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Reglement Programm „Deutsch für die Schule“
Vom Stadtrat beschlossen am 27. August 2024
Art. 1 Anmeldung und Aufnahmebedingungen
Alle in Chur wohnhaften Familien haben vor Kindergarteneintritt verbindlich an einer Sprachstanderhebung ihres Kindes teilzunehmen.
Kinder, welche aufgrund der Ergebnisse der Sprachstanderhebung über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen, erhalten eine schriftliche Empfehlung zur Programmteilnahme von der Programmleitung "Deutsch für die Schule".
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind schriftlich mit dem Anmeldeformular an.
Art. 2 Inhalt und Dauer
Das Sprachförderprogramm beinhaltet den Besuch eines Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung oder Spielgruppe (nachfolgend Anbietende genannt) zum Zweck der immersiven Sprachförderung.
Die Erziehungsberechtigten nehmen an den Weiterbildungsveranstaltungen des Sprachförderprogramms teil und beteiligen sich aktiv an der Fördermassnahme des Kindes.
Das Programmjahr findet im Schuljahr vor dem Kindergarteneintritt statt und beginnt jeweils am 1. August und endet am 30. Juni des Folgejahres. Es beinhaltet mindestens 34 Wochen der sprachlichen Frühförderung à jeweils 6 - 8 Stunden pro Woche. Die Spielgruppen richten sich nach dem Ferienplan der Stadtschule Chur. In begründeten Ausnahmefällen oder bei unterjährig zugezogenen Kindern können die Termine und der Umfang von der Programmleitung individuell festgelegt werden.
Zur Qualitätssicherung tauscht sich die Programmleitung bei Bedarf sowohl mit den Erziehungsberechtigten und den Anbietenden der Frühförderung als auch mit der Schuldirektion über die am Programm teilnehmenden Kinder aus.
Art. 3 Anbietende der sprachlichen Frühförderung
Die Erziehungsberechtigten wählen die Einrichtung der sprachlichen Frühförderung aus der Liste der Anbietenden aus und schliessen mit dieser eine Betreuungsvereinbarung ab.
Die Anbietenden schliessen mit der Stadt Chur, vertreten durch das Departement Bildung Gesellschaft Kultur (BGK), eine Leistungsvereinbarung ab. Diese ist integrierender Bestandteil des Programmreglements und regelt insbesondere die Qualitätssicherung der sprachlichen Frühförderung, die betrieblichen Anforderungen sowie die finanziellen Leistungen der Stadt Chur an die Anbietenden.
Die Stadt Chur bezahlt den Anbietenden einen einmaligen Beitrag von Fr. 775.-- pro Kind für ihren Mehraufwand.
Bei Programmabbruch eines teilnehmenden Kindes erfolgt die Rückerstattung pro rata durch die Anbietenden.
Art. 4 Tarifermässigung und Tarifanpassung
Für die anfallenden Kosten des Besuchs der sprachlichen Frühförderung erhalten die Erziehungsberechtigten eine Tarifermässigung von 20 % bis 80 %.
Das für die Tarifermässigung massgebende Einkommen der Erziehungsberechtigten basiert grundsätzlich auf dem steuerbaren Einkommen zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens, welches durch die Steuerbehörde veranlagt wurde.
Die Steuerdaten werden durch die Programmleitung einmal jährlich direkt bei der Steuerbehörde eingeholt, bei provisorischen Veranlagungen nach Bedarf. Die Erziehungsberechtigten erteilen dazu auf dem Anmeldeformular die Vollmacht.
Erziehungsberechtigte, welche weder ihre Vollmacht noch Steuerunterlagen einreichen, erhalten automatisch die niedrigste Tarifermässigung von 20 %.
Die Tarifermässigung wird entweder an die Anbietenden oder an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
Bei einer relevanten Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse passt die Programmleitung die gewährte Tarifermässigung an.
Art. 5 Höhe der Tarifermässigung
Die Höhe der Tarifermässigung ist wie folgt abgestuft:
a) | bis Fr. 34‘999.-- | 80 % |
b) | Fr. 35‘000.-- bis Fr. 49‘999.-- | 65 % |
c) | Fr. 50‘000.-- bis 59‘999.-- | 50 % |
d) | Fr. 60‘000.-- bis Fr. 69‘999.-- | 35 % |
e) | ab Fr. 70‘000.-- | 20 % |
Art. 6 Absenzen
Die Erziehungsberechtigten benachrichtigen die Anbietenden im Voraus über Absenzen des Kindes.
Die Anbietenden führen eine Präsenzkontrolle und informieren die Programmleitung unverzüglich bei Absenzen von mehr als vier Halbtagen pro Jahr.
1.7.2025
Art. 7 Weiterbildungsveranstaltungen
Mit der Teilnahme am Sprachförderprogramm verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, an den Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Bei Nichterscheinen kann die Stadt Chur die Tarifermässigung reduzieren. Die Reduktion pro unentschuldigt verpasste Veranstaltung beträgt 5 % der ermässigten Rechnung der Anbietenden respektive maximal Fr. 50.-- pro verpasste Veranstaltung. Die Rechnungsstellung an die Erziehungsberechtigten erfolgt auf Ende des Programmjahres.
Die Weiterbildungsveranstaltungen sind kostenlos.
Erziehungsberechtigte, welche die obligatorische Schulzeit mehrheitlich in einer deutschsprachigen Schule absolviert haben, besuchen ein reduziertes Programm.
Für Erziehungsberechtigte, welche die Weiterbildungsveranstaltungen bereits besucht haben, ist der erneute Besuch in der Regel freiwillig.
Während den Weiterbildungsveranstaltungen wird bei Bedarf eine für die Erziehungsberechtigten kostenlose Kinderbetreuung angeboten.
Art. 8 Ausschluss und Rechtsmittel
Die Programmleitung kann eine Familie aus dem Programm ausschliessen, wenn die Erziehungsberechtigten die Zusammenarbeit mit der Programmleitung verweigern oder den finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Anbietenden nicht nachkommen.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
Art. 9 Rückzahlung Tarifermässigung
Wird das Sprachförderprogramm trotz verbindlicher Anmeldung nicht angetreten oder vor Ablauf abgebrochen, kann die Stadt Chur die ausgerichtete Tarifermässigung zurückfordern.
Bei Programmabbruch erfolgt die Rückerstattung pro rata.
Art. 10 Aufhebung bisheriges Recht, Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement ersetzt jenes vom 24. März 2015 und tritt auf den 1. August 2025 in Kraft.