143.112
Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
Vom 01.12.2009 (Stand 02.11.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 2 lit. d und e des Bundesgesetzes über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG)1 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (VAwG)2,
beschliesst:
Art. 1 Ausstellende Behörde
Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG und zuständig für das Ausweiswesen ist das Migrationsamt und Passbüro.
Art. 2 Antrag auf Ausstellung
Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG.
Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden.
…
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 3 Nachträgliche Einträge
Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.
Art. 4 Verlust
Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.
Art. 5 Entzug
Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.
Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.
Art. 6 Datenbearbeitung
Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die Schaffhauser Polizei.
Art. 7–9 …
Art. 10 Übrige Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenverordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
Art. 11 …
Art. 12 Inkrafttreten und bisheriges Recht
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 28. Januar 2003.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2009, S. 1809