1.1-1
Gemeindeordnung
Vom 27.11.2022 (Stand 27.11.2022)
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Baar,
gestützt auf § 69 Abs. 1 Ziff. 1a i.V.m. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, BGS 171.1),
beschliessen:
1 Grundlagen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Baar sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.
Art. 2 Organisationsform
Die Gemeinde Baar organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung.
Art. 3 Organe
Organe der Gemeinde Baar sind:
die Gesamtheit der Stimmberechtigten
der Gemeinderat
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten
die zur Vertretung befugten Dienststellen
Art. 4 Ziele der Gemeinde
Die Gemeinde Baar orientiert sich an ihrem Leitbild und setzt sich Legislatur- und Jahresziele.
Die zuständigen Organe der Gemeinde Baar sind für die Erreichung ihrer Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel verantwortlich.
Aus den Zielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Art. 5 Aufgaben
Die Gemeinde Baar erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Sie kann weitere Aufgaben übernehmen, die im öffentlichen Interesse liegen.
Aufgaben der Gemeinde Baar sind regelmässig auf deren Notwendigkeit, Finanzierbarkeit, Wirksamkeit sowie Gesetzmässigkeit zu überprüfen.
Art. 6 Regionale Zusammenarbeit
Die Gemeinde Baar strebt die regionale Erfüllung öffentlicher Aufgaben an, wenn Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.
Art. 7 Publikationsorgane
Die Publikationen gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgen nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes.
Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz auf dem Internet zugänglich.
Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, erfolgt sie auf der Internetseite der Gemeinde oder in anderen Medien.
Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener in anderen Medien geht die Fassung nach Amtsblatt vor.
Art. 8 Information
Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Sie informieren aktiv, verständlich und zeitgerecht.
Art. 9 Mitwirkung
Die Behörden sorgen bei der Vorbereitung wichtiger Grundsatzentscheide für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerungskreise.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
Art. 10 Zuständigkeiten
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung in Wahl- und Sachgeschäften ausüben.
Zusätzlich beschliessen sie über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss Art. 17 (Finanzkompetenzen) dieser Gemeindeordnung.
Art. 11 Urnenabstimmung
Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes an der Urne aus.
Der Gemeinderat unterbreitet nach Anhörung der zuständigen Kommissionen sowie der RGPK Geschäfte von grosser Tragweite der Urnenabstimmung.
Art. 12 Gemeindeversammlung
An der Gemeindeversammlung üben die Stimmberechtigten ihre Rechte aus.
Berichte und Anträge des Gemeinderates sowie Stellungnahmen der Kommissionen haben insbesondere die finanziellen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Qualität des Leistungsangebotes darzustellen.
Art. 13 Orientierungsversammlung
Der Gemeinderat kann vor einer Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung öffentliche Orientierungsversammlungen durchführen.
3 Gemeinderat
Art. 14 Funktion und Mitgliederzahl
Der Gemeinderat ist das oberste Leitungsorgan der Gemeinde Baar.
Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern.
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme.
Art. 15 Kollegialprinzip
Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.
Art. 16 Zuständigkeiten
Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. Er:
bezeichnet die strategischen Ziele und Mittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
stellt den Stimmberechtigten Bericht und Antrag
vollzieht die Beschlüsse der Stimmberechtigten
nimmt die Finanzkompetenzen nach Massgabe von Art. 17 dieser Gemeindeordnung wahr
schliesst Leistungsvereinbarungen ab
sorgt für eine nachhaltige, wirtschaftliche, ökologische und qualitätsbewusste Verwaltungstätigkeit
sorgt für ein wirksames Controlling
legt den Finanzplan fest und erfüllt weitere grundlegende Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben
vertritt die Gemeinde Baar nach aussen
informiert über Geschäfte von allgemeinem Interesse nach Massgabe von Art. 8 dieser Gemeindeordnung
erlässt Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde Baar
erlässt weitere Vorschriften, die einen verwaltungsinternen Charakter aufweisen, namentlich Dienst- und Besoldungsvorschriften sowie technische und administrative Dienstanweisungen und Ausführungsvorschriften
wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten die Mitglieder der politischen Kommissionen und des Stimm- und Urnenbüros
wählt die Mitglieder der Fachkommissionen und die Vertretungen in übrige Gremien
4 Finanzen
Art. 17 Finanzkompetenzen
Die Finanzkompetenzen legen fest, bis zu welchen Beträgen die Exekutive und die Legislative Ausgaben oder Anlagen tätigen sowie Eventualverpflichtungen eingehen können:
Gegenstand | Gemeinderat | Gemeindeversammlung | Urnenabstimmung |
|---|---|---|---|
Gebundene Ausgaben | ohne Begrenzung | --- | --- |
Neue einmalige Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall | bis CHF 150'000.00 | ab CHF 150'000.00 | --- |
Neue einmalige Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage | --- | bis CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3) | --- |
Neue einmalige Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage | --- | ab CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3) | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Neue wiederkehrende Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall | bis CHF 50'000.00 | ab CHF 50'000.00 | --- |
Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage | --- | bis CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3) | --- |
Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage | --- | ab CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3) | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Beteiligungen / Darlehen: an private Unternehmung oder Organisation | --- | ohne Begrenzung (vgl. Abs. 3) | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Beteiligungen / Darlehen: übrige | bis CHF 100'000.00 | ab CHF 100'000.00 | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Handänderungen / Baurechte: Kauf und Tausch | bis CHF 3'000'000.00 | ab CHF 300'000.00 | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Handänderungen / Baurechte: Verkauf | bis CHF 2'000'000.00 | ab CHF 2'000'000.00 | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Eventualverpflichtungen: Kautionen, Bürgschaften und Garantieverpflichtungen | bis CHF 300'000.00 | ab CHF 300'000.00 | Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung |
Bemerkungen:
Gebundene Ausgabe: Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 26 FHG erfüllt. Alle gebundenen Ausgaben können vom Gemeinderat getätigt werden. Diese Ausgaben sind im Budget einzustellen. Bei allfälligen Budgetkreditüberschreitungen ist § 34 FHG anzuwenden
Neue Ausgaben: Der Gemeinderat kann bis zum festgelegten Betrag neue Ausgaben ausserhalb des Budgets tätigen und einen Nachtragskredit bewilligen. Dies führt zu einer Überschreitung des von der Gemeindeversammlung genehmigten Budgetkredits. Bei einmaligen, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 150'000.00 und bei wiederkehrenden, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 50'000.00 muss die Gemeindeversammlung Nachtragskredite bewilligen. Zusammen mit dem Budget kann die Gemeindeversammlung vorhersehbare, neue einmalige Ausgaben bis CHF 300'000.00 und vorhersehbare, neue wiederkehrende Ausgaben bis CHF 150'000.00 bewilligen. Bei vorhersehbaren, neuen einmaligen Ausgaben ab CHF 300'000.00 und vorhersehbaren, neuen wiederkehrenden Ausgaben ab CHF 150'000.00 benötigt es für die Bewilligung durch die Gemeindeversammlung neben der Budgetvorlage eine separate Vorlage
Beteiligungen / Darlehen: Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 8 GG kann die Legislative Beteiligungen oder Darlehen an private Unternehmungen und Organisationen gewähren. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Exekutive ist gemäss GG nicht möglich. Für alle übrigen Beteiligungen und Darlehen kann die Legislative die Kompetenz an die Exekutive delegieren
Handänderungen / Baurechte: Grundstücke sind nach Art. 655 Abs. 2 ZGB Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene, selbstständige und dauernde Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Diese Kompetenzen gelten ebenfalls für die Einräumung eines Kaufrechts
Eventualverpflichtungen: Für die Gewährung von Kautionen, Bürgschaften und Garantien können gestützt auf § 1 Abs. 2 FHG entsprechende Bestimmungen erlassen werden
Wenn ein bisheriger Budgetkredit erhöht wird, gilt zur Beurteilung der Finanzkompetenz der Mehraufwand, d.h. die Differenz vom alten zum neuen Budgetkredit. Reicht der Budgetkredit unterjährig für eine nicht gebundene Ausgabe nicht aus, so ist im Sinne des Wesentlichkeitsprinzips ein Nachtragskreditbegehren an die Legislative zu stellen.
5 Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
Art. 18 Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes hat die RGPK folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie prüft:
den Finanz- und Investitionsplan
die Anträge des Gemeinderates über die Jahresrechnung und den Ertragsüberschuss für das vergangene Jahr
die Anträge des Gemeinderates über das Budget und die Steuern für das kommende Jahr
Sie wählt:
das externe Revisionsunternehmen
Im Weiteren:
kann sie zu Gemeinderatsbeschlüssen Stellung nehmen und Bericht erstatten
kann sie in Vorlagen des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung Bericht erstatten, Stellung nehmen sowie darin Anträge stellen
hat sie ein Anhörungsrecht bei Notkrediten und bei Handänderungen ab einer Höhe von CHF 1 Mio.
kann sie bei Handänderungen Stellung nehmen und einen Bericht erstellen, bei Kauf und Tausch ab CHF 3 Mio., bei Verkauf ab CHF 2 Mio.1 ist eine Berichterstattung zwingend
kann sie im Rahmen der Budget- und Rechnungsprüfung die gemeindlichen Abläufe auf Notwendigkeit, Nutzen und Ertrag überprüfen
wird der Aufgabenbereich in einem Pflichtenheft festgelegt
6 Kommissionen
Art. 19 Arten von Kommissionen und Zusammensetzung
Der Gemeinderat wählt parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen sowie Fachkommissionen und übrige Gremien.
Die Einsetzung erfolgt als:
ständige Kommissionen mit beratender Funktion
nicht-ständige Kommissionen mit beratender Funktion
Kommissionen mit übertragenen Befugnissen des Gemeinderates oder gemäss übergeordneter Gesetzgebung
übrige Gremien
Die ständigen Kommissionen werden jeweils für eine Legislatur des Gemeinderates gewählt.
Bei der Wahl beachtet der Gemeinderat:
bei der Zusammensetzung der Fachkommissionen und der übrigen Gremien die fachliche Kompetenz
bei der Zusammensetzung von politischen Kommissionen das Parteiverhältnis im Gemeinderat und die Parteistärke in Prozenten im Kantonsrat (Stimmenanteil in % bei den Kantonsratswahlen für die Gemeinde Baar). Das Mitglied des Gemeinderates hat Einsitz in der Kommission und wird bei der Verteilung der Mandate nicht mitgezählt
Leiterinnen bzw. Leiter gemeindlicher Dienststellen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied einer politischen Kommission sein. Für Mitarbeitende gilt dies für politische Kommissionen, die derselben Abteilung zugeordnet sind, für die der oder die Mitarbeitende tätig ist
Wählt der Gemeinderat eine Kommission, legt er Aufgabenbereich und Pflichtenheft fest. Sind die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, scheidet das Mitglied auf Ende des Kalenderjahres aus. Sollte sich während der Legislatur eine Änderung in der Zusammensetzung im Gemeinderat ergeben, verbleiben die Mitglieder bis Ende Legislatur in der Kommission. Eine Kommission besteht in der Regel aus neun stimmberechtigten Mitgliedern aus den Parteien und einem Mitglied des Gemeinderates.
Art. 20 Beizug von Fachpersonen
Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 21 Leitung
Die Leitung der Kommissionen erfolgt durch ein Mitglied des Gemeinderates oder kann einer Drittperson übertragen werden. Die Leitung wird nach Empfehlung der Kommission durch den Gemeinderat gewählt. Das Mitglied des Gemeinderates hat in Kommissionen, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt, beratende Stimme.
Art. 22 Besondere Zuständigkeiten von Kommissionen mit beratender Funktion
Kommissionsmitglieder können Traktandenvorschläge für Kommissionssitzungen unterbreiten.
Kommissionen können zuhanden des Gemeinderates Empfehlungen abgeben.
Kommissionen können dem Gemeinderat Anträge stellen.
Kann der Gemeinderat einem Antrag der Kommissionen nicht folgen, ist ein Bereinigungsverfahren in Betracht zu ziehen.
Kommissionen können in Vorlagen des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung Stellung nehmen sowie darin Anträge stellen.
7 Gemeindeverwaltung
Art. 23 Verwaltungsabteilungen
Der Gemeinderat gliedert durch Beschluss die Gemeindeverwaltung in Verwaltungsabteilungen. Er wählt aus seiner Mitte für jede Abteilung einen Vorstand und eine Stellvertretung.
Art. 24 Aufgaben
Die Gemeindeverwaltung:
setzt die Beschlüsse des Gemeinderates und der Stimmberechtigten um
arbeitet nach den strategischen Zielen und Vorgaben des Gemeinderates
sorgt für eine qualitäts- und kostenbewusste Erfüllung des Dienstleistungsauftrags
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