KR-Nr. 155/1991
Änderung des PBG
Franz Schumacher Horneggstrasse 9 KR-Nr. /1994 8008 Zürich
An das Büro des Kantonsrates 8090 Zürich
Einzelinitiative
Sehr geehrter Herr Präsident
Als Stimmberechtigter im Kanton Zürich reiche ich die nachstehende Einzelinitiative ein
Antrag
« §207 PBG wird durch den folgende Absatz 2 ergänzt (bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3): Wo eine schutzwürdige Architektur in einmaliger Weise mit der Bewerbung eines Grundstückes oder eines Gebäudeteils verknüpft ist, können Auflagen hinsichtlich der Bewerbung angeordnet werden »
Begründung
Ob nach bestehendem Recht Staat und Gemeinden im Rahmen des Denkmal- und Heimatschutzes nicht nur Pflege und Unterhalt sowie Restaurierung ordnen, sondern, wo es im öffentlichen Interesse geboten erscheint, auch eine entsprechende Nutzung vorschreiben können, ist umstritten. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung geht in dieser Richtung. Für die Rechtssicherheit erscheint es aber besser, die gesetzliche Grundlage klar zu formulieren. Beispielhaft ist das Café Odeon in Zürich, wo heute in einem umgebauten Teil eine Apotheke eröffnet wird. Sowohl das städtische Parlament wie einzelne Stimmberechtigte haben verschiedentlich die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des einmaligen Cafés in seiner alten Gestalt verlangt, bisher erfolglos. Es wurde, namentlich seitens des Stadtrates von Zürich, dagegen nicht mangelnde Verhältnismässigkeit oder fehlendes öffentliches Interesse angeführt, sondern ungenügende gesetzliche Grundlage. Nun soll freilich nicht eine Lex Odeon geschaffen werden, vielmehr gibt es im
Kanton, wenn auch nicht häufig, weitere Objekte, bei welchen ein minutiöser Schutz aller gestalterischen Einzelheiten ohne entsprechende Bewerbung zwar nicht sinnlos ist, aber viel von der möglichen Wirkung für die beteiligte Öffentlichkeit verliert.
Zürich, den 4. Juli 1991
Mit freundlichen Grüssen
Franz Schumacher