Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
11. Dezember 2008
IV-Rundschreiben Nr. 270
Hilfsmittel
1. Sehbehindertenhilfe Basel SBH - Informatiktarif für Sehbehinderte
Ab 1. Januar 2009 tritt die neue Tarifvereinbarung mit der SBH in Kraft. Diese Vereinbarung regelt die Vergütung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von sehbehindertenspezifischen EDV-Hilfsmitteln. Die Hilfsmittel selbst sind zum Einkaufspreis der IV weiter zu verrechnen (keine Margen). Des Weiteren werden in der Tarifvereinbarung die Aufgaben der SBH, im Rahmen der Führung des IV-Depots von EDV-Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte, festgehalten.
Der Tarifvertrag ist im Intranet AHV/IV aufgeschaltet. Zu beachten ist, dass nebst der SBH auch ande- re Leistungserbringer in diesem Sektor tätig sind und dass für diese aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV die festgesetzten Tarife als Höchstansätze gelten.
2. Fondation Suisse pour les Téléthèses FST – neuer Leistungsvertrag
Ebenfalls ab 1. Januar 2009 tritt der neue Leistungsvertrag mit der FST in Kraft. Dieser Vertrag regelt die Vergütung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Umweltkontroll- und Kommunikationsgeräten und ist auf 2 Jahre limitiert. Der Tarifvertrag ist im Intranet AHV/IV aufge- schaltet. Die Vergütungsart wird geändert, von einem Stundenansatz auf eine immer gleich bleibende Pau- schale pro Hilfsmittelabgabe. Das Ziel dieser auf den Kosten 2006 basierenden Vergütungsart ist es, in einem ersten Schritt eine Kostensteigerung zu vermeiden und ab 2010 die Kosten der FST zu sen- ken. Die Pauschale pro Hilfsmittelabgabe beträgt auf Basis der Berechnung in Anhang 1 des Leis- tungsvertrages Fr. 6044.00 und kann von der FST nach der Testphase bei der vP in Rechnung ge- stellt werden. Das Hilfsmittel selbst ist der IV-Stelle nach erfolgreichem Gebrauchstraining zum Einstandspreis (abzüglich allfälliger Rabatte) weiter zu verrechnen. Zu beachten ist diesbezüglich der Ablauf der Hilfsmittelabgabe in Anhang 3 des Leistungsvertrages mit der FST. Mit der Dienstleistungspauschale sind sämtliche Kosten abgegolten. Für Reparaturen können der IV deshalb keine weiteren Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden. Das neue Vergütungssystem ist auf die ab 1.1.2009 bei der IV-Stelle eingehenden Hilfsmittelanträge anwendbar.
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