Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
06.12.2024
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 491
Berichterstattung der Ausgleichskassen nach Art. 66b AHVG
Mit der Einführung per 1.1.2024 der Gesetzesrevision der Modernisierung der Aufsicht müssen gemäss Art. 66b AHVG die Ausgleichskassen der Aufsichtsbehörde einen Geschäftsbericht vorlegen. Gemäss Art. 72a Abs. 2 Bst. a AHVG muss das BSV die Berichte auswerten. Es wurde darauf verzichtet, den Ausgleichskassen Vorgaben an den Inhalt der Berichterstattung zu machen.
Das BSV hat festgestellt, dass Ausgleichskassen zunehmend dazu übergehen, statt eines offiziellen PDF-Dokuments einen Link zu einer dynamisch gestalteten Seite auf ihrer Website bereitzustellen. Aus diesem Grund präzisiert das BSV mit dieser AHV-Mitteilung die Anforderungen für die Einreichung von Geschäftsberichten (siehe auch AHV-Mitteilung Nr. 273).
Der Geschäftsbericht muss datiert sein und in einem offiziellen PDF-Dokument (keine Screenshots) bis zum 30.06. des Folgejahres an die E-Mail-Adresse BSVRegistratur@bsv.admin.ch übermittelt werden. Er muss archivierbar sein, sodass er auch in 5 Jahren noch abrufbar ist. Ergänzend kann die Ausgleichskasse eine dynamische Homepage erstellen, muss aber sicherstellen, dass der offizielle Geschäftsbericht in vorgeschriebener Form fristgerecht eingereicht wird.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Bundesamt für Sozialversicherungen, Bereich Aufsicht und Organisation, AO@bsv.admin.ch
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