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Nachtrag 3 zum Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3); gültig ab 01.01.2020

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt fiir Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Nachtrag 3 zum

Kreisschreiben uber die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablosungen (KS 3)

Gultig ab 1. Januar 2020

11.19

Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2020

Dieser Nachtrag enthält eine Präzisierung bezüglich der Ablösung einer Invalidenrente, bei welcher ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, durch eine Altersrente.

EDI BSV | Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3)

Gültig ab 1. Januar 2020 | 318.104.0103 d

2049 Führt diese Berechnung der Altersrente zu einer tieferen

1/20 Rente als die bisherige Invalidenrente, wird auf die für die bisherige Invalidenrente massgebende Berechnungsgrund- lage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jah- reseinkommen) abgestellt (mit Berücksichtigung von aus- ländischen Versicherungszeiten). Dies gilt jedoch nur bei überführten Ehepaarrenten. Für den rentenberechtigten Ehegatten gilt im Übrigen Ziffer 2.1.2.

EDI BSV | Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) Gültig ab 1. Januar 2020 | 318.104.0103 d

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