5.5-1

Feuerwehrreglement

Vom 24.11.2014 (Stand 01.01.2021)

Der Einwohnerrat,

gestützt auf § 115 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 19701,

beschliesst:

§ 1 Zielsetzung

Dieses Reglement regelt die gemeindespezifischen Aspekte der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom 7. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG)2 sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Feuerwehr

Die Gemeinde betreibt eine Feuerwehr nach den Vorgaben des Kantons und dieses Reglements.

Sie erstellt, beschafft und unterhält die notwendigen Feuerwehrbauten und -einrichtungen sowie das notwendige Feuerwehrmaterial.

§ 3 Aufgebot der Feuerwehr durch den Gemeinderat

Der Gemeinderat kann die Feuerwehr für Hilfestellungen zugunsten der Einwohnergemeinde aufbieten.

Er kann ihr das Erbringen entgeltlicher Dienstleistungen zugunsten Privater erlauben. Die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Feuerwehr muss dabei stets gewährleistet sein.

2 Schadenverhütung

§ 4 …

§ 5 Einsatzpläne

Im Rahmen der einschlägigen VKF-Vorschriften3 und gemäss Stand der Technik haben Objekt-Eigentümer Einsatzpläne bei der Verwaltung einzureichen. Im Anhang werden weitere Objekte definiert, für welche umfangmässig reduzierte Einsatzpläne eingereicht werden müssen. Die Erstellung reduzierter Einsatzpläne erfolgt in Abweichung zu den Abs. 2–4 kostenlos durch die Verwaltung. Der Gemeinderat regelt die Details.

Diese können durch die Verwaltung gegen angemessenes Entgelt erstellt werden.

Von Dritten erstellte Einsatzpläne sind der Verwaltung nach erfolgter Aufforderung innert 6 Monaten zur Genehmigung vorzulegen.

Zusätzlicher Aufwand, insbesondere bei mangelhafter Ausführung der Einsatzpläne, kann in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Zutritt im Ereignisfall

Für Objekte, für welche Einsatzpläne erstellt werden müssen, kann die Verwaltung das Setzen von Schlüsselhülsen verlangen.

3 Feuerwehrdienst

§ 7 Dienstdauer

Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die pflichtige Person 19 Jahre alt wird.

Sie dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die pflichtige Person 50 Jahre alt geworden ist.

Bei Bedarf der Feuerwehr kann ab dem 18. Lebensjahr und über das dienstpflichtige Alter hinaus freiwillig Dienst geleistet werden.

§ 8 Rekrutierung

Die Verwaltung bietet die Personen, die feuerwehrdienstpflichtig sind oder werden, zur Rekrutierung für den Feuerwehrdienst auf.

Dem Aufgebot ist Folge zu leisten.

Die Verwaltung kann bei Nichtbedarf auf das Aufgebot verzichten.

§ 9 Dienstleistung

Die Verwaltung verfügt das Leisten oder Nichtleisten des Feuerwehrdienstes. Im Falle des Nichtleistens verfügt sie die Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe oder die Befreiung davon.

Sie entscheidet über Gesuche um:

  1. Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr;

  2. Feuerwehrdienstleistungen nicht-niedergelassener Personen;

  3. Entlassung aus dem Feuerwehrdienst.

Sofern die betrieblichen Umstände dies zulassen, wird sichergestellt, dass Gemeindeangestellte in der Feuerwehr Reinach Dienst leisten können.

§ 10 Zuteilung, Einteilung, Beförderung

Der Feuerwehrkommandant führt die Rekrutierung durch und beantragt Zuteilungen zur Feuerwehr bei der Verwaltung.

Er nimmt die feuerwehrinterne Einteilung der Angehörigen der Feuerwehr sowie deren Beförderungen in Mannschafts- und Unteroffiziersgrade vor.

Das Feuerwehrkommando (Kommandant und Kommandant-Stellvertreter) gibt bzgl. Beförderung in höhere Unteroffiziers- sowie Offiziersgrade eine Empfehlung ab.

Der Gemeinderat nimmt auf Antrag der Verwaltung die Beförderungen in höhere Unteroffiziers- sowie Offiziersgrade vor.

Er ernennt den Feuerwehrkommandanten sowie dessen Stellvertretung.

§ 11 Übungen, Ausbildungsdienste, Einsätze

Der Feuerwehrkommandant bietet die Angehörigen der Feuerwehr zu Übungen und Ausbildungsdiensten auf.

Aufgeboten und Alarmierungen ist Folge zu leisten.

§ 12 Abwesenheiten vom Dienst

Der Gemeinderat kann übermässige Dienstabwesenheiten der Ersatzabgabepflicht unterstellen.

§ 13 Pflicht der Chargierten

Jeder Feuerwehrangehörige, der sich zur Übernahme einer Funktion verpflichtet, hat diese nach Einsetzung in die Funktion während mindestens fünf Jahren auszuüben.

Die Beförderungsinstanz kann Ausnahmen bewilligen.

§ 14 Bekleidung und Ausrüstung

Jeder Angehörige der Feuerwehr haftet für den sorgfältigen Unterhalt seiner Bekleidung und Ausrüstung. Er hat für die Kosten zur Behebung von Beschädigungen aufgrund unzweckmässiger Verwendung aufzukommen.

Bei Austritt aus der Feuerwehr oder beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Bekleidung und Ausrüstung innerhalb eines Monats gemäss kantonaler Vorgaben und Dienstvorschriften der Feuerwehr abzuliefern.

Verlust, Beschädigung aufgrund unzweckmässiger Verwendung, Reinigungsaufwand und Zusatzaufwand aufgrund verspäteter Rückgabe kann in Rechnung gestellt werden.

§ 15 Versicherung

Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Krankheit und Unfall zu versichern.

Die gesamte Feuerwehr ist gegen Haftpflicht zu versichern.

Für gewisse hilfeleistende Dritte, d.h. Hausfrauen/Hausmänner oder Selbständigerwerbende, besteht über die BGV eine kleine Taggeldversicherung.

§ 16 Feuerwehrpflichtersatzabgabe

Die Höhe der Feuerwehrpflichtersatzabgabe beträgt 4.5% des Gemeindesteuerbetrages.

Die Ersatzabgabe wird für das laufende Kalenderjahr entrichtet und wird mit der Gemeindesteuer erhoben sowie zur Zahlung fällig. Vergütungs- und Verzugszins richten sich nach dem Gemeindesteuerreglement.

Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften bemisst sich die Ersatzabgabe nach dem gesamten Gemeindesteuerbetrag. Ist nur ein Partner ersatzpflichtig, ist die Hälfte davon geschuldet.

Die Ersatzabgabe beträgt pro Person mindestens CHF 100.00 und höchstens CHF 2'000.00 pro Jahr.

§ 17 Befreiung von der Ersatzabgabe

Von der Entrichtung der Ersatzabgabe werden ergänzend zu kantonal definierten Fällen4 auf begründetes Gesuch hin befreit:

  1. Geistig oder körperlich Behinderte;

  2. Personen, welche im Feuerwehrdienst durch Unfall oder Krankheit mit bleibendem Nachteil dienstuntauglich geworden sind;

  3. Ehepartner oder eingetragene Partner von aktiven Feuerwehrangehörigen;

  4. Angehörige der Feuerwehr (ausgenommen Angehörige der Jugendfeuerwehr) nach Leisten von 20 Dienstjahren in einer vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation;

  5. Ehepartner oder eingetragene Partner von Feuerwehrangehörigen die nach lit. b oder d von der Ersatzabgabe befreit wurden.

In besonderen Fällen können weitere Personen von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreit werden.

Zuständig für die Befreiung von der Ersatzabgabe ist die Verwaltung.

4 Einsatzkosten

§ 18 Ersatz der Einsatzkosten

Der Ersatz der Einsatzkosten richtet sich nach den angefallenen Kosten des zur Ereignisbewältigung notwendigen Einsatzes.

Die Rettung mit normalem Aufwand von Personen und/oder Nutz- und Haustieren erfolgt auf dem Gemeindegebiet von Reinach grundsätzlich kostenlos (exkl. Autobahn / Autostrasse). Ausgenommen sind Einsätze, die grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Eigentümer oder Besitzer von Meldeanlagen gemäss § 40 Abs. 1 Bst. b FWG, deren Anlagen einen unechten Alarm auslösen, haben die Einsatzkosten der Feuerwehr zu ersetzen.

5 Schlussbestimmungen

§ 19 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Verwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt bei der erlassenden Instanz Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide der Verwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

§ 20 Busse

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft.

Die Busse gegen Angehörige der Feuerwehr kann verbunden werden:

  1. mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen;

  2. mit der Ersatzabgabe gemäss § 12.

Der Gemeinderat kann eine Bussenliste erlassen.

§ 21 Übergangsbestimmung

Wer gemäss alter Rechtslage seine Dienstpflicht erfüllt hat, wird nach Inkrafttreten dieses Reglements nur wieder dienstpflichtig, wenn nicht mindestens 10 Jahre aktiver Feuerwehrdienst geleistet wurden.

Schriftliche Zusicherungen zur kostenlosen Erstellung von Einsatzplänen, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements durch die Gemeinde abgegeben wurden, gelten weiterhin.

§ 22 Verordnung

Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug dieses Reglements notwendige Verordnung.

A1 Anhang 1: Einsatzplanpflichtige Objekte

§ A1-1

Einsatzplanpflichtige Objekte (reduzierter Umfang):

  1. Autoeinstellhalle, welche mit weiteren Gebäuden eine direkte Verbindung aufweist (ab 600 m².

  2. Gebäude mit definierten Feuerwehrzufahrten und Stellflächen;

  3. Schlechte Wasserversorgung;

  4. Hochhäuser QSS2.

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