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C 262/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 6.9.2011

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

BESCHLUSS Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2011/C 262/06)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (3) Ein solcher Anspruchsverlust könnte unter Berücksichti­ SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gung der Leistungsart und des Gesundheitszustands der betreffenden Person als unangemessen angesehen werden — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom BESCHLIESST: 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ Artikel 1 tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistun­ 987/2009 ergeben (2), gen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Leistungen, die

gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. — auf spezifische persönliche Bedürfnisse abgestimmt sind und 883/2004, — gerade erbracht werden oder bewilligt sind, aber noch nicht erbracht wurden, und gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, — im Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die betref­ fende Person versichert war, ehe sie nach den Rechtsvor­ schriften eines anderen Mitgliedstaats versichert wurde, als in Erwägung nachstehender Gründe: solche definiert und/oder behandelt werden.

Eine nicht erschöpfende Liste der Leistungen, die — sofern sie (1) Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die oben angeführten Kriterien erfüllen — als solche zu behan­ enthält eine Schutzklausel, die während des Zeitraums deln sind, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. greift, der unmittelbar auf die Änderung des für die be­ treffende Person geltenden Rechts folgt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union ver­ öffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung. (2) Der besagte Artikel findet Anwendung, wenn eine Person ihren Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit, die auf ihre spezifischen persönlichen Bedürfnisse abgestimmt sind und gerade erbracht werden bzw. bewilligt sind, aber noch nicht erbracht wurden, aufgrund einer Ände­ Die Vorsitzende der Verwaltungskommission rung des anwendbaren Rechts verlieren könnte. Éva GELLÉRNÉ LUKÁCS

(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1 (Berichtigung in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1). (2) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

6.9.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 262/7

ANHANG

Körperersatzstücke a) orthopädische Prothesen;

b) Sehhilfen, wie z. B. Augenprothesen;

c) feste und herausnehmbare Zahnprothesen.

Größere Hilfsmittel d) Rollstühle, Orthesen, Schuhwerk sowie andere Bewegungs-, Steh- und Sitzhilfen;

e) Kontaktlinsen, Lupen- und Fernrohrbrillen;

f) Hör- und Sprechhilfen;

g) Vernebler;

h) Obturatoren für die Mundhöhle;

i) orthodontische Vorrichtungen.

Andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung j) stationäre fachärztliche Behandlungen;

k) Kuren;

l) medizinische Rehabilitationen;

m) ergänzende Diagnosehilfsmittel;

n) Zuschüsse zur teilweisen Kostendeckung der oben aufgelisteten Leistungen.