Gegen Rekursentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Beschwerde befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
Die Urteilsverhandlung ist parteiöffentlich.