Quelle: dietikon.ch

751.1

Schutzzonen Reglement Langacker_Russacker

A Kanton Zürich

hj Amt

für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz

Kontakt: Annette Jenny, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 39 44, www.gewaesserschutz.zh.ch

Stadt Dietikon, Kt. Zürich

Schutzzonenreglement

Grundwasserfassungen Russacker und Langacker

Wassernutzungsberechtigte: Stadt Dietikon

• •

Grundwasserrechte und konzessionierte Entnahmemengen:

Pumpwerk Russacker: GWR n 1-44 mit 4 500 1/min Pumpwerk Langacker: GWR n 1-110 mit 18 000 1/min

I

Inhaltsübersicht Allgemeine Bestimmungen 2

Art. 1 Zweck 2

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien 2

Art. 3 Hydrogeologische Grundlagen und Geltungsbereich 3

Art. 4 Weitere Bestimmungen 3 II Nutzungsbeschränkungen 5

Art. 5 Zone S3 (Weitere Schutzzone) 5

Art. 6 Zone S2 (Engere Schutzzone) 14

III

Art. 7 Zone S1 (Fassungsbereich) 19

Spezielle Massnahmen 20

Art. 8 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen 20 IV Schlussbestimmungen 23

Art. 9 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements 23

Art. 10 Inkrafttreten 23

Art. 11 Informationspflicht 23

Art. 12 Vollzug und Überwachung 23

Art. 13 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen 23

Art. 14 Strafbestimmungen 23

26. Januar 2021 Der Stadtrat Dietikon erlässt gestützt auf die §§ 35f des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und in Ausführung und Ergänzung des geltenden Bau-, Planungs- und Umweltrechts nachstehendes Reglement:

1.1 MEIE]gamaiine 33ces2Immanzen Are. t Evench Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest.

1.2 Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in:

1.3

  • Zone S1 Fassungsbereich

  • Zone S2 Engere Schutzzone

  • Zone S3 Weitere Schutzzone Die Zone S1 dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Zone S2 soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Zone S3 ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

2.1 Are. 2 neennezElEchn Ormundllagcne und Michenminn Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG),

Art. 20

2.2 Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) 2.3 Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) 2.4 Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) 2.5 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) 2.6 Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) 2.7 Kantonales Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG), §§ 35f L___ 3/25 Mrre. 3 ElFailTogeollogüsche GominixeHlactfien und Gelleurrimsherrelich 3.1 Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht (Nr. 181785) vom 17.09.2019 verfasst durch die Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich.

3.2 Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan 1:1000 der Acht Grad Ost AG, Schlieren, gedruckt aus dem ÖREB am 26. Januar 2021 (verfasst von der Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich).

3.3 Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.

A. 4 Merreerre Besertnenungegrü 4.1 Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten.

4.2 Zusätzlich sind, sofern das vorliegende Reglement nichts Anderes festlegt, folgende Wegleitungen, Richtlinien und Normen zu beachten: Wegleitung «Grundwasserschutz», Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 2004

  • Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz «Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen», Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2012 Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Module «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» (2012), «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» (2012) sowie «Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft» (2013), Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

  • Richtlinie «Entwässerung von Eisenbahnanlagen», Bundesamt für Verkehr (BAV), 2014

  • Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen», Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), 2002 Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter», Verband Schweizer Abwasser- und Gewüsserschutzfachleute (VSA)

  • Richtlinie \N1 «Richtlinien für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung», Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005

  • Richtlinie W2 «Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen», Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) 2005

  • Richtlinie W12 «Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen», Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2017

  • SIA-Norm 190 «Kanalisationen», Schweizerischer Ingenieur- und Architekten- Verein (SIA) E3audirektion

  • Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserentsorgung», Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

  • Merkblatt «Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen», Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

  • kantonale Richtlinien zum Gewässerschutz an Strassen und zur Strassenentwässerung

  • Konzeptskizzen für die Ausgestaltung der Leckerkennung bei erdberührten Güllenbehältern in Grundwasserschutzzonen S3, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) (www.gewaesserschutz.zh.ch) J 5/25 RhgEangishaschutnftangezn .irrt. 5 Zone SZ (illeMeire Schnüzzourue) In der Zone S3 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

Barseen ugrie GUruflagen 5.1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser sowie landwirtschaftliche Ökonomiegebäude.

5.2 Ausnahmen für die Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder des Betriebes sind in Ziffer 5.23 aufgeführt.

5.3 Bauliche Eingriffe (inklusive Verankerungen und Injektionen) unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. in den Bereich der wasserführenden Schichten sind grundsätzlich nicht zugelassen. Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen oder Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel, jedoch nicht mehr als 1.0 m unter den mittleren Grundwasserspiegel zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken. Das Merkblatt «Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen» ist zu beachten. Solche Eingriffe (inklusive Sondierbohrungen) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

5.4 Beim Bau und Unterhalt von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ist das Modul «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» des BAFU/BLW, 2011 zu beachten. In die Güllengrube entwässerte Mistplatten und Laufhöfe sowie Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Grünfuttersilos müssen dicht ausgeführt sein. Neue Güllenbehälter sind mit einer Leckerkennung und einer durchgehenden, dauerhaften Abdichtung unter der Bodenplatte auszustatten (gemäss Konzeptskizzen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft). Neue Anlagen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die bestehenden Anlagen sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu halten. Güllengruben und Mistplatten sind jährlich visuell zu kontrollieren und mindestens alle 5 Jahre zu entleeren und auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Erdverlegte Güllenleitungen sind mindestens alle 5 Jahre einer Dchtheitskontrolle zu unterziehen (1,5-facher Betriebsdruck). Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Die Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Anlagen sind in Art. 8 geregelt.

5.5 Vor Beginn jeglicher Grabarbeiten (ausgenommen übliche Gartenarbeiten) sowie frühestens 10 Tage nach deren Abschluss ist die Trinkwasserfassung durch ein akkreditiertes Labor auf Kosten der Bauherrschaft chemisch (auf die üblichen Trinkwasserparameter) und bakteriologisch (vor und nach einer allfälligen UV- Anlage) zu beproben. Während einer Bauphase unter Terrain ist in der Regel ein zweiwöchentliches Beprobungsintervall einzuhalten. Alle Analysenresultate sind unaufgefordert dem Kantonalen Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, sowie der Fassungseigentümerin zur Kontrolle einzureichen.

Ent wüssenung 5.6 Neue Schmutzabwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen möglich sind. Gebäudeintern sind die Schmutzabwasserleitungen so weit als möglich sichtbar zu führen (Kellerdecke), ansonsten in die Bodenplatte einzubetonieren (oder von unten an die Bodenplatte anzubetonieren) und gesamthaft über einen Kontrollschacht in einfachen Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre. auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

5.7 Wo Niederschlagsabwasser an Mischwasserkanalisationen angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die Dichtheit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Neue Regenabwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit zu prüfen. Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle zehn Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA- Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

5.8 Ausnahmsweise nötige Sickerleitungen von Bauten dürfen nur deutlich über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Entwässerungssystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann.

5.9 Versickerungen von Schmutzabwasser und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Zulässig ist die Versickerung von nicht verschmutztem Regenabwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, dichten PW-Parkplätzen ohne häufigen Fahrzeugwechsel sowie von untergeordneten Lrschliessungsstrassen, Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive Bodenschicht (mind. 20 cm Ober- und mind. 30 cm Unterboden). Die Versickerung von Regenabwasser von PW-Parkplätzen mit häufigem Fahrzeugwechsel (z.B. bei Lebensmittelgeschäften, Restaurants, Tankstellenshops, Einkaufszentren, Bahnhöfen, Sportplätzen) ist nicht zulässig.

L1 Baudirektion 5.10 Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind nicht zugelassen.

5.11 Die Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Entwässerungsanlagen sind in Art. 8 geregelt.

semssecru und Murrwege 5.12 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bei der Entwässerung gelten die entsprechenden kantonalen Richtlinien, und die Vorschriften der VSA- Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» sind zu beachten. Für untergeordnete Erschliessungsstrassen sowie Geh-, Rad- und Flur- und Waldwege entfallen in der Regel diese Massnahmen (siehe Ziffer 5.9). Die Anpassung bestehender Strassen ist in Art. 8 geregelt.

5.13 Beim Bau von Verkehrswegen dürfen die Deckschichten der grundwasserführenden Horizonte nicht verletzt werden.

5.14 Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich sowie die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.

5.15 Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist die Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserentsorgung» des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu beachten.

5.16 Die Anwendung von Reinigungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Autowaschen, Unterhaltsarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung in die Kanalisation gestattet.

5.17 Für industriell und gewerblich genutzte Plätze sowie Parkplätze mit häufigem Fahrzeugwechsel (z.B. bei Lebensmittelgeschäften, Restaurants, Tankstellenshops, Einkaufszentren, Bahnhöfen, Sportplätzen) sind ein dichter Belag und eine dichte Entwässerung in die Kanalisation erforderlich.

5.18 Für PW-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel ist ein dichter Belag erforderlich. Das Platzwasser kann über eine biologisch aktive Bodenschicht (mind, 20 cm Ober- und mind. 30 cm Unterboden) versickert werden.

5.19 Hauszufahrten, Vorplätze und Einzelparkplätze können mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen ausgeführt werden. Die Versickerung dieses nicht verschmutzten Regenwassers über eine biologisch aktive Bodenschicht (mind. 20 cm Ober- und mind. 30 cm Unterboden) ist zulässig.

5.20 Private Sitzplätze dürfen im Sinne einer Ausnahme mit Platten, Verbund- oder Sickersteinen sowie chaussiert gestaltet werden.

5.21 Verkehrsflächen auf Landwirtschaftsbetrieben können mit Rasengittersteinen, Schotterrasen, Verbund- oder Sickersteinen sowie chaussiert erstellt werden.

5.22 Bestehende Parkplätze sind innert fünf Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen den Vorschriften anzupassen.

Massemegägurdeinde StoNe 5.23 Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich verboten. Namentlich sind folgende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nicht zulässig: Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;

  • erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;

  • Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für die Versorgungsdauer von längstens zwei Jahren; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

  • Betriebsanlagen, wie hydraulische Lifte oder Transformatoren, mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2'000 Litern Nutzvolumen.

5.24 Ausnahmen für das Errichten, Betreiben und Ändern von Lager- und Betriebsanlagen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Diese kann erteilt werden, wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von bis zu 450 Litern, deren Errichtung dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vorgängig zu melden ist.

5.25 Bei Lager- und Betriebsanlagen sowie Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und vollständig zurückgehalten werden.

5.26 Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle 10 Jahre kontrolliert werden.

5.27 Die Anpassung bestehender Anlagen ist in Art. 8 geregelt.

liDoponkle, Ab[lageovingen, AbsüdllIplUttzcai 5.28 Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten.

5.29 Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

Matteciaflernenannruen, Gerländevetrikuderungen 5.30 Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub).

5.31 Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht (Ober- und Unterboden) beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

Furefizeht und Sportlauelagen 5.32 Der Bau von Trainings- und Spielplätzen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

5.33 Es wird nur der Einbau von Produkten bewilligt, die in ihrem Kurz- und Langzeitverhalten keine negativen Einflüsse auf die Grundwasserqualität bewirken.

5.34 Trainings- und Allwetterplätze mit Kunststoffbelägen sind zugelassen, wenn sie auf einem dichten Unterbau aufgebaut und dicht entwässert werden.

5.35 Das Erstellen von Kunsteisflächen und Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder sind verboten.

5.36 Das Erstellen und der Betrieb einer Familiengartenanlage bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

RecycHrrughaaustoffle 5.37 Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für die Verwendung in kompakter, zementgebundener Form bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

Bewiraschaeitung 5.38 Die landwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen und Christbaumkulturen sind zugelassen. Insbesondere sind dies Kleingärten, Sportrasen und Parkanlagen. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

5.39 Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben.

5.40 Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld ist untersagt.

5.41 Das Erstellen von Kompostmieten (namentlich die Feldrandkompostierung) auf unbefestigtem Boden, sofern dies den häuslichen Kleinbedarf übersteigt, ist verboten.

baudirektion 5.42 Die Freilandhaltung von Schweinen Ist verboten.

5.43 Die Lagerung von Siloballen auf Naturboden ist verboten.

44 Bei der Bewässerung von Rasenflächen ist nur eine Einzelgabe kleiner als 20 mm pro Tag zulässig.

KDamenschutz 5.45 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben.

5.46 Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung.

5.47 Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen.

5.48 In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für deren Wirkstoffe eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot gemäss aktuellem Pflanzenschutzmittelverzeichnis und gemäss Liste 1 des Bundesamtes für Landwirtschaft in der Schutzzone unterliegen.

5.49 Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten.

5.50 In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllengrube oder Schmutzwasserkanalisation entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brüheresten ist verboten.

5.51 Der Einsatz von Düngern richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung.

5.52 Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD) der eidgenössischen Forschungsanstalten.

5.53 Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen.

5.54 Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten.

5.55 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

5.56 Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden.

5.57 Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird.

5.58 Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten.

5.59 Lanzendüngung ist unzulässig.

5.60 Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

EilsenGzahmngagen 5.61 Neubauten und Erweiterungen von Bahnanlagen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

5.62 Beim Erstellen neuer oder bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gleisanlagen dürfen Weichen grundsätzlich nicht innerhalb der Schutzzone platziert werden. Das ganze Gleistrassee ist in diesen Fällen abzudichten. Die Richtlinie «Entwässerung von Eisenbahnanlagen» des Bundesamtes für Verkehr ist zu beachten. Als wesentliche Änderung gelten alle Vorhaben, welche die Fundationsschicht des Unterbaus oder das Entwässerungssystem betreffen (z.B. Oberbauerneuerung mit Unterbausanierung), nicht aber Vorhaben an den übrigen Teilen der Gleisanlagen (z.B. Ersatz von Gleisen, Schwellen, Schotter, Fahrleitungen, Kabelkanälen oder Fahrleitungsmasten). Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Fassungseigentümerin und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu realisieren.

5.63 Im Gleisabschnitt innerhalb der Schutzzone ist das Abstellen von Bahnwagen mit wassergefährdenden Stoffen und deren Umschlag verboten. Ausgenommen davon ist das Gebiet des geplanten Verladeterminals, in welchem der Umschlag auf abgedichtetem Untergrund ausnahmsweise gestattet ist.

5.64 In der ganzen Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen die Einschränkungen der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung sowie die Richtlinien und Weisungen des Bundesamtes für Verkehr (BAV) und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

L A 12/25 heiglzazingsbeschwänftungen 5rrtru Fauviejegusar2eurparreaill 5.65 Das Erstellen von Abwasser-/Sickergruben ist verboten.

5.66 Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.

5.67 Bei der Düngung ist Zurückhaltung zu üben. Die Menge ist auf den Bedarf der Kulturen abzustimmen. Die Empfehlungen auf den Packungen sind strikt einzuhalten. Die Verwendung von rein mineralischen Düngern bzw. Kunstdüngern ist verboten. Die Verwendung von Mist und Kompost ist erlaubt. Zwischenlager von Mist sind verboten; dieser ist auf die zu bewirtschaftenden Flächen zu verteilen bzw. einzuarbeiten. Bei der Verwendung von biologischen Düngern ist der im Kompost und Mist enthaltene Stickstoff zu berücksichtigen.

5.68 Die Bewässerung ist auf den Bedarf der Kulturen abzustimmen. Es ist verboten, die Gürten unbeaufsichtigt wässern zu lassen.

5.69 Die Gürten sind über den Winter möglichst zu begrünen.

5.70 Das Kompostieren ist nur ausserhalb der Schutzzone auf einem dafür vorgesehenen Platz gestattet.

ZUsützlNcho nolzungsbeschrrünkungen 5.71 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über Pflanzenschutzmittel nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt.

5.72 Das Anlegen forstlicher Pflanzgärten bzw. Baumschulen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Christbaumkulturen sind zulässig.

5.73 Holzlagerplätze sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird.

5.74 Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

5.75 Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über den Wald und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

5.76 Den Pflanzenschutzmitteln gleichgestellt sind Mittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden.

5.77 Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten.

5.78 Die Behandlung von geschlagenem Holz ist in der Grundwasserschutzzone nicht gestattet.

5.79 Die Verwendung von Düngern und Zusätzen ist im Wald verboten.

5.80 Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: Zubringer- sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr der Anstösser und Werkverkehr).

A. Zone $2 (Engenan Schu2zzonn) Als Folge der bereits bestehenden Bauten im Bereich der Zone S2 muss für den unüberbauten Teil eine Zone S2a und für den überbauten Teil eine Zone S2b ausgeschieden werden.

Zusätzlich zu den unter Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in den Zonen S2a und S2b folgende Einschränkungen:

Bauüen und Augagen Zone S2a 6.1 Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen, ist verboten.

Zone SM;

6.2 Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen, ist grundsätzlich verboten.

6.3 Nicht als neue Bauten und Anlagen gelten insbesondere: Erneuerung bestehender Hoch- und Tiefbauten; - (Ersatz-)Neubauten im Rahmen der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung, deren Grundflächen sich zusammengerechnet in der Grössenordnung der bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehenden Bauten und Anlagen bzw. von deren Gesamtflächen bewegen.

6.4 Erneuerungen und Sanierungen sowie (Ersatz-)Neubauten bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht.

6.5 Gebäudeteile sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau des höchsten Grundwasserspiegels bzw. der grundwasserführenden Schichten fundiert bzw. ausgeführt werden.

6.6 Die notwendigen Schmutz- und Regenabwasserleitungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Gebäudeintern sind Schmutzabwasserleitungen so weit als möglich an der Kellerdecke aufzuhängen und gesamthaft via Kontrollschacht in möglichst einfachen Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden. Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Kontakt aufzunehmen.

6.7 Während der Bauphase unter Terrain ist der Betrieb der Fassung einzustellen bzw. das Wasser abzuleiten. Vor der Wiederinbetriebnahme der Fassung ist die Trinkwasserqualität nachzuweisen.

6.8 Das Erstellen von Schwimmbädern ist verboten.

6.9 Sportplätze mit Hartanlagen (z.B. Kunstrasenanlagen, Tennisplätze) sind verboten. Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

Erruewässeura.ung 6.10 Neue Schmutzabwasserleitungen dürfen in der Zone S2 nur erstellt werden, wenn sie aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen erforderlich sind. Deren Bau bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Bei der Ausführung neuer Schmutzabwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, damit allfällige Leckverluste sichtbar gemacht und zurückgehalten werden können (Doppelrohrsystem, Leitungstunnel). Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen.

6.11 Bestehende Doppelrohr-Schmutzabwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

6.12 Bestehende Einfachrohr-Schmutzabwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren: Undichte Leitungen, welche durch einfache Sanierungsarbeiten abgedichtet werden können, werden als Einfachrohre belassen. Diese sind entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Erfordern die Schäden den Ersatz einer Leitung, so ist diese als Doppelrohr auszuführen.

6.13 Regenabwasserleitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Neue Regenabwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit zu prüfen. Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden.

6.14 Versickerungen sind generell verboten.

S.h.assen und IFOurrurese 6.15 Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der Zone S2 keine neuen Strassen erstellt werden.

6.16 Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.

6.17 Die Anpassung bestehender Strassen und Flurwege ist in Art. 8 geregelt.

IPankpfliAze Zone 52a 6.18 Das Erstellen neuer Parkplätze ist verboten.

Zone S2lb 6.19 Parkplätze sind zugelassen, wenn sie einen dichten Belag aufweisen, mit Randbordüren versehen sind und über dichte Leitungen entwässert werden. Die Anzahl der Parkplätze in der Zone S2b ist auf ein Minimum zu beschränken.

6.20 Bestehende Park- und Abstellplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonen den oben erwähnten Bestimmungen anzupassen oder aufzuheben.

Massemenhnnifende seouge 6.21 Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergeführdenden Stoffen sind verboten.

6.22 Für neue Heizungen von Gebäuden oder Betrieben sind Energieträger zu wühlen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen. Bestehende Anlagen zur Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben sind entsprechend ihrem Zustand (siehe Art. 8) spätestens jedoch innert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen zu entfernen.

6.23 Gebindelager sind innert dreier Monate nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen zu entfernen.

AbseoUll-, wring CampringpgiAZED sowke Doppotruken 6.24 Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.

Maüenia[lecrugnagnmen 6.25 Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.

I Baudirektion j 17/25 RecycgünshaausttoUle 6.26 Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist verboten.

Deueraschageurrug 6.27 Die forst- und landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau sowie das Anlegen von Rasenplätzen und Parkanlagen sind erlaubt. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist durch eine geeignete Fruchtfolge für die Überwinterung eine Begrünung vorzusehen.

6.28 Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen. Familiengartenareale (Schrebergärten) und neue Christbaumkulturen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

6.29 Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen sind nicht zugelassen.

6.30 Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidegang ist die Zone S1 in jedem Falle einzuzäunen.

6.31 Das flächenmassige Bewässern von Kulturen ist nicht zugelassen.

6.32 Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewässern sind verboten.

UnDanzenschaez 6.33 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die keinem Anwendungsverbot gemäss aktuellem Pflanzenschutzmittelverzeichnis und gemäss Liste 2 des Bundesamtes für Landwirtschaft in der Schutzzone unterliegen.

Düngung 6.34 Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden.

6.35 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (z.B. Gülle, Silosäfte) und Recyclingdüngern ist verboten. Es dürfen keine Güllenverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden.

6.36 Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben Stallmist ä 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden.

6.37 Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern.

A 18/25 Elsenbahnangagen 6.38 Es dürfen grundsätzlich keine neuen Bahnanlagen durch die Grundwasserschutzzonen geführt werden.

6.39 Begründete, im öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen (z.B. Verladeterminal) bedürfen der Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. In diesem Fall ist das ganze Gleistrassee abzudichten. Die Versickerung des Regenabwassers ist verboten. Die Entwässerung hat gemäss den Vorgaben des BAV/BAFU zu erfolgen.

zusützhche Gegtzurrugsbeschrrihroftmgen ihnr 6.40 Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Das grossflächige Entfernen der Bestockung sowie grossflächige Rodungen sind verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten bzw. Baumschulen ist nicht zugelassen. Das Anlegen neuer Christbaumkulturen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

Mirün 7 Zorrue QFassaurrogsbarreach) Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S1 folgende Nutzungsbeschränkungen:

7.1 Das Erweitern oder Ausbauen der bestehenden Strasse ist verboten.

7.2 Mit Ausnahme der Strasse ist ausser Wald und Dauerwiese jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

  • Weidegang;

  • jegliche Verletzung der Grasnarbe;

  • jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;

  • das Lagern von Material (einschliesslich Holz); die Benützung als Sport- und Freizeitanlage.

7.3 Die Zone S1 ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

Ug -pcDFAKW Kennsnnlimmu Anit. 8 Manemallugneen zum Boseetitrigucrug vogilmndencrw noniFINktpuEruktcn Kontrronon BG) tand5au2nahmeD und Monixalle beestohondor EntwässorungsanDagen 8.1 Die bestehenden Schmutz- und Regenabwasserleitungen (inkl. Grundleitungen und Grundstücksanschlussleitungen) sind für die ganze Schutzzone zu erheben und durch die Gemeinde in einem Konfliktplan darzustellen.

8.2 Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind sämtliche Schmutz- und Regenabwasserleitungen (inkl. Grundleitungen und Grundstücksanschlussleitungen), Schächte, Güllengruben und Mistplatten zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtheit) hin zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.

8.3 Lässt sich bei Schmutzabwasserleitungen die geforderte Dichtheit mit Sanierungsmassnahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Reglements zu ersetzen.

Boseandsaulnahnrüe und KontrolHo von Mngagen ZUG" Lugowung wnssergo- Mudorruderr 8.4 Bestehende Tankanlagen und Gebindelager in der Grundwasserschutzzone sind so abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Reglements entsprechen, oder sie sind ausser Betrieb zu setzen.

8.5 Die Anpassung bzw. Ausserbetriebssetzung von Lageranlagen erfolgt auf Weisung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die Dringlichkeit richtet sich insbesondere nach der Zonenzugehörigkeit, dem Alter und dem Zustand der Anlage sowie dem Grad der vorhandenen Sicherheit.

8.6 Jedes Ändern oder Anpassen von bewilligungspflichtigen Anlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

13au.d5che Slic henne und Anpassung bvstohendeir Stmsson 8.7 Der in der Schutzzone bestehende Abschnitt der folgenden Strasse ist bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann: Kat.-Nrn. 9455 und 5145, Überlandstrasse; Kat.-Nr. 9470, Güterstrasse;

  • Kat.-Nrn. 9473 und 9475, Viaduktstrasse;

  • Kat.-Nr. 11254, Gjuchstrasse.

J 21/25 8.8 Der bezeichnete Strassenbereich ist innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden Abschlüssen zu versehen und in dichten Leitungen nach ausserhalb der Schutzzone zu entwässern.

8.9 Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit der Fassungseigentümerin und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft im Sinne einer Ausnahme eine von Ziffer 8.7 abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden.

Anorzflnu.ung PagurgeTbeas Mir Mo2oo-ffahurzeo2ge arm de LangackeTsIrasse 8.10 Die durch die Zonen S1 und S2 führende Langackerstrasse ist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: Zubringer- sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr der Anstösser und Werkverkehr).

Anbuingen deur HEomwe5stkageR «Masseo.solluatzgehEe2»

8.11

Die in den Schutzzonen bestehenden Abschnitte folgenden Strassen sind

an der Grenze zur Grundwasserschutzzone mit der blauen Hinweistafel

0

«Wasserschutzgebiet» zu kennzeichnen:

  • Kat.-Nrn. 9455 und 5145, Überlandstrasse;

  • Kat.-Nr. 9470, Güterstrasse;

  • Kat.-Nrn. 9473 und 9475, Viaduktstrasse.

Geicemeasse Nat-nr. 9470, Mencoom 8.12 Sobald die Erschliessung des Güterbahnhofs über eine neue Strasse im Gebiet Niderfeld erfolgt, ist die durch die Zonen S2 und S3 führende Güterstrasse mit einem Fahrverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung zu belegen (Ausnahmen: Zubringerverkehr der Anstösser). Es ist dannzumal zu prüfen, ob die Güterstrasse sogar mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (mit den nötigen Ausnahmebestimmungen) belegt werden kann.

Bestteheomde Suporapgütze kJ deo* Zoome S2 8.13 Die in der Zone S2 bestehenden Sportplätze (z.B. Tennisplätze) sind bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen so anzupassen, das:; durch den Betrieb und die Entwässerung der Plätze eine direkte Gefährdung der Fassungen ausgeschlossen werden kann. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Fassungseigentümerin und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu realisieren.

8.14 Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit der Fassungseigentümerin und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft im Sinne einer Ausnahme eine von Ziffer 8.13 abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden.

Reppilsch 8.15 Die Reppisch quert die Zonen S2 und S3. Unterhalts-, Werterhaltungs- und Instandstellungsarbeiten an der Reppisch (inkl. in deren Uferstreifen bzw. Gewässerraum) sind uneingeschränkt möglich. Bauarbeiten zur Neugestaltung oder Veränderung der Sohle oder der Ufer sind im Einvernehmen mit der Fassungseigentümerin, einer hydrogeologisch ausgebildeten Fachperson und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu planen und sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine direkte Gefährdung der Trinkwasserfassungen in mengen- und gütemässiger Hinsicht ausgeschlossen werden kann.

Bellaseeile Seandoree genuüss Ageküseern-Veverdnung (MgeRili 8.16 Im Schutzzonenperimeter befinden sich die folgenden gemäss Altlasten- Verordnung (AltIV) vom 26. August 1998 im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragene Standorte: Nr. D.0004-003, Nr. D.0004-007, Nr. D.0004-008, Nr. I.N001-001, Nr. D.N011-001 sowie A08272-P0108 und A08272.01-P0108. Die Fassungseigentümerin ist verpflichtet, jährlich einmal das Grundwasser auf die für diese belasteten Standorte relevanten Parameter untersuchen zu lassen. Die relevanten Parameter sind mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft festzulegen. Alle Analysenresultate sind umgehend unaufgefordert dem Kantonalen Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, sowie dem AWEL, Abt. Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 14, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen. Wird eine der Mindestanforderungen gemäss der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) überschritten, so sind das weitere Vorgehen sowie allfällige Massnahmen mit dem Kantonalen Labor und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abt. Gewässerschutz festzulegen. Alle Terrainveränderungen in diesem Perimeter bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft.

Baudfiche SticheTung und Amesstimm beseenendeg• Semssen, welche dk?n llliveworthume) (SetFV) uneerseene stind Störki 8.17 Die in der Schutzzone liegende Überlandstrasse ist der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) unterstellt, da auf ihr bedeutende Mengen an Gefahrengütern transportiert werden. Der in der Schutzzone liegende Abschnitt ist mit baulichen Massnahmen so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann. Der bezeichnete Abschnitt muss zudem innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden Abschlüssen versehen und in dichten Leitungen entwässert sein. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge und Sektion Wasserversorgung und Grundwasser, sowie der Fassungseigentümerin zu realisieren.

8.18 Das Tiefbauamt hat die Grundwasserschutzzonen in seinen Einsatzplänen angemessen zu berücksichtigen.

hkvissbasnmniunlan A. 9 MQ.usna•durneUällge, Muslleaping und Änderung' des Regilleme.grnüs 9.1 In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und Abweichungen vom Reglement bewilligen.

Mrre. huhmehreeen 10.1 Der Schutzzonenplan und das entsprechende Schutzzonenreglement treten mit Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft in Kraft.

Mra. 11 huffourgrna2üo[rus[1:Dgfiche Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Aut. 12 Weggzaugi aucrud übemachafingi 12.1 Gemäss §§ 7 und 35 f des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz liegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen beim Stadtrat Dietikon.

Mr2. 13 überpmegung deo« Grummilwasserrschutzzonem 13.1 Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat die Fassungseigentümerin umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.

AKt. 14 StmanixresitErrünumneerrli 14.1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft.

14.2 Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Vom Stadtrat Djetüleon qesegesaüzt am Der Präsident: Der Stadtschreiber: - 5/1•-• lUmitm utAtwi Von Amt ffiih• AbgallD, Mass er, Ecrucergfie and Lagt genehmigt am) 25, März 2021,' (Perr. GWV gg 2 Inkrafttreten Datum: I a 2021 Kanton Zürich Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Annette Jenny, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 39 44, www.gewaesserschutz.zh.ch ZiAlgennehne Meherbesurrnaurrusen djG ZikzsMhnung uon Maagern rin CuundwassarschauzEonern (Zone S) vorn 1. Juill[i 2©2© DE s5ch öuv unovilitileGbaGreir Nilhe des Eamorojjekees eilume Trilirenivasserffassung beiindee, 5sü wegen des Zniindwasserschu2zes grössSie Vours5chI geboeen.

1. Für allfällige Schäden am Grundwasser, die nachweislich auf den vorliegenden Bau oder Betrieb zurückzuführen sind, haftet der Inhaber der Bewilligung in vollem Umfang. 2. Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten. 3. Es dürfen keine Sickerleitungen verlegt werden. 4. Hinterfüllungen und Grabenauffüllungen sind mit unverschmutztem und in den obersten 50 cm mit schlecht durchlässigem Material zu erstellen und gut zu verdichten. 5. Das Bauprogramm ist so zu gestalten, dass die Bauarbeiten unter Terrain möglichst speditiv ausgeführt werden können. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem AWEL zu melden. 6. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 einzurichten. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der ganzen Schutzzone unzulässig. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem AWEL zugelassen. 7. Nicht im Einsatz stehende Baumaschinen sind abseits der Baugrube auf einen dichten und entwässerten Platz abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen muss auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. 8. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100—prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. 9. Betonumschlaggeräte sind auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. 10. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durchflusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind unzulässig. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig. 11. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. 12. Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten.

Die Verwendung in kompakter, zementgebundener Form ist in der Zone S3 zulässig. 13. Bauabfälle aller Art dürfen nicht in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. 14. Verunreinigungen im Aushubmaterial b:zw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffenen Wasserversorgung und der Kantonspolizei über Tel.—Nr. 117 zu melden. 15. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönliche Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.