8.7-10

Sozialhilfereglement

Vom 19.12.2023 (Stand 01.01.2024)

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. c Gemeindegesetz (sGS 151.2) und Art. 5 Sozialhilfegesetz (sGS 381.1),

erlässt:

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement dient der Umsetzung und Organisation der öffentlichen Sozialhilfe in der Stadt Wil entsprechend dem massgebenden kantonalen und eidgenössischen Recht sowie den die Sozialhilfe betreffenden Staatsverträgen.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Sozialhilfe gemäss dem kantonalen Sozialhilfegesetz1 erstreckt sich auf die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Wil sowie auf jene Personen, welche sich nur vorübergehend in der Stadt Wil aufhalten. Im Rahmen der Ersatzpflicht nach dem Bundesgesetztes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger2 kann sich die Sozialhilfe auch auf Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wil erstrecken, die sich nicht in Wil aufhalten.

Die weiteren dem öffentlichen Sozialhilferecht zugeordneten Unterstützungsleistungen nach besonderer kantonaler Gesetzgebung3 richten sich ausschliesslich an die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Wil.

Art. 3 Organe

Die Organe der öffentlichen Sozialhilfe sind:

  1. der Stadtrat

  2. die Sozialbehörde

  3. das Departement Gesellschaft und Sicherheit

  4. die Sozialen Dienste

Art. 4 Stadtrat

Der Stadtrat überwacht die öffentliche Sozialhilfe. Er setzt eine Sozialbehörde ein und überprüft deren Tätigkeit. Insbesondere prüft er, ob sie ihren Aufgaben nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 dieses Reglements angemessen nachkommt. Hierfür kann er von der Sozialbehörde Berichte einfordern und ihr Weisungen erteilen.

Art. 5 Sozialbehörde

Die Sozialbehörde ist eine vom Stadtrat gewählte ständige Kommission. Sie ist interdisziplinär zusammengesetzt und besteht aus:

  1. dem für das Departement Gesellschaft und Sicherheit zuständigen Mitglied des Stadtrates als Präsidentin oder Präsident

  2. zwei bis vier weiteren durch den Stadtrat zu wählenden Mitgliedern

  3. der Leiterin oder dem Leiter der Sozialen Dienste als Sekretärin oder Sekretär der Sozialbehörde sowie der Leitung der zuständigen Abteilung als stellvertretende Sekretärin oder stellvertretender Sekretär, beide mit beratender Stimme

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird durch die Sozialbehörde jeweils zu Beginn der Legislatur gewählt. Die weiteren Mitglieder amten stellvertretend als Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

Die Sozialbehörde kann Ausschüsse bilden, insbesondere für spezielle Aufgaben und Themenbereiche wie beispielsweise für das Controlling.

Die Geschäftsführung und die weitere Organisation der Sozialbehörde werden im Geschäftsreglement der Sozialbehörde geregelt.

Art. 6 Aufgaben der Sozialbehörde

Die Tätigkeit der Sozialbehörde gliedert sich in fünf Aufgabenfelder:

Umsetzung der Sozialhilfe im Allgemeinen:

  1. Festlegend der strategisch-konzeptionellen Ausrichtung der Sozialhilfe

  2. Entscheid über die Anwendung von Richtlinien zur Sozialhilfe von anerkannten Fachorganisationen

  3. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien zur Bemessung und Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Rahmen des Sozialhilfegesetzes

  4. Festlegung der Kompetenzordnung und Entscheidungsbefugnisse der Sozialen Dienste für die Bemessung und Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe

Umsetzung der Sozialhilfe im Einzelfall:

  1. Erlass von Entscheiden im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe in dem Umfang, als die Entscheidungskompetenz durch die Sozialbehörde nicht an die Sozialen Dienste übertragen wurde

  2. Erlass von Sozialhilfeschulden im Einzelfall bis CHF 25'000.00

Vertretung der Stadt Wil gegenüber Dritten sowie Einreichung und Anerkennung von Klagen, Erhebung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen gemäss Art. 5 Abs. 1 SHG im Einzelfall bis zu einem Streitwert von CHF 25'000.00 sowie Beizug von Rechtsbeiständen.

Qualitätssicherung und Controlling:

  • a) Definition von zu erbringenden Qualitätsstandards und Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorgaben für die persönliche Sozialhilfe

  • b) Überprüfung von Falldossiers und der Aktenablage in von der Behörde definierten Kontrollbereichen resp. Sicherstellung der Überprüfung durch Beauftragung externer Controllerinnen oder Controller

  • c) Beratung der Sozialen Dienste in Einzelfällen

  • d) Controlling, insbesondere:

  • 1. Umsetzung der Grundsätze und Richtlinien

  • 2. Massnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch

  • 3. Integrationsmassnahmen

  • 4. Budget und Rechnung

  • 5. Fallzahlen

Unterstützung des Stadtrates und des für das Departement Gesellschaft und Sicherheit zuständigen Mitglieds des Stadtrates:

  1. Stellungnahmen zu sozialpolitischen Anliegen und Geschäften des Stadtrats und des Departements Gesellschaft und Sicherheit

Unterstützung des Departements Gesellschaft und Sicherheit und der Sozialen Dienste in der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich öffentliche Sozialhilfe.

Art. 7 Departement Gesellschaft und Sicherheit

Dem Departement Gesellschaft und Sicherheit obliegen im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Evaluation und Planung von bedarfsgerechten Angeboten unter Einbezug der Sozialbehörde sowie Antragstellung an den Stadtrat

  2. Ausarbeiten und Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit privaten Institutionen im Rahmen der Kompetenzzuweisung des Reglements über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen der Departemente und Dienststellen

  3. Bereitstellen von internen und externen Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration von Sozialhilfe empfangenden Personen und Festlegung der Rahmenbedingungen unter Einbezug der Sozialbehörde

  4. Sicherstellung von geeigneten Unterkünften für die Unterbringung von obdachlosen, asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen

  5. Koordination der sozialen Dienstleistungen und Institutionen

  6. Öffentlichkeitsarbeit bezüglich sozialpolitischer Anliegen und der öffentlichen Sozialhilfe

Art. 8 Soziale Dienste

Im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe obliegen den Sozialen Diensten folgende Aufgaben:

  1. Bemessung und Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe im Rahmen der von der Sozialbehörde erlassenen und als anwendbar erklärten Richtlinien und Grundsätze sowie den von der Sozialbehörde den Sozialen Diensten zugewiesenen Kompetenzen

  2. Erlass von Entscheiden im Rahmen der von der Sozialbehörde zugewiesenen Entscheidungskompetenz

  3. Geltendmachung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, von Sozialversicherungs- und Privatversicherungsleistungen sowie weiterer Forderungen

  4. Gewährung von persönlicher und betreuender Sozialhilfe

  5. Delegation von persönlicher und betreuender Sozialhilfe an andere Fachstellen

  6. Förderung der beruflichen und sozialen Integration, insbesondere durch Anbieten und Vermitteln von geeigneten Massnahmen sowie Regelung der Vertragsverhältnisse

  7. Unterbringung von obdachlosen, asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen

  8. Unterstützung und Betreuung von asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen sowie von Personen in der Nothilfe im Rahmen der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung

  9. Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung

  10. Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung

  11. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach der kantonalen Gesetzgebung

  12. Geltendmachung der Rückerstattung von zu Recht und Unrecht bezogener finanzieller Sozialhilfe nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz und von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nach der besonderen Gesetzgebung

  13. Übernahme von uneinbringbaren Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung

  14. Vertretung der Stadt Wil gegenüber Dritten sowie Einreichung und Anerkennung von Klagen, Erhebung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen gemäss Art. 5 Abs. 1 SHG in den Sozialen Diensten zugewiesenen Aufgaben und durch die von der Sozialbehörde übertragenen Kompetenzen

  15. Beizug von Rechtsbeiständen

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