V-Rundschreiben Nr. 428 / Assistenzbeitrag: Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» ab 1. Juli 2023 – Weiteres Vorgehen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
21. Juni 2023
IV-Rundschreiben Nr. 428
Assistenzbeitrag: Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» ab 1. Juli 2023 – Weiteres Vorgehen
Mit unserem IV-Rundschreiben Nr. 419 haben wir Sie darüber informiert, dass das BSV infolge des Bundesgerichtsurteils 9C 538/2021 vom 6. September 2022 die notwendigen Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» prüft.
Gemäss BGer waren die Standardwerte, die im Bereich "Kindererziehung und -betreuung" zur Bestimmung der Höhe des Assistenzbeitrags angewendet wurden, nicht angemessen. Tatsächlich betrug der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand für die Kinderbetreuung gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 23 Stunden für Frauen und 14,8 Stunden für Männer, während im FAKT2 der maximale Unterstützungsbedarf 14 Stunden pro Woche betrug. Außerdem wurde im FAKT2 nicht berücksichtigt, wie viele Kinder es gab und ob ein weiterer Elternteil vorhanden war oder nicht.
Das BSV analysierte daher die Ergebnisse der SAKE-Erhebung (die vom Bundesamt für Statistik in Form von Tabellen vorgelegt werden) eingehend. Obwohl aus diesen Tabellen nicht eindeutig hervorging, dass Alleinerziehende mehr Zeit in die Kindererziehung und -betreuung investierten, entschied es, versicherte Personen, die ihre Kinder allein betreuen, einen Zuschlag von 20 % auf die berücksichtigte Zeit zu gewähren. Auch in Bezug auf die Anzahl der Kinder liessen die SAKE-Daten keinen klaren Trend nach der Anzahl der Kinder erkennen. Um den Vorgaben des BGer zu folgen, entschied das BSV jedoch auch in diesem Fall, einen Zuschlag zu gewähren, wenn die versicherte Person mehrere Kinder betreuen muss. Das BSV hat entschieden, nicht zu berücksichtigen, ob die versicherte Person erwerbstätig ist oder nicht, oder Reduktionen vorzusehen, wenn die Kinder tagsüber auswärts betreut werden. In Bezug auf die vorgesehene Zeit hat das BSV die anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern über 6 Jahren leicht erhöht. Bei der Festlegung dieser Erhöhung stützte es sich auf die durchschnittliche Zeit, die Männer und Frauen laut SAKE-Tabellen für die Betreuung eines Kindes aufwenden, wobei die Position "Spielen mit den Kindern, Hausaufgaben machen" nicht (Kinder bis 6 Jahre) oder nur zu 50 % (Kinder über 6 Jahre) in diese Zeit einbezog, da es den Versicherten zumutbar sei, Spiele und Aktivitäten auszuwählen, die sie ohne Hilfe ausüben können.
Nach dieser eingehenden Analyse wurden die neuen Bestimmungen nun in das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) aufgenommen und treten per 1. Juli 2023 in Kraft.
Bei Neuanmeldungen sowie Revisionen von Assistenzbeiträgen bei Personen mit Kindern haben wir Sie gebeten, nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Bestimmungen zu verfahren und im Vorbescheid und in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass der Unterstützungsbedarf im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» unter Vorbehalt des Inkrafttretens neuer Bestimmungen ermittelt wurde.
Diese Verfügungen können Sie nun nach den neuen Weisungen revidieren. Die Höhe des Assistenzbeitrags ändert sich nur für Versicherte mit mehreren Kindern, mit Kindern über 6 Jahren oder für Alleinerziehende. Ansonsten gibt es keine Änderungen, so dass eine Revision nicht
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 428 / Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» ab 1. Juli 2023 – Weiteres Vorgehen (gültig ab 01.07.2023)
erforderlich ist. Die neuen Beträge gelten erst ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, d. h. ab dem 1. Juli 2023. Das IV-Rundschreiben Nr. 419 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
In den anderen Fällen (vor dem Bundesgerichtsurteil erlassene Verfügung) zieht die Änderung des Kreisschreibens keine Revision von Amts wegen nach sich.
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