KR-Nr. 181/2018
Wegfall Solidarhaftung
Hinwil und Maur, 18. Juni 2018 KR-Nr. 181/2018
ANFRAGE von Peter Preisig (SVP, Hinwil) und Alex Gantner (FDP, Maur)
betreffend Wegfall Solidarhaftung
Betreffend die solidarische Haftung der Ehegatten und deren Wegfall unter bestimmten Voraussetzungen stimmen das kantonale Steuergesetz (StG), Paragraph 12, und das Gesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 13, weitgehend überein. Die einzige Differenz betrifft die im DBG vorhandene Ergänzung in Absatz 2, dass bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden
entfällt.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Seit wann besteht diese Differenz zwischen den beiden Gesetzen und was ist deren Begründung?
Bereits nach geltendem Recht entfällt die Solidarhaftung, wenn einer der beiden Ehegatten zahlungsunfähig ist, um Härtefälle zu vermeiden. Wäre es nicht aus Sicht des Regierungsrates konsequent, wie es bereits das DBG vorsieht, dass die Solidarhaftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe ebenfalls wegfällt?
Gab es in den letzten 5 Jahren Beschwerden und Rekurse, die diese Thematik zum Gegenstand haben? Falls ja, bitten wir um Erläuterungen.
Gab es in den letzten 5 Jahren Betreibungen bei Staats- und Gemeindesteuern, die auf diese Thematik zurückzuführen sind? Falls ja, bitten wir um Erläuterungen.
Um eine Lücke in der horizontalen Steuerharmonisierung zu schliessen, wäre der Regierungsrat bereit, § 12 des kantonalen Steuergesetzes mit einem neuen Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3).
Peter Preisig Alex Gantner