Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschlagnahme eines Fahrzeuges (Art. 90a SVG)

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. Mai 2019 BEK 2019 109

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeuges (Art. 90a SVG) (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. Mai 2019, SUE 2019 343);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

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Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Beschlagnahmebefehl vom 28. Mai 2019 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gestützt auf Art. 90a SVG und Art. 263 StPO den Personenwagen SZ xx beschlagnahmte;

- dass der Beschuldigte am 11. Juni 2019 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl erhob, dessen Aufhebung und die sofortige Herausgabe des Personenwagens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangte (KGact. 1);

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Verfügung vom 12. Juni 2019 die Beschlagnahme des Personenwagens aufhob und dessen Herausgabe an den Vater des Beschuldigten anordnete, nachdem der Beschuldigte als Halter des Fahrzeuges gelöscht und der Personenwagen mit neuen Nummernschildern auf den Vater des Beschuldigten übertragen worden war (KGact. 3/1);

- dass der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 13. Juni 2019 darum ersucht, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;

- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch Übertragung des Fahrzeuges auf seinen Vater mitverursacht hat;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, inkl. Beilage), sowie nach definitiver Erledigung an die die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand 14. Juni 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 263 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 90a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.