Verfahren für die Vornahme von Änderungen im elektronischen Verzeichnis
10.7.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 187/5
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
BESCHLUSS Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)
(2010/C 187/04)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (4) Es ist notwendig, ein Verfahren für die Vornahme von SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Änderungen einzuführen, um sicherzustellen, dass Ände rungen der in dem elektronischen Verzeichnis aufgeführ ten Daten strukturiert, einheitlich, überprüfbar und recht zeitig vorgenommen werden — gestützt auf Artikel 72 Buchstaben d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia len Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission die ge BESCHLIESST: meinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Daten verarbeitungsdienste erlässt und die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste festlegt, 1. Dieser Beschluss enthält Regeln für ein Verfahren zur Vor nahme von Änderungen an den Daten der zuständigen Behörden, nationalen Träger, Verbindungsstellen und Zu gestützt auf Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des gangsstellen, die in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Europäischen Parlaments und des Rates (2), Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannt sind. gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
2. Das Verfahren zur Vornahme von Änderungen bezieht sich
auf die Daten, die im Original des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Verzeichnisses auf in Erwägung nachstehender Gründe: geführt sind, und auf die lokalen Kopien in den Mitglied staaten.
(1) Eines der Elemente der Modernisierung des Systems zur Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen für so 3. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Person, die für die Vor ziale Sicherheit ist die Einrichtung eines elektronischen nahme von Änderungen im Original des elektronischen Verzeichnisses, das Angaben über die nationalen Stellen Verzeichnisses und für die Aktualisierung der lokalen Ko enthält, die mit der Anwendung der Verordnungen (EG) pien zuständig ist. Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend Durchführungsverordnung) befasst sind.
4. Jeder Mitgliedstaat bestimmt ferner für jede Zugangsstelle
einen zentral für EESSI zuständigen Mitarbeiter (nachste (2) Die Mitgliedstaaten sind für die Eingabe ihrer eigenen hend zentraler Ansprechpartner). Er ist der erste Ansprech Kontaktinformationen in das elektronische Verzeichnis partner für die Träger und Stellen, die mit der jeweiligen und für die Pflege dieser Angaben zuständig. Zugangsstelle in Verbindung stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in sei 5. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Verwaltungskommission ner lokalen Kopie des elektronischen Verzeichnisses täg im Wege des Sekretariats mindestens einen Monat vor dem lich mit den Daten des von der Europäischen Kommis Wirksamwerden über wesentliche Änderungen der Daten sion verwalteten Originals dieses Verzeichnisses abgegli bezüglich der zuständigen Stellen, nationalen Träger, Ver chen werden. bindungsstellen oder Zugangsstellen. Eine entsprechende Mitteilung kann an das Sekretariat gerichtet werden. Klei (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. nere Änderungen können ohne vorherige Ankündigung im (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. elektronischen Verzeichnis vorgenommen werden.
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6. Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten solche Änderungen und die zentralen Ansprechpartner über die Änderung als wesentlich, die die Anwendung der Verordnungen und und den Zeitpunkt, zu dem diese wirksam wird. somit die Koordinierung negativ beeinflussen, indem sie den Versand oder die Weiterleitung strukturierter elektro nischer Dokumente (SED) an den betreffenden Träger oder 9. Gemäß Artikel 9 der Satzung der Verwaltungskommission die zuständige Stelle möglicherweise behindern. haben die Mitglieder der Verwaltungskommission die Mög lichkeit, Einwände gegen die Änderung vorzubringen oder sich ihrer Stimme zu enthalten. Werden Einwände erhoben, Wesentliche Änderungen sind unter anderem: wird die Änderung auf der nächsten Tagung der Verwal tungskommission erörtert.
a) Änderungen im Zusammenhang mit dem Identifikation scode, der Funktion oder Zuständigkeit einer Stelle, ei 10. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die lokalen Kopien nes Trägers oder einer Zugangsstelle; der Verzeichnisdienste täglich mit der Referenzversion des elektronischen Verzeichnisses abgeglichen werden. Der Da tenabgleich der lokalen Kopien erfolgt zwischen 1:00 Uhr b) die Schließung einer Stelle, eines Trägers oder einer Zu und 3:00 Uhr morgens MEZ. gangsstelle;
11. Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Beschlus
c) die Zusammenlegung von Stellen, Trägern oder Zu ses im Amtsblatt evaluiert die Verwaltungskommission die gangsstellen. Erfahrungen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Beschlusses gemacht haben.
7. Im Falle einer der unter 6. a), b) oder c) genannten wesent
lichen Änderungen gibt der Mitgliedstaat an, welche Stelle, 12. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union welcher Träger oder welche Zugangsstelle die betreffenden veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats Aufgaben oder die jeweilige Zuständigkeit zu dem Zeit nach seinem Inkrafttreten. punkt übernimmt, zu dem die Änderung wirksam wird.
8. Nach Eingang der Mitteilung einer wesentlichen Änderung Der Vorsitzende der Verwaltungskommission unterrichtet das Sekretariat die Verwaltungskommission José Maria MARCO GARCÍA