BK 2026 296

Beschlagnahme

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 296 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. August 2026

Besetzung

Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Mai 2026 (BM 26 15617)

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss) und Fahren ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Fahrzeuge D.________ (VIN-Nummer: Beschwerdeführer am 24. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Ich beantrage, dass das Gericht: die Herausgabe der Fahrzeuge D.________ und E.________ anordnet; hilfsweise die Herausgabe mindestens eines der Fahrzeuge anordnet; oder eine mildere Ersatzmassnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit anordnet. Ich bin bereit, mit den Behörden zu kooperieren, mich an den Massnahmen zur Verhaltensänderung zu beteiligen, gemeinnützige Arbeit zu leisten und alle gerichtlich auferlegten Auflagen zu erfüllen.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer resp. Besitzer der beschlagnahmten Fahrzeuge durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er die Herausgabe der Fahrzeuge an sich selbst beantragt (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zur Legitimation des Besitzers: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: [rechtliche Grundlagen Art. 69 StGB und Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO].

Bereits am 17. April 2026 verursachte A.________ in F.________ (Ortschaft) unter Alkoholeinfluss (0.89 mg/l) mit dem Personenwagen D.________ einen Verkehrsunfall. Hierauf wurde ihm sein ausländischer Führerausweis entzogen. Trotz diesem Vorfall wurde am 5. Mai 2026, um 03.40 Uhr, durch die Kantonspolizei Bern erneut festgestellt, dass A.________ den fraglichen Personenwagen ohne Berechtigung und unter Alkoholeinfluss (0.85 mg/l) lenkte. Bei der entsprechenden Befragung gab

A.________ sodann an, seit dem Entzug des Führerausweises ungefähr zwei, drei Mal einen Personenwagen gefahren zu haben. Nicht einmal drei Stunden später, um 06.20 Uhr, wurde A.________ erneut am Lenkrad des Personenwagens angehalten. Er lenkte dieses wiederum unter Alkoholeinfluss (0.69 mg/l) und ohne Führerausweis. Mit dem Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und unter Alkoholeinfluss, begangen am 5. Mai 2026, liegt eine Anlasstat für eine Beschlagnahmung vor, zumal jede Art von Straftat Anlasstat sein kann (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 6). Die Widerhandlungen beging A.________ - wie bereits die früheren Widerhandlungen - mit dem sichergestellten Personenwagen D.________ mit den Kontrollschildern G.________. Der fragliche Personenwagen weist somit einen konkreten Bezug zu den Straftaten auf. [rechtliche Grundlagen konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung].

A.________ ist am 5. Mai 2026 zweimal sowie davor mehrfach ohne Führerausweis und unter Alkoholeinfluss gefahren. Es besteht unter diesen Umständen zusammengefasst Grund zur Annahme, dass A.________ den in seiner Herrschaft stehenden Personenwagen nicht nur in der Vergangenheit wiederholt für strafbare Zwecke verwendet und damit ohne Führerausweis und unter Alkoholeinfluss auf öffentlichen Strassen gefahren ist, sondern dass er dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun wird. [rechtliche Grundlagen Verhältnismässigkeit].

Die Beschlagnahme des fraglichen Personenwagens ist zur Erreichung der Sicherung geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, halten auch die bisherigen Vorfälle A.________ nicht davon ab, weiterhin einen Personenwagen zu lenken. Die Widerbeschaffungsmöglichkeit steht einer voraussichtlichen Einziehung jedenfalls nicht von vornherein entgegen (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 14). Eine Wiederbeschaffung von Fahrzeugen würde zudem ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten. Damit ist die Sicherungseinziehung des Fahrzeugs die mildeste geeignete Massnahme, um zu verhindern, dass A.________ erneut ein Fahrzeug lenkt, und somit verhältnismässig (vgl. dazu Beschluss der AK vom 15.12.2009, AK Nr. 2009/521). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist auch das zweite Fahrzeug von A.________, der E.________, zu beschlagnahmen, da es ansonsten für ihn ein Leichtes wäre, erneut unter Alkoholeinfluss und ohne Führerausweis ein Fahrzeug zu lenken. Die betreffenden Personenwagen werden deshalb in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme gehe «über das zur Erreichung der Ziele des Verfahrens Notwendige hinaus». Die Fahrzeuge würden praktisch sein einziges Vermögen darstellen und deren fortgesetzte Einbehaltung habe «extrem schwerwiegende finanzielle und persönliche Folgen» für ihn. Ferner schränke die Beschlagnahme die Möglichkeit, seinen Alltag zu organisieren und zu reisen, erheblich ein. Es bestehe derzeit kein Grund zur Annahme, dass die Einbehaltung beider Fahrzeuge die einzige mögliche Massnahme sei. Weniger einschneidende Massnahmen könnten die Interessen des Staates wahren, ohne seine finanzielle Situation derart zu beeinträchtigen. In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt. Die Fortdauer

der Beschlagnahme erweise sich daher als unverhältnismässig. Die Sicherstellung führe zu einer erheblichen Einschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und wirke sich unmittelbar existenzbeeinträchtigend aus. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Führerausweisentzug im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in der Stadt H.________ (Ortschaft) stehe, werde bestritten. Der Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug E.________ habe in der Stadt F.________ (Ortschaft) stattgefunden. Dieses Ereignis stehe in keinem Zusammenhang zum Fahrzeug D.________, welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Er anerkenne die bestehenden fahrrechtlichen Einschränkungen und beabsichtige nicht, die Fahrzeuge im Strassenverkehr zu gebrauchen. Diese sollen ausschliesslich veräussert werden, um eine existenzsichernde Mittelbeschaffung zu ermöglichen. Die fortdauernde Beschlagnahme stelle einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und komme faktisch einer entschädigungslosen Einziehung seines einzigen erheblichen Vermögenswertes gleich.

4.

4.1

Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Eine Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges fällt insbesondere in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2).

4.2

Die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB gründet auf der Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung der fraglichen Gegenstände durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108).

4.3

Durch die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. statt vieler: BGE 136 I 17 E. 4.4). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert.

4.4

4.4.1

Die Beschlagnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.1 hiervor) sowie der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2026 (S. 3 f.) verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Fahrzeuge D.________ und E.________ zwecks Sicherungseinziehung sind vorliegend erfüllt. Es liegt ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vor (mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das SVG [Fahren eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand]), welcher zu Recht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird (vgl. vielmehr Z. 20 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass er ohne gültigen Führerausweis gefahren sei, dies habe er bereits zwei- bis dreimal gemacht).

4.4.2

Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft einlässlich und zutreffend ausgeführt haben, bestehen zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die in seiner Herrschaft stehenden Motorfahrzeuge auch in Zukunft für strafbare Zwecke verwenden wird (insbesondere Fahren in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis) und dass dadurch eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen besteht. Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 17. April 2026 der Führerausweis entzogen. Er hat sich dadurch jedoch keineswegs von weiterem Fehlverhalten im Strassenverkehr abhalten lassen, sondern vielmehr selbst eingeräumt, bereits mehrfach trotz entzogenen Führerausweis einen Personenwagen gelenkt zu haben (vgl. Z. 24 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2026). Am 5. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer ferner innert kürzester Zeit zweimal von der Kantonspolizei Bern angehalten und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass er mit mehr als der doppelten qualifizierten Atemalkoholkonzentration einen Personenwagen gelenkt hat (vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2026, wonach der Beschwerdeführer, nachdem er aus der Kontrolle entlassen worden war, sich umgehend zum Personenwagen begeben habe, fahrerseitig eingestiegen und losgefahren sei). Damit offenbarte er eine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorgaben und des ihm auferlegten Verbots, ein Personenfahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Abarbeitung durch die Kantonspolizei Bern denn auch sehr abwehrend und zeigte kein Verständnis. Es musste ihm mehrmals erklärt werden, wieso Alkoholeinfluss im Strassenverkehr verboten ist und eine Gefahr darstellt (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. Mai 2026). Dies zeigt, dass er sich trotz der bereits stattgefundenen Anhaltungen und dem Führerausweisentzug offensichtlich nicht hat belehren lassen. Es ist angesichts dessen davon auszugehen, dass es sich bei den inkriminierten Taten nicht um eine letztmalige Entgleisung des Beschwerdeführers handelte, die sich aller Voraussicht nicht mehr wiederholen wird. Vielmehr besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die begründete konkrete Befürchtung, dass er

die in seiner Herrschaft stehenden Motorfahrzeuge weiterhin – auch unter Alkoholeinfluss – lenken wird. Dies legen letztlich auch seine Ausführungen in der Beschwerde nahe, wonach er offenbar weiterhin auf die Verfügbarkeit eines Personenwagens zur Alltagsorganisation und für Reisen abstellt und erklärt seinen Antrag, ihm zumindest eines der beiden Fahrzeuge wieder auszuhändigen. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen in allgemeiner Weise nachschiebt, dass er nicht beabsichtige, die Fahrzeuge im Strassenverkehr zu nutzen, muss dies derzeit angesichts des bisher gezeigten, mehrfach unbelehrbaren und uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Prima facie erscheint die Einziehung der Fahrzeuge nach Art. 69 Abs. 1 StGB somit möglich, so dass im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO zulässig ist. Dies gilt nicht nur für das Fahrzeug D.________, mit welchem die vorliegend inkriminierten Widerhandlungen gegen das SVG begangen worden sein sollen, sondern auch für den E.________ (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.4 mit Hinweis auf den Beschluss BK 15 189 vom 18. August 2015 E. 5.3 ff. [Leitentscheid] sowie WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 und 18 zu Art. 90a SVG, wonach über Art. 69 StGB auch sonstige Fahrzeuge des Täters eingezogen werden können). Ob der Verkehrsunfall am 17. April 2026 in F.________ (Ortschaft) – in der angefochtenen Verfügung ist entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers als Unfallort nicht die Stadt H.________ (Ortschaft) vermerkt – mit dem Personenwagen D.________ oder E.________ erfolgte, ist für die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen einwendet, dass kein «konkreter Beweiszweck» bestehe, verkennt er, dass nicht eine Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO), sondern eine Sicherungseinziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) angeordnet worden ist. Eine Beweiseignung ist mithin nicht erforderlich.

4.4.3

Die Beschlagnahme beider Fahrzeuge erweist sich weiter auch als verhältnismässig. Diese ist geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach kontrolliert und verzeigt worden ist – entgegen seiner Meinung nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei

Aushändigung eines der beiden Fahrzeuge dieses nicht gebrauchen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Fahrzeuge praktisch sein einziges Vermögen darstellen würden und die Einbehaltung «extrem schwerwiegende finanzielle und persönliche Folgen» für ihn habe resp. dass er in den abschliessenden Bemerkungen beteuerte, die Fahrzeuge nicht im Strassenverkehr verwenden, sondern einzig veräussern zu wollen, überzeugt nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, inwiefern diese pauschalen Behauptungen zutreffen sollen. Er nannte auch in den abschliessenden Bemerkungen – im Nachgang an die entsprechenden Einwände der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme – keine konkreten Verkaufsabsichten hinsichtlich der Fahrzeuge, durch welche die behaupteten finanziellen Folgen gemildert werden könnten. Die Beschlagnahme der Personenwagen D.________ und E.________ zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung erweist sich somit als verhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Fortführung der Beschlagnahme faktisch einer entschädigungslosen Einziehung seines einzigen erheblichen Vermögenswertes gleichkomme, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine provisorische Massnahme handelt. Über eine spätere Einziehung ist nicht vorliegend zu befinden. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls im Sachentscheid über das weitere Schicksal der Fahrzeuge bzw. über einen allfälligen Verwertungserlös zu befinden wäre.

4.5

Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Fahrzeuge D.________ und E.________ beschlagnahmt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

5.

5.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, Verfahrenskosten zu tragen, wird er darauf hingewiesen, dass es ihm offen steht, nach Rechtskraft des Beschlusses eine Stundung, einen Erlass oder eine ratenweise Bezahlung der Verfahrenskosten zu beantragen, wobei er ein entsprechendes Gesuch nach Art. 425 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) zu begründen und die finanziellen Verhältnisse zu belegen hätte.

5.2

Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

  • dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

  • der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:

  • der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 12. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.