Die Nutzungsberechtigten müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht erstellen.
Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die Auflagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometrischen Messeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.
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Die Wassernutzungsanlagen dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach der behördlichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.