BK 2026 381

Ausstand (59)

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 381 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2026

Besetzung

Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

Beschuldigter 2

Strafkläger/Gesuchsteller

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

Erwägungen

1.

Bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist unter der Verfahrensleitung von D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) derzeit ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hängig. Mit Gesuch vom 25. Juni 2026 (persönlich abgegeben am 26. Juni 2026) beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Ausstand der Gesuchsgegnerin und stellte konkret folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei D.________ wegen des Anscheins der Befangenheit und der wiederholten Missachtung verfahrensrechtlicher Pflichten unverzüglich vom Verfahren zu entbinden.

2.

Es sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beziehungsweise die zuständige Aufsichtsbehörde mit der Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen D.________ wegen Nichtbefolgung des Beschlusses BK 26 183 und der damit verbundenen Amtspflichtverletzung zu befassen.

3.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich über mein Gesuch um Akteneinsicht vom 10. Dezember 2025 zu entscheiden beziehungsweise mir die Akteneinsicht umgehend zu gewähren. Ich ersuche das Obergericht um eine rasche Intervention, da die fortgesetzte Verzögerung meine Rechte beeinträchtigt und meinen Gesundheitszustand zusätzlich belastet.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und gab die Eingabe vom 26. Juni 2026 dem Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme auf und gab den Beschuldigten 1+2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 6. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller die Verbesserung seiner ursprünglichen Eingabe sowie eine Ergänzung zum Ausstandsgesuch ein und stellte dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2026 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ausstandsgesuchs unter Kostenauflage an den Gesuchsteller. Die Beschuldigten 1+2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Von den genannten Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Juli 2026 Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Überdies wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers abgewiesen.

2.

2.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]) Da das Gesuch eine Staatsanwältin betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO).

2.2

Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung

«ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Der Gesuchsteller begründet die angebliche Befangenheit der Gesuchsgegnerin vorderhand damit, dass diese die ihr vom Obergericht mit Beschluss BK 26 183 vom 10. Juni 2026 gesetzte Frist von zehn Tagen, um über das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers zu entscheiden, verletzt habe. Besagter Beschluss wurde dem Gesuchsteller am 12. Juni 2026 zugestellt, womit er davon ausgehen konnte, dass die zehntägige Frist für die Gesuchsgegnerin ungefähr zur selben Zeit zu laufen begann. Der Gesuchsteller konnte damit frühestens ab dem 23. Juni 2026 von einem Verpassen der Frist ausgehen, womit das am 26. Juni 2026 eingereichte Ausstandsgesuch fristgerecht erfolgte. Auf das Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.3) – einzutreten.

2.3

Wenn der Gesuchsteller in seinen Anträgen Ziff. 2 und 3 ein Disziplinarverfahren gegen die Gesuchsgegnerin anstreben will und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, unverzüglich über sein Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden, verlangt, so ist auf diese Begehren mangels Konnex zum Ausstandsverfahren nicht einzutreten, zumal die Beschwerdekammer für disziplinarische Massnahmen gegenüber Mitgliedern der Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist (Aufsichtsbehörde der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist die Generalstaatsanwaltschaft nach Art.

13.

Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) und die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit bereits über das Akteneinsichtsgesuch entschieden hat (vgl. Verfügung vom 29. Juni 2026).

3.

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen

Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

4.

4.1

Wie bereits gesagt, begründet der Gesuchsteller die behauptete Befangenheit der Gesuchsgegnerin damit, dass diese in Missachtung des Beschlusses BK 26 183 vom 10. Juni 2026 nicht innert zehn Tagen über das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers entschieden habe. Diese Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen die Verfahrensordnung dar und gefährde das Vertrauen in die rechtsstaatliche Durchführung des Strafverfahrens. Weiter moniert der Gesuchsteller eine fortgesetzte und systematische Prozessverschleppung durch die Gesuchsgegnerin sowie eine offensichtliche Schutzhaltung gegenüber den beschuldigten Polizeibeamten. Des Weiteren beanstandet der Gesuchsteller, dass die Akten voll von irrelevanten Informationen über Herrn E.________ seien. Zudem habe die Gesuchsgegnerin ein neues Verfahren gegen zwei andere Polizeibeamten willkürlich mit dem vorliegenden zusammengelegt. Und schliesslich habe die Gesuchsgegnerin bereits Tage vor der offiziellen schriftlichen Aufforderung zur Einreichung eines Wahrnehmungsberichts telefonischen Kontakt zu den Beschuldigten gesucht, mutmasslich um Instruktionen zu geben, was diese jeweils schreiben sollten.

4.2

Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2026 zusammengefasst aus, der Gesuchsteller sei am 29. Juni 2026 mit einer Kopie der amtlichen Akten bedient worden. Welche weiteren konkreten Mängel das Verfahren sonst noch aufweisen soll, liesse sich dem Ausstandsgesuch nicht entnehmen. Die Verfahrensverzögerung sei zwar bedauerlich, habe jedoch nichts mit Parteilichkeit, Unsachlichkeit oder Befangenheit zu tun. Der Fall sei nach dem Beschluss vom 10. Juni 2026 umgehend an die Hand genommen worden, sodass den Parteien am 7. Juli 2026 der Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung unter Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO zugestellt werden konnte.

5.

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Zwar wurde im Beschluss der Beschwerdekammer vom 10. Juni 2026 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, worauf die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln sowie innert zehn Tagen über das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers zu entscheiden (BK 26 183 vom 10. Juni 2026 Dispositiv Ziff. 1). Indem die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Kopien der amtlichen Akten erst am 29. Juni 2026 zustellte, wurde die vom Obergericht angesetzte Frist zwar knapp verpasst, jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine Ordnungsfrist. Dies stellt entgegen dem Gesuchsteller auch in Kombination mit der zuvor festgestellten Verfahrensverzögerung noch keine besonders krassen bzw. ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen dar, die nach den obgenannten Grundsätzen geeignet wären, den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken, zumal diese ansonsten der Aufforderung des Obergerichts, das Verfahren fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln, nachgekommen ist. Bereits weniger als ein Monat nach Zustellung des Beschlusses des Obergerichts konnte den Parteien der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werden (vgl. entsprechende Mitteilung vom 7. Juli 2026). Was der Gesuchsteller ansonsten an der Verfahrensführung der Gesuchsgegnerin bemängelt, geht nicht über appellatorische Kritik hinaus. Dass die amtlichen Akten Informationen über E.________ enthalten, ist nicht zu beanstanden, ist doch die Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Gesuchsteller der Grund, weshalb die hier beschuldigten Polizisten ausrückten und damit der Ausgangspunkt auch dieses Verfahrens. Somit hatte die Gesuchsgegnerin völlig zurecht mit Schreiben vom 13. August 2024 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau um Edition der Akten im gegen E.________ geführten Verfahren ersucht. Den amtlichen Akten lassen sich weiter keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass das vorliegende Verfahren mit einem weiteren neuen Verfahren gegen andere Polizisten zusammengeführt worden sei. Schliesslich muss die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe sich vorgängig zur Einholung von Wahrnehmungsberichten

der Beschuldigten mit diesen telefonisch unterhalten, um ihnen Anweisungen hinsichtlich des Inhalts der Wahrnehmungsberichte zu geben, als reine Spekulation des Gesuchstellers bezeichnet werden. Inwiefern die Gesuchsgegnerin gegenüber

den Beschuldigten eine «offensichtliche Schutzhaltung» einnehme, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht wird, erhellt nicht. Zusammengefasst lassen sich den Akten keine objektivierbaren Gründe entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller gegenüber voreingenommen ist. Dass der Gesuchsteller erhebliche prozessuale Mängel der Gesuchsgegnerin sieht und daraus ableitet, diese diene den beschuldigten Polizeibeamten, ist eine subjektive Auffassung des Gesuchstellers, die für die Annahme eines Ausstandsgrundes nicht ausreicht (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

6.

Das Ausstandsgesuch ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dasselbe gilt für die Beschuldigten, die sich im Ausstandsverfahren nicht vernehmen liessen, womit ihnen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Entschädigungen werden keine gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

  • dem Strafkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben)

  • dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

  • dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

  • der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen:

  • der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 23. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.