935.200
Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
vom 17.06.2026 (Stand 01.09.2026)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010;
eingesehen die Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 30. Januar 2019;
eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
eingesehen das kantonale Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 1. Januar 2014 (GBR);
auf Antrag des für die Wirtschaft zuständigen Departements,
verordnet 1:
1 Organisation
Art. 1 Zuständige Behörde
Die zuständige kantonale Behörde ist die Dienststelle, die für den Tourismus zuständig ist (nachfolgend: die Dienststelle).
Die Dienststelle stützt sich auf die Kompetenzen einer kantonalen Kommission, die den Staat in diesem Bereich berät.
Art. 2 Kantonale Kommission
Der Staatsrat ernennt die Kommission, genannt "Kantonale Kommission über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten" (nachfolgend: KBRA), nachdem er die betroffenen Berufsorganisationen angehört hat; dabei berücksichtigt er die verschiedenen betroffenen Berufe und sorgt dafür, dass die sprachlichen und geografischen Regionen unter den Mitgliedern ausgewogen vertreten sind.
Die KBRA ist das Kontrollorgan, das die Einhaltung der Pflichten gemäss dem kantonalen Gesetz (GBR), deren Verordnung (VBRA) und des entsprechenden Beschlusses überprüft.
2 Bewilligungen
2.1 Allgemeines
Art. 3 Persönliche Berufsausübungsbewilligung
Die Dienststelle erteilt Berufspersonen die persönliche Berufsausübungsbewilligung (nachfolgend: Berufsausübungsbewilligung) für das Erbringen der Leistungen gemäss Artikel 2 GBR.
Die Dienststelle erteilt die Berufsausübungsbewilligung an eine natürliche Person, sofern diese nachweist, dass sie die erforderlichen Ausbildungs- und Weiterbildungskurse besucht hat und für die Einhaltung der Pflichten gemäss GBR Gewähr bietet.
Für Aktivitäten, die dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) unterstehen, ist die Geltungsdauer der Berufsausübungsbewilligung in Artikel 9 Absatz 1 RiskG geregelt.
Für Aktivitäten, die nicht dem RiskG unterliegen, insbesondere die kantonale Bewilligung für Schneesportlehrer, ist die Geltungsdauer auf 2 Jahre beschränkt.
Das Verzeichnis der Bewilligungen, das auf der offiziellen Internetplattform verfügbar ist, belegt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung.
Jedes Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung ist vor Beginn der Tätigkeit über die offizielle Plattform einzureichen. In keinem Fall ist die natürliche Person berechtigt zu arbeiten, bevor sie die formelle Bewilligung erhalten hat.
Art. 4 Betriebsbewilligung - Unternehmen und Organisationen
Die Dienststelle erteilt Unternehmen und Organisationen gemäss Artikel 7 Absatz 2 GBR eine Betriebsbewilligung.
Die Geltungsdauer der Betriebsbewilligung für Aktivitäten, die dem RiskG unterliegen, ist in Artikel 9 Absatz 2 RiskG geregelt.
Für Aktivitäten, die nicht dem RiskG unterliegen, beträgt die Geltungsdauer 1 Jahr, mit Ausnahme der Schneesportschulen (nachfolgend: SSS), für welche die Bewilligung bis am 31. Oktober nach dem Datum des Bewilligungsgesuchs gilt.
Das Verzeichnis der Bewilligungen, das auf der offiziellen Internetplattform verfügbar ist, belegt die Erteilung der Betriebsbewilligung. Die Bewilligung muss in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder der Organisation für die Kundschaft gut sichtbar angebracht sein.
Jedes Gesuch um eine Betriebsbewilligung ist vor Beginn der Tätigkeit über die offizielle Informatikplattform einzureichen. In keinem Fall ist das Unternehmen oder die Organisation berechtigt zu arbeiten, bevor sie die formelle Bewilligung erhalten hat.
2.2 Spezifische Anforderungen nach angebotener Leistung
Art. 5 Anforderungen für den Betrieb einer Bergsteigerschule oder eines Bergführerbüros
Die Betriebsbewilligung für eine Bergsteigerschule oder ein Bergführerbüro wird erteilt, sofern der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als Bergführer sowie eine eidgenössische Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter;
bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen;
bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation;
bezüglich Administration: Berufshaftpflichtversicherung.
Der Gesuchsteller muss in der Bergsteigerschule und im Bergführerbüro tätig sein.
Art. 6 Anforderungen für den Betrieb eines Kletterbüros
Die Betriebsbewilligung für ein Kletterbüro wird erteilt, sofern der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als Kletterlehrer und eine eidgenössische Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter;
bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen;
bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation;
bezüglich Administration: Berufshaftpflichtversicherung.
Der Gesuchsteller muss im Kletterbüro tätig sein.
Art. 7 Anforderungen für den Betrieb einer Schneesportschule (SSS)
Die Betriebsbewilligung für eine SSS wird erteilt, sofern der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als Schneesportlehrer und eine eidgenössische Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter;
bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen;
bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation;
bezüglich Administration: Berufshaftpflichtversicherung.
Der Direktor muss den Schulleiterkurs der SSSA oder des SSBS erfolgreich absolviert haben.
Die Schule muss nachweisen, dass mindestens 20 Prozent des Personals, das sie beschäftigt, über die kantonale Berufsausübungsbewilligung als Schneesportlehrer (Kategorie A) verfügt, und dies pro Disziplin, und dass mindestens 50 Prozent des Personals über eine Ausbildung (SSSA, SSBS, J+S, ISIA) (Kategorie B, einschliesslich Kategorie A) verfügt.
Das übrige Personal, das keine in Absatz 4 genannte Ausbildung hat (Kategorie C), muss über eine 5-tägige interne Grundausbildung und pro Saison über eine mindestens 2-tägige Weiterbildung unter der Verantwortung eines Schneesportlehrers mit eidgenössischem Fachausweis verfügen.
Die Schneesportlehrer müssen ihre kantonale Berufsausübungsbewilligung erneuern (Verpflichtung zum Besuch von Weiterbildungskursen); das übrige ausgebildete Personal (Instruktor, Lehrer für Kinder; ISIA) muss seine Weiterbildungskurse absolviert haben.
Die Betriebsbewilligung ist nur für den Kontrollsektor gültig, für den das Gesuch eingereicht wurde. Der Staatsrat legt die Liste dieser Kontrollsektoren, die entsprechenden Skistationen sowie deren Zuweisungskriterien und -Grenzen in einem Beschluss fest.
Die Kumulation der Funktionen als Leiter oder als technischer Leiter in mehreren Schulen im Sinne der Artikel 7 und 8 VBRA ist verboten. Diese Personen können nur an eine einzige Betriebsbewilligung gebunden sein.
Leistungen, die ausserhalb des Zuweisungssektors erbracht werden, sind verboten, ausser bei ausserordentlichen Ausnahmen, die durch einen Beschluss des Staatsrates definiert sind, namentlich bei Schneemangel oder bei der ausschliesslichen Begleitung eines Kunden für eine einmalige Leistung.
Die Betriebsbewilligung für eine SSS gilt auch für den Unterricht in der Disziplin Langlauf.
Art. 8 Anforderungen für den Betrieb einer Langlaufschule
Die Betriebsbewilligung für eine Langlaufschule wird erteilt, sofern der Gesuchsteller über das Level 3 Instruktor im Langlauf verfügt.
Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter;
bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen;
bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation;
bezüglich Administration: Berufshaftpflichtversicherung.
Der Direktor muss den Schulleiterkurs der SSSA oder des SSBS erfolgreich absolviert haben.
Die Schule muss nachweisen, dass mindestens 20 Prozent des Personals, das sie beschäftigt, über das Niveau Level 3 Instruktor im Langlauf (Kategorie A) verfügt, und dass mindestens 50 Prozent des Personals über eine spezifische Ausbildung (SSSA, SSBS, J+S, ISIA) (Kategorie B, einschliesslich Kategorie A) verfügt.
Das Personal, das keine in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Ausbildung hat (Kategorie C), muss über eine 5-tägige interne Grundausbildung und pro Saison über eine mindestens 2-tägige Weiterbildung unter der Verantwortung eines Level-3-Instruktors im Langlauf verfügen.
Die Level-3-Instruktoren im Langlauf müssen alle 2 Jahre Weiterbildungskurse absolvieren.
Die Betriebsbewilligung ist nur für den Kontrollsektor gültig, für den das Gesuch eingereicht wurde. Der Staatsrat legt die Liste dieser Kontrollsektoren, die entsprechenden Skistationen sowie deren Zuweisungskriterien und -Grenzen in einem Beschluss fest.
Die Kumulation der Funktionen als Leiter oder als technischer Leiter in mehreren Schulen im Sinne der Artikel 7 und 8 VBRA ist verboten. Diese Personen können nur an eine einzige Betriebsbewilligung gebunden sein.
Leistungen, die ausserhalb des Zuweisungssektors erbracht werden, sind verboten, ausser bei ausserordentlichen Ausnahmen, die durch einen Beschluss des Staatsrates definiert sind, namentlich bei Schneemangel oder bei der ausschliesslichen Begleitung eines Kunden für eine einmalige Leistung.
Art. 9 Verwaltung der Personalliste der SSS
In Betrieben gemäss Artikel 7 und 8 VBRA aktualisiert der Bewilligungsinhaber die Liste des Personals und dessen Qualifikationen auf der spezifischen Informatikplattform.
Die Liste muss jederzeit die Realitäten vor Ort und im Betrieb widerspiegeln und ist bei Änderungen des Personals, der Zuweisungen oder der Qualifikationen unverzüglich zu aktualisieren.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird von der KBRA kontrolliert und dient insbesondere der Überprüfung der Anteile an qualifiziertem Personal gemäss dieser Verordnung.
Art. 10 Anforderungen für den Betrieb eines Wanderleiterbüros
Die Bewilligung für den Betrieb eines Wanderleiterbüros wird erteilt, sofern der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter und eine eidgenössische Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten:
bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter;
bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen;
bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation;
bezüglich Administration: Berufshaftpflichtversicherung.
Der Gesuchsteller muss im Wanderleiterbüro tätig sein.
Art. 11 Anforderungen für die Ausübung anderer gewerbsmässiger Tätigkeiten
Die Bewilligung für eine andere gewerbsmässige Tätigkeit gemäss Artikel 2 Absatz 2 GBR und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und e RiskG wird erteilt, sofern der Gesuchsteller den Anforderungen von Artikel 6 RiskG entspricht.
2.3 Bewilligungsverfahren
Art. 12 Bewilligungsgesuch
Die Gesuche für Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sind über die entsprechende Informatikplattform bei der Dienststelle einzureichen.
Art. 13 Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilligungen sind in Artikel 11 RiskG für die Tätigkeiten, die ihr unterliegen, geregelt.
Die Gebühren für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilligungen für Tätigkeiten, die nicht dem Bundesrecht unterliegen, betragen:
kantonale Berufsausübungsbewilligung für Schneesportlehrer (2 Jahre gültig): 50 Franken
kantonale Betriebsbewilligung für eine SSS (saisonal): 25 Franken
kantonale Betriebsbewilligung für ein Bergführer-, Kletter- oder Wanderleiterbüro (1 Jahr gültig): 25 Franken
2.4 Kontrolle und Sanktionen
Art. 14 Kontrolle
Die KBRA ist das Kontrollorgan, das die Einhaltung der Pflichten gemäss GBR, dieser Verordnung und dem entsprechenden Beschluss überprüft.
Die KBRA kann die Inhaber von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen jederzeit, auch vor Ort, kontrollieren.
Die Kontrollen umfassen insbesondere:
die Einhaltung der Anforderungen an die Qualifikation und Weiterbildung des Personals;
die Betriebsbedingungen und den Materialzustand;
die gültige und ausreichende Berufshaftpflichtversicherung;
die tatsächliche Anwesenheit von qualifiziertem und aktivem Personal vor Ort.
Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, mit der KBRA zusammenzuarbeiten und ihr unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Bestätigungen, Arbeitsverträge, Ausbildungsnachweise) vorzulegen. Das Kontrollpersonal ist namentlich ermächtigt, das Vorlegen dieser Unterlagen sowie der Detailplanungen von Leitern, Kunden und Kursen zu verlangen.
Die Detailplanungen sind unverzüglich zu übermitteln, wenn möglich in einem elektronischen Format, das von der Kontrollbehörde verarbeitet werden kann (PDF oder Export aus einer Verwaltungssoftware), andernfalls auf Papier; sie müssen die vollständige Identität der Leiter, die Arbeitszeiten und die unterrichteten Disziplinen ausweisen.
Verweigerung der Zusammenarbeit, vorsätzliches Zurückhalten von Informationen oder Übermittlung von Dokumenten, die nur teilweise, unleserlich oder in einem nicht verwertbaren Format vorliegen, gelten als schwerwiegende Verstösse und stellen einen Grund für eine Sanktion dar.
Art. 15 Sofortige Einstellung der Tätigkeit
Widerstand gegen die Kontrolle oder die Verweigerung der Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 Absatz 6 VBRA kann die sofortige Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben.
Als Widerstand gegen die Kontrolle gilt, wenn der kontrollierte Betrieb oder die kontrollierte Berufsperson einem KBRA-Beamten den vollständigen oder teilweisen Zugang zum Arbeitsplatz oder zu den betreffenden Räumlichkeiten verweigert.
Als Verweigerung der Zusammenarbeit gilt, wenn der kontrollierte Betrieb oder die kontrollierte Berufsperson die Unterlagen und Informationen, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht zur Verfügung stellt.
Sofortige Einstellung der Tätigkeit bedeutet die unverzügliche Beendigung der Betriebstätigkeit oder der Tätigkeit der Berufsperson am kontrollierten Arbeitsplatz.
Art. 16 Verwaltungssanktionen
Die Nichteinhaltung der Anforderungen und Pflichten der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung zieht Verwaltungssanktionen nach sich.
Die Dienststelle kann je nach Schwere des Verstosses die folgenden Sanktionen verhängen:
Mahnung;
sofortige Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel 16 GBR;
Entzug der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer;
Berufsausübungs- oder Betriebsverbot.
Aggression, Einschüchterung oder physische Behinderung von Agenten der KBRA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gelten als schwere Verfehlung und rechtfertigen den sofortigen Entzug der Betriebsbewilligung des Unternehmens und der Berufsausübungsbewilligung der betroffenen Berufsperson, unter Vorbehalt allfälliger strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfolgung.
Bei einem Bewilligungsentzug muss das Unternehmen oder die Berufsperson sämtliche Aktivitäten, die dem GBR unterliegen, sofort einstellen.
Die Verwendung falscher oder irreführender Werbung in Bezug auf das Vorhandensein, die Art oder die Kategorie der erforderlichen Bewilligung sowie auf die beruflichen Qualifikationen oder die angebotenen Leistungen stellt einen schweren Verstoss dar und führt zur Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Sanktionen.
Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen
Die Dienststelle kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen erlassen.
Diese Massnahmen werden nach Abwägung der verschiedenen vorliegenden Interessen angeordnet und müssen einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen.
Dringliche Fälle vorbehalten, muss die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation vorgängig über die sie betreffenden vorgesehenen Massnahmen informiert werden, um Gelegenheit zu haben, sich dazu zu äussern.
Art. 18 Busse
Strafverfolgung und Bussen sind in den Artikeln 17 fortfolgende GBR geregelt.
Die Dienststelle ist für die Verhängung der in Artikel 17 GBR vorgesehenen Bussen zuständig.
2.5 Verzeichnis der Bewilligungen
Art. 19 Inhalt
Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten:
Name und Vorname oder Firmenname des Bewilligungsinhabers;
Ort;
Bewilligungsart;
Ablaufdatum der Bewilligung;
Internetseite des Bewilligungsinhabers, sofern dieser sie freiwillig angegeben hat.
Das Verzeichnis ist jederzeit auf der entsprechenden offiziellen Informatikplattform zugänglich. Die Anzahl der Bewilligungen wird periodisch im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Erstausbildung und Weiterbildung
Art. 20 Bergführer
Als Bergführer gelten Personen mit einer der nachfolgenden Ausbildungen:
eidgenössischer Fachausweis für Bergführer;
Ausweis der IVBV.
Art. 21 Bergführeraspirant
Als Bergführeraspirant gilt eine Person mit einem provisorischen Fachausweis für Bergführeraspiranten, ausgestellt von der SBV.
Art. 22 Kletterlehrer
Als Kletterlehrer gilt eine Person, die über einen eidgenössischen Fachausweis gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) oder über einen vom SBFI anerkannten, gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis verfügt.
Art. 23 Schneesportlehrer, Ski-, Langlauf-, Snowboard- und Telemarklehrer
Als Schneesportlehrer, Ski-, Langlauf-, Snowboard- und Telemarklehrer gelten Personen, welche über den eidgenössischen Fachausweis als Schneesportlehrer verfügen.
Art. 24 Wanderleiter
Als Wanderleiter gilt eine Person, die über einen eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter gemäss Artikel 43 BBG oder über einen von der UIMLA anerkannten, gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis verfügt.
Art. 25 Canyoningführer oder -leiter
Als Canyoningführer oder -leiter gelten Personen, die über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügen:
Fachausweis für Canyoningleiter, anerkannt vom SBFI;
Fachausweis für Bergführer mit Zusatzausbildung in Canyoning, anerkannt vom SBV und von der IVBV.
Art. 26 River-Rafting und Wildwasserfahrten
Als River-Rafting- und Wildwasserabfahrtsleiter oder -führer gilt eine Person, die über eine vom SBFI anerkannte Ausbildung verfügt.
Art. 27 Weiterbildungskurse
Als Weiterbildungskurse gelten die von den jeweiligen Berufsverbänden angebotenen oder anerkannten Kurse.
Personen, die eine Bewilligung benötigen, sind verpflichtet, eine Weiterbildung gemäss Artikel 7 RiskG und Artikel 19 der Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV) zu absolvieren.
Art. 28 Leistungsvereinbarungen
Gibt es kein angemessenes Ausbildung- oder Weiterbildungsangebot, so überträgt die Dienststelle die Ausbildung mittels Leistungsvereinbarungen an Dritte.
Die Leistungsvereinbarung regelt die Art und Modalität der Ausbildungen, Weiterbildungen, Prüfungen und Beschwerden.
4 Bearbeitung von Personendaten
Art. 29 Bearbeitung von Personendaten
Die Dienststelle darf die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei allen Berufspersonen einholen und bearbeiten.
Die Dienststelle ist berechtigt, die Identität, den Ort, die Internetseite und die Berufsausübungsbewilligung der Fachpersonen zu veröffentlichen.
Daten von juristischen Personen können gemäss Absatz 1 bearbeitet und genutzt werden. Die Dienststelle darf Angaben zu Firmenname, Ort, Internetseite und Betriebsbewilligungen von juristischen Personen veröffentlichen.
5 Rechtsmittel
Art. 30 Rechtsmittel
Gegen die Verfügungen der Dienststelle kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann, unter Vorbehalt von Absatz 4, innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Gegen Bussen im Sinne von Artikel 18 VBRA kann gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
6 Ausführungsbestimmungen
Art. 31 Ausführungsbestimmungen
Der Staatsrat erlässt einen Beschluss, welcher die Anwendung dieser Verordnung präzisiert.
Dieser Beschluss führt insbesondere die Bedingungen für die Erteilung und die Erneuerung von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie die Kontrollmodalitäten durch die KBRA näher aus.
7 Übergangsbestimmungen
Art. 32 Übergangsbestimmungen für Schneesportlehrer (SSL)
Personen, die vor dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung zum Schneesportlehrer oder eine gleichwertige, vom Kanton nach bisherigem Recht anerkannte Grundausbildung absolviert haben (Fachausweis als Instruktor +VT+TR der SSSA oder Fachausweis als Instruktor des SSBS), behalten das Recht, ihre kantonale Berufsausübungsbewilligung für die Aktivitäten, welche dem RiskG unterstellt und nicht unterstellt sind, zu erhalten oder zu erneuern, sofern sie die Voraussetzungen des alten Rechts bezüglich Weiterbildung und Haftpflichtversicherung erfüllen.
Die Inhaber einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die abgestützt auf Absatz 1 erteilt wurde, werden bei der Berechnung der 20 Prozent ausgebildeter Berufspersonen gemäss Artikel 7 Absatz 4 VBRA dieser Verordnung berücksichtigt.
Berufsleute, die den Titel „Level 3" (Schneesportlehrer) nach dem 1. Januar 2026 erwerben, können eine kantonale Berufsausübungsbewilligung beantragen. Diese Bewilligung wird ab dem Datum der Antragstellung nur einmalig für eine nicht verlängerbare Dauer von 2 Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist muss die Berufsperson eine neue Berufsausübungsbewilligung auf dem ordentlichen Weg durch den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises beantragen, um erneut auf die in Artikel 7 Absatz 4 VBRA genannte 20-Prozent-Quote angerechnet zu werden.
A1 Anhang 1
Art. A1-1 Abkürzungsverzeichnis
Der Anhang 1 ist integraler Bestandteil dieser Verordnung und definiert die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen:
Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
SBV | Schweizer Bergführerverband |
ISIA | International Ski Instructors Association |
J+S | Jugend & Sport |
BBG | Berufsbildungsgesetz |
RiskG | Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten |
RiskV | Verordnung des Bundes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten |
SBFI | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation |
SSBS | Schweizer Snowboard Schulungsverband |
SSSA | Swiss Snowsports Association |
TR | Modul Tourismus + Recht im Schneesport |
IVBV | Internationale Vereinigung der Bergführerverbände |
UIMLA | Union of International Mountain Leaders Associations |
VT | Modul Varianten + Touren |
CSW RO/AGS 2026-072