Quelle: grenchen.ch

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Zivilschutzreglement

ZIVILSCHUTZREGLEMENT

vom 19. Januar 1973

Stand: 29. Januar 2004

Die Gemeindeversammlung - gestützt auf die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen über den Zivilschutz, § 56 lit. a und § 159 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949, § 2 der Gemeindeordnung vom 9. März 1951 - beschliesst:

A. Einleitung

Der Zweck und die Verantwortlichkeiten sind in den eidg. und kant. Gesetzen und Verordnungen wie: − Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962 (abgekürzt ZSG)1) − Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 (BMZ)2) − Verordnung über den Zivilschutz vom 24. März 1964 (ZSV)3) − Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 15. Mai 1964 (BMV)4) − Kant. Einführungsgesetz zum eidg. Zivilschutzrecht vom 12. Dezember 1965 (EG)5) eingehend umschrieben. Im nachfolgenden Reglement werden demzufolge nur die örtlich bedingte Organisation festgehalten und die zu erfüllenden Aufgaben näher umschrieben.

1)

Heute gilt das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1 2) Aufgehoben durch das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 3) Heute gilt die Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003, SR 520.11 4) Heute gilt die Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. November 1978, SR 520.21 5) Heute gilt das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom 28. September 1980, BGS 531.1

B. Organisation

§ 1 Aufsicht

Aufsicht 1 Der Gemeinderat übt im Rahmen der Gesetze über den Zivilschutz die Aufsicht über die Zivilschutzmassnahmen auf dem Gebiete der Gemeinde aus (Art. 10 ZSG und § 13 EG).

§ 2 Vollzug in der Gemeinde

Vollzug in der Als Ausführungsorgan für den Vollzug der sich aus den Geset- Gemeinde zen über den Zivilschutz ergebenden Aufgaben bezeichnet der Gemeinderat einen hauptamtlichen Ortschef und schafft eine örtliche hauptamtliche Zivilschutzstelle (Art. 25 ZSG und § 13 lit. a EG).

§ 3 Bauliche Massnahmen im Zivilschutz

Bauliche Mass- Mit dem Vollzug der Massnahmen im privaten Schutzraumbau, nahmen im Zivil- soweit er nach den Gesetzen über den Zivilschutz Sache der schutz Gemeinde ist, wird das Stadtbauamt beauftragt (Art. 2 BMZ).

§ 4 Örtliche Zivilschutz-Organisation

Örtliche Zivilschutz- Der Gemeinderat wählt für die örtliche Zivilschutzorganisation Organisation das erforderliche Personal.

§ 5 Zivilschutz-Orts-Stab / Aufgaben

Zivilschutz-Orts- Zur technischen Mitarbeit im Zivilschutzwesen wird ein Orts- Stab / Aufgaben Stab eingesetzt. Dieser bildet den fachlichen Stab des Ortschefs und berät ihn in allen zivilschutzfachlichen Belangen. Er besteht aus den Dienstchefs der örtlichen ZS-Organisation.

§ 6 Fachkommission

Fachkommission Die Prüfung oder Beurteilung fachtechnischer Fragen, wie die Kontrolle oder Abnahme von Bauprojekten des Zivilschutzes, können einer besonderen Fachkommission übertragen werden. Ihr sollen Leute aus dem Baufach sowie des Elektro- und Sanitärgewerbes angehören. Die Kommission wird je nach Bedarf durch den Ortschef eingesetzt.

§ 7 Ortschef / Wahl

Ortschef / Wahl Der Gemeinderat bestimmt einen hauptamtlichen Ortschef, der dem Zivilschutz vorsteht und diesen in allen Belangen leitet (Art. 29, Abs. 1 ZSG). Der Ortschef ist hierarchisch dem Stadtammann direkt unterstellt. Die in seinen Aufgabenbereich fallenden Aufgaben werden in der Stellenbeschreibung festgehalten.

C. Aufgaben und Zuständigkeit

§ 8 Gemeinderat: - Massnahmen - Wahlen

Gemeinderat: 1 Dem Gemeinderat obliegen folgende Aufgaben:

  • Massnahmen a) die Stellen des hauptamtlichen Personals des städtischen

  • Wahlen Amtes für Zivilschutz zu schaffen;

  1. die Beschaffung, die zweckmässige Lagerung, den Unterhalt und die Verwaltung des Materials der Gemeinde und der örtlichen Zivilschutzorganisation, sowie das Anlegen eines angemessenen Vorrates an Sanitätsmaterial und Lebensmitteln anzuordnen (Art. 64 ZSG, Art. 94 ZSV);

  2. nach Vorliegen der kantonalen Zustimmung das gesamte örtliche Zivilschutzdispositiv zu genehmigen.

§ 9 Ortschef / Funktion

Ortschef / Der Ortschef ist der oberste Leiter des Zivilschutzes der Ge- Funktion meinde. Ihm obliegen alle Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung des örtlichen Zivilschutzes, die nicht einem anderen Organ überbunden sind (Art. 29, Abs. 2 - 5 ZSG).

§ 10 Örtliche Zivilschutzstelle

Örtliche Zivil- Dem Leiter der Zivilschutzstelle obliegen, unter der direkten schutzstelle Aufsicht und nach den Weisungen des Ortschefs, gemäss Stellenbeschreibung alle Verwaltungsaufgaben des örtlichen Zivilschutzes, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

§ 11 Finanzkompetenz

Finanzkompetenz Der Ortschef verfügt nach Absprache mit dem Orts-Stab über die im Voranschlag bewilligten Kredite.

D. Einteilung, Entlassung und Ausschlussverfahren

§ 12 -Einsprachefrist - Einspracheort

-Einsprachefrist Die örtliche Zivilschutzstelle eröffnet den Schutzdienstleisten- - Einspracheort den die Verfügung über Einteilung, Entlassung und Ausschluss (Art. 61, 62, 68 und 69 ZSV) schriftlich. Begründete Einsprachen sind innert 10 Tagen seit der Eröffnung an die Zivilschutzstelle zh. des OC-Stabes einzureichen, unter Beilage der Beweismittel (Art. 62 und 63 ZSV).

E. Rechte des Schutzdienstleistenden

§ 13 Vergütung

Vergütung Die Schutzdienstleistenden haben Anspruch auf die ihnen nach Gesetz zustehenden Vergütungen (Art. 46 und 93 ZSG). Der Gemeinderat kann für Frauen und Töchter zusätzliche Entschädigungen vorsehen. Die im Selbstschutz und in der örtlichen Organisation Eingeteilten haben Anspruch auf Entschädigungen für alle ausserdienstlichen Betätigungen.

F. Haftpflicht

§ 14 Haftpflicht

Haftpflicht Die Gemeinde haftet für alle Schäden, die infolge der durchgeführten Kurse und Übungen oder sonstiger dienstlicher Verrichtungen durch Schutzdienstleistende Drittpersonen zugefügt werden (Art. 77 ZSG).

G. Ausbildung

§ 15 Regionale Ausbildung

Regionale Die Mannschafts- und Kaderausbildung erfolgt jeweils nach Ausbildung dem vom Kant. Amt für Zivilschutz Solothurn auf Jahresende ausgearbeiteten und den Gemeinden unterbreiteten Ausbildungsprogramm.

H. Kontrollwesen

§ 16 Meldepflicht

Meldepflicht Jeder eingeteilte Schutzdienstleistende hat sich bei Adressänderungen, Wohnortwechsel und Auslandaufenthalt von über 3 Monaten innert 8 Tagen bei der örtlichen Zivilschutzstelle an- oder abzumelden. Die Schriftenkontrolle meldet der örtlichen Zivilschutzstelle laufend die bei ihr erfolgenden An- und Abmeldungen.

§ 17 Materialrückgabe

Materialrückgabe Gefasste Ausrüstungsgegenstände sind vor der Abmeldung in ordnungsgemässem Zustand dem Materialwart der Zivilschutzorganisation abzugeben. Für Verlust, Reinigung und Reparatur defekter Gegenstände wird Rechnung gestellt.

I Rechtspflege

§ 19 Strafverfolgung

Strafverfolgung Der Ortschef erstattet nach Absprache mit dem OC-Stab die Strafanzeigen.

§ 20 Rechtsmittel

Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Ortschefs kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat1) Einsprache erhoben werden. Seine Entscheide können durch Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 29 EG).

Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 19. Januar 1973 (GVB Nr. 1896).

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Eduard Rothen Pierre Colombo Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 808 vom 23. Februar 1973.

1) Heute: bei der Gemeinderatskommission gemäss § 75 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993