200.100
Polizeireglement
Polizeireglement der Gemeinden Baden, Birmenstorf,
Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf,
Obersiggenthal, Untersiggenthal und Würenlingen vom 1. Januar 2016
Kurzbezeichnung:
Polizeireglement
Sachliche Zuständigkeit:
Öffentliche Sicherheit
Stand: 1. Juli 2026
InhaltsverzeichnisKurzbezeichnung: 1
Polizeireglement der Gemeinden Baden, Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil,
Gebenstorf, Obersiggenthal, Untersiggenthal und Würenlingen1 vom 1. Januar 2016
Die Gemeinderäte Baden, Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil,
Gebenstorf, Obersiggenthal, Untersiggenthal und Würenlingen,2
gestützt auf die §§ 37 Abs. 2 lit. f, 38 und 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978
beschliessen:
I Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt ergänzend zu den Polizeivorschriften eidgenössischer, kantonaler und anderer kommunaler Erlasse das Aufrechterhalten der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit in den beteiligten Gemeinden.
§2 Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet der Gemeinden Baden, Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf, Obersiggenthal, Untersiggenthal und Würenlingen.3
2 Die Gemeinderäte und Gemeindeammänner üben ihre Kompetenzen für das jeweilige Gemeindegebiet aus.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
§3 Polizeiorgane
1 Polizeiorgane sind:
die Gemeinderäte der Gemeinden,
die Gemeindeammänner der Gemeinden,
Angestellte der Gemeinden mit polizeilichen Funktionen.
2 Wer polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, hat sich auf Verlangen auszuweisen.
§4 Stadtpolizei
1 Die Stadtpolizei Baden übt den Polizeidienst auf dem Gebiet der Gemeinden Baden, Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf, Obersiggenthal, Untersiggenthal und Würenlingen aus.1
2 Dieser umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
das Verhindern strafbarer Handlungen,
das Abwenden von Gefahren,
fehlbare Personen der Bestrafung zuführen,
hilfsbedürftigen Personen beistehen,
das Regeln des Strassenverkehrs gemäss den einschlägigen Vorschriften.
§5 Anordnungen und Vorladungen
1 Jede Person ist verpflichtet, behördlichen und polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.
2 Wer ohne Entschuldigung einer Vorladung nicht Folge leistet, kann durch die Polizei vorgeführt oder mit einer Ordnungsbusse belegt werden. In der Vorladung muss auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden.
3 Ist Gefahr im Verzug und muss befürchtet werden, dass die Vorladung trotz Strafandrohung nicht befolgt wird, kann die Vorführung ohne vorherige Vorladung angeordnet und durchgesetzt werden.
§6 Identitätsnachweis
Den Polizeiorganen sind auf Verlangen die Personalien anzugeben und Ausweise vorzulegen. Die Polizei kann die Identität nötigenfalls auf andere Weise feststellen.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
§7 Störung der polizeilichen Tätigkeit
Jede Störung und Behinderung der polizeilichen Tätigkeit ist untersagt. Dies gilt insbesondere auch für die Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane.
II Immissionsschutz
§8 Grundsatz
1 Alle übermässigen Einwirkungen durch Lärm, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen, Erschütterungen, Licht, Laser etc. sind verboten.
2 Immissionsklagen1 sind dem Gemeinderat einzureichen. In offensichtlichen Fällen interveniert die Stadtpolizei unverzüglich. 2 3
§9 Lärmschutz
1 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sind alle lärmintensiven Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen im Freien und in Werkstätten, Fabriken und anderen gewerblichen Arbeitslokalen grundsätzlich verboten. Dringende landwirtschaftliche Arbeiten sind gestattet.3
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Bauarbeiten verboten. Materialanlieferungen auf Baustellen dürfen nicht vor 06.00 Uhr erfolgen. Für Baulärm gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen gemäss Lärmschutzverordnung (Baulärm- Richtlinien).
3 Aktivitäten und Veranstaltungen, die das Wohlbefinden der Bevölkerung durch übermässige Immission stören können, bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderats.
4 Gesetzliche Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Gelöscht durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
§ 10 Verbrennen von Material
1 Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden. Ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, sofern dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
§ 11 Himmelsstrahler und -laternen
1 Der Einsatz von sogenannten Skybeamern, Laser-Scheinwerfern, Reklamescheinwerfern und ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquellen ist verboten. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.
2 Das Starten von Himmelslaternen und ähnlichen frei fliegenden unbemannten Heissluftballonen ist verboten. Ausnahmen bewilligt der für das Startgelände zuständige Gemeinderat.
§ 12 Nachtruhestörung
In der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr ist jeglicher Lärm, der die Nachtruhe stört, insbesondere auch im Innern von Wohngebäuden, verboten. Ausnahmen werden vom Gemeinderat bewilligt.
§ 13 Lautsprecher
1 Das Verwenden von Lautsprechern im öffentlichen Raum ist nur mit Bewilligung des Gemeinderats oder der Stadtpolizei erlaubt.1 2 2
3 Lautsprecher in Motorfahrzeugen dürfen nur so laut eingestellt werden, dass sie ausserhalb des Fahrzeugs keinen störenden Lärm verursachen.3
III Schutz der öffentlichen Sachen
§ 14 Grundsatz
1 Öffentliche Sachen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinaus benützt oder verändert werden.
2 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grunds, zum Beispiel für Umzüge, Versammlungen usw., bedarf einer Bewilligung des Gemeinderats.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Gelöscht durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Das Campieren in Zelten oder durch Aufstellen von Wohnwagen und Campern auf öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung der Stadtpolizei im Einvernehmen mit dem Gemeinderat gestattet. Der Gemeinderat kann Bedingungen und Auflagen festlegen sowie Gebühren erheben.1
4 Beim Verlassen einer Anlage ist Ordnung herzustellen. Bei Nachlässigkeit oder mangelhafter Ordnung können die Polizeiorgane die Benutzenden zur Rechenschaft ziehen. Zur Sicherstellung kann im Voraus eine allenfalls rückzahlbare Sicherheitsleistung erhoben werden.
5 Das dauernde Parkieren von Fahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und dergleichen auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung des Gemeinderats. An verbotener Stelle oder verkehrsbehindernd parkierte Fahrzeuge können auf Kosten der Fahrzeughaltenden abgeschleppt werden.2
§ 15 Reinigungspflicht und Littering
1 Wer öffentliche Strassen und Anlagen verunreinigt, hat umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Ist ein Instandstellen durch Dritte erforderlich, werden die Kosten den Verursachenden weiterverrechnet. 2 Reklamematerial und Flugblätter dürfen nicht aus Fahr- und Flugzeugen abgeworfen werden.
§ 16 Abfallabfuhr
Abfallsäcke und andere Abfälle dürfen
in Baden frühestens am Vorabend des Abfuhrtags,
in Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf Obersiggenthal, Untersiggenthal und Würenlingen frühestens am Abfuhrtag
im Freien bereitgestellt werden.3
§ 17 Lagern von Materialien
1 Waren, Brenn- und andere Materialien, für deren vorübergehende Lagerung öffentlicher Grund beansprucht wird, dürfen in der Regel höchstens während drei Tagen und nicht über Sonn- und Feiertage liegen bleiben.
2 Der Verkehr darf durch das Auf- und Abladen und das Lagern weder gestört noch gefährdet werden. Gelagerte Gegenstände sind zu signalisieren und nachts nötigenfalls zu beleuchten.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
§ 18 Mulden
1 Gefüllte Abfall- und Bauschuttmulden sind grundsätzlich vor Arbeitsschluss abzuführen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind sie über Nacht und an arbeitsfreien Tagen zur Verhütung von Unordnung und Muldenbränden sicher abzudecken.
2 In den Dorf-, Kern- und Altstadtzonen dürfen Mulden über Sonn- und allgemeine Feiertage nicht stehen bleiben. Vorbehalten bleiben Spezialbewilligungen in dringenden Fällen.
§ 19 Plakate und Reklamen
1 Auf öffentlichem Grund dürfen Plakate, Reklamen, Anzeigen und dergleichen nur gemäss den jeweiligen kommunalen Spezialvorschriften und an den behördlich bestimmten Anschlagstellen angebracht werden. Nicht bewilligte oder widerrechtlich angebrachte Plakate können unter Kostenfolge zu Lasten der Auftraggebenden entfernt werden.
2 Für Wahlen und Abstimmungen gelten die jeweiligen kommunalen Spezialvorschriften und das kantonale Merkblatt "Wahl- und Abstimmungsplakate".1
IV Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
§ 20 Grundsatz
1 Jedes Beunruhigen oder Belästigen der Bevölkerung ist untersagt.
2 Verboten sind namentlich alle Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.
§ 21 Veranstaltungen
Öffentliche wie private Veranstaltungen mit voraussichtlich grossem Besucher- und Verkehrsaufkommen sind der Stadtpolizei rechtzeitig anzuzeigen.2
§ 22 Badebetrieb
1 Der Gemeinderat kann den Badebetrieb in öffentlichen Gewässern verbieten oder Anordnungen treffen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
1
https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/bvu/dokumente_2/bauen/baubewilligungen_1/bewilligungsablauf_1/strass enreklame_1/Wahlplakate.pdf 2 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Der Gemeinderat kann bei Bedarf Benützungszeiten für die Badeplätze festlegen.1
§ 23 Schiessen
1 Das Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten.
2 Vorbehalten bleibt das Benützen der von den Behörden bezeichneten Schiessplätze während den vom Gemeinderat genehmigten Zeiten, die Jagdgesetzgebung und das Militärrecht.
3 Schiessprogramme müssen dem Gemeinderat rechtzeitig zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 24 Feuerwerk
1 Feuerwerkskörper der Kategorien F 1 bis 3 dürfen am 1. August und am 31. Dezember ohne besondere Bewilligung unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehren abgebrannt werden. Für andere Tage ist eine Bewilligung des Gemeinderats einzuholen.2
2 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 4, von Geschützen, Mörsern und ähnlichen Vorrichtungen ist bewilligungspflichtig. Die Abbrandbewilligung erteilt der Gemeinderat. Der Gemeinderat kann das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in bestimmten Fällen teilweise oder ganz verbieten.3
3 Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Baden, der Gemeinden Ennetbaden, Gebenstorf, Untersiggenthal und Würenlingen ist das Abbrennen und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, untersagt. Ausnahmebewilligungen erteilt der zuständige Gemeinderat.45
§ 25 Sprengungen
Für Sprengungen ist eine Bewilligung des Gemeinderats einzuholen. Die eidgenössischen und kantonalen Vorgaben sind zu beachten.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
4 Eingefügt durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
5 Geändert durch Beschluss Stadtrat Baden/Gemeinderat Untersiggenthal, in Kraft seit 1. Juli 2026
V Schutz der öffentlichen Sittlichkeit
§ 26 Grundsatz und Jugendschutz
1 Vorführungen und Handlungen aller Art, die Anstand oder Sitte verletzen, sind verboten.
2 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen im öffentlichen Raum keine alkoholischen Getränke konsumieren.
3 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf öffentlichem Grund keine gebrannten alkoholischen Getränke und Alcopops oder ähnliche Mischgetränke konsumieren.
§ 27 Öffentliches Ärgernis
1 Wer in der Öffentlichkeit durch ungebührliches Verhalten Ärgernis erregt, kann bestraft werden.
2 Personen, die in ihrer Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind (z. B. Alkoholisierte, unter Betäubungsmittel oder Medikamenteneinfluss Stehende etc.) können auf deren Kosten nach Hause oder in Spitalpflege verbracht werden.1
§ 28 Verrichten der Notdurft
Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
VI Wirtschafts- und Gewerbepolizei
§ 29 Grundsatz
Die Stadtpolizei überwacht die von Bund und Kanton erlassenen gesetzlichen Bestimmungen über die Industrie-, Gewerbe- und Marktpolizei, den Warenhandel sowie die Arbeits- und Ruhezeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
§ 30 Sammlungen und Betteln
1 Geld- und Naturalgabensammlungen aller Art sowie der Warenverkauf in Häusern, auf Strassen und Plätzen bedürfen einer Bewilligung der Stadtpolizei.
Keine Bewilligung ist erforderlich für Sammlungen von Vereinen bei ihren Mitgliedern oder wenn eine übergeordnete Bewilligung vorliegt.
2 Das Betteln ist
in organisierter Art und Weise,
von/durch andere Personen beauftragt,
bei Anwendung von täuschenden oder anderen unlauteren Methoden,
in aufdringlicher und aggressiver Art und Weise,
in unmittelbaren Zugangsbereichen von Ladengeschäften oder öffentlichen Gebäuden
verboten.1
VII Tierhaltung
§ 31 Grundsatz
1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästig wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
2 Weidetiere dürfen Glocken tragen.
3 Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist der kantonalen Notrufzentrale unverzüglich zu melden.2
§ 32 Hundehaltung
Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
1 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
2 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
§ 33 Versäubern von Hunden
Hundehaltende sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
§ 34 Mitführen von Hunden
1 Hunde dürfen auf Friedhöfen nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Blindenhunde und speziell ausgebildete Betreuungshunde.
2 Im Bereich von Schul- und Sportanlagen, verkehrsreichen Strassen sowie öffentlichen Spiel- und Grünflächen und in Wirtschaftslokalen sind Hunde zwingend an die Leine zu nehmen.
§ 35 Pferdemist
Reitende und Personen, die Kutschenbetriebe führen, sind verpflichtet, den Pferdemist auf festem Strassenbelag in geschlossenen Ortschaften einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.
§ 36 Ausbringen von Hofdünger
1 Jauche, Klärschlamm und Mist oder sonstiger Dünger dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie an deren Vorabenden und an Samstagen nicht ausgebracht werden.
2 Das Ausbringen muss grundsätzlich auf saugfähigem Boden und ausserhalb der Vegetationsruhe erfolgen. Verboten ist das Ausbringen auf gefrorenem, schneebedecktem oder durchnässtem Boden sowie von Jauche, Klärschlamm und Mist oder sonstigem Dünger auf benachbarten Grundstücken.
VIII Bewilligungsverfahren und Strafbestimmungen
§ 37 Bewilligungen
1 Die gemäss diesem Reglement erforderlichen Bewilligungsgesuche sind bei der zuständigen Bewilligungsinstanz einzureichen.
2 Die polizeilichen Bewilligungen werden vom Gemeinderat oder von der Stadtpolizei erteilt.
3 Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzung für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder wenn Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
§ 38 Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Polizeireglements werden mit Bussen bestraft.
2 Strafbar sind sowohl vorsätzliche wie auch die fahrlässige Übertretungen.
3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4 Die Strafkompetenz richtet sich nach dem Gemeindegesetz.1
§ 39 Ordnungsbussen
1 Wird ein Tatbestand gemäss Ordnungsbussenkatalog im Anhang erfüllt, kann die Stadtpolizei eine Busse auf der Stelle erheben.2
2 Für das Erheben kommunaler Ordnungsbussen gilt das Verfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.3
§ 40 Vollstreckung von Ordnungsbussen
Wird die vom Gemeinderat ausgesprochene Busse nicht bezahlt und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Diese beantragt dem Strafbefehlsrichter das Ausfällen einer Ersatzfreiheitsstrafe.
§ 41 Strafbefehl
1 Der Gemeinderat spricht Bussen mittels Strafbefehl aus.
2 Der Strafbefehl muss enthalten:
die Bezeichnung der verfügenden Behörde,
die Bezeichnung der beschuldigten Person,
die Umschreibung des Sachverhalts,
die dadurch erfüllten Straftatbestände
die Sanktion,
die Kosten,
die Rechtsmittelbelehrung,
Ort, Datum,
Unterschrift.4
1 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100),
§ 38 2 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03)
4 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
1 2 3
§ 42 Andere Strafbestimmungen
Das Strafverfahren richtet sich nach den Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung des Bundes. Weitere Erlasse bleiben vorbehalten.3
§ 43 Bussendepositum
In eindeutigen Fällen kann der beschuldigten Person ein Bussen- und Kostendepositum abgenommen werden.
§ 44 Verwaltungszwang
Die Polizeiorgane können polizeiwidrige Zustände auf Kosten der fehlbaren Personen beseitigen. Ausser in dringenden Fällen ist den Betroffenen zunächst Gelegenheit zu geben, die Störungen selber zu beseitigen.
§ 45 Beschwerden gegen Anordnungen der Stadtpolizei
Gegen Anordnungen der Stadtpolizei kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.4
IX Schlussbestimmungen
§ 46 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:
das Polizeireglement der Gemeinden Baden, Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil und Obersiggenthal vom 30. März 2007,
das Allgemeine Polizeireglement der Gemeinden Untersiggenthal, Turgi, Würenlingen und Gebenstorf vom 1. August 2008,
alle weiteren zum vorliegenden Reglement in Widerspruch stehenden früheren Erlasse.
1 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100),
§ 112 2 Gelöscht durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
3 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
4 Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
Baden, 30.11.2015 STADTRAT BADEN
Stadtammann Stadtschreiber MÜLLER KUBLI
Birmenstorf, 23.11.2015 GEMEINDERAT BIRMENSTORF
Gemeindeammann Gemeindeschreiber SANER KRUCKER
Ehrendingen, 30.11.2015 GEMEINDERAT EHRENDINGEN
Gemeindeammann Gemeindeschreiber HITZ KNECHT
Ennetbaden, 30.11.2015 GEMEINDERAT ENNETBADEN
Gemeindeammann Gemeindeschreiber GRAF LAUBE
Freienwil, 23.11.2015 GEMEINDERAT FREIENWIL
Gemeindeammann Gemeindeschreiber MÜLLER VÖGELE
Gebenstorf, 24.11.2015 GEMEINDERAT GEBENSTORF
Gemeindeammann Gemeindeschreiber SENN GLOOR
Obersiggenthal, 23.11.2015 GEMEINDERAT OBERSIGGENTAHL
Gemeindeammann Gemeindeschreiber MARTIN MEIER
Turgi, 30.11.2015 GEMEINDERAT TURGI
Gemeindeammann Gemeindeschreiberin HEINIGER EGLOFF
Untersiggenthal, 23.11.2015 GEMEINDERAT UNTERSIGGENTHAL
Gemeindeammann Gemeindeschreiber KOLLER ABEGG
Würenlingen, 01.12.2015 GEMEINDERAT WÜRENLINGEN
Gemeindeammann Gemeindeschreiber ZOPPI SENN
Anhang Ordnungsbussenkatalog
Busse in OB Nr. Tatbestand Rechtsgrundlage CHF § 112 Gemeindegesetz § 38 Gemeindegesetz 950.1 Nichbefolgen von Anordnungen und Vorladungen § 5/2 Polizeireglement (PR) 100
Art. 90a Bst b) AIG1
Art. 90 Bst a) VZAE
950.2 Nichtausweisen Ausländerinnen und Ausländer Ar.t 6 Abs. 3 VEP 100 950.3 Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit § 7 PR 100 Lärmintensive Verrichtungen an Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 12.00 bis 13.00 oder von 22.00 bis § 9 PR 951.1 07.00Uhr (Nachtruhestörung) § 12 PR 100 Verbrennen von Abfällen im Freien oder in privaten 951.3 Anlagen § 10 PR 200 Verwendung von Lautsprechern ohne Bewilligung 951.2 Lautes Betreiben eines Lautsprechers im Fahrzeug § 13 PR 100 Campieren, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen 951.4 ohne Bewilligung § 14/3 PR 100 Nichtherstellung der Ordnung nach dem Campieren, 951.5 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen § 14/4 PR 100 952.1.a 2 952.1.b Verunreinigung öffentlicher Strassen und Anlagen 952.2.a - Siedlungsabfälle < 35 L 100
952.2.b - Siedlungsabfälle; >35; <110 L | § 15 PR | 200 |
952.2.c Widerrechtliches Deponieren von Abfall | kommunale Regelungen | 300 |
Beseitigung von Haushaltsabfällen in öffentlichen 952.3 Abfallkörben kommunale Regelungen 200 Bereitstellen von Abfall zur Unzeit gemäss kommuna- § 16 PR 952.4 ler Regelung (jeweiliges Abfallreglement) kommunale Regelungen 50 Anschlagen von Reklamen, Plakaten etc. ohne Bewilli- 952.5 gung § 19 PR 100 952.6 Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung § 20 PR 100 953.1 Abbrennen von Feuerwerken ohne Bewilligung § 24/1 PR 200 953.2 Abbrennen von Feuerwerk in gesperrten Zonen § 24/2 PR 200 953.3 Abbrennen von lärmendem Feuerwerk § 24/3 PR 2003 Erregen von öffentlichem Ärgernis oder ungebührli- 954.1 ches Verhalten § 27 PR 100 954.2 Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit § 28 PR 100 955.1 Sammeln ohne Bewilligung (Betteln) § 30 PR 100
Geändert durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
Gelöscht durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025
Eingefügt durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025 956.6 Nicht sachgerechte Tierhaltung § 31 PR 100 956.1 Unbeaufsichtigtes Laufen lassen eines Hundes § 32 PR 100 Versäubern von Hunden ohne Einsammeln des 956.2 Hundekots § 33 PR 100 956.3 Missachtung Hundeverbot § 34 PR 50
956.4 956.5 Nichtaufnahme Pferdemist § 35 PR 100 957.1 Nichtanmeldung bei der Gemeinde trotz Aufforderung § 26 RMG 100 958.1 Nichtanmelden der Wirtetätigkeit § 6 GGV 200 958.2 Wirten ausserhalb der bewilligten Öffnungszeiten § 4 GGG 100 958.3 Wirten ohne Fähigkeitsausweis § 2 GGG 200 Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche 958.4 unter 16 Jahren § 1 Abs. 2 lit. a GGG 300 Abgabe von alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) 958.5 an Jugendliche unter 18 Jahren § 1 Abs. 2 lit. b GGG 200
Gelöscht durch Beschlüsse der Gemeinderäte/Stadtrat gemäss Anhang, in Kraft seit 1. Juli 2025 Anhang Änderungsbeschlüsse 2025 Baden, 05.05.2025 STADTRAT BADEN Stadtammann Stadtschreiber SCHNEIDER KUBLI Birmenstorf, 03.03.2025 GEMEINDERAT BIRMENSTORF Gemeindeammann Gemeindeschreiber STAENZ BRUNNER Ehrendingen, 31.03.2025 GEMEINDERAT EHRENDINGEN Gemeindeammann Gemeindeschreiber FREI FENYOE Ennetbaden, 10.03.2025 GEMEINDERAT ENNETBADEN Gemeindeammann Gemeindeschreiber GRAF ANDREATTA Freienwil, 10.03.2025 GEMEINDERAT FREIENWIL Gemeindeammann Gemeindeschreiber SUTER WEIBEL Gebenstorf, 24.03.2025 GEMEINDERAT GEBENSTORF Gemeindeammann Gemeindeschreiber KELLER FISCHER Obersiggenthal, 03.03.2025 GEMEINDERAT OBERSIGGENTAHL Gemeindeammann Gemeindeschreiber LUTZ GUETTLER STUCKI Untersiggenthal, 14.04.2025 GEMEINDERAT UNTERSIGGENTHAL Gemeindeammann Gemeindeschreiber HITZ ABEGG Würenlingen, 04.03.2025 GEMEINDERAT WÜRENLINGEN Gemeindeammann Gemeindeschreiber ZIMMERMANN SANDMEIER