Zone für Sport- und 1 Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sind Areale, die für Sport- Freizeitanlagen ZSF und Spielfelder, Familiengärten, Schrebergärten und ähnliche Freizeitbetätigungen sowie die dazugehörigen An- und Kleinbauten verwendet oder künftig benötigt werden.
Art. 46 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Gestaltung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZSF sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 formuliert.