VR3 2025 21
Baugesuch (Autounterstand)
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 13. Oktober 2026 mitgeteilt am 14. Oktober 2026
Referenz VR3 25 21
Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung
Brun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Merlo, Aktuarin
Parteien
A._____ Beschwerdeführerin Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Peer und/oder Rechtsanwalt MLaw Renato Savoldelli,
gegen
Gemeinde Scuol Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger,
Gegenstand
Baugesuch (Autounterstand)
Sachverhalt
Gemeinde Scuol. Für das ganze Gebiet der Gemeinde gilt eine Planungszone zwecks Zusammenführung der Ortsplanungen der fusionierten Gemeinden und Anpassung an die Vorgaben des kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung.
B.
Am 4. November 2024 reichten A._____ und B._____ ein Baugesuch zur Erstellung eines Autounterstandes samt Vorplatz und Zufahrtstrasse auf dem Grundstück Z.1._____ ein. Der westliche Teil des Grundstücks – welcher teilweise überbaut ist – befindet sich in der Dorfkernzone. Östlich ist das Grundstück der Grünzone zugeteilt. Der Unterstand soll in der Dorfkernzone zu stehen kommen; Vorplatz und Zufahrtstrasse sind in der Grünzone geplant. Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) enthält im Bereich des geplanten Bauvorhabens und für den restlichen Teil der Grünzone die Festlegung «Erhaltenswerte Obstbaumgärten (Bröls)». C._____ und das Grundstück Z.1._____ sind im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt.
C.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2025, mitgeteilt am 30. Januar 2025, wies der Gemeindevorstand Scuol das Baugesuch ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der abweisende Bauentscheid vom 20. Januar 2025 betreffend das Baugesuch Nr. 2024-0106-E1 sei aufzuheben und das Baugesuch Nr. 2024-0106-E1 sei zu bewilligen; 2. Eventualiter sei der abweisende Bauentscheid vom 20. Januar 2025 betreffend das Baugesuch Nr. 2024-0106-E1 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführer rügen einleitend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie führen sodann zusammengefasst aus, die «Zone» für geschützte Gärten auf dem Teil des Grundstücks Z.1._____, auf dem sich keine Obstbäume befinden würden, sei rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die einschlägigen kommunalen Bestimmungen falsch angewendet. Es müsse durch Auslegung eine Harmonisierung zwischen der sich widersprechenden Vorschriften der Dorfkernzone und der «Zone» für geschützte Gärten erfolgen. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, das Bauvorhaben lasse sich auch mit dem künftigen Recht vereinbaren. Ohnehin sei der Entwurf der Ortsplanungsrevision im Bereich des Grundstücks Z.1._____ widerrechtlich.
E.
Die Gemeinde Scuol (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte ihre Vernehmlassung am 17. April 2025 ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Bei einer Gutheissung der Beschwerde sei die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen, da sie aufgrund des klaren Verstosses gegen das kommunale Recht das Baugesuch noch nicht umfassend geprüft und öffentlich aufgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer sei rechtsgenüglich gewahrt worden. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren seien nicht gegeben. Das Bauvorhaben müsse sämtliche einschlägigen Bestimmungen einhalten und die Auslegung des kommunalen Rechts sei korrekt erfolgt. In den als geschützte Gärten bezeichneten Flächen sei aufgrund des klaren Wortlauts der Bau von Autoabstellplätzen untersagt. Dieser Schutzstatus sei auch im Mitwirkungsentwurf und damit im von der Planungszone erfassten künftigen Recht zu Recht vorgesehen.
F.
Zwecks Führung von Vergleichsgesprächen wurde den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung der Replik mehrmals erstreckt, zuletzt bis am 29. September 2025. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde sodann das Verfahren bis zum 31. Januar 2026 sistiert. Die Sistierung wurde bis am 28. Februar 2026 verlängert.
G.
Die Beschwerdeführer liessen dem Obergericht am 27. Februar 2026 ihre Replik zukommen. Die Instruktionsrichterin hob daraufhin am 3. März 2026 die Sistierung des Verfahrens auf und führte den Schriftenwechsel fort.
H.
Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 29. April 2026. Am 13. Mai 2026 folgte eine freiwillige Triplik der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Quadruplik.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden
Verfahrens ist der kommunale Entscheid vom 20. Januar 2025 (act. B.1). Dieser kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden, noch ist er endgültig, weshalb das angerufene Obergericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ist folglich einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Im Rahmen desselben sei festzustellen, dass sich auf dem Teil des Grundstücks Z.1._____, der für das Bauvorhaben relevant sei, keine Obstbäume befinden würden. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Durchführung eines Augenscheins nicht geäussert.
2.2
Der relevante Sachverhalt ergibt sich vorliegend hinreichend aus den Akten. Der Obstbaumbestand kann insbesondere anhand der eingereichten Luftbilder eruiert werden (siehe act. B.17 ff.), welche ausserdem auch online abrufbar sind (<https://s.geo.admin.ch/...>, Layer «SWISSIMAGE Zeitreise» [besucht am 7. Oktober 2026]). Im Übrigen sind sowohl die Frage, ob überhaupt die Anzahl der Obstbäume auf dem Grundstück Z.1._____ relevant ist, als auch die restlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Problematiken rechtlicher Natur und betreffen nicht den Sachverhalt. Ein Augenschein ist nicht notwendig. Darauf wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3).
3.1
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Bauentscheid werde wesentlich mit dem Obstbaumbestand begründet. Die Beschwerdegegnerin habe sich aber nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, auf dem relevanten Teil des Grundstücks Z.1._____ würden sich keine Obstbäume befinden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin zum künftigen Recht lediglich festgehalten, dass sich dessen Prüfung erübrige, weil das Bauvorhaben bereits gegen bestehendes Recht verstosse, was mit dem Anspruch auf Begründung des Entscheids nicht vereinbar sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dem angefochtenen Entscheid hätten die Beschwerdeführer die grundlegenden Überlegungen für die Abweisung des Baugesuchs entnehmen können.
3.2
Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien. Daraus folgt für die entscheidende Behörde auch die Pflicht zur Begründung des Entscheids. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2 und 138 I 232 E. 5.1).
3.3
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, warum das Bauvorhaben der Beschwerdeführer gegen das geltende kommunale Recht verstosse und setzte sich mit der gegenteiligen Meinung der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 2. Dezember 2024 (act. C.3) auseinander (act. B.1 Rz. 7 ff.). Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin fehle es aufgrund des Verstosses gegen Art. 85 des Baugesetzes der ehemaligen Gemeinde Scuol (nachfolgend: BauG) bereits an einer wesentlichen Baubewilligungsvoraussetzung. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 BauG seien in der «Zone» für geschützte Gärten keine Bauten oder Anlagen erlaubt, und zwar unbesehen davon, wie viele Obstbäume es zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch gebe. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die zukünftige Planung befasst hat. Dies gilt umso mehr, als die Rechtskonformität der laufenden Planung nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sein darf (siehe auch hinten E. 4.5.5). Im Ergebnis ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auszumachen.
4.
Es ist weiter zu prüfen, ob das Baugesuch zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Erteilung der Baubewilligung durch das Obergericht im Sinne eines reformatorischen Urteils kommt nicht in Frage, da das Baugesuch (noch) nicht publiziert wurde und die Beschwerdegegnerin das Vorhaben noch nicht umfassend geprüft hat (vgl. act. A.2 Rz. 48).
4.1
Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Zuweisung des für das Bauvorhaben relevanten Bereichs des Grundstücks Z.1._____ zur «Zone» für geschützte Gärten nach Art. 85 BauG verletze das Trennungsprinzip und erweise sich deshalb als bundesrechtswidrig. Die Zuweisung sei zudem unverhältnismässig, willkürlich und verstosse gegen das Gleichheitsgebot. Die Voraussetzungen für eine entsprechende akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung seien erfüllt, da die Beschwerdeführer das Grundstück Z.1._____ erst im Jahr 2023 erworben hätten und sich auf dem Teil des Grundstücks, der für das Bauvorhaben relevant sei, aktuell keine Obstbäume befinden würden. Im Ergebnis dürfe die «Zone» für geschützte Gärten für die Beurteilung des Baugesuchs keine Anwendung finden. Der Autounterstand sei in der Dorfkernzone und der Vorplatz sowie die Zufahrtsstrasse in der Grünzone bewilligungsfähig. Selbst wenn Art. 85 BauG Anwendung finden sollte, sei das Bauvorhaben bewilligungsfähig. Denn die Beschwerdegegnerin habe Art. 51 und Art. 85 BauG falsch angewendet. Der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden, wenn sie geltend mache, ein Bauvorhaben müsse sämtliche Bestimmungen einhalten. Art. 85 BauG dürfe nicht als absolutes Bauverbot verstanden werden. Vielmehr sei eine Harmonisierung der massgeblichen Interessen erforderlich und im Einzelfall zu prüfen, ob der Zweck der einschlägigen Bestimmungen der Realisierung des Bauvorhabens tatsächlich entgegenstehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführer führen des Weiteren zum künftigen Recht aus, dass Zufahrtsstrasse und Vorplatz auch in der Zone für Freiflächen sowie der Autounterstand in der Zone für Hofraum und Garten bewilligungsfähig seien. Im Übrigen seien jedoch die vorgesehenen zukünftigen Zuweisungen des Grundstücks Z.1._____ zur Zone für Freiflächen, zur Zone für Hofraum und Garten und zur «Zone» für erhaltenswerte Obstbaumgärten allesamt widerrechtlich, rechtsungleich und willkürlich. Auch der ISOS-Eintrag beruhe auf veralteten Grundlagen. Schliesslich dürfe mittels Sondernutzungsplänen bzw. mit dem vorliegenden Gestaltungsplan von der Grundordnung abgewichen werden, soweit die Grundordnung damit nicht ihres Sinngehalts entleert werde, was hier jedoch der Fall sei. Auch dürften Ästhetikklauseln nicht so angewandt werden, dass dadurch
die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt werde, was ebenfalls in casu geschehen sei.
4.2
In ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass keine der Voraussetzungen gegeben sei, die es den Beschwerdeführern erlauben würde, die bestehende Nutzungsplanung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens akzessorisch anzufechten. Ein Eigentümerwechsel reiche dafür nicht aus. Zudem würden keine tatsächlich oder rechtlich veränderten Verhältnisse vorliegen. Ein Verweis auf eine im Gange befindliche Gesamtrevision der Ortsplanung oder auf das Alter der bestehenden Ortsplanung genüge diesbezüglich nicht. Für die Anwendung von Art. 85 BauG spiele es keine Rolle, wie viele Obstbäume auf dem Grundstück tatsächlich noch vorhanden seien. Geschützt seien nicht die einzelnen Obstbäume, sondern der Obstgarten als solcher. Es würden erhebliche Schutzinteressen bestehen. Der geschützte Garten befinde sich im ISOS mit Erhaltungsziel A. Es verstehe sich von selbst, dass ein Vorplatz sowie ein teilweise unterirdisch gelegener Autounterstand mit dem vom Bund definierten Erhaltungsziel nicht zu vereinbaren wären. Von einer rechtswidrig gewordenen Planung könne keine Rede sein. Dementsprechend sei auch in den Planungsentwürfen der Ortsplanungsrevision – angelehnt an die bestehende Vorgabe – für die entsprechenden Grundstücke die «Zone» für erhaltenswerte Gärten vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 85 BauG macht die Beschwerdegegnerin geltend, den kommunalen Baubehörden stehe ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die teilweise Überlagerung einer Bauzone mit einer «Nichtbauzone» sei ein legitimes Mittel der Raumplanung; dieser Umstand sei bei der Auslegung von Art. 85 BauG zu berücksichtigen. Der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt, da sich Grundstück Z.1._____ am Siedlungsrand befinde. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 85 BauG bleibe kein Raum für eine Interessenabwägung.
4.3
Bauvorhaben werden bewilligt, sofern sie den rechtskräftigen Vorschriften entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG [SR 700] i.V.m. Art. 89 Abs. 1 und 2 KRG [BR 801.100]). Befindet sich das Bauvorhaben in einem von einer Planungszone betroffenen Gebiet, ist kumulativ zu berücksichtigen, dass Bauvorhaben nur bewilligt werden dürfen, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 KRG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG). Eine Planungszone dient der einstweiligen Sicherung der beabsichtigten Planfestsetzung bzw. -änderung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, welche nicht durch Vorhaben, die den Planungsabsichten zuwiderlaufen, beeinträchtigt werden soll (GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 5. Auflage 2025, S. 127).
4.4
In einem ersten Schritt ist auf das geltende Recht und insbesondere auf die im Bereich des Vorhabens im GGP enthaltene Festlegung «Erhaltenswerte Obstbaumgärten» einzugehen.
4.4.1
Das BauG definiert die Rechtsfolgen (vgl. Art. 42 Abs. 3 KRG) dieser GGP- Festlegung wie folgt: Art. 85 Geschützte Gärten 1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Obstgärten
(bröls) und Gärten (curtins) sind in ihrer ursprünglichen Art und ihrem Charakter zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen weder überbaut noch dürfen darin Anlagen wie Autoabstellplätze und dergleichen errichtet werden.
4.4.2
Gemäss bündnerischem Recht und hiesiger Planungspraxis ist der GGP ein Planungsinstrument der Grundordnung (siehe Art. 22 Abs. 2 Satz 1 KRG). Die entsprechenden Festlegungen stehen hierarchisch auf der gleichen Stufe wie der Zonenplan und werden im gleichen Verfahren erlassen (vgl. Art. 48 f. KRG). Sowohl der Zonenplan als auch der GGP sind grundeigentümerverbindlich (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 KRG und Art. 21 Abs. 1 RPG). Während aber der Zonenplan die örtlich zulässige Raumnutzung regelt (vgl. Art. 24 Abs. 3 KRG), weist der GGP eine etwas andere Stossrichtung auf. Er zielt auf die Grundzüge der Gestaltung in Bezug auf Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung von Siedlungen und Landschaften (vgl. Art. 43 f. KRG) und verfeinert in diesem Sinne die meistens allgemein gehaltenen und auf viele Konstellationen zugeschnittenen Zonenvorschriften mit verschiedenen Gestaltungs- und Schutzfestlegungen (vgl. dazu Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden [ARE GR], Entwicklung und Schutz von Ortsbildern, Wegleitung Gesamtkonzept über das Ortsbild und Genereller Gestaltungsplan, März 2024, <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ d.pdf> [besucht am 7. Oktober 2026], insbesondere S. 20 ff.). Mit dem GGP können Massnahmen im Sinne von Art. 17 RPG (Schutzzonen oder andere geeignete Massnahmen) und Art. 18 RPG (weitere Zonen und Gebiete) durch die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung abschliessend geordnet werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 4. März 1986 zur Totalrevision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und Erlass einer Raumplanungsverordnung, Heft 2, S. 137). Dabei verfügen die Gemeinden über Autonomie bzw. relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit (statt vieler: BGE 128 I 3 E. 2b und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 10 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 KRG und Art. 2 Abs. 3 RPG), insbesondere auch bei der Wahl der Planungsinstrumente und Kombination der verschiedenen nutzungsplanerischen Festlegungen.
4.4.3
Den Beschwerdeführern kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, es seien nicht sämtliche Bestimmungen einzuhalten. Der GGP ist wie ausgeführt Teil der Grundordnung und legt unter anderem zusammen mit dem Zonenplan die Baubewilligungsvoraussetzungen fest. Art. 85 BauG zielt auf die Erhaltung bzw. Freihaltung der Obstbaumgärten; Autoabstellplätze und dergleichen sind nach dem klaren Wortlaut nicht erlaubt. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer widerspricht – wie schon von der Beschwerdegegnerin festgehalten – den vorgesehenen Schutzbestimmungen diametral. Auch verkennen die Beschwerdeführer, dass der GGP als Bestandteil der Grundordnung keinen Sondernutzungsplan der Folgeplanung darstellt (im Unterschied zu den in anderen
Kantonen erlassenen Gestaltungsplänen), weshalb auf die diesbezüglich vorgebrachten Einwände zu den unzulässigen Abweichungen von der Grundordnung nicht näher einzugehen ist. Darüber hinaus stellt die Umsetzung des GGP im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens keinen Anwendungsfall der allgemeinen Ästhetikklausel nach Art. 73 Abs. 1 KRG dar, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht einschlägig sind.
4.4.4
Auf die übrigen im Zusammenhang mit der geltenden Ortsplanung vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer wie auch auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen einer akzessorischen Überprüfung derselben ist nicht näher einzugehen, weil das Bauvorhaben der Beschwerdeführer der zukünftigen und mit einer Planungszone gesicherten Gesamtrevision der Ortsplanung entgegensteht, wie nachfolgend noch darzulegen ist. Auch kann offengelassen werden, ob die kommunale Grünzone nach Art. 60 BauG allenfalls eine Nichtbauzone darstellt, deren Überbauung einer kantonalen Bewilligung bedarf (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG und dazu BGE 152 II 350 E. 5 ff. sowie 147 II 351 E. 4.1 ff.).
4.5
Für das ganze Gebiet der Gemeinde Scuol gilt eine Planungszone mit den folgenden Zielen: Zusammenführung der Ortsplanungen der fusionierten Gemeinden und Anpassung an die Vorgaben des kantonalen Richtplans Siedlung (vom Kanton Graubünden erlassen aufgrund des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetztes [RPG 1]).
Diese Planungszone wurde am 16. Februar 2017 erlassen (vgl. für die kantonale Publikation eKAB-Nr. 00.012.581) und seitdem viermal verlängert. Dies geschah das letzte Mal mit Veröffentlichung vom 10. März 2025 (eKAB-Nr. 00.120.788), womit die Geltung der Planungszone bis zum 16. Februar 2027 festgesetzt wurde.
4.5.1
Die Gesamtrevision der Ortsplanung, deren Umsetzung durch die erwähnte Planungszone gesichert werden soll, ist im Gange. Der Vorprüfungsbericht (vgl. Art. 12 KRVO) des ARE GR datiert vom 12. Juni 2023. Am 30. Juli 2024 wurde der Entwurf der Gesamtrevision der Ortsplanung durch die Beschwerdegegnerin im Kantonsamtsblatt publiziert (eKAB-Nr. 00.107.891) und vom 5. August 2024 bis zum 21. November 2024 fand die erste öffentliche Mitwirkungsauflage statt (vgl. die Mitwirkungsakten unter <https://dialog-scuol.ch/de/ortsplanung/participant> [besucht am 7. Oktober 2026]). Die Beschwerdegegnerin plant im laufenden Jahr die Durchführung einer zweiten Mitwirkungsauflage (act. B.15 S. 1); die entsprechenden Unterlagen sind jedoch Stand heute noch nicht publiziert. Für die nachfolgende Beurteilung gelten dementsprechend weiterhin die Unterlagen gemäss der ersten Mitwirkungsauflage.
4.5.2
Die publizierten Planungsentwürfe sehen bezüglich Grundstück Z.1._____ Folgendes vor: Das Grundstück wird im Zonenplan drei unterschiedlichen Zonen zugewiesen (act. B.7): Westlich kommt das Grundstück in der Dorfzone und im Osten in der Landwirtschaftszone zu liegen. Dazwischen – im Übergangsbereich zwischen Siedlung und Nichtbaugebiet – ist vorgesehen, eine Fläche von ca. 170 m2 als Zone Hofraum und Garten auszuscheiden. Der Abschnitt, welcher der Landwirtschaftszone zugewiesen wird, wird von einer Zone für Freiflächen überlagert. Der GGP (act. B.8) sieht für die Bereiche des Grundstücks Z.1._____, welche sich in der Zone Hofraum und Garten sowie in der Landwirtschaftszone befinden werden, die Festlegung «Erhaltenswerte Gärten (Bröls, Curtins)» vor. Die dazugehörigen Vorschriften im Entwurf des kommunalen Baugesetzes (nachfolgend: E-BauG) lauten wie folgt (Erste Mitwirkungsauflage, Baugesetz Scuol, vom 24. Juli 2024, <https://dialogscuol.ch/de/ortsplanung/participant/surveydocument-groups/7196/18878> [besucht am 7. Oktober 2026]): Art. 35 Zone Hofraum und Garten 1 Die Zone Hofraum und Garten ist für Hofräume und Gärten im Baugebiet
der historischen Siedlungen bestimmt. Sie umfasst Frei- und Aussenräume, welche für das Ortsbild sowie die Siedlungs- und Wohnqualität von besonderer Bedeutung sind. 2 In der Zone Hofraum und Garten dürfen grundsätzlich keine oberirdischen
Bauten und Anlagen neu erstellt werden. Davon ausgenommen sind einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Geräteschuppen, Gartenlauben und dergleichen mit einer Grundfläche von maximal 9.0 m2. Unterirdische Bauten sind zulässig. 3 Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder
für zulässige Zwecke nach Absatz 2 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. 4 Einzelne offene Parkplätze sind zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild
und die Umgebung einfügen, keine wertvollen Baumbestände beeinträchtigen, keine wesentlichen Geländeveränderungen erfordern und der Boden nicht versiegelt wird. 5 Parkierungsanlagen gemäss Absatz 4 werden nur gegen Revers bewilligt,
wonach die Parkplätze wieder zu entfernen sind, sobald eine zumutbare Möglichkeit der Erstellung oder Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage gemäss Art. 160 BauG ausserhalb der Zone Hofraum und Garten besteht. 6 Bauvorhaben unterliegen der Gestaltungsberatung (Art. 75 BauG).
Art. 54 Zone für Freiflächen 1 Die Zone für Freiflächen umfasst Flächen, welche zum Schutz des Orts-
und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen und zur Gliederung von Siedlungen dauernd freizuhalten sind. 2 Hochbauten sind nicht gestattet.
3 Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke sowie
Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen.
Art. 82 Erhaltenswerte Gärten (bröls/curtins) 1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Obstbaumgärten (bröls) und Gärten (curtins) sind in ihrer ursprünglichen Art und ihrem Charakter zu erhalten und zu pflegen. 2 Erhaltenswerte Gärten dürfen ober- und unterirdisch nicht überbaut werden. Es dürfen darin weder Anlagen wie Autoabstellplätze und dergleichen errichtet noch geschützte Flächen zu Parkierungszwecken oder als Lagerplätze genutzt werden.
4.5.3
Zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführer der neuen Planung widerspricht. Der Autounterstand käme in der Zone Hofraum und Garten zu stehen, der Vorplatz und die Zufahrtsstrasse in der Landwirtschaftszone und in der Zone für Freiflächen. Zudem wäre das ganze Bauprojekt im Bereich der Festlegung «Erhaltenswerte Gärten» gelegen. Das Bauprojekt ist offensichtlich in mehrfacher Hinsicht nicht mit der vorgesehenen Ortsplanung vereinbar, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. Der geplante Autounterstand ist nicht offen und hätte eine Versiegelung des Bodens zur Folge. Das Bauprojekt widerspricht auch der kumulativ anzuwendenden Festlegung im GGP (vorne E. 4.4.2), wonach nach dem klaren Wortlaut des Art. 82 E-BauG erhaltenswerte Gärten weder ober- noch unterirdisch überbaut werden dürfen sowie weder Autoabstellplätze noch geschützte Flächen zu Parkierungszwecken erlaubt sind. Der Vorplatz und die Zufahrtsstrasse würden über die Landwirtschaftszone verlaufen. In der Landwirtschaftszone sind aber grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (vgl. Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG), was auf das Vorhaben der Beschwerdeführer nicht zutrifft. Eine Ausnahmebewilligung müsste die Anforderungen von Art. 24 ff. RPG, insbesondere diejenige der Standortgebundenheit, erfüllen. Im Zusammenhang mit Art. 19 RPG hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen soll und nicht Land in der Landwirtschaftszone beanspruchen darf (Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Dies steht auch in der vorliegenden Konstellation, wo die Erschliessung des Grundstücks Z.1._____ nach Art. 19 RPG schon besteht, der Standortgebundenheit von Vorplatz und Zufahrtsstrasse entgegen. Ohnehin müsste über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das ARE GR entscheiden (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG).
4.5.4
Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass C._____ gemäss Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(VISOS; SR 451.12) im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend: ISOS) als verstädtertes Dorf (vitg urban) aufgeführt ist (Ortsbildaufnahme Objekt Nr. Z.2._____ [nachfolgend: ISOS- Aufnahme]; <https://api.isos.bak.admin.ch/...> [besucht am 7. Oktober 2026]; siehe auch act. B.22). Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer tangiert das Perimeter des im ISOS definierten Ortsbildteils Z.3._____ mit Erhaltungsziel A (ISOS- Aufnahme, S. 8 und 17 f.; vgl. Art. 9 Abs. 4 lit. a VISOS), nämlich «Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche». Dazu wird ausgeführt, das Kulturland und die Gärten hätten einen hohen Stellenwert auch als wichtiger Bestandteil der Gehöfte und damit des bäuerlichen Quartiers (ISOS-Aufnahme, S. 18, vgl. auch S. 40). Kantone und Gemeinden haben diese Schutzziele im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 VISOS und BGE 135 II 209 E. 2.1 sowie 152 II 276 E. 2). Auch unter diesem Aspekt widerspricht das Vorhaben der Beschwerdeführer der laufenden Planung bzw. der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens – anhand des GGP – vorgesehenen nutzungsplanerischen Berücksichtigung der Schutzanliegen des ISOS.
4.5.5
Unbeachtlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zur angeblichen Unrechtmässigkeit des Entwurfs der Ortsplanungsrevision bezüglich Grundstück Z.1._____. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen war, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführer zu einer Präjudizierung der laufenden Revision führt. Die Frage aber, ob die Revision der Grundordnung keine Vorschriften verletzt (Art. 49 Abs. 2 KRG) bzw. einer vollen Überprüfung standhält (Art. 101 Abs. 3 Satz 1 KRG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), ist durch die Regierung im Genehmigungs- (Art. 49 KRG) bzw. allenfalls im Planungsbeschwerdeverfahren (Art. 101 KRG) zu beurteilen. Erst gegen den Genehmigungsentscheid und den Planungsbeschwerdeentscheid der Regierung ist dannzumal der Weiterzug an das Obergericht zulässig (vgl. Art. 102 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG). Das Obergericht ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Beurteilung der entsprechenden Rügen (noch) nicht funktional zuständig.
5.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführer einerseits gegen die geltende GGP-Festlegung verstösst und anderseits der durch die Planungszone bezweckten Sicherung der Gesamtrevision der Ortsplanung sowie der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Beschwerdegegnerin zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene abweisende Bauentscheid vom 20. Januar 2025 zu bestätigen. Die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zum Abschluss der
Ortsplanungsrevision (Unterstellung unter die Planungszone) wurde durch die Beschwerdeführer nicht beantragt. Eine solche rechtfertigt sich auch nicht, weil das Baugesuch gemäss heutigem Planungsstand künftigem Recht widersprechen würde und der Abschluss der Ortsplanungsrevision in der näheren Zukunft noch nicht absehbar ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 sowie den Kanzleiauslagen, den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00
– und den Kanzleiausgaben von CHF 327.00
Total CHF 3’327.00
gehen je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]