201.3
Transportreglement der Primarschule Uster
Primarschule
TRANSPORTREGLEMENT D ER PRIMARSCHULE USTE R
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement wird gestützt auf § 8 Ziffer 3 der Volksschulverordnung (VSV) erlassen. Es regelt die Anspruchsberechtigung, das Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie die Zuständigkeiten betreffend die Schulwegerleichterungen für die Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule Uster.
Für die Schülerinnen und Schüler der Heilpädagogischen Schule Uster (HPSU) gelten besondere Bestimmungen.
Art. 2 Grundsätze
Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Primarschulpflege auf ihre Kosten geeignete Massnahmen an.
Der Anspruch auf geeignete Massnahmen besteht neben dem Besuch des Regelunterrichts auch beim Besuch von Therapien, der Begabtenförderung und der Schulhorte.
Wenn Eltern getrennt leben und die Betreuung 50:50 aufteilen, wird auf Gesuch hin ein Transport gewährt. Bedingung ist, dass Schulweg vom Wohnort eines Elternteils zur Schule nicht zumutbar ist aufgrund der obigen Kriterien, insbesondere in Art. 2.
Schülerinnen und Schüler, die auf Wunsch der Sorgeberechtigten einer entfernteren Schuleinheit/einem entfernteren Schulhort zugeteilt wurden, bei einem Wohnortswechsel in der bisherigen Schuleinheit/im bisherigen Schulhort verbleiben oder einen Ferienhort besuchen, haben keinen Anspruch auf Schulwegerleichterungen.
Art. 3 Kriterien
Ein Anspruch auf schulwegerleichternde Massnahmen besteht, wenn der Schulweg bis zur Schuleinheit folgende Mindestlänge als Fussweg aufweist:
Kindergarten 1 400 m Unterstufe 1 600 m Mittelstufe 2 000 m
Für den Besuch von Therapien, der Begabtenförderung, des Schwimmunterrichts und von Betreuungsstätten ist die Länge des Fussweges zwischen Schuleinheit und des Unterrichts- bzw. Betreuungsortes massgebend.
Für die Beurteilung einer Massnahme können neben der Länge auch der Höhenunterschied, die Beschaffenheit, die Gefährlichkeit des Weges oder erschwerte Bedingungen im Winter massgebend sein. In Zweifelsfällen holt die Primarschulverwaltung die Stellungnahme der Stadtpolizei Uster ein.
Art. 4 Massnahmen bei ausgewiesenem Anspruch
Schülerinnen und Schüler des Kindergartens werden mit dem Schulbus transportiert. Auf Antrag der Eltern kann alternativ ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs ausgestellt werden.
Schülerinnen und Schüler ab der 1. Primarklasse werden in der Regel mit dem öffentlichen Verkehr transportiert.
In Ausnahmefällen kann ein Taxitransport eingerichtet werden.
Das externe Transportunternehmen ist für den Versand der generellen Elterninformationen in Bezug auf die Schulbusleistung verantwortlich.
Art. 5 Massnahmen für Schülerinnen und Schüler in den Aussenwachten
Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Aussenwachten erlässt die Schulverwaltung ein Merkblatt. Bei Schülerinnen und Schüler, die nicht eindeutig einer Aussenwacht zugeordnet werden können, reichen die Eltern/Sorgeberechtigten ein schriftliches Gesuch an die Primarschulverwaltung.
Art. 6 Zuständigkeiten
Für die Organisation der Transporte und der Abonnemente ZVV ist die Primarschulverwaltung zuständig.
Art. 8 Einsprache
Entscheide zu Schulwegerleichterungen können von den Sorgeberechtigten innert 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung mittels Einsprache schriftlich und begründet bei der Primarschulpflege Uster angefochten werden.
Art. 9 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft.
Uster, 1. August 2022 Primarschulpflege Uster Patricia Bernet Guido Schär Schulpräsidentin Leiter Schulverwaltung