20.3
Grabmalregelment
Grabmalreglement Gemeinde Volketswil
Grabmalreglement Gemeinde Volketswil
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 20 der Bestattungsverordnung der Gemeinde Volketswil vom 16. Juni 2017, nachstehendes Reglement über das Aufstellen von Grabmälern auf dem Friedhof Neuwies.
Art. 1 Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wach hält und eine Aussage über sein Leben und / oder seinen Glauben enthalten kann.
Das Grabmal darf persönlich gestaltet sein, soll den Forderungen des Schönheitssinnes und der Pietät entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofs ruhig und harmonisch einfügen.
Art. 2 Grabmasse —
Grabmasse
Reihengräber erhalten mit Einschluss der Längswege folgende Masse:
Klasse A Länge 230 cm Breite 70 cm Tiefe 120 cm Klasse B Länge 240 cm Breite 90 cm Tiefe 150 cm Klasse C Länge 200 cm Breite 70 cm Tiefe 60 - 80 cm
Art. 3 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflicht
Für jedes Grabmal ist der Abteilung Liegenschaften vor Beginn der Ausführungsarbeiten ein Gesuch im Doppel mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Zeichnung im Massstab 1:10 einzureichen. Die für die Gesuche notwendigen Formulare werden von der Abteilung Liegenschaften kostenlos abgegeben oder stehen unter www.volketswil.ch zur Verfügung.
Grabzeichen, die der Bewilligung und den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden.
Beschwerden und Einsprachen gegen Bewilligungen oder Anordnungen sind gemäss Art. 23 der Bestattungsverordnung der Gemeinde Volketswil innert 30 Tagen an den Gemeinderat zu richten.
Art. 4 Werkstoffe und Bearbeitung Werkstoffe
Als Werkstoff für die Erstellung von Grabmälern sind zugelas- und Bearbeisen: Naturstein, Holz, Eisen, Schmiedeeisen, Bronze, Glas, tung Kupfer und Aluminium.
Von der Verwendung ausgeschlossen sind Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Draht, Porzellan, Email und ähnliche, ungünstig wirkende oder nicht witterungsbeständige Materialien.
Art. 5 Beschriftung Beschriftung
—
Jedes Grab soll mit mindestens einem Vornamen, Namen
sowie dem Geburts- und Sterbejahr einer beigesetzten Person gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Beisetzungen ins Gemeinschaftsgrab. In diesem kann auf Wunsch der Anordnungsberechtigten auf den dafür vorgesehenen Steinplatten eine Namenstafel angebracht werden.
Aufgesetzte Schriften müssen aus witterungsbeständigem Material hergestellt und in einer witterungsbeständigen Weise befestigt sein.
Das Anbringen einer Fotografie des Verstorbenen am Grabmal ist gestattet. Die Grösse der Fotografie (inkl. Rahmen) ist begrenzt.
Grabmal: Herzform: 12 cm
Rund / Oval: | Ø max. 10 cm |
|---|---|
Quadratisch: | max. 10 cm |
Rechteckig: | 7 x 9 cm |
Nischenplatte: Herzform: 10 cm
Rund / Oval: | Ø max. 8 cm |
|---|---|
Quadratisch: | max. 8 cm |
Rechteckig: | 7 x 9 cm |
Der Ersteller des Grabmals darf seinen Namen auf dem Grabmal unauffällig anbringen.
Art. 6 Masse der Grabmäler
Masse der Grabmäler
Grössentabelle min. max. max. min. Höhe Höhe Breite Dicke Klasse A (Kinder)

Grabsteine 70 cm 40 cm 10 cm
Platten 40 cm 40 cm 10 cm
Klasse B (Erdbestattung)
Grabsteine 100 cm 50 cm 12 cm
Platten 40 cm 50 cm 10 cm
Klasse C (Urnenbestattung)
Grabsteine 90 cm 45 cm 12 cm
Platten 40 cm 45 cm 10 cm
— Familienerdgräber 4

Grabsteine 90 cm 120 cm 160 cm 20 cm
Platten als Schriftträger erlaubt:
max. 45 x 60 cm 10 cm
Familienerdgräber (freie künstlerische Form)
Grabsteine 90 cm 170 cm 160 cm 20 cm
Platten als Schriftträger erlaubt:
max. 45 x 60 cm 10 cm
Familienurnengräber
Grabsteine 80 cm 100 cm 120 cm 20 cm
Platten als Schriftträger erlaubt:
max. 40 x 50 cm 10 cm
Familienurnengräber (freie künstlerische Form)
Grabsteine 80 cm 130 cm 120 cm 20 cm
Platten als Schriftträger erlaubt:
max. 40 x 50 cm 10 cm
Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollten hohe Steine schmal, niedrige Steine breit gehalten werden.
Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei freien Plastiken, schlanken Stelen und Steinen mit spitzen, stark abgedachten, eingeschweiften, runden und versetzten Kopfpartien um 10 cm überschritten werden, nicht aber die maximalen Höchstmasse. Kreuze dürfen die Maximalbreite um 10 cm überschreiten.
Das maximale Höhenmass darf nicht mehr als 20 cm unterschritten werden.
Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler in Naturstein.
Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkante gemessen) höchstens 15 cm überragen.
Art. 7 Ausnahmebestimmungen Ausnahme-
Die Abteilung Liegenschaften ist berechtigt, ausnahmsweise bestimmun- Abweichungen von den Artikeln 4 bis 6 zu bewilligen, sofern gen — besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfer-
tigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes beeinträchtigt werden.
Art. 8 Einfassungen Einfassungen
Sämtliche Gräber werden von der Gemeinde mit einer einheitlichen Randbepflanzung versehen. Eigene Einfassungen sind unzulässig ausser bei den Familiengräbern.
Art. 9 Urnennischen Urnennischen
Die Urnennischen sind mit Kupferplatten (Einheitsgrösse: 43.5 cm breit x 33.5 cm hoch), welche mit einer Beschriftung versehen werden, abgedeckt.
Die Beschriftung ist mit aufgesetzten Bronzebuchstaben auszuführen.
Art. 10 Gemeinschaftsgrab Gemein-
Auf den Namensplatten des Gemeinschaftgrabes aufgestellte schaftsgrab Kerzen und Gegenstände sind nicht erlaubt und werden entsorgt. Für persönliche Gegenstände steht der Kiesstreifen vor den Namensplatten zur Verfügung.
Art. 11 Setzen und Unterhalt der Grabmäler —
Setzen und Unterhalt der Grabmäler
Das Setzen der Grabmäler darf frühestens neun Monate nach der Beerdigung erfolgen.
Auf Urnengräber dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.
Das Setzen oder Instandstellen eines Grabmals muss im Voraus mit dem Friedhofgärtner vereinbart werden. Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen dürfen auf dem Friedhof keine Arbeiten ausgeführt werden. Bei nasser Witterung und bei gefrorener Erde dürfen keine Grabmäler aufgestellt werden.
Für eine ausreichende und fachlich richtige Fundation der Grabmäler haben die Anordnungsberechtigten zu sorgen. Sie sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu erhalten und deren Standfestigkeit zu gewährleisten.
Die Anordnungsberechtigten sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schiefstehender oder umgestürzter
Grabmäler zu sorgen.
Schäden an den Grabmälern werden den Anordnungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Diese sind innert 60 Tagen instand zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so trifft die zuständige Abteilung die erforderlichen Massnahmen zu Lasten der Anordnungsberechtigten.
Entspricht ein neues Grabmal nicht dem bewilligten Gesuch, wird eine entsprechende Änderung verlangt. Werden die Änderungen nicht innert angemessener Frist ausgeführt, kann die Abteilung Liegenschaften die Entfernung des Grabmals auf Kosten der Anordnungsberechtigten veranlassen.
Als Energieträger für die Grablampen dürfen Kerzen und Batterie- bzw. Solarlampen verwendet werden. Ausgenommen ist das Gemeinschaftsgrab. Blinkender Grabschmuck ist nicht erlaubt.
Art. 12 Verfügungsbeschränkung Verfügungs-
Sobald die Grabmäler aufgestellt sind, dürfen sie nur noch beschränmit Bewilligung entfernt oder versetzt werden. kung
Art. 13 Inkraftsetzung Inkraftset-
zung Dieses Grabmalreglement ersetzt die Vorschriften über die Grabdenkmäler vom 26. April 1973 und tritt mit Wirkung per 1. Juli 2017 in Kraft.
Volketswil, 2. Mai 2017 (GRB Nr. 119 / 2017) GEMEINDERAT VOLKETSWIL — 7 Jean-Philippe Pinto Beat Grob Gemeindepräsident Gemeindeschreiber — Gemeinde Volketswil Zentralstrasse 21 8604 Volketswil T 044 910 20 30 [email protected] volketswil.ch