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24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/43

BESCHLUSS Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 106/12)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER bezüglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. (5) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 883/2004 wohnen Grenzgänger in einem anderen Mit­ 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen gliedstaat als dem Staat ihrer Erwerbstätigkeit, der nach Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verord­ tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der nung der zuständige Staat ist, so dass diese Personen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. zweifelsfrei unter Artikel 65 dieser Verordnung fallen. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, (6) Die von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 der genann­ ten Verordnung erfassten Gruppen von Personen und die Personen, für die eine Vereinbarung nach Artikel 16 die­ gestützt auf Artikel 65 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) ser Verordnung gilt, können in bestimmten Fällen in Nr. 883/2004, einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnen, des­ sen Zuständigkeit sich aus diesen Artikeln ergibt.

in Erwägung nachstehender Gründe: (7) Für diese Gruppen von Personen ist die Frage, in wel­ chem Staat sie wohnen, von Fall zu Fall zu prüfen; bei (1) Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält den von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 besondere Vorschriften für die Gewährung und Zahlung Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose, die Personen muss dies bereits bei ihrer Aufnahme in die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Versicherung geschehen. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat gewohnt haben.

(8) Nach Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. (2) Ausschlaggebend für die Anwendung des Artikels 65 der 883/2004 geht die Zuständigkeit für die Zahlung der genannten Verordnung in seiner Gesamtheit ist, dass die Leistungen vom zuständigen Staat auf den Wohnstaat betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung über, wenn sich die betreffende Person dessen Arbeits­ oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen verwaltung zur Verfügung stellt. als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für sie galten, was nicht unbedingt der Staat sein muss, in dessen Gebiet sie beschäftigt oder selbstständig erwerbs­ tätig war. (9) Dies ist zwar derzeit im Fall von Grenzgängern und bestimmten Gruppen vertretbar, die ebenfalls enge Bin­ dungen zu ihrem Heimatland beibehalten. Es wäre jedoch nicht mehr vertretbar, wenn man durch eine allzu groß­ (3) Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe j zügige Auslegung des Begriffs „Wohnort“ schließlich alle der genannten Verordnung bezeichnet der Begriff Personen, die eine relativ feste Beschäftigung oder selbst­ „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer ständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben Person; „Aufenthalt“ ist in Artikel 1 Buchstabe k als vo­ und deren Familien im Heimatland geblieben sind, in den rübergehender Aufenthalt definiert. Geltungsbereich des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einbezöge. (4) Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält die Kriterien für die Bestimmung des Wohnorts bei dies­ In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 (1 )ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. Bedingungen —

C 106/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010

BESCHLIESST: 2. Die in Nummer 1 bezeichneten Personen, für die während ihrer letzten Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften eines an­ deren als des Mitgliedstaats der Beschäftigung oder selbst­ 1. Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt ständigen Erwerbstätigkeit galten, haben Anspruch auf Leis­ insbesondere für tungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie zuvor gegolten hätten. a) die von Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung erfassten Personen,

3. Zur Anwendung dieses Beschlusses wird der Wohnstaat ge­

mäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 be­ b) die von Artikel 13 der genannten Verordnung erfassten stimmt. Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben,

4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union

veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der c) die Personen, für die eine Vereinbarung nach Artikel 16 Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Absatz 1 der genannten Verordnung gilt,

wenn sie während ihrer letzten Erwerbstätigkeit in einem Die Vorsitzende der Verwaltungskommission anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten. Gabriela PIKOROVÁ