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Erstattungsverfahren gemäss Art. 65 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

C 57/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.2.2012

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

BESCHLUSS Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2012/C 57/04)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER wurden, vom Erstattungszeitraum abgezogen; andere SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Zeiträume, in denen die betroffene Person vom Mitglied­ staat der letzten Erwerbstätigkeit Leistungen bei Arbeits­ losigkeit erhalten hat (insbesondere Leistungen gemäß gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. Artikel 65 Absatz 1 oder gemäß Artikel 65 Absatz 2 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), werden 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen nicht abgezogen. Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) (4) Gemeinsam vereinbarte bewährte Verfahren tragen zu Nr. 987/2009 ergeben, einer raschen und effizienten Begleichung der Forderun­ gen zwischen den Trägern bei. gestützt auf Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, (5) Damit die Träger eine einheitliche und kohärente Anwen­ gestützt auf Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, dung der EU-Bestimmungen über die Erstattungsverfah­ ren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gewährleisten können, sind Transparenz Nr. 883/2004, und klare Leitlinien nötig —

in Erwägung nachstehender Gründe: BESCHLIESST:

(1) Mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird ein Erstattungsmechanismus eingeführt, um eine fairere I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES ERSTATTUNGSVERFAH­ finanzielle Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten in RENS den Fällen zu erreichen, in denen Arbeitslose in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Die 1. Hat eine Person gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a Erstattung soll die zusätzliche finanzielle Belastung des der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 („Grundverordnung“) von Wohnmitgliedstaates ausgleichen, der die Leistungen bei ihrem Wohnmitgliedstaat Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhal­ Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a ten, so wird aufgrund der Erstattungsbestimmungen der Absätze der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt, ohne von 6 und 7 dieses Artikels die finanzielle Belastung zwischen dem den betroffenen Personen während ihrer letzten Erwerbs­ Wohnmitgliedstaat („Gläubigerstaat“) und dem Mitgliedstaat auf­ tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Beiträge erhalten geteilt, dessen Recht für die arbeitslose Person zuletzt gegolten zu haben. hat („Schuldnerstaat“).

(2) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die der Wohnmitglied­

2. Ein Antrag auf Erstattung kann nicht deswegen abgelehnt

staat gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Ver­ werden, weil die betroffene Person nach dem nationalen Recht ordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb des vorgeschrie­ des Schuldnerstaates keinen Anspruch auf Leistungen bei Ar­ benen Zeitraums erbracht hat, werden von dem Staat beitslosigkeit gehabt hätte. erstattet, dessen Recht zuletzt für die arbeitslose Person galt, unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschrif­

3. Der Gläubigerstaat kann nur dann Erstattung beanspru­

ten dieses Staates. chen, wenn die betroffene Person, bevor sie arbeitslos wurde, im Schuldnerstaat Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständi­ (3) Gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 4 der Verordnung (EG) gen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat und derartige Zeiten im Nr. 883/2004 werden Zeiträume, in denen Leistungen letzteren Staat für Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt gemäß Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels exportiert werden.

25.2.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 57/5

II. FESTLEGUNG DES ERSTATTUNGSZEITRAUMS IV. FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSHÖCHSTBETRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 1. Der in Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung („DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG“) genannte Zeitraum von drei bzw. fünf Monaten, für den ein Erstattungsantrag gestellt werden kann („Erstattungszeitraum“), 1. Die Erstattungshöchstbeträge, die für die in Anhang 5 der beginnt mit dem ersten Tag, für den tatsächlich Leistungen Durchführungsverordnung genannten Mitgliedstaaten gelten bei Arbeitslosigkeit zuerkannt werden Der Erstattungszeitraum und auf die in Artikel 70 letzter Satz der genannten Verordnung endet mit dem Ablauf des in Artikel 65 Absätze 6 und 7 der verwiesen wird, sind der Verwaltungskommission innerhalb von Grundverordnung festgelegten Zeitraums (drei bzw. fünf Mona­ sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres te), unabhängig davon, ob es während dieses Zeitraums gemäß mitzuteilen. Jeder der in Anhang 5 genannten Mitgliedstaaten dem Recht des Gläubigerstaates zu einer Minderung, einer Aus­ übersendet eine solche Mitteilung mit dem für das betreffende setzung oder einem Entzug des Anspruchs auf oder der Zahlung Kalenderjahr geltenden Höchstbetrag und einer Beschreibung von Leistungen kommt. der Berechnungsmethode.

V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 2. Ein neuer Erstattungsantrag kann erst dann gestellt wer­ 1. Wenn ein Erstattungsantrag an den Schuldnerstaat gerich­ den, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen laut dem tet wurde, hat eine nachträgliche Änderung der Höhe der ent­ Recht des Gläubigerstaates gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buch­ sprechenden Arbeitslosenleistung, die rückwirkend gemäß dem stabe a der Grundverordnung für einen neuen Leistungs­ Recht des Gläubigerstaates vorgenommen wurde, keinerlei Aus­ anspruch erfüllt, sofern dieser Anspruch nicht die Fortführung wirkung auf die vom Gläubigerstaat mitgeteilte Forderung. einer früheren Entscheidung zur Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist. 2. Der „Gesamtbetrag“ der vom Wohnortträger erbrachten Leistungen (Artikel 65 Absatz 6 zweiter Satz der Grundverord­ nung) umfasst alle Kosten vor eventuellen Abzügen („Brutto­ betrag“), die dem Gläubiger im Zusammenhang mit den Arbeits­ 3. Unbeschadet Artikel 65 Absatz 6 vierter Satz der Grund­ losenleistungen entstanden sind. verordnung dürfen vom erstattungsfähigen Zeitraum keine an­ deren Bezugszeiten von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abge­ VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN zogen werden, die aufgrund des Rechts des Schuldnerstaates gezahlt wurden. 1. Die Bestimmungen über die Erstattung gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung betreffen nur Leistun­ gen, die auf der Grundlage des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung erbracht wurden. III. VERLÄNGERUNG DES ERSTATTUNGSZEITRAUMS GEMÄSS ARTIKEL 65 ABSATZ 7 DER GRUNDVERORDNUNG

2. Die Anwendung dieser Erstattungsverfahren sollte vom

1. Der Erstattungszeitraum wird gemäß Artikel 65 Absatz 7 Prinzip der guten Zusammenarbeit zwischen den Trägern, von der Grundverordnung auf fünf Monate verlängert, wenn die Pragmatismus und Flexibilität geleitet sein. betroffene Person während der 24 Monate, die dem Tag voraus­ gehen, ab dem die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tatsächlich 3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union zuerkannt werden, mindestens 12 Monate beschäftigt oder veröffentlicht. selbstständig erwerbstätig war und diese 12 Monate für den Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit anrechenbar sind. 4. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung für alle Erstattungsanträge, die zu diesem Da­ tum noch nicht abgewickelt sind.

2. Die Ausdehnung des Erstattungszeitraums gemäß

Artikel 65 Absatz 7 der Grundverordnung kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil die betroffene Person unter dem natio­ nalen Recht des Schuldnerstaates keinen Anspruch auf Leistun­ Die Vorsitzende der Verwaltungskommission gen bei Arbeitslosigkeit hätte. Elżbieta ROŻEK

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