Quelle: uster.ch

401.2

Reglement Kulturförderung

Ausgabe vom 06.05.2025

REGLEMENT KULTURFOERDERUNG

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDLAGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement legt die Grundsätze der städtischen Kulturförderung fest. Es definiert die Zuständigkeiten, Prozesse und Kriterien für die Vergabe von städtischen Fördergeldern.

Die Stadt Uster fördert die Kultur auf vielfältige Art und Weise: Sie erteilt Bewilligungen, stellt Infrastruktur bereit und unterstützt mit Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Beratung. Das vorliegende Reglement bezieht sich ausschliesslich auf die Förderung durch finanzielle Beiträge.

Finanzielle Beiträge werden von der Stadt Uster entweder auf der Grundlage eines Gesuchs oder eines mehrjährigen Leistungskontraktes ausbezahlt. Das vorliegende Reglement bezieht sich nur auf das Gesuchswesen.

Finanzielle Beiträge können für kulturelle Veranstaltungen (Eventförderung), Kulturproduktionen (Produktionsförderungen) oder Recherchen beantragt werden.

Die Grundsätze für die Vergabe des Kunstpreises oder den Ankauf von Kunstwerken werden in eigenen Reglementen festgesetzt.

Art. 2 Grundlage

Auf städtische Fördergelder besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Die Kulturförderung der Stadt Uster basiert auf dem Leistungsauftrag des Gemeinderates, dem vom Gemeinderat genehmigten Globalbudget sowie auf der Strategie der Stadt Uster.

Das Kulturkonzept der Stadt Uster definiert die inhaltlichen Ziele der städtischen Kulturpolitik, nach denen sich auch die Vergabe der finanziellen Fördergelder richtet.

Art. 3 Finanzielle Mittel

Die pro Jahr verfügbaren Mittel für finanzielle Förderbeiträge sind Teil des Globalbudgets des Geschäftsfelds Kultur. Die Höhe des Globalkredits wird durch den Gemeinderat festgesetzt.

Die Summe der entrichteten Förderbeiträge wird im NPM-Jahresbericht als Kennzahl ausgewiesen.

B. GESUCHSPROZESS

Art. 4 Gesuchseingabe

Gesuche werden von der Leistungsgruppe Kultur nur in elektronischer Form entgegengenommen. Die digitalen Formulare befinden sich auf der Website der Stadt Uster unter «Fördergesuche» (Kulturförderung).

Die Gesuche werden pro Jahr an vier Terminen behandelt. Einsendeschluss ist jeweils der 15. Februar, 15. Mai, 15. August oder 15. November.

Art. 5 Gesuchssekretariat

Die Gesuche werden vom Gesuchssekretariat formal auf Vollständigkeit geprüft und für die bevorstehende Vergabesitzung traktandiert.

Das Gesuchssekretariat traktandiert nur Gesuche, die vollständig sind und die formalen Kriterien erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so fällt die Leitung der Leistungsgruppe Kultur den Nicht-Eintretensentscheid.

Art. 6 Kommunikation

Der Eingang des Gesuchs wird durch die Stadt elektronisch innerhalb von 3 Tagen bestätigt.

Der Entscheid wird spätestens 30 Tage nach dem Einsendeschluss mittels Brief den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mitgeteilt. Der Entscheid wird nicht schriftlich begründet.

Die gesprochenen Beiträge werden auf der Website der Stadt Uster unter «Gewährte Förderbeiträge» (Kulturförderung) publiziert.

C. GESUCHSENTSCHEID

Art. 7 Vergabekommission

Über die traktandierten Gesuche entscheidet die Vergabekommission.

Die Vergabekommission umfasst drei Mitglieder und setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kulturkommission und der Leitung der Leistungsgruppe Kultur zusammen. Die Vergabekommission wird durch den Stadtrat bestimmt.

Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn zwei der drei Mitglieder anwesend sind.

Kommissionsmitglieder, die oder deren unmittelbare Angehörige in einem Geschäft befangen sind, haben in den Ausstand zu treten und den Raum für die Zeit der Beratung und der Beschlussfassung zu verlassen.

Die Kommissionsmitglieder sind zur Wahrung des Amts- und Sitzungsgeheimnisses verpflichtet. Die Vergabesitzungen sind vertraulich.

Die Kommissionsmitglieder werden auf der Basis der «Verordnung über die Entschädigung der Behörden» (Behördenentschädigungsreglement) entschädigt.

Art. 8 Allgemeine Förderkriterien

Damit die Stadt Förderbeiträge ausrichten kann, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: – 2 Finanzen: Das Angebot entspricht den finanziellen Möglichkeiten der Stadt Uster. – 3 Bedarf: Das Angebot kann sich nur ungenügend durch den Markt finanzieren (Meritorisches Gut). – 4 Drittmittel: Neben den Beiträgen der Stadt werden weitere Finanzquellen erschlossen. – 5 Bezug: Das Angebot hat einen direkten Bezug zu Uster. – 6 Zugang: Das Angebot ist allen Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich. Es wird mit geeigneten Mitteln bekannt gemacht (Optionsnutzen). – 7 Branchenübliche Gagen: Die Löhne, Gagen und Honorare richten sich nach den Empfehlungen der jeweiligen Berufsverbände. Abweichungen sind im begründeten Fall, insbesondere bei Produktionen mit Beteiligung von Laien oder semiprofessionellen Akteurinnen und Akteuren, möglich.

– 8 Transparenz: Über finanziellen Aspekte, Beteiligungen, etc. herrscht volle Transparenz. – 9 Zeitpunkt: Das Gesuch muss vor dem Anlass oder Projektstart eingereicht werden (Einsendeschluss). – 10 Ausschluss: Parteipolitische oder religiöse Veranstaltungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art. 9 Spezifische Förderkriterien

Für kulturelle Projekte gelten folgende drei Bewertungsebenen. Eine hohe Bewertung in der einen Ebene kann eine tiefe Bewertung in einer anderen Ebene ausgleichen: – 2 Qualität: Künstlerische Qualität, Professionalität, Innovation. – 3 Relevanz: Künstlerische Dringlichkeit, Wirkung auf die kulturelle Identität, Einzigartigkeit und Entwicklung von Uster. – 4 Teilhabe: Beteiligung der Zielgruppe, Barrierefreiheit

Art. 10 Entscheidungsfindung

Die Vergabekommission befindet in erster Instanz über Ausschlusskriterien gemäss Art. 8 und berät anschliessend aufgrund der spezifischen Kriterien gemäss Art.9 die Unterstützungswürdigkeit des Gesuchs.

Wird ein Gesuch als unterstützungswürdig beurteilt, legt die Kommission aufgrund des beantragten Betrags, der Honorar- oder Tarifempfehlungen der Berufsverbände, der verfügbaren städtischen Mittel und unter Wahrung der Gleichbehandlung den Förderbeitrag fest.

Art. 11 Vergabekompetenz

Die Vergabekommission entscheidet abschliessend über Beiträge bis 25‘000 Franken.

Bei Gesuchen über 25 000 Franken beurteilt die Kommission die Unterstützungswürdigkeit und leitet das Gesuch bei einer positiven Beurteilung zur Beschlussfassung an das Stadtpräsidium weiter.

Bei Gesuchen über 50 000 Franken beurteilt die Kommission die Unterstützungswürdigkeit und leitet das Gesuch bei einer positiven Beurteilung zur Beschlussfassung an den Stadtrat weiter.

Art. 12 Ablehnende Entscheide

Ablehnende Entscheide sind endgültig und können nicht wiedererwogen werden.

Ablehnende Entscheide müssen nicht schriftlich begründet werden. Die Leitung der Leistungsgruppe Kultur kann über die Hintergründe der Absage unter Wahrung des Amts- und Sitzungsgeheimnisses mündlich informieren.

Projekte können nur ein zweites Mal eingereicht werden, wenn inhaltlich, terminlich oder organisatorisch substanzielle Änderungen vorgenommen wurden.

D. PFLICHTEN GESUCHSSTELLER

Art. 13 Erwähnung der Unterstützung

Unterstütze Angebote müssen die Finanzierung durch die Stadt Uster klar und gut erkennbar kommunizieren. Dabei ist in der Regel das offizielle Logo der Stadt Uster zu verwenden.

Art. 14 Reporting

Geförderte Angebote müssen durch die Gesuchsteller evaluiert werden. Die Resultate sind der Stadt in Form eines kurzen Abschlussberichtes zu melden.

Der Bericht ist innerhalb eines Monats nach Projektende elektronisch einzureichen. Er umfasst folgende Punkte: – Tatsächliches erbrachtes Angebot (Anzahl Vorstellungen) – Anzahl erreichtes Publikum, Zusammensetzung des Publikums – Finanzierungssituation (tatsächliche Kosten, Publikumseinnahmen, übrige Einnahmen, Erfolg) – Kurze, selbstkritische Reflexion über das Projekt und das Erreichen der angestrebten Wirkung.

Solange ein Bericht ausstehend ist, kann die Stadt keine weiteren Gesuche des Anbieters prüfen.

Art. 15 Weitere Pflichten

Weitere Pflichten wie Freikartenregelungen oder Vorgaben zur Kommunikation werden im schriftlichen Vergabeentscheid ausgeführt.

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16 Beschlussfassung und Inkrafttreten

Der Stadtrat hat dieses Reglement an seiner Sitzung vom 6. Mai 2025 genehmigt.

Dieses Reglement tritt per 1. Juli 2025 in Kraft und löst das bestehende «Reglement Kulturförderung» vom 1. Juli 2018 ab.