Quelle: grenchen.ch

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Generelle Gebührenordnung
(GGO)

(Allgemeine Verwaltungsgebühren und

Inkasso)

vom 24. Mai 1994

Stand: 1. März 2018

Der Gemeinderat - gestützt auf § 4 Abs. 6 und § 34 Abs. 2 lit. g der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:1)

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Gebührenpflicht, Auslagen

Geltungsbereich, 1 Dieses Reglement gilt für Tätigkeiten und Verrichtungen der Gebührenpflicht, ganzen Stadtverwaltung und für die von ihr ausgelagerten Auf- Auslagen gaben, soweit nicht ein spezieller Tarif abweichende Regelungen enthält. 2) 2 Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse an der Verrichtung zu bemessen.

Auslagen, wie Publikations- und Inseratekosten, Kopien, Porti, Telefongebühren, Zustellungskosten, Übersetzungen und Dolmetscher etc. sind zusätzlich zu ersetzen.

Allfällige Mehrwertsteuern sind zu den Gebühren dazuzurechnen.

Auf die Einforderung von Kleinstbeträgen kann verzichtet werden.

§ 2 Vorschuss

Vorschuss 1Die Amtsstelle kann für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

Mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses wird der Partei mitgeteilt, dass die verlangte Tätigkeit unterbleibt, wenn der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wird.

1) Titel und Ingress in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 (vorher „Gebührentarif der Stadtkanzlei und der Einwohnerkontrolle“) 2) § 1 Abs. 1 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2265 vom 29. April 2003; Titel und Abs. 1 und 3-5 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018

§ 3 Fälligkeit, Haftung

Fälligkeit, 1 Gebühren und Auslagen werden in der Regel sofort fällig und Haftung sind bar zu bezahlen.

Ist in einer Rechnung kein Fälligkeitsdatum angegeben, wird sie mit Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. 1

Wird eine Verrichtung auf Verlangen mehrerer Personen vorgenommen, so haften sie für Gebühren und Auslagen solidarisch.

§ 4 Verzugszins

Verzugszins 1 Fällige, nicht bezahlte Beträge sind zum Verzugszinssatz für die Gemeindesteuer, mindestens aber mit 5% zu verzinsen, auch wenn die Rechnung angefochten ist.2 2 Der Verzugszins wird vom Tage nach Eintritt der Fälligkeit bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.

§ 5 Vergütungszins

Vergütungszins 1In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für Gemeindesteuern verzinst.

Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.

Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseingangs bis zum Tage der Auszahlung berechnet.

§ 63) Rechtsmittel Rechtsmittel 1 Gegen Gebührenrechnungen kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Gemeinderatskommission der Stadt Grenchen Beschwerde erhoben werden.

Die Gemeinderatskommission entscheidet endgültig. Vorbehalten bleibt der Weiterzug an kantonale Instanzen nach dem Ge-

§ 3 Abs. 2 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018

§ 4 Abs. 1 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 3) § 6 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2265 vom 29. April 2003 meindegesetz, dem Verwaltungsverfahrens- und dem Gerichtsorganisationsgesetz.

§ 7 1 Erlass

Erlass 1 Auf schriftliches Gesuch hin können die Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit privaten Anlässen stehen, gemeinnützige Zwecke verfolgen oder keinen Gewinn abwerfen, ganz oder teilweise erlassen werden.

Gebühren und Auslagen können ausserdem ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die zahlungspflichtige Person durch besondere Umstände, wie Naturereignisse, Todesfall, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder geschäftliche Rückschläge in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist und die Zahlung der Gebühr für sie eine grosse Härte bedeuten würde.

Gegen Erlassentscheide kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Gemeinderatskommission erhoben werden.

Die Gemeinderatskommission erlässt Ausführungsbestimmungen.

§ 8 2 Zahlungserleichterungen

Zahlungs- 1 Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert erleichterungen der vorgeschriebenen Frist für die gebührenpflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, können der geschuldete Betrag gestundet oder Teilzahlungen bewilligt werden.

Zahlungserleichterungen werden in der Regel auf längstens ein Jahr gewährt. Sie können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Gegen Entscheide über Zahlungserleichterungen kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Gemeinderatskommission Beschwerde erhoben werden. 3)

§ 7 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018

§8 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 3) § 8 Abs. 4 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2265 vom 29. April 2003

Die Gemeinderatskommission erlässt Ausführungsbestimmungen.

§ 9 Vollstreckung

Vollstreckung Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die in diesem Reglement und in den weiteren Gebührenregelungen 1 begründeten Forderungen auf Gebühren und Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18892) gleichgestellt.

§ 9bis 3 Verrechnung

Verrechnung Die Verwaltung kann fällige Forderungen mit Gegenforderungen gegenüber der gleichen Person verrechnen, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung die Verrechnung ausschliesst.

§ 9ter Zuschlag

Zuschlag Veranlasst jemand leichtfertig oder böswillig Verwaltungshandlungen oder erschwert er diese durch unkooperatives, trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein angemessener Zuschlag bis 100% erhoben werden.

§ 9quater Abänderungen

Abänderungen 1 Muss eine erteilte Bewilligung, Bescheinigung oder Rechnung formell abgeändert werden, ohne dass ein Fehler der Verwaltung vorliegt, ist je nach Aufwand maximal die Gebühr für eine neue Bewilligung / Bescheinigung gemäss jeweiligem Reglement, mindestens aber 20.-- zu entrichten.

Änderungen, die der Antragsteller selbst elektronisch eingeben kann und die keinen weiteren Verwaltungsaufwand zur Folge haben, sind unentgeltlich.

§ 9 ergänzt gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 2) SchKG; SR 281.1 3 §§ 9 bis - quater eingefügt gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018

II Höhe der Gebühren (in Franken)

§ 10 1 1. Allgemeine Gebühren

1. Allgemeine

1.

Fotokopien / Computerausdrucke A4

Gebühren

pro Seite s/w / farbig

--.50 / --.70

Fotokopien / Computerausdrucke A3 pro Seite s/w / farbig 1.-- / 1.20 Bei über 20 Seiten / Kopiervorgang die Hälfte.

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

2. Versand von bestellten Dokumenten (zuzüglich Porto) 5.--
3. Organisation von Dolmetscher, resp. Übersetzungen 20.--
(zuzüglich die eff. Kosten des Übersetzers)
4. Nichterscheinen zu vereinbarten Terminen ohne Abmeldung
24 Stunden vorher 30.--
Bei Ortsterminen oder mehreren anwesenden
Verwaltungspersonen 70.--

(vorbehalten zusätzliche Kosten von externen Fachleuten, Dolmetscher…)

5.

Adressnachforschungen, wenn Briefe an gemeldeter

Adresse unzustellbar

50.--

(zusätzlich allf. Kosten von Beauftragten wie Polizei)

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

6. Erlass, Änderung und Aufhebung von
Verfügungen 50.-- - 500.--
7. Erstellen von Duplikaten: 10.-- - 30.--
Vorbehalten erhöhter Aufwand im Einzelfall
8. Ausfüllen von Anträgen wie Prämienverbilligung 5.-- - 10.--
9. Schreib-/Spruchgebühr in Rechtsmittelverfahren
100.-- - 1‘000.--
10. Bestätigung unentgeltliche Rechtspflege 25.--
11. Besondere nicht ausdrücklich aufgeführte Dienstleistungen

der Verwaltung (wie Beratungen, Nachforschungen, Augenschein, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä. für den Zugang zu amtlichen Dokumenten…): nach Aufwand 90.--/Std. mind. aber 30.--

§ 10 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 § 111) 2. Gebühren der Stadtkanzlei

2. Gebühren der

Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften,

Stadtkanzlei

Fotokopien, Auszügen,

pro Unterschrift oder Seite

20.--

In ganz einfachen Fällen kann die Gebühr ausnahmsweise halbiert, bei Zusatzaufwand bis auf Fr. 50.- erhöht werden. Beurkundung von Bürgschaften gemäss Notariats-Gebührentarif § 122) 3. Gebühren der Einwohnerkontrolle

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

3. Gebühren der 1. An- / Abmeldungen pro erwachsene Person 15.--
Einwohner- 2. Anmeldungen von Wochenaufenthaltern 20.--
kontrolle
3. Wochenaufenthalt pro Jahr 100.--
(ausgenommen Schüler, Lehrlinge, Studenten bis 25 J.)
4. Erstellen von Heimatausweisen 10.--
5. Nachsenden von Ausweisschriften 10.-- - 20.--
6. Ersatz für Stimmrechtsausweis 10.--
7. Bescheinigungen aller Art, pro Stück 20.-- - 40.--
8. Bekanntgabe von Personendaten, pro Person 15.--
9. Adressauskunft Klassenzusammenkunft, pro Person, 5.--
mind. 15.-/Anfrage
10. Adresskontrollen auf Listen, pro Adresse 5.--
mind. 30.--
11. Bescheinigungen und Adressauskünfte aus
Lichtbildfichen (vor 1985) 90.--/Std.
mind. 30.--
12. EDV-Ausdrucke für Dritte:
Grundgebühr 20.--
plus pro Seite 2.--
pro Etikettenseite 5.--
13. Zuschlag für Bescheinigungen, An- und Abmeldungen mit

speziellem Aufwand (z.B. Komplexität, Fremdsprachen) 30.-- - 50.-- 1) § 11 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 2) § 12 in der Fassung gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 § 131,2) 4. Mahnungen 4. Mahnungen Für Zahlungsmahnungen und Ermahnungen zur Erfüllung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten (z.B. Aufforderungen zur An- und Abmeldung, zum Nachweis der Krankenversicherung, Einreichen von Dokumenten, Einhalten von Benutzungsordnungen etc.):

1. Mahnung

20.--

2. und weitere Mahnung(en)

40.--

(zusätzlich allfällige Zustellungskosten wie Einschreiben)

§ 13bis 3 5. Zahlungsverkehr, Inkasso

5. Zahlungs- 1. Barzahlungsgebühr: Bei Steuerzahlungen werden die effektiverkehr, ven von der Post belasteten Gebühren eingesetzt. Inkasso 2. Administrativaufwand für Nachforschungen/ Rückvergütung von zuviel bezahlten Beträgen, wenn Irrtum nicht bei der Verwaltung je 20.-- 3. Betreibungshandlungen (Einleitung der Betreibung, Beseitigung Rechtsvorschlag, Fortsetzungsbegehren, Pfändungsbegehren, Verwertungsbegehren etc.) je 50.-- 4. Löschung von Betreibungseinträgen oder von Verlustscheinen bis Fr. 1‘000.-- je 50.-- > Fr. 1‘000.-- je 100.--

III Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

1) § 13 aufgehoben mit GRB Nr. 2265 vom 29. April 2003 2) § 13 eingefügt gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018 3) § 13bis eingefügt gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018

§ 15 1 Anpassungen

Anpassungen 1 Die Gemeinderatskommission kann die Gebühren anpassen, wenn die Teuerung 10 % erreicht oder wenn auf einzelne Gebühren MWSt fällig wird.

Sie kann die Barzahlungsgebühr gemäss § 13bis anpassen, wenn die Post sie erhöht oder senkt.

Die Abteilungen prüfen die Gebühren und Prozesse alle 5 Jahre.

§ 16 2 Änderungen bisherigen Rechts

Änderungen 1 Diese Gebührenordnung ergänzt die bestehenden Regelunbisherigen Rechts gen der verschiedenen Fachbereiche, wo diese keine oder lückenhafte Regelungen haben, namentlich allgemeine Verwaltungsgebühren und Bezug (Mahnwesen / Inkasso…).

Folgende Regelungen bestehender Reglemente werden geändert:

a) Reglement über den Gebührenbezug der Stadtpolizei vom 24. Juni 1993: §§ 4 – 10 werden ersetzt durch den neuen § 4:

§ 4 Verweis auf die ‚Generelle Gebührenordnung‘

Ergänzend gilt die Generelle Gebührenordnung der Stadt Grenchen (allgemeine Verwaltungsgebühren und Bezug/Fälligkeit/ Verzugszinse...). § 11 Abs. 4 und § 13 werden ersatzlos gestrichen.

Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 24. Mai 1994 (GRB Nr. 8926).

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Die Änderungen vom 29. April 2003 (GRB Nr. 2265) traten am 1. Mai 2003 in Kraft.

Die Änderungen vom 27. 2. 2018 (GRB Nr. 2332) traten am 01.März 2018 in Kraft.

§ 15 eingefügt gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018

§ 16 eingefügt gemäss GRB Nr. 2332 vom 27. Februar 2018