Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
24. Januar 2012
IV-Rundschreiben Nr. 307
Vergütung der ärztlichen Komplementärmedizin durch die IV Auf Grund des Beschlusses des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 31. Mai 2011 werden diverse komplementärmedizinische Verfahren per 1. Januar 2012 provisorisch bis Ende 2017 unter bestimmten Voraussetzungen wieder in den Leistungskatalog der Grundversicherung (OKP) bzw. in die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgenommen. Damit werden diese Verfahren, im Rahmen derselben Evaluationsphase wie in der OKP auch wieder von der Invalidenversicherung übernommen.
Nachfolgend aufgeführte komplementärmedizinische Verfahren werden unter den gleichen Be- dingungen und Auflagen wie sie in der OKP / bzw. in der KLV definiert sind, im Zeitraum vom
1.1.2012 bis zum 31.12.2017, auch von der Invalidenversicherung übernommen:
Akupunktur, Anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), Ärztliche Klassische Homöopathie, Phytotherapie und Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke).
Voraussetzung ist, dass sie durch Ärztinnen und Ärzte mit einer in der KLV definierten Weiterbildung und Anerkennung durch die Fachgesellschaften im entsprechenden Fachgebiet, ausgeführt werden.
Die Rz 1209 des KSME wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten Nachtrags an- gepasst.
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