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27.9.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 279/11

BESCHLUSS Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2013/C 279/06)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER stimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen), SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — die die frühere Richtlinie 2008/55/EG in diesem Bereich ersetzt, wurde der im Steuerbereich verfolgte Ansatz zur Rückforderung der Kosten der ersuchten Partei, die nicht gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. von der betroffenen Person beigetrieben werden können, 883/2004 (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ neu bewertet und geklärt. tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben, (5) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zieht die ersuchte Partei bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr gestützt auf Artikel 84 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie Nr. 883/2004, verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mit­ gestützt auf die Artikel 80 Absatz 1 und 85 Absätze 1 und 2 gliedstaats der ersuchten Partei. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, (6) Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 987/2009 wird Amtshilfe in der Regel unentgeltlich ge­ Nr. 883/2004, währt, womit die in Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 niedergelegte allgemeine Regelung bestätigt wird. Daher muss der Umfang der Amtshilfe in Erwägung nachstehender Gründe: für die Zwecke der grenzübergreifenden Beitreibung von Forderungen festgelegt werden. (1) Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Rückforderung von Leistungen und Beiträ­ gen beruhte ursprünglich auf den EU-Rechtsvorschriften (7) Es ist wünschenswert, die Auslegung von Titel IV Kapitel über die Beitreibung im Steuerbereich, insbesondere auf III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 soweit wie mög­ der Richtlinie 76/308/EWG (3), die anschließend durch lich an die Regeln und Grundsätze betreffend die Amts­ die Richtlinie 2008/55/EG (4) ersetzt wurde. hilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben anzupassen —

(2) Bei den Erörterungen in der Verwaltungskommission kam die Frage auf, ob die der ersuchten Partei entstan­ BESCHLIESST: denen Beitreibungskosten, die bei der betreffenden Person nicht eingezogen werden konnten, von der antragstellen­

1. Generell wird die Amtshilfe unentgeltlich gewährt. Das

den Partei erstattet werden sollten. bedeutet, dass die Träger der Mitgliedstaaten sich kostenlos Amtshilfe gewähren. Dies gilt nur für die Kosten von Tätigkei­ (3) Gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ten, die die ersuchte Partei selbst erbringt. 883/2004 werden vollstreckbare Entscheidungen der Ge­ richte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforde­ 2. Die Beitreibungskosten werden gemäß den Rechts- und rung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvor­ Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei berechnet und ge­ schriften eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen nerell vom Schuldner zusätzlich zu dem geschuldeten Betrag Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der gezahlt. Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften 3. Die Beitreibungskosten werden zuerst erstattet, und erst und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. danach wird die Forderung der ersuchenden Partei beglichen (Prioritätsregel für die Kosten). (4) Gemäß der Richtlinie 2010/24/EU (5) (über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be­

4. Können die Beitreibungskosten durch die ersuchte Partei

nicht direkt beim Schuldner eingezogen werden, weil die na­ (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. tionalen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei dies nicht zu­ (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. (3) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. lassen oder weil der vom Schuldner beigetriebene Betrag nicht (4) ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28. ausreicht, um die gesamte Forderung einschließlich der Beitrei­ (5) ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1. bungskosten zu begleichen, können diese Kosten von dem

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beigetriebenen Betrag abgezogen werden, so dass die ersuchte 6. Ist offensichtlich, dass die Beitreibung ein spezifisches Pro­ Partei der ersuchenden Partei nur die Differenz auszahlt. Die blem aufwirft oder sehr hohe Kosten verursacht, die aller Wahr­ ersuchte Partei belegt der ersuchenden Partei anhand von Nach­ scheinlichkeit nach nicht beim Schuldner eingezogen werden weisen, dass ihr diese Beitreibungskosten entstanden sind. können, steht es der ersuchenden und der ersuchten Partei frei, vorzugsweise im Voraus eine fallspezifische Erstattungsverein­ barung zu treffen.

5. Konnte im Zuge der Beitreibung nicht ein Betrag einge­

zogen werden, der zumindest die Beitreibungskosten deckt, oder sollte die Maßnahme vollkommen ergebnislos verlaufen sein 7. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und der ersuchten Partei dennoch andere als die in Absatz 1 veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung. genannten Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung ent­ standen sein, so erstattet die ersuchende Partei diese Kosten, sofern die beiden Parteien nicht eine fallspezifische Erstattungs­ vereinbarung treffen oder einen Verzicht auf die Erstattung der Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Kosten vereinbaren. Anne McMANUS