Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück.
Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die Brandschutzvorschriften.
Art. 29 BR
Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück.
Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die Brandschutzvorschriften.