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Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 26.01.2022 - Informationen zu Tonaufnahmen der Interviews zwischen dem Sachverständigen und der versicherten Person

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Bam

An die Sachverständigen

Aktenzeichen: BSV-D-10663401/215 Info SuisseMED@P 1/2022 Bern, 26. Januar 2022

Informationen zu Tonaufnahmen der Interviews zwischen dem Sachverständigen und der versicherten Person

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Schreiben möchten wir weitere Informationen zu den Tonaufnahmen der Interviews zukommen lassen.

Verzichtserklärung auf die Tonaufnahme Gemäss Verordnung darf ein Verzicht auf Tonaufnahmen nur gegenüber der IV-Stelle erklärt werden (Art. 7k Abs. 3 Bst. a ATSV). Eine Verzichtserklärung kann nicht gegenüber dem Sachverständigen bzw. der Gutachterstelle abgegeben werden.

Das offizielle Verzichtsformular wird der versicherten Person von der IV-Stelle gleichzeitig mit dem Versand der Gutachtensankündigung zugestellt (ch. 3117 KSVI). Das Verzichtsformular wird der versicherten Person in keinem Fall vom Sachverständigen oder der Gutachterstelle übermittelt.

Wie bereits im Informationsschreiben 5/2021 erwähnt, wenn kein Verzicht auf die Tonaufnahme vorliegt, die versicherte Person vor dem Interview jedoch verlangt, dass keine Tonaufnahme zu erfolgen hat, oder sie auf den Abbruch der laufenden Tonaufnahme besteht, so ist die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass eine Tonaufnahme zu erfolgen hat, die versicherte Person jedoch das Recht hat, die Löschung der Tonaufnahme bei der IV-Stelle zu verlangen (Art. 7k Abs. 3 Bst. b ATSV). Wenn die versicherte Person sich dennoch weigert, sich der Begutachtung zu unterziehen bzw. das laufende Interview fortzusetzen, wird die Begutachtung bzw. das Interview abgebrochen. Die IV-Stelle ist sofort über diesen Vorfall zu informieren, damit sie mit der versicherten Person das weitere Vorgehen festlegt. Damit der Sachverständige bzw. die Gutachterstelle für die entstandenen Kosten entschädigt

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Magali Baumann Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 59, Fax +41 58 462 78 80 Magali.Baumann@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch

BSV-D-10663401/215

wird, kann das abgebrochene Gespräch als versäumter Termin ("No-show") in Rechnung gestellt werden.

Tonaufnahmen von neuropsychologischen Abklärungen und Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten aufgenommen werden müssen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Auf Verordnungsebene (Art. 7k ATSV) wurde das Interview dahingehend präzisiert, dass es aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person besteht.

Im Rahmen von neuropsychologischen Abklärungen wie auch bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist davon auszugehen, dass eine Anamneseerhebung oder eine Beschwerdeschilderung erfolgt. Somit fallen auch diese Abklärungen unter die Pflicht zur Tonaufnahme. Bei diesen Abklärungen gilt es zu beachten, dass testpsychologische Begutachtungsteile bei psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen oder ähnlichen Untersuchungen nicht aufgezeichnet werden dürfen.

Wir möchten Sie zudem darauf aufmerksam machen, dass bei neuropsychologischen Abklärungen oder EFL die Namen der entsprechenden neuropsychologischen oder der medizinischen Sachverständigen der versicherten Person bekannt zu geben sind, damit sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

Tonaufnahmen auf privaten Tonträgern der versicherten Person Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen für die Tonaufnahme des Interviews zwischen der versi- cherten Person und dem Sachverständigen, insbesondere gemäss Artikel 7k Absatz 5 ATSV, der vor- sieht, dass die Tonaufnahme von dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu er- stellen ist, besteht weder ein Rechtsschutzinteresse noch ein Anspruch der versicherten Person auf Tonaufnahme auf einem privaten Tonträger.

Anpassung des Rechnungsformulars für polydisziplinäre medizinische Gutachten Für polydisziplinäre Gutachten, welche mit einer fixen Pauschale abgegolten werden, kann der zusätz- liche Zeitaufwand für die ab dem 1. Januar 2022 durchgeführten Tonaufnahmen (Tonaufnahme selbst, Erklärungen gegenüber der versicherten Person, administrative Arbeiten) mit einer Pauschale abgegol- ten werden. Das Rechnungsformular 300.002 wird entsprechend ergänzt.

Freundliche Grüsse

Ralf Kocher, Fürsprecher Magali Baumann, MA in Volkswirtschaftslehre Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente

Kopie an: Geschäftsstelle IVSK

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