Zone für Bauten und 1 Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen umfasst Flächen, Anlagen auf Bahndie dem öffentlichen Bahnverkehr dienen.
Zulässig sind a dem Bahn- oder Schiffsbetrieb dienende Nutzungen und b deren Kundinnen und Kunden dienende, standortabhängige Dienstleistungen Dritter.
Für bahnfremde Nutzungen gemäss Absatz 2 litera b gelten die Fassadenhöhen und die Gebäudelänge der Zone Wohnen/Arbeiten WA3 sowie ein Grenzabstand von vier Metern gegenüber Zonen anderer Nutzung.
SR 700