Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Artikel 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt.
Bei Abweichungen nach Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft das Strafgericht oder die Polizeirichterin oder den Polizeirichter eines anderen Gerichtskreises anstelle des an sich zuständigen Gerichts anrufen, damit das Verfahren in der gleichen Sprache weitergeführt werden kann. Bei Streitigkeiten wird gemäss Artikel 135 Abs. 1 entschieden.