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Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren
Vom 23. Juni 2026 (Stand 1. September 2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721 und auf die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 19722 sowie § 4 des Gesetzes betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel- Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) vom 6. Juni 20123, unter Verweis auf seine Erläuterungen P260918,
beschliesst:
Art. 1 Gebührenerhebung
Die Feuerwehr stellt ihren Aufwand nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Verordnung in Rechnung.
Art. 2 Mehrwertsteuer
Die Gebührenansätze werden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Art. 3 Sport- und Konzertveranstaltungen
Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18d Abs. 3 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 19974 in Rechnung gestellt.
Art. 4 Gebührenbefreiung
Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden keine Gebühren erhoben:
Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr);
Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen;
Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen;
Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt.
Art. 5 Kostenvorschuss
Die Feuerwehr kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslich zu erwartenden Gebühren erheben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 6 Verzugszins, Mahngebühren
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung kostenlos
ab zweiter Mahnung je Fr. 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) vom 3. September 2013 aufgehoben.
KB 27.06.2026