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Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung an den Kosten des Grundschulunterrichts
vom 16.10.2018 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 20061,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an den Kosten der Volksschulstufe.
Art.
2 Kostenbeiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
a. Grundsätze
Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. sowie im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt nur die eingesparten Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.
Von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit Nutzwert hergestellt werden.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben sich bei der Anschaffung von Gebrauchsmitteln angemessen zu beteiligen, soweit diese in ihr Eigentum übergehen und am Ende der obligatorischen Schulzeit einen verbleibenden Nutzwert haben (z.B. technische Geräte). Soweit eine Beteiligung nicht möglich oder nicht erwünscht ist, hat die Schule ein Leihgerät zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligung gemäss Absatz 3 erfolgt durch einen Beitrag an ein durch die Schule angeschafftes Gerät. Wird ein Gerät durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten angeschafft und sieht der Schulträger das so vor, so vergütet der Schulträger eine Pauschale. Sowohl der Beitrag wie auch die Pauschale ergeben sich aus Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.
Der Schulträger kann für die private Anschaffung von Gebrauchsmitteln (z.B. technische Geräte) Vorgaben machen.
Art. 3 b. Beiträge
Wo die Beiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken):
Stufe | Eingesparte Verpflegung pro Tag (z.B. Exkursionen, Klassenlager) | Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahlzeit | Gestalten und allenfalls weitere Fächer (ohne Projektunterricht) pro Schuljahr |
|---|---|---|---|
Kindergarten bis 2. Klasse | 10.– | – | – |
3./4. Klasse | 12.– | – | – |
5./6. Klasse | 14.– | – | 40.– |
7. bis 9. Klasse | 16.– | 6.50 | 80.– |
Für Gebrauchsmittel im Eigentum der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit verbleibendem Nutzwert nach der obligatorischen Schulzeit bestimmen sich die Höchstbeiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach den Anschaffungskosten abzüglich einer Pauschale, die sich nach folgender Formel berechnet:
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2018, 36 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2019 Geändert durch: Nachtrag vom 20. Januar 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS 2026, 006)
OGS 2018, 36