KR-Nr. 155/2002
Legalinspektion
Wädenswil, 13. Mai 2002 KR-Nr. 155/2002
ANFRAGE von Julia Gerber Rüegg (SP, Wädenswil)
betreffend Legalinspektion
Der Regierungsrat wird eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:
Trifft es zu, dass das kantonale Recht zur Frage der Legalinspektion (Leichenschau; Abklärung, ob allenfalls ein Verbrechen vorliegt; Abklärung der Todesursache) bei einem aussergewöhnlichen Todesfall keine Normen enthält? 2. Gibt es dazu jedoch allenfalls Weisungen der Staatsanwaltschaft an die Bezirksanwaltschaften und die Polizeiorgane; wenn ja, wie lauten diese? 3. Ist der Regierungsrat der Auffassung, es dränge sich insbesondere zufolge der Zunahme von begleiteten Suiziden (durch EXIT oder DIGNITAS) eine differenzierte Vorgehensweise auf, je nachdem, ob es sich um einen von einer solchen Organisation begleiteten Suizid oder einen anderen, unklaren aussergewöhnlichen Todesfall handelt? 4. Hat der Regierungsrat Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber den Bezirksanwaltschaften eine Weisung erlassen hat, wonach bei jedem durch Organisationen begleiteten Suizid der Leichnam des Verstorbenen in das Institut für Rechtsmedizin (IRM) zu überführen ist, wobei erst nachträglich entschieden wird, ob eine Obduktion angeordnet wird? 5. Welches sind die Gründe für diese Weisung? 6. In wie vielen Fällen ist seit dem 1. Januar 2001 bis heute eine solche Überführung ins IRM erfolgt? 7. In wie vielen Fällen ist seit dem 1. Januar 2001 bis heute eine Obduktion angeordnet worden? 8. Welches waren die Gründe für die Anordnung der Obduktion, und durch welche Ergebnisse sind diese im Nachhinein gerechtfertigt worden; je im einzelnen? 9. Kann der Regierungsrat ausschliessen, dass die Anordnung von Obduktionen aus wissenschaftlichem Interesse des IRM erfolgt sind? 10. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass sich die Bezirksanwaltschaft Zürich weigert, die Anordnung einer Obduktion durch Verfügung, die den Bevollmächtigten der Verstorbenen und den Angehörigen gehörig eröffnet wird, vorzunehmen, so dass diesen Personen die Möglichkeit verwehrt wird, sich gegen diese Anordnung gerichtlich zur Wehr zu setzen? 11. Wie beurteilt der Regierungsrat dieses Vorgehen angesichts des Umstandes, dass das Bundesgericht erklärt hat, Angehörigen müsse ermöglicht werden, jedenfalls nachträglich die Anordnung einer Obduktion vor Gericht überprüfen zu können, und angesichts des Entwurfes des neuen Gesundheitsgesetzes, in welchem der Regierungsrat selbst vorsieht, dass die Anordnung einer Obduktion zustimmungsbedürftig ist?
Welche Kosten sind dem Kanton durch die Anordnung und Durchführung der entsprechenden Obduktionen entstanden?
Julia Gerber Rüegg