IV-Rundschreiben Nr. 423 / Auslegung von Artikel 17 ATSG (ins ins Kreisschreiben (KSIR) übernommen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
17. Februar 2023
IV-Rundschreiben Nr. 423
Auslegung von Artikel 17 ATSG
Mit der Weiterentwicklung der IV wurde per 1. Januar 2022 die Revisionsbestimmung in Art. 17 ATSG angepasst. Diese Anpassung hat in der Praxis bei der Durchführung von Revisionen allgemein zu gewissen Unsicherheiten geführt. Anhand der nachstehenden Ausführungen sowie den dargestellten Beispielen soll die rechtliche Handhabung erläutert werden. Zusätzlich werden wir im Rahmen des nächsten Nachtrages die Revisionsbestimmungen im Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) präzisieren (vgl. S. 4).
Revisionsfall mit massgebender Änderung bis 31. Dezember 2021
Anwendbar sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 (vgl. Rz 9102 KSIR). Für die Einleitung der Revision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes notwendig (Rz 5005 f. des bis 31. Dezember 2021 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Liegt ein solcher Grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (Rz 5001.1 des bis 31. Dezember 2021 gültigen KSIH). Wenn die revisionsweise vorgenommene Invaliditätsgradbemessung zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes führt (40%, 50%, 60%, 70%), wird der Rentenanspruch entsprechend angepasst (Rz 5005.2 des bis 31. Dezember 2021 gültigen KSIH).
Beispiel 1 Ursprüngliche Berechnung IV-Grad Neue Berechnung IV-Grad basierend auf dem Jahr 2018 basierend auf dem Jahr 2020 Annahmen • Kauffrau EFZ, tätig als • Gesundheitliche Anwaltssekretärin Verschlechterung, RAD legt • Valideneinkommen im Jahr 2018: funktionelle Leistungsfähigkeit
72 000 CHF neu auf 50% für leichte bis
kann mit Gesundheitsschaden noch mittelschwere Hilfstätigkeiten leichte bis mittelschwere fest Hilfstätigkeiten bei einer • Valideneinkommen indexiert Restarbeitsfähigkeit von 60% • Invalideneinkommen nach verrichten TA1_skill_level 2020, Frauen,
Invalideneinkommen nach Total über alle TA1_skill_level 2018, Frauen, Total Wirtschaftszweige, über alle Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, bei 41.7 Kompetenzniveau 1, bei 41.7 Stunden Stunden pro Woche, kein pro Woche, kein leidensbedingter leidensbedingter Abzug Abzug Valideneinkommen 72 000 CHF 73 360 CHF Invalideneinkommen 32 809 CHF 26 746 CHF Erwerbseinbusse 39 191 CHF 46 614 CHF IV-Grad 54% 64% halbe Rente Dreiviertelsrente Revisionsvoraussetzung Ja (Viertelsrentenstufe) erfüllt?
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Beispiel 2 Ursprüngliche Berechnung IV-Grad Neue Berechnung IV-Grad basierend auf dem Jahr 2018 basierend auf dem Jahr 2020 Annahmen • Maurer EFZ • Lohnerhöhung im Jahr 2020 • Valideneinkommen im Jahr 2018: auf 42 000 CHF, wovon
78 000 CHF 11 000 CHF als Soziallohn zu
kann mit Gesundheitsschaden noch betrachten sind leichte Hilfstätigkeiten bei einer • Valideneinkommen indexiert Restarbeitsfähigkeit von 50% verrichten
weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber angestellt für leichte Hilfsarbeiten. Lohn im Jahr 2018: 39 000 CHF, davon sind 9 000 CHF als Soziallohn zu betrachten Valideneinkommen 78 000 CHF 79 353 CHF Invalideneinkommen 30 000 CHF 31 000 CHF Erwerbseinbusse 48 000 CHF 48 353 CHF IV-Grad 62% 61% Dreiviertelsrente Dreiviertelsrente Revisionsvoraussetzung Nein (Viertelsrentenstufe) erfüllt?
Revisionsfall mit massgebender Änderung ab 1. Januar 2022
Grundsätzlich ist die Revision wie bis anhin durchzuführen. Für die Einleitung der Revision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes notwendig (Rz 5101 f. KSIR). Liegt ein solcher Grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (Rz 5103 KSIR). Dabei sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 anwendbar (Rz 9102 KSIR). Wenn die revisionsweise vorgenommene Invaliditätsgradbemessung eine Veränderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte ergibt, wird der Rentenanspruch entsprechend angepasst (neue Rz 5104 KSIR).
Beispiel 1 Ursprüngliche Berechnung IV-Grad Neue Berechnung IV-Grad basierend basierend auf dem Jahr 2018 auf dem Jahr 2022 Annahmen • Kauffrau EFZ, tätig als • Gesundheitliche Anwaltssekretärin Verschlechterung, RAD legt • Valideneinkommen im Jahr 2018: funktionelle
72 000 CHF Leistungsfähigkeit neu auf
kann mit Gesundheitsschaden 50% für leichte bis noch leichte bis mittelschwere mittelschwere Hilfstätigkeiten bei einer Hilfstätigkeiten fest Restarbeitsfähigkeit von 60% • Valideneinkommen indexiert verrichten • Invalideneinkommen nach
Invalideneinkommen nach TA1_skill_level 2020, TA1_skill_level 2018, Frauen, indexiert, Frauen, Total über Total über alle Wirtschaftszweige, alle Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, bei 41.7 Kompetenzniveau 1, bei Stunden pro Woche, kein 41.7 Stunden pro Woche, leidensbedingter Abzug Teilzeitabzug von 10% Valideneinkommen 72 000 CHF 73 836 CHF Invalideneinkommen 32 809 CHF 24 072 CHF Erwerbseinbusse 39 191 CHF 49 764 CHF IV-Grad 54% 67% halbe Rente 67% einer ganzen Rente Revisionsvoraussetzung Ja (mindestens 5 Prozentpunkte) erfüllt?
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Beispiel 2
Ursprüngliche Berechnung IV-Grad Neue Berechnung IV-Grad basierend basierend auf dem Jahr 2018 auf dem Jahr 2022 Annahmen • Maurer EFZ • Lohnerhöhung im Jahr 2022 auf • Valideneinkommen im Jahr 2018: 42 000 CHF, wovon 11 000 CHF
78 000 CHF als Soziallohn zu betrachten
kann mit Gesundheitsschaden noch wären, aufgrund von Art. 26bis leichte Hilfstätigkeiten bei einer Abs. 1 IVV aber angerechnet Restarbeitsfähigkeit von 50% verrichten werden
weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber • Valideneinkommen indexiert angestellt für leichte Hilfsarbeiten. Lohn im Jahr 2018: 39'000 CHF, davon sind 9'000 CHF als Soziallohn zu betrachten Valideneinkommen 78 000 CHF 79 428 CHF Invalideneinkommen 30 000 CHF 42 000 CHF Erwerbseinbusse 48 000 CHF 37 428 CHF IV-Grad 62% 47% Dreiviertelsrente 42.5% einer ganzen Rente Revisionsvoraussetzung Ja (mindestens 5 Prozentpunkte) erfüllt?
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Geplante Anpassungen des KSIR (farblich markiert)
5100 Die Revision bezweckt die Anpassung einer Rentenverfügung an veränderte Verhältnisse. Anlass zur Rentenrevision gibt jede erhebliche Änderung in den persönlichen tatsächlichen Verhältnissen der versicherten Person seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu ändern (sog. Revisionsgrund).
5101 Ein Revisionsgrund liegt namentlich in folgenden Fällen vor:
Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes (ZAK 1989 S. 265);
Wiederaufnahme, Aufgabe oder Wechsel der Erwerbstätigkeit (Urteil des BGer
(Erfolgreich) durchgeführte Eingliederungsmassnahmen (Urteil des BGer
Erhöhung oder Verminderung des Validen- oder Invalideneinkommens;
Angewöhnung an gesundheitliche Beeinträchtigung;
Änderung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (z.B. Erhöhung der Arbeitsfähigkeit eines Hausmannes nach Angewöhnung an die abgegebenen Hilfsmittel);
Änderung in der Bemessungsart der Invalidität (z.B. wenn die Invalidität einer bisher ausschliesslich im Haushalt tätigen Frau neu nach den Regeln einer Teilerwerbstätigkeit bemessen werden muss; ZAK 1989 S. 114; ZAK 1969 S. 743; BGE 110 V 285; BGE 104 V 149);
Änderung in den massgebenden familiären Verhältnissen oder in der Wohnsitzsituation bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten (Urteil des BGer 9C_410/2015 vom 13.11.2015);
Verbesserung oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bei einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand (Urteil des BGer 8C_503/2013 vom 23.12.2013; Urteil des BGer 9C_388/2016 vom 02.11.2016);
Aufgabe der Erwerbstätigkeit und neu Abstellen auf Tabellenlöhne für Festlegung des Invalideneinkommens (Urteil des BGer 9C_325/2013 vom 22.10.2013);
Neu Abstellen auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen statt auf lohnstatistische Angaben.
5102 Kein Revisionsgrund liegt dagegen in folgenden Fällen vor:
Nur vorübergehende Änderungen, welche weniger als drei Monate andauern (Art. 88a IVV);
Änderungen von Verwaltungsweisungen, welche höhere Anspruchsvoraussetzungen festsetzen (ZAK 1982 S. 261);
Unterschiedlicher Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (ZAK 1987 S. 36; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 03.06.2011);
Hinzutreten oder Wegfallen einer Diagnose, wenn eine erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (BGE 141 V 9; Urteil des BGer 9C_42/2019 vom 16.08.2019);
Änderungen des Invaliditätsgrads und folglich der Rente, die einzig auf eine Veränderung allgemeiner statistischer Grundlagen zurückzuführen sind (BGE 142 V 178; BGE 143 V 295; Urteil des BGer 9C_696/2007 vom 09.11.2009);
Durch eine Behörde angeordneter Freiheitsentzug (BGE 116 V 20; ZAK 1989 S. 210; ZAK 1988 S. 249).
5103 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Mithin steht auch einer erneuten ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE
141 V 9; Urteil des BGer 9C_251/2012 vom 05.06.2012).
5104 Der Rentenanspruch wird nur angepasst, wenn die revisionsweise vorgenommene
Invaliditätsgradbemessung eine Veränderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte ergibt.
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