Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.
Art. 34 SGF 130.11
Art. 34 SGF 130.11
Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.