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Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte; gültig ab 01.10.2018, Stand 01.07.2019

Kreisschreiben über die Aufgaben der Aus- gleichskassen bei der Ausübung des Rück- griffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV)

Gültig ab 1. Oktober 2007

Stand: 1. Juli 2019

318.108.01 d

06.19

Die vorliegende Änderung dieses Kreisschreibens ersetzt die seit dem 01. Oktober 2007 in Kraft stehende Fassung.

Aufgrund materieller Änderungen im Rahmen der sich entwi- ckelnden Gerichts- und Verwaltungspraxis sind in verschiedenen Bereichen dieses Kreisschreibens Anpassungen notwendig.

Geänderte, ergänzte und/oder neue Randziffern:

103, 108, 109, 202, 203, 209, 210, 211, 213, 304, 401, 402, 405, 406, 407, 408, 409, 411, 414, 415,

Gestrichen: 604, 605

Künftige Änderungen und Ergänzungen werden laufend nachge- führt und können im Internet/Intranet eingesehen werden.

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Verzeichnis der Anhänge

1 Zuteilung der Ausgleichskassen an die Regressdienste

2 Ergänzungsblatt R

3 Anfrage an die Suva

4 Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

Die Adressen der Ausgleichskassen und die Formulare werden aktualisiert angeboten unter www.regress.admin.ch (Rubriken: „Adressen“ und „Formulare“.)

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Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung

AK Ausgleichskasse (kantonale und Verbandsausgleichs- kassen) Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

MV Militärversicherung RD Regressdienst

Rz Randziffer

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

UV Unfallversicherung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

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Vorbemerkungen

I Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Mitwirkung der AK, der Regressdienste und des Bereichs Regress BSV und beschreibt die Schnittstelle zur Suva bei der Gel- tendmachung des Rückgriffs der AHV auf haftpflichtige Dritte für Leistungen der AHV an Hinterlassene.

II Die Aufgaben der IV-Stellen (und der AK) bei der Aus- übung des Rückgriffs für Leistungen der IV an IV-Leis- tungsbeziehende sowie für bestimmte Leistungen der AHV an Altersrentenbeziehende sind Gegenstand eines separaten Kreisschreibens1.

1 Allgemeines

1.1 Gesetzliche Grundlage

101 Gesetzliche Grundlage für den Rückgriff der AHV auf

haft- pflichtige Dritte (AHV-Regress) für Schadenereig- nisse, die nach dem 1.1.2003 eingetreten sind, bilden die Für Schadenereignisse, die zwischen dem 1.1.1979 und dem 31.12.2002 eingetreten sind, gelten die in der Zwi- schenzeit aufgehobenen Art. 48ter bis 48sexies AHVG wei- terhin. Für Schadenereignisse, die vor dem 1.1.1979 ein- getreten sind, ist ein Rückgriff der AHV ausgeschlossen4.

102 Erbringt die AHV nach einem Todesfall Leistungen an

Hinterlassene und sind den Hinterlassenen aus diesem Todesfall auch Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten entstanden, gehen diese Ansprüche im Umfang der AHV-Leistungen auf die AHV über, um eine Überent-

1 Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV). 2 SR 830.1. 3 SR 830.11.

4 SR 831.10, Übergangsbestimmungen zur 9. AHV-Revision, lit. e.

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schädigung der Hinterlassenen durch sozialversiche- rungsrechtliche Leistungen der AHV und privatrechtliche Leistungen Dritter zu vermeiden.

1.2 Am Regress beteiligte Stellen

103 Die Regressforderungen der AHV werden durch die

Suva, durch regionale Regressdienste, denen die kanto- nalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichs- kassen zugeteilt sind, oder durch den Bereich Regress BSV geltend gemacht:

– Suva War die verunfallte Person bei der Suva/der MV versi- chert, nimmt die Suva ausser für ihre eigenen Leistun- gen auch für Leistungen der AHV aus dem betreffenden Unfall Regress.

– Regionale Regressdienste War die verunfallte Person bei einer anderen obligatori- schen Unfallversicherung versichert oder besteht Unfall- versicherungsschutz über die Krankenversicherung, so macht grundsätzlich der zuständige regionale Regress- dienst die Regressansprüche geltend. Regressfälle, die Frankreich, Spanien und Portugal betreffen, bearbeitet der Regressdienst Waadt. Regressfälle, die Italien be- treffen, bearbeitet der Regressdienst Tessin.

– Bereich Regress des BSV Für alle übrigen Regressfälle der AHV mit Auslandsbe- zug werden die Regressansprüche für AHV-Leistungen durch den Bereich Regress BSV geltend gemacht.

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1.3 Aufgaben der beteiligten Stellen5

104 – AK Die AK prüft bei der Anmeldung oder Änderung (vgl. Rz 206) von Hinterlassenenleistungen, ob regressrelevante Umstände (bspw. Unfall, Drittverschulden) vorliegen.

105 – Regressdienste RD

Der Regressdienst bearbeitet die ihm von der AK weiter geleiteten Regressfälle und leitet gegebenenfalls haft- pflichtrechtliche Sofortmassnahmen (z.B. Verjährungsun- terbrechung) ein.

106 Soweit die Regressfälle nicht in ihre Zuständigkeit fallen,

leiten sie die Akten (Anmeldeformular, Ergänzungsblatt R, Leistungsakten) an den Bereich Regress BSV weiter.

107 Bei Bedarf ziehen die Regressdienste bzw. der Bereich

Regress BSV die AK für weitere Aufgaben und Aus- künfte hinzu.

108 – Bereich Regress des BSV

Der Bereich Regress BSV bearbeitet Regressfälle mit Auslandsbezug6 und führt allenfalls Fallbesprechungen mit Haftpflichtversicherern durch. Er erfasst und verwaltet die ihm von den Regressdiens- ten gemeldeten gemeinsamen Fälle mit der Suva sowie die ihm zuständigkeitshalber weitergeleiteten Regress- fälle. Er stellt in gemeinsamen Fällen mit der Suva die AHV- seitig regressfähigen Leistungen zuhanden der Suva zu- sammen und kontrolliert den von dieser bekanntgege- bene Regresserlös sowie dessen Aufteilung zwischen Suva und AHV und informiert den Regressdienst über den Fallabschluss.

109 Die in eigenen Regressfällen der Regressdienste oder

des Bereichs Regress BSV notwendigen Zivilprozesse

5 Vgl. Anhang 1.

6 Exkl. Regressfälle in Frankreich, Spanien, Portugal und Italien.

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werden vom Bereich Regress BSV, bzw. vom für den je- weiligen Auslandregress zuständigen Regressdienst ge- führt.

2 Erfassung und Meldung möglicher Regressfälle

durch die AK

201 Mitwirkungspflichtig ist jeweils die für die Bearbeitung

des Versicherungsfalles zuständige AK.

202 Die AK überprüft die Leistungsgesuche auf mögliche Re-

gresshinweise. Die relevanten Angaben finden sich auf den Anmeldeformularen unter den im Folgenden er- wähnten Ziffern betreffend Unfall oder Schadenereignis:

– 318.371 Anmeldung für eine Hinterlassenenrente:

Ziff. 7.3

– 318.00.2 Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz: Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2

Erfolgte die Anmeldung in einem EG- oder EFTA-Staat, prüft die AK nach Eingang des Formulares E 203 (Bear- beitung eines Antrags auf Hinterbliebenenrente), ob die Fragen in Ziff. 8.2 bis Ziff. 8.4 beantwortet sind.

203 Werden die in Rz 202 erwähnten Fragen alle verneint,

erübrigen sich weitere Massnahmen und die AK bringt lediglich in der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem An- meldeformular einen negativen Prüfvermerk an.

204 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die AK anderweitig

zur Kenntnis gelangt, dass der Tod auf einen Unfall zu- rückzuführen bzw. durch einen Dritten herbeigeführt wor- den sei. Solche Fälle behandelt die AK gemäss Rz 205 weiter.

205 Ist eine der in Rz 202 erwähnten Fragen bejaht worden,

liegt ein möglicher Regressfall vor, und die AK bringt in

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der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem Anmeldeformu- lar einen positiven Prüfvermerk an.

2.1 Regressrelevante Umstände

206 Regressrelevante Umstände können – ausser bei der

Neuanmeldung von Hinterlassenenleistungen – auch vorliegen, wenn der durch einen Unfall oder durch einen Dritten herbeigeführte Tod einer versicherten Person möglicherweise eine Änderung bereits fliessender AHV/IV-Leistungen bewirkt, so z.B. wenn: – die einfache IV-Rente einer versicherten Person durch eine IV-Rente gemäss Art. 43 IVG abgelöst wird; – die einfache Waisenrente durch zwei Waisenrenten abgelöst wird; – die einfache Kinderrente der IV (wegen Versterbens des nicht-invaliden Elternteils) mit einer Waisenrente der AHV ergänzt wird.

207 Nicht regressrelevant sind Fälle, in denen als Folge des

Todes einer versicherten Person: – die Altersrenten eines Ehepaares durch eine einfache Altersrente abgelöst wird; – die einfache Altersrente eines (geschiedenen) Ehe- gatten erhöht wird. In diesen Fällen ist das Regressverfahren ohne weitere Abklärungen einzustellen.

208 Die AK vermerkt das Ergebnis ihrer Abklärungen (negati-

ver oder positiver Prüfvermerk) in der dafür vorgesehe- nen Rubrik des Anmeldeformulars. Die AK holt gegebe- nenfalls bei den Hinterlassenen alle notwendigen Anga- ben zu den regressrelevanten Umständen ein („Ergän- zungsblatt R“)7.

7 Vgl. Anhang 2.

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2.2 Gleichzeitige Ansprüche gegenüber der

Suva/MV: Meldung an zuständigen Regress- dienst RD

209 Die AK prüft in allen regressrelevanten Fällen, ob die

versicherte Person gleichzeitig mit den Leistungen der AHV auch Leistungen der Suva oder der MV bean- sprucht (Ziff. 7.4 der Anmeldung für eine Hinterlassenen- rente 318.371).

210 Werden Leistungen der Suva oder der MV beansprucht,

schickt die AK wegen der teils kurzen Verjährungsfristen innert 1 Monat seit der Anmeldung von AHV-Leistungen eine Kopie des Anmeldeformulars dem zuständigen Re- gressdienst (Verfahren bei gemeinsamen Regressen mit der Suva; vgl. Ziff. 4.1 ff.).

2.3 Eigenes Regressverfahren: Ergänzungsblatt R

211 Ist das betreffende Ereignis anderweitig als über die

Suva UVG-versichert, oder besteht Unfallversicherungs- schutz über die Krankenversicherung, gelangt das For- mular „Ergänzungsblatt R8“ an die Hinterlassenen oder deren Rechtsvertreter zum Versand.

212 Die AK meldet jeden von ihr erfassten, möglichen Re-

gressfall wegen der teils kurzen Verjährungsfristen innert drei Monaten dem zuständigen Regressdienst mittels Zustellung einer Kopie des vollständig ausgefüllten For- mulars „Ergänzungsblatt R“9. Nötigenfalls stellt die AK durch Rückfragen sicher, dass alle Fragen vollständig beantwortet sind (Eigenes Regressverfahren; vgl. Ziff.

4.2 ff.).

213 Füllt die versicherte Person das Ergänzungsblatt R nicht

vollständig und korrekt oder gar nicht aus, so verletzt sie ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die AK

8 Vgl. Anhang 2.

9 Vgl. Anhang 2.

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führt das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3 Allgemeines zum Regressverfahren

3.1 Leistungsänderungen

301 Die AK informiert den zuständigen Regressdienst über

jede Änderung der AHV-Leistungen an die anspruchsbe- rechtigte Person, so lange das Regressverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

302 Nicht regressrelevant sind Leistungsänderungen zufolge

allgemeiner Rentenanpassungen.

3.2 Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte

303 Notwendige Auskünfte zur Durchsetzung der Regressan-

sprüche haben Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein- den der AK sowie anderen Organen der einzelnen Sozi- alversicherungen kostenlos zu gewähren (Art. 32 ATSG).

3.3 Akteneinsicht

3.3.1 Datentransfer ohne Vollmacht

304 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des „Kreis-

schreibens über die Schweigepflicht und die Datenbe- kanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ“10.

305 Soweit keine überwiegenden Privatinteressen entgegen-

stehen, sind die AK/der Regressdienst ermächtigt, auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzel- fall den haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern Da- ten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzustellen, wenn:

10 Kreisschreiben vom 1. Januar 2014

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1. die Sozialversicherung gegenüber haftpflichtigen Drit-

ten oder ihren Versicherern einen Regress angezeigt hat und bereits eine Leistungsbekanntgabe erfolgt ist sowie die Daten zur Abklärung des Rückgriffsan- spruchs erforderlich sind und

2. das Regressverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3.3.2 Datentransfer mit Vollmacht

306 Ist im Einzelfall noch keine Leistungsbekanntgabe er-

folgt, dürfen ohne Einwilligung der versicherten Person (Vollmacht) weder Daten bekannt gegeben werden, noch ist Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzu- stellen.

307 Eine Kopie des Begleitschreibens des Datentransfers

stellt die AK dem Regressdienst zu.

4 Mitwirkung der Regressdienste RD

4.1 Gemeinsame Regressfälle mit der Suva

401 In Fällen, in denen gleichzeitig mit den AHV-Leistungen

auch Leistungen der Suva oder der MV beantragt wer- den, meldet der zuständige Regressdienst der Suva den AHV-Regress und beantragt dieser, den Regress für AHV-Leistungen zu übernehmen11.

Die Meldung ist an die zentrale Adresse der Suva zu senden:

Suva Service Center Postfach

6009 Luzern

11 Vgl. Anhang 1.

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402 Übernimmt die Suva den AHV-Regress, erfolgt die Re-

gressanzeige für die AHV-Leistungen gestützt auf die Regressanzeige der Suva an den Haftpflichtversicherer durch den zuständigen Regressdienst12. Das Original geht per Einschreiben an die Haftpflichtversicherer mit Kopie an die Suva.

403 Lehnt die Suva eine Übernahme des Regresses ab, weil:

– sie keine Leistungen erbringt, für die sie Rückgriff nehmen könnte oder – sie das Regressverfahren für Leistungen der Suva o- der der MV im Zeitpunkt der Regressanzeige durch die AK bereits abgeschlossen hat, werden die Regressansprüche der AHV im Verfahren für eigene Regresse (Ziff. 4.2) geltend gemacht. Dabei holt ausnahmsweise der Regressdienst das Ergänzungsblatt R gemäss Rz 211 ff. ein.

404 Der zuständige Regressdienst stellt das Regressverfah-

ren für AHV- Leistungen ein, wenn die Suva aus einem der folgenden Gründe keine eigenen Regressansprüche für UV- oder MV- Leistungen geltend macht: – es gibt keinen haftpflichtigen Dritten (kein Haftpflicht- tatbestand); – der haftpflichtige Dritte ist unbekannt; – nach Sach- und Rechtslage ist ein Regress nicht durchführbar; – es liegt ein Regressprivileg nach Art. 75 ATSG vor13.

4.1.1 Regressauftrag und Leistungsbekanntgabe an

Suva

405 Ist die Suva bereit, den AHV-Regress zu übernehmen,

lässt der zuständige Regressdienst den Bereich Regress BSV beurteilen, welche Leistungen und in welchem Um- fang diese im betreffenden Regressfall geltend gemacht werden. Seiner Anfrage legt der Regressdienst die zur

12 Vgl. Anhang 4.

13 Für Fälle, die sich vor dem 1.1.2003 ereignet haben, gilt Art. 44 UVG.

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Fallbeurteilung notwendigen Akten inklusive die Renten- verfügungen bei.

406 Der Bereich Regress BSV übermittelt im Anschluss an

die Fallbeurteilung die Leistungsbekanntgabe mittels LE- ONARDO14 direkt der Suva.

407 Der zuständige Regressdienst wird mit einer Kopie der

Leistungsbekanntgabe bedient.

4.1.2 Beendigung des gemeinsamen Regressverfah-

rens

408 Ist die Geltendmachung der eigenen Regressansprüche

für die Suva nicht gegeben und folglich kein Regressver- fahren möglich, noch bevor ihr ein Regressauftrag sei- tens AHV erteilt wurde, stellt der zuständige Regress- dienst das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein.

409 Wurde der Suva das Regressverfahren übertragen und

Leistungen bekannt gegeben, informiert die Suva den Bereich Regress BSV über den Fallabschluss mittels Zahlung oder Verzicht. Der Bereich Regress BSV infor- miert den Regressdienst über den Fallabschluss. Geeignete Fälle kann der Regressdienst im Rahmen ei- nes eigenen Regressfalles nach Ziff. 4.2ff weiterbearbei- ten.

4.2 Eigenes Regressverfahren

410 Bestehen neben den AHV-Leistungen keine Ansprüche

auf Leistungen der Suva oder der MV, wird der Regress- anspruch der AHV vom Regressdienst bzw. vom Bereich Regress BSV im eigenen Regressverfahren durchge- setzt.

14 Programm der LEONARDO Productions AG zur Berechnung von Personenschäden und

zum Kapitalisieren von Leistungen EDI BSV | Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung des

4.2.1 Regressanzeige an den Haftpflichtversicherer15

411 Der zuständige Regressdienst oder der Bereich Regress

BSV zeigt dem betroffenen Haftpflichtversicherer den Regress für AHV-Leistungen innerhalb eines Jahres seit Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der AK an. Das Original geht per Einschreiben an die Haftpflicht- versicherer mit Kopie an die AK.

412 Die Höhe der Regressansprüche beziffert der zuständige

Regressdienst oder der Bereich Regress BSV auf der Basis der ihm von der AK übermittelten Leistungsakten.

4.2.2 Durchsetzung der Regressansprüche

413 Der Regressdienst führt die zur Durchsetzung der Re-

gressansprüche notwendigen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer selbstständig.

414 Ist zur Durchsetzung der Regressansprüche ein Zivilpro-

zess notwendig, so wird dieser vom Bereich Regress BSV, bzw. vom für den jeweiligen Auslandregress zu- ständigen Regressdienst geführt. (vgl. Rz 109). Liegt die Zuständigkeit beim Bereich Regress BSV, stellt der Re- gressdienst dem Bereich Regress BSV zu diesem Zweck die vollständigen Akten zu.

4.3 Beendigung des Regressverfahrens

415 Der zuständige Regressdienst stellt das Regressverfah-

ren aus einem der in Rz 404, Rz 408, Rz 409 aufgeführ- ten Gründen ein.

416 In eigenen Regressverfahren und gemeinsamen Re-

gressfällen informiert der Regressdienst die AK über die Erledigung des Regressverfahrens.

15 Vgl. Anhang 4

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In BSV-Regressfällen wird die AK vom Bereich Regress BSV über den Fallabschluss informiert.

5 Inkasso

501 Von der Suva, vom zuständigen Regressdienst oder vom

Bereich Regress BSV erhältlich gemachte Regresszah- lungen der Haftpflichtversicherer gehen direkt (eigenes Regressverfahren, BSV-Regress) oder via Suva (ge- meinsame Regresse) an die ZAS.

502 Der Zahlungseingang wird dem zuständigen Regress-

dienst bzw. dem Bereich Regress BSV von der ZAS an- gezeigt.

6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

6.1 Inkrafttreten

601 Dieses Kreisschreiben tritt am 01. Juli 2019 in Kraft.

602 Die bisherigen Kreisschreiben vom 01. Oktober 2007,

01. Januar 1992 und 21. Dezember 1983 sowie die Wei- sungen vom 23. Dezember 1982 und 10. November

1986 werden aufgehoben.

6.2 Übergangsbestimmungen

603 Dieses Kreisschreiben findet auf sämtliche neuen und

hängigen AHV-Regresse Anwendung

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Zuteilung der Ausgleichskassen an die Regressdienste

Nr. Kanton RD

1 Zürich ZH

2 Bern BE

2.38 Bern BE

2.49 Bern BE

2.66 Bern BE

3 Luzern NW

4 Uri NW

5 Schwyz NW

6 Obwalden NW

7 Nidwalden NW

8 Glarus NW

9 Zug NW

10 Freiburg VS

11 Solothurn BE

12 Basel-Stadt BS

13 Basel-Land BS

14 Schaffhausen SG

15 Appenzell Ausserhoden SG

16 Appenzell Innerhoden SG

17 St. Gallen SG

18 Graubünden SG

19 Aargau BS

20 Thurgau SG

21 Tessin TI

22 Waadt VD

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Nr. Kanton RD

23 Wallis VS

24 Neuenburg VD

25 Genf VD

26.1 CH EAK BE

27 Ausland SAK VD

150 Jura VD

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Zuteilung der Verbandsausgleichskassen an die Regressdienste

Nr. Bezeichnung RD

28 medisuisse SG

30 IMOREK BE

31 Coop BS

32 Ostschweizer Handel SG

33 MOBIL BE

34 Metzger BE

35 Science INDUSTRIES BS

37 Elektrizitätswerke ZH

38 PANVICA BE

40 AK Basel BS

43 Verom ZH

44 Hotela VD

46 GastroSocial BS

46.3 GastroSocial TI BS

48 Aargauische Industrie und Handelskammer BS

51 Industrie Horlogère Siège central VD

51.10 Industrie Horlogère Agence 51.10 VD

51.3 Industrie Horlogère Agence 51.3 VD

51.4 Industrie Horlogère Agence 51.4 VD

51.5 Uhrenindustrie Agentur 51.5 VD

51.7 Uhrenindustrie Agentur 51.7 VD

55 Thurgauer Gewerbe SG

59 CICICAM CINALFA VD

60 Swissmem ZH

61 NODE VD

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Nr. Bezeichnung RD

63 Berner Arbeitgeber BE

65 Zürcher Arbeitgeber ZH

66 consimo VD

66.1 Société des Entrepreneurs Agence Vaud VD

66.2 Société des Entrepreneurs Agence Genève ZH

66.3 Società Svizzera degli Impresari-Costruttori ZH

69 Transport BE

70 Migros ZH

71 Handel Schweiz BS

74 ALBICOLAC BE

78 Milchwirtschaft BE

79 SPIDA ZH

81 Versicherung ZH

87 Bündner Gewerbe SG

88 Schulesta BE

89 Banken ZH

95 Exfour BS

98 Gärtner ZH

99 PROMEA ZH 103 AGRAPI BE

104 Schreiner ZH

104.1 Falegnami Agenzia Ticino ZH

105 Schweizer Gewerbe BE

106 FER-CIAV VD 106.1 FER-CIAM VD 106.2 FER CIFA VD

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Nr. Bezeichnung RD

106.3 FER CIGA VD 106.4 FER CIAN VD 106.5 FER CIAB VD 106.7 FER-VALAIS VS

107 Geschäftsinhaber Bern BE

109 Industries vaudoises VD

110 Fédération patronale vaudoise VD

111 MEROBA VD 111.1 MEROBA VD 111.2 MEROBA VD

112 Gewerbe St.Gallen SG

113 Coiffure/Kosmetik BE

114 Wirtschaftskammer BL BS

115 Privatkliniken BE

116 AGRIVIT VD

117 swisstempcomp ZH

Siehe auch aktuelle Adressen: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Verbandsausgleichskassen

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