24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/23
BESCHLUSS Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 106/08)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER erforderlich sind. Diese Angaben können darüber hinaus SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — elektronisch auf der Karte gespeichert werden. In einer späteren Etappe soll im Übrigen generell ein elektro nischer Datenträger eingesetzt werden. gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal (3) Die europäische Krankenversicherungskarte ist entspre tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der chend einem einheitlichen Muster einzuführen, das von Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. der Verwaltungskommission festgelegt wird; dies dürfte 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom einerseits den Zugang zu den Sachleistungen erleichtern 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die und andererseits einen besseren Schutz vor einer nicht Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die ordnungsgemäßen, missbräuchlichen oder betrügerischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, Verwendung der Karte bieten.
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (4) Die Träger der Mitgliedstaaten legen die Gültigkeitsdauer betreffend den Anspruch einer versicherten Person und ihrer der von ihnen ausgestellten europäischen Krankenver Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zustän sicherungskarte fest. Die Gültigkeitsdauer der europäi digen Mitgliedstaat aufhalten, auf Sachleistungen, die sich wäh schen Krankenversicherungskarte sollte der voraussicht rend ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wo lichen Dauer der Anspruchsberechtigung des Versicherten bei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Rechnung tragen. Aufenthalts zu berücksichtigen sind,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. (5) Im Fall außergewöhnlicher Umstände sollte eine proviso 883/2004, rische Ersatzbescheinigung mit begrenzter Gültigkeits dauer ausgestellt werden. „Außergewöhnliche Umstände“ können der Diebstahl oder der Verlust der europäischen gestützt auf Artikel 25 Buchstaben A und C der Verordnung Krankenversicherungskarte oder eine Abreise binnen ei (EG) Nr. 987/2009, ner für die Ausstellung einer europäischen Krankenver sicherungskarte zu kurzen Frist sein. Die provisorische Ersatzbescheinigung kann von der versicherten Person in Erwägung nachstehender Gründe: oder vom Träger des Aufenthaltsorts beantragt werden.
(1) Der Europäische Rat von Barcelona vom 15. und (6) Die europäische Krankenversicherungskarte sollte in allen 16. März 2002 beschloss, dass „eine europäische Kran Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Per kenversicherungskarte die derzeit für die medizinische son bei einem vorübergehenden Aufenthalt Sachleistun Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen gen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts — Vordrucke ersetzen wird; die Kommission wird vor der Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium. Hingegen Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2003 darf die europäische Krankenversicherungskarte nicht ver einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten; durch wendet werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthalts eine derartige Karte werden die Verfahren vereinfacht, ausschließlich die Inanspruchnahme einer medizinischen bestehende Rechte und Pflichten jedoch unverändert bei Behandlung ist. behalten“ (Nummer 34).
(2) Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation in (7) Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den verschiedenen Mitgliedstaaten bezüglich der Verwen arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Ver dung von Gesundheits- oder Sozialversicherungskarten fahren zusammen, die verhindern, dass eine Person, die wird die europäische Krankenversicherungskarte zunächst den Anspruch auf Sachleistungen in einem Mitgliedstaat in der Form eingeführt, dass sie mit bloßem Auge sicht verliert und in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf bar die Angaben enthält, die für die Gewährung der Sach Sachleistungen erwirbt, nach dem Zeitpunkt der Beendi leistungen und für die Erstattung der betreffenden Kosten gung des Sachleistungsanspruchs gegen den Träger des ersten Mitgliedstaats weiterhin die von diesem aus (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. gestellte europäische Krankenversicherungskarte verwen (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. det.
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(8) Die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. der versicherten Person oder vom Träger des Aufenthalts 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ausgestellten europäi orts beantragt werden. schen Krankenversicherungskarten bleiben bis zu dem auf der Karte genannten Ablaufdatum gültig.
6. Die europäische Krankenversicherungskarte und die pro
visorische Ersatzbescheinigung werden nach einem einheit In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 lichen Muster erstellt; sie weisen die Merkmale auf und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin entsprechen den technischen Spezifikationen, die durch Be gungen — schluss der Verwaltungskommission festgelegt werden.
BESCHLIESST: Daten auf der europäischen Krankenversicherungskarte
7. Die europäische Krankenversicherungskarte enthält folgende
Daten: Allgemeine Grundsätze
1. Die europäische Krankenversicherungskarte bescheinigt den — Name und Vorname des Karteninhabers, Anspruch der Versicherten und Rentner sowie ihrer Fami lienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zustän digen Mitgliedstaat aufhalten, auf Sachleistungen, die sich als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der — persönliche Kennnummer des Karteninhabers bzw. bei Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts Fehlen einer solchen Nummer Kennnummer der ver zu berücksichtigen sind. sicherten Person, von der sich der Anspruch des Karten inhabers ableitet,
Die europäische Krankenversicherungskarte darf nicht ver — Geburtsdatum des Karteninhabers, wendet werden, wenn die Inanspruchnahme einer medizi nischen Behandlung Zweck des Aufenthalts ist.
— Ablaufdatum der Karte,
2. Die europäische Krankenversicherungskarte ist eine indivi
duelle, auf den Namen des Karteninhabers ausgestellte Karte. — ISO-Code des Kartenausgabestaats,
— Kennnummer und Akronym des zuständigen Trägers,
3. Die Gültigkeitsdauer der europäischen Krankenversiche
rungskarte wird durch den ausstellenden Träger festgelegt.
— fortlaufende Nummer der Karte.
4. Die Kosten der Sachleistungen, die vom Träger des Aufent
haltsmitgliedstaats aufgrund einer gültigen europäischen Verwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Krankenversicherungskarte erbracht wurden, werden vom zuständigen Träger nach den geltenden Rechtsvorschriften 8. Die europäische Krankenversicherungskarte kann in allen erstattet. Eine europäische Krankenversicherungskarte ist Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person dann gültig, wenn die auf der Karte angegebene Gültigkeits bei einem vorübergehenden Aufenthalt Sachleistungen be dauer nicht abgelaufen ist. nötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts — Ferien reisen, Erwerbstätigkeit oder Studium.
Der zuständige Träger darf die Erstattung von Leistungen nicht mit der Begründung ablehnen, die Person sei nicht 9. Die europäische Krankenversicherungskarte bescheinigt den mehr bei dem Träger versichert, der die europäische Kran Anspruch des Karteninhabers auf Sachleistungen, die sich kenversicherungskarte ausgestellt hat, sofern der Inhaber während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem an der Karte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung die deren Mitgliedstaat als medizinisch notwendig erweisen und Leistungen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Karte oder dort erbracht werden, damit der Karteninhaber nicht vor der Bescheinigung erhalten hat. zeitig in den zuständigen Staat oder den Wohnortstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.
5. Wenn außerordentliche Umstände der Ausstellung einer
europäischen Krankenversicherungskarte entgegenstehen, stellt der zuständige Träger eine provisorische Ersatz Zweck dieser Leistungen ist, dass die versicherte Person bescheinigung mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer aus. ihren Aufenthalt unter medizinisch unbedenklichen Bedin Die provisorische Ersatzbescheinigung kann entweder von gungen fortsetzen kann.
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10. Sachleistungen sind von der europäischen Krankenversiche gliedstaats Anspruch auf Sachleistungen erwirbt, sollten die rungskarte nicht abgedeckt, wenn die Inanspruchnahme ei beteiligten Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu ver ner medizinischen Behandlung Zweck des Aufenthalts ist. hindern, dass die versicherte Person nach dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Sachleistungsanspruchs weiterhin die vom Träger des ersten Mitgliedstaats ausgestellte europäi 11. Die europäische Krankenversicherungskarte gewährleistet, sche Krankenversicherungskarte verwendet. Gegebenenfalls dass der Karteninhaber im Aufenthaltsmitgliedstaat die glei stellt der Träger des zweiten Mitgliedstaats eine neue euro che Behandlung (Verfahren und Gebühren) erhält wie eine päische Krankenversicherungskarte aus. Person, die dem Krankenversicherungssystem dieses Staates unterliegt.
13. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Zusammenarbeit zwischen Trägern zur Vermeidung eines Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Missbrauchs der europäischen Krankenversicherungskarte
12. Für den Fall, dass eine Person den Anspruch auf Sachleis
tungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Die Vorsitzende der Verwaltungskommission verliert und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mit Gabriela PIKOROVÁ