Verfügungen gemäss Artikel 45 bis 48 und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden.
Die Beschwerdeentscheide der Bau- und Verkehrsdirektion unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Rechtskräftige Kostenverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes12 gleichgestellt.
Fussnoten
- [12] SR 281.1