In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sind Schriftsätze und mündliche Anbringen vor den Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 in französischer Sprache zu formulieren.
Vor den übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sowie den obersten Gerichten, den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Gleichstellungsgesetz steht den Parteien für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu.
In den anderen Gerichtsregionen sind Schriftsätze und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren.
In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)4 können Schriftsätze und mündliche Anbringen in englischer Sprache formuliert werden.
Fussnoten
- [4] SR 272