511
Steuergesetz
Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 20071
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Gegenstand
Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
Einkommens- und Vermögenssteuern;
Liegenschaftensteuer;
Handänderungssteuer;
Grundstückgewinnsteuer;
Nach- und Strafsteuern sowie Ordnungsbussen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 2 Subsidiäres Recht
Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) sowie des kantonalen Steuergesetzes (KStG) sinngemäss Anwendung.
II Materielles Recht
1. Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 3 Steuerfuss
Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.
Der Gemeinderat legt den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr spätestens im Dezember fest.
Genehmigung durch die Regierung am 28. Oktober 2008 (Prot. Nr. 1417); in Kraft seit dem 1. Januar 2009
Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt; von der Regierung genehmigt am 24. November 2020 (Prot. Nr. 965/2020)
2. Handänderungssteuer
Art. 41 Steuersatz
Die Handänderungssteuer beträgt 2.0 Prozent.
3. Liegenschaftensteuer
Art. 5 Steuersatz
Die Liegenschaftensteuer beträgt 0.5 Promille.
4. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 6 -82
Art. 93 Steuersatz
Die Steuer beträgt:
für den Stamm der Eltern 5 Prozent;
für die übrigen Begünstigten 20 Prozent.
Art. 104
Fassung gemäss Volksabstimmung vom 30. November 2014; von der Regierung genehmigt am 16. Dezember 2014 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 (SRB.2015.6) auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt
Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt; von der Regierung genehmigt am 24. November 2020 (Prot. Nr. 965/2020)
Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt; von der Regierung genehmigt am 24. November 2020 (Prot. Nr. 965/2020)
Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt; von der Regierung genehmigt am 24. November 2020 (Prot. Nr. 965/2020)
III Formelles Recht
1. Behörden
Art. 11 Stadtrat
Der Stadtrat entscheidet:
über Steuererleichterungsgesuche;
über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern;
über die Gewährung einer Vergütung an Steuerbezugsvereine und ähnliche Organisationen, welche eine rechtzeitige und vollständige Steuerzahlung für eine grössere Anzahl von Steuerpflichtigen gewährleisten.
Art. 121 Dienststelle Finanzen und Steuern
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Dienststelle Finanzen und Steuern , soweit die Stadt Chur hierfür zuständig ist.
Die Dienststelle Finanzen und Steuern ist überdies für den Vollzug der der Stadt Chur durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig.
2. Bezug
Art. 132 Fälligkeit
Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung fällig.
Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird.
Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht.
Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungsstellung fällig.
Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig.
Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt; von der Regierung genehmigt am 24. November 2020 (Prot. Nr. 965/2020)
Art. 141 Zahlungsfrist
Die Einkommens-, Vermögens- sowie die mit diesen erhobenen Liegenschaftensteuern sind in zwei Raten auf die vom Stadtrat festgesetzten Termine zu bezahlen.
Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht.
Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
Die separat erhobene Liegenschaftensteuer für juristische Personen ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen.
Art. 152 Steuererlass / administrative Abschreibungen
Über Erlassgesuche entscheidet:
die Dienststelle Finanzen und Steuern bis zum Betrag von Fr. 1'000.– pro Jahr;
das zuständige Departement bis zum Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr;
der Stadtrat für darüber hinausgehende Beträge. Über administrative Abschreibungen entscheidet:
die Dienststelle Finanzen und Steuern bis zum Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr;
das zuständige Departement für darüber hinausgehende Beträge.
3. Entschädigung
Art. 16
Die Entschädigung für die bezogenen Steuern beträgt für die katholische und die evangelischen Kirchgemeinden sowie für die Landeskirchen je
Prozent.
Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt; von der Regierung genehmigt am 24. November 2020 (Prot. Nr. 965/2020)
IV Schlussbestimmungen
Art. 171 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.
Fassung gemäss Volksabstimmung vom 30. November 2014; von der Regierung genehmigt am 16. Dezember 2014 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 (SRB.2015.6) auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt