Nachtrag 2 zur Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; gültig ab 01.01.2026, Stand 01.01.2026
Nachtrag 2 zur Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Gültig ab 1. Januar 2026
Stand: 1. Januar 2026
318.104.01 2 d RWL
01.26
Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2026
Per 1. Januar 2026 treten die gesetzlichen Grundlagen für die Aus- richtung der 13. Altersrente in Kraft. Sämtliche Aspekte der Umset- zung der 13. Altersrente sind Kreisschreiben über die 13. Altersrente (KS 13. AR) enthalten. Im vorliegenden Nachtrag wird somit einzig der generelle Anspruch auf die 13. Altersrente aufgenommen, für die Detailbestimmungen bezüglich Anspruchs, Berechnung und Auszahlung ist das KS 13. AR anwendbar.
Neben diesen Änderungen wurden die Randziffern zu den Witwen- und Witwerrenten für geschiedene Personen überarbeitet und die Übergangsregelungen gemäss AHV/EL-Mitteilung Nr. 493 vom 31. Januar 2025 in die Wegleitung aufgenommen. Dies um dem Entscheid des Bundesgerichts 9C_334/2024 vom 16. Dezember
2024 Rechnung zu tragen. Dieser hält fest, dass ein geschiedener
Mann mit Kind einem Witwer gleichgestellt ist.
Gestützt auf die AHV/EL-Mitteilung Nr. 490 vom 3. Dezember 2024 wurde zudem eine Bestimmung bezüglich der Berücksichtigung des Liquidationsgewinnes von Selbstständigerwerbenden in der Neube- rechnung der Rente nach dem Referenzalter aufgenommen.
Schlussendlich enthält der vorliegende Nachtrag aufgrund von ge- sammelten Praxiserfahrungen zudem Ergänzungen, inhaltliche Prä- zisierungen und redaktionelle Verbesserungen.
Mit dem Vermerk 1/26 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
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2023 Hat die hauptrentenberechtigte Person Wohnsitz in der
1/26 Schweiz und bezieht sämtliche Kinderrenten (auch für Kin- der mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland), bleibt die Ausgleichskasse der hauptrentenberechtigten Person für den Rentenfall zuständig. Erfolgen hingegen auch Rentenzahlungen direkt an Kinder (oder deren gesetzlichen Vertreter) mit Wohnsitz oder Auf- enthalt im Ausland, ist für den Rentenfall stets die Schwei- zerische Ausgleichskasse zuständig.
2039 Mit der Aktenübernahme wird die neue Ausgleichskasse
1/26 für sämtliche Vorkehren im betreffenden Rentenfall (insbe- sondere Rentenänderungen, Nachzahlungen, Rückforde- rungen) zuständig. Bezüglich Zuständigkeiten bei Verrech- nungen von Rückforderungen mit laufenden Leistungen vgl. Rz 10218 und 10219.1.
3001.1 Der Bezug einer Altersrente der AHV löst grundsätzlich
1/26 den Anspruch auf die 13. Altersrente aus. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung und Auszahlung ist das separate Kreisschreiben über die
13. Altersrente (KS 13. AR) massgebend.
3028 Der Anspruch auf eine Invalidenrente kann frühestens vom
1/26 ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgen- den Monats an entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG und Rz 8100 ff. KSIR).
3091 Der Anspruch auf Kinderrente besteht jedoch nicht, wenn
1/26 das Kind einen eigenen Anspruch auf eine ganze Invali- denrente hat. Dagegen kann die Kinderrente beansprucht werden, so lange der Anspruch des invaliden Kindes auf eine Invalidenrente ruht, weil Eingliederungsmassnahmen der IV mit Unterkunft und Verpflegung gewährt werden.
3111 − mit Ablauf des Monats, welcher demjenigen der Entste-
1/26 hung
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– eines selbständigen Anspruchs des Kindes auf eine eigene ganze Invalidenrente, oder – eines eigenen Anspruchs des Kindes auf eine Witwen- oder Witwerrente vorangeht,
3131 Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person
1/26 keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss er- bracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prü- fungen abgelegt). Nicht abzustellen ist auf eine rein for- melle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikula- tion, Diplomfeier, Promotionsfeier).
1/26 3.7.1.2 aufgehoben
3147 aufgehoben
1/26 3.7.1.3 Gemeinsame Voraussetzungen für Witwen und Witwer 1
1/26 3.7.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen für geschiedene Personen 2
3155 Eine geschiedene Person hat beim Tode des geschiede-
1/26 nen Ehemannes / der geschiedenen Ehefrau Anspruch auf eine unbefristete Witwen- oder Witwerrente, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3157 aufgehoben
1 Ab dem 11. Oktober 2022 besteht der Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (Urteils des EGMR vom 11.10. 2022 i.S. B. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 78630/12], vgl. AHV/EL-Mitteilung Nr. 460 vom 21.10.2022). 2 Gemäss Urteil des BGer 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 besteht der Anspruch auf eine Witwerrente für geschiedene Männer in gewissen Konstellationen ebenfalls über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (vgl. AHV/EL-Mitteilung Nr. 493 vom 31.01.2025).
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3158 – Das jüngste Kind vollendet das 18. Altersjahr, nachdem
1/26 die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder haben wird (Art. 24a Abs. 1 Bst. c AHVG).
3160 Eine geschiedene Person, die nicht mindestens eine der
1/26 beiden vorangehenden Voraussetzungen erfüllt, hat nur solange Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, als sie Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG). Da- bei ist nicht Bedingung, dass es sich um Kinder der ver- storbenen Person handelt. Der Rentenanspruch erlischt, mit Ablauf des Monats, in welchem das jüngste Kind das
18. Altersjahr vollendet.
3161 Eine geschiedene Person, die zu Lebzeiten des/der ersten
1/26 Ehegatten/Ehegattin wieder geheiratet hat, hat nach des- sen Tod keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwer- rente, auch wenn sie in der Zwischenzeit von ihrem zwei- ten Ehemann/Ehefrau geschieden ist (BGE 127 V 75).
1/26 3.7.2.2 Besondere Voraussetzungen für geschiedene Frauen
3162.1 Eine geschiedene, kinderlose Frau, die bei der Scheidung
1/26 älter als 45 Jahre war und deren geschiedene Ehe mindes- tens 10 Jahre gedauert hat, hat ebenfalls Anspruch auf eine Witwenrente (Art. 24a Abs. 1 Bst. b AHVG).
3164 aufgehoben
3165 Massgebend ist grundsätzlich der im Todesregister einge-
1/26 tragene Zeitpunkt des Todes. Wurde die Leiche nicht auf- gefunden, so ist jener Zeitpunkt des Todes massgebend, welcher im Familienregister eingetragen wurde (Rz 3167).
3166 Ist der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht einge-
1/26 tragen oder wird für den Todeszeitpunkt eine monatsüber- greifende Zeitspanne verwendet, so ist nach dem Grund- satz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen,
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wann der Tod eingetreten ist (ZAK 1992 S. 40). In diesen Fällen sind die Akten dem BSV zu unterbreiten.
1/26 4.7.5.3 Witwen-/Witwerrente einer geschiedenen Per- son
4067 Bei einer erstmals auszurichtenden Witwen- bzw. Witwer-
1/26 rente an eine geschiedene Person ist zu prüfen,
4068 – ob die geschiedene Ehe von der Trauung bis zur Rechts-
1/26 kraft der Scheidung mindestens 10 Jahre gedauert hat (Scheidungsurteil, evtl. Personenstandsausweis) und die geschiedene Person Kinder hat (diese müssen nicht vom Verstorbenen stammen) (Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG);
4069 – wenn die Ehe nicht 10 Jahre gedauert hat, ein Kind nach
1/26 dem 45. Altersjahr der geschiedenen Person das 18. Al- tersjahr vollendet (Art. 24a Abs. 1 Bst. c AHVG).
4069.1 Sofern keine der obigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
1/26 bei einer geschiedenen Frau zu prüfen, ob die Ehe mindes- tens 10 Jahre gedauert hat und ob die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres der Frau erfolgte (Art. 24a Abs. 1 Bst. b AHVG).
5005 Massgebend für die Ermittlung der einzelnen Berech-
1/26 nungselemente ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Vollendung Referenzalter, Eintritt Invalidität oder Tod). Für die Berechnung der Rente ent- spricht das Niveaujahr dem Kalenderjahr, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn die Rente infolge Verjährung bzw. verspäteter Anmeldung oder Mutation nicht rückwirkend auf den eigentlichen Anspruchsbeginn nachbezahlt oder aus anderen Gründen erst später ausbezahlt werden kann (Urteil des BGer 9C_492/2024 vom 24. Februar 2025, E. 4).
5025.1 aufgehoben
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5103.1 Ist bei Selbstständigerwerbenden für einen erzielten Liqui-
1/26 dationsgewinn im IK keine explizite Beitragsperiode einge- tragen (66 – 66; vgl. Rz 2355 WL VA/IK), hat die Aus- gleichskasse den Zeitpunkt der Realisierung des Liquidati- onsgewinns zu bestimmen, um diese Einkommen ggf. in der Neuberechnung anzurechnen (s. AHV-Mitteilung Nr. 490).
5127 Zur Summe der Erwerbseinkommen für Arbeitnehmer zäh-
1/26 len auch Einkommen, für welche die Beiträge vom Arbeit- geber geschuldet, aber nicht bezahlt worden sind (gleich- gültig, ob es sich um laufende oder gemäss Art. 39 AHVV nachzuzahlende Beiträge handelt). Vgl. dazu auch
Rz 5017.
5127.1 Zur Summe der Einkommen von NE und SE zählen alle
1/26 Einkommen, für welche die persönlichen Beiträge geschul- det oder bezahlt sind. Geschuldet sind alle ausstehenden Beiträge, die verfügt und noch nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG verjährt sind. Solche Beiträge sind nötigen- falls mit der Rente zu verrechnen. Persönliche Beiträge, die als uneinbringlich abgeschrieben wurden, gelten als nicht mehr geschuldet und werden im IK ausgebucht. Sie werden deshalb bei der Rentenberech- nung nicht berücksichtigt (vgl. Rz 2345 und 2348 WL Können abgeschriebene Beiträge zu einem späteren Zeit- punkt doch noch eingebracht werden, so wird der IK-Ein- trag wieder vorgenommen und löst ein Nachtrags-IK aus.
5318.1 Des Weiteren ist auch ein Vergleich mit der Berechnungs-
1/26 grundlage der Altersrente der verstorbenen Person mit den geteilten Einkommen vorzunehmen.
5350 Findelkinder erhalten stets eine Waisenrente in der Höhe
1/26 von 60 Prozent der maximalen Altersrente (Art. 37 Abs. 3 AHVG). Da beide Elternteile unbekannt sind, wird diese Leistung in Form einer doppelten ausserordentlichen Wai- senrente (Leistungsart 26) ausgerichtet.
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6033 Im Zeitpunkt des Vorbezuges wird die Rente anhand der
1/26 Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar des 21. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder ei- nes Teils der Rente berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). Da- bei werden Beitragszeiten, die zwischen dem 31. Dezem- ber vor dem Vorbezug und dem Anspruchsbeginn auf die vorbezogene Rente zurückgelegt wurden, berücksichtigt wenn die Beitragsdauer bis zum Vorbezug unvollständig ist. Art. 52c AHVV gilt auch für die Berechnung der vorbe- zogenen Rente. Der gewünschte prozentuale Anteil der Rente wird im Anschluss festgelegt.
8015 Unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit weiterbe-
1/26 steht, wird für Personen zu Hause, die Anspruch auf eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen haben, die bishe- rige Hilflosenentschädigung der IV in eine solche der AHV in mindestens gleicher Höhe umgewandelt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG, Rz 7015 KSH). Diese Besitzstandsgarantie gilt nicht, wenn nach Entstehung des Anspruchs auf die Al- tersrente oder der Ergänzungsleistungen eine Hilflosenent- schädigung der IV im Rahmen der Verjährungsvorschrift von Art. 48 Abs. 1 IVG nachzuzahlen ist oder wegen Ver- jährung erst im Alter beginnen kann (Rz 7014 KSH, ZAK 1980 S. 57).
9042 Bei befristeten Witwen- und Witwerrenten für geschiedene
1/26 Personen ist zu vermerken, dass der Anspruch spätestens mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes endet.
10001.1 Für die Auszahlung der 13. Altersrente ist das Kreisschrei-
1/26 ben über die 13. Altersrente (KS 13. AR) massgebend.
10038 An einen Beistand gemäss Art. 393 – 397 ZGB wird die
1/26 Geldleistung nur ausbezahlt, wenn: − er durch einen rechtskräftigen Titel (z.B. Ernennungsur- kunde) ermächtigt wird, diese Geldleistung zu verwal- ten; oder
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− im Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft an- geordnet wurde, dass diese Geldleistung an ihn auszu- zahlen ist. In beiden Fällen muss explizit erwähnt sein, um welche Geldleistung (z.B. Altersrente) es sich handelt. Andernfalls darf keine Drittauszahlung an den Beistand erfolgen (Art. 1 Abs. 1bis ATSV). Siehe auch Rz 10039.
10038.1 Wurde im Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft
1/26 die Auszahlung der AHV-Altersrente an den Beistand an- geordnet, darf die Hilflosenentschädigung ebenfalls an den Beistand ausbezahlt werden, auch wenn die Hilflosenent- schädigung im Entscheid über die Errichtung der Beistand- schaft nicht erwähnt ist.
10039 Die Drittauszahlung an den Beistand darf nur erfolgen,
1/26 wenn das Bank- oder Postkonto auf den Namen der ver- beiständeten Person lautet. Auf ein Sammelkonto der Be- rufsbeistandschaft darf auch dann keine Drittauszahlung erfolgen, wenn bei der Zahlung der Name der verbeistän- deten Person vermerkt ist.
10050 Die Anweisungen des Zivilgerichts zur Drittauszahlung der
1/26 Rente einer versicherten Person an den (Ex)-Ehegatten sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Das gilt sowohl für Anweisungen im Eheschutzverfahren (Art. 177 ZGB; BGE 146 V 265, E. 3.2.2) als auch für Anweisungen im Scheidungsurteil (Art. 132 ZGB; Urteils des BGer 9C_79/2024 vom 6. Februar 2025).
10052 aufgehoben
10095 In Ausnahmefällen können leistungsberechtigte Personen
1/26 die Ausrichtung der Leistung mittels Auszahlungsschein mit Referenznummer beantragen (vgl. Rz 4301 ff KSPF).
10218 Zahlt die forderungsberechtigte Ausgleichskasse die Rente
1/26 nicht selbst aus, so hat sie der rentenauszahlenden Kasse einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen. Es ob-
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liegt grundsätzlich der forderungsberechtigten Ausgleichs- kasse vorgängig abzuklären, ob und in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtli- che Existenzminimum nicht unterschritten wird (Rz 10212). Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse hat das Resul- tat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse zusam- men mit dem Verrechnungsauftrag schriftlich mitzuteilen. Stellt die rentenauszahlende Ausgleichskasse fest, dass das Existenzminimum nicht geprüft wurde, so hat sie den Verrechnungsantrag an die forderungsberechtigte Aus- gleichskasse zurückzuweisen.
10219.1 Von der Regel nach Rz 10218 wird abgewichen, wenn die
1/26 SAK aufgrund des Wohnsitzes der rückerstattungspflichti- gen Person für die Rentenzahlung und die allfällige Ver- rechnung von Rückforderungen mit der laufenden Leistung zuständig ist. In diesem Fall ist die SAK ebenfalls für die Prüfung des Existenzminimums zuständig. Der Verrech- nungsauftrag an die SAK ist mit dem Formular «Verrech- nungsauftrag an die SAK» zu erteilen.
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Anhang II
Abtretung von Rentenfällen von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons
(Art. 125 Bst. d AHVV; Rz 2038; Kreisschreiben an die AHV-Aus- gleichskassen vom 30. September 1985)
1. Die Übernahme von Rentenfällen von EL-Bezügern wurde sämtli-
chen kantonalen Ausgleichskassen bewilligt.
2. Ausgleichskassen und Zweigstellen, die ihr Einverständnis zur
Abtretung von Rentenfällen von EL-Bezügern nicht erklärt haben
Nummer Kurzbezeichnung Sitz
59 CICICAM CINALFA Neuchâtel
66.1 Société des Entrepreneurs - Tolochenaz
Agence Vaud
106 FER CIAV Genève
106.1 FER CIAM Genève
106.2 FER CIFA Fribourg
106.3 FER CIGA Bulle
106.4 FER CIAN Neuchâtel
106.5 FER CIAB Porrentruy
106.7 FER VALAIS Sion
109 CVCI Lausanne
110 Caisse AVS de la Fédération pa- Lausanne
tronale vaudoise
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