzung cht möglich ist.°°7

com auf dem nationalen Markt für die Vermittlung nden über Online-Buchungsplattformen über eine Art. 4 Abs. 2 KG verfügt (vgl. Rz 417 ff.). Ein Miss- ın Stellung kann vorliegend jedoch nicht nachgedem keine kollektiv marktbeherrschende Stellung 1einsam vor (vgl. Rz 424 ff.). Auch wirtschaftliche und Online-Buchungsplattformen können vorlie- 4). Die Untersuchung wird daher hinsichtlich des rrschenden Stellung eingestellt (vgl. Rz 459).

an wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen ıntersagt, ihre Partner-Hotels in der Schweiz vertung der untersuchten Preis-, Verfügbarkeits- und 7 409 f.).

naben die in Rz 468 genannten Unternehmen die

F Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange 30 Abs. 1 KG):

1. Es wird Booking.com B.V. auf der Grt ner-Hotels in der Schweiz vertraglict Preis-, Verfügbarkeits- und Kondition Juni 2015 gültigen Verträgen zu verp zur Gleichbehandlung unter Online-E klauseln).

2. Es wird Expedia, Inc. auf der Grundle Hotels in der Schweiz vertraglich ode Verfügbarkeits- und Konditionenparitä gültigen Verträgen zu verpflichten, so\ behandlung unter Online-Buchungsple

3. Es wird der HRS — Hotel Reservation von Art. 5 Abs. 1 KG untersagt, ihre F sonstigen Mitteln zur Einhaltung von gemäss ihren zum heutigen Zeitpunk diese Klauseln die Partner-Hotels zur men verpflichten (weite Paritätsklause

4. HRS wird verpflichtet, ihre Partner-Hot ser Verfügung schriftlich über die And ren.

5. Im Übrigen wird das Verfahren [...] ge

6. Zwei Drittel der Verfahrenskosten von 1 bis 3 genannten Unternehmen zu 9 solidarischer Haftung auferlegt.

7. Die Verfügung ist zu eröffnen:

— Booking.com B.V., Herengracht 59 vertreten durch RA Dr. Franz Hoffe Homburger AG, Prime Tower, Post

— HRS - Hotel Reservation Service, | Deutschland vertreten durch RA Dr. Jürg Borer, Postfach 1876, 8021 Zürich

— Expedia, Inc., 333 108th Ave NE, E vertreten durch RA Dr. Marcel Meir Zurich

8. Die Verfügung geht in Kopie an:

— Schweizer Hotelier-Verein, Monbijc vertreten durch FMP Fuhrer Marba sumstrasse 16A, 3007 Bern

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henden Erwägungen verfügt die WEKO (i.S.v. Art.

Indlage von Art. 5 Abs. 1 KG untersagt, ihre Part- 1 oder mit sonstigen Mitteln zur Einhaltung von enparitäten gemäss ihren bis zumindest am 30. lichten, soweit diese Klauseln die Partner-Hotels suchungsplattformen verpflichten (weite Paritätsge von Art. 5 Abs. 1 KG untersagt, ihre Partnerr mit sonstigen Mitteln zur Einhaltung von Preis-, ten gemäss ihren bis zumindest am 31. Juli 2015 neit diese Klauseln die Partner-Hotels zur Gleichuttformen verpflichten (weite Paritätsklauseln).

Service, Robert Ragge GmbH auf der Grundlage -artner-Hotels in der Schweiz vertraglich oder mit Preis-, Verfügbarkeits- und Konditionenparitäten t noch gültigen Verträgen zu verpflichten, soweit Gleichbehandlung unter Online-Buchungsplattfor- In).

tels spätestens einen Monat nach Rechtskraft dierung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs zu informiegen Booking.com, HRS und Expedia eingestellt.

CHF 374°243. — werden den in Dispositiv-Ziffern leichen Teilen, d.h. je CHF 83°165.10, und unter

7, 1017 CE Amsterdam, Niederlande t, RAin Bettina Meyer und RA Martin Thomann, fach 314, 8037 Zürich

Robert Ragge GmbH, Blaubach 32, 50676 Köln,

Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19,

ellevue, WA 98004, USA ıhardt, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027

ustrasse 130, Postfach, 3001 Bern ch & Partner, RA Prof. Dr. Eugen Marbach, Kon-

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

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Dr. Rafael Corazza Direktor

yen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 30 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 6, Art. 12, Art. 13, Art. 19 und Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 und Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 8, Art. 26, Art. 27, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 43, Art. 50 und Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2022 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz, Art. 1a, Art. 2 und Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.